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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang. IV.

JE 39

27. September 1911.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins, (Vom

22. September 1911.)

Tit.

Mit Eingabe vom 26. Mai 1911 stellte der Verwaltungsrat der Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins das Gesuch, es möchte die am 30. März 1900 (E. A. S. XVI, 77) erteilte, am 26. April 1902 (E. A. S. XVIII, 88) erneuerte und abgeänderte, dann am 1. Juli 1905 (E. A. S. XXI, 194) nochmals abgeänderte Konzession neuerdings im Sinne der Erhöhung der Taxen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck abgeändert werden.

Zur Begründung seines Gesuches machte er im wesentlichen folgendes geltend : Die Einnahmen aus dem Personentransport betrugen während des Betriebsjahres 1909 Fr. 104,178. 05 und diejenigen aus dem Transport von Reisegepäck, Waren und lebenden Tieren Fr. 40,603. 13, im ganzen also Fr. 144,781. 18.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. IV.

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Die Einnahmen aus dem Personenverkehr betragen daher in runder Zahl 72 °/o sämtlicher Betriebseinnahmen.

Die Ausgaben beliefen sich für das genannte Betriebsjahr (Erneuerungsfonds nicht Inbegriffen) auf Fr. 186,049. 03. Es ergibt sich daher ein Betriebsdefizit von Fr. 41,267. 85, wovon 72 %, nämlich Fr. 29,712. 85, oder in runder Summe Fr. 29,000 auf den Personentransport fallen.

Es sollte somit eine Steigerung der Fr. 104,178. 05 betragenden Einnahmen aus dem Personenverkehr um 28 °/o oder abgerundet 30 % erzielt werden.

Demgemäss wären die jetzigen Maximaltaxen von 40 Rappen für die II. und 25 Rappen für die III. Wagenklasse (Art. 16, abgeändert durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1905) um 30 °/o, d. h. auf 52 und 33 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu erhöhen.

· Ferner wünscht der Gesuchsteller auch eine Zunahme des Ertrages aus dem Gepäcksverkehr zu erzielen.

Die jetzige Grundtaxe beträgt 15 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer. Nach dem Wunsche der Gesellschaft wäre diese Grundtaxe auf 30 Rappen zu erhöhen.

Gemäss den vorstehenden Ausführungen wäre der Art. 16, Absatz l, der Konzession wie folgt abzuändern : ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse 52 Rappen, in der dritten Wagenklasse 33 Rappen per Kilometer der Bahnlänge."

Der Absatz 4 des genannten Artikels hätte folgenden Wortlaut zu erhalten : ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 30 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden."

Das Gesuch um Abänderung der Konzession wurde der Regierung des Kantons Wallis mitgeteilt, die sich in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 1911 dahin äusserte, dass sie keine Einwendungen dagegen zu machen habe.

Da auch wir gegen die vorgesehene Erhöhung der Taxen nichts einzuwenden haben, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

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Wir benützen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 22. September 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins vom 26. Mai 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 22. September 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 30. März 1900 (E. A. S.

XVI, 77) erteilte, am 26. April 1902 (E. A. 8. XVffl, 88) erneuerte und abgeänderte, dann am 1. Juli 1905 (E. A. S. XXI, 194) nochmals abgeänderte Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins wird neuerdings \vie folgt abgeändert: Art. 16, Absatz l, erhält folgenden Wortlaut: ,,Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze zu beziehen : in der zweiten Wagenklasse 52 Rappen, in der dritten Wagenklasse 33 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.a Absatz 4 des genannten Artikels wird abgeändert wie folgt : ,,Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 30 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 15. Oktober 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 22. September 1911.)

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1911

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27.09.1911

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205-208

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