Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) # S T #

Wiener Dokument 1992 der Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Massnahmen

Das am 4. März 1992 in Wien angenommene Dokument der Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Massnahmen, das kein völkerrechtliches Abkommen, sondern eine politisch verbindliche Vereinbarung ist, sieht folgendes vor: Der Text dieses Dokuments wird in jedem Teilnehmerstaat veröffentlicht, der ihn so umfassend wie möglich verbreitet und bekanntmacht.

Um dieser Bestimmung gerecht zu werden, hat der Bundesrat am 9. Juni 1992 beschlossen, das Wiener Dokument 1992 der VVSBM im Bundesblatt zu veröffentlichen.

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1992-368

WIENER DOKUMENT 1992 DER VERHANDLUNGEN ÜBER VERTRAUENS- UND SICHERHEITSBILDENDE MASSNAHMEN, EINBERUFEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN DES ABSCHLIESSENDEN DOKUMENTS DES WIENER TREFFENS DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA

WIEN 1992

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WIENER DOKUMENT 1992 DER VERHANDLUNGEN ÜBER VERTRAUENS- UND SICHERHEITSBILDENDE MASSNAHMEN, EINBERUFEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN DES ABSCHLIESSENDEN DOKUMENTS DES WIENER TREFFENS DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA (1)

(2)

Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, der Heilige Stuhl, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kasachstan, Kirgisien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Russische Föderation, San Marino, Schweden, die Schweiz, Spanien, Tadschikistan, die Tschechische und Slowakische Föderative Republik, die Türkei, Turkmenistan, die Ukraine, Ungarn, Usbekistan, das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten von Amerika und Zypern, tagten in Wien in Übereinstimmung mit den in den Abschließenden Dokumenten der in Madrid und in Wien abgehaltenen Folgetreffen der-KSZE enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa.

Die Verhandlungen dauerten vom 9. März 1989 bis zum 4. März 1992.

(3)

Die Teilnehmerstaaten erinnerten daran, daß es das Ziel der Konferenz über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa als substantieller und integraler Bestandteil des durch die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa eingeleiteten multilateralen Prozesses ist, etappenweise neue, wirksame und konkrete Schritte zu unternehmen, die darauf gerichtet sind, Fortschritte bei der Festigung des Vertrauens und der Sicherheit und bei der Verwirklichung der Abrüstung zu erzielen, um der Pflicht der Staaten, sich der Androhung oder Anwendung von Gewalt in ihren gegenseitigen Beziehungen sowie in ihren internationalen Beziehungen im allgemeinen zu enthalten, Wirkung und Ausdruck zu verleihen.

(4)

Die Teilnehmerstaaten erkannten an, daß die im vorliegenden Dokument angenommenen, einander ergänzenden Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, die im Einklang mit den Mandaten der KSZE-Folgetreffen von Madrid und Wien stehen, durch ihren Umfang und ihre Natur sowie durch ihre Durchführung dazu dienen, Vertrauen und Sicherheit zwischen den Teilnehmerstaaten zu festigen.

(5)

Die Teilnehmerstaaten erinnerten an die in Absatz (9) bis (27) des Dokuments der Stockholmer Konferenz enthaltene Erklärung über die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt und unterstrichen ihre fortdauernde Gültigkeit im Lichte der Charta von Paris für ein neues Europa.

(6)

Vom 8. bis 18. Oktober 1991 erörterten die Teilnehmerstaaten, in Form eines Seminars, die Militärdoktrinen in bezug auf die Dispositive, Strukturen und Aktivitäten konventioneller Streitkräfte in der Anwendungszone für Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen*. Die Erörterungen bauten auf den Ergebnissen des ersten derartigen Seminars auf, das vom 16. Januar bis 5. Februar 1990 in Wien abgehalten worden war.

* Anhang I

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(7)

Am 17. November 1990 nahmen die Teilnehmerstaaten das Wiener Dokument 1990 an, das auf den im Dokument der Stockholmer Konferenz 1986 enthaltenen Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen aufbaute und diese ergänzte.

(8)

In Erfüllung der Charta von Paris für ein neues Europa vom November 1990 setzten sie die VSBM-Verhandlungen auf der Grundlage desselben Mandats fort und haben das vorliegende Dokument angenommen, das einen Satz neuer Vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen mit zuvor angenommenen Maßnahmen verbindet.

(9)

Die Teilnehmerstaaten haben folgendes angenommen:

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I. JÄHRLICHER AUSTAUSCH MILITÄRISCHER

INFORMATION

INFORMATION ÜBER STREITKRÄFTE (10)

Die Teilnehmerstaaten werden jährlich Informationen über ihre Streitkräfte bezüglich der militärischen Organisation, Personalstärke und Hauptwaffensysteme und.des Großgeräts, wie unten näher beschrieben, in der Anwendungszone für Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen (VSBM), austauschen.

(11)

Die Information wird allen anderen Teilnehmerstaaten in einem vereinbarten Format bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres mit Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres übermittelt und wird enthalten: 1. Information über die Kommandostruktur jener Streitkräfte, auf die in den Punkten 2 und 3 Bezug genommen wird, mit Angabe der Bezeichnung und Unterstellung aller Truppenformationen* und Truppenteile** auf jeder Kommandoebene bis hinunter zu und einschließlich Brigade/ Regiment oder einer gleichwertigen Ebene.

Jeder Teilnehmerstaat, der Informationen über Streitkräfte übermittelt, wird eine Erklärung anfügen, in der die Gesamtzahl der darin enthaltenen Truppenteile und die daraus folgende jährliche Überprüfungsquote gemäß Absatz (114) angegeben wird.

(11.2)

2. Für jede Truppenformation und für jeden Kampftruppenteil der Landstreitkräfte*** bis hinunter zu und einschließlich Brigade/Regiment oder einer gleichwertigen Ebene wird die . Information angeben:

(11.2.1)

-- die Bezeichnung und Unterstellung;

(11.2.2)

-- ob aktiv oder nicht-aktiv****;

(11.2.3)

-- den normalen Friedensstandort ihres/seines Kommandos, angegeben durch genaue geographische Bezeichnungen und/oder Koordinaten;

(11.2.4)

-- die/den personelle(n) FriedenssollstärkeAsollbestand;

(11.2.5)

-- die/das organisch zugehörige(n) Hauptwaffensysteme/Großgerät, unter Angabe der Anzahl jedes Typs, und zwar von:

(11.2.5.1)

-- Kampfpanzern;

(11.2.5.2)

-- Hubschraubern; *

In diesem Zusammenhang sind ,,Truppenformationen" Armeen, Korps, Divisionen und gleichwertige Verbände.

** In diesem Zusammenhang sind ,,Truppenteile" Brigaden, Regimenter und gleichwertige Verbände.

*** In diesem Zusammenhang sind ,,Kampftruppenteile" Infanterie-, Panzer-, mechanisierte, motorisierte Schützen-, Artillerie-, Pionier- und Heeresfliegertruppenteile. Eingeschlossen sind auch jene Kampftruppenteile, die luftbeweglich oder Luftlandekräfte sind.

**** In diesem Zusammenhang sind ,,nicht-aktive" Truppenformationen oder Kampftruppenteile jene, deren Personalstärke zwischen null und fünfzehn Prozent ihrer/ihres KampfsollstärkeAsollbestandes beträgt. Dieser Begriff schließt Truppenformationen und Truppenteile mit geringer Stärke/geringem Bestand ein.

1466

(11.2.5.3)

-- gepanzerten Kampffahrzeugen (gepanzerte Mannschaftstransportwagen, Schützenpanzer, Kampffahrzeuge mit schwerer Bewaffnung);

(11.2.-5.4)

-- gepanzerten Mannschaftstransportwagen und Schützenpanzern ähnlichen Fahrzeugen;

(11.2.5.5)

-- Abschußanlagen für Panzerabwehrlenkraketen, die ständig/als fester Bestandteil auf . gepanzerten Fahrzeugen montiert sind;

(11.2.5.6)

-- selbstfahrenden und gezogenen Artilleriegeschützen, Granatwerfern und Mehrfachraketenwerfern (Kaliber 100 mm und darüber);

(11.2.5.7)

-- Brückenlegepanzern.

(11.3.1)

Für geplante Erhöhungen der Personalstarke über jene gemäß Absatz (11.2.4) berichtete hinaus für mehr als 21 Tage um mehr als 1.500 Mann für jeden aktiven Kampftruppenteil und um mehr als 5.000 Mann für jede aktive Truppenformalion, ausgenommen Personalerhöhungen in den der Truppenformation unterstellten, einer gesonderten Berichterstattung nach Absatz (11.2) unterliegenden Truppenformationen und/oder Kampftruppenteilen; sowie

(11.3.2)

für jede nicht-aktive Truppenformation und jeden nicht-aktiven Kampftruppenteil, deren/dessen befristete Aktivierung für militärische Routineaktivitäten oder zu irgendwelchen anderen Zwecken in der Starke von mehr als 2.000 Mann für mehr als 21 Tage geplant ist,

(11.3.3)

werden im jährlichen Austausch militärischer Information folgende zusätzliche Informationen übermittelt:

(11.3.3.1)

-- die Bezeichnung und Unterstellung der Truppenformation oder des Kampftruppenteils;

(11.3.3.2)

-- Zweck der Erhöhung oder Aktivierung;

(11.3.3.3)

-- für aktive Truppenformationen und Kampftruppenteile die geplante Anzahl des Personals, um welche die nach Absatz (11.2.4) angegebene Personalstärke überschritten wird, oder für nicht-aktive Truppenformationen und Kampftruppenteile die Anzahl des während des Zeitraums der Aktivierung teilnehmenden Personals;

(11.3.3.4)

-- Anfangs- und Enddaten der geplanten Erhöhung der Personalstärke oder Aktivierung;

(11.3.3.5)

-- geplanter Ort/geplantes Gebiet der Aktivierung;

(11.3.3.6)

-- die Anzahl jedes Typs von Hauptwaffensystemen und/oder Großgeräten, wie in Absatz (11.2.5.1) bis (11.2.5.7) aufgezählt, deren Verwendung während des Zeitraums der Personalerhöhung oder Aktivierung geplant ist.

(11.3.4)

Falls die in den Absätzen (11.3.1) bis (11.3.3.6) geforderten Informationen nicht im jährlichen Austausch militärischer Information übermittelt werden können oder im Falle von Änderungen bereits übermittelter Informationen werden die erforderlichen Informationen spätestens 42 Tage vor dem Eintreten einer solchen Personalerhöhung oder befristeten Aktivierung bekanntgegeben, oder im Falle einer Personalerhöhung oder befristeten Aktivierung ohne vorherige Bekanntgabe an die teilnehmenden Truppen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Verstärkung oder Aktivierung wirksam geworden ist.

(11.4)

Zu jeder amphibischen Truppenformation und jedem amphibischen Kampftruppenteil*, die sich permanent in der Zone befinden, bis hinunter zu und einschließlich Brigade/Regiment oder einer gleichwertigen Ebene, wird die Information die oben genannten Angaben enthalten.

* ,,Kampftruppenteil" wie oben definiert.

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(11.5)

3. Für jede fliegende Truppenformation, jeden fliegenden Kampftruppenteil* der Luftstreitkräfte und der Luftverteidigungsfliegerkräfte, einschließlich für permanent landgestützte Seefliegerkräfte bis hinunter zu und einschließlich Geschwader/Fliegerregiment oder einer gleichwertigen Ebene wird die Information enthalten:

(11.5.1)

-- die Bezeichnung und Unterstellung;

(11.5.2)

-- den normalen Friedensstandort des Kommandos, angegeben durch genaue geographische Bezeichnungen und/oder Koordinaten;

(11.5.3)

-- den normalen Friedensstandort des Truppenteils, angegeben durch den Militärflugplatz oder das -flugfeld, auf dem der Truppenteil stationiert ist, und zwar unter Angabe:

(11.5.3.1)

-- der Bezeichnung oder gegebenenfalls des Namens des Militärflugplatzes oder -flugfeldes und

(11.5.3.2)

-- seines Standortes, angegeben durch genaue geographische Bezeichnungen und/oder Koordinaten;

(11.5.4)

-- die/den personelle(n) Friedenssollstärke/-sollbestand**;

(11.5.5)

-- Anzahl jedes Typs der

(11.5.5.1)

-- Kampfflugzeuge;

(11.5.5.2)

-- Hubschrauber, die der Truppenformation oder dem Truppenteil organisch zugehörig sind.

DATEN ÜBER HAUPTWAFFENSYSTEME UND GROSSGERAT (12)

Die Teilnehmerstaaten werden Daten über ihre Hauptwaffensysteme und ihr Großgerät, die in den Bestimmungen betreffend Information über Streitkräfte innerhalb der Anwendungszone für VSBM festgelegt sind, austauschen.

(12.1)

Daten über vorhandene Waffensysteme und vorhandenes Großgerät werden allen anderen Teilnehmerstaaten einmal, bis spätestens 15. Dezember 1992, übermittelt.

