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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen ta Bunte.

Kreisschreiben der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändung und Verwertung von Vermögensobjekten, die dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden» (Vom

31. März 1911.)

Es pflegt bekanntlich oft vorzukommen, dass ein betriebener Schuldner im Besitz von Vermögensstücken (Möbel, Maschinen usw.) ist, die er unter Eigentumsvorbehalt gekauft und zum Teil abbezahlt hat. Solche mit Eigentumsvorbehalt verkaufte Sachen wurden bisher meist nicht gepfändet, bezw. es wurde auf die Aufrechterhaltung der Pfändung verzichtet, sobald sich ergab, dass der Schuldner noch nicht ihr Eigentümer geworden sei.

Da indessen das Recht des Schuldners, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz das Eigentum daran zu erwerben, unter Umständen, namentlich bei nahezu ganz abbezahltem Kaufpreis, einen bedeutenden Vermögenswert repräsentieren kann, wurde seitens der betreibenden Gläubiger hin und wieder doch der Anspruch erhoben, dieses Recht mit Beschlag zu belegen und zur Verwertung zu bringen. Es liegt denn auch im Interesse einer rationellen Zwangsvollstreckung, dass der in jenem Recht steckende Vermögenswert den Gläubigern nicht vorenthalten bleibe, solange es dem Schuldner beliebt, durch Stehenlassen einer vielleicht

515 ganz unbedeutenden Kaufpreisrestanz das Eigentum beim Verkäufer zu belassen.

Da die Pfändung des dem Schuldner zustehenden Rechtes,, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz das Eigentum zu erwerben,, auf juristische und praktische Schwierigkeiten stossen würde, und da anderseits der Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich nichts anderesals ein Pfandrecht des Verkäufers darstellt, so haben wir anlässlich eines kürzlich an uns gelangten Rekurses (Vergi- Urteil vom 28. Februar 1911 in Sachen Kopp) den prinzipiellen Entscheid gefällt, dass die unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sachen inanaloger Anwendung der für die Pfändung und Verwertung verpfändeter Sachen geltenden Bestimmungen (Art, 106 und 107,.

126 und 127 Sch.K.G.) zu pfänden und zu verwerten sind.

Das dabei zu beobachtende Verfahren ist folgendes:

1. Vorverfahren.

Wird von irgend einer Seite anlässlich der Pfändung oder nachher die Existenz eines Eigentumsvorbehaltes behauptet, so hat das Betreibungsamt, erforderlichenfalls unter Ansetzung einer Frist hierfür, den Verkäufer der betreffenden Sache und den Schuldner zur Angabe auch der Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises zu veranlassen und sodann sowohl von der Tatsache des Eigentumsvorbehaltes, wie von der Höhe der Kaufpreisrestanz, entweder in der Pfandungsurkunde Vormerkung zu nehmen, oder, wenn die Pfändungsurkunde schon zugestellt ist, den Parteien besondere Anzeige zu machen, wobei unter den ^Parteien" -- analog dem Fall der Pfändung einer verpfändeten Sache -- der Schuldner und der betreibende Gläubiger zu verstehen sind, soweit natürlich nicht sie selber es sind, die den Betreibungsbeamten auf die Tatsache des Eigentumsvorbehaltes aufmerksam gemacht haben.

Eine Pfändung des Rechtes auf Erwerb des Eigentums ist also nicht vorzunehmen, auch wenn der Gläubiger das verlangen sollte.

Dagegen ist, wenn der Schuldner oder der Verkäufer behauptet, dass die betreffende Sache nach Art. 92 Sch.K.G. unpfändbar sei, zunächst diese Frage zu erledigen; und wenn die .,Kompetenzqualitäta festgestellt ist, so ist, wie die Pfändung, auch das weitere in diesem Kreisschreiben beschriebene Verfahren ausgeschlossen.

516 2. Verfahren zur Feststellung des Eigentumsvorbehaltes und des ausstehenden Kaufpreises.

Gleichzeitig mit der erwähnten Mitteilung setzt das Betreibungsamt gemäss Art. 106, Abs. 2, dem pfändenden Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Eigentumsvorbehaltes, bezw. der Höhe der Kaufpreisrestanz, die in Art. 106, Abs. 2, vorgesehene Frist ron zehn Tagen, mit der Androhung, dass Stillschweigen als Anerkennung des Eigentumsvorbehaltes und des Ausstehens der angegebenen Kaufpreisrestanz betrachtet würde.

