N o

2 8

4

# S T #

5

Bundesblatt 114. Jahrgang

# S T #

8531

Bern, den 12. Juli 1962

Band II

65. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 6. Juli 1962) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

B e a n t w o r t u n g des Postulates Malzacher. Herr Nationalrat Robert Malzacher hat am 24. September 1958 ein Postulat betreffend Antidumpingmassnahmen mit folgendem Wortlaut eingereicht : «Verschiedene Kreise der Inlandindustrie beschweren sich über Dumpingofferten seitens ausländischer Exporteure, durch welche die Existenz vieler Betriebe und ihrer Arbeiter und Angestellten gefährdet wird. Zum Teil handelt es sich dabei um soziales Dumping aus Ländern, deren Löhne und Sozialinstitutionen weit unter schweizerischem Niveau liegen, zum Teil um staatliche oder halbstaatliche Massnahmen zur künstlichen Verbilligung der Exportwaren.

Der Bundesrat wird daher eingeladen, in einem speziellen Bericht zu den Begehren der betroffenen Industrien Stellung zu nehmen und insbesondere zu berichten, welche Antidumpingmassnahmen er gestützt auf den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen vom 28. September 1956 sowie gestützt auf Artikel 4, Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 10. Oktober 1902 vorzukehren gedenkt.» Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

4

46

Da das Dumpingproblem die Öffentlichkeit immer wieder beschäftigt, nahm der Bundesrat das Postulat entgegen und stellte in Aussicht, den eidgenössischen Eäten im Eahmen der halbjährlichen Berichte über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland darüber zu berichten. In diesem Sinne hat der Nationalrat das Postulat am 22. Dezember 1959 angenommen.

Der Begriff «Dumping» wird, wie seine Anwendung in der Praxis immer wieder zeigt, sehr verschieden ausgelegt. Wir müssen uns deshalb, wenn im Sinne des Postulates Antidumpingmassnahmen getroffen werden sollen, auf eine Umschreibung dieses Begriffes beschränken, die auch international anerkannt ist. Sie ist gegeben durch Artikel VI des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT). Auf diese Definition stützen sich auch die Antidumpinggesetze der meisten Staaten. Nach dem hievor erwähnten Artikel VI liegt Dumping vor, wenn der Preis eines Erzeugnisses auf dem Markt des Einfuhrlandes a. niedriger ist als der vergleichbare Preis, der im normalen Handelsverkehr für ein gleichartiges Erzeugnis gefordert wird, das zum Verbrauch in dem exportierenden Lande bestimmt ist, oder b. beim Fehlen eines solchen Preises auf dem Inlandsmarkt des letztgenannten Landes, wenn der Preis des ausgeführten Erzeugnisses aa. niedriger ist als der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr eines ähnlichen Erzeugnisses nach einem dritten Land im normalen Handelsverkehr oder bb. niedriger ist als die Gestehungskosten dieses Erzeugnisses im Ursprungslande, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verkaufskosten und Gewinn.

In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen und in der Besteuerung sowie andere Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, entsprechend berücksichtigt werden. Sofern auf Grund dieser Kriterien Dumping anzunehmen ist, kann das Importland Ausgleichszölle oder -abgaben erheben, nicht aber quantitative Importbeschränkungen einführen.

Gemäss Artikel VI des GATT müssen für die Statuierung von Antidumpingmassnahmen indessen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss der Tatbestand des Dumpings nachgewiesen werden und zweitens muss das Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftssektors verursachen oder zu verursachen drohen bzw. die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögern.
Es sind hauptsächlich zwei Erscheinungsformen im internationalen Warenaustausch, die in der Nachkriegszeit zu Schwierigkeiten führten und vielfach schlechthin als Dumpingimporte bezeichnet werden, obschon Dumping in den meisten dieser Fälle nur schwer nachzuweisen ist oder im Sinne der handelspolitischen Terminologie überhaupt nicht vorliegt. Die erste Kategorie betrifft die Importe aus Staaten einer zentralverwalteten Planwirtschaft. Der Aussenhandel richtet sich nach einem politischen Ziel und die Preise werden deshalb nicht nach den einer freien Marktwirtschaft zugrunde liegenden Kegeln festge-

47

setzt. Der Aussenhandel dieser Länder wird von staatlichen Monopolorganisationen betrieben, welche die Warenpreise je nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles festsetzen. Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um das sogenannte Sozialdumping. Die niedrigen Preise sind hier auf die tiefen Produktionskosten zurückzuführen, wie sie.sich, hauptsächlich in Ländern mit einfachen Lebensverhältnissen, als Folge niedriger Löhne, des Fehlens jeglicher sozialen Leistungen des Staates oder der Arbeitgeber, oder aus ähnlichen Gründen ergeben. Diese Art des Dumpings, auf die das Postulat speziell auch hinweist, wird nach dem in der internationalen Handelspolitik geltenden Dumpingbegriff nicht anerkannt.