(12.2)

Daten über neue Typen oder Versionen von Hauptwaffensystemen und Großgerät werden von jedem Staat übermittelt, wenn seine Planungen zur Indienststellung der betreffenden Systeme/ des betreffenden Geräts erstmals gemäß unten angeführten Absätzen (14) und (15) übermittelt werden, oder spätestens, wenn er die betreffenden Systeme/das betreffende Gerät erstmals in der Anwendungszone für VSBM in Dienst stellt. Hat ein Teilnehmerstaat bereits Daten über denselben neuen Typ oder dieselbe neue Version übermittelt, so können andere Teilnehmerstaaten gegebenenfalls die Gültigkeit dieser Daten bestätigen, sofern eines ihrer Systeme betroffen ist.

(13)

Für jeden Typ oder jede Version von Hauptwaffensystemen und Großgerät werden folgende Daten übermittelt: * In diesem Zusammenhang sind ,,fliegende Kampftruppenteile" Truppenteile, deren organisch zugehörige Flugzeuge in ihrer Mehrheit Kampfflugzeuge sind.

** Ausnahmsweise braucht diese Information für Truppenteile der Luftverteidigungsfliegerkräfte nicht gegeben zu werden.

1468

(13.1)

KAMPFPANZER

(13.1.1)

Typ

(13.1.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.1.3)

Kaliber der Kanone

(13.1.4)

Leergewicht

(13.1.5)

. Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.1.5.1)

Nachtsichtfähigkeit

ja/nein

(13.1.5.2)

Zusatzpanzerung

ja/nein

(13.1.5.3)

Kettenbreite

(13.1.5.4)

Schwimmfähigkeit

ja/nein

(13.1.5.5)

Schnorchelausrüstung

ja/nein

(13.2)

cm

GEPANZERTE KAMPFFAHRZEUGE

(13.2.1)

Gepanzerte Mannschaftstransportwagen

(13.2.1.1)

Typ

(13.2.1.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.2.1.3)

Typ und Kaliber der Bewaffnung, falls vorhanden

(13.2.1.4) (13.2.1.4.1)

Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten: i

Nachtsichtfähigkeit

ja/nein

(13.2.1.4.2)

Sitzplätze

(13.2.1.4.3)

Schwimmfähigkeit

ja/nein

(13.2.1.4.4)

Schnorchelausrüstung

ja/nein

(13.2.2)

Schützenpanzer

(13.2.2.1)

Typ

(13.2.2.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.2.2.3)

Typ und Kaliber der Bewaffnung

(13.2.2.4)

Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.2.2.4.1)

Nachtsichtfähigkeit

ja/nein

(13.2.2.4.2)

Zusatzpanzerung

ja/nein

(13.2.2.4.3)

Schwimmfähigkeit

ja/nein

(13.2.2.4.4)

Schnorchelausrüstung

ja/nein

(13.2.3) (13.2.3.1)

Kampffahrzeuge mit schwerer Bewaffnung Typ

(13.2.3.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.2.3.3)

Kaliber der Kanone

(13.2.3.4)

Leergewicht

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(13.2.3.5)

Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.2.3.5.1)

Nachtsichtfähigkeit

ja/nein

(13.2.3.5.2)

Zusatzpanzerung

ja/nein

(13.2.3.5.3)

Schwimmfähigkeit

ja/nein

(13.2.3.5.4)

Schnorchelausrüstung

ja/nein

(13.3)

(13.3.1) (13.3.1.1)

GEPANZERTEN MANNSCHAFTSTRANSPORTWAGEN UND SCHÜTZENPANZERN ÄHNLICHE FAHRZEUGE Gepanzerten Mannschaftstransportwagen ähnliche Fahrzeuge Typ

(13.3.1.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.3.1.3)

Typ und Kaliber der Bewaffnung, falls vorhanden

(13.3.2)

Schützenpanzern ähnliche Fahrzeuge

(13.3.2.1)

Typ

(13.3.2.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.3.2.3)

Typ und Kaliber der Bewaffnung, falls vorhanden

(13.4)

ABSCHUSSANLAGEN FÜR PANZERABWEHRLENKRAKETEN, DIE STÄNDIG/ALS FESTER BESTANDTEIL AUF GEPANZERTEN FAHRZEUGEN MONTIERT SIND

(13.4.1)

Typ

(13.4.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.5)

(13.5.1)

SELBSTFAHRENDE UND GEZOGENE ARTILLERIEGESCHÜTZE, GRANATWERFER UND MEHRFACHRAKETENWERFER (KALIBER 100 mm UND DARÜBER) Artilleriegeschütze

(13.5.1.1)

Typ

(13.5.1.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.5.1.3)

Kaliber

(13.5.2)

Granatwerfer

(13.5.2.1)

Typ

(13.5.2.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.5.2.3)

Kaliber

(13.5.3)

Mehrfachraketenwerfersysteme

(13.5.3.1)

Typ

(13.5.3.2)

Nationale Bezeichnung/Name

1470

(13.5.3.3)

·

(13.5.3.4)

Kaliber Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.5.3.4.1) (13.6)

Anzahl der Rohre BRÜCKENLEGEPANZER

(13.6.1)

Typ

(13.6.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.6.3)

Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.6.3.1)

Spannweite der Brücke

m

(13.6.3.2)

Tragfähigkeit/Ladeklasse

metrische Tonnen

(13.7)

KAMPFFLUGZEUGE

(13.7.1)

Typ

(13.7.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.7.3)

Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.7.3.1) (13.8)

Typ der als fester Bestandteil montierten Waffen, falls vorhanden HUBSCHRAUBER

(13.8.1)

Typ

(13.8.2)

Nationale Bezeichnung/Name

(13.8.3)

Daten über neue Typen oder Versionen werden zusätzlich folgendes beinhalten:

(13.8.3.1)

Hauptsächliche Funktion (z. B. Spezialangriffs-, stützungs-, Transport-Hubschrauber)

(13.8.3.2)

Mehrzweckangriffs-,

Kampfunter-

Typ der als fester Bestandteil montierten Waffen, falls vorhanden

(13.9)

Jeder Teilnehmerstaat wird bei Vorlage der Daten sicherstellen, daß anderen Teilnehmerstaaten Fotografien zur Verfügung gestellt werden, die für jeden Typ der betreffenden Hauptwaffensysteme/des betreffenden Großgeräts die rechte oder linke Seite, die Draufsicht und die Vorderansicht zeigen.

(13.10)

Den Fotografien von Fahrzeugen, die gepanzerten Mannschaftstransportwagen und Schützenpanzern ähnlich sind, sind auch Innenansichten dieser Fahrzeuge beizufügen, auf denen die besonderen Unterscheidungsmerkmale, die diese Fahrzeuge als ähnliche ausweisen, deutlich zu erkennen sind.

(13.11)

INFORMATION ÜBER PLANUNGEN ZUR INDIENSTSTELLUNG VON HAUPTWAFFENSYSTEMEN UND GROSSGERÄT (14)

Die Teilnehmerstaaten werden jährlich Informationen über ihre Planungen zur Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät, wie in den Bestimmungen über Informationen über Streitkräfte angeführt, in der Anwendungszone für VSBM, austauschen.

1471

(15)

Die Information wird allen anderen Teilnehmerstaaten in einem vereinbarten Format bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres übermittelt. Sie wird Planungen für das folgende Jahr umfassen und folgendes enthalten:

(15.1)

-- den Typ und die Bezeichnung des indienstzustellenden Waffensystems/Geräts;

(15.2)

-- die Gesamtzahl für jedes Waffensystem/Gerät;

(15.3)

-- wann immer möglich, die Anzahl jedes Waffensystems/Geräts, die jeweils einer Truppenformation/einem Truppenteil zugeteilt werden soll;

(15.4)

-- in welchem Maße die Indienststellung vorhandene(s) Waffensysteme/Gerät ergänzen oder ersetzen wird.

INFORMATION ÜBER MILITÄRHAUSHALTE (16)

Die Teilnehmerstaaten werden jährlich Informationen über ihre Militärhaushalte des bevorstehenden Haushaltsjahres austauschen und dabei die Militärausgaben auf der Grundlage jener Kategorien einzeln anführen, wie sie in dem am 12. Dezember 1980 angenommenen ,,Standardisierten internationalen Berichtssystem über Militärausgaben" (Instrument for Standardised International Reporting of Military Expenditures) der Vereinten Nationen dargelegt sind.

(16.1)

Die Information wird allen anderen Teilnehmerstaaten spätestens zwei Monate, nachdem der Militärhaushalt von den zuständigen nationalen Körperschaften genehmigt wurde, zur Verfügung gestellt.

(16.2)

Jeder Teilnehmerstaat kann jeden anderen Teilnehmerstaat um Klarstellung zu der gelieferten Information über den Haushalt ersuchen. Fragen sollten binnen zwei Monaten nach Erhalt der Information eines Teilnehmerstaates über seinen Haushalt gestellt werden. Die Teilnehmerstaaten werden alle Anstrengungen unternehmen, um solche Fragen vollständig und prompt zu beantworten. Die Fragen und Antworten können allen anderen Teilnehmerstaaten übermittelt werden.

1472

II. VERMINDERUNG DER RISIKEN MECHANISMUS FÜR KONSULTATIONEN UND ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF UNGEWÖHNLICHE MILITÄRISCHE AKTIVITÄTEN (17)

(17.1)

Die Teilnehmerstaaten werden bezüglich jeglicher ungewöhnlicher und unvorhergesehener Aktivitäten ihrer Streitkräfte, die außerhalb ihrer normalen Friedensstandorte in der Anwendungszone für VSBM stattfinden, militärisch bedeutsam sind und bezüglich deren ein Teilnehmerstaat Besorgnis hinsichtlich seiner Sicherheit äußert, in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen einander konsultieren und zusammenarbeiten.

Der Teilnehmerstaat, der bezüglich einer solchen Aktivität besorgt ist, kann einem anderen Teilnehmerstaat, in dem die Aktivität stattfindet, ein Ersuchen um eine Erklärung übermitteln.

(17.1.1)

Das Ersuchen wird Angaben über den Grund oder die Gründe für die Besorgnis und, soweit möglich, über Art und Ort oder Gebiet der Aktivität enthalten.

(17.1.2)

Die Antwort wird binnen 48 Stunden übermittelt.

(17.1.3)

Die Antwort wird gestellte Fragen beantworten und jede andere zweckdienliche Information geben, die zur Klarstellung der die Besorgnis auslösenden Aktivität beitragen könnte.

(17.1.4)

Das Ersuchen und die Antwort werden unverzüglich allen anderen Teilnehmerstaaten übermittelt.

(17.2)

Der ersuchende Staat kann nach Prüfung der erteilten Antwort um ein Treffen zur Erörterung der Angelegenheit ersuchen.

(17.2.1)

Der ersuchende Staat kann um ein Treffen mit dem antwortenden Staat ersuchen.

(17.2.1.1) (17.2.1.2)

Ein solches Treffen wird binnen 48 Stunden beginnen.

:

Das Ersuchen um ein solches Treffen wird unverzüglich allen Teilnehmerstaaten übermittelt.

(17.2.1.3)

Der antwortende Staat ist berechtigt, andere interessierte Teilnehmerstaaten, insbesondere jene, die an der Aktivität beteiligt sein könnten, zu dem Treffen hinzuzuziehen.

(17.2.1.4)

Ein solches Treffen wird an einem von dem ersuchenden und dem antwortenden Staat einvernehmlich zu vereinbarenden Ort abgehalten. Falls kein Einvernehmen erzielt wird, wird das Treffen im Konfliktverhütungszentrum abgehalten.

(17.2.1.5)

Der ersuchende und der antwortende Staat werden gemeinsam oder getrennt allen anderen Teilnehmerstaaten unverzüglich einen Bericht über das Treffen übermitteln.

(17.2.2)

Der ersuchende Staat kann um ein Treffen aller Teilnehmerstaaten ersuchen.

(17.2.2.1)

Ein solches Treffen wird binnen 48 Stunden beginnen.

(17.2.2.2)

Das Konfliktverhütungszentrum wird einem solchen Treffen als Forum dienen.

(17.2.2.3)

(17.3)

Teilnehmerstaaten, die an der zu erörternden Angelegenheit beteiligt sind, verpflichten sich, bei einem solchen Treffen vertreten zu sein.

Die oben vorgesehenen Mitteilungen zwischen den Teilnehmerstaaten werden vorzugsweise über das VSBM-Kommunikationsnetz übermittelt.

1473

ZUSAMMENARBEIT BEI GEFÄHRLICHEN ZWISCHENFÄLLEN MILITÄRISCHER ART (18)

Die Teilnehmerstaaten werden durch Melden und Klarstellen von gefährlichen Zwischenfällen militärischer Art in der Anwendungszone für VSBM zusammenarbeiten, um möglichen Mißverständnissen vorzubeugen und die Auswirkungen auf einen anderen Teilnehmerstaat zu vermindern.

