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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben der

Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an die kantonalen Aufsichtsbehörden.

Sammlung der bis Ende Juli 1911 erlassenen Kreisschreiben, denen noch allgemeine Bedeutung zukommt.

Nummer, Datum und Inhalt.

Gegenstand.

A. Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartements (1892--1895).

1.

Nr. 5 vom 13. Januar

1892.

Laut Art. 35 SchKG* ist bei öffentlichen Bekannt- Bekanntmachung dei machungen, die durch das kantonale Amtsblatt und a u s s e r - Konkurseröffnung ri e m durch das S c h w e i z e r i s c h e H a n d e l s a m t s b l a t t erfolgen, für die Berechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatte massgebend.

Diese Bestimmung ist namentlich für die Ansetzung der Eingabefrist bei Bekanntmachung von Konkurseröffnungen (Art. 232 Ziff. 2 SchKG) zu beachten. Sie wollen Ihre Konkursämter gefl. darauf aufmerksam machen.

Die Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt braucht indessen nicht verschoben zu werden, bis das Schweizerische Handelsamtsblatt erschienen ist. Die Konkursämter sollen vielmehr jeweilen in der Lage sein, das Datum der Ver*) SchKG = Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

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üffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatte zum voraus zu kennen und danach die Fristen zu berechnen.

Zu diesem Zwecke haben wir die Verfügung getroffen, dass · iie Konkurspublikationen, wie überhaupt alle Bekanntmachungen, von denen eine Frist läuft, jeweilen nur in ien r e g e l m ä s s i g erscheinenden Nummern des Handelsimtsblattes, d. h. in der Mittwoch- und der Samstagnummer, veröffentlicht werden.

Wo das absendende Amt im Zweifel darüber ist, ob iie Anzeige noch rechtzeitig eintrifft, kann es den Ablauf 1er Eingabefrist nach der zweitnächsten Nummer desHandelsimtsblattes berechnen.

Die für das Handelsamtsblatt bestimmten Bekanntmachungen sind zu richten an : ,,die Redaktion des Schweizerischen Handelsamtsblattes in Bern".

Zur Verminderung der Insertionskosten und zur Raumersparnis, sowie zu mehrerer Übersichtlichkeit fügen wir im Handelsamtsblatte die Schuldenrufformel nicht jeder Konkurseröffnung besonders bei, sondern geben sie nur îinmal, an der Spitze der in der betreffenden Nummer arscheinenden Konkurseröffnungen, an. Für jede einzelne Konkurseröffnung werden alsdann bloss das Konkursamt, 1er Name des Gemeinschuldners und die Daten der Konkurseröffnung, der Glänbigerversammlung und des Ablaufs der Eingabefrist angegeben.

Wir empfehlen Ihnen, in Ihrem kantonalen Amtsblatte ïbenso zu verfahren.

2. Nr. 7 vom 25. Januar 1892.

/Jnzuläasigkeit der Wie wir einer Mitteilung der Aufsichtsbehörde für Ausfertigung von ]Baselstadt entnehmen, haben wiederholt Betreibungsbeamte Zahlungsbefehlen durch nicht zustän- *anderer Kantone, meist auf Antrag dort wohnhafter Gläudige Betreibungs- 'biger, direkt von sich aus gegen in Basel wohnhafte Schuldner Ämter.

!Zahlungsbefehle ausgefertigt und der Post übergeben.

Ähnliches wird wohl auch in andern Kantonen vorgekommen sein.

Wir halten es daher für geboten, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden die Betreibungsämter auf die Uuzulässigkeit solcher Eingriffe in die Amtsbefugnisse anderer Betreibuna-sämter aufmerksam machen.

39 Ein Betreibungsamt darf Zahlungsbefehle nur gegen einen Schuldner erlassen, gegen den es nach Art. 46--52 SchKG- zur Durchführung der Betreibung berechtigt ist, also 1. gegen einen Schuldner, der im Betreibungskreise w o h n t oder seinen gesetzlichen Vertreter hat (Art. 46 und 47) · 2. gegen einen Schuldner o h n e f e s t e n W o h n s i t z , der sich im Betreibungskreise a u f h ä l t (Art. 48); 3. gegen den Naehlass eines unter Ziff. l oder 2 fallenden Schuldners (Art. 49) ; 4. gegen einen im A u s l a n d e w o h n e n d e n Schuldner, der irn Betreibungskreise eine Zweigniederlassung besitzt oder für die betreffende Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt hat (Art. 50); 5. gegen einen Schuldner, für dessen Verbindlichkeit ein Faustpfand oder ein Grundpfand besteht, das im Betreibungskreise liegt (Art. 51) ; 6. gegen einen Schuldner, für dessen Verbindlichkeit im Betreibungskreise ein Arrest angelegt worden ist (Art. 52).

3.

Nr. 10 vom 11. Mai 1892.

N a c h l a s s s t u n d u n g . Da die Ernennung des Sach-1Bekanntmachung der walters unmittelbar nach der Bewilligung der Nachlass- Nachlasästundung Einberufungsstundung zu erfolgen hat und der Sachwalter seinerseits und modua der zweiten unverzüglich den Schuldenruf ergehen lässt, so sollten die Gläubigerversammin Art. 296 und 300 SchKG vorgeschriebenen Bekannt- lung im Koükurs.

machungen in der Regel in einer einzigen Bekanntmachung zusammengefasst werden, enthaltend : 1. die Bewilligung der Stundung (Art. 296) nebst der Ernennung des Sachwalters ; 2. den Schuldenruf und die Einberufung der Gläubigerversammlung (Art. 300).

Wir ersuchen Sie demnach, die Nachlassbehörden veranlassen zu wollen, dass sie für die Veröffentlichung der Nachlassstundung keine gesonderte Bekanntmachung veranstalten, sondern den Sachwalter beauftragen, diese Bekanntmachung mit der ihm nach Art. 300 SchKG- obliegenden zu verbinden; dies natürlich unter der Voraussetzung, dass der sofortigen Ernennung des Sachwalters nichts im Wege steht.

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Z w e i t e G r l ä u b i g e r v e r s a m m l u n g i m Konkurs.

Die in Art. 252 SchKG vorgeschriebene Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung hat durch rekommandierten Brief, nicht durch öffentliche Bekanntmachung, zu erfolgen.

4. Nr. 13 vom 27. Dezember 1892.

Ein Rekursfall hat den Bundesrat veranlasst, die Frage Inhalt der Bekanntmachung von Lie- zu : prüfen, ob die in den offiziellen Publikationsorganen zu genschaftssteige- .veröffentlichenden Bekanntmachungen über Liegenschaftsrungen verwertungen den Eigentümer der zu versteigernden Liegenschaften nennen sollen.

