Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 1993

Bundesbeschluss über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995 # S T #

vom 9. Oktober 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1992'', beschliesst: Art. l

Geltungsbereich

1

Dieser Beschluss gilt für Finanzhilfen und Abgeltungen sowie für Darlehenszahlungen, die im Voranschlag und in der Staatsrechnung unter folgenden Hauptgruppen aufgeführt sind: a. 36 Beiträge an laufende Ausgaben; b. 42 Darlehen und Beteiligungen; c. 46 Investitionsbeiträge.

2

Der Beschluss gilt für alle in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zu leistenden Zahlungen sowie für die in diesen Jahren einzugehenden Verpflichtungen.

3

Der Beschluss gilt nicht für Zahlungen, mit denen vor dem 1. Januar 1993 eingegangene Verpflichtungen erfüllt werden.

Art. 2 1

Kürzung

Die Kürzung beträgt 10 Prozent.

2

Die Kürzung erfolgt auf den Beiträgen, wie sie nach dem jeweils geltenden Recht berechnet werden.

Art. 3

Ausnahmen

1

Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen gewisse Leistungen von der linearen Kürzung ganz oder teilweise ausnehmen.

2

Insbesondere sind von der linearen Kürzung diejenigen Leistungen auszunehmen, die im Rahmen der Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1992 bereits einer gezielten Kürzung unterzogen wurden.

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1992-584

Lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995

3

Der Gesamtbetrag der Einsparungen als Folge der linearen Kürzung muss indessen mindestens erreichen: a. 1993 630 Millionen Franken; b. 1994 690 Millionen Franken; c. 1995 790 Millionen Franken.

Art. 4 Erleichterungen Der Bundesrat kann für bestimmte Bereiche oder in gewissen Fällen von den sonst für die Ausführung der beitragsberechtigten Vorhaben geltenden Vorschriften Erleichterungen bewilligen.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995.

Ständerat, 9. Oktober 1992 Die Präsidentin: Meier Josi Der Sekretär: Lanz

Nationalrat, 9. Oktober 1992 Der Präsident: Nebiker Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 20. Oktober 1992') Ablauf der Referendumsfrist: 18. Januar 1993

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Bundesbeschluss über die lineare Beitragskürzung in den Jahren 1993 bis 1995 vom 9.

Oktober 1992

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1992

Date Data Seite

142-143

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