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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 26. Mai 1911.J

Der Bundesrat hat eine Eingabe des Staatsrates des Kantons.

Genf betreffend Schliessung des ,,Cercle des Etrangers" in Genf folgendermassen beantwortet : ge Mit Schreiben vom 28. April 1911 haben Sie uns mitgeteilt, dass Sie von unserem Beschluss vom 21. April 1911, betreffend die Schliessung des ,,Cercle des Etrangers", lebhaft überrascht, worden seien, und dass dies auch bei der grossen Mehrheit Ihrer Bevölkerung der Fall gewesen sei. Sie werfen uns vor, dea Kanton Genf ungünstiger behandelt zu haben als andere Kantone, indem unser Beschluss einzig gegen den Genfer Kursaal gerichtet sei, welcher Umstand in ihrem Kanton den peinlichsten Eindruck gemacht habe.

Sie machen darauf aufmerksam, dass Sie in keiner Weise berechtigt gewesen seien, gegen den ,,Cercle des Etrangers" einzuschreiten, weil dem Staatsrat des Kantons Genf keine Beschwerde wegen einer Übertretung der k a n t o n a l e n Bestimmungen über die ,,Cercles" zugegangen sei, und dass der Bundesrat durch die Schliessung des ,,Cercle des Etrangers" gegen, die Regeln der striktesten Billigkeit verstossen habe, indem er ehrenwerte Leute verurteilte, ohne sie vorher angehört zu haben..

Sie betonen die unheilvollen Folgen, welche die Schliessung des Kursaals nach sich ziehen müsste, und stellen das Begehren,, wir möchten in Verbindung mit Ihrem Justiz- und Polizeidepartement eine neue Untersuchung anordnen.

Wir beehren uns, Ihre Eingabe wie folgt zu beantworten i

L Was Ihre Behauptung anbelangt, Sie hätten keinen Anlass; und kein Recht gehabt, von sich aus gegen den ,,Cercle des Etrangers" einzuschreiten, so erlauben wir uns, darauf hinzu-

505weieen, dass unser Justiz- und Polizeidepartement den Staatsrat des Kantons Genf bereits am 1. Dezember 1909 darauf aufmerksam machte, dass möglicherweise n a c h M a s s g a b e d e r B u n d e s v e r f a s s u n g eine Intervention als angezeigt erscheine. Am 11. April 1910 schrieb Ihnen sodann unser Justizund Polizeidepartement wörtlich : ,,Nachdem Sie diese Schriftstücke gesammelt und von den durch die Gesuchsteller vorgelegten Beweisstücken Kenntnis genommen haben, wollen Sie die Frage prüfen, ob, Ihres Erachtens, der ,,Cercle des Etrangers11 und der ,,Sporting Club von Genf* Spielhäuser im Sinne von Art. 35 der Bundesverfassung sind und uns darüber Bericht erstatten".

Nachdem das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement zweimal, am 13. Juni und am 2. Juli 1910, rechargiert hatte, übermittelten Sie uns am 22. Juli 1910 die verlangten Protokolle über die Einvernahme der Ihnen namhaft gemachten Zeugen.

Aus diesen Protokollen ergab sich, dass ein Zeuge, der als gewesener Comptable im Kursaal die dortigen Zustände aus Erfahrung kennt, des bestimmtesten erklärt, die Formalität, welche den Bestimmungen des Réglementes gemäss, beim Eintritt in den ,,Cercle des Etrangers1* erfüllt werden sollte, werde nicht beobachtet, wenn es sich um Fremde handelt, Dass es genüge, wenn diese ihre Visitenkarte abgeben und den gewohnten Beitrag von fünf Franken bezahlen, um sofort Zutritt zu den Sälen des,,Cercle"1 zu erhalten. Im Cercle des Etrangers werde ,,Baccarata und ,,Baccarat chemin de fera (das nur eine Abart des gleichen.

Spieles sei) gespielt. Trotz diesen bestimmten Aussagen einer Person, die die Zustände aus eigener Erfahrung kennen musste, beantragten Sie, in Ihrem Begleitschreiben vom 22. Juli 1910, es sei der Petition Fatio und Konsorten keine Folge zu geben, indem Sie sich -- ohne die Aussagen Blondels auf Grund eigener Untersuchungen und Wahrnehmungen zu entkräften -- mit der allgemeinen Bemerkung begnügten, der Zutritt zum ,,Cercle des Etrangers'1 sei nicht so leicht, wie die Petitionäre behaupteten.

II.