Der Bundesrat hat gefunden, die Angabe des Namens des Eigentümers sei -- obgleich in Art. 138 SchKG nicht ausdrücklich verlangt -- in der Regel als notwendiger Bestandteil einer gehörigen Bezeichnung der zu versteigernden Liegenschaft zu betrachten ; zugunsten der vereinzelten Fälle, in denen eine Liegenschaft durch die Angabe ihres ortsüblichen Beinamens u. dgl. genügend kenntlich gemacht ist, eine Ausnahme zu statuieren, erschien ihm nicht geboten.

Der Bundesrat hat daher entschieden, dass d i e Bekanntmachungen von Liegenschaftssteiger u n g e n den Namen des E i g e n t ü m e r s der zu versteigernden Liegenschaften enthalten sollen, und uns beauftragt, Ihnen dies zur Kenntnis zu bringen.

Wir ersuchen Sie, dafür zu sorgen, dass, sofern, es nicht schon geschieht, dieser Grundsatz in Ihrem Kanton durchgeführt werde.

5.

Nr. 18 vom 5. Mai 1894.

Mit Eingabe vom Ende März 1894 hat der schweizeAnzeige von Bucbhändlerkonkurseii rische j Buchhändlerverein folgendes Gesuch an uns gestellt: an das Deutsche ,,Es sei dafür zu sorgen, dass sämtliche schweizerische Buchhändlerhaus in Leipzig.

lKonkursämter angewiesen werden, bei Buchhändlerkonkursen gleichzeitig mit der Publikation im Handelsarntsblatt auch eine Anzeige an die Geschäftsstelle des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, Adresse : Deutsches Buchhändlerhaus in Leipzig, abzuschicken, zur Aufnahme in das Buchhändler- (Börsen-) Blatt. Diese Aufnahme würde gratis erfolgen."

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Die Büchervorräte der Sortimentsbuchhändler bestehen nämlich, wie der Buchhändlerverein ausführt, zum weitaus grössten Teile aus sogenannter Kommissionsware, d. h. aus Artikeln, die der Sortimentsbuchhändler nicht zu Eigentum erworben, sondern mit der Berechtigung bezogen hat, sie dem Verleger zurückzustellen. Es soll nun vorgekommen sein, dass im Konkurs über einen Sortimentsbuchhändler der Vermieter der Verkaufslokalitäten auf dieses Kommissionsgut ein Retentionsrecht beansprucht, so dass der Verleger, wenn er nicht rechtzeitig interveniert, Gefahr läuft, seines Eigentums verlustig zu gehen.

Das oben erwähnte Gesuch hat zum Zweck, die Publikation der Konkurse aller schweizerischen Buchhändler im deutschen Buchhändlerblatt herbeizuführen und dadurch besonders die deutschen Verleger zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte in den Stand zu setzen.

Da es sich hier um wichtige und berechtigte Interessen handelt und eine Anzeige an das deutsche Buchhändlerhaus unsern Konkursämtern keine grosse Mühe und den Konkursmassen keine nennenswerten Kosten verursacht, so nehmen wir keinen Anstand, Ihnen das Gesuch des Buchhändlervereins zu übermitteln, indem wir Ihnen empfehlen, die Konkursämter Ihres Kantons zu dessen Berücksichtigung einzuladen. ; 6.

Nr. 23 vom S.September 1895.

Laut Art. 177 SchKG kann der Gläubiger unter ge- Voraussetzungen der wissen Voraussetzungen die Wechselbetreibung verlangen; Wechselbetreibung.

er hat in diesem Falle den Wechsel oder Check dem Betreibungsamte zu übergeben.

Hieraus folgt, dass der Betreibungsbeamte die Wechselbetreibung nur dann einleiten darf, wenn der Gläubiger es auf dem Betreibungsbegehren ausdrücklich verlangt und überdies den Wechsel oder Check eingesandt hat.

Um jeden Zweifel hierüber zu beseitigen, haben wir die auf die Wechselbetreibung bezügliche Bemerkung am Fusse des Formulars Nr. l (Betreibungsbegehren) wie folgt abgeändert : ,,Verlangt der Gläubiger die Wechselbetreibung, so ,,hat er dies ausdrücklich zu bemerken und den Wechsel ,,oder Check beizulegen.a

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Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Beamte laut Art. 178 SchKG dem Begehren um Wechselbetreibung nur dann Folge geben, wenn die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden sind.

Diese Voraussetzungen sind folgende : 1. dass der Schuldner kraft Art. 39 oder 40 SchKG der Konkursbetreibung unterliege ; 2. dass die vom Gläubiger eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels oder Checks besitze. Diese Erfordernisse sind aufgezählt in den Art. 722, 825 und 830 OR; 3. dass der Wechsel oder Check eine wechselmässige Verpflichtung des zu betreibenden Schuldners begründe.

Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn der zu Betreibende den Wechsel, sei es als Aussteller, Akzeptant, Indossant oder Wechselbürge, unterzeichnet hat (Art. 808, 827 Ziff. 11 und 836 OR).

Ebenso haften die Rechtsnachfolger des Unterzeichners, d. h. die Erben und die Übernehmer des Geschäftes mit Aktiven und Passiven, wechselmässig (vergi, den bundesgerichtlichen Entscheid vom 14. Januar 1893 i. S. Labhardt & Cie., Amtl. Samml. Bd. 19 Nr. 43 Erw. 5).

Keinerlei wechselmässige Verpflichtung aber trifft den Bezogenen oder Trassaten eines gezogenen Wechsels (Art. 722 Ziff. 7 OR), solange er den Wechsel nicht gemäss Art. 739 OR angenommen (akzeptiert) hat. Der Bezogene, wenn er nicht zugleich Akzeptant ist, ist nicht Wechselschuldner und darf unter keinen Umständen auf Wechsel betrieben werden.

B. Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (1896--1911).

7.

Nr. 7 vom 15. November 1899.

In einem Spezialfall, der uns kürzlich zum Entscheide Wirkungen des nachträglichen Rechts- vorlag, bot sich die Frage nach den Wirkungen des nachvorschlages.

träglichen Rechtsvorschlags mit Bezug auf die seit dem

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Zahlungsbefehl vollzogenen Betreibungshandlungen, speziell die Pfändungen. Die Frage brauchte in dem konkreten Falle nicht gelöst zu werden. Ihre praktische Wichtigkeit veranlasst uns aber, unsere Ansicht den Aufsichtsbehörden und den Betreibungsbeamten zum künftigen Verhalt kund zu geben. Dieselbe geht dahin, d a s s d i e Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags l e d i g l i c h die F o r t s e t z u n g des B e t r e i b u n g s v e r f a h r e n s h e m m t , dass d a g e g e n d i e v o l l z o g e n e n Betreibungshandlungen nicht ohne weiteres als aufgehoben zu betrachten s i n d . Diese Auffassung entspricht einzig dem Wortlaut des Art. 78 SchKG- in Verbindung damit, dass sich dieser Artikel nach seiner Stellung auch auf den in Art. 77 vorgesehenen nachträglichen Rechtsvorschlag bezieht. Sie erweist sich auch aus dem Gesichtspunkte als die zutreffende, dass die Gläubiger, welche Pfändung erwirkt haben, nicht wegen eines vom Schuldner nachträglich erhobenen Rechtsvorschlags des Vorrangs verlustig gehen dürfen, den sie sich durch rasches Vorgehen verschafft haben und den sie, wenn gegen ihre Betreibung rechtzeitig Recht vorgeschlagen worden wäre, durch sofortiges Rechtsöffnungsbegehren oder durch baförderliche Durchführung des Prozesses hätten wahren können.

