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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 9. Juni 1911.)

Der Bundesrat hat in Sachen der Beschwerde des Herrn Joh. G u b l e r, Landwirts, in Mahren (Solothurn), und Genossen, gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 14. Januar 1910 betreffend die Aufhebung der Primarschule in Mahren; nach Anhörung eines Berichtes seines Departements des Innern, den Akten entnommen: I. Durch Eingabe vom 16. März 1911 rufen Herr Johann Gubler, Landwirt, und 49 andere Bewohner des Ortes Mahren in der Gemeinde Lostorf (Solothurn) die Intervention des Bundesrates an gegen die von der letztgenannten Gemeinde nachgesuchte und vom Regierungsrate von Solothurn durch Beschluss vom 14. Januar 1910 zugesagte Verschmelzung der Schulklasse in Mahren mit der Primarschule in Lostorf. Dieser Beschluss lautet : ,,Die Schule Mahren wird auf den Zeitpunkt Aufgehoben, in welchem das neue Schulhaus zu Lostorf zum Bezüge bereit sein wird. Die schulpflichtige Jugend von Mahren hat dann ihrer Schulpflicht in den Schulen von Lostorf zu genügen."

Die Petenten wünschen die seit 1836 bestehende Schulklasse in Mahren zu behalten ; sie berufen sich hauptsächlich auf den langen und für die Schulkinder zu gewissen Zeiten sehr gefährlichen Weg von Mahren nach Lostorf. Dieser Weg soll 1/2 Stunde lang sein und bei Schnee-Unwetter im Winter, sowie bei starkem Gewitterregen im Sommer durch die Schuljugend nur unter Gefahr begangen werden können. Anderseits sucht die Eingabe die von Seiten der Gemeinde Lostorf an der Qualität der Schule in Mahren erhobenen Aussetzungen zu entkräften. Dies wären namentlich geringe Unterrichtsergebnisse wegen häufigen Lehrerwechsels, infolge mangels an finanziellen Mitteln und wegen des Übelstandes, dass eine Anzahl Kinder täglich vor Schluss der Schule nach Hause geht, um zum Tragen des Mittagessens zu

599 ihren ausserhalb der Gemeinde Lostorf arbeitenden Vätern und sonstigen Familienangehörigen verwendet zu werden. Es wird behauptet, die an der Schule in Mahren erzielten Unterrichtsergebnisse stünden denjenigen an den Schulklassen in Lostorf nicht nach ; und für den Fall, dass jene Schule beibehalten werde, wollen sämtliche Einwohner von Mahren sich verpflichten, kein Kind mehr zum ,,Essentragen"1 zu verwenden.

II. Die Antworlschrift des Regierungsrates von Solothurn macht zunächst darauf aufmerksam, dass die Beschwerde der Herren Gubler und Genossen gegen den Beschluss vom 14. Januar 1910 -- ihnen eröffnet am 17. gleichen Monats -- nach Art. 178 und 190 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, als zu spät erhoben, ausser Berücksichtigung fallen müsse. Sodann führt sie für den Beschluss, den die Regierungsbehörde nach Anhörung des Oberinspektors der Primarschulen, Herrn Prof. Gunzinger, des Oberamtmanns von Olten-Gösgen, der Bezirksschulkommission Gösgen, sowie des Inspektors der Schulen von Lostorf und Mahren und auf deren zustimmende Äusserungen gefasst hat, materiell folgendes an : Der Regierungsrat habe durch seinen Beschluss keineswegs einer Gemeinde ihre Schule genommen ; es handle sich vielmehr um die Beseitigung einer zwerghaften Ortschaftsschule unter Verschmelzung der örtlich bisher getrennten Schulen zweier Teile der nämlichen Gemeinde. Durch die Aufhebung der "Weilerschule Mahren glaube der Regierungsrat, denn auch im Interesse des Primarunterrichtes gehandelt zu haben. Er beruft sich dafür auf die Motive des angegriffenen Beschlusses vom 14. Januar 1910, sowie auf die Verpflichtungen, die der Gemeinde Lostorf durch ihn zugunsten der Schulkinder auferlegt werden. Wenn die Beschwerdeführer meinen, es stehe ihnen der Art. 27, Absatz 2, der Bundesverfassung (Sorge der Kantone für genügenden Primär unterricht) zur Seite, so müsse dieser Anschauung nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse entschieden entgegengetreten werden.