Dabei ist selbstverständlich, im Falle einer Divergenz zwischen den Angaben der Beteiligten über die Höhe der Kaufpreisrestanz, in die Androhung diejenige Summe aufzunehmen, die vom Verkäufer angegeben wurde ; eventuell, wenn nur Angaben des betreibenden Gläubigers und des Schuldners vorliegen, die höhere von beiden. Konnten aber überhaupt keine Angaben über die Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung erhältlich gemacht werden -- und zwar, trotz Fristansetzung, speziell auch nicht von seiten des Verkäufers --, so ist anzunehmen, dass der Kaufpreis bereits ganz abbezahlt sei, und es ist alsdann die Sache als im unbeschwerten Eigentum des Schuldners stehend zu behandeln und vom Erlass einer Androhung Umgang zu nehmen.

Erfolgt auf die Androhung hin eine Bestreitung, sei es seitens des Schuldners, sei es seitens des pfändenden Gläubigers, so fordert das Betreibungsamt den Verkäufer auf, binnen zehn Tagen gerichtliche Klage auf Feststellung der Rechtsgültigkeit seines Eigentumsvorbehaltes bezw. der Höhe des noch ausstehenden Kaufpreises zu erheben.

Kommt der Verkäufer der Aufforderung nach, so findet der Art. 107, Abs. 2, entsprechende Anwendung.

Kommt der Verkäufer dagegen der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf seinen Anspruch, insoweit dieser bestritten ist.

3. Verwertungsverfahren.

Nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens wird -- sofern ein nach Art. 116 zulässiges Verwertungsbegehren vorliegt -- auf Grund der Feststellung des Richters über die Existenz des Eigentumsvorbehaltes und die Höhe der Kaufpreisrestanz, bezw. auf Grund des Resultates, das sich aus der Nichtbestreitung des vom Verkäufer erhobenen Anspruches oder aus der Nichterhebung der

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gerichtlichen Klage seitens dieses letztern ergibt, nach Vorschrift der Art. 122 ff. zur Verwertung der Sache geschritten. Dabei darf aber in analoger Anwendung der Art. 126 und 127 der Zuschlag nur vollzogen werden, falls das Angebot den Betrag der im Widerspruchsverfahren festgesetzten Kaufpreisrestanz übersteigt, was natürlich zugleich den Sinn hat, dass aus dem Steigerungserlös nun auch ohne weiteres und vor allem dem Verkäufer diese Kaufpreisrestanz auszubezahlen ist.

Wir ersuchen Sie, von diesen Weisungen gefl. den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons Mitteilung machen zu wollen, mit der Einladung, sich in Zukunft daran zu halten.

L a u s a n n e , den 31. März 1911.

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts: Der Präsident: V. Gottofrey.

Der Sekretär: Dr P. Piccard.

j^Tarkeirverlcau.!:".

Nach erfolgter Ermächtigung des Bundesrates wird die Oberpostdirektion nächstens eine grössere Zahl abgestempelter schweizerischer Franko- und Taxmarken der höheren Taxwerte (von 20 Cts. an und höher) verkaufen. Die Frankomarken sind sämtlich von der gegenwärtigen Ausgabe, die Taxmarken, meistens solche zu l Fr., sind von der letzten und vorletzten Ausgabe.

Liebhaber sind gebeten, Preisangebote schriftlich an die Oberpostdirektion zu richten.

Die Marken, die auf Formularaussehnitten aufgeklebt sind, können, wünschendenfalls, besichtigt werden. Sie werden vorzugsweise in kleinern Posten, je nach Übereinkunft, abgegeben.

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Der Erlös aus diesem Verkauf ist für den freiwilligen Hülfskassenfonds des eidg. Personals für Errichtung einer Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse bestimmt.

B e r n , den 22. Mai 1911.

(2..)

Schweiz. Oberpostdirektion.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, das Ö f f n e n , das Aus- und W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s, d. h. der Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r e und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1911

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23

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07.06.1911

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