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Schweizerisches Bundesblatt.

3. Jahrgang. III.

No 32

9. August 1911.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 21. Juni 1911 mit Japan abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrag.

(Vom

21. Juli 1911.)

Tit.

Der Vertrag, den wir Ihnen vorlegen, ist der dritte, der zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossen worden ist. Der erste kam am 6. Februar 1864 durch eine Gesandtschaft zustande, die gegen Ende des Jahres 1862 an den Taikun von ·Japan abgeordnet worden war. Die Vereinigten Staaten, Holland, Grossbritannien, Frankreich, Preussen und einige andere Staaten hatten schon vorher Verträge mit dem Inselreiche abgeschlossen.

Der offiziellen schweizerischen Mission war eine von der Union Horlogère in Chaux-de-Fonds und Locle und vom Kaufmännischen Direktorium in St. Gallen veranstaltete Handelsexpedition nach Ostasien vorausgegangen. Japan war damals noch wenig erschlossen. Die genannten Staaten hatten nur die Öffnung dreier Häfen -- Kanagawa (Yokohama), Nagasaki und Hakodate -- erwirkt, und der Aufenthalt war dort bloss den Angehörigen von Vertragsstaaten erlaubt. Reisen im Innern durften einzig von den diplomatischen Vertretern unternommen werden. Zum Wohnen wurden den Fremden in den genannten Städten besondere Plätze angewiesen. Die Gerichtsbarkeit wurde Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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daselbst von den betreffenden Konsuln nach den Gesetzen ihres Landes ausgeübt. Grund und Boden konnten nicht als Eigentum erworben, sondern nur gepachtet werden.

Die japanischen Zölle waren kurz vor dem Abschluss des schweizerischen Vertrages durch spezielle Vereinbarungen der andern Länder für die meisten Artikel auf 5 % vom Werte festgelegt worden. Die Schweiz trat durch ihren Vertrag in dieser, wie in allen andern Beziehungen in den Mitgenuss der Rechte der übrigen Vertragsstaaten. Am 25. Juni 1866 setzte eine neue allgemeine Konvention, in welche die Schweiz etwas später durch eine Spezialkonvention eingeschlossen wurde, den Zoll für sämtliche Artikel auf der Basis von 5 °/o vom Wert, zum Teil in spezifischen Ansätzen fest.

Der japanische Handel war zu jener Zeit noch unbedeutend.

Im Jahre 1868 .(frühere Angaben stehen uns nicht zu Gebote) belief sieh die gesamte Einfuhr auf zirka 28 Millionen Franken, die Ausfuhr auf zirka 40 Millionen Franken (1910: Einfuhr 1207, Ausfuhr 1192 Millionen Franken).

In den Verträgen dieser ersten Periode war keine Kündung vorgesehen. Jede Partei konnte aber vom Jahre 1872 an eine Revision verlangen. Um die Zölle zu erhöhen, machte die japanische Regierung von diesem Rechte Gebrauch, stiess jedoch auf nachhaltigen Widerstand. Erst nach langen diplomatischen Konferenzen, die in den Jahren 1884 und 1886/1887 in Tokio stattfanden, und an denen alle Vertragsstaaten vertreten waren, wurde ein gemeinsames Revisionsprogramm aufgestellt, mit grundsätzlicher Limitierung der Zölle auf 8 bis 10 % vom Wert für gewöhnliche Verbrauchsartikel und 15--20% für Luxusgegenstände.

Von 1889 bis 1896 kamen auf dieser Basis durch separate Verhandlungen mit den einzelnen Staaten neue Verträge zustande.

Derjenige mit der Schweiz wurde am 10. November 1896 abgeschlossen.

Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und Einrichtungen hatten sich inzwischen in Japan geändert. Handel und Industrie waren zu grosser Bedeutung gelangt. Bin- und Ausfuhr hatten sich ungefähr verzehnfacht. Im Jahre 1866 war ein nationales Parlament errichtet worden. An den erwähnten Konferenzen in Tokio bot die japanische Regierung zur all-

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gemeinen Überraschung die Öffnung des ganzen Landes an und verkündete die Absicht, das gesamte Rechtswesen nach europäischen Grundsätzen umzugestalten. Dagegen verlangte sie, dass die Fremdenniederlassungen aufgehoben, d. h. die von den Fremden innegehabten Grundstücke den betreffenden japanischen Gemeinden einverleibt und die Konsulargerichtsbarkeit auf die Zeit der Inkraftsetzung der neuen Gesetzbücher aufgehoben werde. Durch diese und andere wichtige Neuerungen erhielten die Verträge der zweiten Periode einen wesentlich andern Charakter als die frühern, besonders auch insofern, als an die Stelle der einseitigen Verpflichtungen Japans nun fast durchwegs der Grundsatz der Gegenseitigkeit trat.

Was den Zolltarif anbelangt, so hatte sich die japanische Regierung prinzipiell nur mit Grossbritannien, Deutschland und Frankreich in SpezialUnterhandlungen eingelassen. Die Vereinigten Staaten, die mit Japan neben China und Grossbritannien den grössten Verkehr unterhalten, hatten bezügliche Unterhandlungen abgelehnt. In den Verträgen der erstgenannten Staaten wurden für die meisten Artikel, darunter auch diejenigen der Schweiz, jedoch mit Ausnahme der Taschenuhren, teils spezifische, teils Wertzölle innerhalb der erwähnten Limiten vereinbart. Da letzterer Artikel nach Japan fast nur von der Schweiz und den Vereinigten Staaten exportiert wurde, blieben die bezüglichen Interessen bei den Verhandlungen unberücksichtigt. Japan behielt deshalb für Uhren völlige Autonomie. Die Folge davon war, dass im Generaltarif vom 26. März 1897 die Zölle für goldene Uhren auf 30 °/o, für silberne auf 25 °/o und für Werke und einzelne Teile auf 15°/o vom Wert erhöht wurden.

Die neuen Verträge traten erst im Jahre 1899 in Kraft (teils am 17. Juli, teils am 4. August). Gleichwohl führte Japan schon auf den 1. Oktober 1906 einen neuen Generaltarif ein, um die durch die Verträge nicht gebundenen Zölle abermals zu erhöhen. Ganz besonders wurden dabei neuerdings die Taschenuhren in Mitleidenschaft gezogen. Goldene Uhren und Gehäuse wurden auf 50 °/o, andere, sowie Werke ohne Gehäuse auf 40 °/o hinaufgesetzt. Höher ist für Uhren zurzeit unseres Wissens nur der Tarif der Vereinigten Staaten und teilweise derjenige von Russland und von Brasilien.

888 Auf den Ablauf der Verträge (1911) rüstete sich Japan durch den gänzlich neuen Tarif vom 15. April 1910. Von unsern Artikeln wird durch denselben hauptsächlich die W o l l m o u s s e l i n e getroffen, für die der neue Ansatz (Yen 57.50 per 100 Kin) 20 bis 25 °/o vom Wert ausmachen soll, während die bisherigen spezifischen Ansätze von 0,ois Yen per Quadratyard für rohe und weisse und 0,oai Yen für gefärbte und bedruckte dem Werte nach zirka 10 % betrugen. Wir führten von diesem Artikel nach unserer Statistik im Jahre 1910 für l,e Millionen Franken nach Japan aus. Die japanische Gesamteinfuhr betrug nach der japanischen Statistik zirka 2,s Millionen Franken, wovon 1,4 aus der Schweiz, 0,e aus Deutschland, 0,s aus Frankreich.

Wollmousseline wird auch in Japan hergestellt. Die japanische Statistik verzeichnet davon sogar einen Export im Werte von zirka Fr. 600,000.

Für k o n d e n s i e r t e M i l c h wird der allerdings sehr niedrige bisherige Ansatz, der zirka 2*/2 Rappen per Büchse von einem englischen Pfund ausmacht, um das vier- bis fünffache erhöht (Yen 5,55 per 100 Kin). Jedoch handelt es sich dabei grösstenteils um eine Kompensation für den Zuckerzoll und die interne Zuckersteuer (zusammen zirka 10 Rappen per Büchse), die gleichzeitig mit den neuen Zöllen zur Erhebung gelangen wird. ' Nach unserer Statistik gingen im Jahre 1910 für Fr. 434,000 kondensierte Milch nach Japan. Die japanische Gesamteinfuhr betrug hingegen zirka 6,s Millionen Franken, wovon mehr als die Hälfte (3,8) aus den Vereinigten Staaten und 1,9 aus Grossbritannien. In Japan selbst bestehen mehrere Milchsiedereien, die aber, wie uns mitgeteilt worden ist, mangels genügender Mengen Milch nicht das ganze Jahr hindurch in Betrieb sind und nur einen minimen Teil des Bedarfs zu decken vermögen.

Für T e e r fa r ben entspricht der neue spezifische Generalzoll ungefähr dem bisherigen Wertzoll von 10 °/o- Unser Export nach Japan belief sich im Jahre 1910 auf 1,7 Millionen Franken (nach japanischer Statistik auf 0,o). Im ganzen importierte Japan für 7,6 Millionen Franken Teerfarben, wovon für 6,3 Millionen Franken aus Deutschland.

