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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang. IV.

No 41

11. Oktober 1911.

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Bundesgesetz betreffend

.Änderung der Organisation der Bundesrechtspflege.

(Vom 6. Oktober 1911.)

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung der Art. 106bisll4der Bundesverfassung; in Abänderung der Bundesgesetze vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 28. Juni 1895 betreffend Übertragung der Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an das Bundesgericht und vom 24. Juni 1904 betreffend Vermehrung der Zahl -der Mitglieder des Bundesgerichts; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 1911, beschliesst : I.

Die Art. l, 6, 7, 8, Absatz 2, Art. 9,13, Absatz 3,14,16, 17, 19--21, 23--25, 59, Absatz l, Art. 86--94, 180, 189, 197--199 und 201, sowie die Abschnittüberschriften II. 3, b .und c des Bundesgesetzes über die Organisation der BundesBundesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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rechtspflege vom 22. März 1893 mit Einschluss der Nachtragsgesetze vom 28. Juni 1895 und 24. Juni 1904 werden in ihrer bisherigen Fassung aufgehoben und erhalten folgenden neuen Wortlaut: Art. 1.

Das Bundesgericht besteht aus 24 Mitgliedern und 9 Ersatzmännern.

Mitglieder und Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Nationalsprachen vertreten seien.

Art. 6.

Die Kanzlei des Bundesgerichtes besteht aus 5 Gerichtsschreibern, 7 Sekretären und "dem sonst erforderlichen Personal. Überdies werden zur Bedienung des Gerichts Weibel und das Personal für den Hausdienst angestellt.

Die Bundesversammlung kann durch Bundesbeschluss · die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre erhöhen.

Art. 7.

Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden vom Bundes- · gerichte jeweilen nach seiner Gesamterneuerung in geheimer Abstimmung auf 6 Jahre, ernannt.

Das übrige Personal wird von ihm auf eine dreijährige Amtsdauer, die mit der Wahlperiode der Beamten der Bundeszentralverwaltung übereinstimmen soll, gewählt.

Art. 8, Absatz 2.

Die Obliegenheiten der einzelnen Beamten und Angestellten des Gerichtes werden durch ein vom Bundes-gericht zu erlassendes Reglement festgestellt.

Art. 9.

Dem Bundesgerichte steht gegenüber den von ihm gewählten Beamten und Angestellten die gleiche Disziplinar-

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gewalt zu, die der Bundesrat über die von ihm ernannten Beamten und Angestellten auszuüben berechtigt ist.

Der Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 und die Verordnung des ßundesrates vom 21. Februar 1899 über die Unvereinbarkeit anderweitiger Stellen und Berufe mit eidgenössischen Anstellungen, finden auch auf die Beamten ' und Angestellten des Bundesgerichts Anwendung in dein Sinne, dass die dem Bundesrate eingeräumten Kompetenzen vom Bundesgericht ausgeübt werden.

Art. 13, Absatz 3.

Die Gerichtsschreiber, die Sekretäre, die Untersuchungsrichter und deren Schriftführer werden durch das Bundesgericht beeidigt. Das Bundesgericht ist indessen befugt, die Beeidigung der Untersuchungsrichter und ihrer Schriftführer einer anderen Bundesbeamtung oder einer kantonalen Amtsstelle zu übertragen.

Art. 14.

Der Sitz des Bundesgerichts ist die Stadt Lausanne.

Art. 16.

Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren, berechnet vom 1. Januar an, drei Abteilungen von je 8 Mitgliedern, von denen die erste hauptsächlich die staatsrechtlichen, die beiden ändern die zivilrechtlichen Geschäfte zu erledigen haben.

Auf denselben Zeitpunkt und für die nämliche Amtsdauer wählt es die aus drei Mitgliedern bestehende Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zur Erledigung der ihm als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden Geschäfte.

In gleicher Weise bestellt das Bundesgericht, seine Strafgerichtsbehörden.

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Art. 17.

Soweit es Geschäfte betrifft, die einer Abteilung zufallen, hat überall, wo das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung oder ihr Präsident zu handeln.

Ebenso hat in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, wenn das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer oder ihr Präsident zu handeln.

Vorbehalten bleibt der Erlass von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben (Art. 23, Ziffer 4).

Art. 19.

Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichts führen in der staatsrechtlichen und in einer der Zivilabteilungen den Vorsitz.

Das Bundesgericht ernennt für die Dauer von zwei Jahren, berechnet vom 1. Januar an, die Vorsitzenden der zweiten Zivilabteilung und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, sowie die Präsidenten der Anklagekammer und des Kassationshofes.

Der Präsident der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts wird vom Bundesgericht für jeden Straffall bezeichnet.

Art. 20.

Jede Abteilung des Bundesgerichts, sowie die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer werden, soweit sie nicht aus den ihnen zugeteilten Richtern besetzt werden können, der Kehrordnung nach aus Mitgliedern der ändern Abteilungen und, wenn dies nicht tunlich ist, aus der Zahl der Ersatzmänner ergänzt.

