Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Sparen beim Militär und der Gesamtverteidigung ­ für mehr Frieden und zukunftsgerichtete Arbeitsplätze (Umverteilungsinitiative)» vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 26. März 1997 eingereichten Volksinitiative «Sparen beim Militär und der Gesamtverteidigung ­ für mehr Frieden und zukunftsgerichtete Arbeitsplätze (Umverteilungsinitiative)»1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 26. März 1997 «Sparen beim Militär und der Gesamtverteidigung ­ für mehr Frieden und zukunftsgerichtete Arbeitsplätze (Umverteilungsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Volksinitiative3 lautet angepasst an die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Artikel 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmung zu Art. 57 (Sicherheit) 1

Der Bund kürzt schrittweise die Kredite für die Landesverteidigung, bis die Ausgaben für die Landesverteidigung spätestens zehn Jahre nach Annahme dieser Übergangsbestimmung auf die Hälfte der Rechnung des Jahres 1987 reduziert sind. Die Teuerung wird dabei ausgeglichen.

2

Die Bundesversammlung legt alle vier Jahre gesetzlich fest, wie die so eingesparten Mittel zu verwenden sind.

1 2 3

BBI 1997 III 1002 BBI 1999 3285 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und noch nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der alten Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 26.

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Umverteilungsinitiative

3

Ein Drittel der eingesparten Beträge wird dabei eingesetzt für zusätzliche internationale Friedenspolitik (Entwicklungszusammenarbeit, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Konfliktverhütung, friedliche Streitbeilegung, Abrüstung und kollektive Sicherheit).

4

Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zukunftsgerichtete zivile Güter und Dienstleistungsangebote und unterstützt vom Abrüstungsprozess betroffene Beschäftigte und Regionen.

Der Bund äufnet zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen einen Konversionsfonds von 1 Milliarde Franken.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 24. März 2000

Ständerat, 24. März 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

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