Dagegen können allerdings die bereits vollzogenen Pfändungen nur als provisorische aufrecht erhalten werden, und es ist ihr definitiver Fortbestand davon abhängig zu machen, dass der Gläubiger die zur Beseitigung des nachträglichen Rechtsvorschlags geeigneten Vorkehren trifft.

Die Sachlage ist eine ähnliche, wie beim Arrest. Es ist deshalb die in Art. 278 Abs. 4 SchKG für letztern aufgestellte Vorschrift analog zur Anwendung zu bringen. Demnach weisen wir die Betreibungsbeamten an, in den Fällen, in denen ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wird, den betreibenden Gläubigern, für die bereits eine P f ä n d u n g v o l l z o g e n w u r d e , e i n e Frist v o n zehn Tagen a n z u s e t z e n , b i n n e n d e r e n s i e entweder Rechtsöffnung zu verlangen oder Klage aufAnerkennung ihrer Forderung anzuheben haben, w i d r i g e n f a l l s die Pfändung als dahinge fa l i e n b e t r a c h t e t w e r d e .

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8. Nr. 14 vom 6. Februar 1905.

Jährliche Berichte der Laut Art. 15 SchKG kann das Bundesgericht als derkantonalen Auf- ,zeitige Oberaufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Sichtsbehörden.

Konkurswesen von den kantonalen Aufsichtsbehörden jährliche Berichte verlangen.

Das Bundesgericht hat nunmehr beschlossen, von der genannten Gesetzesbestimmung in allgemeiner Weise Gebrauch zu machen und demgemäss die sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden zu einer alljährlichen (jeweils den Zeitraum von Anfang Januar bis Ende Dezember umfassenden) Berichterstattung einzuladen.

Durch diese Berichte wünscht das Bundesgericht namentlich über folgende Punkte Auskunft zu erhalten: 1. über die Prüfung der Geschäftsführung der einzelnen Ämter (Art. 14 SchKG) während der Berichtsperiode und das Ergebnis dieser Prüfung; 2. über die Tätigkeit (allfälliger) unterer Aufsichtsbehörden als Beschwerdeinstanzen nach Art. 17 SchKG,, unter Beifügung einer statistischen Zusammenstellung, aus der namentlich die Zahl der Beschwerden und die Zeitdauer ihrer Erledigung ersichtlich sein sollen ; 3. über die Tätigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden als Beschwerde- beziehungsweise Rekursinstanzen nach Art. 18 SchKG, ebenfalls unter Beifügung einer statistischen Zusammenstellung genannter Art ; 4. über die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber den Beamten und Angestellten; 5. über Weisungen usw., welche die kantonale Aufsichtsbehörde den Ämtern erteilt hat, und allfâllige Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung des Gesetzes ergeben haben.

9. Nr. 15 vom 16. Februar 1906.

Gleichzeitige BetreiLaut Mitteilung der obern Aufsichtsbehörde eines KanbungvonMitschulcl- (tons besteht bei vielen dortigen Betreibungsämtern Ungenera und bezüglich c , wissheit über die Auslegung von Art. 70 Abs. 2 SchKG Kosten.

i und, soweit damit zusammenhängend, der Ziff. 8--10 des G ebührentarifs.

Jene Gesetzesbestimmung soll nämlich vielfach so aufgefasst werden, dass, wenn mehrere Mitschuldner (die

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keinen gemeinsamen Vertreter haben) gleichzeitig zu betreiben sind, es genüge, wenn zuhanden eines jeden derselben ein besonderes S c h u l d n e r d o p p e l des Zahlungsbefehls ausgefertigt wird, während die Ausfertigung einer entsprechenden Anzahl von G l ä u b i g e r doppeln . nicht von nöten sei; das Gesetz verlange vielmehr nur die Ausfertigung eines solchen, welches dann sukzessive bei der Zustellung an einen jeden der Mitbetriebenen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 dienen könne, um nach Vornahme sämtlicher Zustellungen dem betreibenden Gläubiger ausgehändigt zu werden. Diese Ansicht ist nun aber als unrichtig zurückzuweisen, weil es sich bei der Betreibung von Mitschuldnern nicht um eine einzige, sondern um mehrere Betreibungen handelt, nämlich um so viele, als Schuldner betrieben werden. In jeder dieser Betreibungen hat das Amt den Zahlungsbefehl in ordentlicher Weise (mit Schuldnerund Gläubigerdoppel) auszufertigen. Dem müssen auch die Verurkundungen in den Betreibungsbüchern entsprechen, indem für j e d e n betriebenen Schuldner eine besondere Querrubrik mit eigener Ordnungsnummer zu eröffnen ist (vgl. auch Archiv Bd. 2 S. 372 Ziff. 5).

In bezug auf die Anwendung der erwähnten Ziff. 8 bis 10 des Gebührentarifs ergibt sich aus dem Gesagten, dass bei der Betreibung von Mitschuldnern (ohne gemeinsamen Vertreter) gegenüber jedem von ihnen die ordentlichen Kosten für Erlass und Zustellung des Zahlungsbefehls (80 Cts. bei Forderungen bis auf und Fr. 1. 50 bei solchen über Fr. 100) in Ansatz zu bringen sind. Der Schlussatz von Ziff. 8 (,,Sind mehr als zwei Ausfertigungen notwendig, für jedes weitere Stück 10 Cts.") -- welchen die Ämter da und dort der Kostenfestsetzung zugrunde legen -- kommt hier nicht in Betracht. Er bezieht sich auf Fälle, wie den des Art. 153 Abs. 2 SchKG, wo ausser dem Schuldner- und Gläubigerdoppel in der betreffenden Betreibung noch eine weitere Ausfertigung der Befehlsurkunde zu erstellen ist.

Wir glauben, Ihnen das Vorstehende zur Kenntnis bringen zu sollen in Hinsicht auf die Möglichkeit, dass auch in Ihrem Kantone über die richtige Anwendung der erwähnten Vorschriften Zweifel bestehen können, und laden Sie für diesen Fall ein, den Betreibungsämtern die erforderlichen Weisungen zu erteilen.