(18.1)

Jeder Teilnehmerstaat wird eine Stelle bezeichnen, die im Fall solcher gefährlicher Zwischenfälle zu kontaktieren ist, und alle anderen Teilnehmerstaaten davon in Kenntnis setzen. Eine Liste dieser Stellen wird im Konfliktverhütungszentrum verfügbar gehalten.

(18.2)

Ereignet sich ein solcher gefährlicher Zwischenfall, soll der Teilnehmerstaat, dessen Streitkräfte an diesem Zwischenfall beteiligt sind, den anderen Teilnehmerstaaten die verfügbaren Informationen unverzüglich zuleiten. Gegebenenfalls kann jeder von einem solchen Zwischenfall betroffene Teilnehmerstaat um Klarstellung ersuchen. Solche Ersuchen werden umgehend beantwortet.

(18.3)

Mitteilungen zwischen den Teilnehmerstaaten werden vorzugsweise über das VSBMKommunikationsnetz übermittelt.

(18.4)

Mit der Information über solche gefährlichen Zwischenfälle im Zusammenhang stehende Fragen können von den Teilnehmerstaaten im Konfliktverhütungszentrum erörtert werden, und zwar entweder bei den im Zentrum abgehaltenen Jährlichen Treffen zur Beurteilung der Durchführung der VSBM oder bei dort anberaumten zusätzlichen Treffen.

(18.5)

Diese Bestimmungen werden weder die Rechte und Pflichten der Teilnehmerstaaten berühren, die sich aus irgendeinem internationalen Übereinkommen über gefährliche Zwischenfalle ergeben, noch werden sie zusätzliche Melde- und Klarstellungsverfahren bei gefährlichen Zwischenfällen ausschließen.

FREIWILLIGE VERANSTALTUNG VON BESUCHEN ZUR BESEITIGUNG VON BESORGNISSEN ÜBER MILITÄRISCHE AKTIVITÄTEN (19)

Um-Besorgnisse über militärische Aktivitäten in der Anwendungszone für VSBM beseitigen zu helfen, werden die Teilnehmerstaaten ermutigt, nach eigenem Ermessen andere Teilnehmerstaaten dazu einzuladen, beim Gastgeberstaat akkreditiertes Personal oder andere Vertreter zu bestimmen, die an Besuchen in Gebieten auf dem Territorium des Gastgeberstaates teilnehmen, in denen Grund zu solcher Besorgnis gegeben sein kann. Diese Einladungen werden keine der Maßnahmen gemäß Absatz (17) bis (17.3) präjudizieren.

(19.1)

Zu den zur Teilnahme an diesen Besuchen eingeladenen Staaten werden jene gehören, bei denen davon auszugehen ist, daß Besorgnisse bestehen. Zum Zeitpunkt der Einladung wird der Gastgeberstaat allen anderen Teilnehmerstaaten seine Absicht zur Durchführung des Besuchs mitteilen, unter Angabe der Gründe für den Besuch, des zu besuchenden Gebietes, der eingeladenen Staaten und der für den Besuch vorzusehenden allgemeinen Vorkehrungen.

(19.2)

Vorkehrungen für diese Besuche, einschließlich der Anzahl der einzuladenden Vertreter aus anderen Teilnehmerstaaten, bleiben dem Gastgeberstaat vorbehalten, der die Kosten im Land übernehmen wird. Der Gastgeberstaat sollte jedoch gebührend berücksichtigen, daß die Effizienz des Besuches, ein Höchstmaß an Offenheit und Transparenz und die Sicherheit und Unversehrtheit der eingeladenen Vertreter zu gewährleisten sind. Er sollte auch, soweit das praktisch durchführbar ist, die Wünsche der besuchenden Vertreter bezüglich der Besuchsroute berücksichtigen. Der Gastgeberstaat und die Besuchspersonal stellenden Staaten können allen anderen Teilnehmerstaaten gemeinsam oder einzeln Kommentare zu dem Besuch zukommen lassen.

1474

m. KONTAKTE BESUCHE VON MILITÄRFLUGPLÄTZEN (20)

Jeder Teilnehmerstaat, der fliegende Kampftruppenteile gemäß Absatz (11) meldet, wird für Vertreter aller anderen Teilnehmerstaaten Besuche auf einem seiner normalen Friedensflugplätze*, die Standort solcher Truppenteile sind, veranstalten, um den Besuchern Gelegenheit zu geben, auf dem Flugplatz Aktivitäten einschließlich der Vorbereitungen für die Durchführung der Aufgaben des Militärflugplatzes zu besichtigen und einen Eindruck von der ungefähren Zahl und Art der geflogenen Einsätze zu gewinnen.

(21)

Kein Teilnehmerstaat ist verpflichtet, mehr als einen solchen Besuch innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu veranstalten. Hinweise der Teilnehmerstaaten auf die für das darauffolgende Jahr (die darauffolgenden Jahre) vorgesehenen Termine für solche Besuche können bei den Jährlichen Treffen zur Beurteilung der Durchführung erörtert werden.

(22)

Im Regelfall werden bis zu zwei Besucher je Teilnehmerstaat eingeladen.

(23)

Einladungen werden an alle Teilnehmerstaaten mindestens 42 Tage vor dem Besuch ergehen. Die Einladung wird ein vorläufiges Programm enthalten, einschließlich: Ort, Datum und Uhrzeit des Zusammentreffens; geplante Dauer; zu verwendende Sprachen; Bereitstellung von Verpflegung, Unterbringung und Transportmitteln; Ausrüstung, die während des Besuches benutzt werden darf; und alle weiteren Informationen, die als nützlich angesehen werden.

(24)

Liegt der zu besuchende Militärflugplatz auf dem Territorium eines anderen Teilnehmerstaates, werden die Einladungen von dem Teilnehmerstaat ausgesprochen, auf dessen Territorium der Militärflugplatz liegt. In solchen Fällen wird in der Einladung angegeben, welche Verantwortlichkeiten des Gastgeberstaates an den Staat, der den Besuch veranstaltet, delegiert werden.

(25)

Der eingeladene Staat kann darüber entscheiden, ob er militärische und/oder zivile Besucher, einschließlich beim Gastgeberstaat akkreditierten Personals, entsendet. Militärische Besucher werden während des Besuches in der Regel ihre Uniformen und Abzeichen tragen.

(26)

Antworten, in denen angegeben wird, ob die Einladung angenommen wird oder nicht, werden spätestens 21 Tage, nachdem die Einladung ergangen ist, erteilt. Teilnehmerstaaten, die eine Einladung annehmen, werden in ihren Antworten Namen und Rang der Besucher angeben. Wird die Einladung nicht rechtzeitig angenommen, so wird davon ausgegangen, daß keine Besucher entsandt werden.

(27)

Der Besuch auf dem Militärflugplatz wird mindestens 24 Stunden dauern. Im Verlauf des Besuches werden die Besucher eine Einweisung über Zweck und Aufgaben des Militärflugplatzes und den gerade laufenden Betrieb erhalten. Sie werden die Möglichkeit erhalten, mit Kommandanten/ Kommandeuren und Truppenangehörigen zu sprechen, einschließlich derer von auf dem Militärflugplatz befindlichen UnterstützungsWersorgungstruppenteilen.

(28)

'Den Besuchern wird Gelegenheit gegeben, alle Flugzeugtypen, die sich auf dem Militärflugplatz befinden, zu besichtigen.

(29)

Am Ende des Besuches wird der Gastgeberstaat den Besuchern Gelegenheit zu einem Treffen untereinander und auch mit offiziellen Vertretern des Gastgeberstaates sowie mit Fuhrungspersonal des Militärflugplatzes geben, um den Verlauf des Besuches zu erörtern.

* In diesem Zusammenhang wird der Begriff ,,normaler Friedensflugplatz" definiert als der normale Friedensstandort des fliegenden Kampftruppenteils, näher bestimmt durch den Militärflugplatz oder das -flugfeld, auf dem der Truppenteil stationiert ist.

1475

(30)

Der Gastgeberstaat wird das Besuchsprogramm und den Zugang bestimmen, der den Besuchern auf dem Militärflugplatz gewährt wird. Die Besucher werden die Anweisungen befolgen, die der Gastgeberstaat gemäß den in diesem Dokument festgelegten Bestimmungen erteilt.

(31)

Den Besuchern wird angemessene Unterkunft an einem für die Durchführung des Besuches geeigneten Ort zur Verfügung gestellt.

(32)

Der eingeladene Staat wird die Kosten für die An- und Rückreise seiner Vertreter zum und vom in der Einladung angegebenen Ort des Zusammentreffens tragen.

(33)

Die Teilnehmerstaaten sollen in Abstimmung mit den Besuchern sicherstellen, daß keine Handlungen begangen werden, welche die Sicherheit der Besucher beeinträchtigen könnten.

MILITÄRISCHE KONTAKTE (34)

Zur weiteren Verbesserung ihrer gegenseitigen Beziehungen im Interesse der Festigung des Prozesses der Vertrauens- und Sicherheitsbildung werden die Teilnehmerstaaten in geeigneter Weise folgendes fördern und erleichtern:

(34.1)

-- Austausch und Besuche zwischen hochrangigen Vertretern des militärischen und zivilen Bereichs der Verteidigung;

(34.2)

-- Kontakte zwischen einschlägigen militärischen Institutionen;

(34.3)

-- Besuch von Lehrgängen durch militärische Vertreter anderer Teilnehmerstaaten;

(34.4)

-- Austausch zwischen Kommandanten/Kommandeuren und Offizieren von Stäben bis hinunter zu Brigade/Regiment oder einer gleichwertigen Ebene;

(34.5)

-- Austausch und Kontakte zwischen Wissenschaftlern und Experten für militärische Studien und verwandte Gebiete;

(34.6)

-- Sport- und Kulturveranstaltungen zwischen Angehörigen ihrer Streitkräfte.

VORFÜHRUNG NEUER TYPEN VON HAUPTWAFFENSYSTEMEN UND GROSSGERÄT (35)

Der erste Teilnehmerstaat, der bei seinen Streitkräften in der Anwendungszone einen neuen Typ eines Hauptwaffensystems oder Großgeräts, wie in den Bestimmungen zur Information über Streitkräfte angegeben, in Dienst stellt, wird bei der ersten Gelegenheit (z. B. während einer Beobachtung) für die Vertreter aller anderen Teilnehmerstaaten eine Vorführung veranstalten.*

(35.1)

Der Gastgeberstaat wird die Dauer, das Programm und andere Modalitäten der Vorführung festlegen.

(35.2)

Die Einladungen werden mindestens 42 Tage vor den Besuchen an alle Teilnehmerstaaten ergehen. Die Einladung wird ein vorläufiges Programm enthalten, einschließlich: Anzahl der aus jedem Teilnehmerstaat eingeladenen Besucher; Typ (die Typen) des (der) zu besichtigenden Hauptwaffensystems (Hauptwaffensysteme) oder Großgeräts (Großgeräte); Ort, Datum und Uhrzeit des Zusammentreffens; geplante Dauer; zu verwendende Sprachen; Bereitstellung von Verpflegung, Unterbringung und Transportmitteln, wenn erforderlich; Ausrüstung, die während des Besuches benutzt werden darf; und alle weiteren Informationen, die als nützlich angesehen werden.

Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn bereits ein anderer Teilnehmerstaat eine Vorführung desselben Typs von Hauptwaffensystem oder Großgerät veranstaltet hat.

1476

(35.3)

Antworten, in denen angegeben wird, ob die Einladung angenommen wird oder nicht, werden spätestens 21 Tage, nachdem die Einladung ergangen ist, erteilt. Teilnehmerstaaten, die eine Einladung annehmen, werden in ihren Antworten Namen und Rang der Besucher angeben. Wird die Einladung nicht rechtzeitig angenommen, so wird davon ausgegangen, daß keine Besucher entsandt werden.

(35.4)

Der eingeladene Staat wird die Kosten für die An- und Rückreise seiner Vertreter zum und vom Ort des Zusammentreffens und, wenn erforderlich, die Kosten der Unterbringung während des Besuches tragen.

1477

IV. VORHERIGE ANKÜNDIGUNG BESTIMMTER MILITÄRISCHER AKTIVITÄTEN (36)

Die Teilnehmerstaaten werden anzukündigende* militärische Aktivitäten in der Anwendungszone für VSBM schriftlich auf diplomatischem Wege in vereinbarter Form des Inhaltes allen anderen Teilnehmerstaaten 42 Tage oder mehr vor ihrem Beginn ankündigen.

(37)

Die Ankündigung wird durch den Teilnehmerstaat gegeben, auf dessen Territorium die Durchführung der betreffenden Aktivität geplant ist, selbst wenn die Streitkräfte dieses Staates ari der Aktivität nicht beteiligt sind oder ihre Stärke unter der Ankündigungsschwelle liegt. Dies entbindet andere Teilnehmerstaaten nicht von ihrer Pflicht, Ankündigung zu geben, wenn ihre Beteiligung an der geplanten militärischen Aktivität die Ankündigungsschwelle erreicht.

