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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfugungen des Eidgenossischen Departementes des Innern - Gemeinde JAUN FR, waldbauliche Wiederinstandstellung Lassen-Hinterturr Projekt-Nr. 234-FR-2010/00 - Gemeinde SAMNAUN GR, Wald-Weide-Ausscheidung Samnaun Projekt-Nr. 236-GR-2013/00 - Gemeinde HASLE LU, Waldstrasse Entlen, Chilewald Projekt-Nr. 233-LU-2009/04 - Gemeinde LUNGERN OÏ, waldbauliche ¥iederinstandstellung Turren-Tristelderen Projekt-Nr. 234-OW-2000/04 - Gemeinde SILENEN UR, Rutschverbau Herrenlimi-Deltschi Projekt-Nr. 231-UR-2035/00 - Gemeinde ERSTFELD UR, Waldstrasse Sanierung Bockistrasse Projekt-Nr. 233-UR-2010/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. 29 ff.

und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

20. Oktober 1992

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EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde SARNEN OW, Wiederherstellung Schälfstrasse Projekt-Nr. 233-OW-2020/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art.

l ff. VwVG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

¥er zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

20. Oktober 1992

7 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.VI

EIDGENÖSSISCHE

FORSTDIREKTION

153

Weisungen über die Durchführung des Staatsschutzes

vom 9. September 1992

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement), gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege'), Artikel 62 des Verwaltungsorganisationsgesetzes2* und Artikels des Bundesratsbeschlusses vom 29. April 19583> betreffend den Polizeidienst der Bundesanwaltschaft, erlässt folgende Weisungen: 1. Abschnitt: 11

Grundsätze

Zweck und Aufgaben

1 Diese Weisungen regeln die Durchführung der präventiv-polizeilichen Tätigkeiten des eidgenössischen Staatsschutzes bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Staatsschutz (Staatsschutzgesetz).

2 Der Staatsschutz soll die Freiheiten und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Eidgenossenschaft schützen und dazu beitragen, die Unabhängigkeit des Landes zu wahren. Er hat zur Aufgabe: a. Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen, rechtzeitig festzustellen, zu verhindern und zu bekämpfen; b. terroristische und nachrichtendienstliche Aktivitäten sowie gewalttätigen Extremismus rechtzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen; c. Bestrebungen, welche die auswärtigen Beziehungen der Schweiz und damit ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen, namentlich illegalen Waffenhandel und illegalen Technologietransfer; d. bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens sowie bei sicherheitspolizeilichen Aufgaben, soweit Interessen und Schutzpflichten des Bundes betroffen sind, mitzuwirken.

') SR 312.0 > SR 172.010

2

« SR 172.213.52 154

1992-525

12

Begriffe

1. Gewalttätiger Extremismus: Organisierte Bestrebungen, deren Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder in Kauf nehmen.

2. Terroristische Aktivitäten: Bestrebungen zur Erreichung politischer Ziele, bei denen Gewalttaten gegen die Allgemeinheit, Personen des öffentlichen Lebens oder staatliche Einrichtungen begangen, befürwortet oder in Kauf genommen werden.

3. Nachrichtendienstliche Aktivitäten: Verbotene Handlungen im Sinne der Artikel 271-274 und 301 des Strafgesetzbuches».

4. Organisiertes Verbrechen: Von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmässige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, und an denen mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Zeit zusammenwirken unter: a. Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen; b. Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder c. Einflussnahme auf Politik. Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft.

5. Operation: Konzentrierte Aktion unter Leitung der Bundespolizei zur Bearbeitung eines konkreten Einzelfalles oder eines bestimmten Fallkomplexes, die in Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über die Durchführung der normalen polizeilichen Erhebungen hinausgeht.

6. Fahndungsprogramm: Längerfristige polizeiliche Aktion zur Feststellung staatsschutzrelevanter Vorkommnisse in einem bestimmten Bereich, die namentlich auch in Zusammenarbeit mit anderen Behörden geführt werden kann.

7. Prüfverfahren: Aufgrund konkreter Anhaltspunkte veranlasstes, zeitlich begrenztes intensives Sammeln von Informationen über Personen oder Vereinigungen zur Feststellung von Tätigkeiten, die vom Staatsschutzauftrag erfasst werden.

13

Schranken des Staatsschutzes

Die Staatsschutzorgane befassen sich nicht mit der Ausübung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere der politischen und gewerkschaftlichen Tätigkeit von Personen und Organisationen. Solche Informationen dürfen nur bearbeitet werden, wenn der konkrete Verdacht vorliegt, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder unter dem Vorwand solcher Tätigkeiten Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Ziffer 11 Absatz 2 begangen werden.

') SR 31T.O

155

2. Abschnitt: 21

Durchführung der Staatsschutzaufgaben

Staatsschutzorgan des Bundes

Staatsschutzorgan des Bundes ist der Polizeidienst der Bundesanwaltschaft (Bundespolizei).

22

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

1 Das Departement verkehrt in Staatsschutzangelegenheiten mit den kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren. Der Departementsvorsteher informiert die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren über die Belange des Staatsschutzes.

2 Die Bundespolizei leitet die Staatsschutztätigkeiten des Bundes und koordiniert die Mitwirkung der Kantone. Sie arbeitet mit den nach kantonalem Recht von den Justiz- und Polizeidirektoren bezeichneten Stellen zusammen, namentlich mit den Polizeikommandos und weiteren Polizeidienststellen der Kantone und der Städte Zürich und Bern. Sie kann für die Informationsbeschaffung Aufträge erteilen, für die der Bund die Verantwortung übernimmt. Sie koordiniert Erhebungen bei interkantonalen Fällen und unterstützt die Kantone in Fällen, die deren Mittel übersteigen.

3 Fragen der allgemeinen Zusammenarbeit kann der Chef der Bundespolizei dem zuständigen Kontaktgremium der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten unterbreiten.