Für U h r e n kommen die neuen Stückzölle ebenfalls den bisherigen Wertzöllen gleich. Der Übergang zum spezifischen System entspricht einem Wunsche unserer Exporteure. Ungünstig ist hingegen für
unsere Industrie, dass der neue Zoll für Werke ohne Gehäuse im Verhältnis zum Zoll für die vollständigen Uhren sehr niedrig ist und daher die getrennte Einfuhr und das Montieren

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in Japan erleichtert. Wir exportierten im Jahre 1910 an Taschenuhren und einzelnen Teilen nach Japan für l,e Millionen Franken, wovon ganze Uhren l Million Franken, Werke Fr. 320,000, Gehäuse Fr. 186,000. Die japanische Statistik verzeichnet eine Gesamteinfuhr von 1,8 Millionen Franken, wovon aus der Schweiz für l Million Franken, aus den Vereinigten Staaten für Fr. 138,000 und aus Frankreich für Fr. 21,000. In Japan hat sich bisher trotz der hohen Zölle keine nennenswerte Fabrikation von Taschenuhren entwickelt.

Hinsichtlich unserer übrigen Artikel, die in verhältnismässig geringen Mengen nach Japan abgesetzt werden, verweisen wir auf die Zusammenstellungen im Anhang.

Als die japanische Regierung im letzten Sommer zur Kündung der Verträge schritt, erklärte sie sich zu neuen Unterhandlungen bereit und stellte zu diesem Zwecke den Entwurf eines Niederlassungs- und Handelsvertrages und einer besondern Zollkonvention auf, die den Unterhandlungen mit allen -Staaten zur Grundlage dienen sollten. Hinsichtlich der Zölle wünschte sie völlige Autonomie zu erlangen. Im Entwürfe der Zollkonvention war daher keine Tarifabmachung, sondern nur die übliche Meistbegünstigungsklausel vorgesehen, und zwar mit jederzeitiger Kündbarkeit auf 12 Monate, wogegen für den Hauptvertrag eine längere Gültigkeitsperiode in Aussicht genommen war.

Wir luden in üblicher Weise den Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins zur Begutachtung ein. Selbstverständlich wurden die japanischen Entwürfe auch in unsern Departementen sorgfältig geprüft. Die Arbeiten waren gegen Ende März zum Abschluss gelangt, und wir standen im Begriffe, dem japanischen Gesandten unsere Gegenvorschläge zu machen, als wir von dem neuen Vertrage Kenntnis erhielten, welcher mittlerweile zwischen Japan und Grossbritannien verhandelt und am 3. April abgeschlossen worden war. Im Gegensatz zu den japanischen Entwürfen vereinigt dieser Vertrag die Meistbegünstigungsklausel in Zollsachen mit den Handels- und Niederlassungsbestimmungen und setzt für alles eine Dauer von 12 Jahren (bis zum 17. Juli 1923) fest.

Nur mit Bezug auf die speziellen Tarifabmachungen ist bestimmt, dass schon nach 12 Monaten eine Revision verlangt werden kann.

Wir konstatierten, dass, mit Ausnahme dieser Tarifabmachungen, der englische Vertrag unsern Anforderungen formell und materiell

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besser entspreche als die japanischen Entwürfe. Unser Vorschlag, denselben anstatt dieser letztern unsern Unterhandlungen zugrunde zu legen, wurde von der japanischen Regierung angenommen.

Die mündlichen Unterhandlungen begannen Ende Mai in Bern.

Wir hatten zu denselben den Chef unseres Handels-, Industrieund Landwirtschaftsdepartements, Herrn Bundesrat Deucher, be* vollmächtigt. Von japanischer Seite unterhandelte der bei uns als Gesandter akkreditierte japanische Botschafter in Wien, Heri Akidzuki. Am 21. Juni konnte der Ihnen vorliegende Vertrag unterzeichnet werden. Da der alte Vertrag am 16. Juli abgelaufen ist, wäre es wünschenswert gewesen, den neuen am 17. Juli in Kraft, setzen zu können. Leider war aber die Zeit bis zum Schluss der, Sommersession der Bundesversammlung zu kurz, um dieser den Vertrag, mit einer Botschaft begleitet, noch rechtzeitig zur Ratifikation zu unterbreiten. Für die Inkraftsetzung musste deshalb der unbestimmte Termin des Austausches der Ratifikationsurkunden bezeichnet werden. Für die Zwischenzeit wurde mit der japanischen Regierung durch einen Notenaustausch die gegenseitige Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation vereinbart.

Der Inhalt des Vertrages ist im wesentlichen folgender: Art. l zählt die wichtigsten auf die Niederlassung bezüglichen Rechte der Angehörigen beider Länder auf, nämlich: 1. Das Recht, gleich den Inländern in allen Gebieten frei herumzureisen und sich an jedem beliebigen Orte aufzuhalten oder sich niederzulassen (alter Vertrag, Art. II, AI. 1).

2. und 3. Das Recht der Ausländer, in gleicher Weise wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation Handel und Gewerbe zu treiben und überhaupt ihren Beruf auszuüben (alter Vertrag, Art. III, AI. 1), ferner ihren Studien und wissenschaftlichen Forschungen obzuliegen. Diese letztere Bestimmung ist neu und hat auf Wunsch Japans in den Vertrag mit Grossbritannien und nun auch in den unserigen Eingang gefunden.

4. Das Recht, gleich den Inländern Häuser, Fabriken, Magazine etc. zu besitzen oder zu mieten, ferner Grund und Boden zu pachten (alter Vertrag, Art. III, AI. 2).

5. Das Recht, j e d e Art von beweglichem oder u n b e w e g l i c h e m Eigentum, also auch G r u n d e i g e n t u m , zu erwerben und zu besitzen, soweit es die Gesetze des Landes den Angehörigen irgend einer andern Nation gestatten, sowie darüber

891 ·durch Kauf, Tausch, Schenkung, Testament oder auf andere Weise gleich den Inländern zu verfügen und den Erlös aus ihrem Eigentum ausser Landes zu führen, ohne dafür andere oder höhere Abgaben als die Inländer zu entrichten. Im alten Vertrag finden .sich diese Punkte im Art. III, AI. 3, und Art. Ili, Al. 2, mit Ausnahme des Erwerbs von G r u n d e i g e n t u m , welcher die einzige neue Bestimmung von grösserer prinzipieller Bedeutung bildet. Sie beruht auf einem Gesetze vom 12. April 1910, welches den Ausländern, deren Heimatland Gegenrecht gewährt, den Besitz von Grundeigentumsrechten gestattet, ausgenommen in Hokkaido, Formosa, Sachalin und den für die Landesverteidigung erforderlichen Gebieten. Allerdings ist dieses neue Zugeständnis vorläufig noch an die Bedingung geknüpft, dass der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Japan habe.

Falls er mehr als fünf Jahre ausser Landes bleibt und das Grundstück binnen dieser Frist nicht veräussert, so fällt es dem japanischen Fiskus anheim. Dies bezieht sich, auch auf fremde juristische Personen, wenn sie ihre Niederlassung oder ihr Geschäftslokal nicht mehr in Japan haben. Die als j a p a n i s c h e juristische Personen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, auch wenn sie ganz aus Ausländern bestehen, haben hingegen uneingeschränktes Grundeigentumsrecht. Der Gesetzesentwurf der japanischen Regierung enthielt die besagten Beschränkungen nicht ; sie wurden erst im Parlament vorgenommen und sollen zum Teil ·den Zweck haben, einen Damm gegen die Spekulation zu bilden.

6. Ständiger Schutz der Person und des Eigentums, freier Zutritt zu den Gerichten, das Recht, sich vor denselben, wie die Inländer, durch Advokaten etc. vertreten zu lassen, und Gleichstellung mit den Inländern in allem, was die Rechtspflege betrifft .(alter Vertrag, Art. II, AI. l und 2).

7. und 8. Gleiche Rechte wie die Inländer und Meistbegünstigung hinsichtlich der Steuern und Abgaben aller Art (alter Vertrag, Art. II, AI. 5); Behandlung auf dem Fusse der Inländer mit Bezug auf öffentliche Niederlagen, Prämien, Rückzölle und .andere Erleichterungen (alter Tertrag, Art. VII).

A r t . 2 stipuliert, wie der Art. II, Alinea 4 des alten Vertrages, dass die beiderseitigen Angehörigen von jedem obligatorischen Militärdienst oder Militärpflichtersatz frei seien. Zwangsanleihen
·und Requisitionen sind sie nur insoweit unterworfen, als alle Einwohner in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümer oder Pächter ·es sind. In allen diesen Beziehungen ist die Gleichstellung .mit

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den Inländern und den Angehörigen der meistbegünstigstea Nation vereinbart.

Art. 3 gewährleistet die Unverletzlichkeit des Hausrechtes,, wie Art. IV des alten Vertrages.

Art. 4 handelt von den Konsuln und entspricht im wesentlichen dem bisherigen Art. XIII. Beide Teile haben das Recht,, jede Art von Konsulat-Beamten zu ernennen, und es werden diesen die gleichen Rechte und Immunitäten wie denjenigen der meistbegünstigsten Nation verliehen.

