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Bekanntmachungen von

Optanten ni ändern Verwaltungsstellen des Bute Kreisschreiben der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Umfang der Kompetenzen des Betreibungsamtes bei der Verwaltung gepfändeter Liegenschaften.

(Vom

25. April 1911.)

Anlässlich einer Beschwerde über Prozesskosten, die einer ,,Pfändungsmasse" belastet worden waren, haben wir kürzlich {vgl. Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Jäger-Hauser contra Kanton Basel-Stadt) zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit die Betreibungsämter berechtigt und verpflichtet seien, im Interesse einer rationellen Verwaltung gepfändeter Liegenschaften (vgl. Art. 102, Abs. 2, 2 Sch KG) Prozesse zu führen, ' bezw. andere mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, z. B.

grössere Reparaturen ausführen zu lassen, solventen Mietern zu kündigen, neue Miet- oder Versicherungsverträge abzuschliessen usw.

Grundsätzlich sind die Betreibungsämter zur Führung solcher Prozesse, beziehungsweise zur Vornahme solcher aussergewöhnlicher Verwaltungshandlungen kompetent, und zwar kraft ihres Amtes, ohne dass es dazu einer von den Gläubigern oder vom .Schuldner auszustellenden Prozessvollmacht bedürfte. Jedoch muss im einzelnen Falle bei dem Entscheide darüber, ob ein Prozess anzustrengen sei oder nicht, wie auch beim Entscheide darüber, ob irgend eine andere, mit grösseren Kosten verbundene oder

605 sonstwie außergewöhnliche Verwaltungshandlung vorzunehmen sei, ein Verfahren beobachtet werden, das sowohl für die Gläubiger als für den Schuldner die nötigen Garantien bietet, und bei dem auch das Betreibungsamt hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit gedeckt wird.

Dieses Verfahren haben wir nun folgendermassen festgesetzt : A. Wenn keine Gefahr im Verzüge ist, hat das Betreibungsamt sowohl die Gläubiger als den Schuldner, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt, um ihre Absicht zu befragen.

Alsdann sind zwei Fälle möglich : a. Gläubiger und Schuldner sind über die zu ergreifenden Massnahmen einig, und es stehen der Durchführung dieser Massnahmen auch keine Interessen der öffentlichen Ordnung entgegen : In diesem Falle hat sich das Betreibungsamt, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Geld vorhanden ist, einfach an die übereinstimmenden Instruktionen der Beteiligten zu halten.

b. Es zeigen sich Differenzen über das zu beobachtende Verhalten, oder es stehen einer von den Gläubigern nnd vom Schuldner gewünschten Massregel Interessen der öffentlichen Ordnung entgegen (wie z. B. der Vermietung eines Lokals zur Ausübung eines unsittlichen Gewerbes) : In diesem Falle hat das Betreibungsamt bei der Aufsichtsbehörde um eine bezügliche Weisung nachzusuchen. Existieren in dem betreffenden Kanton eine obere und eine untere Aufsichtsbehörde, so ist das Gesuch an die untere zu richten, gegen deren Entscheid den Beteiligten die Beschwerde an die obere zusteht.

B. Wenn Gefahr im Verzüge ist, und daher das vorstehend beschriebene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so hat das Betreibungsamt von sich aus, immerhin jedoch unter sofortiger Anzeige an sämtliche Beteiligten, die ihm gutscheinenden Schritte zu tun.

Gegen die betreffenden Massnahmen des Betreibungsamtes ist zwar grundsätzlich noch eine Beschwerde zulässig; die Aufsichtsbehörde wird jedoch bei der Beurteilung des vom Amte beobachteten Verhaltens die Eile, mit der gehandelt werden musste, in Berücksichtigung zu ziehen haben.

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Wir ersuchen Sie, den Inhalt dieses Kreissehreibens gefl.

den untern Aufsichtsbehörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons bekannt geben zu wollen, damit sie sich in Zukunft darnach richten können.

L a u s a n n e , den 25. April 1911.

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts: Der Präsident:

V. Gottofrey.

Der Sekretär: D1 P. Piccard.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Biasca-Acquarossa (Olivone) stellt das Gesuch, es, möchte ihm bewilligt werden, die 14,830 km lange Linie von Biasca nach Comprovasco samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinno von Art. 9 des Bundesgesetzcs betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 310,000, das zur Vollendung der Bahn verwendet werden soll.

Die Linie ist im Vorgange für ein Anleihen von Fr. 510,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 28. Juni 1911 zu Ende gehenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 12. Juni 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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21.06.1911

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604-606

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