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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische polytechnische Schule.

In Ausführung von Artikel 8, Absatz 2, der Promotionsordnung für die Erlangung der Doktorwürde an der eidgenössischen polytechnischen Schule vom 31. März 1909 wird hiermit bekannt gemacht, dass im Wintersemester 1910/11 nachfolgend aufgeführte Studierende der eidgenössischen polytechnischen Schule promoviert worden sind :

Herr ,, ,, ,,

An der IV. Abteilung die diplomierten Chemiker: Ernst Hüni, von Zürich, Alfons Wilhelm Jurrissen, von Naarden (Holland), Erwin Kuh, von Prag, Edmond Prince, von Neuenburg und St. Biaise.

An der V. Abteilung die Apotheker: Fräulein Hedwig Delpy, von Zürich, Herr Otto Sammet, von Hall (Württemberg).

An der IX. Abteilung die diplomierten Fachlehrer in Naturwissenschaften.

Herr Oskar Guyer, von Aarau.

Z ü r i c h , den 25. März 1911.

(1.)

Der Direktor der eidg. polytechnischen Schule: U. Grubenmann.

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Gebühren für Zollbehandlung von ausländischen Warensendungen.

Von Seiten des schweizerischen Handelsstandes wird bei der Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, dass Warensendungen aus dem Ausland ausser mit dem Zollbetreffnis sich noch mit besondern Gebühren für Zollbehandlung unter der Bezeichnung ,,Provision", Deklaration"1, ,,Revision" usw.

belastet finden. Diese Gebühren werden nicht vom schweizerischen Zollpersonal und auch nicht für Rechnung der schweizerischen Zollverwaltung erhoben, welch letztere einzig die durch Zollquittung ausgewiesenen Beträge bezieht. Dagegen werden solche Nebengebühren von den deklarierenden Bahnstellen an der Grenze für die ihnen nach Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893 als Warenführer bei der Zollbehandlung zukommenden Obliegenheiten und für vorschussweise Entrichtung des Zollbetreffnisses nach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs der schweizerischen Transportanstalten vom 1. Mai 1910 in Rechnung gebracht und zwar auch für Sendungen, welche an der Grenze mit Begleitschein nach einem internen Zollamt abgefertigt und erst bei letzterem verzollt werden.

Reklamationen wegen des Bezuges solcher Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung zu richten, sondern an diejenige Güterabfertigungsstelle an der Grenze, welche die Zollabfertigung vermittelt hat, beziehungsweise an das betreffende Speditionshaus, wenn die Vermittlung einem solchen übertragen wurde.

Auf zollpflichtigen Postsendungen erhebt die Postverwaltung für ihre Mitwirkung bei der Zollbehandlung eine einheitliche Gebühr von 10 Rp. für jedes Poststück.

B e r n , den 18. März 1911.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Oeffentliche Vorladung.

wird hiermit zur Kenntnis gebracht was folgt:

646 1. Mit Eingabe vom 11. März 1911 hat die schweizerische Bundesanwaltschaft, gemäss Überweisungsbeschluss des schweizerischen Bundesrates vom 24. Februar 1911, gegen Sie beim schweizerischen Bundesstrafgericht in Lausanne Strafklage erhoben wegen Zollübertretung, begangen durch unrichtige Deklaration zweier Weinsendungen nach der Schweiz, laut Strafprotokoll des schweizerischen Zollamtes Brig vom 6. Dezember 1910.

2. Die Beurteilung dieses Straffalles durch das Bundesstrafgericht wird stattfinden: Montag den 29. Mai 1911, vormittags 9 Uhr, und eventuell an den folgenden Tagen, im Sitzungssaal im Parterre des Bundesgerichtsgebäudes in Lausanne.

3. Demgemäss werden Sie vorgeladen, zur bezeichneten Zeit und am angegebenen Ort persönlich vor dem Bundesstrafgerichte zu erscheinen. Im Falle Sie, ohne durch höhere Gewalt verhindert zu sein, der Vorladung keine Folge leisten sollten, würde das Gericht gleichwohl das Urteil ausfällen, das die nämliche Rechtskraft hätte, wie ein Urteil nach kontradiktorischem Verfahren (Art. 17, Absatz 4, B.-G. betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849, Offiz. Sammlung Bd. I, S. 87 ff.).

4. Die Akten des Falles liegen auf der Bundesgerichtskanzlei, im Gebäude des Bundesgerichts in Lausanne, zu Ihrer Einsichtnahme auf. Es wird Ihnen Frist bis 13. April 1911 angesetzt, um beim Präsidenten des Bundesstrafgerichts in Lausanne das Begehren um Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen, unter Bezeichnung der Tatsachen, über welche dieselben einzuvernehmen sind, zu stellen, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel zu beantragen.

5. Es steht Ihnen das Recht zu, einen Verteidiger beizuziehen ; auf Verlangen wird Ihnen vom Unterzeichneten ein amtlicher Verteidiger bestellt.

Gegeben zu L a u s a n n e , den 18. März 1911.

(2..)

Im Namen des schweizerischen Bundesstrafgerichts, Der Präsident: Jäger.

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Schweizerische Grundbuchvermessungen.

Anmeldungen zu den Geometerprufungen sind bis zum 25. April nächsthin mit den im Prüfungsreglement vorgesehenen Beilagen dem eidg. Departement des Innern einzureichen. Daselbst kann auch das Reglement bezogen werden. Die theoretische Prüfung wird voraussichtlich Mitte Mai stattfinden.

B e r n , den 31. März 1911.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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