Art. 5 ist neu. Er regelt die Konsularkompetenzen mit Bezug auf die Hinterlassenschaften in Fällen, wo am betreffenden Orte keine verfügungsberechtigten Personen sich befinden. Es.

wird auch in diesem Punkte die Meistbegünstigung stipuliert.

A r t . 6 stellt den Grundsatz der vollständigen gegenseitigen Handelsfreiheit auf.

Art. 7 und 8 enthalten die übliche Meistbegünstigungsklausel betreffend die Ein- und Ausfuhrzölle. Beide Teile verpflichten sich ferner gegenseitig, keine Ein- oder Ausfuhrverbote zu erlassen, die nicht gleichzeitig auf die Waren aller andern Staaten Anwendung finden. Ausgenommen sind Verbote betreffend die Gesundheitspolizei und den Schutz von Vieh und Pflanzen (alter Vertrag Art. V und VI).

A r t. 9 verbietet die Erhebung von T r a n s i t z ö l l e n , gleich dem Art. VII des alten Vertrages.

Art. 10 handelt von den innern Produktions- und Fabrikations- oder Verbrauchsabgaben. Dieselben dürfen nicht höher oder lästiger sein als diejenigen für die gleichartigen Landeserzeugnisse (alter Vertrag Art. IX).

Art. 11 enthält die Meistbegünstigung betreffend die Handelsreisenden und ermächtigt die Handelskammern und Handels- und Industrievereine zur Ausstellung von allfällig erforderlichen Zeugnissen. Im alten Vertrag ist über die Handelsreisenden nichts; bestimmt.

Art. 12 schreibt unter gewissen Bedingungen temporäre Zollfreiheit für Muster vor. Eine ähnliche Bestimmung enthält der alte Vertrag in Art. VIII. Ausserdem sollen die auf den Mustern angebrachten Kontrollzeichen und die betreffenden amtlichen Verzeichnisse des einen Landes im andern anerkannt werden.

893

Art. 13 sichert den a n o n y m e n G e s e l l s c h a f t e n die Zulassung zur Ausübung ihrer Rechte und zum Auftreten vor den Gerichten. Eine solche Bestimmung befand sich noch nicht im alten Vertrag.

Art. 14 enthält die allgemeine Meistbegünstigungsklausel mit Bezug auf H a n d e l und I n d u s t r i e und insbesondere hinsichtlich aller Vorrechte und Begünstigungen (alter Vertrag Art. X).

Art. 15 nimmt vom Vertrage die Begünstigungen des Grenzverkehrs und der inländischen Fischerei etc. aus. Hingegen erklärt er den Vertrag auf alle Gebiete und Besitzungen anwendbar. In der Hauptsache handelt es sich hierbei um Korea.

Dieses Reich hatte Verträge mit den meisten europäischen Staaten abgeschlossen. Die Schweiz befand sich nicht unter denselben, wurde jedoch nie einer differentiellen Behandlung unterworfen.

Anlässlich der Einverleibung in das japanische Reich (22, August 1910) wurde den Vertragsstaaten von der japanischen Regierung notifiziert, dass die koreanischen Verträge als dahingefallen zu betrachten seien und an ihre Stelle .,,soweit möglich" die von Japan abgeschlossenen Verträge treten werden. Was die Zölle anbelange, so werde Japan die koreanischen Vertragszölle noch während 10 Jahren in Geltung belassen. Für die hauptsächlichsten schweizerischen Exportartikel betragen diese 71/a °/o, für Musikdosen und Parfümerien 10 °/o vom Wert. Zollfrei sind u. a.

Dampfmaschinen, Werkzeuge und Maschinen für den Bergbau, wissenschaftliche Instrumente.

Art. 16 bestimmt, dass der Vertrag am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und bis zum 16, Juli 1923 dauern werde. Es handelt sich also, wie beim letzten Vertrag, wieder um eine Periode von zirka 12 Jahren.

Wenn keiner der beiden Teile ein Jahr vorher kündet, bleibt der Vertrag in Geltung bis nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an dem eine Kündung erfolgt. Gleiche Bestimmungen hierüber enthalten die bis jetzt abgeschlossenen japanischen Verträge mit den Vereinigten Staaten, Grossbritannien, Deutschland und Schweden.

U n t e r z e i c h n u n g s p r o t o k o l l . In diesem Schriftstück erklärt der japanische Bevollmächtige, dass die schweizerischen Angehörigen mit bezug auf alles, was die bestehenden Pachtrechte in den alten Fremdenniederlassungen in Japan und die Art und Weise, wie die bezüglichen Rechte eventuell geregelt oder liquidiert werden, die gleiche Behandlung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation geniessen werden.

894 Über diese Rechte sind seinerzeit zwischen den japanischen Gemeindebehörden und den Pachtinhabern, unter welchen sich auch eine Anzahl schweizerische Firmen befinden, Meinungsverschiedenheiten entstanden. Die Gemeinden beanspruchten nämlich nach erfolgter Einverleibung der betreffenden Grundstücke die Entrichtung der Steuer für die darauf stehenden Gebäulichkeiten, wogegen die Pächter sich auf ihre Verträge beriefen, in welchen nur von der Entrichtung einer Grundsteuer die Eede ist.

In den Staatsverträgen hatte die japanische Regierung die zeitlich unbegrenzten Pachtverträge ausdrücklich gewährleistet und erklärt, dass auf den betreffenden Grundbesitz keine andern Steuern, Abgaben oder Bedingungen irgend einer Art gelegt werden sollen, als die, welche in den Pachtverträgen festgesetzt sind. Die Pächter gelangten deshalb an ihre Regierungen, die japanische Regierung vertrat die Auffassung der Gemeinden, und es kam schliesslich zur Anrufung des Haager Schiedsgerichts, welches zugunsten der Pächter entschied. Die Gemeinden bestanden gleichwohl auf ihren Ansprüchen. Zwischen der japanischen Regierung und den Vertretern der Mächte schweben nun in Tokio Unterhandlungen über eine Überführung der Pacht in Eigentum und die Ausrichtung einer Entschädigung für den Wegfall der fraglichen Steuerfreiheit. Welches auch das Resultat sein möge, so gewährt uns die im Unterzeichnungsprotokoll abgegebene Erklärung der japanischen Regierung die Sicherheit, dass die Interessen der Schweiz in gleicher Weise wie die der übrigen Pächter Beachtung finden werden.

G e i s t i g e s E i g e n t u m . Der alte Vertrag enthielt im Art. XI die Bestimmung, dass die Angehörigen der beiden Staaten mit Bezug auf Erfindungspatente, industrielle Zeichnungen und Modelle, Firmen-, Fabrik- und Handelsmarken, literarische und künstlerische Werke den gleichen Schutz geniessen wie die Inländer. Japan hatte sich beim Abschluss des Vertrages ausserdem in einem Protokoll verpflichtet, vor der Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit der internationalen Konvention vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und derjenigen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten. Da letzteres geschah, und der Schutz, den der alte Vertrag gewährte, infolgedessen durch die Zugehörigkeit beider Staaten zu den
internationalen Verbänden, die ebenfalls auf dem Grundsatze der Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern beruhen, gesichert ist, wurde von der Reproduktion der alten Bestimmung im neuen Vertrage Umgang genommen.

895

Was die Z ö l l e betrifft, so beschränkt sieh der Vertrag auf die im Art. 7 vereinbarte Meistbegünstigungsklausel. Wie schon beim Abschluss des alten Vertrages, gestatteten die Verhältnisse auch diesmal nicht, besondere Zugeständnisse zu erlangen. Dagegen wird unser Land aus der vereinbarten M e i s t b e g ü n s t i g u n g s k l a u s e l nicht unbedeutende Vorteile ziehen. Wir treten in den Mitgenuss der im neuen deutsch-japanischen Vertrag enthaltenen Zollermässigung von 7 Yen auf 5,eo Yen für Teerfarben, was einer Herabsetzung unter den bisherigen Wertzoll von 10 °/o entspricht. Ferner enthält der deutsche Vertrag für Gas-, Petrol- und Heissluftmaschinen, sowie für Dynamomaschinen, die mit solchen in Verbindung stehen, einige Zugeständnisse, ebenso für Halbwollgewebe und Kammgarn. Diese Begünstigungen kommen uns ebenfalls zugute, gleich wie diejenigen, die Grossbritannien für einen Teil der Baumwoll- und Wollengewebe (Wollmousseline nicht Inbegriffen) erhalten hat (siehe die vergleichende Zusammenstellung der hauptsächlichsten Zollansätze im Anhang).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der vorliegende Vertrag uns sowohl mit bezug auf die Niederlassungs- als auch hinsichtlich der Handels- und Zollverhältnisse volle Gewähr gegen jede différentielle Behandlung in Japan bietet. Er regelt alle wesentlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern und räumt uns in jeder Hinsicht die gleichen Rechte und Begünstigungen ein, die irgend einem andern Lande zugestanden sind oder noch zugestanden werden. Insofern bietet er den Schweizern in Japan und unserm Handel mit diesem Lande für eine neue längere Periode die erforderliche Sicherheit.

Wir empfehlen Ihnen dessen Ratifizierung durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses und ergreifen den Anlass, um Ihnen den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 21. Juli

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

896

.A.nhang-.

