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Botschaft zum Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien vom 12. Januar 1999

9.2.2.1 9.2.2.1.1

Allgemeiner Teil Übersicht

Ziel des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Georgien ist es, die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und zu festigen. Gleichzeitig sollen damit die in Georgien eingeleiteten marktwirtschaftlichen Reformprozesse unterstützt werden.

Der Inhalt dieses nicht-präferenziellen Abkommens basiert auf den Grundprinzipien des GATT/WTO. Angesichts der Bedeutung des Schutzes des geistigen Eigentums für die schweizerische Wirtschaft enthält es einen entsprechend ausführlichen Artikel hierzu. Es werden die Bereiche für die wirtschaftliche Zusammenarbeit genannt und die Verfahren für die Umsetzung des Abkommens festgelegt. Der als Rahmenvereinbarung konzipierte Vertrag schliesst des Weiteren eine Entwicklungsklausel ein, welche erlaubt, die Vertragsinhalte neuen Entwicklungen anzupassen.

Das Abkommen bleibt vorerst für eine Dauer von fünf Jahren gültig und verlängert sich, sofern es nicht schriftlich gekündigt wird, jeweils um weitere fünf Jahre.

9.2.2.1.2

Ursprung des Abkommens

Mit der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind 15 souveräne Staaten entstanden, welche von der Schweiz anerkannt worden sind. Angesichts der historisch bedingten starken wirtschaftlichen und politischen Verflechtung haben sich zwölf dieser neuen Staaten in der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammengeschlossen. Nach anfänglicher mit der Bewahrung seiner Autonomie begründeten Zurückhaltung ist auch Georgien Mitglied geworden.

Im Gegensatz zur Föderation Russland, welche als ,,Etat continuateur,, (Fortsetzerstaat) der ehemaligen Sowjetunion die früheren Abkommen mit der Schweiz grundsätzlich beibehielt, haben verschiedene GUS-Staaten den Wunsch nach dem Aufbau eines eigenen bilateralen Vertragsnetzes geäussert, welches den neuen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung trägt.

9.2.2.1.3

Politische und wirtschaftliche Lage in Georgien

Georgien ist mit 70 000 km2 und 5,5 Millionen Einwohnern ein relativ kleines Land in der bergigen Region des Kaukasus und verfügt über einen Zugang zum Schwarzen Meer. Seine Nachbarländer sind Russland, Aserbaidschan, Armenien und die Türkei.

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2000-0050

In der Sowjetunion gehörte Georgien zu den reichsten Teilrepubliken. Seines Klimas und seiner Natur wegen war es besonders für den Tourismus und die Landwirtschaft geeignet. Indessen durchlebte das Land nach Erlangung der Unabhängigkeit gewaltsame Auseinandersetzungen und ernste ethnische Konflikte. Die um die abtrünnigen Regionen Abchasien und Süd-Ossetien entstandenen Probleme sind nach wie vor ungelöst. Zwar stabilisierte sich die politische Situation allmählich, sie bleibt aber anfällig.

Die Aussicht, dass Georgien ein Transitland für Erdöl und Erdgas aus dem Kaspischen Meer und Zentralasien werden könnte, verleiht ihm ein gewisses wirtschaftliches Potenzial. Russland ist sein wichtigster Handelspartner. Die politischen Beziehungen sind jedoch grossen Schwankungen ausgesetzt, da Georgien Russland beschuldigt, zur Destabilisierung des Landes beizutragen, insbesondere durch Einflussnahme auf die Konflikte in den abtrünnigen Regionen. Der Bau einer ErdölLeitung von Baku in Aserbaidschan nach Ceyhan in der Türkei stellt daher eine Alternative zur bestehenden, durch Russland führenden Leitung dar.

