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Schweizerisches Bundesblatt.

63. Jahrgang.

III.

No 23

7. Juni 1911.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 10 Franken.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern.

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Bericht der

Kommission des Ständerates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1910.

(Vom 5. Mai 1911.)

Herr Präsident, Herren Ständeräte !

Wir beehren uns Ihnen nachstehend über die von uns vorgenommene Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes für das Jahr 1910 Bericht zu erstatten.

Geschäftsführung des Bundesrates.

L Allgemeine Verwaltung.

Inhaltsverzeichnis des Zivilgesetzbuches.

Dem Zivilgesetzbuch war bei dessen Beratung in den Räten «in Inhaltsverzeichnis beigegeben, das sich aus den Überschriften Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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der Abschnitte und Titel und den Marginalien, also aus integrierenden Bestandteilen des Gesetzestextes zusammensetzte. Es steht ausser Frage, dass eine solche Zusammenstellung die Übersicht über den Inhalt des .umfangreichen Gesetzbuches, das für viele Landesteile auch nach der Seite der formellen Anordnung des Stoffes eine grosse Neuerung bedeutet, wesentlich erleichterte.

Das Inhaltsverzeichnis findet sich auch in der an die Bürger verteilten Ausgabe. Dagegen hat der Bundesrat, bezw. die Bundeskanzlei, wie es scheint auf frühere Vorgänge bezugnehmend, von der Aufnahme dieses Inhaltsverzeichnisses in die eidgenössische Gesetzessammlung aus Rücksichten der Handlichkeit des betreffenden Gesetzesbandes Umgang genommen, damit aber der offiziellen Ausgabe des Zivilgesetzbuches ein Hülfsmittel entzogen, das dem einzelnen um so willkommener gewesen wäre, je weniger er von Berufswegen Gelegenheit hat, durch tägliche Konsultalion des Gesetzes mit demselben vertraut zu werden. Auch das Gesetz über den Versicherungsvertrag ist seinerzeit ohne das von der betreffenden Redaktionskommission nach gleicher Art erstellte Inhaltsverzeichnis in die offizielle Sammlung aufgenommen worden.

Da nun das revidierte Obligationenrecht dem Zivilgesetzbuch als dessen fünfter Teil angegliedert ist, so bietet sich die Gelegenheit, das Inhaltsverzeichnis des ganzen Gesetzeswerkes im Anschluss an das Obligationenrecht der offiziellen Gesetzessammlung einzuverleiben.

II. Departemente.

Politisches Departement.

II. Organisation des Politischen Departementes.

Die Kommission entnimmt dem Berichte mit grosser Befriedigung, dass der Bundesrat mit der in Volk und Räten bestehenden Überzeugung von der Reformbedürftigkeit seiner Or-

381 ganisation einig geht. Einmal sind es die wachsenden Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der allgemeinen Staatsverwaltung, die eine bessere Arbeitsteilung durch stärkere Gliederung der Organisation der Bundesverwaltung bedingen. In noch höherem Masse haben aber seit dem Jahre 1848, da die heutige Organisation des Bundesrates geschaffen wurde, die politischen Aufgaben der obersten Bundesbehörde zugenommen, nach innen in ihren Beziehungen zu der regsamen Politik der Kantone und zu der Entwicklung der Volkswirtschaft und der sozialen Verhältr nisse, nach aussen in Betracht der Abschliessungstendeuzen anderer Staaten, der Wahrung unserer gesteigerten Interessen im Auslande, unserer völkerrechtlichen Beziehungen zu unsern Nachbarn, namentlich auf dem Gebiete des Verkehres, sowie der Behauptung unserer Unabhängigkeit und Neutralität.

Allen diesen nach Zahl und Gewicht gesteigerten Aufgaben kann nur eine nach dem Gesichtspunkte gemessener Arbeitsteilung gegliederte, aber in sich festgefügte Behörde genügen, die, von den kleinen laufenden Geschäften der Verwaltung entlastet, die grossen Fragen und Probleme unserer innern und äussern Politik initiativ und führend zu behandeln in der Lage ist.

IV. Internationale und interkantonale Angelegenheiten.

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Die Kommission nimmt in Zustimmung zum Bundesrate gerne Veranlassung, des Besuches des Herrn Präsidenten der französischen Republik in Bern mit Befriedigung zu gedenken.

Sie erblickt in demselben den Ausdruck des Wunsches guten Einvernehmens der beiden Staaten auf der Grundlage gleichwertiger Unabhängigkeit. Dieser Wunsch wird sicherlich vom ganzen Schweizervolke ebenso sehr nach seinem vollen Werte eingeschätzt und geteilt, wie es ihn gleichermassen gegenüber allen ändern Nachbarn hegt.

Die Kommission nimmt mit Interesse Kenntnis von den Intentionen der französischen Regierung, den Vorschlag des Obligatoriums schiedsgerichtlicher Erledigung von Streitigkeiten zwischen unsern beiden Staaten vorzubereiten. Beim Studium dieser bedeutsamen Frage wird immerhin zu prüfen sein, ob das Völkerrecht nach Inhalt und Form heute schon so ausgebaut ist, dass die vertragschliessenden Staaten, ohne eine Beeinträchtigung ihrer Integrität befürchten zu müssen, sich vorbehaltlos auf eine schiedsgerichtliche Erledigung aller ihrer Zwiste einigen können.

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Diese Untersuchung wird sich auch auf die weitere Frage erstrecken, wie die Vollziehungsklausel für die Schiedssprüche lauten muss, die auch die Gefahr der Intervention von dritter Seite fernhält.

Die Kommission nimmt gerne davon Akt, dass der Präsident der französischen Republik das seit 1831 bestehende Mindestalter von 18 Jahren für die Rekrutierung der französischen Fremdenlegion, das am 15. Januar des Berichtsjahres fallen gelassen worden, laut des französischen Amtsblattes vom 13. März 1911 wiederhergestellt und damit die Möglichkeit geschaffen hat, Schweizerknaben wieder auszulösen, die dumme Streiche oder abenteuerliche Neigungen haben Handgeld nehmen lassen.

Dem Berichte ist zu entnehmen, dass die deutsche Regierung in zwei Fällen, wo sich ihre Polizeiorgane bei Nachforschungen Übergriffe auf unser Landesgebiet erlaubt, durch ihre Anordnungen den hierseitigen Behörden Satisfaktion gegeben hat.

Bekanntlich wird im internationalen Verkehr wegen Übertretungen der Zollgesetze keine Rechtshülfe geleistet. Deshalb könnte uns die in mehreren Nachbarstaaten zum Schütze der dortigen Landwirtschaft verfügte prohibitive Behandlung des Sacharins, das an sich einen Erfolg der modernen Chemie darstellt wie hundert andere Erfindungen, unter Urnständen Verlegenheiten bereiten, denn der überaus abträgliche Schmuggel dieses Produktes nach jenen Staaten bediente sich in der letzten Zeit vielfach der Bundesbahnen, und das könnte die Aufrechterhaltung des für diese und unser Land überhaupt wichtigen internationalen Zugsverkehrs einmal in Frage stellen. Wir erwarten, dass es dem Diensteifer und der Zuverlässigkeit aller berufenen Organe der Bundesbahnen gelingen werde, sich des argen Missbrauches der schweizerischen Bundesbahnzüge zu diesem Schmuggel zu erwehren.

V. Vertretuiig der Schweiz im^Auslande.

Die grossen Interessen mehrerer Exportindustrien in Spanien haben den Bundesrat im November veranlasst, in Madrid einen Geschäftsträger zu ernennen. Indem die Kommission diese Anordnung grundsätzlich billigt, gibt sie doch der Meinung Ausdruck, dass es der Sache und den verfassungsmässigen Rechten des Bundesrates keinen Abbruch getan, wenn derselbe der betreffenden Wahl die Bewilligung des erforderlichen Kredites durch die Bundes-

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Versammlung hätte vorangehen lassen. Denn es lag ihm offenbar ferne, Zweifel in die Einsicht und die Überzeugung der Bundesversammlung von der Notwendigkeit der Wahrung unserer Exportinteressen und deren wirksamen Vertretung durch unsere diplomatischen Vertreter zu setzen und der freien Entschliessung der eidgenössischen Räte zu präjudizieren.

Das wenig erfreuliche Verhalten eines Schweizers in der Türkei, der die Hülfe der deutschen Konsulatsbehörden in einem Rechtsstreite in Anspruch nahm und hintendrein die Rückerstattung der in seinem Interesse gemachten Auslagen ablehnte, lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Vertretung der Schweiz in der Türkei. Derartige Vorkommnisse müssen für die Bundesbehörde peinlich sein, da sie ihrerseits der Konsulatsbehörden der fremden Mächte, unter deren Schutz sich die Schweizer begeben, nur Dank weiss. Es dürfte deshalb geprüft werden, ob nicht die nun verfassungsmässig geordneten Zustände in der Türkei, die diesem Staate doch wohl die volle Unabhängigkeit von den Westmächten und ihren Kapitulationen gebracht haben, es gestatten, dass auch Staaten ohne diplomatische Vertretung in seinem Gebiete Konsulate errichten können. Die schweizerischen Interessen in der Türkei, die durch zahlreiche schweizerische Handelshäuser in der Levante, durch grosse Gesellschaften in der Schweiz, die wichtige Unternehmungen im Orient betreiben, und überdies darin zum Ausdruck kommen, dass zahlreiche Schweizer in den wichtigsten öffentlichen Unternehmungen in der Türkei hervorragende Stellungen einnehmen, würden eine eigene konsularische Vertretung unseres Landes rechtfertigen. Ein Zusammengehen mit ändern Staaten, die in gleicher Lage sind, könnte vielleicht die Angelegenheit fördern.

"VIII. und IX. Bürgerrechtsaiigelegenheiten.

Der Bundesrat hat dem Postulate des Nationalrates vom '21. Juni über die Erleichterung der Einbürgerung Landesfremder bis zur Stunde noch nicht Folge gegeben, so sehr die Volkszählung vom 1. Dezember 1910 ihm und dem ganzen Volke vor Augen geführt hat, dass die Fremdenfrage in der vordersten Reihe der nationalen Probleme steht, dass sie schon heute schwer genug zu lösen sein wird, mit Zuwarten aber zu einer Schicksalsfrage für unser Land werden könnte. Der Grund dieser Zurückhaltung des Bundesrates muss offenbar darin erblickt werden, dass

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das politische Departement heute keine ,,Heimstätte", sondern ein Pachtgut ist, das Jahr um Jahr einem ,,Wanderer" zur Bewirtschaftung anheimgegeben ist.

Angesichts der Lage vieler Kantone, insbesondere von Genf, Basel und Tessin, erscheint die unverweilte Anhandnahme der Angelegenheit als. ein Gebot der Selbsterhaltung. Sie wird aller Wahrscheinlichkeit nach zu einer Verfassungsrevision führen, über deren Inhalt freilich noch keine volle Abklärung besteht. Doch darf hier der Meinung Ausdruck, gegeben werden, dass nur eine Zwangseinbürgerung, etwa der zweiten Generation, unter Ausschluss des Optionsrechtes, und die Schaffung eines Indigenates, das indessen nicht Anspruch auf den Eintritt in die heutigen Bürgergemeinden geben soll, die jetzt übermässige Zahl ausländischer Einwohner in der Schweiz in dem notwendigen Umfange zu vermindern vermag. Nur eine solche Massnahme wird auch dem heutigen Gegensatze der regierenden schweizerischen Volksgenossen auf der einen Seite und den grossèn Ausländerkolonien mit ihren nationalen Aspirationen auf der ändern Seite die bedrohliche Schärfe nehmen. Wir hegen die Überzeugung, da'ss der Patriotismus der so gewonnenen Schweizerbürger bei Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer .Pflichten nicht versagen, sondern sich bewähren wird.

Departement des Inumi.

I. Zentralverwaltung.

Das Bundesgesetz betreffend die Organisation des Departements des Innern ist im Laufe des Jahres 1909 in Kraft getreten und für den Geschäftsgang des gesamten Departements im Jahre 1909 massgebend gewesen. Der Geschäftsbericht dieses Jahres ist zum ersten Male der neuen Organisation entsprechend angeordnet, was seine Prüfung erleichtert.

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1. Gesetzgebung.

Das Bundesgesetz über die Ausnützung der Wasserkräfte, auf dessen Bedeutung für unsere Staatswirtschaft schon mehrfach hingewiesen worden ist, wird in Bälde erscheinen. Die mit der Aufstellung des Entwurfes betraute Kommission ist an der Arbeit und wird denselben nächstens vorlegen.

Der Bundesrat hat es dagegen nicht für angezeigt erachtet, dem Postulat betreffend Erhöhung der Primarschulsubvention und entsprechende Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 zurzeit Folge zu geben. Die Beiträge an die Kantone werden immer noch auf Grund dieses letzteren ausgerichtet. Ihre Verwendung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

II. Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.

4 a. Polytechnische Schule.

Der Bundesrat ist eingeladen worden, über die Frage Bericht 2U erstatten, ob der Name der eidgenössischen polytechnischen Schule nicht in der Weise abzuändern sei, dass der Charakter derselben als technische Hochschule auch aus dem Namen ohne ·weiteres ersichtlich ist.

Es ist diesem Postulate sofort Folge gegeben worden, die Berichterstattung über das Ergebnis der angestellten Untersuchung fällt jedoch in das Jahr 1911.

Wir wollen es uns dessenungeachtet nicht versagen, auf die Zweckmässigkeit des Postulates des Ständerates und die Aufnahme, welche es in den beteiligten Kreisen gefunden hat, hinzuweisen.