Handel der Schweiz mit Japan.

A.. MCeng^e.

Einfuhr.

Jahr

1899') 1901

1903

Hauptartikel.

1905 1906 1907 1908 1909

1910

Metrische Zentner

Luxusartikel aus Holz . . .

Seidenabfälle Peignée Grège Seidenwaren am Stück . . .

Strohgeflechte Andere Strohwaren Porzellan Pflanzenwachs Paraffine, Zereslne, rein . . .

Reis

46 34 30 2,434 1,481 2,929 42 14 2,316 1,522 897 193 114 870 1,539 1,636 42 26 29 38 31 57 447 242 214

Kindennehl Milch, kondensiert Banmwollgewebe, bedruckt .

Seidenwaren am Stück . . .

Kammgarngewebe, roh . . .

Wollgewebe, bedruckt, leichte Maschinen Kratzen und Kratzenbeschläge Fertige Teile von Taschenuhren

4 7 162 238 2,628 527 649 232 365 34 72 12 882 2,270 709 327 1,211 2,086 803 271 336 4 3 -- 7 4t 6

no

-- 6,223

-- 830

-- 154

59 2,137 21 1,213 125 2,891 79 187 208 -- 296

34 1,478 140 1,880 56 6,805 186 56 166 34 139

43 1,192 76 1,522 42 1,965 207 102 155 221 361

47 1,768 536 1,258 24 3,000 224 81 118 135 390

180 6,272 246 24 963 1,982 1,559 1

245 5,528 333 30 922 2,187 4,088 10

112 6,932 192 38 S70 1,621 4,215 25

189 242 245 6,770 5,707 4,45» 170 201 124 20 11 20 887 63 217 1,514 1,632 1,190 4,079 1,690 'js.iei 21 19 23

8

8

8

53 2,686 605 1,827 29 3,017 191 73 217 191 4,114

112 2,988 155 1,594 205,630 106 162 188.

83 88,300

Ausfuhr.

6

2

2

Stuoli

Werke von Taschenuhren . . 13,928 94,673 72,691 214,602 341,007 200,980 154,287 88,415 89,771 Uhrgehäuse, silberne . . . . 5,851 77,901 55,049 129,128 203,556 67,258 64,152 52,545 65,535 154 524 243 1,551 10,671 997 783 457 64» ,, goldene . . . .

Taschenuhren aus Nickel etc. 13,168 19,819 25,484 111,738 76,386 65,817 69,886 50,028 48,351 ,, Silber .

.

40,837 57,283 48,249 89,409 154,995 122,879 122,898 80,750 51,000 n 771 2,205 1,467 7,551 14,651 6,371 2,447 2,552 8,028 ,, Gold . . .

3VIetrisolie SSerLtner

Chemisch - pharmazeutische Präparate Parfümerien, etc Ohlorsaures Kali Teerfarben

-- -- 10 -- l -- 1,791 1,701 10,147 1,307 792 1,513

17 5 1,674 2,287

69 95 131 79 164 18 24 55 44 46.

5,125 6,284 5,223 4,455 5,180 4,442 4,187 32,772 7,180 5,486

') Vor 1899 waren China und Japan in der Statistik zusammen aufgeführt.

*) Davon Turbinen und Pumpen 3,096 q, Dynamomaschinen 802 q, Webstühle 717
897

B. Wert.

Einfuhr.

Jahr

1899

1901

1903

1905

1906

1OOO

Total Hauptartikel.

Luxusartikel aus Holz Seldenabfälle . . . .

Peignée <ìrège Seidenwaren am Stück Strohgeflechte . . . .

Andere Strohwaren . .

Porzellan Pflanzenwachs . . . .

Paraffine, Zcresine, rein Reis

8,728

7,433

8,488

10 9 868 2,050 18

17 1,175 19

11,581 6,240 4,086

5,458

586 588 4 8 14 --5

730 867 12 18 18

13 1,412 ,,49

825 1,125 196 846 6 4 6 5 27 15 .

166

12

11

1907

1908

1909

1910

franiseli 12,741

10,693

8,139

12 22 18 775 881 961 91 590 140 9,212 8,675 5,388 354 288 143 1,891 590 900 24 38 34 31 8 81 24 24 15 11 3 20 14 5 16

11,778 12,598

20 47 1,S18 1,491 665 191

7,678 6,376 168 106 1,508 2,815 32 38 47 23 26 21 14 6 107 977

Ansfnhr.

Total 5,987 7,279 Sindermehl i 1 32 Kondensierte Milch 5l 22 247 Baumwollgewehe, bedruckte .

378 210 131 Seidenwaren am Stück . . .

81 171 25 Kammgarngewebe, roh . . . 2,189 556 775 Wollgewehe, bedruckt, leichte 278 1,194 2,248 Maschinen.

44 118 68 Kratzen und Kratzenbeschläge 8 5 Fertige Teile von Taschen-- 22 39 24 uhren 96 704 422 Werke von Taschenuhren . .

Uhrgehäuse, silberne . . . .

48 487 247 19 ,, goldene . . . .

19 51 145 Taschenuhren ans Nickel, etc.

282 271 718 980 776 ,, ,, Silber . .

,, ,, Gold . . .

93 245 148 Total Uhren und -teile 1,152 2,743 1,983 Chemisch - pharmazeutische Präparate 1 42 6 9 Parfümerien, etc '. .

.' . .

2
10,910 16,299 11,446

Q 9(WtQ aD3

8,2758 7,504

5l 664 159 52 627 2,259 1,899 634 712 37 51

65 67 553 434 125 99 46 26 66 200 1,890 1,566 347 ')826 41 32

40 18 963 690 239 199 27 28 580 541 2,537 2,172 1,833 614 1,332 516 164 4,932 8,088 4,788 3,531

19 14 352 320 187 174 13 8 330 277 1,062 561 164 189 2,081 1,558

36 576 162 57 924

58 549 216 73 941

2,246

2,602

280 1

625 16

27 1,070 514 79 1,027 1,473

49 1,839 958 589 580

54

139 50 359 1,128

20 121 740

30 683 138 100 390

144 73

464 1,110

203 176 392 997

155 143 334

272 136

389

2,005 1,674

') Davon Turbinen und Pumpen Fr. 481,000, Dynamomaschinen Fr. 201,000, Webstühle Fr. 75,000, Dampfmaschinen Fr. 45,000, Kältemaschinen Fr. 44,000.

898

Auszug aus dem

neuen japanischen Zolltarif vom 15. April 1910.

NB. Die Buchstaben und Ziffern nach dem Texte jeder Position (in Klammern) bedeuten: g: den Ansatz des bisherigen Generaltarifes nach dem Gesetz vom 30. März 1906, in Kraft seit dem 1. Oktober gleichen Jahres ; c : den Ansatz des Konventionaltarifes nach den abgelaufenen Handelsverträgen mit Grossbritannien, Deutschland und Frankreich.

Die Zolle sind, wo nichts anderes bemerkt ist, in Yen (à 100 Sen} per 100 Kin = 60 kg, oder in Prosenten des Wertes angegeben. Ein Yen = zirka Fr. 2. 60.

Tarif

Bezeichnung der Ware

Zoll

4 Stiere und Kühe (g 10 %) 10 % 36 Kakao, ohne Zucker (g 45 %) 43. -- '} Schokolade wurde bisher als Konfiserie verzollt. Nach dem neuen Tarif wird sie wahrscheinlich nach Nr. 67, ,,nicht anderweit genannte, gezuckerte Esswaren", dem Zoll von 60 % ad val.

unterliegen.

45 Konfiserie und Pâtisserie Cg 26. --) . . . . 32. --- ] ) 54 Käse (g 17. --) 20.50

55 Milch, kondensiert Cg 10. --, c per Dutzend Büchsen von einem englischen Pfund --. 12,3)

5. 55

') Mit der innern Verpackung gewogen.

2 ) Entspricht für eine Büchse von 440 g netto (515 g brutto) einem Zoll von zirka Sen oder 12,5 Rappen. Der von den japanischen Fabrikanten verwendete Zucker war bisher steuerfrei; das betreffende Gesetz galt aber nur noch bis zum Ablauf der Handelsverträge, d. h. bis und mit dem 16. Juli 1911. Seither ist für die in Japan hergestellte Milch die Zuckersteuer von Yen 8 und ausserdem für fremden Zucker der Einfuhrzoll von Yen 4. 25 per 100 Kin zu entrichten. Für eine Büchse japanischer Milch von 440 g netto beträgt die Steuer demnach zirka 6,5 Rappen oder, wenn ausländischer Zucker verwendet wird, zirka 10 Rappen.

899 Tarif

Bezeichnung der Ware

^' Milch, sterilisiert (g 40%, e 5%) . . . .

56 Kindermehl (g 35 %) 73 Treibriemen aus Leder (g 25. 30) . . . . .

Parfümerien : 118 Öle und Fette, parfümiert, sowie Zubereitungen aus solchen (g 60°/o, c feste 10°/o, flüssige 9.20) 119 Wohlriechende Wasser (g 60%, c 9. 20) . .

