290 # S T #

2 6 1

Botschaft des e

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Strassenbahn von Grand - Saconnex nach Collex-Bossy und Versoix und nach der schweizerischen Grenze bei Divonne.

(Vom 18. Dezember 1911.)

Tit.

Mit Eingabe vom 19. Juli 1911 stellte ein durch Herrn A. Maréchal, Gemeindepräsident in Collex-Bossy, vertretenes Initiativkomitee das Gesuch um Erteilung der Konzession für eine Strassenbahn von Grand-Saconnex nach Collex-Bossy und Versoix und nach der schweizerischen Grenze bei Divonne.

In dem der Eingabe beigeschlossenen allgemeinen Bericht bemerken die Konzessionsbewerber, die Linie nehme ihren Anfang in der Route de Genève in Ferney wo sie von der bestehenden Strassenbahnlinie abzweige; sie wende sich dann nach der Gemeindestrasse von Grand-Saconnex nach Collex, überschreite, dieser Strasse folgend, die Bäche Vengeron und Gobé, berühre den Weiler Colovrex, kreuze zwischen Vireloup und Crêt d'EI die Strasse von Ferney nach Versoix und erreiche das Dorf Collex in der Nähe des Schulhauses. Weiterhin ziehe sich die Linie durch Wiesengelände längs des Weges ,,des Gras" und gelange in einem Bogen, den sie zur Verminderung der Steigung beschreibe, nach dem Dorfe Bossy. Von hier wende sie sich nach dem Hofe ,,Rosière" und nach der Wegkreuzung in der Nähe des Gutes ,,Vieille-Batie", um das zu einem Flugfelde bestimmte

291 Gelände auf der Höhe links m bedienen. Dann senke sich die Linie bis zur Versoix, um nach deren Überschreitung wieder bis zum Creuson und zum Plateau von Richelieu anzusteigen. Von da führe sie an ,,Petit-St. Loupa und Ecogia vorüber und gelange, unter Benützung der zum Friedhofe führenden Strasse, nach Versoix-Bahnhof S. B. B. Sie folge der kürzlich mittelst Unterführung verbesserten Strasse bis zum Personenbahnhof, um sich dann durch die Avenue Deshusses mit der Strassenbahnlinie Gene ve-Versoix zu vereinigen.

Ferner wird die Möglichkeit Jeiner Verlängerung der Linie nach dem Departement de l'Ain zur Bedienung der Stadt Divonne vorgesehen, und zwar entweder von Bossy oder vom Plateau von Richelieu aus. Die Konzession für das auf schweizerischem Gebiet gelegene Teilstück bis zur Grenze in der Richtung gegen Sauverny soll gleichzeitig mit der Konzession für das Hauptprqjekt Saconnex-Versoix erteilt werden.

In einem an das Eisenbahndepartement gerichteten Schreiben vom 9. Oktober 1911 erklärt das Initiativkomitee für die projektierte Strassenbahn, dass es sein Konzessionsgesuch in folgendem Sinne zu ändern wünsche: Der Abzweigungspunkt der projektierten Linie von der Linie Genève-Ferney der Gesellschaft der elektrischen Strassenbahnen in Genf soll- nicht näher bestimmt werden, um eine allfällige Führung des Tracés durch das Dorf Grand-Saconnex zu ermöglichen.

Von Vireloup an könnte das Tracé eventuell die Strasse von Ferney nach Versoix benutzen, statt sie zu kreuzen und ebenso die Strasse von Bellevue nach Collex.

Nachdem von der Gemeinde Versoix vorgeschlagen wurde, ein näher bei Ecogia vorbeiführendes und die Strasse von Sauverny benutzendes Tracé zu wählen, ist diese Variante in einem den Akten beigefügten neuen Plan eingezeichnet worden. Das Initiativkomitee behält sich vor, sich anlässlich der Vorlage der Baupläne für das eine oder andere dieser Tracés zu entscheiden.