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10.

Nr. 20 vom 20. Februar 1907.

Aufbewahrung der BeWiederholt schon sind wir von kantonalen Aufsichtstreibungsurkunden. |behörden angefragt worden, während welchen Zeitraumes die Betreibungs- und Konkursämter die bei ihnen liegenden Betreibungs- und Konkursurkunden (eingegangene Parteibegehren, Originale der Pfändungsurkunden, Vorwertungsprotokolle usw.) und die auf die geführten Betreibungen und Konkurse bezüglichen Korrespondenzen aufzubewahren haben.

, Wir glauben deshalb, auf dem Wege eines Kreisschreibens uns über die Frage aussprechen zu sollen. Und zwar geht unsere Auffassung dahin, dass von Bundes wegen eine Aufbewahrungsfrist von z e h n J a h r e n , die vom Abschluss der betreffenden Betreibung oder des betreffenden Konkurses an läuft, gefordert werden muss.

Nach Ablauf der zehn Jahre dürfen die Ämter die erwähnten Aktenstücke vernichten, sofern es nicht die zuständige kantonale Behörde für gut hält, eine längere Dauer der Aufbewahrung vorzuschreiben (z. B. für die Protokolle über Liegenschaftsverwertungen"). Immerhin soll die Vernichtung stets erst dann erfolgen dürfen, wenn sich das Betreibungs- bezw. Konkursamt vergewissert hat, dass die Betreibungs-, Kontroll- und Rechnungsbücher bezw. die eigentlichen Konkursprotokolle für den betreffenden Zeitraum noch vorhanden und ordnungsgemäss 'geführt sind, und sie es so ermöglichen, nötigenfalls als Beweismaterial einen gewissen Ersatz für die zerstörten Aktenstücke zu bieten.

Wir ersuchen Sie, vom Inhalte des vorliegenden Kreisschreibens, das als Weisung im Sinne von Art. 15 Abs. 3 SchKG gelten soll, den Ihnen unterstellten Betreibungs- und Konkursämtern Kenntnis zu geben.

;?

11.

Retentions verfahren.

Nr. 24 vom 12. Juli 1909.

Die neuliche Behandlung eines Spezialfalles hat uns Gelegenheit gegeben, festzustellen, welche Übelstände daraus entstehen, dass der Vermieter oder Verpächter nach erfolgter Aufnahme der Retentionsurkunde gemäss Art. 283 SchKG zwar verpflichtet ist, innert einer bestimmten Frist die Betreibung anzuheben, dass er aber durch keine gesetzliche Bestimmung zugleich auch verhalten wird, wenn die Betreibung

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durch Rechtsvorschlag vom Schuldner gehemmt wird, gegen ihn Klage auf Feststellung der Forderung bezw. des Retentionsrechts anzuheben. Wir sind zur Überzeugung gelangt, dass in diesem Mangel keine vom Gesetzgeber gewollte Unterlassung, sondern eine wirkliche Lücke zu erblicken ist, welche in Vollziehung des gesetzgeberischen Gedankens und Willens auszufüllen der Schuldbetreibungsund Konkurskammer im Sinne von Art. 15 SchKG obliegt.

Dieser Zweck ist ohne Schwierigkeit dadurch zu erreichen, dass die in Art. 278 Abs. 2 und 4 SchKG für das Arrestverfahren aufgestellten Bestimmungen auf den Fall des Art. 283, soweit nötig, analog anwendbar erklärt werden (vergi. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch. Sep.-Ausg.

12 Nr. 32).

Da durch die Aufnahme der Retentionsurkunde dem Schuldner fortan die Befugnis überhaupt entzogen wird, über die inventarisierten Gegenstände zu verfügen, also auch in den Fällen, wo ein Retentionsrecht materiell nicht begründet sein kann, so geht es nicht an, diesen, dem durch den Arrestvollzug begründeten durchaus analogen Zustand tiefgreifender Behinderung des Schuldners nach Belieben des Gläubigers ungebührlich lang andauern zu lassen. Es muss vielmehr der Schuldner ein Mittel haben, eine möglichst rasche richterliche Entscheidung über das von ihm durch Erhebung des Rechtsvorschlages bestrittene Recht zur Retention herbeizuführen. Andernfalls könnte der Retentionsbeschlag vom Gläubiger trotz der stillegestellten Betreibung bis zum Erlöschen der Betreibung zum grössten Schaden des Schuldners aufrecht erhalten werden, ohne dass eine objektive Prüfung seiner Ansprüche vorausgegangen wäre, was einer durchaus ungerechtfertigten Gefährdung der schuldnerischen Interessen gleichkäme.

Der Gesetzgeber hat in Art. 283 denn auch diesen Gedanken dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er vom Gläubiger die Anhebung der Betreibung innert kurzer Frist verlangte, natürlich in der Meinung, dass die Rechtswirkungen der Retentionsurkunde bei Nichteinhaltung dieser Frist dahinfallen sollen. Nur ist dieser Gedanke u n v o l l k o m m e n im Gesetze ausgesprochen worden, indem ganz offenbar an die Situation, die entsteht, wenn die Betreibungwegen Rechtsvorschlag nicht fortgesetzt werden kann, nicht gedacht wurde.

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Es ist daher in analoger A n w e n d u n g von Art. 278 Abs. 2 dem S c h u l d n e r das R e c h t e i n z u r ä u m e n , vom Gläubiger, dessen Betreibung auf Pfandverwertung durch Rechtsvorschlag g e h e m m t w u r d e , z u v e r l a n g e n , dass e r i n n e r t einer i h m v o m B e t r e i b u n g s b e a m t e n anzusetzenden Frist von zehn Tagen die Klage auf Anerk e n n u n g d e r F o r d e r u n g bezw. d e s R e t e n t i o n s rechts anstelle oder Rechtsöffnung verlange u n d , w e n n diese l e t z t e r e a b g e w i e s e n w e r d e n s o l l t e , i n n e r t der g l e i c h e n Frist von zehn Tagen d e n o r d e n t l i c h e n P r o z e s s a n h e b e , m i t der A n d r o h u n g , dass b e i N i c h t b e a c h t u n g dieser Fristen das Retentionsverzeichnis mit allen seinen Wirkungen dahinfalle.

Die erhebliche praktische Bedeutung der Frage, sowie der angesichts widersprechender Entscheidungen der Aufsichtsbehörden gegenwärtig herrschende Zustand der Rechtsunsicherheit veranlassen uns. die obigen wegleitenden Grundsätze den Aufsichtsbehörden und den Betreibungsbeamten zum künftigen Verhalt kund zu geben.