4 Für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit des Bundes mit der Stadt Zürich im Rahmen des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes (WFD) gilt der Vertrag zwischen der Eidgenossenschaft und der Stadt Zürich vom 18. Dezember 1991.

23

Information der Kantone durch die Bundespolizei

1

Die Bundespolizei orientiert die Polizeikommandanten über die Entwicklung der Lage mit periodischen Lageberichten sowie bei besonderen Anlässen mit Sonderberichten.

2 Sie übermittelt den Kantonen diejenigen Informationen, die diese zur Durchführung ihrer Aufgaben und Aufträge benötigen.

3 Sie berät die Kantone in Fragen der inneren Sicherheit.

24

Information des Bundes durch die Kantone

1 Die Bundespolizei nimmt von den nach Ziffer 22 Absatz 2 zuständigen Stellen der Kantone Informationen entgegen, die zur Erfüllung des Staatsschutzauftrages notwendig sind. Darunter fallen Meldungen über Erkenntnisse nach den generell-abstrakten Kriterien des 3. Abschnittes (Ziff. 32-37), über die Prüfverfah-

156

ren unterstehenden Personen und Vereinigungen (Ziff. 45) und die Organisationen und Gruppierungen nach der Beobachtungsliste (Ziff. 46).

2 Die Bundespolizei ersucht die Kantone periodisch um Bewertungen über deren innere Lage.

3 Besteht über die Notwendigkeit der Beschaffung oder Übermittlung einer Information Unklarheit, kann der Kanton die Bundespolizei um einen Auftrag ersuchen.

25

Information des Bundes durch andere Behörden

1 Die Bundespolizei nimmt Meldungen von Behörden und Amtsstellen des Bundes und der Kantone sowie den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen über Gefährdungen der inneren Sicherheit entgegen.

2 Sie kann folgende Amtsstellen und Behörden um Auskünfte und Einsicht in amtliche Akten ersuchen: a. Strafverfolgungsorgane; b. Polizeistellen, Grenzwacht- und Zollorgane; c. Organe der militärischen Abwehr, des militärischen Nachrichtendienstes und des militärischen Kontrollwesens (Art. 151bis des Bundesgesetzes über die Militärorganisation 1 '); d. Fremdenpolizeibehörden und andere Behörden, die für Einreise und Aufenthalt von Ausländern sowie für Asylfragen zuständig sind; e. die Verwaltungseinheiten des Bundes, die an sicherheitspolizeilichen Aufgaben mitwirken; f. Einwohnerkontrollen und andere öffentliche Register; g. für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständige Behörden ; h. für die Bewilligung der Ein- und Ausfuhr bestimmter Güter zuständige Behörden.

3 Sie kann andere Behörden und Amtsstellen um Auskünfte ersuchen, wenn es für die Erfüllung der Staatsschutzaufgaben unerlässlich ist. Diese Anfragen sind dem Departement halbjährlich in einer Liste mitzuteilen, die Auskunft gibt über die angefragten Stellen, den Zweck der Anfrage und die Begründung der Notwendigkeit.

4 Auskünfte von kantonalen Behörden holt die Bundspolizei soweit möglich über die kantonale Stelle (Ziff. 22 Abs. 2) ein. Ausnahmen sind zulässig, a. wenn es vom betreffenden Kanton gewünscht wird oder b. bei besonderem Geheimhaltungsbedarf oder besonderer Dringlichkeit unter nachträglicher Orientierung des betroffenen Kantons.

') SR 510.10

157

26

Verkehr mit dem Ausland

1

Die Bundespolizei nimmt die Verbindungen zu ausländischen Behörden mit Staatsschutzaufgaben wahr.

2 Formelle und informelle Vereinbarungen über die Aufnahme eines Informationsaustausches mit ausländischen Behörden bedürfen der Genehmigung durch den Departementsvorsteher.

3 Auskünfte an ausländische Stellen erfolgen soweit möglich als allgemeine Mitteilungen und Zusammenfassungen. Personenbezogene Daten dürfen nur nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung vom 31. August 19921) über das provisorische Staatsschutz-Informationssystem (ISIS-Verordnung) weitergegeben werden.

27

Berichterstattung an das Departement

Die Bundespolizei orientiert das Departement vierteljährlich gesamthaft oder bei besonderen Ereignissen, die die Regierungstätigkeit beeinflussen könnten, fallweise über die Staatsschutztätigkeit.

28

Aufsicht und Kontrolle

1

Der Bundesanwalt beaufsichtigt die Bundespolizei bei ihrer Staatsschutztätigkeit nach diesen Weisungen. Soweit kantonale Stellen nach diesen Weisungen unter der Verantwortung des Bundes tätig werden, kann er von ihnen Auskunft über die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorschriften verlangen.

2 Die Aufsicht des Departementes erfolgt nach den Weisungen vom 25. August 1992 über die Kontrolle des Staatsschutzes durch das EJPD.

3 Die parlamentarische Kontrolle richtet sich nach Artikel 47q»>nquies jes Geschäftsverkehrsgesetzes 2X 29

Ausbildung

1

Die Bundespolizei führt Grundausbildungs- und Fortbildungskurse für ihre Bediensteten durch. Dabei ist besonderes Gewicht auf die Ausübung der Staatsschutztätigkeit in einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft zu legen.

2 Sie unterstützt die Ausbildung der Angehörigen der kantonalen und städtischen Polizeikorps, namentlich durch die Entsendung von Fachreferenten an Kurse des Schweizerischen Polizei-Institutes (SPIN).