Der genügende, insbesondere auch qualitativ ausreichende Primarunterricht werde durch die Verschmelzung der Schule Mahren mit der Dorfschule angestrebt und gesichert, nicht gefährdet. Es erhelle auch ohne weiteres, dass die Gemeinde Lostorf, welche laut der Volkszählung von 1910 in 254 Haushaltungen 1309 Einwohner zähle,
bei Konzentrierung ihrer Kräfte auf den einheitlichen Schulbetrieb im neuen Schulhause, wenn dieses einmal vollendet sein werde, für das Schulwesen und für sämtliche

600' Kinder der Gemeinde bessere Erfolge erzielen werde, als dies bei dem kümmerlichen Fortbestand der Separatschule in Mahren für diese möglich wäre.

Dass die Distanz der beiden Gemeindeteile derart sei, dass sie gegen die Verschmelzung der Schulen spräche, dass sie also eine anormale sei, dürfe ernsthaft nicht behauptet werden. Dies erhelle aus den im Beschluss enthaltenen genauen Angaben, verglichen mit den anderwärts im Kanton Solothurn, wie in ändern Kantonen von den Schulkindern in zahlreichen Fällen zu überwindenden Schulwegen, verglichen insbesondere auch mit den Schulwegen in Gebirgsgegenden, weitverzweigten Bergdörfern und grösseren Städten. Wer wisse, dass die Kinder von Mahren den Religionsunterricht jetzt noch in Lostorf besuchen müssen und zum Arbeitsschulunterricht bis vor wenigen Jahren jeweilen nach Lostorf zu wandern gehabt haben, dürfte die Behauptungen über die angebliche Beschwerlichkeit des Schulweges als Übertreibungen erkennen.

In E r w ä g u n g gezogen: 1. Die Eingabe vom 16. März 1911 des Herrn Landwirt Johann Gubler und 49 anderer Einwohner von Mahren, Gemeinde Lostorf, um Aufrechterhaltung der Primarschulklasse in Mahren, richtet sich gegen den Beschluss des Regierungsrates von Solothurn vom 14. Januar 1910, welcher die Aufhebung jener Schulklasse auf den Zeitpunkt verfügt, da die Gemeinde Lostorf ein neues Schulhaus mit zweckentsprechenden Einrichtungen für die Aufnahme der Schulkinder von Mahren erbaut haben wird.

Gegen diesen, den Petenten in der zweiten Hälfte des Monates Januar 1910 zur Kenntnis gebrachten Beschluss des Regierungsrates hätten die Petenten, falls sie mit dem Beschlüsse nicht einverstanden waren, nach Art. 178, Ziffer 3, und Art. 190 des Bundesgesetzes vom 23. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, binnen 60 Tagen beim Bundesrate Beschwerde erheben sollen. Da letzteres nun erst mehr als ein Jahr nachher geschehen ist, kann die Eingabe als zu spät eingereicht, vom formellen Standpunkte aus, nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Immerhin sei zur Sache selbst soviel angeführt, dass nach den Ausführungen des Regierungsrates von Solothurn vom 29. April 1911 die durch den angefochtenen Beschluss vom 14. Januar 1910 angebahnte Verschmelzung der Primarschulklasse in Mahren mit der Gemeindeschule in Lostorf keineswegs als ein willkür-

601 liches Vorgehen, sondern als eine im Interesse der Schuljugend von. Mahren liegende und mithin gerechtfertigte Verwaltungsmassregel erscheint. Der Haupteinwand, dass sie einen zu langen Schulweg für die Kinder von Mahren nach sich ziehe, kann nicht entscheidend in Betracht fallen, da Schulwege von einer halben Stunde und mehr Länge, durch örtliche Verhältnisse bedingt, in vielen Kantonen vorkommen und ohne Klagen ertragen werden.