12. Nr. 26 vom 20. Oktober 1910.

Fortsetzung einer BeEin letzthin zur Behandlung gelangter Rekurs hat uns treibung, wenn der ,zur Untersuchung der Frage Gelegenheit gegeben, ob dio Rechtsvorschlag Fortsetzung einer Betreibung, gestützt auf ein den Rechtsdurch ein ausserkantonales Urteil vorschlag beseitigendes Urteil eines a u s s e r kantonalen Gebeseitigt wurde. :richts, auf das Begehren des Gläubigers ohne weiteres zu bewilligen sei oder erst nachdem der Schuldner in den Stand gesetzt worden ist, die ihm durch Art. 81 Abs. 2 SchKGgewährten Einreden geltend zu machen (Fall Waldhorn vom 4. Oktober 1910, Amtl. Samml. der bundesgerichtl.

Entsch. Sep.-Ausg. 13 Nr. 44).

Wir haben uns dabei für die letztere Alternative entschieden, von der Erwägung aus, dass das dem Schuldner durch Art. 81 Abs. 2 SchKG eingeräumte Recht, die Kompetenz des ausserkantonalen Gerichtes zu bestreiten, sowie die Einwendung zu erheben, dass er nicht regelmüssig vorgeladen oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei, nur dann in wirksamer Weise gewahrt werden kann, wenn ihm die Möaiichkeit aeeeben wird, diese Einwendungen auch

49 noch gegenüber dem auf Grund des Rechtsvorschlages im ordentlichen Prozessweg ergangenen ausserkantonalen Urteil, und zwar in der Rolle des Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren, zu erheben.

Da aber ein nachträgliches Rechtsöffnungsverfahren nur dann Berechtigung hat, wenn der Schuldner eine der obigen Einreden auch wirklieh und ausdrücklich erhebt, so haben wir bei diesem Anlass das zur praktischen Durchführung dieses Grundsatzes einzuschlagende Verfahren wie folgt festgesetzt: Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf ein gemäss Art. 79 SchKG erwirktes ausserkantonales Urteil verlangt wird, so hat das Betreibungsamt den Schuldner anlässlich der Pfändungsankündung bezw. vor der Konkursandrohung darauf aufmerksam zu machen, dass es ihm freistehe, binnen zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKGaufgeführten Einreden (gleichsam als nachträgliehen Rechtsvorschlag) mündlich oder schriftlich beim Betreibungsamt zu erheben. Geschieht das, so hat das Betreibungsamt davon dem Gläubiger sofort Mitteilung zu machen und die Fortsetzung der Betreibung bleibt solange eingestellt, bis der Gläubiger beim Reehtsöffnungsrichter des Betreibungsortes ein diese Einreden als unzutreffend zurückweisendes Rechtsöffnungsurteil erwirkt hat. Wird keine dieser Einreden ausdrücklich geltend gemacht oder werden sie erst nach Ablauf der zehntägigen Frist erhoben, so wird Verzicht darauf angenommen und sofort nach Ablauf der zehntägigen Frist die Pfändung bezw. Konkursandrohung vollzogen.

Wir ersuchen Sie, von diesen Weisungen gefl. den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons Mitteilung machen zu wollen, mit der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.

13.

Nr. 27 vom 1. November 1910.

Wir haben uns schon früher dahin ausgesprochen, Frist für die Stellung dass der Arrestgläubiger ein Fortsetzungsbegehren zu stellen des Fortsetzungsbegehrens durch habe, um die provisorische Teilnahme an der auf Begehren den Arrestgläubieines andern Gläubigers vorgenommenen Pfändung eines mit ger.

Arrest belegten Gegenstandes im Sinn von Art. 281 Abs. l SchKG zu einer definitiven werden zu lassen (vergi. Amtl.

Samml. der bundesgerichtl. Entsch. Sep.-Ausg. 10 Nr. 4).

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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Nunmehr hat sich uns der Anlass geboten, die weitere, im Gesetz nicht gelöste Frage zu entscheiden, innert welcher F r i s t dieses Fortsetzungsbegehren vom Arrestgläubiger behufs endgültiger Aufrechterhaltung der Teilnahme einzureichen sei. Diese Frage ist praktisch dann von Bedeutung, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt und den Arrestgläubiger dadurch zwingt, den Prozessweg gegen ihn zu betreten.

Wir sind zum Schluss gelangt, dass man unter Wahrung der Interessen sämtlicher Beteiligter und gebührender Rücksichtnahme auf die Notwendigkeit der beförderlichen Durchführung des Betreibungsverfahrens dem Willen des Gesetzes am ehesten gerecht wird, wenn man die z e h n t ä g i g e F r i s t des Art. 278 Seh K G für die Prosequierung des Arrestes auch für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch den Arrestgläubiger als massgebend erklärt, in dem Sinne, dass die Frist vom Moment an läuft, wo der Arrestgläubiger t a t s ä c h l i c h in die Lage versetzt wird, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Demgemäss ist der Arrestgläubiger, für den Fall, dass der Arrestschuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, berechtigt, das Fortsetzungsbegehren innert zehn Tagen von der Erteilung der d e f i n i t i v e n R e c h t s ö f f n u n g oder vom Datum des vollstreckbaren Urteils bezw. eines gleichwertigen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Aktes an zu stellen, wodurch die Forderung im o r d e n t l i c h e n Verfahren anerkannt wurde. Reicht er dagegen ein solches Begehren erst nach Ablauf dieser Frist ein, so geht er seiner Rechte aus der provisorischen Pfändung verlustig und ist für seine Forderung eine neue Pfändung vorzunehmen (vergl- Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Firma A. Lindenmann & Cie. Amtl. Samml.

Sep.-Ausg. 13 Nr. 42).

Wir ersuchen Sie, den Inhalt dieses Kreisschreibens gefl. den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons bekannt geben zu wollen, damit sie sich in Zukunft darnach richten können.

14.

Nr. 28 vom 19. Dezember 1910.

A.ufdruck der UnterEin Vorfall bei der Bestellung von Betreibungsformularen schrift des Amtes;bei unserer Formularverwaltung hat uns dazu geführt, die auf Betreibungsur- ' Irnndpn

Präge der Zulässigkeit der V e r w e n d u n g e i n e s F a k -

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similestempels zur U n t e r z e i c h n u n g von Bet r e i b u n g s u r k u n d e n d u r c h das Amt einer erneuten Prüfung zu unterwerfen.

Wenn bis jetzt der Gebrauch solcher Stempel zur Beisetzung der durch Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung Nr. l verlangten Unterschrift des Betreibungsamtes geduldet worden ist, so geschah das doch selbstverständlich nur in der Meinung, dass der Stempel erst nach erfolgter Ausfüllung der Urkunde aufgedrückt werde. Ein typographischer Aufdruck der Unterschrift auf die gesamte blanko bezogene Auflage der Formulare öffnet dagegen allen möglichen Missbräuchen Tür und Tor und kann daher unmöglich geduldet werden. Ob die Unterschrift dabei mit t y p o g r a p h i s c h e n L e t t e r n oder mittelst eines F a k s i m i l e s t e m p e l s aufgedrückt wird, macht natürlich keinen Unterschied aus.