Während der französische Name ,,Ecole polytechnique'1 keinerlei Nachteile aufzuweisen scheint, ist dies nicht der Fall mit dem deutschen ,,Eidg. polytechnische Schule". Dieser letztere gibt Anlass zu Missverständnissen, die den Interessen des Landes zuwiderlaufen. Dies ist wenigstens die übereinstimmende Ansicht der Gesamtkonferenz der Lehrerschaft der eidgenössischen polytechnischen Schule und der Gesellschaft ehemaliger Polytechniker, welche angesichts des in Frage stehenden Postulates ihre Meinung in Sachen ausgesprochen haben.

Als die eidgenössische polytechnische Schule gegründet wurde, trugen die gleichartigen Anstalten in Deutschland und Österreich im allgemeinen den Namen fl Polytechnisches Institut1'". Heute

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aber, auf Grund einer Evolution, die vor 25 Jahren ihren Anfang genommen und nun ihr Ende erreicht hat, gehört diese Bezeichnung für 70 Millionen Deutsche der Vergangenheit an und ist durch den Ausdruck ,,Technische Hochschulen" ersetzt worden. Das Wort ,,Polytechnikum" findet dagegen, seit Anfang des 20. Jahrhunderts, Anwendung auf Anstalten zweiten Ranges.

Es springt in die Augen, welche Nachteile sich daraus sowohl für die Lehrerschaft als für die Studierenden unserer eidgenössischen Hochschule ergeben.

Infolge einer Bestimmung des neuen Réglementes hat die Zahl der Studierenden, welche ein Stipendium aus der ChâtelainStiftung bezogen haben, abgenommen. Es wäre zu bedauern,, wenn der Absicht des Testators, zur Förderung der Wissenschaft in unserem Lande dadurch beizutragen, dass einer Anzahl talentvoller Jünglinge, welche infolge ihrer Vermögenslage das Polytechnikum nicht besuchen können, die Mittel zum Studium zur Verfügung gestellt werden, nicht vollständig Genüge geleistet.

werden sollte.

Die Kandidaten haben folgende Bedingungen zu erfüllen: a. sie müssen schweizerischer Nationalität und von guter Aufführung, b. ohne Vermögen und c. gut begabt und fleissig sein.

Die Nachweise über das Schweizerbürgerrecht, die gute Aufführung und die Dürftigkeit sind leicht durch die Behörden zu beschaffen. Die Schwierigkeit besteht darin, die Professoren in den Stand zu setzen, sich über die Begabung und den Fleiss der Kandidaten Rechenschaft -M geben. Früher konnten die Semesterzeugnisse über die Leistungen in den obligatorischen Fächer zu diesem Zwecke benutzt werden. Heute sind die Repetitorien aber fakultativ und es werden den Schülern Leistungsausweise nur auf Verlangen ausgestellt. Daher die irrige Meinung, dass zur Erlangung eines Stipendiums die Einreichung von Ausweisen über die belegten Fächer genüge.

Wir wollen hoffen, dass die Direktion der polytechnischen Schule Mittel und Wege finden werde, dieses Missverständnis zu beseitigen.

Das Zentralkomitee des schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins hat dem schweizerischen Schulrat am 12. September 1910 eine Eingabe übermittelt, worin die Frage der Abhaltung von Lehrkursen an der eidgenössischen polytechnischen

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Schule über die Elektrifizierung der Eisenbahnen für Ingenieure,, die in der Praxis stehen, angeregt wird. Wir können diesen Vorschlag nur lebhaft unterstützen. Der elektrische Betrieb wird nach und nach bei der Mehrzahl unserer Eisenbahnen eingeführt werden. Nun haben aber die Ingenieure, die zu einer Zeit aus den Schulen hervorgegangen sind, als die Elektrizität nur im Programm der Vorlesungen über allgemeine Physik figurierte, und sich seither nicht auf dem Laufenden haben halten können, mit fast unüberwindlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, sobald es gilt, ein technisches Problem zu lösen, bei dem auch die elekT trische Kraft in Betracht fällt. Die Notwendigkeit, ihre Kenntnisse auf diesem Gebiete zu ergänzen, hat denn auch schon zur Organisation von Privatkursen geführt, die grossen Erfolg gehabt haben.

5. Meteorologische Zentralanstalt.1; Die von der Zentralanstalt ausgegebenen Witterungsprognosen haben letztes Jahr verschiedenen Interessenten, die ausserhalb der Zonen, wo diese Prognosen festgestellt und kontrolliert werden, Anlass zu Klagen geboten. Eine Wahrscheinlichkeit, die für Zürich oder Luzern zutrifft, mag für das Oberengadin oder Zermatt nicht richtig sein. Daraus ergeben sich gewisse Missverständnisse, die nicht ohne Nachteil sind. Könnte diesem Umstände nicht dadurch abgeholfen werden, dass die Zahl der Kontrollstationen vermehrt und auf diese Weise die Möglichkeit geschaffen würde, das Verhältnis zwischen den in Zürich gemachten Beobachtungen und dem Klima der hauptsächlichsten Regionen der Schweiz genau festzustellen? Dieses Verhältnis würde in den sachb'ezüglichen Publikationen veröffentlicht werden.

11. Die Unterstützung der Kulturbestrebnngen von Tereinen und Privaten.

Die Wörterbücher der schweizerischen Dialekte umfassen: a.

b.

c.

d.

das das das das

Idiotikon der deutschen Mundarten; Wörterbuch der Mundarten der Westschweiz ; rhätoromanische Wörterbuch; Wörterbuch der schweizerisch-italienischen Dialekte.

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Das erste ist am weitesten vorgerückt, es ist bei der 68. Lieferung angelangt.

Beim zweiten ist die Untersuchung durch Fragebogen beendigt und der erste Band im Druck.

Was das dritte und vierte betrifft, so ist man mit der Sammlung des Materials an Ort und Stelle sowohl als durch das Mittel von Fragebogen beschäftigt.

Im allgemeinen nimmt das Werk seinen regelmässigen Fortgang. Die Energie und die Beharrlichkeit der Komitees berechtigen zur Erwartung, dass die Schweiz bald im Besitz eines linguistischen Werkes sein werde, das für ihre Geschichte von grösster Bedeutung ist.

IV. Eidgenössisches Gesundheitsamt.

1. Krankheiten.

Angesichts der grossen Ausdehnung, welche die epidemischen Krankheiten in Europa und den benachbarten Weltteilen genommen haben, können wir mit Befriedigung den guten Gesundheitszustand in der Schweiz feststellen. Die von unseren Behörden getroffenen Schutzmassregeln haben ihren Zweck erfüllt, so dass wir von diesen Seuchen verschont geblieben sind. Einige in den Kantonen Zürich (20) und Bern (8) vorgekommene Pockenfälle verteilen sich auf zwei Gruppen, deren einzelne Fälle auf die gleiche Herkunft zurückzuführen sind. Die im Jahre 1909 gemachte Beobachtung, dass die Genickstarre im Abnehmen begriffen ist, trifft auch auf das Berichtsjahr zu.

Die Tuberkulose hingegen gibt immer noch Anlass zu schweren Besorgnissen. Wenn es wahr ist, dass in der Schweiz 9000 Personen per Jahr daran sterben, so können wir nicht früh genug die zu ihrer Bekämpfung dienenden Massnahmen ergreifen.

' Wir nehmen daher mit Vergnügen Notiz davon, dass die Prüfung der Frage der Erweiterung des eidgenössischen Epidemiengesetzes und der behufs Unterstellung der Tuberkulose unter dasselbe notwendigen Revision der Bundesverfassung so weit gediehen ist, dass die bezüglichen Anträge noch vor Ende- des Jahres der Bundesversammlung werden vorgelegt werden können.

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Die Einfuhr von Fleisch aus den überseeischen Ländern wird bei der Prüfung dieser Frage ebenfalls zu berücksichtigen «ein und gestaltet deren Erledigung noch dringender.

4. Lefoensmittelkontrolle.

Mit dem Jahre 1910 ist die Lebensmittelkontrolle in ihrem vollen Umfange zur Durchführung gelangt. Alle Kantone haben ihre diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen zur Genehmigung vorgelegt.

In einer Anzahl Kantone sind die Einrichtungen der Laboratorien allerdings ungenügend. Es wird diesem Übelstande durch Neubauten in kürzester Frist abgeholfen werden. Das Personal der Laboratorien ist den reglementarischen Vorschriften entsprechend bestellt worden.

Im allgemeinen ist das Gesetz von den kantonalen Behörden richtig angewendet worden.

Diese neue Institution, deren Anwendung anfangs zu gewissen Befürchtungen Anlass bieten konnte, funktioniert also in ·durchaus normaler Weise.

Unser Markt ist von dem grössten Teil der gefälschten Produkte gesäubert worden, ohne dass wegen diesen Massnahmen ·die in gewissen Kreisen befürchtete Verteuerung der Lebenshaltung eingetreten wäre, Es ist dies für das Schweizervolk ein sehr erfreuliches Resultat.

V. Eidgenössisches Oberbauinspektorat.

B. Wasserbauwesen.

Nachdem der Bericht des Departements die durch die Überschwemmungen der Monate Januar, Juni, Juli und August verursachten Schäden aufgezählt und darauf aufmerksam gemacht hat, dass viele Arbeit und Zeit nötig sein werden, um dieselben wieder gutzumachen, fügt es bei : ,, M a n c h e S c h ä d e n h ä t t e n v i e l l e i c h t v e r m i e d e n w e r d e n k ö n n e n , w e n n der Unterhalt der Schutzbauten ein besserer gewesen wäre."

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Die eidgenössische Verwaltung besorgt die Wasserpolizei nicht selbst. Sie muss sich damit begnügen, die fertiggestellten Arbeiten öfters zu inspizieren und die Kantone auf die konstatierten Mängel aufmerksam zu machen.

Diese Aufgabe liegt den Kantonen ob. Das eidgenössische Departement übermittelt ihnen die Inspektionsbefunde des eidgenössischen Personals zuhanden der Gemeinden, Korporationen etc..

Diese letzteren tragen ihnen nicht immer in genügendem.

Masse Rechnung und die im allgemeinen sehr in Anspruch genommenen kantonalen Beamten kontrollieren nicht immer, ob den erteilten Weisungen nachgelebt worden ist oder nicht.

Es sind dies Verhältnisse, die einer Remedur dringend bedürftig sind. Die Nachlässigkeit einer Gemeinde, einer Korporation ist imstande, sämtliche Verbauungsarbeiten eines Wasserlaufes und die ânstossenden Grundstücke zu gefährden.

Wir glauben deshalb, es sollte der Bundesrat die Frage prüfen,, ob und wie der Bund eine bessere Überwachung der Schutzbauten verlangen könnte.

Überschwemmungen von 1910.

Die Überschwemmungen von 1910 haben einen grossen Teil der Schweiz in Mitleidenschaft gezogen. Der verursachte Schaden betrug Fr. 4,557,222. Die erschütterten eidgenössischen Behörden wandten sich an die öffentliche Wohltätigkeit. Die schweizerische Bevölkerung hat ihrem Aufrufe mit Begeisterung Folge geleistet. In wenigen Tagen liefen Liebesgaben im Betrage von Fr. 2,123,916. 45 ein, die durch eine vom Departement bestellte Kommission unter die von der Katastrophe Betroffenen verteilt wurden.

Wir gedenken in Dankbarkeit, sagt der Bericht, aller derjenigen Organe, welche in dieser Angelegenheit mitgewirkt haben, namentlich aber der Mitglieder der eidgenössischen Schatzungskommission, welche bei ihrer schwierigen Arbeit durch die Ungunst der Witterung sehr zu leiden hatten; insbesondere aber haben wir die angenehme Pflicht, den Behörden der Kantone, den Vereinen und Gesellschaften, der ganzen Bevölkerung und im speziellen auch den zahlreichen Schweizern im Auslande unsern besten Dank für die in so grossartiger Weise geleiste Hülfe auszudrücken.

Unser Rat macht es sich zur Pflicht, sich dieser Kundgebung anzuschliessen und seinerseits dem Bundesrat seinen tiefgefühlten

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'Dank für den patriotischen Eifer auszusprechen, mit dem er der Motion vom 21. Juni 1910 nachgekommen ist, die ihn einlud, mit tunlichster Beförderung die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den durch die Hochwasserkatastrophe hervorgerufenen Notstand zu lindern.

VIII. Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Jagd und Vogelschutz.

6210 Vogelfanggeräte sind im Kanton Tessin konfisziert worden.

Wenn man die Ausdehnung dieses Kantons mit derjenigen der benachbarten italienischen Provinzen vergleicht, wo der Vogelmord mit allen Mitteln betrieben wird, kann man sich eine Vorstellung davon machen, welch ungeheure Mengen Vögel dort jedes Jahr getötet werden.

Deswegen kann man es nur lebhaft begrüssen, wenn der Bundesrat den Anlass einer vom internationalen landwirtschaftlichen Institut in Rom an ihn gerichteten Anfrage benützt hat, um auf die Wünschbarkeit des Beitrittes Ttaliens zur internationalen Vogelschutzkonvention hinzuweisen.

Justiz- und Polizcidepartement.

A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

I. Bundesgesetzgebung.

Der Bundesrat hat im Berichtsjahre verschiedene wichtige Verordnungen zur Einführung des schweizerischen Zivilgesetz-

392 bûches erlassen. Wir erwähnen die Verordnung vom 22. Februar betreffend das Grundbuch, die Verordnung vom 25. Februar betreffend die Zivilstandsregister, die Verordnung vom 27. September betreffend die Giiterrechtsregister, die Verordnung betreffend Ergänzung der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Dezember 1890, und die Verordnung vom 15. Dezember 1910 betreffend die Grundbuchvermessungen, nebst einer auf den gleichen Gegenstand bezüglichen Instruktion.

