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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Strassenbahn von Bern nach Worb.

(Vom 25. Juli 1911.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. S.

XXII, 450) ist der Eisenbahngesellschaft Bern-Worb eine neue Konzession erteilt worden. In Art. 10 dieser Konzession wurde in bezug auf den Güterverkehr bestimmt, dass. die Gesellschaft Güter auf der Strecke Worb-Murifeld zu befördern habe. Die Bahnverwaltung ersuchte nun mittelst Eingabe vom 11. März 1911 um Änderung ihrer Konzession in dem Sinne, dass der Transport von Gütern nur auf der Strecke Gümligen-Worb zu geschehen habe. Zur Begründung ihres Gesuches führt die Gesellschaft im wesentlichen aus, der Güterverkehr sei seit der Erteilung der neuen Konzession auf der Strecke Gümligen-Worb Dorf voll und ganz aufgenommen worden, indem sowohl Stückgutsendungen als auch Wagenladungsgüter befördert werden. Der Transport der letzteren geschehe auf Rollschemeln.

Anders verhalte es sich auf der Strecke Gümligen-Muri.

Auf dieser Strecke habe die Einrichtung des Gütertransportes unterbleiben müssen, denn es sei ausser Zweifel, dass die Transporteinnahmen, die auf dieser kurzen Teilstrecke zu erwarten wären, in keinem richtigen Verhältnis zu den Kosten der erforderlichen Einrichtungen und des Betriebes -- Erstellung von Stations-

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anlagen in Murifeld, Personalvermehrung, Verschiebung des Geleises gegen die Strassenmitte -- stehen würden. Zudem sei die Bahnstrecke gegenwärtig mit mehr als dreissig Zügen per Tag belegt, weshalb es nicht wohl angehe, diese vielen Personenzüge, deren Zahl mit der Zeit noch gesteigert werden müsse, durch unrentable Grüterzüge zu hemmen. Die Gesellschaft müsse daher das Gesuch um Änderung des Art. 10 ihrer Konzession, in welchem die Beförderung von Gütern auf der Strecke WorbMurifeld vorgesehen sei, stellen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärt in seiner Zuschrift' vom 8. April 1911, dass er gegen die nachgesuchte Konzessionsänderung nichts einzuwenden habe. Auch wir sind mit der gewünschten Änderung, durch welche die Konzession in bezug auf den Güterverkehr mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang gebracht werden soll, einverstanden. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer .ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Juli

1911.

Im Namen des Schweiz. Buudesrates, Der Vizepräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Strassenbahn von Bern nach Worb.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Bern-Worb-Bahn, vom 11. März 1911; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1911, beschliesst: 1. Art. 10 der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (B. A. S. XXII, 450) erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Strassenbahn von Bern nach Worb wird dahin abgeändert, dass die Gesellschaft die Beförderung von Gütern nur auf der Strecke Gümligen-Worb übernimmt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. Juli 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Strassenbahn von Bern nach Worb. (Vom 25. Juli 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

205

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1911

Date Data Seite

850-852

Page Pagina Ref. No

10 024 280

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