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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona.

(Vom 19. Dezember 1911.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vorn 23. Dezember 1910 (E. A. S.

XXVI, 350) haben Sie auf unsern Antrag hin dem Konzessionär der Chrischonabahn, Herrn E. Kohler-Burow in Basel eine letzte Fristverlängerung von einem Jahre behufs Einreichung der vorschriftsmässigen Vorlagen für die elektrische Bahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona bewilligt. Diese letzte Frist läuft mit 31. Dezember nächsthin ab. Auch in diesem Jahre ist der Konzessionär den Auflagen der Konzession in bezug auf die Einreichung der verschiedenen Vorlagen nicht nachgekommen. Dagegen hat er uns unterm 15. Dezember 1911 eine Eingabe unterbreitet, aus der hervorgeht, dass er sich bemüht hat, die Finanzierung innert nützlicherFrist durchzuführen. In dieser Eingabe führt der Konzessionär in der Hauptsache aus, er habe zunächst über die Rentabilität, des Unternehmens orientiert sein wollen. Zu diesem Zwecke habe er die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen in Basel um ein Gutachten ersucht. Von den Organen dieser Transportanstalt sei ihm am 17. Mai 1911 ein Bericht über Anlage,, Frequenz, Taxen, Verkehrs- und Fahrleistungen usw., und am

302 18. Juli 1911 ein Kosten Voranschlag unterbreitet worden. Im ferneren habe der Bahningenieur der kantonalen Strassenbahnen in einem Schreiben vom 31. Juli 1911 auf Grund seiner Untersuchungen erklärt, dass die Bahn nach dem Voranschlag und Projekttracé mit einem bescheidenen Unternehmergewinu erstellt werden könne.

Der Konzessionsinhaber und das aus weiteren Interessentenkreisen gebildete Komitee der Chrischonabahn seien im Frühjahr 1911 mit der A. G. Bahnindustrie Hannover betreffend Erstellung der Bahn in Verbindung getreten. Die Unterhandlungen mit dieser Gesellschaft hätten zu dem Resultate geführt, dass dieselbe sich unterm 13. Dezember 1911 bereit erklärt habe, die Finanzierung der Chrischonabahn unter der Bedingung durchzuführen, dass das Komitee die Placierung eines Aktienkapitals im Betrage von Fr. 150,000 übernehme und dass der Bau der Bahn ihr übertragen werde. Die Übernahme dieses Kapitals von Fr. 150,000 durch verschiedene Interessenten sei gesichert, und die Finanzierung könne somit als zustandegekommen betrachtet werden. Allein sowohl der Konzessionär als das Komitee würden es vorziehen, wenn die Finanzierung unabhängig vom Bauunternehmer gesichert werden könnte. Deshalb stelle der Konzessionär das Gesuch, es möchte die Bundesbehörde die Frist zur Einreichung der konzessionsmässigen Vorlagen doch nochmals verlängern. Dadurch würde es den Interessenten ermöglicht, die zweckmässigste Lösung für die Finanzierung und den Bau der Bahn zu ermitteln.

Aus den weiteren Ausführungen des Herrn Kohler-Burow ergibt sich, dass eventuell die Verwaltung der kantonalen Strassenbahnen den Bau der Bahn leiten und den Betrieb übernehmen wird. Auch soll einige Aussicht dafür vorhanden sein, dass der Kanton Baselstadt die Bestrebungen zur Erstellung der Chrischonabahn, welche die Gemeinde Bettingen mit der Stadt verbinden wird, materiell unterstützen werde. Man darf somit annehmen, dass die Bahn in nächster Zeit finanziert und gebaut werden wird. Unter diesen Umständen nehmen wir keinen Anstand, Ihnen zu beantragen, es sei dem Gesuche des Herrn E. Kohler-Burow um Erteilung einer letztmaligen Frist von ein bis zwei Jahren zu entsprechen. Da es sich nur darum handelt, die Finanzierung, die ja eigentlich schon jetzt gesichert wäre, auf möglichst gesunder Grundlage durchzuführen und der Konzessionär
sich nach seinen Erklärungen auch mit einer Fristerstreckung von einigen Monaten begnügen könnte, möchten wir ·für die letzte Frist nicht weiter als auf ein Jahr gehen. Diese

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Fristverlängerung wäre in der Meinung zu gewähren, dass auf «in allfälliges weiteres Fristverlängerungsgesuch überhaupt nicht mehr eingetreten würde.

Auch der Regierungsrat des Kantons Baselstadt, der zur Vernehmlassung eingeladen wurde, erklärte sich in seiner Zuschrift vom 16. Dezember 1911 mit der Gewährung der Fristerstreckung einverstanden.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Dezember

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Rnchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. T.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

.Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn E. Kohler-Burow in Basel, vom 15. Dezember 1911; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 1911, beschliesst: 1. Die in Art. 5 der Konzession einer elektrischen Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona, vom 15. Oktober 1897 (E. A. S. XIV, 533) angesetzte und seither wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1910 (E. A. S. XXVI, 350) erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um ein Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 1912, verlängert. Auf ein weiteres Fristverlängerungsgesuch würde nicht mehr eingetreten werden.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Fristverlängerung für eine elektrische Eisenbahn (teilweise Strassenbahn) von Riehen über Bettingen nach der Chrischona. (Vom 19. Dezember 1911.)

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1911

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52

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265

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27.12.1911

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301-304

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