Die auf Grund der Art. 39 und 119 des Zivilgesetzbuches,, welche den Bundesrat zum Brlass der nötigen Verordnungen über die Führung der Register und die gesetzliche Anzeigepflicht, sowie über die Verkündung, die Trauung und die sachbezüglichenRegister ermächtigen, erlassene Verordnung über die Zivilstandsregister enthält in ihren §§ 97 und 98 ähnliche Straf bestimmungen, wie das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874 betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe. Die Aufsichtsbehörde bestraft die Zivilstandsbeamte^n, welche ihre Amtspflicht verletzen. Mit Bezug auf die von Privaten oder Geistlichen begangenen Übertretungen bestimmt die Verordnung,, dass die Zivilstandsbeamten verpflichtet seien, die zu ihrer Kenntnis gelangenden Übertretungen den Strafbehörden anzuzeigen.

Es handelt sich hier jedenfalls um die kantonalen Behörden, unter Vorbehalt der Wei terzi eh ung an den Kassationshof des Bundesgerichts im Sinne von Art. 145, Ziffer l, lit. d, desBund esgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Obschon Ziffer 2 dieses Artikels durch die Aufhebung des Bundesgesetzes von 1874, betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe, ausser Kraft gesetzt wird, sind wir doch der Meinung, dass auch bei Strafurteilen, welche von kantonalen Gerichten in Anwendung einer eidgenössischen Verordnung ausgesprochen werden, der Rekurs an den eidgenössischen Kassationshof statthaft ist.

Im Geschäftsbericht wird gesagt, der Bundesrat untersuche zurzeit die Frage, ob es angezeigt sei, den Grundbuchführern eine Anleitung über die Führung des Grundbuches in die Hand zu geben. Die Verordnung vom 22. Februar 1910 enthält sehr einlässliche Bestimmungen über alle Operationen des Grundbuches,, dessenungeachtet dürfte die in Frage stehende Anleitung nicht unnütz sein, um eine möglichst grosse Einheitlichkeit und Regelmässigkeit in der Führung dieses so wichtigen Registers zu erzielen^

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Wir nehmen Akt von der Erklärung, dass man beim Erlass der ergänzenden Verordnung vom 27. Dezember über das Handelsamtsblatt von einer Neubearbeitung der Verordnung von 1890 Umgang genommen hat, weil der handelsrechtliche Teil des schweizerischen Obligationenrechts in absehbarer Zeit revidiert und bis dann zugewartet werden muss, bevor eine neue Verordnung über das Handelsregister in seiner Gesamtheit erlassen werden kann.

d. Das Departement hat die Übersetzung des Vorentwurfes zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch von 1908 ins Italienische angeordnet. Es ist zu hoffen, dass dieses gesetzgeberische Werk, das zweifellos durch die auf die Vereinheitlichung des Zivilrechtes hinzielenden Arbeiten verzögert worden ist, endlich in das entscheidende Stadium eintrete. Wir hoffen, dass der Bundesrat dieses Ziel durch das Mittel der Expertenkommission erreichen werde, der es den Vorentwurf noch zu unterbreiten gedenkt.

11. Internationales Recht.

Wir stellen mit Befriedigung fest, dass die internationale Konferenz, welche in den Monaten Juni und Juli zur Vereinheitlichung des Wechselrechtes getagt, den Vorentwurf eines Abkommens zur Vereinheitlichung des Wechselrechtes und den Vorentwurf eines einheitlichen Gesetzes über den gezogenen und den eigenen Wechsel ausgearbeitet hat. Eine neue Konferenz wird voraussichtlich im Jahre 1911 zusammentreten, und wir wollen gerne, mit dem Bundesrate annehmen, dass sie zu einem befriedigenden Ergebnis führen und dass wenigstens die kontinentalen Staaten Europas dem Übereinkommen beitreten werden.

Zurzeit können wir nur dem Vorgehen des Justiz- und Polizeidepartementes beipflichten, welches die beiden Entwürfe den interessierten Kreisen vorgelegt und sie eingeladen hat, sich über dieselben auszusprechen.

IV. Genehmigung kantonaler Einfiihrungsgesetze.

Der Bnndesrat hat im Berichtsjahre den Einführungsgesetzen zum schweizerischen Zivilgesetzbuch der Kantone Neuenburg und Schwyz die Genehmigung erteilt. Andere Kantone haben ihm ihre Entwürfe oder Vorentwürfe zur Begutachtung unterbreitet.

Es handelt sich hier um eine sehr wichtige und mit grossen

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Schwierigkeiten verbundene Arbeit, wir zweifeln aber nicht daran, dass alle Kantone vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches in der Lage sein werden, die eidgenössische Genehmigung ihrer Einführungsgesetze zu erlangen, so dass die richtige und einheitliche Anwendung der neuen Institutionen des Zivilgesetzbuches auf Grund kantonaler Erlasse auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft gewährleistet sein wird.

V. Genehmigung kantonaler Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen.

Anlässlich eines Rekurses hat der Bundesrat in Erfahrung gebracht, dass ein kantonales Gesetz über Wahlen und Abstimmungen, das auch Bestimmungen über das Stimmrecht der Niedergelassenen enthielt, drei Jahre lang angewendet worden war, ohne die Genehmigung des Bundesrates erhalten zu haben. Durch den eingereichten Rekurs wurde dargetan, dass einige Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Bundesverfassung in Widerspruch standen ; der Rekurs wäre vermieden worden, wenn die in Frage stehende kantonale Regierung die in Art. 43 der Bundesverfassung vorgesehene Genehmigung des Bundesrates rechtzeitig eingeholt hätte.

TU. Zivilstand und Ehe.

B. Besondere Fälle.

14. Ein Zivilstandsbeamter hatte einen Ausländer mit einer Inländerin ohne die Bewilligung seiner Aufsichtsbehörde getraut.

Der Bundesrat hat die Frage, ob nach eingeholter Bewilligung fiine neue Trauung nötig sei, mit Recht verneint.

17. Wir pflichten der Ansieht des ßundesrates hinsichtlich der Verweigerung der Verkündung eines Italieners mit seiner Nichte bei, trotzdem der Bräutigam einen Dispens der zuständigen Behörde seines Heimatstaates erlangt hatte, 19. Wir sind auch mit dem Entscheide des Bundesrates einverstanden, wonach dem Zivilstandsbeamten nicht zugemutet werden kann, sich über die Begründetheit eines Einspruchs ein Urteil zu bilden, da die Frage ausschliesslich in die Kompetenz des Richters gehört.

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YIII. Handelsregister.

B. 2. Rekurse.

a--b. Aus den vom Bundesrat getroffenen Entscheiden heben wir zwei besonders hervor. Durch den ersten wurde einer Aktiengesellschaft gestattet, eine Filiale am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen und durch den zweiten wurde festgestellt, dass die Firma eines Einzelkaufmanns nicht etwa dort ins Handelsregister einzutragen sei, wo dieser seinen persönlichen Wohnsitz hat, sondern da, wo sich der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit befindet.

IX. Eidgenössisches Termessungsinspektorat.

Der Bundesrat teilt mit, dass am 1. Juli 1910 das eidgenössische Vermessungsinspektorat, unter der Leitung von Herrn Röthlisberger, gewesener bernischer Kantonsgeometer, provisorisch errichtet wurde. Wir halten dafür, dass dieses Institut einem wirklichen Bedürfnis entspricht.

X. Rechtspflege.

I. Handels- und Gewerbefreiheit.

Der Beschluss des Bundesrates vom 4. Juli 1907 in Sachen Beretta gegen die Regierung des Kantons Graubünden, durch welchen entschieden wurde, dass ein Verkäufer von destillierten Getränken, der in einem Kanton niedergelassen ist und von dort aus gebrannte Wasser nach einem anderen Kanton verkauft und spediert, nur in seinem Wohnsitzkanton besteuert werden darf, wird von dea Kantonen noch nicht allgemein anerkannt. Die Bundesversammlung hat diesen Entscheid bestätigt, indem sie den von der Regierung des Kantons Graubünden eingereichten Rekurs ablehnte. Der gleiche Entscheid ist in der Angelegenheit Muraour & Cie. gegen Wallis und zum dritten Mal im Berichtsjahre anlässlich einer Beschwerde Bloch & Cie. in Bern gegen Solothurn getroffen worden. Mit Eingabe vom 12. November stellte der Regierungsrat des Kantons Aargau beim Bundesrat das Gesuch um Wiedererwägung seines Beschlusses. Der Bundesrat h t dasselbe mit Schreiben vom 11. Februar 1910 abgelehnt und die Gründe auseinandergesetzt, welche die von ihm befolgte Praxis rechtfertigen. Dieselben scheinen uns durchaus stichhaltig zu sein.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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V. Verfügungen und Entscheide in Anwendung von Bundesgesetzen.

2. B u n d e s g e s e t z vom 22. M ä r z 1893 ü b e r die Organisation der Bundesrechtspflege.

Die zwei unter a und b angeführten Fälle beweisen die Unsicherheit des durch die Möglichkeit geschaffenen Rechtes, für die gleiche Materie die Beschlüsse von kantonalen Behörden entweder an den Bundesrat oder an das Bundesgericht weiterzuziehen.

Es ist oft schwierig, zu entscheiden, ob die eine oder die andere dieser Behörden kompetent sei und manchmal sieht man sich gezwungen, an beide Stellen zu rekurrieren, um zu verhüten, dass der Rekurs, wie es in dem unter a angeführten Fall vorgekommen ist, von der einen Behörde wegen Inkompetenz und ron der anderen als verspätet abgelehnt werde. Durch die Praxis ist unter anderm festgestellt, dass der Rekurs wegen Rechtsverweigerung, wenn er gegen einen in der Hauptsache gefällten kantonalen Entscheid gerichtet ist, in den Materien, welche in die Kompetenz des Bundesrates fallen, von letzterem zu entscheiden ist. Handelt es sich aber um einen Rekurs wegen einer formalen Rechtsverweigerung durch die kantonalen Behörden, weil diese sich geweigert haben, auf die Hauptsache einzutreten, so muss derselbe an das Bundesgericht gerichtet werden. Es betrifft dies manchmal so feine Unterscheidungen, dass ein Entscheid schwer fällt. Wir sind der Meinung, dass bei der Revision des Gesetzes über die Bundesrechtspflege vorgeschrieben werden sollte, dass, wenn eine Materie der Kompetenz der eidgenössischen politischen Behörde vorbehalten ist, die Rekurse gegen kantonale Entscheide immer von dieser letzteren zu behandeln sind, aus welchem Grunde sie auch eingereicht werden mögen.

B. Polizeiwesen.

V. Verschiedenes.

22. Im Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartements pro 1909 war darauf hingewiesen worden, dass nach italienischem Recht die dortige Staatsangehörigkeit einem ausserehelichen Kinde verloren gehe, wenn während seiner Minderjährigkeit die Mutter durch Verehelichung aus dem italienischen Staatsverband austrete und das Kind im Auslande aufwachse. Im diesjährigen

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Berichte wird nun festgestellt, dass dieser Verlust der Staatsangehörigkeit nicht nur bei unehelichen Kindern, sondern auch bei den im Auslande aufwachsenden ehelichen Kindern eines italienischen Vaters eintritt, deren Mutter nach dem Tode des italienischen .Ehegatten sich mit einem Ausländer verheiratet.

Wenn es auch richtig ist, dass die italienische Regierung die Verpflichtung anerkennt, solche Personen gegebenenfalls als frühere italienische Staatsangehörige zu übernehmen, und dass denselben das Recht zusteht, während des ersten Jahres nach erreichter Volljährigkeit die Wiederaufnahme in das italienische Staatsbürgerrecht zu verlangen, unter der Bedingung jedoch, dass sie ihr Domizil nach Italien verlegen, so sind das doch ungesunde Verhältnisse, die zu regeln im Interesse unseres Landes liegt.

Wenn die in Frage stehenden Personen tatsächlich, so lange sie auf Schweizerboden weilen, ihre italienische Staatsangehörigkeit nicht geltend machen können, so sollten sie zu Schweizerbürgern erklärt werden, mit allen Rechten und Pflichten eines solchen.

VI. Zentralpolizeibureau.

Eine Delegation unserer Kommission hat die Organisation und den Geschäftsgang des antropometrischen Zentralregisters und des Zentralstrafenregisters geprüft. Sie hat die ausgezeichneten Dienste feststellen können, welche das Bureau bei der Identifizierung und der Verfolgung von Verbrechern leistet. Es wäre wünschbar, dass alle Kantone dem Bureau regelmässig die Auszüge von Strafurteilen übermitteln würden.

E.'^Amt für geistiges Eigentum.

Erfindungsschutz.

Den allgemeinen statistischen Informationen entnehmen wir, dass im Jahre 1910 5205 Patentgesuche hinterlegt worden sind.

Zurückgezogen wurden 327, abgewiesen 343 Gesuche. Die Zahl der eingetragenen Hauptpatente betrug 3116, diejenige der Zusatzpatente 198. Die Kommission hat festgestellt, dass sehr oft von der Hinterlegung des Gesuches bis zum Entscheide über dessen Eintragung mehr als ein Jahr vergeht, und dass die Zahl

398 der Gesuche, welche auf den Entscheid warten, eine sehr grosse ist, über 5000. Es wäre zu wünschen, dass die nötigen Massregeln getroffen würden, um die Entscheide zu beschleunigen und einem Zustande ein Ende zu machen, der den Beteiligten zu Klagen Anlass gibt.

Militärdepartement.

1. Teil.

I. Allgemeines.

1. In Anwendung des Art. 184 der Militärorganisation und des Art. 1J des Bundesgesetzes über die Organisation des Militärdepartements beschloss der Bundesrat unterm 14. Januar 1910, dass die A b t e i l u n g für F e s t u n g s w e s e n als besondere Sektion der Generalstabsabteilung zu unterstellen sei. Es ist dieses eine glückliche Lösung; wichtiger als die damit erzielte unmittelbare Ersparnis erachten wir den dadurch herbeigeführten engern Zusammenhang des Befestigungswesens mit den allgemeinen Gesichtspunkten und Interessen der Landesverteidigung. Wir fragen uns nur, ob die Abtrennung des Bureaus für Befestigungsbauten von der Abteilung für Festungswesen (Art. 176 der Militärorganisation und Art. 8 der Organisation des Militärdepartements) und die Belassung dieses Bureaus unter der Abteilung für Genie sich bewähren wird.

