Bundesbeschluss über den neuen NEAT-Gesamtkredit (Alpentransit-Finanzierungsbeschluss) vom 8. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung sowie auf Artikel 16 des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 19911, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1999 2, beschliesst:

Art. 1 Für die Realisierung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale wird ein Gesamtkredit einschliesslich Reserven von 12 600 Millionen Franken (Preis- und Projektstand 1998, ohne Teuerung, Mehrwertsteuer und Bauzinsen) bewilligt und in zwei Phasen auf die folgenden Objekte aufgeteilt: Investitionen in Mio. Fr.

a.

b.

c.

d.

e.

f.

g.

h.

Projektaufsicht Achse Lötschberg Achse Gotthard Ausbau Surselva Anschluss Ostschweiz Ausbauten St. Gallen­Arth-Goldau Streckenausbauten übriges Netz Reserven

1. Phase freigegeben

2. Phase gesperrt

Total

65 2754 5410 105 129 45 214 978

­ ­ 1202 ­ 721 29 257 691

65 2754 6612 105 850 74 471 1669

Art. 2 Von diesem Gesamtkredit bleiben die Kredite für die 2. Phase nach Artikel 1 (2900 Mio. Fr., Preisstand 1998) gesperrt. Für die 1. Phase werden die Finanzmittel (9700 Mio. Fr., Preisstand 1998) freigegeben.

1 2

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SR 742.104 BBl 1999 7325 1999-4329

Alpentransit-Finanzierungsbeschluss

Art. 3 Der Bundesrat bewirtschaftet den Gesamtkredit. Er kann insbesondere: a.

geringfügige Verschiebungen zwischen den in Artikel 1 Buchstaben a­g genannten Objektkrediten vornehmen;

b.

die Objektkredite in Tranchen freigeben;

c.

Freigaben aus den Reserven (Art. 1 Bst. h) zu Gunsten von Objektkrediten vornehmen, wenn nachgewiesen ist, dass deren Mehrkosten nicht mit anderen Mitteln kompensiert werden können, und es zur Stabilisierung der finanziellen Situation erforderlich ist.

d.

den Gesamtkredit um die ausgewiesene Teuerung, die Mehrwertsteuer und die Bauzinsen erhöhen.

e.

innerhalb des Gesamtkredites spezifische Finanzierungslösungen zur Verbesserung der Rentabilität der öffentlichen und privaten, in die NEAT investierten Mittel aushandeln.

Art. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erstattet der Finanzdelegation der beiden Räte und der NEAT-Aufsichtsdelegation halbjährlich Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten.

Art. 5 Es werden aufgehoben: a.

Bundesbeschluss vom 19. Juni 19973 über den ersten Gesamtkredit für die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale;

b.

Bundesbeschluss vom 20. September 19954 über einen zweiten Verpflichtungskredit (Übergangskredit) für die Verwirklichung des Konzeptes der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale.

Art. 6 Die beim Vollzug der aufgehobenen Finanzierungsbeschlüsse eingegangenen Verpflichtungen und geleistete Zahlungen werden dem in Artikel 1 genannten Gesamtkredit belastet.

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BBl 1999 1439 BBl 1995 IV 573; Änderung vom 1. Oktober 1997 (BBl 1997 IV 822)

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Alpentransit-Finanzierungsbeschluss. BB

Art. 7 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 28. September 1999

Ständerat, 8. Dezember 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

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