3 Der Ausbildungsleiter des Departements unterstützt die Ausbildungstätigkeiten der Bundespolizei.

'> SR 172.213.60; AS 1992 1659 > SR 171.11; AS 1992 641

2

158

3. Abschnitt: 31

Auftrag der Staatsschutzorgane

Allgemeiner Auftrag

1 Die Bundespolizei bearbeitet die zur Erfüllung der Aufgaben nach Ziffer 11 Absatz 2 notwendigen Informationen und beurteilt sie im Hinblick auf: a. die Feststellung von Ursachen, Urhebern, Zielrichtungen und Auswirkungen, sowie der Risiken und Gefahren von Bestrebungen, die gegen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gerichtet sind; b. die Durchführung von gesetzlichen Massnahmen, zu deren Vornahme die Staatsschutzorgane selbst berechtigt sind; c. die Antragstellung und Orientierung der zuständigen Organe zwecks Durchführung der notwendigen Massnahmen.

2 Der allgemeine Auftrag wird durch das Departement unter Berücksichtigung der Lagebeurteilungen der konsultativen Staatsschutzkommission konkretisiert und angepasst, wenn die Entwicklung der Sicherheitslage es erfordert. Dabei sind von Bedeutung: a. die Mitwirkung von Organisationen und Personen an terroristischen, nachrichtendienstlichen und gewalttätigen extremistischen Bestrebungen; b. die internationale Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Schweiz; c. Ereignisse im In- und Ausland, welche die Sicherheit der Schweiz und ihre völkerrechtlichen Schutzpflichten beeinflussen können.

3 Die Bundespolizei trifft beim Vorliegen von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen die in ihrer Zuständigkeit liegenden notwendigen Massnahmen. Sind weitere Massnahmen zu treffen, stellt sie den zuständigen politischen oder administrativen Behörden oder Strafverfolgungsorganen Antrag.

32

Schutz vor Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen

1

Zum Schutz vor Aktivitäten, die auf eine widerrechtliche Änderung der staatlichen Ordnung im Sinne des dreizehnten Titels des Strafgesetzbuches ') (Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung) abzielen, sind Informationen zu bearbeiten über Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, gewaltsam : a. die Funktionsfähigkeit der rechtsstaatlichen Institutionen zu beeinträchtigen; b. die Unabhängigkeit des Landes zu verletzen; c. die verfassungsmässige Ordnung der Schweiz zu zerstören.

2 Die Bundespolizei stellt Ursachen und Urheber dieser Bestrebungen fest und erarbeitet Abwehrkonzepte auf staatlicher Ebene, um die Ergreifung geeigneter Massnahmen zu ermöglichen.

') SR 311.0 159

33 1

Schutz vor terroristischen Aktivitäten

Zum Schutz der Schweiz und ihrer Bevölkerung vor Aktionen des Terrorismus sind Informatonen zu bearbeiten über: a. terroristische Aktionen, die Täter, Beteiligten, Tatmittel, Vorgehensweisen, Motive und Hintergründe; b. terroristische Gruppierungen, ihre Strukturen, personelle Zusammensetzung, internationalen Kontakte, ihr Potential und ihre Absichten; c. das terroristische Umfeld, das heisst über Personen und Vereinigungen, die terroristische Aktivitäten fördern, durch 1. Gewährung logistischer, operationeller oder anderer Unterstützung durch - Verschaffen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, Ausweispapieren, Fahrzeugen, Geldmitteln, Unterkünften oder technischem Gerät, - Verschaffen von taktischen Informationen über mögliche Ziele, Vorgehensweisen und einsetzbare Mittel, - Zukommenlassen konkreter Warnungen, die zur Vereitelung der Strafverfolgung führen können, oder durch Gewährung von Fluchtmöglichkeiten und Unterschlupf, · - Verbreitung terroristischer Propaganda, welche zu terroristischen Aktionen aufruft oder deren Rechtfertigung und Verherrlichung bezweckt ; 2. Ausbildung und Anleitung zur Durchführung terroristischer Anschläge; 3. das Einrichten und Betreiben von Tarnorganisationen zum Zwecke verdeckter Finanzierungen oder zum Unterhalt eines Informationsnetzes, insbesondere durch das Erbringen von Dienstleistungen und das Betreiben von Scheinfirmen; 4. das Vermitteln oder Unterhalten direkter Kontakte, die der direkten oder indirekten Unterstützung terroristischer Aktivitäten dienen, zu - erkannten terroristischen Gruppierungen oder deren Mitgliedern, - identifizierten oder verdächtigen Agenten eines fremden Staates oder einer ausländischen Organisation, deren Regierung, bzw. Führung den Terrorismus als politisches Mittel benützt oder unterstützt.

2 Die Bundespolizei erarbeitet methodische Grundlagen und Konzepte für Operationen und Fahndungsprogramme, führt diese in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch oder unterstützt diese direkt oder durch Koordination, wenn kantonale Zuständigkeit gegeben ist.

3 Sie erarbeitet Konzepte zur Abwehr terroristischer Aktivitäten und berät gefährdete Personen und Einrichtungen, die als Angriffsziele terroristischer Aktivitäten erkannt wurden, über Schutzmassnahmen. Für den Schutz von Magistratspersonen und Einrichtungen des Bundes sowie von völkerrechtlich geschützten Personen und Einrichtungen berät sie dazu primär den Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung und die zuständigen militärischen Behörden.

160

34

Schutz vor nachrichtendienstlichen Aktivitäten

1

Zum Schutz vor Spionage sind Informationen zu bearbeiten im Hinblick auf die Feststellung: a. nachrichtendienstlicher Aktivitäten und Absichten fremder Staaten in der Schweiz oder gegen sie im Ausland; b. der Ziele, Vorgehensweisen und Mittel von nachrichtendienstlichen Aktivitäten, die gegen die Schweiz gerichtet sind, durch 1. identifizierte oder verdächtige Angehörige ausländischer Nachrichtendienste wie Nachrichten- und Führungsoffiziere, getarnte legale Residenten und Agenten sowie nachrichtendienstlich verdächtige Diplomaten und Funktionäre, 2. zur Unterstützung nachrichtendienstlicher Tätigkeit eingesetzte operationelle und logistische Tarnstrukturen wie Scheinfirmen, konspirative Wohnungen und Übermittlungseinrichtungen, 3. Agentenfunksendungen; c. des nachrichtendienstlichen Umfeldes und von Aktivitäten von Personen, die gegenüber ausländischen Abnehmern als Informanten, Hinweisgeber oder Anbieter auftreten; d. von nachrichtendienstlichen Ausforschungsobjekten.

