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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung und Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht.

(Vom 17. Februar 1911.)

Tit.

Mit Bundesbeschluss vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 36) wurde der Dorfbehörde Meiringen zuhanden der dortigen Dorfgemeinde die Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Strassenbahn vom Bahnhofplatz in Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht erteilt. Inzwischen musste die Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen durch Bundesratsbeschlüsse wiederholt verlängert werden und die Konzession selbst wurde mit Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 238) unter Abweisung eines Konkurrenzprojektes erneuert. Unterm 3. Juni 1910 hat nun die Dorfgemeinde Meiringen beschlossen, ihre Konzession einer zu bildenden Aktiengesellschaft abzutreten. Diese Aktiengesellschaft, die sich am 19. November 1910 konstituierte, stellte mittelst Eingabe vom 5. Dezember 1910 das Gesuch, es möchte die Konzession auf sie übertragen und gleichzeitig dahin abgeändert beziehungsweise ergänzt werden, dass Meiringen als Sitz der Gesellschaft bestimmt werde.

310 Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur Vernehmlassung eingeladen, hat sich mit Zuschrift vom 22. Dezember 1910 mit der Übertragung der Konzession auf die Aktiengesellschaft einverstanden erklärt, nachdem die Frage der Strassenbenützung durch Übereinkunft vom 21. Dezember 1910 neu geregelt worden war. Da auch wir keine Einwendungen zu erheben haben, beantragen wir Ihnen, dem Gesuche der ,,Trambahn MeiringenReichenbach-Aareschlucht A.-G.tt, welche die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen innert nützlicher Frist eingereicht hat, durch Annahme des nachstehenden .Beschlussentwurfes zu entsprechen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 17. Februar

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rnchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Scbatzmann.

311

(Entwurf.)

Eundesbeschluss betreffend

Uebertragung und Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der A.-G. Trambahn Meiringen-ReichenbachAareschlucht vom 5. Dezember 1910 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 1911, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1900 (E. A.

S. XVI, 36) der Dorfbehörde Meiringen zuhanden der dortigen Dorfgemeinde erteilte und durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 238) erneuerte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht wird mit der Massgabe auf die Aktiengesellschaft .^Trambahn Meiringen-Reichenbach-Aareschlucht" übertragen, dass Meiringen als Sitz der Gesellschaft bestimmt wird.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, welcher am 15. April 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

-es-osg.-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung und Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht. (Vom 17. Februar 1911.)

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Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

142

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1911

Date Data Seite

309-311

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