(38)

Jede der folgenden militärischen Aktivitäten, die im Gelände als eine einzelne Aktivität in der Anwendungszone für VSBM auf oder über den nachstehend definierten Schwellen durchgeführt wird, wird angekündigt:

(38.1)

Der Einsatz von Truppenformationen der Landstreitkräfte** der Teilnehmerstaaten in ein und derselben Übungsaktivität, die unter einheitlicher Führung selbständig oder kombiniert mit etwaigen Teilen von Luft- oder Seestreitkräften durchgeführt wird.

(38.1.1)

Diese militärische Aktivität wird der Ankündigung unterliegen, wenn an ihr zu irgendeinem Zeitpunkt während der Aktivität beteiligt sind: -- mindestens 9.000 Mann, einschließlich Unterstützungstruppen, oder -- mindestens 250 Kampfpanzer, wenn diese in eine Divisionsstruktur oder zumindest in zwei Brigaden/Regimenter -- nicht notwendigerweise derselben Division unterstellt -- gegliedert sind.

(38.J.2)

Die Teilnahme von Luftstreitkräften der Teilnehmerstaaten wird in die Ankündigung einbezogen, wenn vorgesehen ist, daß im Verlauf der Aktivität 200 oder mehr Einsätze von Flugzeugen, ausgenommen Hubschrauber, geflogen werden.

(38.2) (38.2.1)

(38.3)

(38.3.1)

Der Einsatz von Streitkräften in einer amphibischen Landung oder in einer Fallschirmlandung von Luftlandekräften in der Anwendungszone für VSBM.

Diese militärischen Aktivitäten werden der Ankündigung unterliegen, wenn an der amphibischen Landung mindestens 3.000 Mann oder am Fallschirmabsprung mindestens 3.000 Mann beteiligt sind.

Der Einsatz von Truppenformationen der Landstreitkräfte der Teilnehmerstaaten in einer Verlegung von außerhalb der Anwendungszone für VSBM zu Ankunftspunkten innerhalb der Zone, oder von innerhalb der Anwendungszone für VSBM zu Konzentrationspunkten in der Zone, um an einer anzukündigenden Übungsaktivität teilzunehmen oder um konzentriert zu werden.

Die Ankunft oder Konzentration dieser Kräfte wird der Ankündigung unterliegen, wenn an ihr zu irgendeinem Zeitpunkt während der Aktivität beteiligt sind: -- mindestens 9.000 Mann, einschließlich Unterstützungstruppen, oder -- mindestens 250 Kampfpanzer, wenn diese in eine Divisionsstruktur oder zumindest in zwei Brigaden/Regimenter -- nicht notwendigerweise derselben Division unterstellt -- gegliedert sind.

Der Begriff ,,anzukündigend" bedeutet in diesem Dokument: der Ankündigung unterliegend.

In diesem Zusammenhang schließt der Begriff ,,Landstreitkräfte" amphibische, luftbewegliche und Luftlandekräfte ein.

1478

(38.3.2)

(39)

(39.1)

Kräfte, die in die Zone verlegt worden sind, werden allen Bestimmungen der vereinbarten VSBM unterliegen, wenn sie ihre Ankunftspunkte verlassen, um innerhalb der Anwendungszone für VSBM an einer anzukündigenden Übungsaktivitat teilzunehmen oder um konzentriert zu werden.

Anzukündigende militärische Aktivitäten, die ohne vorherige Bekanntgabe an die beteiligten Truppen durchgeführt werden, sind von dem Erfordernis der 42tägigen vorherigen Ankündigung ausgenommen.

Die Ankündigung solcher Aktivitäten, die über den vereinbarten Schwellen liegen, wird zu dem Zeitpunkt gegeben, an dem die beteiligten Truppen derartige Aktivitäten beginnen.

(40)

Die Ankündigung jeder anzukündigenden militärischen Aktivität wird schriftlich in der folgenden vereinbarten Form gegeben:

(41)

A -- Allgemeine Angaben

(41.1)

Die Benennung der militärischen Aktivität;

(41.2)

der allgemeine Zweck der militärischen Aktivität:

(41.3)

, die Namen der an der militärischen Aktivität beteiligten Staaten;

(41.4)

die Führungsebene, welche die militärische Aktivität organisiert und führt;

(41.5)

die Anfangs-und Enddaten der militärischen Aktivität.

(42) (42.1)

B -- Angaben über die verschiedenen Arten anzukündigender militärischer Aktivitäten Der Einsatz von Truppenformationen der Landstreitkräfte der Teilnehmerstaaten in ein und derselben Übungsaktivität, die unter einheitlicher Führung selbständig oder kombiniert mit etwaigen Teilen von Luft- oder Seestreitkräften durchgeführt wird:

(42.1.1)

die Gesamtstärke des an der militärischen Aktivität teilnehmenden Personals (d. h. des Personals der Landstreitkräfte, der amphibischen, der luftbeweglichen und Luftlandekräfte) und die Stärke des teilnehmenden Personals jedes beteiligten Staates, falls anwendbar;

(42.1.2)

die Bezeichnung. Unterstellung, Anzahl und Typen der Truppenformationen und Truppenteile jedes Staates bis hinunter zu und einschließlich Brigade/Regiment oder einer gleich: wertigen Ebene;

(42.1.3)

die Gesamtzahl der Kampfpanzer jedes Staates und die Gesamtzahl der auf gepanzerten Fahrzeugen montierten Abschußrampen für Panzerabwehrlenkraketen;

(42.1.4)

die Gesamtzahl der Arnlleriegeschütze und Mehrfachraketenwerfer (Kaliber 100 mm und darüber);

(42.1.5)

die Gesamtzahl der Hubschrauber, nach Kategorien;

(42.1.6)

vorgesehene Zahl der Flugzeugeinsâtze, Hubschrauber ausgenommen;

(42.1.7)

Zweck der Flugzeugeinsatze;

(42.1.8)

Kategorien der beteiligten Flugzeuge;

1479

(42.1.9)

die Führungsebene, welche die Teilnahme der Luftstreitkräfte organisiert und führt;

(42.1.10)

Küstenbeschuß durch Schiffsartillerie;

(42.1.11)

Angabe anderer Arten der Unterstützung, die von See auf die Küste gerichtet sind;

(42.1.12)

die Führungsebene, welche die Teilnahme der Seestreitkräfte organisiert und führt.

(42.2)

Der Einsatz von Streitkräften in einer amphibischen Landung oder in einer Fallschirmlandung von Luftlandekräften in der Anwendungszone für VSBM:

(42.2.1)

die Gesamtstärke der an anzukündigenden amphibischen Landungen beteiligten amphibischen Truppen, und/oder die Gesamtstärke der an anzukündigenden Fallschirmlandungen beteiligten Luftlandetruppen;

(42.2.2)

im Falle einer anzukündigenden amphibischen Landung, der Punkt oder die Punkte der Einschiffung, sofern sie sich in der Anwendungszone für VSBM befinden.

(42.3)

Der Einsatz von Truppenformationen der Landstreitkräfte der Teilnehmerstaaten in einer Verlegung von außerhalb der Anwendungszone für VSBM zu Ankunftspunkten innerhalb der Zone, oder von innerhalb der Anwendungszone für VSBM zu Konzentrationspunkten in der Zone, um an einer anzukündigenden Übungsaktivität teilzunehmen oder um konzentriert zu werden:

(42.3.1)

die Gesamtstärke der verlegten Truppen;

(42.3.2)

Anzahl und Typen der an der Verlegung teilnehmenden Divisionen;

(42.3.3)

(42.3.4)

(43)

Gesamtzahl der Kampfpanzer, die an einer anzukündigenden Ankunft oder Konzentration teilnehmen; geographische Koordinaten der Ankunfts- und Konzentrationspunkte.

C -- Das Gebiet und der Zeitrahmen, die für die Aktivität vorgesehen sind

(43.1)

Das Gebiet der militärischen Aktivität, begrenzt durch geographische Merkmale, zusammen mit geographischen Koordinaten, falls angebracht;

(43.2)

die Anfangs- und Enddaten jeder Phase (Verlegungen, Beziehen der Obungsräume, Konzentration von Kräften, aktiver Übungsteil, Rückführung) der Aktivitäten der teilnehmenden Truppenformationen in der Anwendungszone für VSBM, der taktische Zweck und die ent- .

sprechenden geographischen Räume (begrenzt durch geographische Koordinaten) jeder Phase;

(43.3)

(44)

(44.1)

(44.2)

1480

Kurzbeschreibung jeder Phase.

D -- Andere Angaben Etwaige Änderungen gegenüber den in der Jahresübersicht enthaltenen Angaben über die Aktivität; Beziehung der Aktivität zu anderen anzukündigenden Aktivitäten.

V. BEOBACHTUNG BESTIMMTER MILITÄRISCHER AKTIVITÄTEN (45)

Die Teilnehmerstaaten werden Beobachter aus allen anderen Teilnehmerstaaten zu den folgenden anzukündigenden militärischen Aktivitäten einladen:

(45.1)

-- Zum Einsatz von Truppenformationen der Landstreitkräfte* der Teilnehmerstaaten in ein und derselben Übungsaktivität, die unter einheitlicher Führung, selbständig oder kombiniert mit etwaigen Teilen von Luft- oder Seestreitkräften, durchgeführt wird.

(45.2)

-- Zum Einsatz von Streitkräften in einer amphibischen Landung oder in einer Fallschirmlandung von Luftlandekräften in der Anwendungszone für VSBM.

(45.3)

-- Im Falle des Einsatzes von Truppenformationen der Landstreitkräfte der Teilnehmerstaaten in einer Verlegung von außerhalb der Änwendungszone für VSBM zu Ankunftspunkten innerhalb der Zone, oder von innerhalb der Anwendungszone für VSBM zu Konzentrationspunkten in der Zone, um an einer anzukündigenden Übungsaktivität teilzunehmen oder konzentriert zu werden, zur Konzentration dieser Kräfte. Kräfte, die in die Zone verlegt worden sind, werden allen Bestimmungen der vereinbarten Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen unterliegen, wenn sie ihre Ankunftspunkte verlassen, um innerhalb der Anwendungszone für VSBM an einer anzukündigenden Übungsaktivität teilzunehmen oder um konzentriert zu werden.

(45.4)

Die oben angeführten Aktivitäten werden der Beobachtung unterliegen, wenn die Stärke des eingesetzten Personals 13.000 Mann erreicht oder überschreitet, oder wenn die Zahl der eingesetzten Kampfpanzer 300 erreicht oder überschreitet, außer im Falle einer amphibischen Landung oder einer Fallschirmlandung von Luftlandekräften, die dann der Beobachtung unterliegen werden, wenn die Stärke des eingesetzten Personals 3.500 Mann erreicht oder überschreitet.

(46)

Der Gastgeberstaat wird die Einladungen zum Zeitpunkt der Ankündigung auf diplomatischem Wege an alle anderen Teilnehmerstaaten schriftlich übermitteln. Der Gastgeberstaat ist derjenige Teilnehmerstaat, auf dessen Territorium die angekündigte Aktivität stattfinden wird.

(47)

Der Gastgeberstaat kann einige seiner Verantwortlichkeiten als Gastgeber an einen anderen Teilnehmerstaat delegieren, der die militärische Aktivität auf dem Territorium des Gastgeberstaates durchführt oder an ihr beteiligt ist. In derartigen Fällen wird der Gastgeberstaat die Aufteilung der Verantwortlichkeiten in seiner Einladung zur Beobachtung der Aktivität angeben.

(48)

Jeder Teilnehmerstaat kann bis zu zwei Beobachter zu der zu beobachtenden militärischen Aktivität entsenden.

(49)

Der eingeladene Staat kann darüber entscheiden, ob er militärische und/oder zivile Beobachter, einschließlich beim Gastgeberstaat akkreditierten Personals, entsendet. Militärische Beobachter werden während der Ausübung ihrer Aufgaben in der Regel ihre Uniformen und Abzeichen tragen.

(50)

Antworten, in denen angegeben wird, ob die Einladung angenommen wird oder nicht, werden schriftlich bis spätestens 21 Tage nach Absendung der Einladung erteilt.

(51)

Die Teilnehmerstaaten, die eine Einladung annehmen, werden in ihrer Antwort auf die Einladung Namen und Rang ihrer Beobachter mitteilen. Wird die Einladung nicht rechtzeitig angenommen, so wird davon ausgegangen, daß keine Beobachter entsandt werden.

In diesem Zusammenhang schließt der Begriff ,,Landstreitkrafte" amphibische, luftbewegliche und Luftlandekrafte ein.