222 Andere Parfümerien (g und c wie unter Nr. 118

und 119)

Zoll 40% 24. 30 ') 37. 20

78.-1) 90.-1)

50%.

176 Chlorsaures Kali (g frei) frei 243 Teerfarben (g 12. 30, c 10%) 7.-(5.60)** 298 Baumwollwaren mit Einschluss der gewirkten Stoffe und der Filze (wegen ganz veränderter Tarifeinteilung ist eine Vergleichung mit den jetzigen Zöllen nicht möglich) : 2 ) a. g l a t t e , roh: In Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend: Wenn 100 m2°wlegen (kg): 19 einfache Fä~ " über über über den oder we5--10 10--20 20--30 niger . . 23.-- 11.--* 10.-- 9.-- über 19 bis 27 Fäden . . 31.-- 14.--* 11.--* 10.-- über 27 bis 35 Fäden . . 43.-- 18.--* 14.--* 12.-- über 35 bis 43 Fäden . . 57.-- 22.-- 18.--* 16.-- über 43 Fäden 77.-- 28.-- 22.-- 20.-- '') Mit der innern Verpackung gewogen.

2 ) Bisher wurden Baumwollgebe nach dem Quadratyard (0,836 m2), zum Teil auch nach dem Wert verzollt. Die Ansätze des Generaltarifes variieren zwischen Yen 2.10 und 7. 60 per 100 Yd2 und gehen bis auf2 30% ad val., die Vertragszolle betrugen Yen --. 60 bis 1. 70 per 100 Yd , zum Teil 10°/0 vom Wert.

*) Durch den neuen e n g l i s c h - j a p a n i s c h e n H a n d e l s v e r t r a g vom 3. April 1911 werden die mit dem Sterne bezeichneten Ansätze um 25 °/°i diejenigen für alle andern glatten rohen Baumwollgewebe um 33Vs % herabgesetzt.

**) Ermässigter Ansatz dés deutsch-japanischen Vertrages vom 24. Juni 1911.

900 Tarif Nr.

Bezeichnung der Ware

,,

Zoll

6. g l a t t e , gebleicht Zoll der rohen plus 3 Yen per 100 Kiti* c. g l a t t e , gefärbt, bunt, bedruckt (bedruckte per 100 Quadratyards : g 4.90, C l. 20) Zoll der rohen plus 7 Yeu per 100 Kin * Baumwollgewebe, g e m u s t e r t 1 ) oder b r o s c h i e r t (brocaded): a. r o h : In Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend : Wenn 100 m2 wiegen (kg): 19 einfache Fäüber über über den oder we5--10 10--20 20--30 niger . . 26.-- 14.-- 17.-- 16.-- über 19 bis 27 Fäden . . 35.-- 18.-- 17.-- 16.-- über 27 bis 35 'Fäden . . 47.-- 22.-- 21.-- 20.-- über 35 bis 43 Fäden . . 65.-- 29.-- 27.-- 26.-- über 43 Fäden 88.-- 36.-- 34.-- 33.-- i. g e b l e i c h t . . . Zoll der rohen plus 3 Yen per 100 Kin c. gefärbt, bunt, beri r u c k t . . . . Zoll der rohen plus 7 Yen per 100 Kin Sammet und Plüsch: roh 34. -- andere (per 100 Quadratyards g 13. 60, c 4.10) 40. -- Flanell und andere gerauhte (g per 100 Quadratyards 7.30, clO%) .

16.-- Krepp (g. 30%, c 10%) 20% Gaze u n d ähnliche ( g 30%, c l O % ) . . . .

36.-- Gewebe mit Ajourpartien Cg 30 %, c 10 %) . . 20 % *) Dieser Zuschlag wird durch den englisch-japanischen Vertrag gebunden.

J ) Das heisst mehr als SObindig (constituted by interlacing both warps and woofs more than 20 in number).

gol Tarif

Bezeichnung der Ware

Zoll

Andere Baumwollgewebe, worunter geköperte Shirtings, Satins, Italians etc. : a. r o h : In Kette und Schuss auf 5 mm im Geviert enthaltend: Wenn 100 m2 wiegen (kg): 19 einfache Fäüber über über den oder weni5-10 10--20 20-30 g e r . . . . 24.-- 12.-- 12.-- 11.-- über 19 bis 27 Fäden . . . 32.-- 15.-- 12.-- 11.-- über 27 bis 35 Fäden . . . 44.-- 19.--* 15.--* 13.-- über 35 bis 43 Fäden . . . 59.-- 24.--* 20.--* 17.-- über 43 Fäden . 80.-- 30.-- 25.--* 22.-- b. g e b l e i c h t . . . Zoll der rohen plus 3 Yen per 100 Kin** c. g e f ä r b t , b u n t , b e d r u c k t . . . Zoll der rohen plus 7 Yen per 100 Ein** 301 Wollengewebe, ausgenommen Sammet, Plüsch und solche mit Beimischung anderer Materialien (per 100 Y d 2 g 8.70 bis 42.--, zum Teil 30%; c 1.50 bis 9.30, zum Teil 10%): per m 2 im Gewichte von : 100 g und darunter 57. 50 über 100 bis 200 g 70.-- (57. 50 ^ über 200 bis 500 g 60. -- (45. --') andere 50. -- (4-0. -- 0 Halbwollene Gewebe (Wolle mit Baumwolle gemischt) (per 100 Yd 2 g 8. 70 bis 42. -- ; c 1. 50 bis 5. 60, zum Teil 10 %) : *) Durch den neuen e n g l i s c h - j a p a n i s c h e n H a n d e l s v e r t r a g vom 3. April 1911 werden die mit dem Stern bezeichneten Ansätze um 25 °/o, diejenigen für alle übrigen, hier genannten rohen Baumwollgewebe um 33*/3 °/o herabgesetzt.

**) Dieser Zuschlag wird durch den vorgenannten Vertrag gebunden.

') Fette Ziffern: Ermässigte Ansätze des englisch-japanischen Vertrages.

Bundesblatt. 63. Jahrs. Bd. TU.

· 64

902 T«if

Bezeichnung der Ware

per m 2 im Gewichte von : 100 g und darunter 55. -- über 100 bis 200 g 52. 50 über 200 bis 500 g 37. 50 über 500 g 22. 50 303 Seidengewebe, ausgenommen Sammet und Plüsch (g per 100 Y d 2 56.-- bis 95.--, zum Teil 40 »/o ; c für gewisse Arten 10 %) . . . .

Halbseidene Gewebe (g: Satin per 100 Yd2 30. 40, andere meist 30°/o; c 10 °/o), im Gewicht an Seide enthaltend: nicht über 10 % über 10 bis 25 % über 25 bis 50 °/o andere Seidenbeuteltuch (g 40 %) 308 ) 330/1 ^Stickereien (g 40%) . '.

343 J 331 Bänder, seidene und halbseidene (g 50 %) . .

346 Unterkleider, gewirkte : aus Baumwolle (g per Dutzend 4. --) . . .

aus Wolle (g per Dutzend 7. --), auch mit Baumwolle gemischt (g per. Dutzend 4. --) . .

aus Seide oder Halbseide (g 40 %) . . . .

andere (g 40 %) 359l Bijouterie mit Einschluss der Uhren- und Schmuck491J ketten (g: goldene 60%, andere 50%) . .

605 Filztücher, endlos gewoben, zur Papierfabrikation (g 15%) - . . . .

496 Feilen (g 20 %) ohne die Angel in der Länge von : 10 cm und darunter über 10 bis 20 cm über 20 bis 30 cm über 30 cm

Zoll

(44. -- ») (42. -- J )

520. --

90. -- 180. -- 280.-- 380. -- 15 % 40 %2) 50 % 115. -- 133. -- 50 % 40 % 50%

45.-- 27. 90 13.-- 9. 70 8. 50

') Fette Ziffern : Ermässigte Ansätze des deutsch-japanischen Vertrages vom 24. Juni 1911.

2 ) Ausgenommen gestickte Vorhänge (curtains and window hlinds), sowie nicht besonders aufgeführte gestickte Waren aus Zeugstofien und Bekleidungsgegenstände, die mit 50 °/o zu vorzollen sind.

903 Tarif

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zoll

526 Taschenuhren: 1. In goldenen Gehäusen (g 50°/o): a. mit einem Durchmesser von nicht über 40 mm: per Stück mit Zylinderhemtnung 10.50 mit anderer Hemmung 10. 90 b mit einem Durchmesser von über 40 mm : mit Zylinderhemmung 15.50 mit anderer Henymmg 15. 90 2. In silbernen oder vergoldeten Gehäusen (g 40 %) : a. mit einem Durchmesser von nicht über 40 mm : mit Zylinderhemmung --. 95 m i t anderer Hemmung . . . . . . . .

i.35 b. mit einem Durchmesser von über 40 mm : mit Zylinderhemmung l 10 mit anderer Hemmung . . . . . . .