Zudem kommt das neue Schulhaus nach den Akten auf einen Platz zu stehen, der dem Weiler Mahren um ein Namhaftes näher liegt, als das dermalige Schulhaus in Lostorf, so dass der künftige Schulweg von Mahren nach Lostorf beträchtlich kürzer sein wird als bisher; u n d beschlossen: Auf die vorliegende Beschwerdeeingabe des Herrn Landwirts Johann Grubler und 49 anderer Einwohner von Mahren vom 16. März 1911 wird nicht eingetreten.

Herr Alberto d ' 01 i v e i r a, ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Portugals bei der Eidgenossenschaft, hat am 8. dies dem Herrn Bundespräsidenten sein Abberufungsschreiben überreicht.

Am 11. Mai richtete das Staatssekretariat der Republik Kuba ein Schreiben an den Herrn Bundespräsidenten, mit dem es im Auftrage seiner Regierung den Beitritt zum Rom-Übereinkommen betreffend den Austausch von Briefen und Schachteln mit Wertangabe vom 26. Mai 1906 erklärt.

Dem genannten Übereinkommen sind bis dahin folgende Länder beigetreten : Deutschland und deutsche Schutzgebiete, Argentinien, Österreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Kolumbia, Kuba, Dänemark und dänische Kolonien, Ägypten, Spanien, Frankreich, Algerien, französische Kolonien und Schutzgebiete von Hinterindien, die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Grossbritannien und verschiedene britische Kolonien, Britisch-Indien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien und italienische Kolonien, Japan, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Niederlande, Niederländisch-Indien und Guyana, Portugal, portugiesische Kolonien, Rumänien, Russland, Serbien, Schweden, Schweiz, Tunesieu und Türkei.

602 Auf eine am 1. Juli 1911 beginnende Amtsdauer von 5 Jahrenwerden als Mitglieder der Aufsichtskommission der eidgenössischen Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen gewählt die Herren Hermann L i e c h t i , Forst- und Domänenverwalter in Murten, Henry B i o l l e y , Kreisforstinspektor in Couvet, und Rudolf B als ige r, Forstmeister in Bern.

Die drei Neugewählten sind als sogenannte ständige Mitglieder zu betrachten.

Herrn Regierungsrat von W a t t e n w y l , in Bern, wird,, seinem Gesuche entsprechend, die Entlassung aus der Aufsichtskommission der eidgenössischen Zentralanstalt für das forstliche' Versuchswesen, unter Verdankung der geleisteten Dienste, bewilligt.

(Vom 12. Juni 1911.)

Es werden folgende Bundesbeiträge zugesichert: I. Dem Kanton U n t e r w a i d e n ob dem W a l d an die> Kosten für Verbau- und Aufforstungsarbeiten am Türligraben (Kostenvoranschlag Fr. 10,000) 50 %, im Maximum Fr. 5000.

II. Dem Kanton G lar u s an die Kosten für Lawinen verbauund Aufforstungsarbeiten im Heuzug-Twirren (Kostenvoranschlag Fr. 15,000) 70 %, im Maximum Fr. 10,500.

III. Dem Kanton St. G a l l e n an die Kosten für Waldwegarbeiten in Hilmi-Kamin-Schwämmli (Kostenvoranschlag Fr. 15,000} 20 %, im Maximum Fr. 3000.

Vom 1. Juli 1911 an finden bis auf weiteres die Bestimmungen von Art. 155 der Verordnung vom 29. Januar 1909 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf die Marsala- und Sherry-(Xérès)weine keine Anwendung.

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Wahlen.

(Vom 12. Juni 1911.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen II. Klasse: Saxer, Christian, von Azmoos (St. Gallen)^ in Schaffhausen.

Schönborn, Wilhelm, von Weiningen (Thurgau), in Basel.

Einnehmer beim Nebenzollamt Pino : Passera, Elvezzio, von Monteggio, Grenzwacht-Postenchef in Sansimone.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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21.06.1911

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