2. Das V e r w a l t u n g s r e g l e r n ent für die schweizerische Armee ist in Umarbeitung. Der Entwurf erschien bereits am 15. Dezember 1909 und wurde unterm 29. Januar 1910 den kantonalen Militärbehörden und ändern Instanzen zur Vernehmlassung gesandt; zurzeit bearbeitet das Oberkriegskommissariat die eingegangenen Begutachtungen. Wenn die baldige Revision

399 dieses Réglementes auch sehr wünschenswert ist, empfiehlt es sich doch, mit Rücksicht auf die finanzielle Tragweite vieler Bestimmungen desselben vorerst die Anträge der Kommissionen abzuwarten, welche über Ersparnisse im Militärwesen Erhebungen machen sollen.

3. Ebenfalls in Arbeit ist die Revision des Bundesgesetzes über die M i l i t ä r v e r s i c h e r u n g . Nach dem jetzigen Gesetze war der Bundesrat Rekursinstanz gegen die Verfügungen der Pensionskommission, und zwar als letzte Instanz. Als Beitrag zu der dringend notwendigen Entlastung des Bundesrates würde es sich empfehlen, bei diesem Anlasse eine andere, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Rekursinstanz zu schaffen. Der Entwurf für die Kranken- und Unfallversicherung betraut mit der Entscheidung gleicher Fragen das Versicherungsgericht in Luzern.

Es scheint naheliegend, dieses Gericht auch mit dem Entscheide der Rekurse in der Militärversicherung zu beauftragen.

III. Wehrpflicht, b. Militärsteuerpflicht.

Es wäre wünschenswert, wenn wegleitende Weisungen erlassen würden : a. inwieweit ein Wiederholungskurs nach der neuen Militärorganisation als Ersatz für einen versäumten Wiederholungskurs nach der Militärorganisation von 1874 anzurechnen sei ; 6. wie die Ersatzsteuer vom Frauengute zu berechnen sei. Mit Inkrafttreten des schweizerischen Zivilgesetzbuches werden in jedem Kanton mehr als bisher verschiedene eheliche Güterrechte zur Anwendung kommen. Für die Steuerbehörden wird es daher wertvoll sein, zu wissen, wie die Ersatzsteuer je nach den verschiedenen Güterrechten erhoben werden soll.

IV. Rekrutierung.

1. Ein Vergleich der Ergebnisse der sanitarischen Untersuchung von 1895 bis 1910 zeigt, dass der Prozentsatz der Diensttauglichen -- freilich mit beträchtlichen Schwankungen -- von 52 °/o im Jahre 1895 auf 63,4 % im Jahre 1910 angestiegen ist.

400

Der Besehluss der eidgenössischen Räte vom 6. Oktober 1899, wodurch der Bundesrat ,,zu einer s t r e n g e r n Handhabung der sanitarischen Vorschriften für die Rekrutierung eingeladen wurdea, bewirkte im Jahre 1900 eine Verminderung der Diensttauglichen von 3 °/o- Umgekehrt hatte die Weisung des Militärdepartementes vom 29. Dezember 1906, es seien die bestehenden Aushebungsvorschriften ,, n i c h t a u f d i e S p i t z e zu t r e i b e n " , die Folge, dass im Jahre 1907 die Zahl der Diensttauglichen um 7 °/o stieg.

Die Zahl der Stellungspflichtigen betrug im Jahre 1900: 33,116, im Jahre 1910: 33,316, also nur 200 mehr (offenbar die Folge der übermässigen Zunahme der ausländischen Bevölkerung), die Zahl der diensttauglich Erklärten 16,234, beziehungsweise 21,102.

Es mag noch darauf hingewiesen werden, dass bei der sogenannten ,,strengern"' Handhabung der Rekrutierung die Zahl der nachträglich während den Rekrutenschulen Entlassenen nicht etwa sich verringerte und dass in den letzten Jahren der Prozentsatz der ausexerzierten zu den eingerückten Rekruten sich nicht stark änderte.

Im Interesse der Militär Versicherung, mit Rücksicht auf eine gleich massige und gerechte Auflage der Militärdienstpflicht und in Hinsicht auf die richtige Durchführung der Truppenordnung, sowie zur unbedingt notwendigen stetigen Beibehaltung der Sollbestände der Einheiten empfiehlt sich eine möglichst konstante und genaue Befolgung der Vorschriften über die sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen. Hierzu ist aber notwendig, dass den sanitarischen Untersuchungskommissionen die erforderliche Zeit und die Möglichkeit zu einer richtigen Untersuchung eingeräumt werde. Bei diesem Anlasse möchten wir daher neuerdings dem Gedanken Ausdruck geben, es sollte der Bundesrat prüfen, ob vom militärischen Standpunkte aus oder, wenn nicht, von ändern überwiegenden Gesichtspunkten aus die pädagogischen Prüfungen noch fortzusetzen seien, eventuell, ob nicht auf die Eintragung der Noten in das Dienstbüchlein verzichtet werden könnte und ob es nicht richtiger wäre, mit den Kosten der pädagogischen Prüfungen das Departement des Innern zu belasten, indem diese Prüfungen für das militärische Interesse nicht so grosse Bedeutung haben.

2. Im Interesse der Stellungspflichtigen aus Gebirgsgegenden liegt es, wenn die Rekrutierung erst im
Spätherbste stattfindet, besonders bei Beibehaltung der pädagogischen Prüfungen. Um dies zu ermöglichen, sollte in ausgedehnten Divisionskreisen mehr als eine Aushebungskommission eingesetzt werden.

401

2. Teil.

II. Rekruten- und Kadresschulen.

1. I n s t r u k t i o n s k o r p s . Unter der neuen Militär organisation soll die Ausbildung der Truppen immer mehr in die Hände der Truppenoffiziere gelegt werden. Je mehr man sich diesem Ziele nähert, um so eher wird es möglich sein, auch die Zahl der Instruktionsoffiziere, besonders bei der Infanterie, zu verringern.

Art. 107 der Militärorganisation, wonach die Instruktionsoffiziere in der Militärverwaltung zu verwenden sind, sollte trotz anfänglicher Schwierigkeiten für und für durchgeführt werden.

Nach dem gleichen Artikel, Absatz 2, ,,sollen die Offiziere des Instruktionskorps g l e i c h den übrigen Offizieren im Heere eingeteilt und befördert werden". Es ist dies gegenüber früher eine gerechte Rücksichtnahme. Es ist aber im Interesse der Armee zu vermeiden, nun in den entgegengesetzten Fehler zu verfallen und in u n g l e i c h e r Weise bei Besetzung höherer Kommandostellen nur mehr Instruktionsoffiziere, sog. Berufsoffiziere zu berücksichtigen. Die Auffassung, als ob nur Instruktionsoffiziere die notwendige Zeit und Eignung besitzen, ist erfahrungsgemäss unzutreffend. Eine einseitige Berücksichtigung der Instruktionsoffiziere für höhere Chargen wäre im Widerspruch mit unserm Milizsysteme und würde oft die tüchtigsten Offiziere von den wichtigsten Kommandos ferne halten. Das Gefühl, nie und unter keinen Umständen das Kommando über eine höhere Truppeneinheit oder gar über eine Heereseinheit übertragen zu erhalten, würde lähmend auf das ganze, nicht zu den Instruktionsoffizieren gehörende Offizierskorps wirken und zwei Kategorien von Offizieren schaffen : Offiziere senza ogni speranza und solche die mit dem Marschallstab in die Armee eintreten: Hoffnungslose und Hoffnungserfüllte.

2. Mit Rücksicht auf die Studierenden empfiehlt es sich, einzelne Unteroffiziersschulen auf die Zeit der Hochschulferien anzusetzen.

3. Trotz des klaren Wortlautes des Art. 128 der Militärorganisation und des bestimmten Willens des Gesetzgebers und trotz der vom Militärdepartement zufolge einer letztjährigen Anregung erlassenen Weisung werden immer noch zahlreiche Infanteriekorporale, welche als Offiziersbildungsschüler in Aussicht genommen sind, zur Bestehung einer Rekrutenschule als Kor-

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poral aufgeboten 5 die Ausnahmebestimmung des Art. 131 will so zur Regel gemacht werden. Es ist dieses Vorgehen gesetzwidrig und gar nicht einzusehen, warum das Instruktionskorps der Infanterie nicht ebenso gut wie bei den ändern Waffengattungen imstande sein soll, ohne eine zweite Rekrutentenschule die geeigneten Elemente schon in der Unteroffiziersschule richtig zu beurteilen und ohne diese zweite Rekrutenschule tüchtige Offiziere heranzubilden. Das Gesetz muss befolgt werden, wenn der eine oder andere vielleicht auch mit dessen Bestimmungen nicht einig geht.

4. Diese ungesetzliche Mehrbelastung von Offiziersaspiranten bildet mit einen Grund des schon oft beklagten und immer zunehmenden Mangels an Offizieren aus ländlichen Kreisen. Weitere Gründe sind teils unnütze, teils geradezu nachteilige Anforderungen, welche mitunter an das Offizierskorps gestellt werden und auf die Landbevölkerung ungünstig und entfremdend wirken.

5. S c h i e s s v e r e i n e . Die Frage, ob nach Art. 31, Ziffer 4 der Militärorganisation die Gemeinden angehalten werden können, unentgeltlich mehr als einen Schiessplate anzuweisen, lägst sich kaum durch eine allgemeine, gleichlautende Norm regeln, sondern wird wohl besser nach den Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden.

6. K a v a l l e r i e . Pferdebeschaflfung. Wie zu erwarten war, hat die vom Bundesrate angehobene Untersuchung die Grundlosigkeit der Anschuldigungen ergeben, welche gegen den mit dem Pferdeeinkauf betrauten Herrn Oberstlieutenant Baehofen erhoben'wurden. Angesichts dieser bedauerlichen Angriffe, welche gegen den genannten Offizier und in zweiter Linie auch gegen den Waffenchef der Kavallerie erhoben wurden, darf konstatiert und muss anerkannt werden, dass dank den Bemühungen und der Sachkenntnis dieser Instanzen das Pferdematerial der Kavallerie sich gegenüber früher nicht nur verbessert hat, sondern auch für den Bund bedeutend billiger zu stehen kommt. Es ist zu begrüssen, dass auf Antrag des neuen Direktors der Pferderegieanstalt das Militärdepartement verfügt hat, für dieses Jahr den Pferdebedarf der Regie ebenfalls durch Herrn Bachofen einkaufen zu lassen.

7. S a n i t ä t s t r u p p e n . Nachdem der Plan eines eigenen Militärspitals in Bern fallen gelassen worden, wird die Ausbildung von Krankenwärtern vom 1. Januar 1911 an in zwei

403

Spitälern von Basel und Genf besorgt und zwar in besondern S p i t a l k u r s e n von je 20 Mann unter dem Kommando eines Instruktionsoffiziers der Sanität. Es sollen die bisher mit diesem Systeme gemachten Erfahrungen über Erwarten günstige sein.

8. W i e d e r h o l u n g s k u r s e . Die Kommission gibt dem Bedauern Ausdruck, dass ein Instruktionsoffizier, dem ein höheres Kommando übertragen war, durch seine Unbotmässigkeit den Bundesrat, auf den einstimmigen Antrag der Landesverteidigungskommission, veranlasste, ihn des Kommandos zu entheben, und dass der Bundesrat in der Folge genötigt war, diesen Offizier auch als Instruktor zu entlassen, als dessen Selbstgefühl oder Selbstüberhebung ihn die Schranken übertreten liess, die dem persönlichen Urteil in jeder Organisation gezogen sind und deren Missachtung die verantwortlichen Stellen nicht ungeahndet lassen können.

Infolge der jährlich wiederkehrenden Wiederholungskurse sollten nun Offiziere und Mannschaften ohne weiteres wohl vorbereitet und ausgerüstet zum Dienst einrücken und die Mobilmachung der Truppe sich glatt vollziehen. All die früher bräuchlich gewesenen Rapporte und Schreibereien in den untern Instanzen vor Diensteintritt dürften daher möglichst beschränkt werden und sind anerkennenswerterweise in einzelnen Divisionen schon ganz weggefallen. Diese unnützen Schreibereien bilden nicht nur eine Belastung des Offizierskorps, sie sind auch unkriegsgemäss und vielfach ein das Verantwortlichkeitsgefühl und die Initiative der unteren Führer lähmendes Eingreifen der Vorgesetzten.

Es ist wünschenswert, dass die in Art. 117 der Militärorganisation vorgesehenen Kursberichte der kantonalen Einheiten jeweils zeitig den kantonalen Militärbehörden zugestellt werden.

Mitunter macht sich von Seiten eidgenössischer Beamten ein auffallend grosses Bedürfnis geltend, freiwillig Militärkurse zu bestehen. Die Anordnung, dass bei Bestehung solch freiwilliger Kurse der Gehalt während der Kursdauer sistiert wird, dürfte geeignet sein, unangebrachten Diensteifer etwas zu kühlen.

3. Teil.

III. Veterinärwesen.

Im Jahre 1910 mussten für umgestaudene und übernommene Pferde Abschatzungs- und Kurkosten im Betrage von Fr. 669,370

404

bezahlt werden ; ein ganz unverhältnismässig hoher Betrag, welcher denn auch das Militärdepartement veranlasst hat durch eine Spezialkommission Mittel und Wege suchen zu lassen, um eine hier jedenfalls sehr notwendige ,,gründliche Besserung" herbeizuführen.

Wir verweisen auf das im Berichte Seite 219 unten gesagte und hoffen, dass die sehr eingehenden Vorschläge der Kommission Abhülfe schaffen werden.