Wir müssen uns daher -- unbeschadet allfälliger weitergreifender Massnahmen -- einem solchen Verfahren mit allem Nachdruck widersetzen und j e d e n G e b r a u c h von F o r m u l a r e n m i t z u m v o r n e h e r e i n aufgedeckten U n t e r s c h r i f t e n untersagen. Wo Faksimilestempel verwendet werden, dürfen sie jeweilen erst n a c h der A u s f ü l l u n g des Formulars aufgedrückt werden.

15.

Nr. 29 vom 31. März 1911.

Es pflegt bekanntlich oft vorzukommen, dass ein be- Pfändung und Vertriebener Schuldner im Besitz von Vermögensstücken (Möbel, wertung von VerMaschinen usw.) ist, die er unter Eigentumsvorbehalt ge- mögensobjekten, diedembetriebenen kauft und zum Teil abbezahlt hat. Solche mit Eigentums- Schuldner un ter Eivorbehalt verkaufte Sachen wurden bisher meist nicht ge- gentumsvorbehalt pfändet, beziehungsweise es wurde auf die Aufrechterhaltung verkauft wurden.

der Pfändung verzichtet, sobald sich ergab, dass der Schuldner noch nicht ihr Eigentümer geworden sei. Da indessen das Recht des Schuldners, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz das Eigentum daran zu e r w e r b e n , unter Umständen, namentlich bei nahezu ganz abbezahltem Kaufpreis, einen bedeutenden Vermögenswert repräsentieren kann, wurde seitens der betreibenden Gläubiger hin und wieder doch der Anspruch erhoben, dieses Recht mit Beschlag zu belegen und zur Verwertung zu bringen. Es liegt denn auch im Interesse einer rationellen Zwangsvollstreckung, dass der in jenem Recht steckende Vermögenswert den Gläubigern

52 nicht vorenthalten bleibe, solange es dem Schuldner beliebt, durch Stehenlassen einer vielleicht ganz unbedeutenden Kaufpreisrestanz das Eigentum beim Verkäufer zu belassen.

Da die Pfändung des dem Schuldner zustehenden Rechtes, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz das Eigentum zu e r w e r b e n , auf juristische und praktische Schwierigkeiten stossen würde und da anderseits der Eigentumsvorbehalt w i r t s c h a f t l i c h nichts anderes als ein Pfandrecht des Verkäufers darstellt, so haben wir anlässlich eines kürzlich an uns gelangten Rekurses den prinzipiellen Entscheid gefällt, dass die unter E i g e n t u m s v o r b e h a l t v e r k a u f t e n Sachen in analoger A n w e n d u n g der für die P f ä n d u n g u n d V e r w e r t u n g v e r p f ä n d e t e r Sachen g e l t e n d e n B e s t i m m u n g e n (Art. 106 und 107, 126 und 127 SchKG) zu p f ä n d e n und zu v e r w e r t e n sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 1911 i. S. Kopp Amtl. Samml.

der bundesgerichtl. Entsch. Sep.-Ausg. 14 Nr. 15).

Das dabei zu beobachtende Verfahren ist folgendes: 1. Vorverfahren.

Wird von irgend einer Seite anlässlich der Pfändung oder nachher die Existenz eines Eigentumsvorbehaltes behauptet, so hat das Betreibungsamt, erforderlichenfalls unter Ansetzung einer Frist hierfür, den Verkäufer der betreffenden Sache und den Schuldner zur Angabe auch der H ö h e des noch ausstehenden K a u f p r e i s e s zu veranlassen und sodann sowohl von der Tatsache des Eigentumsvorbehaltes, wie von der Höhe der Kaufrestanz entweder in der Pfändungsurkunde Vormerkung zu nehmen oder, wenn die Pfändungsurkunde schon zugestellt ist, den Parteien besondere Anzeige zu machen, wobei unter den ,,Parteien" -- analog dem Fall der Pfändung einer v e r p f ä n d e t e n Sache -- der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu verstehen sind, soweit natürlich nicht sie selber es sind, die den Betreibungsbeamten auf die Tatsache des Eigentumsvorbehaltes aufmerksam gemacht haben.

Eine Pfändung des R e c h t e s auf E r w e r b des E i g e n t u m s ist also nicht vorzunehmen, auch wenn der Gläubiger es verlangen sollte.

Dagegen ist, wenn der Schuldner oder der Verkäufer behauptet, dass die betreffende Sache nach Art. 92 SchKG

53

unpfändbar sei, zunächst d i e s e Frage zu erledigen; und wenn die T)Kompetenzqualität"' festgestellt ist, so ist, wie die Pfändung, auch das weitere, in diesem Kreisschreiben beschriebene Verfahren ausgeschlossen.

2. Verfahren zur Feststelluno des Eigentumsvorbehaltes und des ausstellenden Kaufpreises.

Gleichzeitig mit der erwähnten Mitteilung setzt das Betreibungsamt gemäss Art. 106 Abs. 2 dem pfändenden Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Eigentumsvorbehaltes, . beziehungsweise der Höhe der Kaufpreisrestanz, die in Art. 106 Abs. 2 vorgesehene Frist von zehn Tagen, mit der Androhung, dass Stillschweigen als Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes und des Ausstehens der angegebenen Kaufpreisrestanz betrachtet würde. Dabei ist selbstverständlich, im Falle einer Divergenz zwischen den Angaben der Beteiligten über die Höhe der Kaufpreisrestanz, in die Androhung diejenige Summe aufzunehmen, die vom V e r k ä u f e r angegeben wurde; eventuell, wenn nur Angaben des betreibenden Gläubigers und des Schuldners vorliegen, die höhere von beiden. Konnten aber überhaupt keine Angaben über die Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung erhältlich gemacht werden -- und zwar, trotz Fristansetzung, speziell auch nicht von Seiten des V e r k ä u - f e r s --, so ist anzunehmen, dass der Kaufpreis bereits ganz abbezahlt sei, und es ist alsdann die Sache als im unbeschwerten Eigentum des Schuldners stehend zu behandeln und vom Erlass einer Androhung Umgang zu nehmen.

Erfolgt auf die Androhung hin eine Bestreitung, sei es seitens des Schuldners, sei es seitens des pfändenden Gläubigers, so fordert das Betreibungsamt den Verkäufer auf, binnen zehn Tagen gerichtliche Klage auf Feststellung der Rechtsgültigkeit seines Eigentumsvorbehaltes beziehungsweise der Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises zu erheben.

Kommt der Verkäufer der Aufforderung nach, so findet Art. 107 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Kommt der Verkäufer dagegen der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf seinen Anspruch, insoweit dieser bestritten ist.

