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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang. I.

No 7

15. Februar 1911.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cit. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Errichtung der Stelle eines Armeeapothekers.

(Vom 10. Februar 1911.)

Tit.

Die Leitung des pharmazeutischen Dienstes in der Armee ist dem Stabsapotheker unterstellt, der Sanitätsoffizier ist. Derselbe hat nach der Sanitätsdienstordnung alle in sein Fach einschlagenden Arbeiten zu besorgen. Er vereinbart mit dem schweizerischen Apothekerverein die Militärarzneitaxe und legt sie dem Oberfeldarzt zuhanden des Militärdepartements zur Genehmigung vor ; er unterbreitet dem Oberfeldarzte die Vorschläge bezüglich Arzneilieferungen und steht demselben als Sachverständiger für die Prüfung dieser Lieferungen, der Arzneirechnungen, sowie für chemische Untersuchungen zur Verfügung; er wirkt mit bei der Aufstellung des Arznei-Etats der Feldapotheken, sowie bei der Einrichtung und Verbesserung der letztern.

Diese mannigfachen Obliegenheiten waren bis vor kurzem jeweilen einem Apotkeker übertragen, der in der Hauptsache ein Privatgeschäft betrieb und für seine Arbeit als Stabsapotheker mit Fr. 2.-- die Stunde bezahlt war. Ein solcher Zustand musste sich immer mehr als unhaltbar erweisen und einer Reorganisation rufen.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. I.

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Die Ergänzung der Medikamente und die Kontrolle über die Feldapotheken in den Zeughäusern ist eine zeitraubende Arbeit, welche nur unter der Überwachung und Verantwortung eines Fachmannes vorgenommen werden darf. Es gilt dabei insbesondere der gefährlichen Verwechslung von Stoffen, unter denen sich giftige befinden, vorzubeugen und verdorbene Mittel auszuscheiden.

Der Betrieb des eidgenössischen Sanitätsmagazins in Bern hat sich sodann sowohl in fachtechnischer als auch in ökonomischer Hinsicht als irrationell herausgestellt. Auch hier musste auf die ständige Leitung eines Fachmannes Bedacht genommen werden.

Es ergab sich zugleich die Notwendigkeit, in Verbindung mit dem Sanitätsmagazin ein kleines chemisches und bakteriologisches Laboratorium einzurichten, in welchem das ganze Jahr hindurch Stichproben von Arzneimitteln, Verbandstoffen usw. vorgenommen werden sollen. In diesem Laboratorium werden auch ohne besondere Kosten für die verschiedenen Abteilungen des Militärdepartements Untersuchungen (Trinkwasser-, Nahrungsmittel- und Futteranalysen) vorgenommen werden können.

Um alle vorerwähnten Arbeiten gründlich und sachgemäss besorgen zu lassen, haben wir bereits im November 1910 nach Rücktritt des bisherigen Stabsapothekers einen Sanitätsoffizier (diplomierten Apotheker und Lebensmittelchemiker) angestellt.

Der neue Inhaber dieser Stelle übt die mit derselben verbundenen Funktionen nicht mehr, wie seine Vorgänger, bloss nebenbei aus, sondern er widmet sich unserer Verwaltung fortgesetzt und ausschliesslich, sein Honorar ist aber dafür auch entsprechend höher.

Schliesslich ist auch die Verwendung des Stabsapothekers bei der Instruktion der Sanitätstruppe in Aussicht genommen, so vor allem für das Fach der Militärhygiene, das entschieden mehr berücksichtigt werden sollte, als es bis jetzt der Fall war.

Der Stabsapotheker, oder wie die Bezeichnung richtiger lauten sollte: der Armeeapotheker, ist zurzeit nicht Beamter, sondern durch Vertrag angestellt. Es erwies sich als dringlich, diese Lösung provisorisch zu treffen, da sich aus Berichten über das zum Korpsmaterial gehörende und in den Magazinen befindliche Sanitätsmaterial (Medikamente, Verbandstoffe etc.)

orgab, dass Verwechslungen und andere Unzukömmlichkeiten vorgekommen waren, die zu schlimmen Folgen hätten führen können, die aber nur der Fachmann durch beständige und zuverlässige Kontrolle heben und vermeiden kann.

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Dieses Anstellungsverhältnis sollte nun gesetzlich geordnet werden. Die Schaffung einer Beamtung erscheint hier in Anbetracht der Wichtigkeit des Armeeapothekerdienstes und angesichts der Verantwortung, welche mit dem letztern verbunden ist, als durchaus notwendig. Wir erlauben uns daher, Ihnen den Erlass des hiernach entworfenen Gesetzes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 10. Februar

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der I. Vizekanzler : David.

262 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Errichtung der Stelle eines Armeeapothekers.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Februar 1911, beschliesst: Art. 1. Die Artikel 12, littéral, und 22, II. Klasse, Absatz 11, des Bundesgesetzes betreffend die Organisation des Militärdepartements, vom 21. Oktober 1909, erhalten folgende Fassung: Art. 12, lit. d. Das eidgenössische Sanitätsmagazin in Bern mit dem damit verbundenen bakteriologisch-chemischen Laboratorium. Zu diesem gehören : Der Armeeapotheker (zugleich Instruktionsoffizier der Sanitätstruppe), ein Magaziner und das erforderliche Hülfspersonal.

Art. 22, II. Klasse, Absatz 11 : der Adjunkt des Oberfeldarztes, der 1. Arzt und die ärztlichen Beamten der Militärversicherung, der Armeeapotheker ; Art. 2. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

~SS~

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Errichtung der Stelle eines Armeeapothekers. (Vom 10. Februar 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

139

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1911

Date Data Seite

259-262

Page Pagina Ref. No

10 024 089

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