# S T #

Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang.

# S T #

V.

No 49

6. Dezember 1911.

2 3 4

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der elektrischen Bahn Altstätten-Gais und der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom

28. November 1911.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 29. April 1911 unterbreitete die Gesellschaft der durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1905 (E. A. S., XXI, 146) konzessionierten und nun erstellten elektrischen Bahn Altstätten-Gais dem Eisenbahndepartement den Entwurf eines mit der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck abgeschlossenen Betriebsvertrages. Nachdem dieser Entwurf auf Veranlassung des Eisenbahndepartementes in einigen unwesentlichen Punkten abgeändert bezw. ergänzt worden ist, beehren wir uns, Ihnen den definitiven Betriebsvertrag gemäss der Vorschrift in Art. 10 des Eisenbahngesetzes zur Genehmigung vorzulegen.

Nach Art. l dieses Vertrages übernimmt die Strassenbahn Altstätten-Berneck den gesamten Betrieb der Linie AltstättenGais. Diese Betriebsübernahme umfasst, wie in den Art. 2 und ·3 ausgeführt wird, die allgemeine Verwaltung, den Unterhalt und die Aufsicht der Bahn, den Expeditions- und Zugsdienst, inklusive Postdienst und den Fahrdienst. Ausgenommen sind alle Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. V.

9

122

Arbeiten und Leistungen irgendwelcher Art, deren Kosten auf Baukonto gebucht werden.

In Art. 5 werden die von der Bahn Altstätten-Grais der Betriebsübernehmerin zu zahlenden Beträge für die .verschiedenen Leistungen derselben festgesetzt.

Nach den Bestimmungen der Art. 6--10 hat die Strassenbahn Altstätten-Berneck das Betriebsbudget und die Betriebsrechnung aufzustellen, die Angaben für die eidg. Statistik zu machen, 'die Materialvorräte allgemeiner Natur in eigenen Lasten zu beschaffen,, die Fahrpläne und die Tarifvorlagen auszuarbeiten. Auch die Anstellung und Entlassung des gesamten Betriebspersonals ist Sache der Betriebsübernehmerin.

Dagegen steht der Bahneigentümerin die Genehmigung des Betriebsbudgets, der Fahrpläne und der Tarifvorlagen zu. Sie hat für die Einlagen in den Erneuerungsfonds aufzukommen.

Art. 11 regelt das Mitbenützungsverhältnis für die der Strassenbahn Altstätten-Berneck gehörenden Strecken Depot-Rathaus und Rathaus-Station S. B. B. in Altstätten. Dabei wird im 6. Absatz die Vorschrift aufgestellt, dass die Bahn Altstätten-Gais die Strecke Rathaus-Station S. B. B. nur mit solchen Zügen befahren darf, die von oder nach Gais in Altstätten 8. B. B. direkten Anschlags haben. Gegenüber dieser Vorschrift muss das Recht der Aufsichtsbehörde, die Beförderung der Züge der Linie Altstätten-Gais nach und ab Altstätten-S. B. B. ohne Umsteigen in Altstätten-Rathaus verlangen zu können, vorbehalten bleiben.

Die Artikel 12, 13 und 14 enthalten Bestimmungen über das Rollmaterial, den Kassaverkehr, für den die Betriebsübernehmerin allein verantwortlich ist, und über die Werkstätte.

In Art. 16 werden die erforderlichen Vorschriften über die Ausstellung der Freikarten aufgestellt.

Art. 17 endlich enthält die notwendigen Bestimmungen für die Regelung des Hü'lfskassawesens bei der allfälligen Auflösung des Vertrages.

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.-Rh. und St. Gallen haben in ihren Vernehmlassungen vom 12. und vom 24. Juni 1911 die Genehmigung des Vertrages beantragt.

Wir sehen uns nur zu der Bemerkung veranlasst, dass der Übliche Vorbehalt, gemäss welchem für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten ausser der betriebführenden Verwaltung auch die Bahneigentümerin haftet, in den Beschlussesentwurf aufgenommen worden ist.

123

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. November 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

124

(Entwurf;)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der elektrischen Bahn Altstätten-Gais und der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck abgeschlossenen Betriebsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der elektrischen Bahn Altstätten-Gais vom 29. April 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1911, beschliesst: 1. Der unterm 18./21. Januar 1911 zwischen der elektrischen Bahn Altstätten-Gais und der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck abgeschlossene Betriebsverfcrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Strassenbahn Altstätten-ßerneck übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

-äz^-SÄ.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der elektrischen Bahn Altstätten-Gais und der elektrischen Strassenbahn Altstätten-Berneck abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 28. November 1911.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

234

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1911

Date Data Seite

121-124

Page Pagina Ref. No

10 024 418

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.