Das Bundesgericht bezeichnet für die Strafgerichtsbehörden je auf den 1. Januar für die Dauer von zwei Jahren aus seinen Mitgliedern je zwei ordentliche und aus der Zahl

291 der Bundesgerichtssuppleanten zwei ausserordentliche Ersatzmänner.

Art. 21.

Die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und die Geschäftsordnungen werden durch ein vom Bundesgericht zu erlassendes Reglement festgesetzt.

Art. 23.

Das Bundesgericht tritt in folgenden Fällen zu Plenarsitzungen zusammen: 1. zur Vornahme von Wahlen ; 2. zur Erledigung ron Angelegenheiten, welche die innere Organisation des Gerichts und die Verwaltung betreffen ; 3. zur Beurteilung der durch Gesetz oder Reglement dem Gesamtgericht zugewiesenen Rechtssachen; 4. zum Erlasse von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Beamtungen.

Wenn eine Abteilung des Gerichts eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheide einer anderen Abteilung oder des Gesamtgerichts beurteilen will, so setzt sie die Erledigung des Falles aus. Die Sache ist dem Gesamtgerichte vorzulegen, welches ohne Parteiverhandlung sich über die Rechtsfrage ausspricht. Die Abteilung hat darauf den Streitfall auf Grundlage des Plenarbeschlusses endgültig zu entscheiden.

Art. 24.

Damit das Bundesgericht in einer Plenarsitzung gültig verhandeln kann, rnuss die Zahl der Anwesenden wenigstens zwei Drittel der Mitglieder betragen.

Die Zahl der Richter muss überdies mit Einschluss des Präsidenten, immer eine ungerade sein, ausgenommen bei Wahlen und bei Erledigung organisatorischer Geschäfte.

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Art. 25.

Bei den Beratungen und Abstimmungen in den Abteilungen des Bundesgerichts haben je 7 Richter mitzuwirken.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, sowie die eidgenössischen Strafgerichtsbehörden müssen vollzählig besetzt sein.

3. Das Bundesgericht als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegenüber den Entscheidungen kantonaler Behörden.

a. Berufung.

Art. 59, Absatz 1.

In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur dann zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Reehtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 2000 beträgt. , 6. ZivilrecUliche Beschwerde.

Art. 86.

Gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden kann wegen Verletzung von Bundesrecht in folgenden Fällen Beschwerde erhoben werden: 1. Verweigerung der Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB); 2. Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285, 287 und 288 ZGB) ; 3. Entmündigung und Stellung unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen (Art. 368--374, 392--397, 434 und 439 ZGB); 4. Kraftloserklärung von Pfandtiteln oder Zinscoupons (Art. 870 und 871 ZGB) und von Inhaberpapieren (Art. 849--858 OR), Wechseln (Art. 791--800 und

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827, Ziff. 10, OR), Checks (Art. 836 OR), wechselähnlichen oder indossabeln Ordrepapieren (Art. 838, 839 und 844 OR).

Art. 87.

Durch Beschwerde können ferner angefochten werden letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale .Entscheide in Zivilsachen : 1. wegen Anwendung kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechtes; 2. wegen Verletzung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, mit Ausnahme der Streitigkeiten zwischen Kantonen.

Art. 88.

Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, in ihren «der Weiterziehung nach Art. 86 und 87 unterliegenden Entscheiden die Anträge und die tatsächlichen und rechtlichen Anbringen der Parteien, soweit sie nicht in Protokollen ·oder Reehtsschriften enthalten sind, sowie das Ergebnis ·einer allfälligen Beweisführung festzustellen und anzugeben, ·welche gesetzlichen Bestimmungen sie zur Anwendung .gebracht haben.

Art. 89.

Die Beschwerde hemmt die Vollziehung des angefochtenen Entscheides nicht. Der Präsident des Bundes.gerichts kann jedoch die Vollziehung sistieren.

Art. 90.

Die Beschwerde ist innerhalb zwanzig Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim ·Bundesgericht einzureichen und muss die Anträge und die iBeschwerdegründe enthalten.

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Art. 91.

Stellt sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet dar, so teilt sie das Bundesgericht der Gegenpartei und der Behörde, von welcher der Entscheid ausgegangen ist, unter Anseteung einer angemessenen Fristzur Vernehmlassung, mit.

Ein weiterer Schriften Wechsel findet nur ausnahmsweise statt.

Art. 92.

Das Bundesgericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Parteiverhandlung.

Art. 93.

In den Fällen des Art. 86 entscheidet das Bundesgericht in der Sache selbst.

In den Fällen des Art. 87 hebt es, wenn die Beschwerdebegründet ist, den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück ; es kann jedoch, wenn der Fall spruchreif ist,, in der Sacheselbst entscheiden.

Art. 94.

Im übrigen sind für das Verfahren die für die Berufung; aufgestellten Vorschriften entsprechend anwendbar.

Art. 180.

