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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Grundbuchvermessungen.

(Vom 13. Januar 1911.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Am 1. Januar 1911 sind in Kraft getreten: 1. Art. 950 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und Art. 38 bis 42 des Schlusstitels dieses Gesetzes; 2. der Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung vom 13. April 1910; 3. die Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910, und 4. die Instruktion für die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910.

Im Anschlüsse hieran beehren wir uns, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen: I. Wir erlauben uns, Sie anzufragen, wie viele Exemplare des beiliegenden Sammelbändchens (in deutscher und französischer Sprache), welches die auf den 1. Januar 1911 über das Grundbuchvermessungswesen erlassenen bundesrechtlichen Bestimmungen enthält, Sie vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement zum reduzierten Preise vom 50 Cts. zu beziehen wünschen.

Sollten Sie bis zum 15. Februar 1911 uns keine Antwort zugehen lassen, so nehmen wir an, dass Sie auf weitere Exemplare verzichten. Dabei machen wir darauf aufmerksam, dass den patentierten Geometern des Konkordates und der Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf bereits je ein Exemplar zugeschickt worden ist Die italienische Ausgabe ist in Arbeit und wird in kurzer Zeit ebenfalls abgegeben werden können.

H. Wir ersuchen diejenigen Kantone, welche bestehende Vermessungswerke im Sinne von Art. 18 und 19 der Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910 durch den Bundesrat anerkennen lassen wollen, diese bis zum 31. Dezember 1911 unter Vorlage des zur Beantwortung der Anerkennungsfrage nötigen Materials beim Bundesrat anzumelden.

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III. Wir bitten die Kantone, sobald wie möglich, längstens aber bis zum 31. Dezember 1911 ihre Subventionsbegehren für die vom 1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1910 ausgeführten subventionsberechtigten Vermessungsarbeiten beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einzureichen. Dem Begehren sind nach Art. 39 der Vermessungsverordnung alle Ausweise beizulegen, die zur Bestimmung des Bundes bei träges erforderlich sind (Vermessungsverträge und die für die ausführenden Geometer massgebenden Instruktionen und Dienstvorschriften, das Verzeichnis der einzelnen Teile der Vermessungswerke, die Angabe, wann die Vermessungsarbeiten ausgeführt wurden, die Verifikationsberichte über die erste Aufnahme und die Nachführung, den Ausweis über die öffentliche Auflage und Anerkennung, sowie einen Bericht über den derzeitigen Stand des Vermessungswerkes etc.).

IV. Die Kantone, welche vor dem 1. Januar 1911 die Erstellung von Vermessungswerken in Angriff genominen, sie aber zu dieser Zeit noch nicht beendigt haben, machen wir besonders auf die Bestimmung des Art. 40 in Verbindung mit Art. 9 und 14 der Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910 aufmerksam.

V. Über das Programm für die künftigen Grundbuchvermessungen wird sich das eidgenössische Justiz- und Poli/eidepartement in nächster Zeit mit Ihnen in Verbindung setzen.

VI. Endlich ersuchen wir Sie, uns diejenige Behörde Ihres Kantons zu bezeichnen, mit welcher das eidgenössische Vermessungsinspektorat in Bern in vermessungstechnischen Fragen verkehren kann. Dieses ist zur Erteilung von Auskünften betreffend das Vermessungswesen stets bereit.

..Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgeflossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 13. Januar

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

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Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Grundbuchvermessungen. (Vom 13. Januar 1911.)

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1911

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18.01.1911

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116-117

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