V. Kriegsmaterial.

Persönliche Ausrüstung. Es wurden im Berichtsjahre 22,861 kg Lederzeug (Leibgurten, Patrontaschen, Gewehrriemen usw.) alter Ordonnanz verkauft. Es empfiehlt sich, mit derartigen doch schwerlich je noch in Gebrauch kommenden, Lokalitäten und Unterhalt erfordernden Reserven möglichst aufzuräumen ; es dürfte auch ein Teil der Lederzeugreserve neuer Ordonnanz, insoweit sie den Anforderungen des Art. 88, Alinea 3, der Militärorganisation, annähernd entspricht, zur Ausrüstung von Kekruten verwendet werden. Da jede Änderung in der Ordonnanz die Reserven zum grossen Teil entwertet, sollten Ordonnanzänderungen möglichst vermieden werden.

VIII. Militärjnstiz.

Art. 16 der Militärorganisation überweist den Entscheid darüber, ob Militärpersonen wegen ihrer Lebensführung von der Armee auszuschliessen seien, den M i l i t ä r g e r i c h t e n . Es ist nun die Frage entstanden, ob für die Voruntersuchung die Überweisung, die Gerichtsverhandlung usw. bei derartigen Disziplinarfällen auch das Verfahren Anwendung finden solle, welches das Bundesgesetz über die Militärstrafgerichtsordnung vom Jahre 1889 für die Militärgerichte festsetzt, oder ob das Verfahren in Fällen von Art. 16 gemäss Art. 147 der Militärorganisation durch den Bundesrat in dem Sinne geordnet werden könne, dass die Erhebung des Tatbestandes auf administrativem Wege durch das Militärdepartement vorzunehmen sei, während die Beurteilung und Entscheidung den Militärgerichten vorbehalten bliebe. In seinem Beschlüsse vom 2. Dezember 1907, Ziffer 4, schien der Bundesrat ersterer Auffassung zuzuneigen, während das Militärdepartement unterm 17. Februar 1908 für die Voruntersuchung usw. eine Vereinfachung des Verfahrens anordnet. Ein Militär-

405 gericht beschloss in einem gegebenen Falle Nichteintreten auf die Überweisung, unter anderem, weil das durch die Militärstrafgerichtsordnung vorgeschriebene Verfahren nicht inné gehalten worden war. Eine Konferenz der Grossrichter entschied mehrheitlich, das Verfahren sei durch ein Spezialgesetz zu regeln.

Die Kommission, ohne von sich aus einen bestimmten Antrag zu stellen, drückt den Wunsch aus, es möchte diese Streitfrage bald gelöst werden.

Finanz- und Zoüdeparteraent A. Finanzverwaltung.

Gesetzgebung.

Bwndesgesetz betreffend

das Absinthvcrbot.

Das Absinthgesetz vom 24. Juni 1910 sichert den geschädigten Fabrikanten und sonstigen Interessenten eine Vergütung zu. Die Mittel hierfür sollen vom Bund durch eine Erhöhung des Trinkspritzolles aufgebracht und die aus der Zollerhöhung der Alkoholverwaltung resp. den Kantonen erwachsende Einbusse durch eine Erhöhung der Monopolverkaufspreise für Trinksprit und der Monopolgebühren ausgeglichen werden. Allgemein wurde erwartet, dass diese Erhöhungen auf den 7. Oktober 1910, den Tag des Inkrafttretens des vorgenannten Gesetzes, eintreten würden und es gab diese Vermutung zu umfangreichen Vorausbezügen Veranlassung. Infolgedessen betrug der Mehrverkauf von Trinksprit im Jahre 1910 gegenüber 1909 nicht weniger als 21,715 Meterzentner, was einer Steigerung des Monopolgewinnes um zirka 2 Millionen Franken gleichkommt. Ebenso steigen die Einnahmen aus den Monopolgebühren von Fr. 835,561 pro 1909 auf Fr. 1,473,702 im Jahre 1910.

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Der Bundesrat, welcher über den Zeitpunkt der Preiserhöhung und deren Höhe zu entscheiden befugt ist, fasste aber, diesbezüglich bis anhin noch keinen Entscheid und es hat dieser Umstand nicht ermangelt, in Käuferkreisen zu vielfachen Klagen Veranlassung zu geben. Rücksichten verschiedener Art, so namentlich die Hintanhaltung einer allzu grossen Entwicklung der monopolfreien Brennereien, lassen es wünschbar erscheinen, die durch das Absinthgesetz geschaffene Befugnis nicht in einem Male voll auszunützea, vielmehr die jetzigen Verkaufspreise in mehreren Etappen auf das neue Maximum zu bringen. Ebenso sollten die Monopolgebühren in ein der Erhöhung der Verkaufspreise entsprechendes Verhältnis gebracht werden. Die Alkoholverwaltung ist vorn Bundesrat zur Ausarbeitung einer bezüglichen Vorlage eingeladen worden. Die Kommission billigt dieses umsichtige Verfahren umsomehr, als die Ausmittlung der auf Grund des Absinthgesetzes gestellten Entschädigungsansprüche noch längere Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

Weniger verständlich ist dagegen, dass die vom Bundesrat unterem 15. November '1910 beschlossene Preiserhöhung für denaturierten Alkohol, mit Inkrafttreten auf 1. Dezember gleichen Jahres, so frühzeitig publiziert worden ist, dass damit der Spekulation die Möglichkeit gegeben war und zum Schaden des Fiskus auch ausgiebig benutzt wurde, antizipierte Käufe vorzunehmen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass derartige Bekanntmachungen auf einen Zeitpunkt erfolgen sollten, welcher das Eingreifen der Spekulation unmöglich macht.

Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen.

Mit Botschaft vom 15. Dezember 1910 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf eines Bundesbeschlusses, wonach die in den Jahren 1901 resp. 1903 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Bundesbahnobligationen wieder aufgehoben wird. Wir konstatieren hierorts gerne, dass die dem Bundesrat seinerzeit erteilte Generalvollmacht den Landesinteressen förderlich gewesen ist. Die Finanzgeschäfte der Bundesbahnen haben sich bis jetzt zu ausserordentlich günstigen Bedingungen abgewickelt und selbst das viel kritisierte 80 Millionen-Anleihen vom November 1909 könnte heute nicht mehr -- weder in Frankreich noch in der Schweiz -- zum damals vereinbarten Kurs plaziert werden.

407

Das System der Generalvollmacht hat sich also bis jetzt bewährt und es sollte dem Bundesrat auch in Zukunft eine grössere Latitude bei Kontrahierung neuer Anleihen eingeräumt werden. Seit den obgenannten Bundesbeschlüssen hat sich indessen die Konjunktur des Geldmarktes für den Geldnehmer bedeutend verschlechtert und es wird daher gut sein, den Bundesrat mit neuen, den veränderten Verhältnissen angepassten Vollmachten auszurüsten. Dabei wird auf eine angemessene Mitwirkung der Bundesbahn- und Nationalbankbehörden Rücksicht zu nehmen sein.

II. Finanzkontrolle.

Geschäftstätigkeit.

Die Finanzkontrolle überwacht die gesamte Finanzverwaltung des Bundes. -- Wir haben aus den uns vorgelegten Revisionsprotokollen den Eindruck erhalten, dass die Überwachung eine sehr intensive und alle Zweige der Verwaltung umfassende ist.

Mit der Verifikation der Ka§sa- und Wertschriftenbestände haben wir uns nicht abgegeben.

Kontokorrente mit der schweizerischen Nationalbank.

Im Jahre 1910 hat die Diskontierung von Wechseln aufgehört, indem die verfügbaren Gelder jeweilen bei der schweizerischen Nationalbank in laufender Rechnung angelegt werden.

Von diesen Geldern figurieren Fr. 520,000 als unverzinsliche Depots. Von den übrigen Guthaben siad Fr. 4,158,888, resp. Fr. 4,226,470, herrührend vom Anleihen vom November 1909, und deren Rückzahlungstermin unbestimmt ist, à S1/^ °/o, diejenigen mit Kündigungsfristen von 10--30 Tagen l % unter dem offiziellen Bankdiskonto, Minimum 21/« °/o, und die jederzeit kündbaren Beträge à 2 % verzinslich.

Da der offizielle Diskontosatz pro 1910 im Durchschnitt 3,5i % gegenüber 3,22 °/o im Vorjahre, der private Diskontosatz 3,36 °/o gegen 2,vs °/o betragen hat, so scheinen zunächst die vereinbarten Zinsbedingungen für den Kreditor nicht gerade günstige zu sein. Es darf aber hervorgehoben werden, dass die Guthaben der in Betracht kommenden Verwaltungsabteilungen (Bundeskasse, Postverwaltuug und Alkoholverwaltung) grosse Schwankungen aufweisen, so zwar, dass dieselben auf Ende

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Dezember zirka Fr. 18,800,000, auf Ende Februar aber nur zirka Fr. 4,840,000 aufweisen. Diesem Umstand ist bei der Zinsbemessung Rechnung zu tragen. Bei einer weitern Steigerung des mittleren Diskontosatzes müsste aber die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die vorgenannten Zinsbedingungen einer Revision zu unterwerfen seien.

III. Bank 110tenkontrolle.

Bis zum 20. Juni 1910 haben die bisherigen schweizerischen Emissionsbanken den Gegenwert ihrer noch ausstehenden Noten der schweizerischen Nationalbank einbezahlt, und es ist mit diesem Tage das Inspektorat der Emissionsbanken nach einer 28jährigen Tätigkeit seiner Funktionen als Kontrollbehörde gegenüber diesen letzteren enthoben worden. Dieser Umstand hat die Kommission veranlasst, sich über die seitherigen Funktionen des Inspektorates des näheren zu informieren und darüber folgendes festzustellen: Von Anfang Juli bis Ende des Berichtsjahres war das Inspektorat hauptsächlich mit der Verifikation der von den bisherigen Emissionsbanken sukzessive einlangenden Ausstandsverzeichnissen beschäftigt. Ferner mussten aus den Kontrollen derjenigen Banken, die bereits vor dem 20. Juni 1910 auf ihr Emissionsrecht verzichtet hatten, Register über die noch ausstehenden Noten angefertigt werden. Da viele Banken diese Kontrollen nicht mit der nötigen Sorgfalt geführt hatten, so bedingte das vielfache Richtigstellungen und eine umfangreiche Korrespondenz.

Durch diese außerordentlichen Arbeiten und die Verminderung des Personals von 7 auf 4 war das Inspektorat sogar genötigt, die regelmässigen Eintragungen der ihm von den Emissionshanken und der Nationalbank abgelieferten zurückgezogenen Noten in die Nummernregister zurückzustellen. Diese Arbeit wurde erst im März dieses Jahres wieder aufgenommen.

Die Noten, welche dem Inspektorat zur Vernichtung eingesandt werden, sind sorgfältig zu verifizieren, zu welcher Arbeit gleichzeitig 3 Beamte in Funktion treten. Nach der Verifikation werden die Noten verpackt, versiegelt und in den Kassen unter doppeltem Verschluss aufbewahrt. Da die Nationalbank nun nach und nach in den Besitz der neuen Noten gelangt, so werden dem Inspektorat jetzt schon grössere Ablieferungen von Interimsnoten gemacht, was eine fühlbare Vermehrung der Arbeit verursacht.

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Seit dem 1. April des laufenden Jahres ist das Personal um einen weitern Beamten vermindert worden, so dass das Inspektorat dermalen nur noch 3 Beamte aufweist, welche vorläufig genügend beschäftigt sind, indem ihnen auch die Vollziehung der Vorschriften von Art. 18 des Gesetzes vom 6. Oktober 1905 über die schweizerische Nationalbank, welche bestimmen, dass die Anfertigung, der Rückzug und die Vernichtung der eingehenden Noten unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartementes stehen, übertragen wurde.

Bis die Frage der Aufsicht des Bundes über die schweizerische Nationalbank durch Beschluss der hierzu kompetenten Behörden festgelegt ist, wurde dem Inspektorat auch die Verifikation der Notendeckung, der Ausweise und die Revision der Rechnungen übertragen. Es wird bei Vorlage der bezüglichen Vorschläge einlasslicher auf die Angelegenheit zurückzukommen sein.

Schweizerische Nationalbank.

Auf 31. Dezember 1910 betrug die Notenemission Fr. 334,802,900 die Zirkulation ,, 297,212.350 Vermehrung der Emission gegenüber dem Vorjahre ,, 35,696,400 Seit der Eröffnung der schweizerischen Nationalbank hat der Bund an die Kantone für die denselben nach Art. 28 des Gesetzes vom 6. Oktober 1905 zukommenden Entschädigungen ausbezahlt : für 1907 Fr. 729,107. 85 ,, 1908 ,, 1,712,159. 20 ,, 1909 ,, 1,967,579. 70 ,, 1910 beträgt dieselbe Total der Entschädigungen

Fr. 4,408,846. 75 ,, 2,187,292. 60 Fr. 6,596,139. 35

Dagegen betragen die Einzahlungen der Nationalbank: Gewinnsaldo pro 1907/8 Fr.

15,408. 07 ,, ,, 1909 ,, 183,800. 45 ,, 1910 ,, 1,271,451.Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die Erträgnisse der Nationalbank in raschem Steigen begriffen sind. Nachdem nun

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im Berichtsjahre nicht nur die gesamte bisherige Notenemission auf die letztere übergegangen ist, sondern das Emissionsgeschäft überhaupt einer rasch zunehmenden Entwicklung entgegenzugehen scheint, nachdem ferner eine Revision des Bankgesetzes zwecks Erweiterung der bisherigen Geschäftstätigkeit durchgeführt werden soll, so scheint der Kommission durchaus nicht ausgeschlossen, dass die Gewinne späterer Jahre ausreichen werden, um dem Bunde diejenigen Einnahmen zuzuführen, die zur Deckung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Kantonen nach Art. 28 des Bankgesetzes erforderlich sind. Es wird sich also empfehlen, von Massnahmen zu ungunsten der Kantone vorläufig Umgang zu nehmen.