Das Bundesgericht beurteilt nach dem für staatsrechtliche Beschwerden vorgeschriebenen Verfahren : 1. Streitigkeiten über die Zulässigkoit eines Verzichtes auf das Schweizerbürgerrecht (Art. 8 des Bundesgesetzesbetreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, vom 25. Juni 1903); 2. Streitigkeiten zwischen dem Bundesrate und einerEisenbahngesellschaft über die Aufstellung der Jahresbilanz der Gesellschaft (Art. 12, 16 und 20 des Bundes-

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gesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896) ; 3. Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 ; 4. Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die in Art. 377 und 378 des ZGB geregelten Befugnisse und Obliegenheiten ; ,

5. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechtes und des Bundesrechtes; 6. Beschwerden über die Verweigerung des Armenrechtes wegen Verletzung der Bestimmungen des Art. 6, Ziff. l, des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht vom 26. April 1887, und des Art. 22, Ziff. 2, des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post, vom 28. März 1905.

Art. 189.

Der Beurteilung des Bundesrates (Art. 102, Ziff. 2, und Art. 113, Abs. 2, der Bundesverfassung) oder der Bundesversammlung (Art. 85, Ziff. 12, der Bundesverfassung) sind unterstellt die Beschwerden, welche sich auf die nachstehenden Bestimmungen der Bundesverfassung öd er die entsprechenden Bestimmungen der Kantonsverfassungen beziehen : 1. Art. 18, Abs. 3:> der Bundesverfassung betreffend unentgeltliche Ausrüstung der Wehrmänner; 2. Art. 27, Abs. 2 und 3, der Bundesverfassung betreffend, das Schulwesen der Kantone;

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3. Art. 51 der Bundesverfassung betreffend das Jesuitenverbot ; 4. Art. 53, Abs. 2, der Bundesverfassung betreffend Begräbnisplätze.

Vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung sind überdies zu erledigen Beschwerden betreffend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze, soweit nicht diese Gesetze selbst oder die gesetzlichen Bestimmungen über die Organisation der Bundesrechtspflege abweichende Vorschriften enthalten.

Der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleiben indessen in allen Fällen die Gerichtsstandsfragen vorbehalten.

Bndlich sind vom Bundesrat oder von der Bundesversammlung zu behandeln : Anstände, herrührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit dem Auslande, welche sich auf Handels- und Zollverhältnisse, Patentgebühren, Freizügigkeit, Niederlassung und Befreiung vom Militärpflichtersatz beziehen.

Art. 197.

Die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen einen Jahresgehalt von Fr. 15,000; der Präsident erhält eine Zulage von Fr. 1000.

Art. 198.

Die Gerichtssehreiber beziehen eine Besoldung von Fr. 8500 bis 11,000; die Sekretäre eine solche von Fr. 6000 bis 8500.

Art. 199.

Wenn Mitglieder, Beamte oder Angestellte des Bundesgerichts sich ia Amtsgeschäften von Lausanne entfernen, so beziehen sie ausser der Vergütung der effektiven Transportauslagen ein durch den Bundesrat zu bestimmendes Taggeld.

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Art. 201.

Dem Bundesgerichte stehen mit Bezug auf die Besoldung der Beamten und Angestellten der Bundesgerichtskanzlei die gleichen Kompetenzen zu, welche dem Bundesrate in Art. 3 bis 6 und 10 des Bundesgesetzes betreffend ·die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Ange.stellten vom 2. Juli 1897 eingeräumt sind.

II.

Die nach diesem Gesetz zu ernennenden neuen Mitglieder des Bundesgerichts werden auf den Rest der Amtsdauer des Bundesgerichts gewählt.

Die Amtsdauer des nach Art. 7, Abs. 2, gewählten .Personals läuft am 31. März 1912 ab.

III.

Die zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Ge·setzes beim Bundesgericht hängigen Geschäfte, für deren Behandlung das vorliegende Gesetz ein anderes Verfahren vorsieht, werden nach den Vorschriften der bisherigen Ge·setzgebung behandelt.

Beschwerden, welche das vorliegende Gesetz in Abweichung vom bisherigen Zustande dem Bundesgericht zur Beurteilung überweist, sind vom Bundesgerichte zu beurteilen, wenn die Beschwerdefrist beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen war. Dagegen bleibt der Bundesrat bis zur Überweisung der Sache an das Bundesgericht kompetent, provisorische Verfügungen zu treffen.

Für die in Art. 86 dieses Gesetzes aufgeführten Fälle 'haben die Bestimmungen über die zivilrechtliche Beschwerde auf den 1. Januar 1912 rückwirkende Kraft, jedoch mit ·der Einschränkung, dass die Tage vom 1. Januar 1912 bis

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zum Inkrafttreten bei der Ermittlung der in Art. 90 dieses Gesetzes vorgesehenen Frist nicht in Berechnung gezogen werden.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. Oktober 1911.

Der Präsident: J. Winiger.

Der Protokollführer: David.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 6. Oktober 1911.

Der Präsident: J. Knutschen.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 7. Oktober 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: K liehet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scbatzmann.

Datum der Veröffentlichung : 11. Oktober 1911.

Ablauf der Referendumsfrist: 9. Januar 1912.

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Bundesgesetz betreffend Änderung der Organisation der Bundesrechtspflege. (Vom 6.

Oktober 1911.)

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