1. 50 3. In andern Gehäusen (g 40%): mit Zylinderhemmung --. 70 mit anderer Hemmung 1.10 f

527 Teile von Taschenuhren : 1. Gehäuse, auch solche mit Glas: a. goldene (g 50 %), mit einem Durchmesser von : nicht über 40 mm über 40 mm b. silberne oder vergoldete (g 40 °/o), mit einem Durchmesser von : nicht über 40 mm über 40 mm c. andere (g 40 %) 2. Werke, auch solche mit Zifferblatt und Zeigern (g 40%): mit Zylinderhemmung mit anderer Hemmung 3. Federn (g 1.10) 4. Haarfedern (g --. 80) 5. Zifferblätter (g 4. 10)

10. -- 15. --

--. 45 --. 60 --.20

--. 50 --. 90 100 Stück --.60 --.35 1. 20

904 T«if

Bezeichnung der Ware

Zoll 100 Ein 58. 60 15 %

6. Taschenuhrengläser (g 30 %) 7. Steine für Uhrwerke (g 40 %)

8. Andere Teile (g 40 %) 531 Chronometer und Teile von solchen (g 10 %), ausgenommen Taschenchronometer, die unter Nr. 526 fallen

20 %

543 Ampère- und Voltmeter (g 20 %)

62. 50

544 546 547 551

39. 90 20 % 20 %

Wattmeter (g 20 °/o) Tachometer, Pedometer u. dgl. (g 20 °/0) . . .

Akkumulatoren (g 20 %) Physikalische Instrumente und deren Teile (g 20 %, c für Zeicheninstrumente 10 %) . .. . · .

555 Phonographen, Grammophone und andere Sprechmaschinen (g 50 %) 556 Teile und Zubehör der unter Nr. 555 genannten Apparate (g 50 °/o) : 1. Platten oder Walzen für Musikwerke : fertig zum Spielen andere 2. Andere Teile

40 %

20 % 50 %

74. 30 57. 40 50%

557 Musikdosen und Teile (g 40 %)

40 %

563 Automobile (g 50 %)

50 %

564 Teile von Automobilen, (g 50 »/o)

ausgenommen

Motoren 30 "/o

Maschinen *) : 569 Dampfkessel (g 15 %) 575 Dampfturbinen (g 15 %)

3. 70 20 %

') Die Maschinenzölle werden vom Nettogewichte erhoben. -- Vollständige Maschinen unterliegen den für sie festgesetzten Zöllen auch dann, wenn sie in zerlegtem Zustande eingeführt werden und die einzelnen Teile auf verschiedenen Schiffen verladen sind.

905 Tarif

Bezeichnung der Ware

Zoll

576 Dampfmaschinen, anderweit nicht genannt (g 15 °/o), im Gewichte von: 250 kg und darunter über 250 bis 1000 kg über 1000 bis 5000 kg über 5000 bis 50,000 kg über 50,000 bis 100,000 kg über 100,000 kg

16. -- 9.-- 8. 6.-- 4. 40 4. --

577 Gas-, Petroleum- und Heissluft-Motoren (gl5°/o), im Gewichte von : 100 kg und darunter über 100 bis 250 kg über 250 bis 1000 kg über 1000 bis 2500 kg über 2500 kg

30. -- 20.-- 9.-- 7.-- 5.--*)

578 Wasserturbinen und Pelton-Räder (g 15 %), im Gewichte von: 500 kg und darunter über 500 bis 1000 kg über 1000 bis 5000 kg über 5000 bis 10,000 kg über 10,000 kg

26. -- 9.-- 8. -- 7. -- 5. 40

579 Dynamos, elektrische TMotoren, Transformatoren, Umformer und Armaturen (g 15°/o) im Gewichte von: 25 kg und darunter über 25 bis 50 kg über 50 bis 100 kg über 100 bis 250 kg über 250 bis 500 kg über 500 bis 1000 kg über 1000 bis 5000 kg über 5000 kg

26. -- 16. -- 14.-- 13.-- 12.-- 10. -- 9. -- 7.--

*) Ermässigte Ansätze des deutsch-japanischen Vertrages vom 24. Juni

1911: über 5000 bis 50,000 kg über 50,000 bis 100,000 kg über 100,000 kg

4. 50 4. -- 3.50

906 T"if

Bezeichnung der Ware

Zoll

1

580 Dynamos in Verbindung ): 1. mit Dampfturbinen (g 15 %) 2. mit Dampfmaschinen (g 15 °/o), im Gewichte von: 250 kg und darunter über 250 bis 500 kg über 500 bis 1000 kg über 1000 bis 2500 kg über 2500 bis 5000 kg über 5000 bis 10,000 kg . . .

über 10,000 bis 50,000 kg über 50,000 bis 100,000 kg über 10,000 kg 3. mit Gas-, Petroleum- und Heissluffcmotoren . (g 15 °/o), im Gewichte von : 250 kg und darunter über 250 bis 500 kg über 500 bis 1000 kg über 1000 bis 2500 kg über 2500 bis 5000 kg über 5000 kg 4. mit andern Kraftmaschinen (g 15%) . .

17. 60 10. 60 10. 20 8. 20 6. 60 5. 80*) 20 °/o

581 Kraftmaschinen (ausgenommen Lokomotiven), anderweit nicht genannt (g 15 %)

20 %

20 %

15. 20 10. 60 10. 20 8. 80 8. 40 7.20 6. 40 5. 40 5.20

583 Krane (g 15 % ; c Pontonkrane mit Propeller 10 %) : in Verbindung mit Motoren andere

4. 20 3. 90

587 Luft- und Gaskompressoren (g 15%J . . . .

7.10

') Die unter Ziffer 2 und 3 dieser Nummer festgesetzten Zölle sind so berechnet, dass für die Dynamomaschine 40 °/o, für die Dampfmaschine oder den Gas- etc. Motor 60% des Gesamtgewichtes der kombinierten Maschine zugrunde gelegt wurde.

*) Ermässigte Ansätze des deutsch-japanischen Vertrages vom 24. Juni 1911: über 10,000 bis 50,000 kg .

5. 50 über 50,000 bis 100,000 kg 5. 20 über 100,000 kg 4. 90

907 Tarif

Bezeichnung der Ware

Zoll

588 Nähmaschinen : ohne Gestell (g 11.10), sowie Nähmaschinenköpfe (g 20%) andere (g 8. 25)

16.30 11.10

591 Pumpen, anderweit nicht genannt (g 15°/o): eiserne, im Gewichte von : 100 kg und darunter über 100 bis 500 kg über 500 bis 5000 kg über 5000 bis 10,000 kg über 10,000 bis 50,000 kg über 50,000 kg andere als eiserne (g 15°/o)

12.-- 9.-- 8.-- 7.-- 6.-- 4. 60 20%

593 Gebläsemaschinen (g 15%)

20%

594 Hydraulische Pressen (g 15 %), im Gewichte von : 500 kg und darunter über 500 bis 1000 kg' über 1000 bis 5000 kg über 5000 bis 50,000 kg .

über 50,000 kg

9. -- 8.-- 7. -- 5.-- 4.--

597 Maschinen für die Spinnerei und Zwirnerei : Vorbereitungsmaschinen für die Weberei (g 15%)

4.15

598 Webstühle aus Metall (g 15 °/0)

° 2. 40 0

599 Maschinen für die Zurichtung von Geweben (g 15 /oi

4. 80

600 Wirkereimaschinen (g 15 °/o), im Gewichte von: 500 kg und darunter andere

24. -- 12. --

01 Maschinen für Bleicherei, Färberei, Druckerei und zum Mercerisieren (g 15 °/o)

15 °/o

602 Maschinen zur Papierfabrikation (g 15 °/°) · · ·

15 °/o

604 Nicht besonders genannte Maschinen (g 15 %, c für Druckmaschinen 5 %)

20 °/o

*) Siehe die allgemeine Bemerkung zu Maschinen.

908 Tarif

Bezeichnung der Ware

605 Maschinenteile, anderweit nicht genannt (g J 5 %) 0 : Eiserne Räder : Zahnräder Andere Wellen, eiserne, im Gewichte von: 5 kg und darunter über 5 bis 100 kg über 100 bis 1000 kg über 1000 kg Spindeln oder Fleyers für Spinn- und Zwirnmaschinen andere, mit wenigen Ausnahmen

Zoll 6. 40 5. 40 10. 70 9. 50 5. 80 4. 30 20.60 20 °/o-

Auszug aus den allgemeinen Bestimmungen des Zolltarifgesetzes.

Die W e r t z ö l l e werden nach dem Preis der .Waren zur Zeit ihrer Ankunft im Einfuhrhafen berechnet.

Erzeugnisse von Ländern, die japanische Produkte ungünstiger behandeln als solche anderer Herkunft, können mit Zollzuschlägen bis zur Höhe ihres Wertes belegt werden.

Von fremden Waren, für die eine A u s f u h r p r ä m i e bezahlt "worden ist, kann ein Zuschlag in der Höhe dieser Prämie erhoben werden.

Z o l l f r e i sind u. a.: Warenmuster, wenn sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind ; zollpflichtige Muster zur Aufnahme von Bestellungen, wenn si& innert Jahresfrist wieder ausgeführt werden ; Gegenstände zur Veredlung oder Ausbesserung; Rindvieh zur Zucht, vom Staat oder von Provinzialbehörden eingeführt.

909

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den am 21. Juni 1911 zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrag.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 21. Juni 1911 mit Japan abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrages; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Juli 1911, beschliesst: Art. 1. Dem genannten Vertrage wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

910

Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Japan.