Wir erwähnen noch, dass die neuen Banknoten im Laufe des Sommers in Zirkulation gesetzt werden können.

V. Wertschriftenverwaltung.

Wir haben die Wertschriften auf ihre Solidität und Bewertung auf 31. Dezember 1910 geprüft. Die vorhandenen Titel sind von durchwegs guter Qualität und zu einem Ansätze inventarisiert, welcher auch heute noch unter den Tageskursen steht.

B. Zollverwaltung.

Gesamtergebnisse der Rechnung.

Die Gesamteinnahmen der Zollverwaltung im Jahre 1910 betragen Fr. 80,660,829 oder Fr. 6,268,818 mehr als im Vorjahre und Fr. 7,777,829 mehr als budgetiert. Die Ausgaben belaufen sich auf Fr. 7,526,208 und bleiben somit hinter den veranschlagten Fr. 7,887,600 um Fr. 361,391 zurück. Der Einnahmenüberschuss von Fr. 73,134,621 ist der grösste bisher erreichte.

X. Handelsstatistik.

Nach der Handelsstatistik von 1910 (provisorische Zahlen) beträgt die Einfuhr Fr. 1,713,858,949, die Ausfuhr dagegen nur Fr. 1,195,871,827, woraus wiederum, wie in den Vorjahren, eine bedeutende Unterbilanz sich ergibt.

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Dieselbe hat betragen: 1906

398 Millionen Franken

1907 1908 1909 . . ' 1910

534 448 477 517 Total innert 5 Jahren

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,, ,, ,,

2374 Millionen Franken

Die Höhe dieser Summe mahnt zum Aufsehen. Zwar weisen die meisten Industrie- und Kulturvölker ähnliche Verhältnisse auf und nur Agrarländer oder solche, die wirtschaftlich zurückgeblieben sind, erzeigen eine aktive Warenbilanz. Wir werfen aber gleichwohl die Frage auf, ob nicht, wie es schon von privater Scita, so namentlich von den Herren Dr. Geering und Dr. Hotz in ihrem Buche ,,Wirtschaftskunde der Schweiz'1 versucht worden ist, vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement Studien darüber veranlasst werden sollten, wie dieser enorme Passivsaldo beglichen wird. Denn dass derselbe in Wirklichkeit nicht besteht und dass sich die allgemeine Wirtschaftslage unseres Landes in den letzten Jahrzehnten stetig gehoben hat, steht ausser Frage. Zur Begleichung der Differenz zwischen der amtlich ausgewiesenen Ein- und Ausfuhr kommen in Betracht : Die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr, die Einnahmen aus dem Transitverkehr der Eisenbahnen, der Ertrag der sehr beträchtlichen schweizerischen Unternehmungen im Auslande, ein allfälliger Gewinn aus dem internationalen Effektenund Valorenverkehr, der eventuelle Übersehuss der Zinsen von im Ausland angelegten schweizerischen Kapitalien über die Zinsen der demselben geschuldeten Summen, und endlich die Ausfuhr von nicht kontrollierten Waren.

Wir geben nun allerdings zu, dass es ausserordentlich schwer hält, der gemachten Anregung nachzukommen. Indessen darf doch darauf hingewiesen werden, dass über die wichtigste Position ,,Fremd enverkehra vom schweizerischen Hotelierverein ·bereits früher wertvolle Erhebungen gemacht worden sind, welche nur der Weiterführung und Ergänzung bedürfen, um ein annähernd zuverlässiges Bild über die Bedeutung dieses wichtigen Zweiges unseres Erwerbslebens zu erhalten. Bezüglich der ändern, oben angeführten, für die schweizerische Zahlungsbilanz massgebenden Faktoren, wird man in der Hauptsache auf blosse Schätzungen angewiesen sein.

Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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Wirtschaftlich bedenklich halten auch wir den Umstand, dass die Ökonomie des Bundes fast ausschliesslich auf den Zolleinnahmen aufgebaut ist. Beim Eintritt einer tiefgehenden geschäftlichen oder politischen Krisis wird sich die allgemeine Finanzlage des Landes um so schwieriger gestalten, als in einem solchen Falle nicht nur die Zolleinnahmen, sondern auch die Erträgnisse unserer sämtlichen Verkehrsanstalten, so namentlich der Bundesbahnen, zurückgehen werden.

Wir halten unter diesen Umständen ein Masshalten auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mehr als je am Platze.

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Handel.

1. Der Rechenschaftsbericht pro 1910 enthält keine Bemerkungen über den derzeitigen Stand des sogenannten Mehlzollkonfliktes mit Deutschland. Daraus schliessen wir, dass der Bundesrat sich im Berichtsjahre mit dieser Angelegenheit nicht mehr befasste, da gegenüber Deutschland gegenwärtig weitere Schritte erfolglos sein würden. Wir zweifeln aber nicht daran, dass der ßundesrat auch inskünftig auf die Wahrung der Interessen der schweizerischen Müllerei-Industrie bedacht sein werde. Denn es hat sich erzeigt, dass die Reduktion der deutschen Exportprämie von l M. 92 um 55 Pfennig per 100 kg Mehl nicht geeignet ist, den die schweizerische Müllerei schwer schädigenden Import deutschen Backmehles zu reduzieren.

2. Der Verein schweizerischer Geschäftsreisender ersucht dringend, es möchte der Bundesrat so bald als möglich eine Vorlage, betreffend die Revision des Patenttaxengesetzes ausarbeiten lassen und sich für eine beförderliche Erledigung derselben zuhanden der eidgenössischen Räte verwenden. Mit Eingabe vom 8. April 1911 an die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission hat sich auch der schweizerische Grossistenverband der Mercerie- und Kurz waren branche diesem Gesuche angeschlossen.

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Laut Bericht des Bundesrates sind zwar Vorarbeiten für eine Revision des Patenttaxengesetzes schon vor längerer Zeit gemacht worden, da aber ,,Gesetzesänderungen für den Handel Ungewissheit und Störungen mit sich bringen11, habe das Departement mit einer Vorlage noch zurückgehalten.

Über die Auslegung des Art. l des Patenttaxengesetzes, speziell die Taxfreiheit für Aufsuchen von Bestellungen bei Geschäftsleuten, welche den betreffenden Handelsartikel ,,in ihrem Gewerbe verwenden'1, herrschen immer noch verschiedene Auffassungen, so dass sich der Kassationshof des Bundesgerichtes schon öfters mit derartigen Streitfällen zu beschäftigen hatte.

Allerdings könnte diesbezüglich durch fortgesetzte Rechtssprechung des Bundesgerichtes Remedur geschaffen werden. Aber der Verein schweizerischer Geschäftsreisender wünscht nicht nur eine genauere Präzisierung der Bestimmung über den Umfang der Taxfreiheit, sondern Abänderungen des bisherigen Gesetzes in verschiedenen Punkten, als namentlich : Unterstellung der sogenannten Platz- oder Stadtreisenden unter das Gesetz, immerhin mit reduzierten Taxen ; bessere Ausscheidung der Gross- und Detailreisenden; Ausstellung blosser Jahreskarten für Reisende, mit Gültigkeitsdauer vom Zeitpunkt^ der Ausstellung an ; Abschaffung der sogenannten Kollektivkarten; Beschränkung der Ausstellung von Ausvveiskarten auf Geschäfte, deren Inhaber im Handelsregister eingetragen sind; Verweigerung von Ausweiskarten an übelbeleumdete Reisende oder Geschäftsinhaber; Feststellung des Grundsatzes, dass die Grossreisenden berechtigt sind, sich mittelst einer Musterausstellung an ihre Kunden zu wenden ; Verweigerung von Ausweiskarten an ausländische Detailreisende.

Wenn man auch über die Zweckmässigkeit einzelner dieser Desiderata des Vereins schweizerischer Geschäftsreisender im Zweifel sein kann, scheint doch die baldige Revision des Patenttaxengesetzes angezeigt, und möchten wir daher das Gesuch dieses Vereins zur Berücksichtigung empfehlen.

II. Industrie, 1. Förderung des Arbeitsnachweises durch den Bund. Das Departement sah sich behufs richtigen und gleichmässigen Vollzuges dieses Bundesbeschlusses zu einer Reihe von Verfügungen veranlasst, um den unparteiischen Charakter der Anstalt in richtiger Weise zu wahren und die Bundessubvention an die Kosten

414

des Arbeitsnachweises zu beschränken. Diese Verfügungen erachten wir zwar als richtig, befürchten aber, dass eine rigorose Handhabung derselben besonders kleinern Kantonen die Schaffung von Arbeitsnachweis-Bureaus bedeutend erschwere.

2. Betreffend Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht aus Fabrikbetrieb auf andere Geschäfte hatte der Bundesrat wieder eine Anzahl Entscheide zu fällen, von denen die wichtigsten im Berichte enthalten sind.

Man gewinnt daraus den Eindruck, dass die Tragweite dieses Gesetzes gemäss der bundesrechtlichen Praxis viel grösser ist, als vielfach nach dessen Wortlaut angenommen wird. Wir verweisen speziell auf den Entscheid des Bundesrates in Sachen des Hotelbesitzers Peter Brunner auf Beatenberg. Es fragt sich, ob die behufs Herstellung eines horizontalen Platzes zu Sportzwecken ausgeführten Erdbewegungen (Erdarbeiten) dem erweiterten Haftpflichtgesetze unterstellt seien. Im betreffenden Gesetzesentwurfe des Bundesrates waren die ,,Erdarbeiten" ausdrücklich aufgenommen; der Nationalrat beseitigte diese Erwähnung, weil solche Arbeiten teils im Wasserbau, teils im Bauhandwerk im weitesten Sinne inbegriffen und eine spezielle Erwähnung daher überflüssig seif und stimmte einer ProtokollErklärung, wonach das Gesetz auch auf Erdarbeiten anwendbar sei, bei. Wenn nun auch der Entscheid des Bundesrates, gestützt auf diese Vorgänge, bei Beratung des Gesetzes als richtiganerkannt werden kann, so erzeigt doch dieser Fall, dass es möglichst vermieden werden sollte, bei Gesetzesberatungen sich mit blossen Protokoll-Vormerkungen zu behelfen. Es ist sehr zu wünschen, dass durch Einführung der Kranken- und Unfallversicherung dieses in verschiedenen Beziehungen mangelhafte Bundesgesetz betreffend Ausdehnung der Haftpflicht entbehrlich wird.

3. Der Bericht gibt einlässlich Aufschluss über die den Kantonen für Berufsbildungsanstalten für das Jahr 1910 verabfolgten Bundesbeiträge und die Anzahl der subventionierten Bildungsanstalten. Dagegen sind im Berichte keine Bemerkungen über den Besuch dieser Anstalten enthalten and wir möchten uns dem schon anlässlich des Rechenschaftsberichtes von 1906 von der Kommission des Ständerates geäusserten Wunsche, dass auch über den Besuch solcher Anstalten statistische Angaben gemacht werden,' anschliessen.

415

III. Landwirtschaft.

Weinbauschulen und Weinbauversuchsanstalten.

Wegen dem sehr geringen Ertrage der Rebberge im Jahre 1910 steht zu befürchten, dass der Weinbau in der Schweiz einen sehr starken Rückgang erfahren werde und grosse Komplexe Land, die bisher als Rebberge benutzt wurden, in Wiesland oder Ackerfeld umgewandelt werden. Um das etwas einzuschränken, sollte der Weinbau wenn möglich seitens des Bundes noch mehr als bisher gefördert werden. Insbesondere sollte den Verheerungen, welche die Phylloxéra verursacht, möglichst entgegengetreten werden. Das kann mit Erfolg durch Anbau amerikanischer Reben geschehen. Denn die bisherigen Beobachtungen sind ermutigend, indem es sich erzeigt, dass sich die Reblaus an den Wurzelstöcken amerikanischer Reben nicht festsetzt. Der Ertrag amerikanischer gepfropfter Rebstöcke hat bisher bei normalen Witterungsverhältnissen in quantitativer und qualitativer Hinsicht befriedigt und es berechtigen die bisherigen Erfahrungen die Hoffnung auf guten Erfolg dieser Kultur.

Es scheint uns empfehlenswert, dass Untersuchungen veranstaltet werden ob und wie noch auf andere Weise, als es bisher geschehen 'ist, der Weinbau gefördert und vom Bunde unterstützt werden kann.

Förderung der Schlachtviehproduktion.

Mehr und mehr macht sich in der Schweiz der Mangel an Schlachtvieh geltend. Der nötige Bedarf kann nicht mehr wie früher allein aus den benachbarten Staaten gedeckt werden, sondern es werden nun auch aus Dänemark, und hauptsächlich aus Argentinien Ochsen in die Schweiz eingeführt und nebstdem in grossen Quantitäten Gefrierfleisch aus Argentinien bezogen. Es wäre sehr zu begrüssen, wenn in der Schweiz nicht nur Viehzucht und Milchwirtschaft betrieben, sondern auch auf Schaffung von gutem Schlachtvieh Bedacht genommen würde. Der Rückgang der Schlachtviehproduktion in der Schweiz hängt zusammen mit dem Rückgang des Getreidebaues und Ackerbaues überhaupt.

Da keine Aussicht vorhanden ist, dass in dieser Hinsicht eine Umkehr zu frühern Verhältnissen eintreten werde, ist es zweckmässig, dass der Bund die Schlachtviehproduktion durch Subventionen möglichst unterstütze. Nachdem über die Art und

416

Weise der Subventionierung schon im Jahre 1905 einlässliche Untersuchungen stattfanden, wurde als einzig zweckmässig erachtet Schlachtviehausstellungen, welche anlässlich grosser Schlachtviehmärkten stattfinden, zu subventionieren, und zwar nur solche Märkte bei denen Schlachttiere von insgesamtmindestenslOO,000 Kilo Lebendgewicht aufgeführt werden. Solche Märkte fanden im Berichtjahre einzig in Winterthur, Langenthal und Freiburg statt. Die Ausstellung von Schlachttieren in Lausanne musste wegen Seuchegefahr unterbleiben. Ohne gegen diese Art der Subvention eine Einwendung erheben zu wollen, scheint uns, es sollte die schweizerische landwirtschaftliche Bevölkerung auf dem Wege der Belehrung über die Rentabilität der Aufzucht von Schlachtvieh aufgemuntert werden, um sich mehr als es zurzeit geschieht, der Produktion von Mastvieh zuzuwenden.