1481

(52)

Zusammen mit der Einladung wird der Gastgeberstaat ein allgemeines Beobachtungsprogramm übermitteln, das die folgenden Angaben enthält:

(52.1)

-- Datum, Uhrzeit und Ort, an dem sich die Beobachter einfinden sollen;

(52.2)

-- geplante Dauer des Beobachtungsprogramms;

(52.3)

-- Sprachen, die beim Dolmetschen und/oder Übersetzen verwendet werden;

(52.4)

-- Bereitstellung von Verpflegung, Unterbringung und Transportmitteln für die Beobachter;

(52.5)

-- Bereitstellung von Beobachtungsausrüstung, die durch den Gastgeberstaat an die Beobachter ausgegeben wird;

(52.6)

-- etwaige Genehmigung des Gastgeberstaates für die Verwendung von Sonderausrüstung, die von den Beobachtern mitgebracht werden darf;

(52.7)

-- Bereitstellung von Schutzbekleidung, die aufgrund weiter- oder umweltbedingter Faktoren an die Beobachter ausgegeben wird.

(53)

Die Beobachter können zum Beobachtungsprogramm Wünsche vorbringen. Der Gastgeberstaat wird diesen nach Möglichkeit entsprechen.

(54)

Der Gastgeberstaat wird eine Beobachtungsdauer festlegen, die es den Beobachtern gestattet, eine anzukündigende militärische Aktivität von dem Zeitpunkt an zu beobachten, ab dem die für die Beobachtung vereinbarten Schwellen erreicht oder überschritten werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Schwellen für die Beobachtung zum letzten Mal während der Aktivität nicht mehr erreicht werden.

(55)

Der Gastgeberstaat wird für den Transport der Beobachter zum Gebiet der angekündigten Aktivität und zurück sorgen. Dieser Transport wird entweder von der Hauptstadt oder von einem anderen geeigneten, in der Einladung angegebenen Ort aus so erfolgen, daß die Beobachter sich vor Beginn des Beobachtungsprogramms an Ort und Stelle befinden.

(56)

Der eingeladene Staat wird die Kosten für die Reise seiner Beobachter zur Hauptstadt des Gastgeberstaates oder zu einem anderen geeigneten, in der Einladung angegebenen Ort sowie für die Rückreise tragen.

(57)

Die Beobachter werden gleich behandelt und werden gleiche Möglichkeiten erhalten, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

(58)

Für die Dauer ihrer Mission werden den Beobachtern die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die im Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen Diplomaten eingeräumt werden.

(59)

Die Teilnehmerstaaten werden sicherstellen, daß offizielles Personal und Truppenangehörige, die an einer beobachteten militärischen Aktivität teilnehmen, sowie anderes, sich im Gebiet der militärischen Aktivität befindendes bewaffnetes Personal über die Anwesenheit, den Status und die Aufgaben der Beobachter in angemessener Weise informiert werden. Die Teilnehmerstaaten sollen in angemessener Zusammenarbeit mit den Beobachtern sicherstellen, daß keine Handlungen begangen werden, die die Sicherheit der Beobachter beeinträchtigen könnten.

(60)

Der Gastgeberstaat ist nicht gehalten, die Beobachtung gesperrter Örtlichkeiten, Einrichtungen oder Verteidigungsanlagen zu gestatten.

1482

(61)

Um den Beobachtern Gelegenheit zu geben,!sich davon zu überzeugen, daß die angekündigte Aktivität nicht bedrohlicher Natur ist und in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der Ankündigung durchgeführt wird, wird der Gastgeberstaat:

(61.1)

-- zu Beginn des Beobachtungsprogramms eine Einweisung über Zweck, Ausgangslage, Phasen der Aktivität und mögliche Änderungen gegenüber der Ankündigung geben und für die Beobachter ein Beobachtungsprogramm mit einem Tagesablauf bereitstellen;

(61.2)

-- den Beobachtern eine Karte mit der Darstellung des Gebiets der angekündigten militärischen Aktivität und der taktischen Ausgangslage in diesem Gebiet im Maßstab nicht kleiner als l : 250.000 zur Verfügung stellen. Für eine Darstellung des Gesamtgebiets der angekündigten militärischen Aktivität können zusätzlich Karten in kleinerem Maßstab zur Verfügung gestellt werden;

(61.3)

-- den Beobachtern geeignete Beobachtungsausrustung zur Verfügung stellen; darüber hinaus wird den Beobachtern gestattet, ihre eigenen Ferngläser, Karten, Fotoapparate und Videokameras, Diktiergeräte und tragbaren passiven Nachtsichtgeräte zu benutzen. Diese Ausrüstung wird der Überprüfung und der Genehmigung durch den Gastgeberstaat unterliegen.

Es gilt als vereinbart, daß der Gastgeberstaat den Gebrauch bestimmter Ausrüstungsgegenstände in gesperrten Örtlichkeiten, Einrichtungen oder Verteidigungsanlagen beschränken kann;

(61.4)

-- ermutigt, einen Überblick über das Gebiet der militärischen Aktivität aus der Luft, vorzugsweise vom Hubschrauber aus, zu ermöglichen, wann immer durchfuhrbar und unter gebührender Rücksichtnahme auf die Sicherheit der Beobachter. Ein solcher Überblick sollte den Beobachtern Gelegenheit bieten, aus der Luft das Dispositiv der in der Aktivität eingesetzten Streitkräfte zu beobachten, um einen allgemeinen Eindruck von deren Umfang und Ausmaß gewinnen zu können. Mindestens ein Beobachter aus jedem bei der Beobachtung vertretenen Teilnehmerstaat sollte die Gelegenheit erhalten, am Überflug teilzunehmen.

Hubschrauber und/oder Flugzeuge können vom Gastgeberstaat oder einem anderen Teilnehmerstaat auf Ersuchen des Gastgeberstaates und nach Absprache mit diesem zur Verfügung gestellt werden;

'

(61.5)

-- im Verlauf des Beobachtungsprogramms den Beobachtern tägliche Einweisungen anhand von Karten über die verschiedenen Phasen der militärischen Aktivität und ihren Fortgang geben und die Beobachter über ihre geographischen Standorte informieren. Im Falle einer Aktivität der Landstreitkrâfte, die kombiniert mit Teilen von Luft- oder Seestreitkräften durchgeführt wird, werden Einweisungen durch Vertreter dieser Teilstreitkräfte erfolgen;

(61.6)

-- den Beobachtern Gelegenheit geben, die Streitkräfte des/der an der militärischen Aktivität beteiligten Staates/Staaten direkt zu beobachten, und sich so einen Eindruck über den Verlauf der gesamten Aktivität zu verschaffen. Zu diesem Zweck wird den Beobachtern Gelegenheit geboten, Kampf- und Unterstützungstruppenteile aller teilnehmenden Truppenformationen auf Divisions- oder einer gleichwertigen Ebene zu beobachten und, wann immer möglich, Truppenteile unterhalb der Divisions- oder einer gleichwertigen Ebene zu besuchen und mit Kommandanten/Kommandeuren und Truppenangehörigen zu sprechen.

Kommandanten/Kommandeure und anderes höheres Führungspersonal der teilnehmenden Truppenformationen sowie der besuchten Truppenteile werden die Beobachter über den Auftrag und das Dispositiv ihrer jeweiligen Truppenteile unterrichten;

(61.7)

-- die Beobachter im Gebiet der militärischen Aktivität führen. Die Beobachter werden sich an die Anweisungen halten, die vom Gastgeberstaat in Übereinstimmung mit den in diesem Dokument niedergelegten Bestimmungen getroffen wurden;

1483

(61.8)

-- den Beobachtern im Gebiet der militärischen Aktivität geeignete Transportmittel zur Verfügung stellen;

(61.9)

-- den Beobachtern Gelegenheit bieten, rechtzeitig mit ihren Botschaften oder anderen offiziellen Missionen und konsularischen Stellen Verbindung aufzunehmen. Der Gastgeberstaat ist nicht verpflichtet, die Fernmeldegebühren für die Beobachter zu übernehmen;

(61.10)

-- für angemessene Verpflegung und Unterbringung der Beobachter an einem für die Durchführung des Beobachtungsprogramms geeigneten Ort und erforderlichenfalls für medizinische Betreuung sorgen;

(61.11)

-- am Ende jeder Beobachtung den Beobachtern Gelegenheit zu einem Treffen untereinander und auch mit offiziellen Vertretern des Gastgeberstaates geben, um den Verlauf der beobachteten Aktivität zu erörtern. Wenn außer dem Gastgeberstaat noch andere Staaten an der Aktivität teilgenommen haben, werden auch militärische Vertreter dieser Staaten zur Teilnahme an dieser Erörterung eingeladen.

(62)

Die Teilnehmerstaaten sind nicht verpflichtet, Beobachter zu anzukündigenden militärischen Aktivitäten einzuladen, die ohne vorherige Bekanntgabe an die beteiligten Truppen durchgeführt werden, sofern diese anzukündigenden Aktivitäten nicht länger als 72 Stunden dauern. Die Fortführung solcher Aktivitäten über diesen Zeitraum hinaus wird der Beobachtung unterliegen, solange die vereinbarten Schwellen für die Beobachtung erreicht oder überschritten werden. Das Beobachtungsprogramm wird allen in diesem Dokument niedergelegten Bestimmungen für die Beobachtung so weit wie praktisch möglich entsprechen.

(63)

Die Teilnehmerstaaten werden ermutigt, die Anwesenheit von Medienvertretern aus allen Teilnehmerstaaten bei der Beobachtung militärischer Aktivitäten gemäß dem vom Gastgeberstaat festgelegten Akkreditierungsverfahren zu gestatten. In solchen Fällen wird den Medienvertretern aus allen Teilnehmerstaaten Gleichbehandlung und gleicher Zugang zu jenen Teilen der Aktivität gewährt, die Medienvertretern zugänglich gemacht werden.

(64)

Die Anwesenheit von Medienvertretern darf weder die Beobachter an der Ausübung ihrer Funktion, noch den Ablauf der militärischen Aktivität beeinträchtigen.

1484

VI. JAHRESÜBERSICHTEN (65)

Jeder Teilnehmerstaat wird eine Jahresübersicht seiner der vorherigen Ankündigung unterliegenden militärischen Aktivitäten* innerhalb der Anwendungszone für VSBM, die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehen sind, mit allen anderen Teilnehmerstaaten austauschen.

Ein Teilnehmerstaat, der Gastgeberstaat von der vorherigen Ankündigung unterliegenden mili' täuschen Aktivitäten ist, die von einem anderen Teilnehmerstaat (von anderen Teilnehmerstaaten) durchgeführt werden, wird diese Aktivitäten in seine Jahresübersicht aufnehmen. Sie wird jährlich auf diplomatischem Wege bis spätestens 15. November für das folgende Jahr schriftlich übermittelt.

(66)

Sieht ein Teilnehmerstaat keine der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivität vor, wird er alle anderen Teilnehmerstaaten darüber ar.f dieselbe Art und Weise informieren, wie für den Austausch der Jahresubersichten vorgeschrieben.

(67)

Jeder Teilnehmerstaat wird die oben genannten Aktivitäten in chronologischer Reihenfolge aufführen und Angaben über jede Aktivität gemäß folgendem Muster zur Verfügung stellen:

(67.1)

-- Art der militärischen Aktivität und ihre Benennung;

(67.2)

-- allgemeine Merkmale und Zweck der militärischen Aktivität;

(67.3)

-- Staaten, die an der militärischen Aktivität beteiligt sind;

(67.4)

-- Gebiet der militärischen Aktivität, angegeben durch geographische Merkmale, wo angebracht, und definiert durch geographische Koordinaten;

(67.5)

-- geplante Dauer der militärischen Aktivität, angegeben durch die vorgesehenen Beginn- und Enddaten;

(67.6)

-- die vorgesehene Gesamtstärke des an der militärischen Aktivität teilnehmenden Personals*.

Bei Aktivitäten, an denen mehr als ein Staat beteiligt ist, stellt der Gastgeberstaat die entsprechenden Informationen für jeden beteiligten Staat zur Verfügung;

(67.7)

-- die an der militärischen Aktivität beteiligten Teilstreitkräfte;

(67.8)

-- die für die militärische Aktivität vorgesehene Ebene und die Bezeichnung des Kommandos, unter dessen unmittelbarer Führung diese militärische Aktivität stattfindet;

(67.9)

-- die Anzahl und die Typen der Divisionen, deren Teilnahme an der militärischen Aktivität vorgesehen ist;

(67.10)

-- etwaige zusätzliche Angaben, unter anderem über Teile der Streitkräfte, welche der die militärische Aktivität planende Teilnehmerstaat als zweckdienlich erachtet.

(68)

Sollten sich Änderungen hinsichtlich der in der Jahresübersicht enthaltenen militärischen Aktivitäten als notwendig erweisen, so werden diese allen anderen Teilnehmerstaaten spätestens in der entsprechenden Ankündigung mitgeteilt.

(69)

Sollte ein Teilnehmerstaat eine in seiner Jahresübersicht enthaltene militärische Aktivität absagen oder auf einen Umfang unter der Ankündigungsschwelle reduzieren, wird dieser Staat die anderen Teilnehmerstaaten davon umgehend in Kenntnis setzen.

(70)

Angaben über die der vorherigen Ankündigung unterliegenden militärischen Aktivitäten, die nicht in einer Jahresübersicht enthalten sind, werden allen anderen Teilnehmerstaaten gemäß dem in der Jahresübersicht vorgesehenen Muster sobald als möglich mitgeteilt.