2 Die Bundespolizei erarbeitet methodische und technische Grundlagen für Operationen und Fahndungsprogramme und führt diese in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch.

3 Sie erarbeitet Konzepte zur Abwehr nachrichtendienstlicher Aktivitäten und berät Personen, staatliche Einrichtungen und Unternehmen, die als mögliche Angriffsziele erkannt wurden, über Schutzmassnahmen.

35

Schutz vor gewalttätigem Extremismus

1 Zum Schutz vor gewalttätigen extremistischen Handlungen sind Informationen zu bearbeiten über: a. extremistisch motivierte Gewaltakte in der Schweiz oder mit Bezug zur Schweiz; b. gewalttätige extremistische Vereinigungen, deren personelle Zusammensetzung, Potential und Absichten; c. das gewalttätige extremistische Umfeld, das heisst über Personen und Vereinigungen, die 1. extremistische Propaganda betreiben oder unterstützen, indem sie das Erreichen rassistischer, religiöser, faschistischer, nationalistischer oder anarchistischer Ziele mit gewalttätigen Mitteln öffentlich befürworten; 2. gewaltsame Kundgebungen organisieren, leiten oder daran mitwirken, oder friedliche Demonstrationen gewaltsam stören;

161

d. weitere sicherheitsgefährdende Tätigkeiten von Vereinigungen, die 1. über einen überwiegenden Mitglieder- oder Sympathisantenanteil von Angehörigen einer ausländischen Bevölkerungsgruppe oder Vereinigung verfügen, welche bereits im Ausland gewaltsam extremistische Ziele verfolgen und über die Hinweise vorliegen, dass sie in der Schweiz in ähnlicher Weise tätig sind, 2. die Zugehörigkeit zu ihrer Vereinigung durch Gewalt, Drohung oder Zwang herstellen oder aufrechterhalten und dabei insbesondere Geldmittel für ihre eigenen Ziele und Zwecke eintreiben oder 3. über ihre Mitglieder rechtswidrig Selbstjustiz üben.

2 Die Bundespolizei erarbeitet methodische Grundlagen und Konzepte für den Schutz vor gewalttätigen Extremismus, führt diese in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch oder unterstützt diese direkt oder durch Koordination, wenn kantonale Zuständigkeit gegeben ist.

3 Sie berät Personen und Einrichtungen, die Angriffsziele des gewalttätigem Extremismus sein könnten, über Schutzmassnahmen. Für den Schutz von Magistratspersonen und Einrichtungen des Bundes sowie von völkerrechtlich geschützten Personen und Einrichtungen berät sie primär den Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung und die zuständigen militärischen Behörden.

36 1

Schutz vor Bestrebungen, welche die auswärtigen Beziehungen der Schweiz ernsthaft gefährden

Zum Schutz vor Bestrebungen, welche die auswärtigen Beziehungen der Schweiz und damit ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, sind auswärtige Krisenherde sowie potentielle Abnehmer strategischer Güter und Technologien festzustellen. Dazu bearbeiten die Staatsschutzbehörden Informationen über: a. internationale Spannungsgebiete mit möglichen Beziehungen zur Schweiz; b. Handel und Vermittlung von Gütern und Technologien im Bereich der konventionellen und ABC-Waffen sowie Raketen mit Bezügen zur Schweiz; c. Länder, die an der illegalen Beschaffung strategischer Güter und Technologien interessiert sind oder die Bestrebungen von interessierten Staaten durch Vermittlungsdienste unterstützen; d. möglicherweise völkerrechtliche Schutzpflichten und andere internationale Verpflichtungen der Schweiz berührende Vorgänge im In- und Ausland.

2 Die Bundespolizei bewertet die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf allfällige Massnahmen und die Überprüfung der Praxis der für die Erteilung von Aus- oder Durchfuhrbewilligungen zuständigen Bundesbehörden. Sie arbeitet dazu mit diesen zusammen.

3 Sie berät die betroffenen Behörden sowie schweizerische Unternehmen, die solche Güter herstellen, mit ihnen Handel treiben oder entsprechende Technologien besitzen, über Massnahmen zum Schutz vor Verletzung der Rechtsordnung oder der Interessen der Schweiz.

162

37

Mitwirkung beim Schutz vor dem organisierten Verbrechen

1

Die Bundespolizei analysiert die bei ihr eingehenden Informationen im Hinblick auf die Feststellung von Strukturen und Aktivitäten des organisierten Verbrechens.

2 Sie bearbeitet dazu diese Informationen mit Bezug auf: a. illegalen Waffen- und Rauschgift- und Falschgeldhandel; b. illegales Glücksspiel; c. Schutzgelderpressung; d. Menschenhandel und Schleppertätigkeiten; e. kriminellen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen; f. Kapitalflucht im Zusammenhang mit Straftaten, namentlich die Finanzierung und die Rezyklierung der Erlöse solcher Tätigkeiten (Geldwäscherei); g. widerrechtliche Einflussnahme auf Behörden und Politik des Bundes zur Förderung solcher Tätigkeiten und zur Vereitelung der Strafverfolgung.

3 Sie unterstützt die zuständigen schweizerischen Behörden bei der Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden, welche mit der Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst sind. Sie koordiniert insbesondere die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ohne Exekutivfunktion.

4 Sie kann den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auch präventive Erkenntnisse mitteilen, sofern dies die Strafverfolgung unterstützt und die Durchführung der Staatsschutzaufgaben nicht gefährdet und diese und die zuständigen politischen Organe über Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens beraten.