Bodenverbesserungen.

·o* Die Kommission erachtet es als zweckmässig, dass wichtige Bodenverbesserungen jeder Art auch inskünftig vom Bunde subventioniert werden. Die Bestrebungen, diese Subventionen in erheblicher Weise zu beschränken haben in landwirtschaftlichen Kreisen einen peinlichen Bindruck gemacht. Ferner ist aufgefallen, dass die Kredite für Bodenverbesserungen jeweilen so karg bemessen werden, dass die zugesicherten Subventionen nicht sofort nach Fertigstellung der beitragsberechtigten Werke, sondern oft erst ausbezahlt werden können, wenn für das nachfolgende Jahr wieder ein neuer Kredit bewilligt ist.

Interessant wäre eine Ausscheidung der vom Bunde geleisteten Subventionen nach der Art der Verwendung, sei es für Güterstrassen, Entwässerungsanlagen, Drainagen etc. Aus dem jetzigen Berichte ist nur ersichtlich, welche Beiträge verabfolgt wurden, nicht aber wie solche verwendet wurden.

Yiehseuchenpolizei.

Schon im Berichte der Kommission des Nationalrates über den Geschäftsbericht für 1903 wurde möglichste Förderung der Revision des Bundesgesetzes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 angeregt. Im Berichte ist nun in Aussicht gestellt worden, dass die Vorarbeiten für diese Gesetzesrevision in diesem Jahre zum Abschluss gelangen werden.

417

Wir hoffen, dass hierbei keine weitern Verzögerungen eintreten werden und auf bessere Bekämpfung der Seuchen Bedacht genommen werde, auch wenn daraus zeitweise eine Erschwerung des Verkehrs zwischen den Kantonen stattfinden würde. Die bisherige Verzögerung dieser Gesetzesrevision war infolge starker Beanspruchung des Departementes durch die Arbeiten für Krankenund Unfallversicherung und das Fabrikgesetz unvermeidlich.

Yiehversicherung.

Im Berichte der Kommission des Ständerates zum Geschäftsbericht für 1900 wurde die Zweckmässigkeit der Viehversicherung zur Bekämpfung der Tuberkulose hervorgehoben, und daher die Beitragsleistung des Bundes zur Förderung der Viehversieherung empfohlen. Die Hoffnung, dass auf dem Wege der Viehversicherung die Tuberkulose in erheblicher Weise bekämpft werde, hat sich gemäss erhaltenen Mitteilungen als wenigstens teilweise irrtümlich erwiesen, insbesondere da, wo Beiträge nicht nach der Stückzahl der versicherten Tiere, sondern nach der Grosse des Schadens verabfolgt werden.

Da tuberkulöse Kühe einen verhältnismässig grossen Milchertrag liefern, werden sie sehr oft so lange als möglich ausgenutzt und erst geschlachtet, wenn sie bald am Verenden sind, und dann noch der Versicherungsbetrag bezogen. Einem solchen Vorgehen sollte wenn möglich durch die Versicherungsvorschriften entgegengetreten werden.

418

Post- und Eisenbahndeparteinent.

L Eisenbahnwesen, A. Allgemeines.

1. Organisation und Personal.

Das Register des Departements zählt im ganzen 39,684 Einund Ausgänge, d. h. 2656 Nummern mehr als im Vorjahre.

Diese Zahlen sind jedoch nicht etwa identisch mit der Zahl der behandelten Geschäfte. Das einzelne Geschäft gibt in der Regel zu einer Mehrzahl von Ein- und Ausgängen Anlass, indem jede Zwischenverfügung, jede auf eine solche eingehende Antwort^ Recharge etc. besonders numeriert wird. Die Zahl der Geschäfte ist deshalb wesentlich kleiner als die Zahl der Ein- und Ausgänge, welche letzteren immerhin einen ungefähren Schluss auf den gewaltigen Umfang der gesamten Geschäftslast des Departementes ziehen lassen. Eine Abordnung der Kommission überzeugte sich durch Stichproben auf der Registratur des Departements, dass der Faden jedes einzelnen Geschäftes in dem weit verzweigten Labyrinth der Kpntrollen und Register sich leicht verfolgen lässt; dass letztere bis zum Inspektionstage vollständig nachgeführt waren, und dass die Akten übersichtlich geordnet und aufbewahrt sind. Die Kommissionsabordnung richtete ihr Augenmerk auch auf die Pünktlichkeit des Arbeitsbeginns; die diesbezüglichen Beobachtungen waren im allgemeinen befriedigend.

2. Gesetze, Verordnungen und Postulate.

Die wichtige Frage der neuen gesetzlichen Regelung der Besoldungen des gesamten Bundesbahnpersonals hat im Berichtsjahre ihre Lösung gefunden, indem das von der Bundesversammlung aufgestellte neue Besoldungsgesetz in Kraft erwuchs, ohne dass gegen dasselbe das Referendum ergriffen wurde. Man darf wohl hoffen, dass die neuen Besoldungsansätze für eine längere Reihe von Jahren genügen, und dass die Bundesbahnen die daherige erhebliche Mehrbelastung zu ertragen imstande sein werden.

419 ,,Es war nicht möglich, die Reorganisation der Bundesbahnen und diejenige des Eisenbahndepartements (Postulat Nr. 618) noch im Berichtsjahre durchzuführen." Wer zu dieser knappen Notiz, die in den letzten Jahren beinahe zur stereotypen Formel der bundesrätlichen Geschäftsberichte geworden ist, eines Kommentars bedarf, findet ihn bereits in dem Bericht der letztjährigen nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission (S. 43). Zu den Gründen, welche laut jenem Berichte bisher ein durchgreifendes Studium der Reorganisation nicht gestatteten, kam im Berichtsjahre der Umstand hinzu, dass der Vorstand des Departements während längerer Zeit die Stelle des erkrankten Chefs des Justiz- und Polizeidepartements zu vertreten hatte. Nach Wegfall dieses Verhinderungsgrundes und nach Erledigung anderer wichtiger Geschäfte, welche das Departement stark in Anspruch nahmen, dürfte es wohl möglich sein, nunmehr an die Reorganisationsfrage heranzutreten und sie ihrer Lösung ein Stück näher zu rücken. Speziell die Reform des Freikartenwesens sollte nicht länger mehr bloss einen Programmpunkt bilden, sondern in die Tat umgesetzt werden.

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3. Eisenbahnrückkauf.

Der Rückkauf des Bahnhofes Genf-Cornavin konnte im Berichtsjahre noch nicht durchgeführt werden. Der Staatsrat des Kantons Genf reichte dem Bundesrate ein Memorial ein, worin er dem Rückkauf grundsätzlich zustimmte und u. a. das Begehren um Erstellung einer Verbindungsbahn zwischen den beiden Genfer Bahnhöfen geltend machte. Wir hoffen, der Bundesrat werde in seinem nächsten Berichte eine wesentliche Förderung der Angelegenheit zu verzeichnen in der Lage sein.

4. Internationale Verhältnisse.

Die gütliche oder rechtliche Erledigung der Anstände zwischen dem Bunde und der Firma Brandt, Brandau & Cie. betreffend den Ausbau des zweiten Simplontunnels scheint im Berichtsjahre wenig Fortschritte gemacht zu haben, was zu bedauern ist und neuerdings Anlass gibt, den Wunsch auszusprechen, es möchte so oder anders eine baldige Lösung der streitigen Baufrage herbeigeführt werden.

Der achte internationale Eisenbahnkongress, der vom 3. bis 13. Juli in Bern stattfand, gelang laut Bericht des Bundesrates

420

in jeder Beziehung vorzüglich, und es soll der für die Durchführung des Kongresses gewährte Kredit von Fr. 150,000 nicht aufgebraucht worden sein.

C. Technische Kontrolle.

1. Bahnanlage und feste Einrichtungen.

a. Bahnbau, Planvorlagen.

Das Departement genehmigte im Berichtsjahre 811 Planvorlagen mit 2054 Plänen für Bahnbauten aller Art, insbesondere Brücken und Durchlässe, Weichen, Drehscheiben, Perronanlagen und Perrondächer etc. Weil ein grosser Teil dieser Planvorlagen sich auf Bauten der S. B. B. bezieht, drängt sich neuerdings die schon wiederholt ventilierte Frage auf, ob und eventuell in welchem Umfange die endgültige Genehmigung der Pläne für Bauten der Bundesbahnen den Organen dieser letzteren überlassen und eine Entlastung des Eisenbahndepartements, sowie zugleich eine Beschleunigung der Plangenehmigung erzielt werden könnte. Diese Frage wird Hand in Hand mit der bereits oben berührten Reorganisation der Bundesbahnen und des Eisenbahndepartements zu prüfen und zu entscheiden sein.

b. Bahnunterhalt.

Niveauübergänge und Bahnabschluss.

Der Bericht erwähnt die Untei'drückung von 22 Niveauübergängen durch die Erstellung von Unter- und Überführungen und von Parallelwegen oder durch die Ablösung von Wegrechten.

Was in dieser Beziehung geschehen, verdient Anerkennung. Allein es bleibt noch mehr zu tun ; denn selbst bei den Bundesbahnen gibt es noch da und dort Niveauübergänge, die für Publikum und Bahn eine stete grosse Gefahr bilden.

II. Postverwaltung.

I. Allgemeines.]

Die Postverwaltung erzielte im Jahr 1910 einen Reinertrag von Fr. 2,568,078. Dieses Ergebnis erscheint als ein günstiges,

421 wenn man berücksichtigt, dass durch das neue Besoldungsgesetz und durch die Personalvermehrung eine Mehrbelastung von Fr. 3,648,804 gegenüber dem Vorjahre eintrat.

II. Vorlagen an die Bundesversammlung und Erlasse derselben.

Im Berichtsjahre ist das neue Postgesetz in Kraft getreten und mit Ausnahme des Art. 90 vom Bundesrate auf den 1. Januar 1911 in Vollzug gesetzt worden. Der Art. 90, der von der Sicherheitsleistung durch die Postbeamten handelt, soll, wie der Bundesrat mittelst Botschaft vom 31. Oktober 1910 den eidgenössischen Räten beantragt, überhaupt nicht in Kraft treten, sondern durch Abschaffung der Amtskautionen für beinahe sämtliche Beamte und Angestellte der Bundesverwaltung revidiert, bezw.

aufgehoben werden, ein Verfahren, das von einer gewissen Zusammenhangslosigkeit unserer Gesetzgebung zeugt.

Die Frage der Einführung der Postsparkassen befindet sich noch im Stadium der Vorstudien.

III. Wichtigere Erlasse.

Die zur Vollziehung des revidierten Postgesetzes erlassene neue ,,Postordnung"1 bildet mit ihren 225 Artikeln ein förmliches Corpus Juris, das alle möglichen Fragen des schweizerischen Postwesens zu regeln sich zur Aufgabe setzte. Allein die gleiche Erfahrung, die schon Justinian mit seinem Rechtskodex machte, blieb auch der Postverwaltung nicht erspart: trotz der vielen und ausführlichen Vorschriften ergaben sich über deren Auslegung alsbald Zweifel und Meinungsverschiedenheiten. Namentlich das Kapitel der Portofreiheit war es, bei welchem nicht nur zwischen dem von der Einschränkung der Portofreiheit betroffenen Beamtenpublikum einerseits und der Postverwaltung anderseits, sondern auch unter den Organen der letzteren selbst sehr verschiedene, zum Teil sich direkt widersprechende Auffassungen zutage traten. Die Folge hiervon war, dass der Bundesrat bereits unterm 30. März 1911 sich veranlasst sah, durch eine Novelle zur Postordnung die Bestimmungen betreffend die Portofreiheit abzuändern.

Damit ist -- es blieb wohl kaum ein anderer Ausweg offen -- die Portofreiheit so ziemlich in demselben Umfange wieder hergestellt, in dem sie unter der Herrschaft des früheren Postgesetzes bestand. Es hat sich gezeigt, dass man in dieser Frage vor der

422

Alternative steht, das Institut der Portofreiheit entweder ganz zu beseitigen oder aber ungefähr in bisheriger Weise fortbestehen zu lassen und sich auf die Beschneidung der grössten Auswüchse desselben zu beschränken.

Einen beachtenswerten Schritt zu der so sehr wünschbaren Geschäftsentlastung des Bundesrates tat die Postordnung in den Art. 162--164, indem sie bestimmt, dass der Bundesrat künftig nur noch die Beamten der Zentralpostverwaltung und die Kreisdirektionsbeamten zu wählen habe. Die Wahl der übrigen Beamten, die bisher vom Bundesrat vorzunehmen war, sowie die der Angestellten bei der Zentralpostverwaltung ist nunmehr dem Postdepartement übertragen. Die Zahl dieses Personals betrug auf Ende 1909 3688 Köpfe. In die Kompetenz der Oberpostdirektion fällt die Wahl der Posthalter mit einer Anfangsbesoldung von Fr. 1400 und weniger, der Postablagehalter und der übrigen Angestellten, deren Zahl sich Ende 1909 auf 9164 Köpfe belief. Auch nach anderer Richtung wurden behufs Entlastung der oberen Instanzen die Befugnisse des Postdepartements und der Oberpostdirektion erweitert (vgl. Bericht S. 89).

