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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art. 51, 83, 97 und 120 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890.

(Vom 21. März 1911.)

Tit.

Mit Schreiben vom 7. Februar 1911 teilte uns die Regierung des Kantons St. Gallen mit, dass der Beschluss des Grossen Rates vom 24. November 1910, betreffend teilweise Änderung der Kantonsverfassung, vom Volk in der Abstimmung vom 5. Februar 1911 mit 29,700 gegen 28,106 Stimmen angenommen worden sei, und stellte zu Ihren Händen das Begehren um Gewährleistung dieser Verfassungsänderung.

Der vom Volk angenommene Grossratsbeschluss hat folgenden Wortlaut : ,,Die oberste Behörde des Kantons ist der Grosse Rat.

Jeder der 15 Bezirke hat auf je 1500 Einwohner ein Mitglied in den Grossen Rat zu wählen; ein Bruchteil von mehr als 750 Einwohnern berechtigt zur Wahl eines weiteren Mitgliedes.

Als Grundlage der Berechnung gilt jeweilen das amtlich publizierte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.

Î35 Die Wahlen finden nach dem proportionalen Wahlverfahren mittelst der Urne statt. Die näheren Vorschriften hierüber trifft die Gesetzgebung.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes setzt der Grosse Rat auf dem Beschlussesvrege die näheren Ausführungsbestimmungen fest."1 Während die st. gallische Kantons Verfassung bisher die Einführung des Proportionalwahlverfahrens für die Grossrats- und V«rfassungsratswahlen der Gesetzgebung vorbehielt, wird nun durch die vorliegende Verfassungsänderung das System der Verhältniswahl für die Bestellung der genannten Behörden in der Verfassung selbst festgelegt. Die Regelung des dabei zu beobachtenden Verfahrens bleibt der Gesetzgebung und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes der Beschlussfassung des Grossen Rates vorbehalten. Gleichzeitig erfahrt die territoriale Grundlage dieser Wahlen insofern eine Änderung, als nicht mehr jede politische Gemeinde wenigstens ein Mitglied in den Grossen Rat entsendet, sondern jeder der 15 Bezirke auf je 1500 Einwohner und auf einen allfälligen Rest von mehr als 750 Einwohnern einen Vertreter erhält.

Da die Einführung der Verhältniswahl und die ihre Grundlagen feststellenden Bestimmungen der vorwürfigen Verfassungsänderung nichts enthalten, was dem Bundesrecht widerspräche, so beantragen wir Ihnen, Tit., der Abänderung der st. gallischen Kanton s Verfassung die nachgesuchte Genehmigung in Form des beiliegenden Besehlussesentwurfs zu erteilen.

B e r n , den 21. März

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rächet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

136 (Entwurf.)

ßimdesfoeschluss betreffend

die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung der Art. 51, 83, 97 und 120 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. März 1911, betreffend die Gewährleistung der vom Grossen Rat am 24. November 1910 beschlossenen Abänderung der Art. 51, 83, 97 und 120 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16. November 1890; in Anbetracht: dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerstritte; dass die Verfassungsänderung in der Volksabstimmung vom 5. Februar 1911 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Der Abänderung der Art. 51, 83, 97 und 120 der Verfassung des Kantons St. Gallen wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art. 51, 83, 97 und 120 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16.

November 1890. (Vom 21. März 1911.)

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1911

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29.03.1911

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134-136

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