4. Abschnitt: 41

Bearbeitung von Informationen

Grundsatz

1 Die Bearbeitung von Personendaten, insbesondere deren Weitergabe und Vernichtung, richtet sich nach den Grundsätzen der ISIS-Verordnung vom 31. August 1992') (Art. 6 Abs. l, Art. 9, 14, 15 und 16).

2 Der WFD (Ziff. 22 Abs. 4) ist dem Staatsschutzorgan des Bundes gleichgestellt, soweit er für die Bundespolizei tätig wird.

42 1

Mittel der Informationsbeschaffung

Die Bundespolizei kann Personendaten beschaffen durch; a. das Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen; b. das Einholen von Auskünften; c. Einsicht in amtliche Akten; d. Entgegennahme von Meldungen; e. Nachforschung nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;

') SR 172.213.60; AS 1992 1659

163

f. Beobachtungen von Vorgängen an öffentlichen Orten, auch mittels Bildund Tonaufzeichnungen. Vorbehalten bleiben die Artikel ncbis.iygocties des Strafgesetzbuches1*.

2 Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf öffentliche sowie folgende EDV-Systeme des Bundes zugreifen, soweit die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen: a. das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) des Bundesamtes für Polizeiwesen; b. das Zentrale Ausländerregister (ZAR) des Bundesamtes für Ausländerfragen zur Identifizierung und für die Feststellung des Aufenthalts und des ausländerrechtlichen Status von Personen; c. das Motorfahrzeug-Informationssystem (MOFIS) des Bundesamtes für Transporttruppen zur Identifizierung von Fahrzeughaltern und zur Feststellung von Motorfahrzeugkenndaten; d. den Zentralen Aktennachweis (ZAN) des schweizerischen Zentralpolizeibüros zur Koordinierung der Tätigkeiten der Bundespolizei und des Zentralpolizeibüros.

3 Zugriff erhalten nur entsprechend geschulte und autorisierte Bedienstete der Bundespolizei.

4 Daten aus den EDV-Systemen dürfen nicht direkt (online) in automatisierte Datenbanksysteme der Bundespolizei übertragen werden.

43

Abwehrkonzepte, Operationen und Fahndungsprogramme

1

Der Departementsvorsteher genehmigt die Konzepte, nach welchen die präventive Tätigkeit des Staatsschutzes auszurichten ist.

2 Der Chef der Bundespolizei entscheidet über die Eröffnung von Operationen und Fahndungsprogrammen. Er legt Zweck, Dauer und einzusetzende Mittel fest.

3 Er berichtet dem Departementsvorsteher vierteljährlich über die Durchführung dieser Massnahmen.

44

Regelmässige Meldungen

1

Der Bundesrat erlässt jährlich eine Liste von Meldungen, die die Bundespolizei für die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmässig benötigt. Der Chef der Bundespolizei kann die Liste mit Genehmigung des Departements provisorisch erweitern. Die Liste ist Anhang dieser Weisungen. Sie ist «vertraulich» klassifiziert.

2 Die in der Liste bezeichneten Behörden und Institutionen nach Ziffer 25 Absatz 2 melden die entsprechenden Informationen der Bundespolizei, ohne im

') SR 311.0 164

Einzelfall dazu aufgefordert zu werden, sofern keine gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen.

3 Der Chef der Bundespolizei schränkt den Umfang der Meldungen der Lage entsprechend ein und legt die Einzelheiten der Übermittlung nach Absprache mit der jeweiligen Behörde fest.

45

Prüfverfahren

1

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass Schweizer, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Vereinigungen sy^ stematisch Tätigkeiten entfalten, die vom allgemeinen Staatsschutzauftrag erfasst werden, kann der Chef der Bundespolizei ein Prüfverfahren eröffnen. Die Kantone können Anträge für die Durchführung von Prüfverfahren stellen.

2 Das Verfahren dient der Beschaffung und Auswertung aller Informationen über die betreffende Person oder Vereinigung zum Zweck der Gewinnung gesicherter Erkenntnisse über ihre die Sicherheit der Schweiz gefährdenden Tätigkeiten.

3 Umfang und Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung (Ziff. 42) sowie die Dauer des Verfahrens sind festzulegen. Die Kantone sind über die Prüfverfahren zu orientieren, soweit ihre Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung notwendig ist.

4 Im Prüfverfahren ist periodisch, mindestens jedoch halbjährlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für seine Weiterführung noch gegeben sind.

5 Das Verfahren wird eingestellt, wenn: a. gegen die betroffene Person oder Vereinigung ein anderes gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt oder weiterführt und dessen Erkenntnisse den Staatsschutzbehörden zugänglich sind; b. die betroffene Vereinigung in die Beobachtungsliste nach Ziffer 46 aufgenommen oder die betroffene Person einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisation oder Gruppierung zugeordnet werden kann; c. die bisherigen .Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; d. innert zwei Jahren keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können, die eine Fortführung des Verfahrens nötig machen: e. aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeit der betreffenden Person oder Vereinigung keine Gefährdung der inneren Sicherheit mehr darstellt.

6 Bei Einstellung des Verfahrens sind die in seinem Rahmen erhobenen Informationen dahingehend zu prüfen, ob sie für den Staatsschutz oder für ein anderes gesetzlich geregeltes Verfahren noch benötigt werden. Ansonsten werden sie nach Artikel 14 der ISIS-Verordnung vom 31. August 1992'J vernichtet. Lediglich die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des Verfahrens sowie die wesentlichen gewonnenen Erkenntnisse sind aktenmässig festzuhalten. Bei " SR 172.213.60; AS 1992 1659

165

einer Einstellung aufgrund von Absatz 5 Buchstaben c oder d sind alle erhobenen personenbezogenen Daten zu vernichten.

