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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Imita, Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststück mit Reklamationen überhäuft,, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

> machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und

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tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B o r n , den 6. Oktober 1911.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Mittel-Thurgaubahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 41 km lange Nebeneisenbahn von Emrnishofen über Woinfelden nach Wil samt Zugehören und ßetriebsmaterial im Sinno von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihons von Fr. 3,500,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieser Linie dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 1. November 1911 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. Oktober 1911.

(2.}.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen

Sol

auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein Inbegriffen sind.

Anspruchsberochtigte werden hiermit ersucht, Sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1911 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung

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der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

(3..).

Departement des Innern.

NB. Wir bitten, der Anmeldung zum Bezüge der Bundessubvention die Gebühr für die Zahlungsanweisung mit 10 Cts., sowie das Porto für Rücksendung der Prämienquittungen in Marken beizulegen.

Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins Basel.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

1911

1910

.

3327 727

3325 559

+ 2 -f 168

Januar bis Ende September

4054

3884

-f 170

Januar bis Ende August September

Zu-oder Abnahm»

B e r n , den 12. Oktober 1911.

(B.-B. 1911, IV, 197.)

Eidg. Auswanderungsamt

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1911

Date Data Seite

349-352

Page Pagina Ref. No

10 024 371

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