54 3.

Verwerùungsverfahren.

Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens wird -- sofern ein nach Art. 116 zulässiges Verwertungsbegehren vorliegt -- auf Grund der Feststellung des Richters über die Existenz des Eigentumsvorbehaltes und die Höhe der Kaufpreisrestanz, beziehungsweise auf Grund des Resultates, das sich aus der Nichtbestreitung des vom Verkäufer erhobenen Anspruches oder aus der Nichterhebung der gerichtlichen Klage seitens dieses letztern ergibt, nach Vorschrift der Art. 122 ff. zur V e r w e r t u n g der Sache geschritten. D a b e i d a r f aber in analoger A n w e n d u n g der A r t . 126 und 127 der Z u s c h l a g nur v o l l zogen werden, falls das A n g e b o t den Betrag der im Widerspruchsv e r f a h r en festgesetzten K a u f p r e i s r e s t a n z ü b e r s t e i g t , w a s natürlich z u g l e i c h d e n S i n n h a t , dass a u s d e m S t e i g e r u n g s erlös nun auch ohne weiteres und vor allem d e m V e r k ä u f e r diese K a u f p r e i s r e s t à n / ; a u s z u b e z a h l e n ist.

Wir ersuchen Sie, von diesen Weisungen gefl. den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons Mitteilung machen zu wollen, mit der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.

16.

Nr. 30 vom 10. Mai 1911.

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass das a m t Yerordnungen über die Eintragung der ;l i c h e R e g i s t e r ü b e r d i e E i n t r a g u n g d e r E i g e n Eigentumsvorbe- t u m s v o r b e h a l t e (jaut Verordnung vom 19. Dezember halte und über die Viehverpfändung. 1910), welches auf allen Ämtern auf den 1. Januar 1912 bereit zu halten ist, sowie das amtliche Formular für Auszüge aus dem Register von unserer Betreibungsformularverwaltung zu beziehen sind, welcher der A l l e i n v e r l a g dieser Drucksachen übertragen ist.

Wir benutzen die Gelegenheit, um Sie im Einverständnis mit dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden der untern Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter darauf aufmerksam zu machen, dass die durch Art. 885 ZGB und Art. 12 lit. a der bundesrätlichen V e r o r d n u n g ü b e r die V i e h v e r p f ä n d u n g vom 25. April 1911 vorgeschriebene Mitteilung der Eintragungen im Verschreibungs-

55 Protokoll durch den Verschreibungsbeamten an das Betreibungsamt des ordentlichen Standortes des verschriebenen Viehes, sowie des Wohnsitzes des Verpfànders (wenn er in einem andern Kreise wohnt), für den Betreibungsbeamten Verpflichtungen nicht begründet. Weder ist der Betreibungsbeamte gehalten, seinerseits ein Register zu führen, noch bei allfälligen Pfändungen von Amtes wegen auf die Verschreibung Rücksicht zu nehmen (vergi, die entsprechende Bestimmung in Art. 18 der Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte). Es ist vielmehr Sache des Pfandgläubigers, sein Pfandrecht geltend zu machen. Die Anzeige an das Betreibungsamt hat also lediglich orientierenden Charakter.

17.

Nr. 31 vom 25. April 1911

Anlässlich einer Beschwerde über Prozesskosten, die Umfaflg der Komeiner ,,Pfändungsmassea belastet worden waren, haben wir petenzen des Betreibungsamtes bei kürzlich zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit der Verwaltung gedie Betreibungsämter berechtigt und verpflichtet seien, im pfändeter LiegenInteresse einer rationellen Verwaltung gepfändeter Liegen- schaften.

schaften (vergi. Art. 102 Abs. 2 SchKG) Prozesse zu führen, bezw. andere, mit grössern Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, z. B. grössere Reparaturen ausführen zu lassen, solventen Mietern zu kündigen, neue Miet- oder Versicherungsverträge abzuschliessen usw. (vergi. Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Jäger-Hauser c. Basel-Stadt. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch. Sep.-Ausg. 14 Nr. 20).

Grundsätzlich sind die Betreibungsämter zur Führung solcher Prozesse bezw. zur Vornahme solcher aussergewöhnlicher Verwaltungshandlungen kompetent, und zwar kraft ihres Amtes, ohne dass es dazu einer von den Gläubigern oder vom Schuldner auszustellenden Prozessvollmacht bedürfte. Jedoch muss im einzelnen Falle bei dem Entscheide darüber, ob ein Prozess anzustrengen sei oder nicht, wie auch beim Entscheide darüber, ob irgend eine andere, mit grössern Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Verwaltungshandlung vorzunehmen sei, ein Verfahren beobachtet werden, das sowohl für die Gläubiger als für den Schuldner die nötigen Garantien bietet und bei dem auch das Betreibungsamt hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit gedeckt wird.

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56 Dieses Verfahren haben wir nun folgendermassen festgesetzt : A. Wenn keine Gefahr im Verzüge -ist, hat das Betreibungsamt sowohl die Gläubiger als den Schuldner, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt, um ihre Ansicht zu befragen.

Alsdann sind zwei Fälle möglich : a . G l ä u b i g e r u n d S c h u l d n e r sind ü b e r d i e z u e r g r e i f e n d e n M a s s n a h m e n e i n i g u n d ess t e h e n der D u r c h f ü h r u n g dieser Massn a h m e n a u c h k e i n e I n t e r e s s e n d e r öffentl i c h e n O r d n u n g e n t g e g e n . In diesem Falle hat sich das Betreibungsamt, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Geld vorhanden ist, einfach an die übereinstimmenden Instruktionen der Beteiligten zu halten.

b . E s z e i g e n sich D i f f e r e n z e n ü b e r d a s z u beobachtende Verhalten oder es stehen e i n e r v o n d e n G l ä u b i g e r n u n d v o m Schuldn e r g e w ü n s c h t e n Massregel I n t e r e s s e n d e r ö f f e n t l i c h e n O r d n u n g e n t g e g e n (wie z. B.

der Vermietung eines Lokales zur Ausübung eines unsittlichen Gewerbes). In diesem Falle hat das Betreibungsamt bei der Aufsichtsbehörde um eine bezügliche Weisung nachzusuchen. Existieren in dem betreffenden Kanton eine obere und eine untere Aufsichtsbehörde, so ist das Gesuch an die untere zu richten, gegen deren Entscheid den Beteiligten die Beschwerde an die obere zusteht.

B. Wenn Gefahr im Verzüge ist und daher das vorstehend beschriebene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so hat das Betreibungsamt von sich aus, jedoch unter sofortiger Anzeige an sämtliche Beteiligten, die ihm gutscheinenden Schritte zu tun.