Die politische Entwicklung nach der Unabhängigkeit und die Auflösung des in der ehemaligen Sowjetunion errichteten Beziehungsnetzes verursachten einen starken wirtschaftlichen Rückgang, der durch einen massiven Produktionseinbruch und eine Hyperinflation gekennzeichnet war. Die Situation verbesserte sich aber von 1995 an schrittweise. Die Wachstumsrate des BIP betrug 1996 und 1997 11 Prozent. Der Wiederaufschwung ist hauptsächlich auf Unternehmen des Privatsektors in der Landwirtschaft und des Handels zurückzuführen, da die industrielle Produktion immer noch zurückgeht. Indessen hat sich das Wachstum der georgischen Wirtschaft als Folge der Krise in Russland seit Ende 1998 verlangsamt. Ferner ist die finanzielle Situation des Landes angespannt. Seine Aussenverschuldung (1,6 Mrd. $ Ende 1998) ist sehr hoch, und die Steuereinnahmen sind ungenügend. Wegen der unbefriedigenden Budgetsituation haben der IWF und andere Kreditgeber vorübergehend die Auszahlungen eingestellt. Die Inflation konnte seit 1994/95 stark vermindert werden; 1998 betrug sie noch 3,5 Prozent. Seither ist sie wieder im Steigen begriffen (1999: 20%).

9.2.2.1.4

Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Georgien

Der Handelsaustausch zwischen der Schweiz und Georgien ist noch wenig entwikkelt. 1997 verzeichneten die schweizerischen Exporte allerdings ein starkes Wachstum auf 6,5 Millionen Franken, nachdem sie 1996 noch 1,2 Million Franken betragen hatten. 1998 sind sie wieder auf 4,3 Millionen Franken zurückgegangen. Die schweizerischen Importe sind sehr gering (1997: 1,5 Mio., 1998: 0,8 Mio. Fr.). Von Januar bis September 1999 betrugen die Exporte 2,2 Millionen und die Importe 0,1 Millionen Franken.

Georgien steht im Genuss einer finanziellen Unterstützung der Schweiz in der Höhe von 3 Millionen Franken für die Wiederinstandstellung eines Staudammes. Schweizerische Hilfe erhält das Land auch über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

Obwohl noch keine nennenswerten Investitionen aus unserem Land getätigt wurden, interessieren sich gewisse schweizerische Firmen für dieses Land. Ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen wurde 1997 pa1501

raphiert; ferner sind Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungs- und ein Luftverkehrsabkommen im Gange. 1998 eröffnete die Swissair eine Fluglinie nach Tiflis.

9.2.2.2 9.2.2.2.1

Besonderer Teil Verhandlungsverlauf

Das Abkommen konnte nach einer einzigen Verhandlungsrunde, die am 16./17. Juni 1997 in Tiflis stattfand, paraphiert werden. Die georgische Seite schlug nachträglich einige Änderungen vor, die von beiden Seiten angenommen wurden.

Am 11. März 1999 wurde es in Bern unterzeichnet.

9.2.2.2.2

Inhalt des Abkommens

Das mit Georgien ausgehandelte Abkommen stellt ein ausbaufähiges Rahmenabkommen dar. Ähnliche Abkommen hat die Schweiz bereits mit der Russischen Föderation, der Ukraine, den Republiken Usbekistan, Kasachstan, Belarus, Moldawien, Kirgisistan und Armenien abgeschlossen. Alle haben inzwischen Rechtskraft erlangt, ausser jenes mit Armenien, dessen Ratifikationsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das vorliegende Abkommen trägt der Umgestaltung der politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Georgien Rechnung. Es schafft Rahmenbedingungen, welche eine Ausweitung des gegenseitigen Waren- und Dienstleistungsaustausches, intensivierte gegenseitige Beziehungen und damit eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs begünstigen (Art. 1). Dabei stützt es sich auf die Regeln des GATT/WTO (Art. 2). Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung (Art. 3) und verzichten auf eine diskriminierende Behandlung der Handelsgüter der Gegenseite (Art. 4). Die importierten Güter des Vertragspartners kommen ferner in den Genuss der Inländerbehandlung (Art. 5). Zahlungen im Zusammenhang mit dem Güter- und Dienstleistungshandel haben ausschliesslich in frei konvertierbarer Währung zu erfolgen und der Zugang zu Devisen darf nicht in diskriminierender Weise eingeschränkt werden (Art. 6). Der Warenhandel hat zu Marktpreisen und auf der Grundlage international üblicher Geschäftsgepflogenheiten zu erfolgen; Tausch- und Gegengeschäfte sollen von den Vertragsparteien weder verlangt noch gefördert werden (Art. 7). Artikel 8 verlangt von den Vertragsparteien, dass sie der Gegenseite ermöglichen, sich über abkommensrelevante Gesetze, Gerichtsentscheide und Verwaltungsbestimmungen, die den Geschäftsverkehr betreffen, zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen bei der Zoll- sowie der statistischen Nomenklatur. Im Falle von Marktstörungen verpflichten sich die Vertragsparteien vor Ergreifen von Schutzmassnahmen zu gegenseitigen Konsultationen und zur Suche nach einvernehmlichen Lösungen (Art. 9).

Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Immaterialgüterrechte (Art. 10), wobei der Schutz vor Fälschungen und Nachahmungen im Mittelpunkt steht. Sie verpflichten sich insbesondere, wenigstens den Mindestanforderungen zu genügen, die sich aus den
wichtigsten internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Immaterialgüter einschliesslich jener des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) ergeben. Die Schweiz ist Mitglied aller in Artikel 10 Absatz 5 und 6 erwähnten internationalen Abkommen. Georgien seinerseits ist noch nicht Mitglied der Römer Konvention vom 26. Oktober 1961, des Madrider Ab1502

kommens vom 14. April 1891 (Stockholmer Fassung 1967) sowie des Haager Abkommens vom 6. November 1925 (Stockholmer Fassung 1967). Georgien wird dem TRIPS-Abkommen vom 15. April 1994 beitreten, sobald es WTO-Mitglied ist. Das WTO-Beitrittverfahren ist abgeschlossen. 30 Tage nach der Ratifikation des Beitrittsprotokolls vom 6. Oktober 1999 durch sein Parlament wird Georgien Mitglied der WTO sein.

Artikel 11 umschreibt die in Handelsabkommen üblichen Ausnahmeregelungen (z.B. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Schutz menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens). Artikel 12 ist der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gewidmet.

Mit ihr sollen strukturelle Veränderungen beschleunigt und der Erfahrungsaustausch gefördert werden. Die Wirksamkeit des Abkommens wird durch einen regelmässig zusammentretenden Gemischten Ausschuss zu überprüfen sein (Art. 13). Das Abkommen kann auf Wunsch einer Vertragspartei überprüft und in gegenseitigem Einverständnis ergänzt werden (Art. 14). Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 15).

Das Abkommen tritt am ersten Tag des Folgemonats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien gegenseitig die Beendigung der internen Genehmigungsverfahren notifiziert haben (Art. 16). Es wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und automatisch um dieselbe Dauer verlängert, sofern innert mindestens sechs Monaten keine gegenteilige Meinungsäusserung erfolgt (Art. 17).

9.2.2.3

Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Allfällige Projekte im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit würden über den laufenden Rahmenkredit für die Zusammenarbeit mit den GUS-Staaten abgewickelt.

9.2.2.4

Legislaturplanung

Das Abkommen entspricht dem Inhalt von Ziel 19 (Sicherstellung der schweizerischen Präsenz durch Ausbau und Vertiefung der weltweiten bilateralen und multilateralen Beziehungen) und den unter den Parlamentsgeschäften 1995­1999 (A2, Aussenbeziehungen) aufgeführten Abkommen des Berichtes über die Legislaturplanung 1995­1999 (BBl 1996 II 293).

9.2.2.5

Bezug zu den anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht

Das Abkommen orientiert sich an den GATT/WTO-Übereinkommen und steht somit im Einklang mit den aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen.

Die Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten unterzeichneten am 22. April 1996 ein Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen mit Georgien.

Für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten jenes Abkommens schlossen die Europäischen Gemeinschaften mit Georgien ein Interimsabkommen über den Handel und Begleitmassnahmen ab, das am 1. September 1997 in Kraft getreten ist. Es stimmt in 1503

handelspolitischer Hinsicht weitgehend mit dem vorliegenden Abkommen überein, das mit den Zielen unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar ist.

9.2.2.6

Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Abkommen hat auch für das Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist (Art. 15).

9.2.2.7

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlusses findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes gemäss Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung, diesen Vertrag zu genehmigen, ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung.

Das vorliegende Abkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten auf das jeweilige Ende der fünfjährigen Geltungsdauer gekündigt werden. Es liegt weder ein Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Ihnen zur Genehmigung unterbreitete Bundesbeschluss unterliegt somit nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung.

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