Abgeschlossen am 21. Juni 1911.

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Bundesrat der schweizerischen

Eidgenossenschaft

und

Seine Majestät der Kaiser von Japan, in gleicher Weise von dem Wunsche geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen, die erfreulicherweise zwischen ihnen und ihren Angehörigen bestehen, enger zu knüpfen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Niederlassungs- und Handelsvertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrat Dr. Adolf D e u c h e r , Chef des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements, und Seine Majestät der Kaiser von Japan: Herrn Satsuo A k i d z u k i , Shoshii, Zweite Klasse des Ordens des Heiligen Schatzes, Ihren ausserordentlichen Gesandten

911

und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, ·die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertrag·schliessenden Teile sollen volle Freiheit haben, die Gebiete des andern zu betreten, zu bereisen und sich daselbst niederzulassen. Unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, sollen sie die folgenden Rechte ·und Begünstigungen gemessen : i 1. Sie sollen in allem, was das Reisen und die Niederlassuug betrifft, in jeder Beziehung den Inländern gleichgestellt sein; 2. Sie werden, in gleicher "Weise wie die Inländer, das Recht haben, ihren Handel und ihre Fabrikation zu betreiben und mit allei} erlaubten Artikeln Handel zu treiben, sei es persönlich oder dnrch Agenten, sowohl allein als in Gemeinschaft mit Fremden oder Inländern; 3. Sie sollen den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gleichgestellt sein in allem, was die Ausübung ihrer Industrie, ihres Gewerbes oder Berufes, sowie ihre Studien und wissenschaftlichen Forschungen betrifft; 4. Sie dürfen, in gleicher Weise wie die Inländer, die für sie erforderlichen Häuser, Fabriken, Magazine Läden und sonstigen Räumlichkeiten besitzen oder mieten und innehaben, ferner Grund und Boden pachten, um sich darauf niederzulassen oder ihn für einen erlaubten kommerziellen, industriellen oder andern Zweck zu benützen ; 5. Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit sollen sie volle Freiheit haben, alle Arten von beweglichem und un-

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beweglichem Eigentum zu erwerben und zu besitzen, dessen Erwerb und Besitz die Gesetze des Landes den Angehörigen jedes andern fremden Landes gestatten oder gestatten werden, immerhin unter den Bedingungen und Beschränkungen, die durch die 'Gesetze vorgeschrieben sind. Sie sollen darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, Testament oder auf jede andere Weise unter denselben Bedingungen, die für die Inländer gelten oder gelten werden, verfügen können. Ebenso soll ihnen unter der Bedingung, dass sie sich den Gesetzen des Landes fügen, erlaubt sein, den Erlös aus dem Verkauf ihres Eigentums und ihr Vermögen überhaupt frei auszuführen, ohne in ihrer Eigenschaft als Ausländer andern oder höhern Abgaben, alssie unter gleichen Verhältnissen den Inländern auferlegt sind, zu unterliegen ; 6. Sie sollen für ihre Person und ihr Eigentum beständigen und vollkommenen Schutz und Sicherheit geniessen; sie sollen freien un'd ungehinderten Zutritt zu den Justizhöfen und andern Gerichten für die Geltendmachungoder Verteidigung ihrer Ansprüche und Rechte haben; sie sollen, in gleicher Weise wie die Inländer, volle Freiheit haben, Advokaten und Sachwalter zur Vertretung vor diesen Justizhöfen und Gerichten zu wählen ; sie sollen im allgemeinen, in allem was die Verwaltung der Rechtspflegeanbetrifft, dieselben Rechte und Begünstigungen wie die Inländer geniessen ; 7. Sie sollen nicht andern oder höhern Abgaben, Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen irgendwelcher Art als denjenigen, die den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft auferlegt sind, unterworfen werden ; 8. Sie sollen in allem, was die Erleichterungen bezüglich der Zollniederlagen, Prämien und Rückzölle anbetrifft, vollständig den Inländern gleichgehalten werden.

913 Artikel 2.

Die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile sollen in den Gebieten des andern von jedem obligatorischen Militärdienst, sei es im Heer, in der Marine, in der Bürgerwehr oder der Miliz, und von allen an Stelle persönlicher Dienstleistnng auferlegten Abgaben befreit sein ; ebenso sollen sie von allen Zwangsanleihen und von allen militärischen Requisitionen oder Beitragsleistungen enthoben sein, mit Ausnahme derjenigen, welche ihnen, wie den Inländern selbst, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Pächter oder Besitzer von Grund und Boden auferlegt werden.

In den erwähnten Beziehungen sollen die Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern nicht ungünstiger behandelt werden, als gegenwärtig oder künftig die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 3.

Die Wohnungen, Magazine, Fabriken und Läden der Angehörigen eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern, ebenso wie alle dazugehörigen, zu erlaubten Zwecken dienenden Räumlichkeiten sollen unverletzlich sein. Es soll nicht gestattet sein, daselbst Haussuchungen oder Nachforschungen vorzunehmen «der die Bücher, Papiere oder Rechnungen zu prüfen oder einzusehen, ausgenommen unter den Bedingungen und Formen, die durch die Gesetze hinsichtlich der Inländer vorgeschrieben sind.

Artikel 4.

Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann in allen Häfen, Städten und Plätzen des andern Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, aus-

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genommen an Orten, wo es nicht angezeigt erscheinen sollte, solche Konsularbeamte zuzulassen. Diese Ausnahme soll jedoch gegenüber dem einen der vertragschliessenden Teile nicht gemacht werden, ohne dass sie auch auf alle andern Mächte Anwendung findet.

Die erwähnten Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sollen, sobald sie von der Regierung des Landes, für das sie ernannt worden sind, das Exequatur oder andere genügende Ermächtigungen erhalten haben, berechtigt sein, ihre Funktionen auszuüben und die Begünstigungen, Erleichterungen und Befreiungen zu gemessen, die jetzt oder in Zukunft den Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation gewährt werden. Die Regierung, welche das Exequatur oder andere Ermächtigungen erteilt, hat das Recht, dieselben nach ihrem eigenen Er-, messen rückgängig zu machen; immerhin ist sie in diesem Fall gehalten, die Gründe dafür auseinanderzusetzen.

Artikel 5.

Für den Fall, dass ein Angehöriger des einen der hohen vertragschliessenden Teile in den Gebieten des andern sterben sollte, ohne am Orte seines Ablebens irgend eine Person hinterlassen zu haben, die nach der Gesetzgebung seines Landes berechtigt ist, vom Nachlass Besitz, zu ergreifen und ihn zu verwalten, soll der zuständige Konsularbeamte des Landes, dem der Verstorbene angehört, berechtigt sein, den Nachlass nach Erfüllung der nötigenFormalitäten in Verwahrung zu nehmen und ihn in der Weise und mit den Einschränkungen zu verwalten, die durch das Gesetz des Landes, worin das Eigentum des Verstorbenen liegt, vorgeschrieben sind.

Die vorhergehende Bestimmung soll ebenfalls anwendbar sein, wenn ein Angehöriger des einen der hohen ver--

915 tragsschliessenden Teile, der in den Gebieten des andern Vermögen besitzt, ausserhalb dieser Gebiete sterben sollte, ohne am Orte, an dem sich das Vermögen befindet, eine Person hinterlassen zu haben, die berechtigt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten.

Man ist darüber einverstanden, dass in allem, was die Verwaltung der Hinterlassenschaften verstorbener Personen anbetrifft, jedes Recht, Vorrecht, jede Begünstigung oder Befreiung, die der eine der hohen vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder in Zukunft den Konsularbeamten irgend eines andern fremden Staates gewährt, sofort und ohne Bedingung auf die Konsularbeamten des andern vertragschliessenden Teils ausgedehnt werden soll.

Artikel 6.

Zwischen den Gebieten der beiden hohen vertragschliessenden Teile soll gegenseitige Freiheit des Handels bestehen.

Artikel 7.

Die Artikel, die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile erzeugt oder verfertigt worden sind, sollen bei ihrer Einfuhr in die Gebiete des andern ohne Rücksicht auf den Ort ihrer Herkunft den niedrigsten Zöllen unterliegen, die auf die gleichartigen Artikel irgendwelchen fremden Ursprunges anwendbar sind.

Ebenso soll bezüglich eines in den Gebieten des einen der vertragschliessenden Teile erzeugten oder verfertigten Artikels irgendwelcher Herkunft kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr in die Gebiete des andern aufrechterhalten oder erlassen werden, wenn diese Massnahme nicht ebenfalls auf die Einfuhr der gleichartigen Artikel, die in irgend einem andern fremden Lande erzeugt oder verfertigt worden sind, ausgedehnt wird. Diese Vorschrift

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findet keine Anwendung auf Verbote sanitarischer oder anderer Natur, die durch die Notwendigkeit veranlasst werden, die öffentliche Gesundheit, das Vieh und die für die Landwirtschaft nutzlichen Pflanzen zu schützen.

Artikel 8.

Die Artikel, die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile erzeugt oder verfertigt worden sind, sollen bei ihrer Ausfuhr in die Gebiete des andern keinen andern oder höhern Abgaben unterliegen als denjenigen, die auf die gleichartigen Artikel bei der Ausfuhr nach irgend einem andern fremden Lande gelegt sind.