7 Das Departement ist jährlich über die Zahl der im Verlaufe des vergangenen Jahres eröffneten und eingestellten sowie der pendenten Prüfverfahren zu unterrichten. Über Fälle von besonderer Tragweite sind die wichtigsten Erkenntnisse zu berichten.

46

Beobachtungsliste

1

Begründen tatsächliche Anhaltspunkte den konkreten Verdacht, dass Organisationen oder Gruppierungen die Sicherheit der Schweiz gefährden, so sammelt die Bundespolizei über deren Tätigkeit und Exponenten alle erhältlichen Informationen. Der Bund übernimmt die Verantwortung für sämtliche Meldungen, die die Kantone über diese Organisationen und Gruppierungen erstatten/Der Verdacht ist insbesondere bei international tätigen Terrororganisationen und Nachrichtendiensten gegeben, sowie wenn sich im Verlauf eines Prüfverfahrens herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen.

2 Die Bundespolizei bearbeitet über diese Organisationen und Gruppierungen sowie deren Exponenten alle erhältlichen Informationen. Soweit nötig, können Umfang der Bearbeitung und Mittel der Informationsbeschaffung näher konkretisiert werden.

3 Das Departement erlässt eine jährlich vom Bundesrat zu genehmigende Liste der betroffenen Organisationen und Gruppierungen. Der Chef der Bundespolizei kann in der Zwischenzeit Organisationen und Gruppierungen unter Orientierung des Departements provisorisch in die Liste aufnehmen. Die Liste kann den Kantonen mitgeteilt werden. Sie ist Anhang dieser Weisungen und «vertraulich» klassifiziert.

4 Die Beobachtung wird aufgehoben, wenn: a. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; b. aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeit der betroffenen Organisation oder Gruppierung keine Gefährdung der inneren Sicherheit mehr darstellt.

5 Bei Aufhebung der Beobachtung dürfen die erhobenen Personendaten noch weiterbearbeitet werden, wobei für Zugriff und Aufbewahrungsdauer die Bestimmungen der ISIS-Weisungen vom 31. August 1992') betreffend Operationen (Anhänge 2 und 3 der ISIS-Weisungen) gelten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Akten archiviert. Die Akten dürfen wieder bearbeitet werden, wenn die Gründe, die zur Aufhebung geführt haben, nachträglich wegfallen oder die Organisation oder Gruppierung aus anderen Gründen erneut in die Beobachtungsliste aufgenommen oder über sie ein Prüfverfahren eröffnet wird.

])

Im Bundesblau nicht veröffentlicht.

166

47

Bearbeitung von Informationen bei den Kantonen

1

Die zuständigen kantonalen Stellen bearbeiten die Informationen des eidgenössischen Staatsschutzes gemäss den für die Bundespolizei geltenden Kriterien.

2 Daten und Akten des Staatsschutzes sind von übrigen polizeilichen Informationen getrennt aufzubewahren.

3 Sofern Informationen des eidgenössischen Staatsschutzes von kantonalen Stellen auf automatisierten Informationssystemen bearbeitet werden, gelten die Bestimmungen des Bundes sinngemäss. Die entsprechenden Betriebsordnungen sind vor der Inbetriebnahme des Systems dem Departement zur Genehmigung vorzulegen.

48

Nachberichtspflicht

Erweist sich nachträglich, dass weitergegebene Personendaten, die für die Beurteilung eines Sachverhalts von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig waren, so sind sie dem Empfänger berichtigt und vollständig nachzureichen.

5. Abschnitt: 51

Rechtsschutz und Verfahren

Auskunft, Berichtigung, Beschwerde

Für Auskunft und Berichtigungsgesuche betreffend Personendaten des Staatsschutzes und für Beschwerden in diesem Zusammenhang gelten die entsprechenden Bestimmungen der ISIS-Verordnung vom 3I.August 1992') und der Datenschutzgesetzgebung nach deren Inkrafttreten.

6. Abschnitt: 61

Schlussbestimmungen

Vollzug

Der Chef der Bundespolizei vollzieht diese Weisungen.

62

Aufhebung bestehender Erlasse

Aufgehoben sind: a. die Richtlinien des EJPD vom 19. Januar 19902) für Meldungen der Kantone und Informationsbearbeitungen bei der Bundesanwaltschaft im Bereiche des Staatsschutzes (vorläufige Negativliste); b. die vorläufigen Weisungen des EJPD vom 23. Mai 19902) über die Zusammenarbeit Bund - Kantone im Staatsschutz; » SR 172.213.60; AS 1992 1659 > Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

2

167

c. die Vorschriften des EJPD vom 29. Aprii 1958') über die Erteilung von Auskünften des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft an ausländische Amtsstellen.

63

Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Oktober 1992 in Kraft.

9. September 1992

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Koller

Vom Bundesrat genehmigt am 9. September 1992 9. September 1992

5667

') Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

168

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

Deckung gemäss Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG; SR 741.01) (Art. 54e Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung [SR 74J.31]) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 2. Oktober 1992 Die Vorlage der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, in Zürich, als geschäftsführender Versicherer, zur Deckung der Schäden nach Artikel 76 SVG im Jahre 1993 einen Beitrag von 0,6 Prozent auf den Prämien für die Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung zu erheben, wird genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

20. Oktober 1992

Bundesamt für Privatversicherungswesen

169

Tarifgeneh migli ng in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 9. Oktober 1992 Tarifvorlage der Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel, in der Vollkaskoversicherung für Personenwagen.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdefrist ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

