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Bekanntmachungen von

Departementen und autoVerwalungsstelleni ta Blies, Erlöschen des Patentes der Auswanderungsagentur Georg Ewig in Basel.

Das unterm 22. Dezember 1910 Herrn Georg Ewig zum Betriebe einer Auswanderungsagentur in Basel erteilte Auswanderungsagenturpatent ist am 24. April 1911 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Georg Ewig in Basel deponierte Kaution von Fr. 44,000 geltend gemacht werden wollen, sind der unterzeichneten Amtsstelle vor dem 24. April 1912 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 26. April 1911.

(2.).

Schweizerisches politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1911 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Binsendung von Fr. 2 per Postmandat (nicht in Marken") bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

B e r n , im April 1911.

(3..).

Automobilisten und Motorradfahrer.

Mitgeteilt vom. eidgenössischen Departement des Innern.

Die internationale Übereinkunft über den Automobilverkehr vom 11. Oktober 1909, der der Bundesrat im Dezember 1910 beigetreten ist, wird am 1. Mai nächsthin für die Schweiz in Kraft treten. Von diesem Tage an müssen deshalb die schweizerischen oder in der Schweiz wohnhaften Automobilisten und Motorradfahrer, die auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten verkehren wollen, mit dem in der Übereinkunft vorgesehenen internationalen Fahrausweis versehen sein. Ihre Fahrzeuge müssen an augenfälliger Stelle an der Rückseite ausser dem numerierten kantonalen Schilde ein mit den Buchstaben C. H. (Confoederatio Helvetica) versehenes, ihre Staatszugehörigkeit bezeichnendes Schild tragen. Als Heimatland des Fahrzeugs im Sinne der Übereinkunft wird dasjenige Land betrachtet, in dem die Verkehrsbewilligung erteilt worden ist.

Bis heute sind der Übereinkunft folgende Staaten beigetreten : Die Schweiz, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Luxemburg, Monaco, die Niederlande, Österreich, Ungarn, ßussland, Schweden und Spanien.

In der Schweiz werden die internationalen Fahrausweise von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt werden. Sie sollen folgende Angaben enthalten.

A . A n g a b e n b e t r e f f e n d d a s F a h r z e u g : Name, Vorname und Wohnort des Eigentümers; Art des Fahrzeugs (Wagen, Motorrad usw.) 5 Bezeichnung des Herstellers, Angabe des Typs des Fahrgestells, Ordnungsnummer in der Typenreihe oder Fabriknummer des Fahrgestells, Anzahl der Zylinder und der Pferdekräfte des Motors, Form und Farbe der Aufbauten. Gesamtzahl der Plätze, Eigengewicht des Fahrzeugs (in Kilogrammen), Erkennungsnummer des Kennzeichens (Polizeinummer).

B. An.gaben b e t r e f f e n d den o d e r die F ü h r e r : Name, Vorname, Geburtsort, Tag der Geburt, Wohnort. Die Photographie jedes Führers -- es dürfen deren nicht mehr als zwei sein -- wird auf dem Fahrausweis angebracht werden.

Um einen internationalen Fahrausweis zu erhalten, haben sich sonach die Beteiligten an die Behörde zu wenden, die in ihrem Wohnsitzkanton hierfür bezeichnet werden wird, und ihr

die oben bezeichneten Angaben zu machen. Dabei haben sie die Verkehrsbewilligung für das Fahrzeug, sowie die Fahrbewilligung des oder der Führer vorzuweisen, und der Behörde eine Photographie des Führers zu übergeben, die 4 l /z cm breit und 4 cm hoch sein muss.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Besitz des internationalen Fahrausweises den Inhaber nicht der Verpflichtung enthebt, die in jedem Lande vorgeschriebenen Zollformalitäten zu erfüllen, da der Ausweis nur dazu bestimmt ist, festzustellen, dass das Fahrzeug und die Führer die Bedingungen erfüllen, die in ihrem Heimatlande hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Strassen aufgestellt worden sind. Die Beteiligten haben also nach wie vor sich mit den von den schweizerischen Zollbehörden oder von denjenigen des Landes, in das sie sich begeben, geforderten Ausweisen (Triptych, Passierscheine) zu versehen.

Da nicht vorgeschrieben ist, dass die die Staatszugehörigkeit bezeichnenden Schilde mit einem amtlichen Stempel oder einer Marke versehen sein müssen, steht es den Beteiligten frei, sich solche auf privatem Wege zu verschaffen, vorausgesetzt dass sie den Bestimmungen der Übereinkunft entsprechen. Diese lauten folgendermassen : ,,Das Unterscheidungszeichen für das Heimatland besteht aus einem länglich-runden Schilde von 30 Centimeter Breite und 18 Centimeter Höhe, das auf weissem Grunde einen oder-zwei gemalte schwarze Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen grosse lateinische Druckbuchstaben. Sie müssen wenigstens 10 Centimeter hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 Millimeter.

Die Unterscheidungszeichen für die verschiedenen Länder sind folgende : ,,Deutschland : D ; Österreich : A ; Belgien : B ; Spanien : E ; Vereinigte Staaten von Amerika : US ; Frankreich : F ; Grossbritannien: GB; Griechenland: GR; Ungarn: H; Italien: I; Montenegro : MN ; Monaco : MC ; Niederlande : NL ; Portugal : P ; Russland : R ; Rumänien : RM ; Serbien : SB ; Schweden : S ; Schweiz: CH.

. ,,Für Motordreiräder und Motorzweiräder hat das Unterscheidungszeichen für die Staatszugehörigkeit nur 18 Centimeter in der wagrechten und 12 Centimeter in der senkrechten Richtung zu messen; die Buchstaben sollen in der Höhe 8 Centimeter messen, während die Breite ihrer Striche 10 Millimeter beträgt."

10 Die Beteiligten werden ferner auf die Bestimmungen der Übereinkunft betreffend die Warnungsvorrichtungen aufmerksam gemacht. Der Wortlaut der Übereinkunft ist in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen der schweizerischen Eidgenossenschaft, neue Folge, XXVII. Band (Jahrgang 1911), Seiten 49 u. ff., veröffentlicht worden.

B e r n , den 13. April 1911.

(3...)

Eidg. Departement des Innern.

Protokolle der Expertenkommissionen für das schweizerische Zivilgesetzbuch.

Die P r o t o k o l l e der E x p e r t e n k o m m i s s i o n e n für das schweizerische Zivilgesetzbuch sind auf mimeographischem Wege vervielfältigt worden und können, solang der Vorrat reicht, zum Preise von Fr. 30 abgegeben werden. Bestellungen sind zu richten an das (2.).

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

Pflanzen verkehr zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden.

Das schweizerische Zollamt Mumpf wird auf den 25. April nächsthin für die Einfuhr von Setzlingen, Gesträuchen und allen ändern Vegetabilien ausser der Rebe im Grenz verkehr mit dem Grossherzogtum Baden im Sinne von Art. l des betreffenden Bundesratsbeschlusses vom 25. Oktober 1885 geöffnet.

Bern, den 13. April 1911.

(3...)

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

-~-9~~.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1911

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18

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03.05.1911

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7-10

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