Der Bundesrat hat nach Artikel 8 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 die Möglichkeit, sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland die Aussenhandelsbeziehungen der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, für so lange, als es die Umstände erfordern, die in Betracht kommenden Zollansätze abzuändern oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einzuführen sowie andere geeignete Massnahmen zu treffen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch in Artikel l des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland die rechtliche Handhabe gegeben, um unter anderem die Einfuhr von Waren zu überwachen und bewilligungspflichtig zu erklären, zu beschränken oder zu verbieten. Obschon diese gesetzlichen Bestimmungen zweifellos den Bundesrat ermächtigen, auch Antidumpingmassnahmen vorzukehren, hat er bis anhin nie davon Gebrauch gemacht. In den meisten Fällen ist es schon ausserordentlich schwierig, den Tatbestand des Dumpings, wie er international anerkannt wird, nachzuweisen. Dazu kommt, dass sowohl nach der GATT-Regel über Antidumpingmassnahmen wie auch nach den erwähnten schweizerischen Bestimmungen dargetan werden muss, dass durch Dumpingimporte eine besondere Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht wird bzw. wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden.

Von den interessierten Wirtschaftskreisen wurden im Verlaufe der letzten Jahre unter anderem Dumpingimporte für Schuhe, Möbel, Pinsel, Hohlglas, Porzellan, Zündhölzer, Teigwaren geltend gemacht. In
keinem dieser Fälle konnte der Dumpingnachweis erbracht werden. Entweder handelte es sich um Einfuhren aus Staaten, bei denen aus den bekannten Gründen eine Überprüfung der Preisbildung nach normalen kaufmännischen Grundsätzen nicht möglich war, oder es lag Sozialdumping vor, gegen das eigentliche Antidumpingmassnahmen nicht ergriffen werden könnten. Besonders im letzteren Falle muss auf dem Wege der Selbsthilfe, wenn möglich in Verbindung mit den Importeuren, eine Lösung gesucht werden, wobei die Handelsabteilung verschiedentlich schon in die Lage kam, mit Erfolg gute Dienste zu leisten. Dazu sei erwähnt, dass auch in keinem der gemeldeten Fälle der Nachweis der Beeinträchtigung wesentlicher schweizerischer Interessen hätte erbracht werden können. Dies gilt auch für die Importe von Textilien zu abnorm niedrigen Preisen aus Ostasien, bei

48

welchen Dumping ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte. Die starke Preisunterbietung hängt hier in erster Linie mit dem niedrigen Lohnniveau in den betreffenden Staaten zusammen. Diesen marktstörenden Importen wurde bekanntlich durch die Einführung einer Preisüberwachung, die nötigenfalls mit einem Preiszertifizierungsverfahren verbunden werden kann, begegnet. Wir verweisen auf die bezüglichen Ausführungen im 60. (S. 7/8) und 68. Bericht (S. 2/8) betreffend die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Allgemein muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass uns unsere handelspolitischen Grundsätze in der Anwendung von importhemmenden Massnahmen Zurückhaltung auferlegen. Wir sind auf den Export eines hohen Prozentsatzes unserer Produktion angewiesen und beanspruchen deshalb selber das Eecht, auf den Weltmärkten frei konkurrieren zu können. Zudem lassen sich auch im Zuge der internationalen Liberalisierungsbestrebungen Beschränkungen des Warenhandels grundsätzlich nicht rechtfertigen. Sie wären, wie dargelegt worden ist, nur beim Vorliegen .des klassischen Dumpings zu verantworten, dessen Nachweis jedoch nach den hiefür geltenden internationalen Eegeln in der Praxis nur schwer erbracht werden kann.