Der im Kursaal untergebrachte ,,Cercle des Etrangers* ist ein verbotenes Spielhaus im Sinne des Art. 35 der Bundesverfassung, wenn 1. die dort praktizierten Spiele Glücksspiele sind, und 2. es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft handelt.

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Die Bundesbehörden haben das B a c c a r a t - S p i e l von jeher als Glücksspiel angesehen. Dessen Charakter als Glücksspiel -- ·der übrigens allgemein anerkannt wird -- wird von Ihnen auch nicht bestritten, so dass weitere Erörterungen über diesen Punkt .als überflüssig erscheinen.

Und was nun die Frage anbelangt, ob es sich um eine geschlossene Gesellschaft handelt, so erlauben wir uns, darauf ^hinzuweisen, dass -- wie das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement bereits am 1. Februar 1898 dem Justiz- und Polizeidepartement Ihres Kantons bemerkte -- es nicht angängig ist, Art. 35 der Bundesverfassung durch die Gründung von sogenannten geschlossenen Gesellschaften zu umgehen, die in Wirklichkeit dem Publikum zugänglich sind. Nun waren im vorliegenden Fall sowohl der Umstand, dass die angeblich private Gesellschaft in dem vom Publikum am meisten besuchten Gebäude der Stadt, dem Kursaal, in direkter Verbindung mit dem Vestibül des Kursaals untergebracht ist, als auch die bestimmten Aussagen des frühern Comptable im Kursaal schwerwiegende Indizien dafür, dass es sich in Wirklichkeit nicht um eine geschlossene Gesellschaft, sondern um ein dem Publikum zugängliches, mit Art. 35 der Bundesverfassung in Widerspruch stehendes ·Spielhaus handle. Und da nun einerseits Ihre Behörde sich trotzdem nicht dazu entschliessen konnte, auf Grund einer eingehenden eigenen Untersuchung diese Frage abzuklären und anderseits der Bundesrat sich bei Ihrer allgemeinen Bemerkung, der Cercle des Etrangers sei nicht so leicht zugänglich, wie behauptet werde (vgl. Ihr Schreiben vom 22. Juli 1910) sich unmöglich beruhigen durfte, so entschloss sich unser Justiz- und Polizeidepartement im Spätsommer 1910, die Vorgänge im Cercle des Etrangers durch zwei höhere Beamte des Departements auf .·dem Wege eines Augenscheins feststellen zu lassen.

Dieser Augenschein ergab die Richtigkeit der sub I er" wähnten Aussagen des frühern Comptable im Kursaal Genf.

Das im Cercle des Etrangers praktizierte Spiel ist ein Hasardspiel (Baccarat). Es wird um hohe Summen gespielt. Der Zutritt zu den Spielsälen und die Teilnahme am Spiel ist dem Publikum ohne Vorweisung von Legitimationspapieren möglich. Der einfache Vorweis einer Visitenkarte und Zahlung einer Gebühr von Fr. 5 ·genügt, um séance tenante in den Cercle aufgenommen zu werden. Auch
erfolgt die Aufnahme ohne weiteres und keineswegs erst -- wie es im Aufnahmeprotokoll heisst -- nachdem .günstig lautende Erkundigungen eingezogen worden sind. Statt

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«einer Eintrittskarte wird einfach eine ,,Mitgliedkarte* für die laufende Saison ausgehändigt. Unter diesen Umständen erweist .sich das angebliche Vorhandensein einer geschlossenen Gesell.schaft als eine reine Fiktion, die zur Umgehung des Art. 35 der .Bundesverfassung erfunden wurde.

III.

Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, dass der Staatsrat des Kantons Genf unsere Auffassung, dass nicht unter dem Deckmantel einer angeblich geschlossenen Gesellschaft der Art. 35 der Bundesverfassung umgangen werden darf, früher teilte. So ordnete -er am 27. Mai 1890 die sofortige Schliessung von vier ,,Cercles1-.an, in denen Baccarat gespielt wurde, in Anbetracht, dass die ,,Cerclesa Zusammenkünfte sind, die unter der Benennung ,,Cercles"dem Art. 35 der Bundesverfassung unterstehen. Und am 28. Mai 1890 schrieb der Staatsrat des Kantons Genf dem Comité des damals im Kursaal in Genf untergebrachten ,,Grand Cerclea, in >dem ebenfalls Baccarat gespielt wurde, u. a. folgendes: ,,Die von uns angeordnete Untersuchung hat uns überzeugt, dass die so erhobenen Beträge, wie Herr Durel, der Eigentümer des Kursaals, selbst zugegeben hat, der Verwaltung des Kursaals ^ufliessen, für welche sie eine wichtige Einnahmequelle bilden.