Wie in den Bestimmungen über Vorherige Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten definiert.

55 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd.IH

1485

VII. BESCHRANKENDE BESTIMMUNGEN (71.1)

Kein Teilnehmerstaat wird innerhalb von zwei Kalenderjahren mehr als eine der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivität* durchführen, an der mehr als 40.000 Mann oder 900 Kampfpanzer beteiligt sind.

(71.2)

Kein Teilnehmerstaat wird innerhalb eines Kalenderjahres mehr als sechs der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivitäten* durchführen, bei denen an jeder mehr als 13.000 Mann oder 300 Kampfpanzer, aber nicht mehr als 40.000 Mann oder 900 Kampfpanzer beteiligt sind.

(71.2.1)

Von diesen sechs militärischen Aktivitäten wird kein Teilnehmerstaat innerhalb eines Kalenderjahres mehr als drei der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivitäten* durchführen, bei denen an jeder mehr als 25.000 Mann oder 400 Kampfpanzer beteiligt sind.

(71.3)

Kein Teilnehmerstaat wird gleichzeitig mehr als drei der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivitäten* durchführen, bei denen an jeder mehr als 13.000 Mann oder 300 Kampfpanzer beteiligt sind.

(72)

Jeder Teilnehmerstaat wird allen anderen Teilnehmerstaaten bis zum 15. November eines jeden Jahres Angaben über militärische Aktivitäten schriftlich übermitteln, die der vorherigen Ankündigung* unterliegen, an denen mehr als 40.000 Mann oder 900 Kampfpanzer beteiligt sind und die er im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr durchzuführen plant oder deren Durchführung auf seinem Territorium vorgesehen ist. Eine solche Mitteilung wird vorläufige Angaben über die Aktivität enthalten, und zwar über ihren allgemeinen Zweck, den zeitlichen Rahmen und die Dauer, das Gebiet, den zahlenmäßigen Umfang und die beteiligten Staaten.

(73)

Kein Teilnehmerstaat wird eine der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivität* durchführen, an der mehr als 40.000 Mann oder 900 Kampfpanzer beteiligt sind, sofern sie nicht Gegenstand einer Mitteilung war, wie sie oben definiert ist, und sofern sie nicht in der Jahresübersicht bis spätestens 15. November eines jeden Jahres enthalten ist.

(74)

Falls der vorherigen Ankündigung unterliegende militärische Aktivitäten* zusätzlich zu den in der Jahresübersicht enthaltenen durchgeführt werden, sollte ihre Anzahl so gering wie möglich sein.

Wie in den Bestimmungen über Vorherige Ankündigung bestimmter militärischer Aktivitäten definiert.

I486

Vm. EINHALTUNG UND VERIFIKATION (75)

Gemäß dem Madrider Mandat werden die zu vereinbarenden Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen ,,von angemessenen Formen der Verifikation begleitet werden, die ihrem Inhait entsprechen."

(76)

Die Teilnehmerstaaten erkennen an, daß nationale technische Mittel eine Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der vereinbarten VSBM spielen können.

INSPEKTION (77)

In Übereinstimmung mit den in diesem Dokument enthaltenen Bestimmungen hat jeder Teilnehmerstaat das Recht, auf dem Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaates innerhalb der Anwendungszone für VSBM Inspektionen durchzuführen. Der inspizierende Staat kann andere Teilnehmerstaaten zur Teilnahme an einer Inspektion einladen.

(78)

Jedem Teilnehmerstaat wird gestattet, ein Ersuchen um eine Inspektion an einen anderen Teilnehmerstaat zu richten, auf dessen Territorium in der Anwendungszone für VSBM die Einhaltung der vereinbarten VSBM in Zweifel gezogen wird.

(79)

Kein Teilnehmerstaat ist verpflichtet, auf seinem Territorium in der Anwendungszone für VSBM mehr als drei Inspektionen pro Kalenderjahr zuzulassen.

(80)

Kein Teilnehmerstaat ist verpflichtet, mehr als eine Inspektion pro Kalenderjahr durch ein und denselben Teilnehmerstaat zuzulassen.

(81)

Eine Inspektion wird nicht gezählt, wenn sie aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

(82)

Der Teilnehmerstaat, der um eine Inspektion ersucht, wird die Gründe für ein solches Ersuchen angeben.

(83)

Der Teilnehmerstaat, der ein solches Ersuchen erhalten hat, wird das Ersuchen gemäß den in Absatz (79) und (80) enthaltenen Bestimmungen innerhalb der vereinbarten Frist positiv beantworten.

(84)

Etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Stichhaltigkeit der Gründe für ein Ersuchen werden die Durchführung einer Inspektion nicht verhindern oder verzögern.

(85)

Dem Teilnehmerstaat, der um eine Inspektion ersucht, wird gestattet, ein bestimmtes Gebiet auf dem Territorium eines anderen Staates in der Anwendungszone der VSBM für die Inspektion zu benennen. Ein solches Gebiet wird ,,bezeichnetes Gebiet" genannt. Das bezeichnete Gebiet wird Gelände umfassen, in dem anzukündigende militärische Aktivitäten durchgeführt werden oder in dem nach Ansicht eines anderen Teilnehmerstaates eine anzukündigende militärische Aktivität stattfindet. Das bezeichnete Gebiet wird durch Umfang und Größenordnung anzukündigender militärischer Aktivitäten definiert und begrenzt, wird jedoch nicht größer sein als ein Gebiet, das für eine militärische Aktivität auf Armee-Ebene erforderlich ist.

(86)

Im bezeichneten Gebiet hat die Inspektionsgruppe in Begleitung der Vertreter des Empfangsstaates das Recht auf Zugang, Einreise und unbehinderte Besichtigung, mit Ausnahme von Gebieten oder sensitiven Punkten, die in der Regel nicht oder beschränkt zugänglich sind, milita-, rischen und anderen Verteidigungsanlagen sowie Schiffen der Seestreitkräfte, militärischen Fahrzeugen und Luftfahrzeugen. Die Anzahl und Ausdehnung der Sperrgebiete sollte jedoch so gering wie möglich sein. Gebiete, in denen anzukündigende militärische Aktivitäten stattfinden können,

1487

werden nicht zu Sperrgebieten erklärt, mit Ausnahme gewisser ständiger oder zeitweiliger militärischer Anlagen, die flächenmäßig so klein wie möglich sein sollten, und folglich werden diese Gebiete nicht dazu benutzt, die Inspektion anzukündigender militärischer Aktivitäten zu verhindern. Sperrgebiete werden nicht in einer Weise verwendet, die im Widerspruch zu den vereinbarten Inspektionsbestimmungen steht.

(87)

(88) (89)

Innerhalb des bezeichneten Gebiets werden die Streitkräfte anderer Teilnehmerstaaten als die des Empfangsstaates ebenfalls der Inspektion unterliegen.

Die Inspektion wird zu Lande, aus der Luft oder auf beide Arten gestattet.

Die Vertreter des Empfangsstaates werden die Inspektionsgruppe begleiten, auch dann, wenn diese sich in Landfahrzeugen oder an Bord eines Luftfahrzeuges befindet, und zwar vom Zeitpunkt der ersten Verwendung dieser Fahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nicht mehr zu Inspektionszwecken benutzt werden.

(90)

In seinem Ersuchen wird der inspizierende Staat dem Empfangsstaat mitteilen:

(90.1)

-- die Gründe für das Ersuchen;

(90.2)

-- die Lage des bezeichneten Gebiets, definiert durch geographische Koordinaten;

(90.3)

-- der (die) bevorzugte(n) Punkt(e) der Einreise der Inspektionsgruppe;

(90.4)

-- Art des Transports zum (zu den) und vom (von den) Punkt(en) der Einreise und gegebenenfalls zum und vom bezeichneten Gebiet;

(90.5)

-- wo die Inspektion im bezeichneten Gebiet beginnen wird;

(90.6)

-- ob die Inspektion zu Lande, aus der Luft oder auf beide Arten gleichzeitig erfolgen wird;

(90.7)

-- ob fjir die Inspektion aus der Luft ein Flugzeug, ein Hubschrauber oder beides verwendet wird;

(90.8)

-- ob die Inspektionsgruppe durch den Empfangsstaat zur Verfügung gestellte Landfahrzeuge oder, in gegenseitigem Einvernehmen, ihre eigenen Fahrzeuge verwenden wird;

(90.9)

-- gegebenenfalls andere Teilnehmerstaaten, die an der Inspektion teilnehmen;

(90.10)

-- Angaben über die Erteilung diplomatischer Sichtvermerke an Inspektoren, die in den Empfangsstaat einreisen.

(91)

Die Antwort auf das Ersuchen wird innerhalb der kürzestmöglichen Frist erteilt, spätestens jedoch binnen vierundzwanzig Stunden. Binnen sechsunddreißig Stunden nach Stellen des Ersuchens wird der Inspektionsgruppe die Einreise in das Territorium des Empfangsstaates gestattet.

(92)

Jedes Ersuchen um eine Inspektion sowie die darauf erteilte Antwort werden allen Teilnehmerstaaten unverzüglich mitgeteilt.

(93)

Der Empfangsstaat sollte den (die) Punkt(e) der Einreise benennen, der (die) so nahe wie möglich am bezeichneten Gebiet liegt (liegen). Der Empfangsstaat wird sicherstellen, daß die Inspektionsgruppe das bezeichnete Gebiet vom (von) dem (den) Punkt(en) der Einreise ohne Verzögerung erreichen kann.

1488

(94)

Alle Teilnehmerstaaten werden die Durchreise von Inspektionsgruppen durch ihr Territorium erleichtern.

(95)

Innerhalb von 48 Stunden nach Eintreffen,der Inspektionsgruppe im bezeichneten Gebiet wird die Inspektion beendet.

(96)

Eine Inspektionsgruppe wird aus höchstens vier Inspektoren bestehen. Der inspizierende Staat kann andere Teilnehmerstaaten zur Teilnahme an einer Inspektion einladen. Die Inspektionsgruppe wird unter der Leitung eines Staatsangehörigen des inspizierenden Staates stehen; der inspizierende Staat wird mindestens ebenso viele Inspektoren in der Gruppe haben wie jeder eingeladene Staat. Die Inspektionsgruppe wird unter der Verantwortung des inspizierenden Staates stehen, auf dessen Quote die Inspektion angerechnet wird. Die Inspektionsgruppe kann sich während der Durchführung der Inspektion in zwei Untergruppen aufteilen.

(97)

Den Inspektoren und gegebenenfalls dem Hilfspersonal werden für die Dauer ihrer Mission die Vorrechte und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen eingeräumt.

(98)

Die Teilnehmerstaaten werden sicherstellen, daß Truppenangehörige und anderes bewaffnetes Personal und offizielle Vertreter im bezeichneten Gebiet über die Anwesenheit, den Status und die Aufgaben der Inspektoren und gegebenenfalls des Hilfspersonals in angemessener Weise informiert werden. Der Empfangsstaat wird sicherstellen, daß von seinen Vertretern keine Handlungen begangen werden, die Inspektoren und gegebenenfalls das Hilfspersonal gefährden könnten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Inspektoren und gegebenenfalls das Hilfspersonal von Vertretern des Empfangsstaates geäußerte Sicherheitsbedenken berücksichtigen.

(99)

Der Empfangsstaat wird für angemessene Verpflegung und Unterbringung der Inspektionsgruppe an einem für die Durchführung der Inspektion geeigneten Ort und erforderlichenfalls für medizinische Betreuung sorgen; dies schließt jedoch die Verwendung eigener Zelte und Verpflegung durch die Inspektionsgruppe nicht aus.

(100)

Der Inspektionsgruppe wird die Nutzung ihrer eigenen Karten und Spezialkarten, Fotoapparate und Videokameras, Ferngläser, tragbaren passiven Nachtsichtgeräte und Diktiergeräte gestattet.

Nach Ankunft im bezeichneten Gebiet wird die Inspektionsgruppe die Ausrüstung den Vertretern des Empfangsstaates vorzeigen. Zusätzlich kann der Empfangsstaat der Inspektionsgruppe eine Karte mit der Darstellung des für die Inspektion bezeichneten Gebiets zur Verfügung stellen.

(101)

Die Inspektionsgruppe wird Zugang zu geeigneten Fernmeldemitteln des Empfangsstaates haben, damit sie mit der Botschaft oder anderen offiziellen Missionen und konsularischen Stellen des inspizierenden Staates, die beim Empfangsstaat akkreditiert sind, Verbindung aufnehmen kann.

;

(102)

Der Empfangsstaat wird der Inspektionsgruppe Zugang zu geeigneten Fernmeldemitteln ermöglichen, damit die Untergruppen miteinander ständig in Verbindung bleiben können.

