Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1992

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Alkoholgesetz

Änderung vom 20. März 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 15. April 199l1' und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 199l2), beschliesst:

I Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 19323> wird wie folgt geändert: Art. 24iuiniu">s 1 Erheben Berufsorganisationen bei den Obstproduzenten Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen, so kann der Bundesrat nichterfasste Produzenten zur Leistung von Solidaritätsbeiträgen verpflichten, wenn: a. die Selbsthilfemassnahmen allen Obstproduzenten zugute kommen; b. die Massnahmen in erster Linie der Anpassung des Tafelobstanbaus an die Absatzmöglichkeiten sowie zusätzlich der Förderung des naturnahen Anbaus, des Absatzes und der Qualität von Tafelobst dienen; c. mehr als 50 Prozent der Produzenten, die zugleich über mehr als 50 Prozent der Obstkulturen verfügen, an die Organisationen Beiträge entrichten.

2 Die Solidaritätsbeiträge werden gleich wie die Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen berechnet. Sie bemessen sich in der Regel nach der Handelsmenge oder nötigenfalls nach der Anbaufläche. Sie können progressiv gestaltet sein und dürfen vier Prozent des mittleren Rohertrages nicht überschreiten.

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Die Solidaritätsbeiträge werden von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhoben, es sei denn, der Bundesrat bezeichne andere Stellen.

» BEI 1991 IV 290 > BB1 1991 IV 306 3 > SR 680 2

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29 Bundesblatt 144 Jahrgang Bd II

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Alkoholgesetz

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Die Solidaritätsbeiträge stehen den Organisationen für die Finanzierung der Massnahmen nach Absatz l zur Verfügung. Bei der Verwendung der Beiträge ist deren Herkunft angemessen zu berücksichtigen.

5 Die Organisationen unterbreiten Voranschlag und Rechnung über die Verwendung der Beiträge der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.

Art. 24sex'es

Die Produzenten, Händler und Verwerter von Obst sowie ihre Organisationen müssen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung sowie den Behörden und Organisationen, die mit Aufgaben und Massnahmen auf dem Gebiet der brennlosen Obstverwertung betraut sind, freien Zutritt zu ihren Grundstücken und zu den Betriebseinrichtungen gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie müssen zudem alle statistischen Angaben liefern, die für die Durchführung der erwähnten Aufgaben und Massnahmen erforderlich sind.

II 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 1992 Der Präsident: Nebiker Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 31. März 1992D Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1992

O BEI 1992 II 825

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Ständerat, 20. März 1992 Die Präsidentin: Meier Josi Die Sekretärin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Alkoholgesetz Änderung vom 20. März 1992

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Jahr

1992

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2

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12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1992

Date Data Seite

825-826

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10 052 165

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