,,Der Staatsrat ist der Meinung, dass Ihre Gesellschaft, so wie sie jetzt konstituiert ist, eine der Anstalten ist, die ausschliesslich oder fast ausschliesslich auf die von den Hasardspielen bezogenen Summen angewiesen sind, welche Hasardspiele, seines Erachtens sowohl als nach Ansicht des Bundesrates, durch den Art. 35 der Bundesverfassung untersagt werden.

,,Unter diesen Umständen muss die Ihnen bis jetzt zuteil gewordene Duldung ein Ende nehmen.

,,Der Staatsrat ladet Sie also ein, Ihre Organisation abizuändern und für Ihre geschlossenen Zusammenkünfte ein anderes Lokal als dasjenige des Kursaals zu suchen, der jedermann offen steht und sich deshalb nicht für den normalen Gang einer Gesellschaft eignet, deren Organisation durch das Polizeireglement ·vom 11. Dezember 1888 vorgesehen ist.

,,Wenn die Angelegenheit nicht vor dem 14. Juni nächsthin vollständig geordnet sein sollte, so würde sich der Staatsrat gezwungen sehen, die sofortige Schliessung des im Gebäude des Kursaals bestehenden ,,Grand Cercle de Genève" zu verfügen.1'' Bundesblatt.

63. Jahrg. Bd. III.

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508 IV.

Sie werfen uns vor, unser Beschluss vom 21. April 1911 richte sich gegen den K u r s a a l in Genf. Und weil er sich nur gegen den Kursaal Genf und nicht auch gegen die ändern Kursäle in der Schweiz richte, verletze er den Grundsatz der Rechtsgleichheit, welcher Umstand in Ihrem Kanton den peinlichsten Eindruck gemacht habe.

Trotzdem wir uns in unserm Beschluss vom 21. April 1911 deutlich genug ausgedrückt haben, sehen wir uns daher veranlasst, ausdrücklich zu wiederholen, dass wir nicht die Schliessung des K u r s a a l s in Genf, sondern nur die Schliessung des im Kursaal untergebrachten ,, C e r c l e des E t r a n g e r s " angeordnet haben. Der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung aber ist deswegen unbegründet, weil unseres Wissens in keinem ändern Kursaale der Schweiz eine dem .,,Gerle des Etrangers"1 analoge Spielbank besteht. Es ist uns auch nicht bekannt, dass in irgend einem ändern Kursaal Baccarat gespielt würde.

Wir wollen nicht ermangeln, bei dieser Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass der Staatsrat des Kantons Waadt, nachdem ihn der Bundesrat am 23. Oktober 1884 ersucht hatte, die Spiele im Kursaal in Montreux zu überwachen, die sofortige Entfernung ,,de la table de baccarat, de la roulette et des ustensiles de croupierstt anordnete und die erfolgte Entfernung schon am 3. November 1884 dem Bundesrat zur Kenntnis brachte. Am 3. September 1887 machte das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement das Polizeidepartement des Kantons Luzern auf die im Kursaal Luzern praktizierten Spiele aufmerksam, worauf das Statthalteramt Luzern am 9. September 1887 die sofortige Einstellung des Baecaratspieles anordnete. Am 20. Mai 1892 erklärte der Regierungsrat des Kantons Luzern das Baccaratspiel schlechthin als im ganzen Kanton verboten.

V.

Ebenso unbegründet ist der weitere Vorhalt, dass wir ehrenwerte Leute verurteilt hätten, ohne sie vorher angehört zu haben.

Wie bereits unter I ausgeführt wurde, hat unser Justiz- und Polizeidepartement Ihre Behörde bereits am 1. Dezember 1909 darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise eine Intervention angezeigt "sei. Seither wurde die Korrespondenz mit Ihrer Behörde in dieser Angelegenheit ununterbrochen fortgesetzt. Wir

