Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) betreffend Wettbewerbsabreden auf dem schweizerischen Benzinmarkt eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund verschiedener Beschwerden betreffend die schweizerischen bzw. regionalen Benzinpreise sowie aufgrund von Marktbeobachtungen.

Es bestehen Anhaltspunkte, dass Abreden oder Verhaltensweisen bestanden oder bestehen, welche die Gestaltung der Endpreise für Benzin und Diesel beeinflussen.

Dabei handelt es sich möglicherweise um unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen i.S.v. Artikel 5 KG sowie eventuell auch i.S.v. Artikel 7 KG.

Gegenstand der Untersuchung sind insbesondere folgende vermutete Abreden bzw.

Verhaltensweisen zwischen den Importeuren und Vertreibern von Treibstoff: 1.

Abreden bzw. Verhaltensweisen, die Art und Ausmass von Anpassungen der Treibstoffpreise bei den Tankstellen an Preisänderungen in vorgelagerten Märkten (Rohölpreis, Transportkosten, Wechselkurse, etc.) zum Gegenstand haben oder indirekt beeinflussen.

2.

Abreden bzw. Verhaltensweisen, die die regionale Preisgestaltung zum Gegenstand haben und die regionale Preisdifferenzierungen bezwecken oder bewirken.

Adressaten der vorliegenden Untersuchung sind folgende Unternehmen: ­

Importeure, die Tochtergesellschaften bzw. Teil von Erdölkonzernen sind - Shell (Switzerland), Baar - Tamoil (Suisse) SA, Genf - Esso (Schweiz), Zürich - Agip (Suisse) SA, Lausanne - BP (Switzerland), Zug - Elf Oil (Switzerland) SA, Meyrin

­

andere Importeure und Vertreiber - AGROLA, Winterthur - Migrol-Genossenschaft, Zürich - OK Coop AG, Allschwil

­

die Verbände - Carbura, Zürich - AVIA, Zürich - Erdölvereinigung, Zürich sowie allfällige weitere, mit dem Import und dem Vertrieb von Treibstoff beschäftigten Unternehmen oder Organisationen.

2930

2000-1014

Innerhalb von 30 Tagen - vom Tag der Publikation an gerechnet- steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a-c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse. 27, 3003 Bern. Telefon: 031-322 20 40.

Telefax: 031-322 20 53.

23. Mai 2000

Sekretariat der Wettbewerbskommission

2931