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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Braute, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1910 und 1911.

1911 1910

Monate

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März

. . .

April Mai Juni .

Juli .

August

. .

. . .

. .

. .

. .

.

.

.

.

.

September . .

1911 Fr.

6,453,088. 47 6,864,326. 74 6,503,635. 74 6,080,464. 40 5,990,713. 12 6,131,014. 30 6,261,976. 07 6,070,573. 63

November . .

Dezember . .

8,166,856. 02

. .

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

5,291,592. 85 5,745,795. 26 454,202. 41 5,608,549. 30 5,961,752. 30 353,203. -- 7,087,829. 38 7,907,637. 95 *) 819,708. 57 6,835,257. -- 6,411,418. 88 --

7,026,469. 07 6,639,607. 52 8,237,613. 15 7,197,249. 80

Oktober

Mehreinnahme

Total 80,660,829. 97 Auf Ende Sept. 57,059,111. -- 57,812,490. 98

411,238. 27 -- 140,301. 18

-- --

753,379. 98

-- -- --

423,838. 12

-- 423,171. 34 -- 191,402. 44 386,861. 55

--

*) Hierin ist der Zoll auf Neuwein, der in den letzten Monaten des Jahres 1910 provisorisch verzollt und für welchen der 6prozentige Abzug nicht bewilligt wurde, mit Fr. 656,614. 74 Inbegriffen.

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_A-enderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III, Quartals 1911,

Die unterm 17. August 1909 den Herren Olivio Fontana in Bodio und P i r r o B r i v i o in Lugano (Firma Corecco & Brivio in Bodio) und unterm 31. Januar 1908 Herrn R u d o l f Hügli in Bern erteilten Auswanderungsagenturpatente sind erloschen (21. Juli und 28. September 1911).

Unterm 21. Juli 1911 hat der Bundesrat den Herren C a r l o Corecco in Bodio und Pirro Brivio in Lugano (Firma Corecco & .Brivio in Bodio) und unterm 28. September 1911 Herrn Leopold L a z a r u s in Basel (American Travel Office) das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt.

Als U n t e r a g e n t e n sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Viktor Klaus in Buchs (St. Gallen): Samuel Imobersteg in Basel.

Heinrich Küster in Brienz.

Von der Agentur Eugen Sär in Luzern: Louis Täuber in Davos.

Von der Agentur Bommel & Oie. in Basel: Florian Fetz in Chur.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: · Johann Vetsch in Buchs (St. Gallen).

Von der Agentur Kaiser & Cie. in Basel: Theodor Loetscher in Luzern.

Von der Agentur A. Naturai, Le Coultre & Oie. in Genf: Hans und Marie Leuenberger in Bern.

313 Von der Agentur Rudolf Hügli in Bern: Leopold Lazarus in Basel (als Hauptagent patentiert).

Von der Agentur G. van SpyJc in Basel: .Karl Meyer in Basel.

Als U n t e r a g e n t e n sind a n g e s t e l l t w o r d e n : Von der Agentur H. Attenberger in Zürich: .Alois Hoppe-Schulz in Buchs (St. Gallen).

Von der Agentur Viktor Klaus in Buchs (St. Gallen") : Emil Schärer-Diggelmann in Basel.

·Christian Schlegel in Buchs (St. Gallen).

Samuel Imobersteg in Basel (nach längerer Abwesenheit wieder eingetreten).

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Mauro Croci in Locamo.

Cäsar Steudler in Meiringen.

.Andreas Huber in Gadtnen.

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern : Otto Adolf Ditel in Davos.

Robert Ecoffey in Lausanne.

Von der Agentur Bommel & Oie. ' in Basel : Josef Gebhard Karst in Chur.

Von der Agentur Edgar Knöri in Lusern: Emanuel Gass in Luzern.

Sein Domizil hat verlegt: Domenie Planta (Zwilchenbart) von Locamo nach Buchs (St. Gallen).

B e r n , Ende September

1911.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen,

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Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Rudolf Hügli in Bern.

Das unterm 31. Januar 1908 Herrn RudoJf HUgli in Bern erteilte Patent zum Betriebe einer Auswanderungsagentur ist am 28. September 1911 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der Agentur Rudolf Hügli in; Bern deponierte Kaution von Fr. 43,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 28. September 1912 zur Kenntnis zu bringen.

"ov B e r n , den 3. Oktober 1911.

(3.)..

Schweizerisches politisches Departement, Abteilung Auswandenmgswesen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Strassenbahn BremgartenOietikon stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, folgende Hypotheken zu errichten: I. Behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 260,000, das zur Rückzahlung der von der Gesuchstellerin in den Jahren 1902 und 1904 aufgenommenen Anleihen von Fr. 200,000 und Fr. 60,000, sowie zur Ausführung von Erweiterungsbauten dienen soll.