Die projektierte Linie hat zum Zwecke, sowohl in der Richtung nach Genf, als in der Richtung nach Versoix Ortschaften zu bedienen, denen ein bequemes Verkehrsmittel zurzeit noch fehlt. Die Schaffung eines Flugfeldes bei Vieille-Bâtie wird der Linie eine ganz besondere Bedeutung verleihen. Auf dem Plateau von Richelien, wie auch in den von der Linie berührten Gemeinden, finden sich Bauplätze, die sich vorzüglich für die Erstellung von Landhäusern eignen.

292 Aus dem technischen Angaben :

Berichte entnehmen wir folgend«:

Länge der Linie : Spurweite : Maximalsteigung : Höhenquoten :

11,410 m.

l m.

60%o (Bericht), 59%o (Längenprofll).

Grand-Saconnex 438,60 ; Colovrex 421,r,o ; Collex 432,50 ; Bossy 466,so ; Versoix le Bourg 383,90 m ü. M.

Minimalradius : 20 m.

Zwischenstationen ; 10.

Gütertransport : Vorbehalten.

Betriebssystem : Mechanische Kraft, event. Elektrizität, sofern die Linie von der C. G.T. E. betrieben wird.

Der Voranschlag stellt sich wie folgt: Saconnex-Flugfeld

Flugfeld-Versoix 5 km

0,ioo km

Studien- und Gründungskosten, -- p e r k m F r . 1000 . . . .

Erdarbeiten ausserhalb des Strassenkörpers à Fr. 35,000 6,400 Erdbarbeiten auf Strassenkörper -- à Fr. 20,000 Geleise à Fr. 25,000 . . . 6,400 Elektrische Leitung à Fr. 10,000 6,400 -- Brücke über die Versoix 2 Bachüberbrückungen Telephon und Signale à Fr. 500 6,400 Einfriedungen usw. à Fr. 2000 6,400

Fr.

6,400 224,000

Fr.

--

5,000

2,7oo

94,500

2,300

160,000 5,ooo 64,000 5,ooo -- -- 8,000 1 3,200 5,ooo 12,800 2,700 478,400 Zusammen Wegen Unvorhergesehenem zu erhöhen auf oder per Kilometer

46,000 125,000 50,000 8,000 4,000 2,500 5,400 340,000 818,800 820,000 72,000

In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 1911 spricht sich der Staatsrat des Kantons Genf zugunsten des Konzessionsgesuches aus, unter Vorbehalt gewisser, in seinem Beschlüsse vom 10. Oktober 1911 festgesetzten Bedingungen betreffend den Bau und den Betrieb der Linie. Die Bedingungen dieses Beschlusses sind vom Initiativkomitee der projektierten Strassenbahn am 7. November 1911 angenommen worden. Die Frage der Benützung

293

der öffentlichen Strossen für den Bau und den Betrieb der projektierten Linie ist in der im Art. 8 des Beschlussesentwurfes angegebenen Weise geregelt worden.

In der vom Eisenbahndepartement auf den 14. Dezember 1911 einberufenen vorschriftsmässigen Konferenz ist der vom genannten Departement ausgearbeitete Beschlussesentwurf mit einigen Änderungen angenommen worden.

Wir sehen uns zu weiteren Bemerkungen nicht veranlasst und empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruchet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

294

(·Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Strassenbahn von Grand Saconnex nach Collex-Bossy und Versoix und nach der schweizerischen Grenze bei Divonne.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe eines durch Herrn A. Maréchal, Gemeindepräsident in Collex-Bossy, vertretenen Initiativkomitees für eine Strassenbahn von Grand Saconnex nach Collex-Bossy und Versoix und nach der schweizerischen Grenze bei Divonne, vom 19. Juli 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1911,, b eschli esst :

Einem Initiativkomitee, vertreten durch Herrn A. Maréchal, Gemeindepräsident in Collex-Bossy, und Mithaften wird zuhandeu einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Ban und den Betrieb einer S t r a s s e n b a h n von G r a n d S a c o n n e x nach C o l l e x - B o s s y und V e r s o i x und nach der s c h w e i z e r i s c h e n G r e n z e bei Divonne unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

295

Art. 3. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Collex, Kanton Genf.

Art. 5. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weiteren Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das Strecken- und das Stationspersonal soll schweizerischer Nationalität sein.

Art. 6. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen.

Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen einem Jahre, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

b1Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausfuhrungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Sie ist ebenfalls verpflichtet, Zerstörungsvorkehrungen, Erweiterungs- und Ergänzungsbauten, die im militärischen Interesse verlangt werden, beim Bau und später auf ihre Kosten auszuführen.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von einem Meter und emgeleisig erstellt und mittelst Elektrizität oder anderer mechanischer Kraft betrieben.

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Vorschriften : 1. des Beschlusses des Staatsrates des Kantons Genf vom 10. Oktober 1911; 2. der Vernehmlassung dieser Behörde vom 21. Oktober 1911 ;

296

3. des in bezug auf die Konzession elektrischer Schmalspurbahnen (Konzession Forestier) aufgestellten Pflichtenheftes vom 14. April 1899, soweit sie auf vorliegende Konzession analog anwendbar sind; 4. der Gemeindebesohlüase, die in der Beilage zum Protokoll der am 29. September 1911 stattgefundenen Konferenz des Departements der öffentlichen Arbeiten des Kantons Genf und der Präsidenten der beteiligten Gemeinden enthalten sind ; soweit diese Vorschriften nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kautons Genf und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einsehreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthoben werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Expressgut. Über die Einführung des Güterdienstes entscheidet der Bundesrat. Zur Beförderung lebender Tiere ist die Gesellschaft nicht verpflichtet.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

297 Art. 14. Die Beförderung von Personen soll im Sommer täglich mindestens achtmal, im Winter sechsmal, nach beiden Sichtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum ändern und mit Anhalten auf allen Stationen, erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat ^bestimmt.

Die Fahrpläne unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 15. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden, wenn immer möglich, durch denselben, und zwar auf Sitzplätzen, befördert werden können.

Art. 16. Für die Beförderung von Personen kann eine Taxe bis auf den Betrag von 8 Rappen per Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, welche im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

G

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck und für die als Expressgut aufgegebenen Güter kann eine Taxe von höchstens 8 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundearat die. Taxe fest.

Art. 18. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der

298 Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügeu transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist, soweit Gütersendungen zum Transport nicht angenommen werden, die Gepäcktaxe zu erheben.

Art. 19. Im Falle der Einführung des Güterdienstes werden die Taxen und Bedingungen hierfür vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 20. Für Gepäck- und Expressgutaendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 20 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 21. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Gepäck- und Expressgutsendungen sind von den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Empfäager auf1 der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür nicht erhoben werden.

Art. 22. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gepäck- und Expressgutsendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5r- teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

Art. 23. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 24. Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismässig herabzusetzen. Kann hierüber eine

299

Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich der Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äufnung ge«ügender Erneuerungs- und Reservefonds%zu sorgen und für das Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besonder Vorschriften unterliegen dgr Genehmigung des Bundesrates.

Ferner sind die Reisenden und das Personal bei einer Anstalt bezüglich derjenigen Verpflichtungen zu versichern, welche aus dem Haftpflichtgesetz vom 28. März 1905 mit Bezug auf Unfälle beim Bau, beim Betrieb und bei Hülfsgeschäften sich ergeben.

Art. 27. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, 'wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Genf gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen.

Vom Entsehluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben, i. Durch den Ruckkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein Verhältnismassiger Betrag von der Ruckkaufssumme in Abzug zu bringen.

. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1950 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und

300

1. Januar 1965 erfolgt, den 22 1 /afachen Wert; wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1965 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben, beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug des Erneuerungsund Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch?

diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag w*ird gebildet aus dem gesamten Überschuss.

der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Ruckkaufes im Zeitpunkte des 'Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Ruckkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung, des Bundesgerichtes.

Art. 28. Hat der Kanton Genf gemäss den Bedingungen des in Art. 8 erwähnten Beschlusses des Staatsrates des KantonsGenf vom 10. Oktober 1911 den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkäuferecht, wie es im Art. 27 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, welcher am 1. Januar 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

-^-SS-<-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Strassenbahn von Grand - Saconnex nach Collex-Bossy und Versoix und nach der schweizerischen Grenze bei Divonne. (Vom 18. Dezember 1911.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

261

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1911

Date Data Seite

290-300

Page Pagina Ref. No

10 024 450

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.