20. Oktober 1992

170

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Patentierung von Ingenieur-Geometern 1992 Aufgrund der bestandenen praktischen Prüfungen in Münsingen wird den nachgenannten Herren die Urkunde als Patentierter Ingenieur-Geometer erteilt: Borgeat Raymond, né en 1965, de Vernayaz et Salvan, à Vernayaz Bühlmann Marc, né en 1965, de Pully et Schlosswil, à Prilly Chopard Yvan, geb. 1965, von Sonvilier, in Zürich Déglise Luc, né en 1963, de Châtel-St-Denis, à Villarsel-sur-Marly Deillon Nicolas, né en 1961, de La Joux FR, à Romont FR Donatsch Georg A., geb. 1963, von Malans, in Malans Estermann Hans, geb. 1964, von Schötz und Hildisrieden, in Oberkirch Herold Nicolas, né en 1965, de Coire, à Monthey Koch Christoph, geb. 1964, von Niederhelfenschwil. in Laufenburg Kolb Matthias, geb. 1964, von Güttingen, in Münsingen Lâchât Manuel, né en 1965, de Réclère, à Réclère Laube Daniel, geb. 1964, von Böbikon, in Murten Manser Nikolaus, geb. 1964, von Appenzell, in Winterthur Mark Jakob, geb. 1956, von Schiers, in Winterthur Meerstetter Nikiaus, geb. 1958, von Hasle bei Burgdorf, in Langnau im Emmental Murer Peter, geb. 1957, von Beckenried, in Beckenried Nebiker Stephan, geb. 1962, von Hingen und Häfelfmgen, in Winterthur Niggeler Laurent, né en 1965, de Dotzigen, à Genève Rihm Christian, geb. 1963, von Rossa, in Davos Platz Wicki Fridolin, geb. 1964, von Escholzmatt, in Aarau 29. September 1992

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

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Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern

vom 20. Oktober 1992

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

2. Ergänzung

KROHNE Altometer, Sliedrecht (NL) Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, magnetisch-induktiver Zähler, Typ IFS 4000 + IFC 080 F, IFS 5000 + IFC 080 F, IFS 4000 + SC 100 AS, IFM 1080 K, IFM 5080 K und IFM 4080 K.

Fabrikant:

Gas-& Wassermesserfabrik AG, Luzern ( C H)

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Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, EinstrahlFlügelradzähler, Typ EAW ...

Fabrikant:

SVM, Svensk Värmemätning AB, Spanga (S)

4. Ergänzung

Wärmerechner, Typ SVM 90/91 und SVME 93 mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt 100 als Teilgerät eines Wärmezählers, Zusätzlich zugelassener hydraulischer Geber: System-Nummer ZW121.

Klasse 4

Fabrikant:

ICM, International Contrai Meter AB, Lidingö (S)

2. Ergänzung

172

Wärmerechner, Typ SVM 690 mit dazugehörenden WiderstandsTemperaturfühlern Pt 100 als Teilgerät eines Wärmezählers.

Zusätzlich zugelassener hydraulischer Geber: System-Nummer ZW121.

Klasse 4

1992-522

Zulassung zur Eichung

Fabrikant:

2. Ergänzung

Fabrikant:

1. Ergänzung

ICM, International Contrai Meter AB, Lidingö (S) Wärmerechner, Typ SVM 95 mit dazugehörenden WiderstandsTemperaturfühlern Pt 100 als Teilgerät eines Wärmezählers.

Zusätzlich zugelassener hydraulischer Geber: System-Nummer ZW121.

Klasse 4 SVM, Svensk Värmemätning AB, Spanga (S) Wärmerechner, Typ SVM 820/821 mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt 100 als Teilgerät eines Wärmezählers.

Zusätzlich zugelassener hydraulischer Geber: System-Nummer ZW121.

Klasse 4

20. Oktober 1992

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

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Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 16. September 1992 aufgrund des am 3. August 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 410 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 480 Franken der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. Oktober 1992

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 17. September 1992 aufgrund des am 21. August 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer, in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 330 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 400 Franken der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. Oktober 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

175

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Landis & Gyr Energy Management AG, 6301 Zug verschiedene Betriebsteile 15 M, 75 F

21. September 1992 bis auf weiteres -

Landis & Gyr Building Control AG, 6301 Zug verschiedene Betriebsteile 15 M, 30 F

21. September 1992 bis auf weiteres ABB Hochspannungstechnik AG, Zweigniederlassung Baden, 5401 Baden Abteilung AR-F: "Montage Ableiter" in Wettingen 4 M oder F 5. Oktober 1992 bis 9. Oktober 1993 (Erneuerung) -

PD Profilpresswerk AG, 8962 Bergdietikon Profilpresswerk / Abkanterei bis 8 M 2. November 1992 bis 6. November 1993

-

Confiserie Sprüngli AG, 8953 Dietikon Giacerle 1 F 8. August 1992 bis 14. August 1993

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Kronenberger AG, 6030 Ebikon Abteilung Leichtmetall 6 M 28. September 1992 bis 2. Oktober 1993 Landis & Gyr Energy Management AG, 6301 Zug verschiedene Betriebsteile 30 M 21. September 1992 bis auf weiteres

-

Landis & Gyr Energy Management AG, 6301 Zug verschiedene Betriebsteile 80 M, 80 F 21. September 1992 bis auf weiteres

-

Landis & Gyr Building Control AG, 6301 Zug verschiedene Betriebsteile 10 M 21. September 1992 bis auf weiteres

-

Landis & Gyr Building Control AG, 6301 Zug verschiedene Betriebsteile 20 M, 40 F 21. September 1992 bis auf weiteres

176

Sevex G. Stichter & Co., 9475 Sevelen Fabrikation Aluminium-Wärmeisolationen 8 M, 8 F 4. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 -

CIBA-GEIGY AG, Werk Stein, 4332 Stein verschiedene Betriebsteile bis 36 M oder bis 36 F 31. Januar 1993 bis 4. Februar 1996 (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Confiserie Sprüngli AG, 8953 Dietikon Giacerle 1 F 8. August 1992 bis 14. August 1993

-

Kupferdraht-Isolierwerk AG, 5103 Wildegg Feinkabelzentrum 9 M 21. September 1992 bis 23. September 1995 (Aenderung und Erneuerung)