Eine Hypothek I. Ranges auf die zirka 10,9 km lange Bahnlinie von Bremgarten (Obertor) nach Dietikon samt elektrischer Ausrüstung mit Einschluss der Kraftanlage in der Bruggmühle mit Akkumulatorengebäude und Kraftzuleitung, nebst Zugehören und einem gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen zu bestimmenden Teil des Rollmaterials.

II. Behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 700,000, daszur Deckung der Kosten für die Ausführung des Baues der Verbindungslinie Bremgarten Obertor-Bremgarten Station der S. B. B.T sowie zum Umbau der Linie Wohlen-Bremgarten für den elekr

aia Irischen Normal- und Schmalspurbetrieb und für die Beschaffung ·des erforderlichen neuen Rollmaterials dienen soll: a. eine Hypothek l. Ranges auf die 922 m lange Verbindungslinie Bremgarten Obertor-Bremgarten Station der S. B. B.

samt elektrischer Ausrüstung, Zugehören und einem gemäss Art. 25 des oben zitierten Gesetzes zu bestimmenden Teil des Rollmaterials; 6. eine Hypothek II. Ranges auf die Stammlinie Bremgarten (Obertor)-Dietikon (siehe Ziffer I hiervor).

IH. Behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 30,000, 'das zur Deckung der Mehrkosten für die Reussbritcke in Bremigarten gegenüber dem Kostenvoranschlag dienen soll: a. eine Hypothek II. Ranges auf die Verbindungslinie Bremgarten Obertor-Bremgarten Station der S. B. B. (siehe Ziffer II, lit. a, hiervor); b. eine Hypothek III. Ranges auf die Stammlinie Bremgarten (Obertor)-Dietikon (siehe Ziffer I und Ziffer H, lit. b, hiervor).

Der neue Güterschuppen, sowie sein Zufahrtsgeleise, welche ·die Gesuchstellerin in Bremgarten zu erstellen beabsichtigt, werden in den Pfandobjekten nicht inbegriffen sein.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreifen die Pfandrechte nur den Oberbau, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfandungsbegehren öffentlich 'bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung ·einer mit dem 18. Oktober 1911 ablaufender Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung dem Bundesrat einzureichen sind.

B e r n , den 2. Oktober 1911.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung von Artikel 8, Absatz 2, der Promotionsordnung für die Erlangung der Doktorwürde an der Eidgenössischen Technischen Hochschule, vom 31. März 1909, wird hiermit

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bekannt gemacht, dass im Sommersemester 1911 nachfolgend aufgeführte diplomierte Studierende der Eidgenössischen Technischen, Hochschule promoviert worden sind : An der Abteilung für Maschinenwesen und Elektrotechnik: Gobi, Adolf, von Alsó-Metzenzef (Ungarn).

An der Abteilung für CJiemie : Cramer, Karl, von Zürich.

Hug, Ernst, von Sälen (Thurgau).

Maimeri, Carlo, von Varano (Italien).

An der Abteilung für Fachlehrer in Naturwissenschaften t Utzinger, Max, von Bülach (Zürich).

Waser, Ernst, von Zürich.

Z ü r i c h , den 30. September

1911.

Der Rektor der Eidg. Technischen Hochschule: U. Grnbenmann.

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine

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genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, soist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nachweiser zum Bundesblatt.

Die Fortsetzung des Nachweisers zum Bundesblatt, d. h. das Register sämtlicher der Bundesversammlung erstatteten und im Bundesblatte abgedruckten Botschaften und Berichte, nebst Angaben über die Erledigungsweise der betreffenden Geschäfte, sowie der bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die Jahre 1901 bis und mit 1910, ist soeben erschienen und kann zum Preise von Fr. 3 beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Von frühern Nachweisern können noch abgegeben werden :.

1888--1897 zum Preise von Fr. 2 1898-1900 ,, ,, ,, ,, l B e r n , den 30. September

1911.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer ändern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil .haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor ·dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungs·verein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder <.d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer ändern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag ·versichern konnte.

'Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchsberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1911 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts iu

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den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicheruugsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

(3.)..

Departement des Innern.

NB. Wir bitten, der Anmeldung zum Beiuge der Bundessubvention die Gebühr für die Zahlungsanweisung mit 10 Cts., sowie das Porto für Rücksendung der Prämienquittungen in Marken beizulegen.

Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins Basel.

Buudesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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1911

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1911

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311-319

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