(103)

Die Inspektoren sind berechtigt, um Einweisungen zu vereinbarten Zeiten durch militärische Vertreter des Empfangsstaates zu ersuchen und diese zu erhalten. Auf Ersuchen der Inspektoren werden solche Einweisungen von den Kommandanten/Kommandeuren der Truppenformationen bzw. Truppenteile im bezeichneten Gebiet erteilt. Vorschläge des Empfangsstaates zu den Einweisungen werden berücksichtigt.

(104)

Der'inspizierende Staat wird angeben, ob für die Inspektion aus der Luft ein Flugzeug, ein Hubschrauber oder beides verwendet wird. Die für die Inspektion zu verwendenden Luftfahrzeuge werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen inspizierendem Staat und Empfangsstaat gewählt. Es werden solche Luftfahrzeuge gewählt, die der Inspektionsgruppe während der Inspektion ununterbrochene Bodensicht ermöglichen.

1489

(105)

Nachdem der Flugplan, der unter anderem die von der Inspektionsgruppe gewählte Flugstrecke, Fluggeschwindigkeit und Flughöhe in dem bezeichneten Gebiet angibt, mit der zuständigen Flugsicherungsstelle abgestimmt worden ist, wird dem Inspektionsluftfahrzeug gestattet, unverzüglich in das bezeichnete Gebiet einzufliegen. Innerhalb des bezeichneten Gebiets wird der Inspektionsgruppe auf deren Ersuchen hin gestattet, für bestimmte Beobachtungen vom genehmigten Flugplan abzuweichen, vorausgesetzt, daß eine solche Abweichung mit Absatz (86) sowie mit den Erfordernissen der Flugsicherheit und der Luftverkehrslage in Einklang steht. Anweisungen an die Besatzung werden durch einen Vertreter des Empfangsstaates gegeben, der sich an Bord des zur Inspektion eingesetzten Luftfahrzeuges befindet.

(106)

Einem Mitglied der Inspektionsgruppe wird auf Ersuchen gestattet, jederzeit die Anzeigen der Navigationsinstrumente des Luftfahrzeuges mitzuverfolgen und Karten und Navigationsunterlagen einzusehen, die von der Luftfahrzeugbesatzung zur Bestimmung der genauen Position des Luftfahrzeuges während des Inspektionsfluges verwendet werden.

(107)

Luft- und Bodeninspektoren können innerhalb der 48stündigen Inspektionsfrist so oft sie wünschen in das bezeichnete Gebiet zurückkehren.

(108)

Der Empfangsstaat wird zu Inspektionszwecken geländegängige Landfahrzeuge zur Verfügung stellen. In gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der besonderen geographischen Lage zum zu inspizierenden Gebiet wird dem inspizierenden Staat die Verwendung seiner eigenen Fahrzeuge gestattet.

(109)

Werden Land- oder Luftfahrzeuge vom inspizierenden Staat gestellt, dann wird für jedes Landfahrzeug ein Fahrer oder für jedes Luftfahrzeug eine Flugzeugbesatzung die Gruppe begleiten.

(110)

Der inspizierende Staat wird einen Inspektionsbericht abfassen und allen Teilnehmerstaaten eine Ausfertigung dieses Berichtes unverzüglich zur Verfügung stellen.

(111)

Die Kosten für die Inspektion werden vom Empfangsstaat getragen, außer wenn der inspizierende Staat seine eigenen Luftfahrzeuge und/oder Landfahrzeuge verwendet. Der inspizierende Staat wird für die Reisekosten für Hin- und Rückreise zum (zu den) Punkt(en) der Einreise verantwortlich sein.

ÜBERPRÜFUNG (112)

Die gemäß den Bestimmungen über Information über Streitkräfte und über Information über Planungen zur Indienststellung von Hauptwaffensystemen und Großgerät gegebenen Informationen unterliegen der Überprüfung.

(113)

Gemäß den unten angegebenen Bestimmungen wird jeder Teilnehmerstaat die Gelegenheit bieten, aktive Truppenformationen und Truppenteile an ihren normalen Friedensstandorten, wie in Punkt 2 und 3 der Bestimmungen über Information über Streitkräfte näher bezeichnet, zu besuchen, um den anderen Teilnehmerstaaten zu gestatten, die gegebenen Informationen zu überprüfen.

(113.1)

1490

Befristet aktivierte nicht-aktive Truppenformationen und Kampftruppenteile werden während des Zeitraums der befristeten Aktivierung und in dem nach Absatz (11.3.3) angegebenen Gebiet/Ort der Aktivierung zur Überprüfung verfügbar gemacht, in solchen Fällen sind die für die Überprüfung aktiver Truppenformationen und Truppenteile geltenden Bestimmungen sinngemäß anwendbar. Gemäß dieser Bestimmung durchgeführte Überprüfungsbesuche werden auf die gemäß Absatz (114) festgelegten Quoten angerechnet.

(114)

Jeder Teilnehmerstaat ist verpflichtet, eine Quote von einem Überprüfungsbesuch pro sechzig Truppenteilen oder einen Anteil davon, wie gemäß Absatz (11) gemeldet, pro Kalenderjahr zuzulassen. Jedoch ist kein Teilnehmerstaat verpflichtet, mehr als 15 Besuche pro Kalenderjahr zuzulassen. Kein Teilnehmerstaat ist verpflichtet, mehr als ein Fünftel der auf ihn entfallenden Besuchsquote durch denselben Teilnehmerstaat zuzulassen; ein Teilnehmerstaat mit einer Quote von weniger als fünf Besuchen ist nicht verpflichtet, mehr als einen Besuch desselben Teilnehmerstaates während eines Kalenderjahres zuzulassen. Keine Truppen for mat i on oder kein Truppenteil kann während eines Kalenderjahres mehr als zweimal besucht werden, und nicht mehr als einmal durch denselben Teilnehmerstaat während eines Kalenderjahres.

(115)

Kein Teilnehmerstaat ist verpflichtet, zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als einen Besuch auf seinem Territorium zuzulassen.

(116)

Falls ein Teilnehmerstaat Truppenformationen oder Truppenteile auf dem Territorium anderer Teilnehmerstaaten (Gastgeberstaaten) in der Anwendungszone stationiert hat, wird die Höchstzahl der Überprüfungsbesuche, die seinen Streitkräften in jedem der betroffenen Staaten abgestattet werden dürfen, proportional zur Anzahl seiner Truppenteile in jedem dieser Staaten sein. Die Anwendung dieser Bestimmung ändert nichts an der Zahl der Besuche, die dieser Teilnehmerstaat (stationierende Staat) gemäß Absatz (114) zuzulassen hat.

(117)

Ersuchen um solche Besuche werden 5 Tage im voraus gestellt.

(118)

Das Ersuchen wird angeben:

(118.1)

-- die zu besuchende Truppen for mati on oder den zu besuchenden Truppenteil;

(118.2)

-- das vorgeschlagene Datum des Besuchs;

(118.3)

-- den (die) bevorzugten Punkt(e) der Einreise sowie Datum und voraussichtliche Ankunftszeit der Überprüfungsgruppe;

(118.4)

-- die Art des Transports zu dem (zu den) und vom (von den) Punkt(en) der Einreise und gegebenenfalls zu der zu besuchenden Truppenformation oder zu dem zu besuchenden Truppenteil und zurück;

(118.5)

-- Namen und Rang der Mitglieder der Gruppe und gegebenfalls die für die Erteilung diplomatischer Sichtvermerke erforderlichen Angaben.

(119)

(120)

Falls eine Truppenformation oder ein Truppenteil eines Teilnehmerstaates auf dem Territorium eines anderen Teilnehmerstaates stationiert ist, wird das Ersuchen an den Gastgeberstaat gerichtet und gleichzeitig dem stationierenden Staat übermittelt.

Das Ersuchen wird binnen 48 Stunden nach Erhalt beantwortet.

(121)

Falls Truppenformationen oder Truppenteile eines Teilnehmerstaates auf dem Territorium eines anderen Teilnehmerstaates stationiert sind, wird die Antwort durch den Gastgeberstaat in Absprachemit dem stationierenden Staat erteilt. Nach Absprache mit dem stationierenden Staat w;ird der Gastgeberstaat in seiner Antwort genau bezeichnen, welche seiner Verantwortlichkeiten er an den stationierenden Staat zu delegieren bereit ist.

(122)

In der Antwort wird angegeben, ob die Truppenformation oder der Truppenteil zum vorgeschlagenen Termin an ihrem/seinem normalen Friedensstandort für die Überprüfung verfügbar sein wird.

1491

(123)

Truppenformationen oder Truppenteile können sich an ihrem normalen Friedensstandort aufhalten, jedoch für die Überprüfung nicht verfügbar sein. In diesen Fällen ist jeder Teilnehmerstaal berechtigt, einen Besuch nicht zuzulassen; in der Antwort werden die Gründe für die Nichtzulassung des Besuchs sowie die Anzahl der Tage, für die die Truppenformation oder der Truppenteil für die Überprüfung nicht verfügbar ist, angegeben. Jeder Teilnehmerstaat ist berechtigt, sich pro Kalenderjahr höchstens fünfmal und für eine Gesamtdauer von nicht mehr als 30 Tagen auf diese Bestimmung zu berufen.

(124)

Falls sich die Truppenformation oder der Truppenteil nicht an ihrem/seinem normalen Friedensstandort befindet, wird die Antwort die Gründe für die Abwesenheit und deren Dauer angeben. Der ersuchte Staat kann die Möglichkeit eines Besuchs bei der Truppenformation oder beim Truppenteil außerhalb ihres/seines normalen Friedensstandortes anbieten. Falls der ersuchte Staat diese Möglichkeit nicht anbietet, ist der ersuchende Staat befugt, den normalen Friedensstandort der Truppenformation oder des Truppenteils zu besuchen. Der ersuchende Staat kann jedoch in beiden Fällen von einem Besuch absehen.

(125)

Besuche werden nicht auf die Quoten empfangender Staaten angerechnet, wenn sie nicht durchgeführt werden. Ebenso werden Besuche nicht angerechnet, wenn sie aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden.

(126)

Die Antwort wird den (die) Punkt(e) der Einreise benennen und gegebenenfalls die Uhrzeit und den Ort des Zusammentreffens der Gruppe angeben. Der (die) Punkt(e) der Einreise und gegebenenfalls der Ort des Zusammentreffens werden so nahe wie möglich bei der zu besuchenden Truppenformation oder dem zu besuchenden Truppenteil benannt. Der empfangende Staat wird sicherstellen, daß die Gruppe in der Lage ist, die Truppenformation oder den Truppenteil unverzüglich zu erreichen.

(127)

Das Ersuchen und die Antwort werden allen Teilnehmerstaaten unverzüglich übermittelt.

(128)

Die Teilnehmerstaaten werden die Durchreise der Besuchergruppe durch ihr Territorium erleichtern.

(129)

Die Gruppe wird aus höchstens zwei Mitgliedern bestehen. Sie kann von einem Dolmetscher als Hilfsperson begleitet werden.

(130)

Den Mitgliedern der Gruppe und gegebenenfalls der Hilfsperson werden für die Dauer ihrer Mission die Vorrechte und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen eingeräumt.

(131)

Der Besuch wird im Verlauf eines einzelnen Arbeitstages stattfinden und bis zu 12 Stunden dauern.

(132)

Der Besuch wird mit einer Einweisung durch den die Truppenformation oder den Truppenteil kommandierenden Offizier, oder seinen Stellvertreter, im Kommando der Truppenformation oder des Truppenteils beginnen. Diese Einweisung wird sich sowohl auf das Personal als auch auf Hauptwaffensysteme und Großgerät, wie gemäß Absatz (11) gemeldet, beziehen.

(132.1)

Im Fall des Besuchs bei einer Truppenformation kann der empfangende Staat Gelegenheit geben, Personal, Hauptwaffensysteme und Großgerät, wie gemäß Absatz (11) für diese Truppenformation, aber nicht anderweitig für ihre Truppenformationen und Truppenteile, gemeldet, an ihrem normalen Standort zu sehen.

(132.2)

Im Fall des Besuchs bei einem Truppenteil wird der empfangende Staat die Möglichkeit schaffen, das Personal, die Hauptwaffensysteme und das Großgerät des Truppenteils, wie gemäß Absatz (1t) gemeldet, an ihrem normalen Standort zu sehen.

1492

(133)

Zugang zu sensitiven Punkten, Anlagen und Geräten braucht nicht gewährt zu werden.

(134)

Die Gruppe wird ständig von Vertretern des empfangenden Staates begleitet werden.

(135)

Der empfangende Staat wird für die Dauer des Besuchs bei der Truppenformation oder dem Truppenteil für geeigneten Transport sorgen.

(136)

Persönliche Ferngläser und Diktiergeräte dürfen von der Gruppe benutzt werden.

(137)

Der Besuch wird die laufende Tätigkeit der Truppenformation oder des Truppenteils nicht beeinträchtigen.