-

Widmer - Walty AG, 4665 Oftringen Papier- und Kartonfabrikation bis 60 M 3. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Confiserie Sprüngli AG, 8953 Dietikon Giacerle 1 F 8. August 1992 bis 14. August 1993 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

CIBA-GEIGY AG, Werk Stein, 4332 Stein verschiedene Betriebsteile bis 39 M, bis 24 F 31. Januar 1993 bis 4. Februar 1996 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

CIBA-GEIGY AG, Werk Stein, 4332 Stein verschiedene Betriebsteile 380 M 31. Januar 1993 bis 4. Februar 1996 (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

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Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Bühler AG, 9240 Uzwil Materialbewirtschaftung 15 M 2. November 1992 bis 3. April 1993

-

Rolf-Peter Zehnder AG, 9500 Wil Rotationsdruck 6 M, 6 F 19. Oktober 1992 bis 21. Oktober 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Chocolat Frey AG Buchs, 5033 Buchs gesamte Produktion + Infrastrukturbetriebe bis 100 M oder bis 100 F, bis 10 J 4. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Gebr. Kunz, Fleisch- und Wurstproduktions AG, 8865 Eilten Flachverpackerei und Auszeichnerei 5 M, 10 F 14. Dezember 1992 bis 16. Dezember 1995 (Erneuerung)

-

Gebr. Kunz, Fleisch- und Wurstproduktions AG, 8865 Eilten Fleischveredelung und Spedition 15 M, 15 F 14. Dezember 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

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ABB Verkehrssysteme AG, 8050 Zürich 1 Montageinsel der Abteilung BFH 12 M 28. September 1992 bis 31. Dezember 1992

-

Buchbinderei Milan + Partner AG, 8134 Stallikon Produktion Buchbinderei 4 M, 4 F 28. September 1992 bis 26. Dezember 1992

-

Faltex AG, 5610 Wohlen CNC Fertigung bis 8 M 12. Oktober 1992 bis 14. Oktober 1995 (Erneuerung)

-

Crisco Formtechnik AG, 9469 Haag verschiedene Betriebsteile 18 M oder 18 F 21. September 1992 bis 22. September 1995 (Erneuerung)

-

Dr. Dünner AG, 9533 Kirchberg Pulvertechnologie 4 M, 2 F 7. September 1992 bis 15. September 1995 (Erneuerung)

-

Dr. Dünner AG, 9533 Kirchberg Herstellung von Weichgelatinekapseln 8 M, 8 F 7. September 1992 bis 15. September 1995 (Erneuerung)

-

Chocolat Frey AG Buchs, 5033 Buchs Gesamte Produktion und Infrastrukturbetriebe bis 110 M, bis 140 F, bis 10 J 4. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Verzinkerei Wellhausen AG, 8552 Felben-Wellhausen Grossteile-Verzinkerei und Verlad bis 100 M I. September 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Crisco Formtechnik AG, 9469 Haag CNC-Fräsmaschinen 4 M 21. September 1992 bis 25. September 1993

-

Dr. Dünner AG, 9533 Kirchberg Herstellung von Weichgelatinekapseln 8 M 7. September 1992 bis 15. September 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Verzinkerei Wellhausen AG, 8552 Felben-Wellhausen Grossteile-Verzinkerei und Nebenprozesse bis 50 M I I . Oktober 1992 bis 16. Oktober 1993 (Erneuerung)

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-

Chocolat Frey AG Buchs, 5033 Buchs verschiedene Betriebsteile bis 42 M 4. Januar 1993 bis 8. Januar 1994

-

Weberei Wängi AG, 9545 Wängi verschiedene Betriebsteile bis 28 M I. November 1992 bis 4. November 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Migros-Betriebe, 4127 Birsfelden Erdnuss-Rösterei 3 M 12. Oktober 1992 bis 9. April 1994 (Erneuerung)

-

Coop Schweiz, 4133 Pratteln Erdnuss-Rösterei 2 M II. Oktober 1992 bis 14. Oktober 1995

-

(Erneuerung)

Gebr. Kunz, Fleisch- und Wurstproduktions AG, 8865 Eilten Fleischveredelung und Spedition 5 M 14. Dezember 1992 bis 16. Dezember 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) -

Gasverbund Mittelland AG, 4144 Ariesheim Gasvertei1steile 5 M 21. September 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

180

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

20. Oktober 1992

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Alvaneu GR, Wasserversorgung Alvaneu-Bad, Projekt-Nr. GR1718 - Gemeinde Tenna GR, Hydrantenleitung Unterhus, Projekt-Nr. GR3937 - Gemeinde Ebersecken LU, Güterweg Schwändihof- Neuhus, Projekt-Nr. LU3456 - Gemeinde Bürglen UR, Gebäuderationalisierung Bittleten, Projekt-Nr. UR1289 - Gemeinde Ausserberg VS, Gesamtmelioration Ausserberg, 15. Etappe, Projekt-Nr. VS399-15 - Gemeinde Blatten VS, Flurweg Oberes Ried, Projekt-Nr. VS3648 - Gemeinde Saas Baien VS, Güterzusammenlegung Katastrophengebiet, Projekt-Nr. VS3665 - Gemeinde Leuk VS, Trink- und Tränkewasserversorgung Meschlerweiden, Projekt-Nr. VS3757 - Gemeinde Birgisch VS, Weg Birgisch-Oberbirgisch, Projekt-Nr. VS3760 - Gemeinde Rifferswil ZH, Gebäuderationalisierung Unter Rifferswil, Projekt-Nr. 3514 - Gemeinde Bäretswil ZH, Gebäuderationalisierung Rellsten, Projekt-Nr. ZH3515 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.lì, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( SR 172.0211, 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

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Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

20. Oktober 1992

Eidgenössisches Meliorationsamt

183

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1992

Date Data Seite

152-183

Page Pagina Ref. No

10 052 412

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