Ebenso soll kein Verbot und keine Beschränkung auf die Ausfuhr irgend eines Artikels aus den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile in die Gebiete des andern gelegt werden, wenn diese Massnahme nicht ebenfalls auf die Ausfuhr der gleichartigen Artikel nach irgend einem andern fremden Lande ausgedehnt wird.

Artikel 9.

Die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile erzeugten oder verfertigten Artikel, welche die Gebiete des andern in Übereinstimmung mit den Gesetzen des .Landes transitieren, sollen gegenseitig von jedem Durchfuhrzoll befreit sein, sei es, dass sie direkt durchgehen oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.

Artikel 10.

Keine für Rechnung des Staates oder von Gemeindebehörden oder Körperschaften erhobene innere Abgabe, die in den Gebieten des einen der hohen vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder in Zukunft auf die Erzeugung, Herstellung oder den Verbrauch irgend eines Artikels gelegt

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ist, soll für die Artikel, welche in den Gebieten des andern Teils erzeugt oder verfertigt worden sind, unter irgendwelchem Vorwande höher oder lästiger sein als für die gleichartigen Artikel inländischen Ursprungs, Die Naturprodukte oder Fabrikate des einen der hohen vertragschliessenden Teile, die zur Durchfuhr oder zur Einlagerung in die Gebiete des andern eingeführt werden, sollen daselbst keiner innern Abgabe unterliegen.

Artikel 11 Die Kaufleute und Industriellen, welche Angehörige des einen der hohen vertragschliessenden Teile sind, sowie die Kaufleute und Industriellen, welche im Gebiete dieses Teils niedergelassen sind und daselbst ihren Handel oder ihre Industrie ausüben, sollen befugt sein, in den Gebieten des andern, persönlich oder durch Handelsreisende, mit oder ohne Muster Warenankäufe zu machen oder Bestellungen aufzunehmen. Diese Kaufleute, Industriellen und ihre Handelsreisenden sollen bei der Besorgung der Ankäufe und beim Aufsuchen der Bestellungen hinsichtlich der Abgaben und Erleichterungen die Behandlung der meistbegünstigten Nation geniessen.

Die Handelskammern, sowie die in den Gebieten der hohen vertragschliessenden Teile anerkannten Industrie- und Handelsvereinigungen, die zu diesem Zwecke speziell ermächtigt sind, sollen gegenseitig als zuständige Behörden für die Ausstellung aller für Handelsreisende erforderlichen Ausweise angesehen werden.

Artikel 12.

Die zu den angegebenen Zwecken ala Muster eingeführten Artikel sollen in jedem der beiden Länder vorübergehend zollfrei zugelassen werden in Gemässheit der Zollreglemente und -Formalitäten, die zur Sicherung der Wiederausfuhr oder Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. III.

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918 der Entrichtung der für den Fall der Nichtwiederausfuhr innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist vorgeschriebenen Zölle festgesetzt worden sind. Diese Begünstigung soll immerhin nicht auf die Artikel ausgedehnt werden, die wegen ihrer Menge oder ihres Wertes nicht als Muster angesehen werden können oder die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit bei der Wiederausfuhr nicht identifiziert werden könnten. Das Recht, darüber zu entscheiden, ob ein Muster zollfrei zugelassen werden könne, kommt in allen Fällen ausschliesslich den zuständigen Behörden des Ortes, wo die Einfuhr erfolgt ist, zu.

Die von den Zollbehörden des einen der beiden Länder auf den oben erwähnten Mustern bei der Ausfuhr angebrachten Zeichen, Stempel oder Siegel, sowie das von den genannten Behörden amtlich beglaubigte Verzeichnis dieser Muster, das ihre genaue Beschreibung enthält, sollen gegenseitig von den Zollbeamten des andern Landes als Ausweis für ihre Eigenschaft als Muster und für die Befreiung derselben von der Zollrevision anerkannt werden, insofern es nicht notwendig ist, festzustellen, dass die vorgelegten Muster mit den im Verzeichnis aufgeführten identisch seien.

Die Zollbehörden des andern Landes können diese Muster indessen mit einem Ergänzungszeichen versehen, wenn diese Vorsichtsmassregel in bestimmten Fällen angezeigt erscheint.

Artikel 13.

Die Aktiengesellschaften und lindern Handels-, Industrieund Finanzgesellschaften und -Vereinigungen, die gemäss den Gesetzen des einen der hohen vertragschliessenden Teile bestehen oder gebildet werden und in den Gebieten dieses Teils ihren Sitz haben, sollen auch in den Gebieten des andern Teils gegen Beobachtung der Gesetze desselben befugt .sein, ihre Rechte auszuüben und als Kläger oder Beklagte vor Gericht aufzutreten.

919 Artikel 14.

Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, dass in allem, was den Handel und die Industrie anbetrifft, jedes Vorrecht, jede Begünstigung oder Befreiung, die der eine derselben den Angehörigen irgend eines andern fremden Staates eingeräumt hat oder in Zukunft einräumen wird, sofort und bedingungslos auf die Angehörigen des andern Teils ausgedehnt werden' soll, da es in ihrer Absicht liegt, Handel und Industrie eines jeden der beiden Länder in jeder Hinsicht auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Artikel 15.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages finden auf alle Gebiete und Besitzungen Anwendung, die. dem einen oder anderò der hohen vertragschliessenden Teile gehören oder von ihm verwaltet werden.

Die. Bestimmungen dieses Vertrages sind nicht anwendbar auf die Tarifzugeständnisse, die der eine der hohen vertragschliessenden Teile angrenzenden Staaten nur zu dem Zwecke gemacht hat, um den Grenzverkehr in einer bestimmten Zone zu beiden Seiten der Grenze zu erleichtern ; ebenso nicht auf die den eigenen Fischereiprodukten der hohen vertragschliessenden Teile eingeräumte Behandlung oder auf die besonderen von Japan gewährten Tarifvergünstigungen betreffend Fische und andere Produkte, die in den Japan benachbarten fremden Gewässern gewonnen worden sind.

Artikel 16.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Tokio ausgetauscht werden. Er soll an dem auf den Ratifikationsaustausch folgenden Tag in Kraft treten und bis zum 16. Juli 1923 wirksam bleiben. Im Falle, dass keiner der hohen

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vertragschliessenden Teile 12 Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes dem andern seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird, in Geltung bleiben.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, den 21. Juni 1911.

(L. S.) fgez.) Dr. A. Deucher.

(L. S.) (gez.) S. Akidzuki.

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Unterzeichnungs-Protokoll.

(Übersetzung des französischen Originaltextes.)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind heute zusammengetreten und haben den Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Japan unterzeichnet.

Bei diesem Anlass hat der Bevollmächtigte Japans die Erklärung abgegeben, dass die schweizerischen Angehörigen mit Bezug auf die zeitlich unbegrenzten Pachtverträge in den ehemaligen Fremdenniederlassungen in Japan und die Art und Weise, in der die darauf bezüglichen Rechte allenfalls geregelt oder abgelöst werden, in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation gemessen werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

B e r n , den 21. Juni

1911.

(L. S.) (gez.)

(L. S.Ì (gez.)

Dr. A. Deucher.

S. Akidzuki.

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Notenaustausch betreffend

die provisorische Behandlung auf dem Fasse der meistbegünstigten Nation.

I. Japanische IVote.

(Übersetzung des französischen Originaltextes.)

Der Unterzeichnete, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Japans, von seiner Regierung zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt, beehrt sich, dem Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis zu bringen, dass vom 17. Juli 1911 bis zur Inkraftsetzung des heute zwischen Japan und der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrages die japanische Regierung sich verpflichtet, der Schweiz mit Bezug auf den Handel und die Zölle die Behandlung der meistbegünstigten Nation einzuräumen, unter der Bedingung, dass die schweizerische Regierung ihrerseits in diesen Beziehungen Japan ebenfalls die Behandlung der meistbegünstigten Nation garantiert.

Der Unterzeichnete benützt diesen Anlass, um Seiner Exzellenz dem Herrn Bundespräsidenten die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 21. Juni

1911.

(gez.)

S. Akidzuki.

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II. Schweizerische 3Vote.

(Übersetzung des französischen Originaltextes.)

Der schweizerische Bundesrat beehrt sich, Seiner Exzellenz Herrn S. Akid/uki, Shoshii, japanischem Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Kenntnis zu bringen, dass vom 17. Juli 1911 bis zur Inkraftsetzung des heute zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrages die Schweiz Japan mit Bezug auf den Handel und die Zölle die Behandlung ·der meistbegünstigten Nation gewähren wird, unter der Bedingung, dass die kaiserliche Regierung in diesen Beziehungen auf die Schweiz ebenfalls die Behandlung der meistbegünstigten Nation zur Anwendung bringt, B e r n , den 21. Juni

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

(gez.) Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: (gez.) Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den am 21. Juni 1911 mit Japan abgeschlossenen Niederlassungs- und Handelsvertrag. (Vom 21. Juli 1911.)

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1911

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32

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09.08.1911

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885-923

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