Die Haftpflichtbestimmung des Art. 241, Ziffer 9, der Postordnung, lautend ,,Sachen, für die von der Postverwaltung voller Ersatz geleistet wird, gehen in deren Eigentum über" dürfte in dieser Fassung mit den Grundsätzen des schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Eigentumsübergang nicht völlig im Einklänge stehen.

V. Inspektionen.

In dem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements (Seite 43} macht die Bundesanwaltschaft auf ,,die leider sehr zahlreichen Fälle, in denen von Bundesbeamten amtlich . anvertraute Gelder veruntreut wurden", aufmerksam. Dieser Hinweis verdient auch deshalb Beachtung, weil die eidgenössischen Räte, über den Antrag des Bundesrates betreffend Aufhebung der Amtskautionen für beinahe alle Beamte und Angestellte der Bundesverwaltung sich schlüssig zu machen haben. .Ihre Kommission hat sich, da die grosse Mehrzahl der erwähnten Veruntreuungen auf das Personal der Post entfällt, über die Angelegenheit bei der Bundesanwaltschaft, sowie bei der Oberpostdirektion näher erkundigt und die Geschäftsberichte der letzten 10 Jahre zur Vergleichung herangezogen. Nach diesen Berichten haben die Inspektionen bei den Ortspoststellen folgende Differenzen im Kassaabschluss zu Tage gefördert:

1910

1909

1908

1907

1906

1905

1904

1903

1902

4479

4391

4321

4076

4271

4151

4093

4078

4070

1901 4040

der Differenzen über Fr. 50--100 . .

234

221

214

214

203

197

195 . 197

198

197

der Differenzen über Fr. 100--200 . .

114

79

98

122

110

131

93

92

106

119

41

37

39

32

53

40

38

51

35

54

8

12

6

25

14

11

10

11

12

25

3

2

5

4

3

4

3

7

2

3

1

--

--

2

--

2

3

3

2

--

Total der Inspektionen Zahl Zahl

.

Zahl

der Differenzen über Fr. 200--500 . . · Zahl der Differenzen über Fr. 500--1000 . .

Zahl der Differenzen über Fr. 1000--2000 .

Zahl Zahl

der Differenzen über Fr. 2000--5000 .

der Differenzen über Fr. 5000 . . .

Total

Inspektionen Befund

3 401

351

362

399

383

385

345

361

355

398

984 1173

1368

1535

1438

1437

1418

1495

1432

mit tadellosem

1004

** to w>

*· to rf*

Schwerere Strafen, d. h. Bussen von Fr. 5 oder darüber, Versetzung in provisorische Anstellungöder Entlassung, wurden infolge von Wahrnehmungen bei Inspektionen wegen Ungehörigkeiten in der Kassaführung oder in den übrigen Dienstverrichtungen in folgender Anzahl von Fällen verfügt :

Bussen Versetzung in provisorische Anstellung Entlassung

1910

1909

1908

1907

1906

1905

1904

1903

1902

1901

37

26

32

18

30

67

82

84

82

100

4 10

5 7

2 12

13

2 12

3 8

3 14

6 12

2 13

22

Tatbestände, bei denen strafbare Handlungen von Beamten und Angestellten der Post in Frage kamen, wurden 1910

1909

1908

1907

1906

1905

1904

1903

1902

78

51

42

52

45

38

54

14

14

20

,,

15

12

15

19

17

12

22

10

10

17

^

63

39

27

33

28

26

32

4

4

3

der Bundesanwaltschaft zur Prüfung vorgelegt . . Fälle Hiervon wurden: an die Gerichte überwiesen niedergeschlagen oder disziplinarisch e r l e d i g t . . .

1901

425

Aus dieser Statistik ergibt sich: 1. Die I n s p e k t i o n e n bei den O r t s p o s t s t e l l e n haben in der zweiten Hälfte des letzten Jahrzehnts keine wesentlich ungünstigeren Befunde als in der ersten Hälfte ergeben, speziell wenn man die vermehrte Zahl der vorgenommenen Inspektionen berücksichtigt. Die Zahl der Inspektionen mit t a d e l l o s e m Befund ist freilich von über 1400 in den Jahren 1901--1906 auf rund 1000 in den beiden letzten Jahren zurückgegangen. Hiernach müsste die Pünktlichkeit der Dienstbesorgung im allgemeinen geringer oder der Dienst -- vielleicht infolge des Postcheckund Giroverkehrs -- schwieriger geworden sein.

2. In der ersten Hälfte des letzten Jahrzehnts wurden fast dreimal mehr B u s s e n ausgesprochen als in der zweiten; die Praxis in der Ahndung mangelhafter Dienstbesorgung scheint also wesentlich milder geworden zu sein.

3. Die Zahl der an die G e r i c h t e überwiesenen Fälle von Postdelikten ist in den letzten 7 Jahren, d. h. von 1904--1910, ziemlich gleich geblieben. Die Vermehrung gegenüber den Jahren 1901--1903 erklärt sich daraus, dass durch Bundesratsbeschluss vom 20. November 1903 die Departemente und Abteilungsvorstände der Bundesverwaltung angewiesen wurden, ,,sobald zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangt, dass von ihnen unterstellten Beamten oder Angestellten strafbare Handlungen gegen die Bundesvervvaltung, insbesondere Veruntreuungen irgend welcher Art, begangen worden sind, jeweilen nach Feststellung des Tatbestandes und -- wenn nötig -- Sicherung der Person des Täters unverzüglich von dem Geschehenen unter Beilage der Akten dem Bundesanwalt Mitteilung zu machen behufs Bericht und Antrag an den Bundesrat'-1' (Bundesbl. 1904, I, 499).

4. Bedeutend v e r m e h r t , ja gegenüber dem Durchschnitt (31) der vorhergegangenen 6 Jahre (1904--1909) v o l l a u f v e r d o p p e l t hat sich im Jahre 1910 die Zahl der von der Bundesanwaltschaft n i e d e r g e s c h l a g e n e n oder mit ihrer Zustimmung d i s z i p l i n a r i s c h e r l e d i g t e n Untersuchungen von Postdelikten (63). Die grosse Zahl der Niederschlagungen hat ihren Grund darin, dass in gewissen Fällen nur der o b j e k t i v e Tatbestand eines Vergehens, nicht aber der s u b j e k t i v e , d. h.

die Person des Täters, ermittelt werden konnte, und, dass in ändern Fällen,
speziell bei Unterschlagungen, welche nach dem Strafgesetze mancher Kantone nur auf Klage des Geschädigten bestraft werden, eine Überweisung an die Gerichte unterbleiben

426

musste, weil der unterschlagene Betrag noch vor der Strafanzeige ersetzt wurde, ein zur Strafklage Berechtigter somit nicht vorhanden war.

5. Aus den auf der Bundesanwaltschaft eingesehenen Akten geht hervor, dass bei den Postdelikten der neuesten Zeit zum Teil s e h r h o h e Beträge und in f o r t g e s e t z t e r Weise veruntreut wurden, zum Teil k o m p l e t t a r t i g vorgegangen wurde, indem mehrere Angestellte sich gegenseitig bei Erhebung fingierter Nachnahmen unterstützten.

6. Diese Vorkommnisse mahnen zum Aufsehen namentlich wegen des m o r a l i s c h e n Schadens, den die verführerische Macht des bösen Beispiels zur Folge hat. Die f i n a n z i e l l e Schädigung, welche der Postverwaltung aus den Postdelikten erwuchs, war bisher nicht erheblich; denn ein grosser Teil der veruntreuten Gelder konnte den Tätern zufällig wieder abgenommen werden ; soweit dies nicht der Fall war, hatten meistens die Absender den Schaden zu tragen, welche den Wert der Sendungen gar nicht oder nur ungenügend deklariert hatten.

Man wird auch bei einer Verwaltung von dem Umfange der Post immer mit einzelnen Veruntreuungen zu rechnen haben ; allein Zahl, Grosse und Raffinement der in neuester Zeit vorgekommenen Postdelikte ist doch etwas beunruhigend und macht es den Behörden des Bundes zur Pflicht, der Verübung künftiger Vergehen durch intensive Kontrolle und konsequente Anwendung der gesetzlichen Strafbestimmungen nach Möglichkeit vorzubeugen.

Das gewissenhaft den Dienst besorgende ehrliche Postpersonal wird den Behörden nur Dank wissen, wenn sie gegenüber gewissenlosen und verbrecherischen Elementen die Strenge des Gesetzes walten lassen.

427

Bundesgericht.

Der im Hinblick auf das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches ausgearbeitete Entwurf zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist zurückgezogen und der Bundesversammlung ein Entwurf zu einer teilweisen Revision desselben vorgelegt worden, der den Bedürfnissen, welche sich aus der bevorstehenden Anwendung der neuen Institutionen des Privatrechtes ergeben werden, Genüge leisten soll.

Die Frage der Beschaffung von neuen Räumlichkeiten, welche infolge der durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bedingten Vermehrung der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes entstanden ist, hat dadurch ihre Erledigung gefunden, dass der Bau eines neuen Gebäudes beschlossen wurde.

Das Bundesgericht fährt fort, in der Erledigung der bei ihm anhängig gemachten Geschäfte eine angestrengte Tätigkeit zu entwickeln. Die Zahl der im Jahre 1910 eingegangenen Geschäfte betrug 1874, gegen 1429 im Jahre 1909. Die Vermehrung betrifft hauptsächlich Expropriationsgeschäfte. 1463 Geschäfte sind im Laufe des Jahres erledigt und 862 auf 1911 übertragen worden. Die Zahl der Berufungen gegen Urteile kantonaler Gerichte in Zivilsachen belief sich auf 453, wovon 390 erledigt wurden und 63 am Ende des Jahres noch pendent waren. Von 427 staatsrechtlichen Rekursen von Privaten und Korporationen gegen kantonale Verfügungen und Beschlüsse wurden 379 erledigt und 48 auf das Jahr 1911 übertragen.

Von diesen Rekursen bezogen sich 229 auf die Verletzung des Artikels 4 der Bundesverfassung; davon wurden nur 13 als begründet erklärt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hatte sich mit 223 Rekursen zu befassen, wovon 212 erledigt wurden. Im Berichtsjahre sind neu eingegangen 217 Geschäfte, gegen 249 im Vorjahre. Der Bericht des Bundesgerichtes enthält eine Übersicht über die Dauer des Verfahrens bis zum Urteil und von der Fällung des Urteils bis zu seiner Zustellung. In der italienischen Schweiz beklagt man sich zuweilen über die verspätete Zustellung der Motive der Urteile.

Bundesblatt. 63. -Jahrg. Bd. III.

30

428

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die Inspektionen von Konkursämtern in den Kantonen fortgesetzt. Dabei wurde festgestellt, dass die Geschäftsführung leider noch mancherorts zu wünschen übrig lässt, sowohl in formeller als in materieller Beziehung. Sie hat im Laufe des Jahres drei Verfügungen allgemeiner Natur erlassen, nämlich die Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen nach dem .Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, die Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die Verordnung betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

Die Kammer teilt in ihrem Berichte noch mit, dass sie ausserdem die Ausarbeitung einer allgemeinen Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter an die Hand genommen habe, welche sich nicht darauf beschränke, die formelle Geschäftsführung zu regeln, sondern auch auf die materielle Geschäftsführung eintrete, indem die wichtigeren im Gesetze nicht geordneten Punkte des Verfahrens im Sinne der Rechtssprechung kodifiziert werden.

Wir anerkennen die Notwendigkeit, verschiedene Lücken des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu ergänzen und können dem Vorgehen des Bundesgerichts, soweit es sich auf das ihm unterstehende Gebiet beschränkt, nur beipflichten. Zu bemerken ist noch, dass die Kammer im Laufe des Jahres zwei Kreisschreiben von allgemeiner Bedeutung über streitige Punkte des Verfahrens an die kantonalen Aufsichtsbehörden gerichtet hat.

Die Zeitschrift für schweizerische Statistik hat 1910 die Ergebnisse der eidgenössischen Betreibungsstatistik pro 1903 veröffentlicht. Das Bundesgericht teilt mit, dass der Jahrgang 1904 teilweise verarbeitet worden sei und die Publikation der Ergebnisse im Jahre 1911 stattfinden werde. Durch Beschluss des Bundesgerichtes vom 23. April 1906, dem die Bundesversammlung zugestimmt hat, wurde die durch Bundesratsbeschluss vom 21. November 1893 angeordnete und später, laut Beschluss vom 12. November 1896, vom Bundesgericht weitergeführte Betreibungsstatistik eingestellt. Die erstellte Statistik erstreckt sich auf die Jahre 1897--1904 und ist bis zum Jahrgang 1904 in der Zeitschrift für schweizerische Statistik erschienen. Diese Statistik verfolgte von Anfang an den Zweck, eine gewisse Kontrolle
über die Geschäftsführung der Betreibungsbehörden und -ämter zu ermöglichen und das nötige Material für eine allfällige Revision des Gesetzes zu sammeln. Die Ergebnisse derselben dürften sieh bei wirtschaftlichen und sozialen Studien

429 kaum verwerten lassen, wir sind aber doch der Meinung, Aase es sich empfehlen würde, das gesammelte Material dem statistischen Bureau mit dem Auftrage zuzustellen, es in dieser Hinsicht zu prüfen. Das statistische Bureau könnte gleichzeitig auch die Frage prüfen, ob es nicht angezeigt wäre, diese Arbeit mit den zu einer augedehnteren Benützung nötig erscheinenden Erweiterungen wieder aufzunehmen.

Antrag der Kommission.

Die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes für das Jahr 1910 wird genehmigt.

B e r n , den 5. Mai 1910.

Die Kommission: Usteri, Präsident.

Ribordy.

GabuzzL v. Reding.

T. Arx.

Mildebraud.

Böhi.

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Bericht der Kommission des Ständerates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichtes im Jahre 1910. (Vom 5. Mai 1911.)

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1911

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07.06.1911

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379-429

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