509 nehmen an, dass im Verlaufe der von Ihnen angeordneten Enqueten die interessierte Gesellschaft wiederholt Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt geltend zu machen. Wenigstens beklagt sich Jules Cougnard, damals ^président de la Société Genevoise du Kursaal et membre du Comité exécutif du Cercle des Etrangers", in seinem Schreiben vom 19. Mai 1910 an das Justiz- und Polizeidepartement Ihres Kantons im Gegenteil gerade darüber, dass von den Behörden zu viel Auskünfte verlangt würden, wenn er schreibt: ,,Gestatten Sie uns, bei diesem Anlasse der Überraschung über die häufigen Anfragen Ausdruck zu verleihen, die von den Behörden an uns gerichtet werden und sich auf die Geschäftsführung eines Etablissementes beziehen, welches die Achtung der Genfer Bevölkerung geniesst. Es ist uns wirklich peinlich, konstatieren zu müssen, dass die Interessen einer ganzen Kategorie unserer Bevölkerung missachtet werden, um den Wüns.chen einiger Personen, die uns die Ängstlichkeit zu weit zu treiben scheinen und deren Legitimation wir übrigens gerne kennen möchten, gerecht zu werden. Wir wären Ihnen sehr zu Dank verpflichtet, wenn die Genfer Regierung die Bundesbehörden darauf aufmerksam- machen wollten, wie ungerecht und beleidigend die gegen ein Etablissement eröffnete Kampagne ist, das aus genferischen und französischen Bürgern besteht, denen das Vereinsrecht durch die bestehenden Verträge gewährleistet ist und die durch ihre Gesellschaft dazu beitragen, die guten Beziehungen zwischen beiden Ländern zu befestigen.tt Ganz abgesehen davon wurde die Kursaalgesellschaft am 3. Februar 1911 vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement noch direkt aufgefordert, sich zu den für die Entscheidung in Betracht fallenden Fragen zu äussern. Darauf antwortete Jules Cougnard am 20. Februar 1911 wörtlich: ,,Sie werden begreifen, dass wir vor allem aus von allen Ihnen zugegangenen Klagen Petitionen oder Beschwerden, welche Ihrer Anfrage zugrunde liegen, vollständige Kenntnis zu erhalten wünschen.a Am 25. Februar 1911 ersuchte Herr Staatsrat Vautier, Chef des Justiz- und Polizeidepartements Ihres Kantons, den stellvertretenden Chef des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements, Herrn Bundespräsident Buchet, ihn, sowie Herrn Cougnard, damals ,,Président de la Société du Kursaal et du Cercle des Etrangers"1, in Audienz zu
empfangen. Die Konferenz fand am 10. März 1911 statt. Herr Staatsrat Vautier befand sich in Begleitung des Herrn Cougnard, sowie eines ändern Mitgliedes der Kursaalgesellschaft.

Erst auf die im Laufe dieser Unterredung erfolgte abermalige

510 Aufforderung hin schrieb Herr Jules Cougnard am 17. März 1911 dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement, das Publikum habe keinen Zutritt zum ,,Cercle des Etrangers", auch von den Fremden werde ,,rigoureusement" die Vorweisung von Legitimationspapieren verlangt, das Bacearatspiel sei kein Hasardspiel, alles Behauptungen, deren Unrichtigkeit die Untersuchung schlagend dargetan hat.

VI.

Unter den gegebenen Umständen muss es der Bundesrat ablehnen, seinen Beschluss vom 21. April 1911 in Wiedererwägung zu ziehen und in Verbindung mit dem Justiz- und Polizeidepartement Ihres Kantons eine neue Untersuchung anzuordnen. Die tatsächlichen Verhältnisse waren zur Zeit unserer Beschlussfassung auf Grund der langen Untersuchung, an der Ihr Justiz- und Polizeidepartement wiederholt mitzuwirken ersucht worden war, vollständig abgeklärt. Und dass bei den festgestellten Verhältnissen der ,,Cercle des Etrangers" eine mit Art. 35 der Bundesverfassung im Widerspruch stehende Spielbank ist, ist so offenkundig, dass unseres Erachtens eine Diskussion über diese Frage nicht möglich sein sollte.

Wir betrachten hiermit die Angelegenheit, soweit sie den ,,Cercle des Etrangers" betrifft, als erledigt.

Über die Frage, ob das nicht nur in Genf, sondern auch an ändern Fremdenzentren praktizierte Spiel der ,,Boule", das in neuester Zeit an den meisten Orten das Rösslispiel verdrängt hat, als verbotenes Spiel im Sinne des Art. 35 der Bundesverfassung zu betrachten ist, werden wir erst Beschluss fassen, wenn uns der Bericht unseres Justiz- und Polizeidepartements, das von uns mit der Untersuchung dieser Frage beauftragt worden ist, zugegangen sein wird.

Am 23. dies hat Herr H. S. B o u t e l l dem Bundespräsidenten seine Beglaubigungsschreiben überreicht als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in Bern.

(Vom 30. Mai 1911.)