(138)

Die Teilnehmerstaaten werden sicherstellen, daß Truppenangehörige, anderes bewaffnetes Personal und offizielle Vertreter der Truppenformation oder des Truppenteils über die Anwesenheit, den Status und die Aufgaben der Mitglieder der Gruppe und gegebenenfalls der Hilfsperson in angemessener Weise informiert werden. Die Teilnehmerstaaten werden sicherstellen, daß von ihren Vertretern keine Handlungen begangen werden, die die Mitglieder der Gruppe und gegebenenfalls das Hilfspersonal gefährden könnten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Mitglieder der Gruppe und gegebenenfalls das Hilfspersonal durch Vertreter des Gastgeberstaates geäußerte Sicherheitsbedenken berücksichtigen.

(139)

Die Kosten für die Reise zum und vom Punkt (zu und von den Punkten) der Einreise, einschließlich der Kosten für Auftanken, Wartung und Abstellen der Flugzeuge und/oder Landfahrzeuge des besuchenden Staates, werden vom besuchenden Staat gemäß der Praxis, die sich nach den Bestimmungen über VSBM-Inspektionen herausgebildet hat, getragen.

(139.1)

Die ab dem Punkt (den Punkten) der Einreise anfallenden Kosten für Überprüfungsbesuche werden vom Empfangsstaat getragen, es sei denn, der besuchende Staat benutzt seine eigenen Flugzeuge und/oder Landfahrzeuge gemäß Absatz (118.4).

(139.2)

Der Empfangsstaat wird für angemessene Verpflegung und erforderlichenfalls Unterbringung an einem für die Durchführung der Überprüfung geeigneten Ort sowie für jede eventuell erforderliche dringende medizinische Betreuung sorgen.

' (139.3)

Im Falle von Besuchen bei Truppenformationen oder Truppenteilen eines Teilnehmerstaates, die auf dem Territorium eines anderen Teilnehmerstaates stationiert sind, wird der stationierende Staat die Kosten für die Wahrnehmung jener Verantwortlichkeiten tragen, die ihm gemäß Absatz (121) durch den Gastgeberstaat übertragen wurden.

(140)

Der besuchende Staat wird einen Bericht über seinen Besuch erstellen, der allen Teilnehmerstaaten unverzüglich übermittelt wird.

(141)

Jeder Teilnehmerstaat hat das Recht auf rechtzeitige Klarstellung von Seiten irgendeines anderen Teilnehmerstaates bezüglich der Anwendung der vereinbarten VSBM. In diesem Zusammenhang werden Mitteilungen, falls angemessen, an alle anderen Teilnehmerstaaten übermittelt.

(142)

Mitteilungen bezüglich Einhaltung und Verifikation werden vorzugsweise über das VSBMKommunikationsnetz übermittelt.

1493

IX. KOMMUNIKATION (143)

Die Teilnehmerstaaten werden zwischen ihren Hauptstädten ein direktes Kommunikationsnetz zur Übermittlung von Mitteilungen einrichten, die sich auf vereinbarte Maßnahmen beziehen. Das Netz wird die bestehenden diplomatischen Wege ergänzen. Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich, das Netz flexibel, effizient und kostenwirksam zu nutzen.

(144)

Jeder Teilnehmerstaat wird eine Kontaktstelle festlegen, die in der Lage ist, solche Mitteilungen rund um die Uhr zu übermitteln und von anderen Teilnehmerstaaten zu empfangen, und wird jede Änderung der Festlegung im voraus mitteilen.

(145)

Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten sind in den Dokumenten CSCE/WV/Dec. 2 und CSCE/WV/Dec. 4 festgelegt.

(146)

Mitteilungen können in jeder der sechs Arbeitssprachen der KSZE erfolgen.

(147)

Einzelheiten zum C -auch dieser sechs Sprachen sind in Anhang II niedergelegt. Die Bestimmungen dieses Anhangs wurden nur für die praktischen Zwecke des Kommunikationssystems ausgearbeitet. Ihnen liegt nicht die Absicht zugrunde, von der bisherigen Verwendung aller sechs Arbeitssprachen der KSZE entsprechend den geltenden Regeln und der Praxis, wie in den Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen niedergelegt, abzugehen.

(148)

Mitteilungen gelten als offizielle Kommunikation des Absendestaates. Wenn sich der Inhalt einer Mitteilung nicht auf eine vereinbarte Maßnahme bezieht, ist der empfangende Staat berechtigt, sie zurückzuweisen, worüber er die anderen Teilnehmerstaaten in Kenntnis setzt.

(149)

Teilnehmerstaaten können untereinander vereinbaren, das Netz auch für andere Zwecke zu verwenden.

(150)

Alle Aspekte der Implementierung des Netzes können auf dem Jährlichen Treffen zur Beurteilung der Durchführung besprochen werden.

1494

X. JAHRLICHES TREFFEN ZUR BEURTEILUNG DER DURCHFÜHRUNG (151)

Die Teilnehmerstaaten werden jedes Jahr ein Treffen abhalten, um die gegenwärtige und zukünftige Durchführung der vereinbarten VSBM zu erörtern. Die Erörterung kann sich auf folgendes erstrecken:

(151.1)

-- Klärung von Fragen, die sich aus dieser Durchführung ergeben;

(151.2)

-- Wirkung der vereinbarten Maßnahmen;

(151.3)

-- Folgerungen aus allen sich aus der Durchführung vereinbarter Maßnahmen ergebenden . · Informationen für den Prozeß der Vertrauens- und Sicherheitsbildung im Rahmen der KSZE.

(152)

(153)

Vor Abschluß jedes Jährlichen Treffens werden die Teilnehmerstaaten in der Regel Tagesordnung und Datum für das Treffen des darauffolgenden Jahres vereinbaren. Fehlendes Einvernehmen wird, sofern nicht anders vereinbare, keinen ausreichenden Grund für die Verlängerung eines Treffens darstellen. Tagesordnung und Datum können, falls erforderlich, zwischen zwei Treffen vereinbart werden.

Das Konfliktvefhütungszentrum wird diesen Treffen als Forum dienen.

1495

(154)

Die Teilnehmerstaaten werden diesen neuen Satz einander ergänzender Vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen durchführen, um die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit zu fördern und das Risiko militärischer Konflikte zu verringern.

(155)

Unter Bekräftigung der einschlägigen Zielsetzungen der Schlußakte und der Charta von Paris sind di die Teilnehmerstaaten entschlossen, mit der Vertrauensbildung fortzufahren und Sicherheit sind für alle zu stärken.

(156)

Die in diesem Dokument vereinbarten Maßnahmen sind politisch verbindlich und werden am 1. Mai 1992 in Kraft treten.

(157)

Die Regierung Österreichs wird gebeten, das vorliegende Dokument dem Folgetreffen der KSZE in Helsinki zu übermitteln. Die Regierung Österreichs wird gleichfalls gebeten, das vorliegende Dokument dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den Regierungen der nichtteilnehmenden Mittelmeerstaaten zu übermitteln.

(158)

Der Text dieses Dokuments wird in jedem Teilnehmerstaat veröffentlicht, der ihn so umfassend wie möglich verbreitet und bekanntmacht.

(159)

Die Vertreter der Teilnehmerstaaten bekunden der Regierung und dem Volk Österreichs ihren tief empfundenen Dank für die ausgezeichnete Organisation der Wiener Verhandlungen und die herzliche Gastfreundschaft, die den an den Verhandlungen teilnehmenden Delegationen gewährt wurde.

Wien, den 4. März 1992

1496

ANHANG I Die Anwendungszone für VSBM ist gemäß den Bestimmungen des Madrider Mandats wie folgt: ,,Auf der Grundlage der Gleichheit der Rechte, der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit, der gleichen Achtung der Sicherheitsinteressen aller Teilnehmerstaaten der KSZE und ihrer jeweiligen Verpflichtungen betreffend Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung in Europa, werden diese Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen ganz , Europa sowie das angrenzende Seegebiet* und den angrenzenden Luftraum umfassen. Sie werden militärisch bedeutsam und politisch verbindlich sein und von angemessenen Formen der Verifikation begleitet werden, die ihrem Inhalt entsprechen.

In bezug auf das angrenzende Seegebiet* und den angrenzenden Luftraum werden diese Maßnahmen auf die dort stattfindenden militärischen Tätigkeiten aller Teilnehmerstaaten anwendbar sein, soweit diese Tätigkeiten sowohl die Sicherheit in Europa berühren als auch einen Teil von Tätigkeiten in ganz Europa, wie oben angeführt, konstituieren, die anzukündi. gen sie vereinbaren werden. Notwendige Spezifizierungen werden durch die Verhandlungen über die Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen auf der Konferenz erfolgen.

Die vorstehend gegebene Definition der Zone mindert in keiner Weise bereits mit der Schlußakte eingegangene Verpflichtungen. Die auf der Konferenz zu vereinbarenden Vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen werden auch in allen Gebieten anwendbar sein, die von irgendeiner der Bestimmungen der Schlußakte betreffend vertrauensbildende Maßnahmen und bestimmte Aspekte der Sicherheit und Abrüstung erfaßt werden.

* In diesem Zusammenhang ist der Begriff .angrenzendes Seegebiet' so zu verstehen, daß er sich auch auf an Europa angrenzende ozeanische Gebiete bezieht."

Wo immer der Begriff ,,Anwendungszone für VSBM" in diesem Dokument verwendet wird, gilt obenstehende Definition. Ebenso gilt folgendes als vereinbart: Die in Briefen an den amtierenden Vorsitzenden des KSZE-Rats von Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Kirgisien, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan am 29. Januar 1992 eingegangenen Verpflichtungen bewirken, daß die Anwendung der VSBM im Wiener Dokument 1992 auf die Territorien der oben erwähnten Staaten ausgeweitet wird, soweit deren Territorien nicht bereits davon erfaßt waren.

1497

ANHANG II Gebrauch der sechs Arbeitssprachen der KSZE Mitteilungen werden, wo immer möglich, formatiert übermittelt, mit Überschriften in allen sechs Arbeitssprachen der KSZE.

Entsprechende, von den Teilnehmerstaaten mit der Absicht vereinbarte Formate, ein unmittelbares Verstehen der übermittelten Mitteilung durch die Reduzierung des sprachlichen Elements auf ein Minimum zu ermöglichen, sind im Anhang zu Dokument CSCE/WV/Dec. 4 enthalten. Die Formate können erforderlichenfalls vereinbarten Modifikationen unterzogen werden. Die Teilnehmerstaaten werden in diesem Sinne zusammenarbeiten.

Jeder fortlaufende Text, soweit bei der Verwendung solcher Formate notwendig, und Mitteilungen, die sich zur Formatierung nicht eignen, werden in der vom Absendestaat gewählten Arbeitssprache der KSZE übermittelt.

In Zweifelsfällen hat jeder Teilnehmerstaat das Recht, Klarstellung von Mitteilungen zu verlangen.

1498

ANHANG III Erklärung des Vorsitzenden Zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Kommunikationsnetzes werden die Teilnehmerstaaten den praktischen Erfordernissen einer raschen Übermittlung ihrer Mitteilungen und deren unmittelbarer Verständlichkeit gebührend Rechnung tragen. Eine Übersetzung in eine andere Arbeitssprache der KSZE wird hinzugefügt, wenn dies zur Verwirklichung dieses Grundsatzes erforderlich ist. Die Teilnehmerstaaten haben mindestens zwei KSZE-Arbeitssprachen anzugeben, in denen sie die Übersetzung bevorzugt zu erhalten wünschen.

Der bisherige Gebrauch aller sechs Arbeitssprachen der KSZE entsprechend den geltenden Regeln und der Praxis, wie in den Schlußempfehlungen der Helsinki-Konsultationen niedergelegt, bleibt auch in Zukunft von diesen Bestimmungen in jeder Hinsicht unberührt.

Diese Erklärung wird einen Anhang zum Wiener Dokument 1992 bilden und mit diesem veröffentlicht.

Wien, 4. März 1992

1499

ANHANG IV Erklärung des Vorsitzenden Es gilt als vereinbart, daß die Durchführungsaspekte der VSBM im Falle angrenzender Gebiete von in der Auslegung von Anhang I angeführten Teilnehmerstaaten, die gemeinsame Grenzen mit nichteuropäischen nichtteilnehmenden Staaten haben, bei künftigen Jährlichen Treffen zur Beurteilung der Durchführung erörtert werden können.

Diese Erklärung wird einen Anhang zum Wiener Dokument 1992 bilden und mit diesem veröffentlicht werden.

Wien, 4. März 1992

1500

ANHANG V Erklärung des Vorsitzenden Es gilt als vereinbart, daß die Teilnehmerstaaten praktische Probleme berücksichtigen werden, die in einer Anfangsphase bei der Durchführung der VSBM auf den Territorien neuer Teilnehmerstaaten auftreten können.

Diese Erklärung wird keinen Präzedenzfall darstellen.

Diese Erklärung wird einen Anhang zum Wiener Dokument 1992 bilden und mit diesem veröffentlicht werden.

Wien, 4. März 1992

1501

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) Wiener Dokument 1992 der Verhandlungen über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Massnahmen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.07.1992

Date Data Seite

1462-1501

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10 052 301

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