Gegen die betreffenden Massnahmen des Betreibungsamtes ist zwar grundsätzlich noch eine Beschwerde zulässig ; die Aufsichtsbehörde wird jedoch bei der Beurteilung des vom Amte beobachteten Verhaltens die Eile, mit der gehandelt werden musste, in Berücksichtigung zu ziehen haben.

57 Wir ersuchen Sie, den Inhalt dieses Kreisschreibens .gefl. den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons bekannt geben zu'wollen, damit sie -sich in Zukunft darnach richten können.

L a u s a n n e , den 31. Juli 1911.

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, Der Präsident:

T. Gottofrey.

Der Sekretär: Dr. Huguenin.

Ausschreibung von Zollgehülfenstellen.

Anmeldungen von Bewerbern für die bei der eidgenössischen Zollverwaltung zur Erledigung gelangenden oder neu zu besetzenden Stellen von Z o l l g e h ü l f e n II. K l a s s e werden von der unterzeichneten Amtsstelle jederzeit entgegengenommen.

Als Zollgehülfen werden nur solche Bewerber angestellt, die körperlich, insbesondere auch hinsichtlich der Hör- und Sehorgane, unbedingt tauglich sind, guten Leumund geniessen und sich über genügende Kenntnis mindestens zweier Landessprachen, sowie über einen dem Besuch einer vierklassigen Sekundärschule entsprechenden Grad allgemeiner Bildung ausweisen können.

Geläufige, deutliche Handschrift ist unerlässlich.

Den Vorzug erhalten Bewerber, welche höhere Mittelschulen {Gymnasien, Handelsschulen, Industrieschulen etc.) absolviert haben, oder deren bisherige Betätigung auf merkantilen Gebieten besondere Eignung für den Zolldienst voraussetzen lässt.

Es können nur Schweizerbürger berücksichtigt werden, welche das handlungsfähige Alter erreicht, jedoch das 30. Altersjahr noch nicht überschritten und, wenn militärpflichtig, die Rekrutenschule bestanden haben.

58

Um sich über ihren Bildungsgrad auszuweisen, haben diejenigen Kandidaten, deren Anstellung in Frage kommen kann, eine Prüfung zu bestehen. Die Abhaltung solcher Prüfungen richtet sich nach dem Personalbedarf.

Die Anstellung erfolgt zunächst probeweise auf 12 Monate mit Fr. 160 monatlicher Besoldung. Nach Absolvierung der Probezeit kann definitive Wahl durch den Bundesrat erfolgen, vorausgesetzt, dass Leistungen und Verhalten in jeder Hinsicht befriedigt haben, und dass nicht sonstige Gründe der Wahl entgegenstehen. Die Zollverwaltung behält sich jedoch ausdrücklich vor, probeweise angestellte Bewerber während oder nach Ablauf der Probezeit ohne weitere Entschädigung zu entlassen, wenn aus irgend einem Grunde die Eignung für den Zolldienst als nicht unbedingt vorhanden erachtet wird.

Der Anfangsgehalt bei definitiver Anstellung als Zollgehülfe II. Klasse beträgt Fr. 2200, mit gesetzlichem Maximum von Fr. 3800. Für Bewerber mit abgeschlossenen akademischen Studien kann die Anfangsbesoldung angemessen erhöht werden.

Der Anmeldung, die in wenigstens zwei Landessprachen abgefasst sein soll, sind die nötigen Ausweise über Schulbildung und bisherige Tätigkeit, ein Leumunds- und ein ärztliches Gesundheitszeugnis, sowie das Militärdienstbüchlein beizulegen.

B e r n , den 21. August 1911.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Besetzung von Zollaufseherstellen.

Zur Besetzung von Zollaufseherstellen bei der Zollverwaltung werden Anmeldungen von Schweizerbürgern, welche das handlungsfähige Alter erreicht, jedoch das 30. Altersjahr noch nicht überschritten haben, jederzeit entgegengenommen.

Verlangt wird, nebst bürgerlicher Ehrenfähigkeit und gutem Leumund, Gewandtheit im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie körperliche Tauglichkeit, namentlich auch hinsichtlich Sehschärfe und Gehör. Bewerber, die sich über Sprachkenntnisse ausweisen können, werden bevorzugt.

Die Anstellung erfolgt zunächst probeweise auf 6 Monate und dann auf unbestimmte Zeit bei einer Besoldung, die im

59

Anfang Fr. 1800 beträgt und bis auf Fr. 2800 im Maximum steigen kann.

Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen sind an die Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf zu richten und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 21. August 1911.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Rekrutierung des eidg. Grenzwachtkorps.

Als Wegleitung für solche Schweizerbürger, welche in das G r e n z w a c h t k o r p s d e r schweizerischen Zollverwaltung einzutreten wünschen, diene die Mitteilung, dass nur Aspiranten von mindestens 168 cm Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche im Auszug der schweizerischen Armee eingeteilt sind und das achtundzwanzigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, sowie über eine ordentliche Schulbildung auszuweisen. Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Im ersten Dienstjahr (Rekrutenjahr) wird ein Tagessold von Fr. 4 ausgerichtet, vom zweiten Dienstjahr an ein Jahresgehalt, der für Grenzwächter Fr. 1700 bis Fr. 2300 beträgt mit entsprechender Erhöhung für Gefreite und Unteroffiziere, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der .Zollverwaltung vom 4. November 1910. Überdies erhalten die Grenzwächter,' Rekruten Inbegriffen, freie Unterkunft für ihre Person und freie Dienstkleidung nach Vorschrift.

Selbstverfasste schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den eidgenössischen Grenzwachtchefs in Basel (I. Zollkreis), Schaffhausen (II. Zollkreis), Chur (III. Zollkreis), Lugano (IV. Zollkreis), Lausanne (V. Zollkreis) und Genf (VI. Zollkreis) entgegengenommen .und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienst-

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bilchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Tätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 21. August 1911.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bundesgesetz betreffend Nutzbarmachung der Wasserkräfte.

Die vom eidgenössischen Departement des Innern zur Redaktion des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bestellte engere Kommission hat ihre Arbeiten beendigt und dorn Departemente nunmehr in Begleit eines motivierenden Berichtes einen neuen Entwurf eingereicht.

Das eidgenössische Departement des Innern hält diesen Entwurf zur Verfügung der interessierten Kreise und erklärt sich bereit, allfällige Wünsche und Bemerkungen zu seinem Inhalt bis 15. Oktober 1911 entgegenzunehmen.

B e r n , den 25. August 1911.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1910 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst 2 graphischen Tabellen) wird im Laufe des Monats September 1911 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau filr Handelsstatistik in Bern bestellt werden (Preis Fr. 5).

Jahresbericht (à Fr. 1) und graphische Tabellen (je à 50 Cts.)

können auch' separat bezogen werden.

B e r n , den 1. August 1911.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1911

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4

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35

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1911

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37-60

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