Herrn Alberto H a c k m a c k wird das Exequatur erteilt als Konsul von Mexiko in Basel.

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Der Bundesrat hat dea Ankauf einer den Geschwistern Meyer in Luzern gehörenden Kollektion von 17 Brautschmuck- und Reliquienkästchen aus dem Ende des 13. bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts beschlossen.

Als Suppléant der französischen Fachprüfungskommission für Lebensmittelchemiker wird ernannt: Herr Ch. Ar rag on, Kantonschemiker in Lausanne.

An nachgenannte Wasserbauprojekte werden Bundesbeiträge wie folgt zugesichert: 1. Dem Kanton Z ü r i c h an die zu Fr. 9QQO veranschlagten Kosten der Fortsetzung der Kiesbachkorrektion bei Dübendorf, d. h. bis zur Altbachmündung, 33Ys %> im Maximum Fr. 3000.

2. Dem Kanton W a a d t an die zu Fr. 34,000 veranschlagten Kosten der Dammbauten und Ausräumungsarbeiten am untern Lauf der Grande-Eau, zwischen der Eisenbahnlinie Yvorne-Aigle und der Rhone, 40 °/o, im Maximum Fr. 13,600.

Das Departement des Innern wird ermächtigt, die Bundessubvention pro 1910 an die Primarschulen folgender zwei Kantone auszurichten : 1. an den Kanton St. Gallen mit . . . . Fr. 150,171. -- 2. an den Kanton Glarus mit ,, 19,409. 40 Fr. 169,580. 40 Auf die Einladung des Ausschusses des Vereins für deutsche Strafanstalten wird Herr Bundesanwalt Dr. K r o n a u e r bestimmt, den Verhandlungen des Vereins in Mannheim vom 6. bis 9. Juni 1911 beizuwohnen.

(Vom 31. Mai 1911.)

Die Betriebseröffnung der Linie Römerhof-Klusplatz der städtischen Strassenbahn Zürich wird auf Donnerstag den 1. Juni 1911 gestattet.

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(Vom 2. Juni 1911.)

Herrn Hermann L o c h e r wird das Exequatur erteilt als Generalkonsul von Costa Rica in der Schweiz, mit Sitz in Bern.

Vom 15. Juni 1911 an finden bis auf weiteres die Bestimmungen von Art. 156 der Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf die natürlich süssen Luxusweine der Gironde (weisse Bordeauxweine) keine Anwendung.

Den Kantonen U r i , S c h w y z , O b w a l d e n und N i d w a i d e n wird an die Fr. 65,000 betragenden Ankaufskosten des Hotels St. Gotthard in Brunnen und an die Kosten von Fr. 8206. 31 für den Umbau desselben in eine urschweizerische Lebensmitteluntersuchungsanstalt ein Bundesbeitrag von 50 % zugesichert, nämlich an den Ankaufspreis Fr. 32,500 und an die Umbaukosten Fr. 4103. 15, insgesamt also Fr. 36,603. 15.

Den Kantonen, die pro 1910 Auslagen zur Bekämpfung der Reblaus gemacht haben, wird die Hälfte der Auslagen vergütet, die sich auf Untersuchungs- und Vertilgungsarbeiten, auf Vertilgungsmittel, sowie auf Entschädigungen beziehen, die für die Zerstörung der hängenden Ernte, der Reben und der Rebstickel gewährt worden sind.

Es beziehen demnach : 1. Zürich Fr. 15,417. 02 2. Bern ,, 1,685. 20 3. Freiburg ,, 82. 67 4. Aargau ,, 7,151. 98 5. Thurgau ,, 8,690. 36 6. Tessin ,, 8,565. 65 7. Waadt ,, 25,127. 07 8. Wallis ,, 1,689. 80 9. Neuenburg ,, 4,232. 30 Total

Fr. 72,642. 05

Zum Oberst im Generalstab wird befördert: Z e e r l e d e r , Fritz, von und in Bern, Oberstlieutenant im Generalstab, zurzeit Köm-

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mandant ad intérim des Infanterieregiments 30, neu zur Disposition der Generalstabsabteilung.

Das allgemeine Bauprojekt der schmalspurigen Säntisbahn für die I. Sektion Appenzell-Wasserauen wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Wahlen..

(Vom 2. Juni 1911.)

Bundeskanzlei.

Materialverwalter: Oswald Haumüller, von Arisdorf (Baselland), zurzeit Kanzlist I. Klasse und Gehülfe des Materialverwalters der Bundeskanzlei.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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07.06.1911

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504-513

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