484

# S T #

1 4 6

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni.

(Vom 3 März 1911.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 1908 (E. A. 8. XXIV, 210) haben Sie die unterm 21. Dezember 1900 erteilte Konzession einer Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni (B. A. S. XVI, 278) auf die Herren J. Würgler-Wächter, Fabrikant in Aarburg, Samuel Baumann, Hotelier in Grindelwald, und Fritz Kaufmann, Hotelier in Zweilütschinen, übertragen. Die neuen Konzessionäre unterliessen es aber, die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Gesellschaftsstatuten innert nützlicher Frist einzureichen. Da auch kein Fristverlängerungsgesuch eingereicht wurde, erlosch die Konzession am I.Juli 1909 (E. A. S. XXV, 501). Unterm 23. März 1910 haben nun die oben genannten Herren ein Gesuch um Erneuerung der Konzession gestellt, indem sie geltend machen, die Unterlassung der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches innert nützlicher Frist sei auf ein Versehen zurückzuführen. Gleichzeitig ersuchen die Gesuchsteller um Änderung des Art. 8 der Konzession in dem Sinne, dass die Ofnibahn als Schwebe-Zahnradbahn erstellt werde.

Zur Begründung dieses letzteren Begehrens wird ausgeführt, eine Schwebe-Zahnradbahn eigne sich besser für den Winterbetrieb, da bei dieser Art Bahn Betriebsstörungen durch Schneefall ausgeschlossen seien. Anderseits empfehle es sich, mit Rücksicht auf den zu erwartenden bescheidenen Verkehr die Betriebsausgaben einzuschränken, was durch die projektierte SchwebeZahnradbahn ermöglicht würde. Durch die Schwebebahn, die in

485

gefälliger Form erstellt werden solle, werde das landschaftliche Bild nicht gestört werden.

Die technischen Hauptangaben für das in zwei Varianten vorgelegte Projekt sind folgende: Länge der Bahn : 882 m (Variante I) ; 372,5 m (Variante II).

Spurweite: 0,900 m.

Maximalsteigung : 275 °/oo (Variante I) ; 280 °/oo (Variante II).

Höhencoten: untere Station 1043,70 m, obere Station 1118m (Variante I) ; untere Station 1044 m, obere Station 1117 m (Variante II).

Betriebssystem: Elektrizität. Drehstrom 500VoltX50Perioden, zugeleitet in drei Drähten von 9 mm Durchmesser.

Im übrigen verweisen wir auf den bei den Akten liegenden technischen Bericht und auf die Pläne.

Für die zweite Variante haben die Konzessionsbewerber unterm 20. Oktober 1910 in Ergänzung ihrer Vorlage einen summarischen Kostenvoranschlag eingereicht, der sich aus folgenden Posten zusammensetzt: Landerwerb Fr.

375 Fundamentsockel 1,125 Stationen 15,000 fl Eisenkonstruktion und Wagen 129,400 fl Signaleinrichtung .n 600 Bauleitung ., 2,500 Unvorhergesehenes ,, 1,000 Total Fr. 150,000 Für die erste Variante stellt sich der Kostenvoranschlag um Fr. 40,000 höher.

Der Regierungsrat des Kantons Bern, zur Vernehmlassung über das neue Projekt eingeladen, äusserte sich in seiner Zuschrift vom 4. Oktober 1910 dahin, dass die Vorlage ihm in technischer Beziehung zu Aussetzungen nicht Anlass gebe. Dagegen befürchte der Gemeinderat von Grindelwald, dass die Schwebebahn, welche in der Mitte des Tales wie eine lange Brücke aussehen werde, eine arge Verunstaltung des Landschaftsbildes zur Folge haben werde und dass überdies durch die Erstellung der projektierten Bahn die Einführung der Grossen Scheideggbahn in die Station Grindelwald der Berner Oberland-

48ö

bahnen erschwert werden könnte. Da die Prüfung dieser beiden Punkte angezeigt erscheine, beantrage der Regierungsrat die Abhaltung eines gemeinschaftlichen Augenscheines.

Der von der Kantonsregierung angeregte Augenschein, an welchem Vertreter sämtlicher Interessenten teilnahmen, fand am 28. Dezember 1910 statt. Bei der Begehung des Tracés und anlässlich der Augenscheinsverhandlungen wurde allseitig konstatiert, dass die vom Gemeinderate Grindelwald geäusserten Bedenken in ästhetischer Beziehung nicht begründet seien. Die durch Wald und Baumwuchs zum Teil maskierte Bahn wird vom Dorfe Grindelwald aus überhaupt nicht und von der Gegend um den Bahnhof nur teilweise sichtbar sein. In bezug auf die Grosse Scheideggbahn wurde festgestellt, dass durch das Tracé der OfniSchwebebahn die Einführung derselben in den Bahnhof Grindelwald nicht wesentlich erschwert werde.

Angesichts der Ergebnisse des Augenscheines kam die Regierung des Kantons Bern auf ihre Vernehmlassung vom 4. Oktober 1910 zurück und erklärte sich mittelst Schreiben vom 31. Januar 1911 mit der Erteilung der Konzession für die Schwebe-Zahnradbahn einverstanden, in der Meinung, dass seinerzeit für die Tragkonstruktion eine gefällige, leicht aussehende Konstruktion und ein in die Landschaft passender Anstrich gewählt werde.

Wir haben noch zu bemerken, dass neben der gewünschten Änderung des Art. 8 auch Titel und Ingress der Konzession durch Ersetzung des Wortes ,,Drahtseilbahn" durch ,,Schwebe-Zahnradbahn"- abgeändert werden müssen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den S.März

1911.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buchet.

Der I. Vizekanzler: David.

487 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erneuerung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren J. Würgler-Wächter, Fabrikant in Aarburg, Samuel Baumann, Hotelier in Grindelwald, und Fritz Kaufmann, Hotelier in Zweilütschinen, vom 23. März 1910; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. März

1911,

b e s c h l i e s s" t : I. Die durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1900 (E. A. S. XVI, 278) erteilte, letztmals durch'ßundesbeschluss vom 12. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 210) auf die Herren J. WürglerWächter, Fabrikant in Aarburg, Samuel Baumann, Hotelier in Grindelwald, und Fritz Kaufmann, Hotelier in Zweilütschinen, übertragene und seither erloschene Konzession einer Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni wird den Genannten unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen neuerdings erteilt: 1. Im Titel und Ingress wird das Wort ,,Drahtseilbahn^ durch das Wort ,,Schwebe-Zahnradbahn" ersetzt.

488

2. Die im Art. 5 festgesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, ist vom Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses an zu berechnen.

3. Art. 8 erhält folgende Fassung: ,,Die Bahn wird als Schwebe-Zahnradbahn erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.tt II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 15. April 1911 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung und Aenderung der Konzession einer Drahtseilbahn von Grindelwald nach der Ofni. (Vom 3.

März 1911.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1911

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

146

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1911

Date Data Seite

484-488

Page Pagina Ref. No

10 024 111

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.