Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrâges für das Metallgewerbe # S T #

Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 3. März 1992

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I

Der Bundesratsbeschluss vom 30. November 1988') über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

n Folgende neue und geänderte Bestimmungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 68 Kündigung im allgemeinen Aufgehoben Art. 69 69.1

Kündigungsform Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief auf das Ende eines Monats zu erklären. Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen.

Art. 71 71.3

Kündigung nach der Probezeit Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen.

Art. 73

Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

73.1

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

') BB1 1988 III 1390 704

1992-97

Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe

- ab zehntem Dienstjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung (720 Tage), sofern der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist.

Anhang 6 Vertragsmindestlöhne

,

'

Stundenloh'n

Die Mindestlöhne betragen: im 1. Jahr nach der Lehre Fr.

im 2. Jahr nach der Lehre Fr.

für Hilfsarbeiter ab 19. Jahr Fr.

für Hilfsarbeiter ab 25. Jahr Fr.

Die Löhne werden generell um Fr. 210.-angehoben.

17.85 18.10 15.50 16.40

Monatslohn

Fr. 3175.-- Fr. 3225.-- Fr. 2760.-- Fr. 2915.-- \

III

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1992 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1992., , , , 3. März 1992 '· .

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident:Felber , : Der Bundeskanzler: Couchepin

5229

705

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des LandesGesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 3. März 1992

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1992

Date Data Seite

704-705

Page Pagina Ref. No

10 052 155

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.