Bei dieser Sachlage kann der Bundesrat nur die Zusicherung geben, dass jeder gemeldete Fall von sogenannten Dumpingimporten sorgfältig geprüft wird. Er wird auch nicht zögern, von den ihm in die Hand gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn Dumping vorliegt und wesentliche schweizerische Interessen verletzt werden.

u. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Afrikanische Staaten der Franc-Zone einschliesslich Madagaskars Das vor bald zwei Jahren in den der Franc-Zone angehörenden afrikanischen Staaten, einschliesslich der Madagassischen Bepublik, eingeführte System der Globalkontingente wird im Jahre 1962 weiterhin angewendet. Immerhin sind die Staaten, welche die Bestimmungen des schweizerisch-französischen Handelsabkommens für 1962 anerkennen, verpflichtet, die angestammten Handelsströme, wie sie sich im Eahmen der bilateralen Kontingente abwickelten, zugunsten der Schweiz aufrechtzuerhalten (vgl. Geschäftsbericht 1961).

Während die mit der Bepublik Niger gepflogenen Besprechungen zum Abschluss eines Abkommens über den Handel, die Investitionen und die
technische Zusammenarbeit geführt haben (s. die nachfolgenden Ausführungen betreffend die Handelsbeziehungen mit diesem Staate), sind die mit andern der FrancZone angehörenden afrikanischen Ländern aufgenommenen Verhandlungen noch im Gange.

2. Bulgarien Durch ein am 18. Mai 1962 in Bern unterzeichnetes Protokoll der gemischten schweizerisch-bulgarischen Begierungskommission wurden die bis Ende

49 1961 gültigen Warenlisten A und B wiederum für eine neue Vertragsperiode, vom I.Januar bis 31.Dezember 1962, anwendbar erklärt.

Die Einfuhr bulgarischer Waren in die Schweiz erreichte 1961 7,1 Millionen Franken (Vorjahr 7,6 Millionen Franken), während die schweizerischen Ausfuhren in der gleichen Zeit rund 11 Millionen Franken (Vorjahr 10 Millionen Franken) betrugen.

3. Bundesrepublik Deutschland Der Warenverkehr mit unserem nördlichen Nachbarn hat sich in den Jahren I960, 1961 und den ersten vier Monaten des Jahres 1962 wie folgt entwickelt : I960

Einfuhr in Millionen Franken Einfuhr in Prozenten der Gesamteinfuhr Ausfuhr in Millionen Franken Ausfuhr in Prozenten der Gesamtausfuhr

1961

2841 3664 29,4 31,4 1493 1578 18,4 17,9

1962 (4 Monate)

1345,8 31,5 518,6 17,4

Die Zahlen für die ersten vier Monate dieses Jahres zeigen ungefähr das gleiche Verhältnis zu der schweizerischen Gesamtein- und -ausfuhr wie in den Vorjahren. Die Gründe für die ungleiche Entwicklung der Ein- und Ausfuhr, welche das Handelsbilanzpassivum im vergangenen Jahr auf über 2 Milliarden Franken anwachsen Hessen, dürften vor allem konjunkturbedingt sein (anhaltender schweizerischer Einfuhrbedarf, volle Ausnützung der schweizerischen Produktionskapazität). Die wesentlich geringere Wachstumsquote beim Export ist vermutlich aber auch auf die Zolldisparitäten in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Auf Grund des Binnenzollabbaus vom I.Juli dieses Jahres innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft muss mit einer weiteren Akzentuierung der Entwicklung gerechnet werden.

Wie vorgesehen, trat Mitte Januar 1962 in Bonn der schweizerisch-deutsche gemischte Eegierungsausschuss zusammen, um gemäss Artikel 8 des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1954 (AS 1954,1261) die Entwicklung des Aussenhandels zwischen den beiden Ländern zu überprüfen und die erforderlichen Kontingente für die Einfuhr der noch nicht liberalisierten Waren für das laufende Jahr zu vereinbaren. Die Verhandlungen führten zur Unterzeichnung eines Sechsten Zusatzprotokolls vom 20. Januar 1962 (AS 1962, 78) zum Handelsabkommen. Es blieb praktisch bei der bisherigen freizügigen Regelung für den Austausch der einzig noch kontingentierten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Von schweizerischer Seite wurde bei den Verhandlungen auch die Erschwerung der Einfuhr in Deutschland durch eine zusätzliche umsatzsteuerliehe Belastung (z.B. bei Lieferungen schweizerischer Exportfirmen mit firmeneigenen Fahrzeugen) und durch eine unverhältnismässig hohe Umsatzausgleichsteuer zur Sprache gebracht. Die Bemühungen zur Behebung dieser Anstände dauern an.

50 4, Finnland Als Ergebnis von multilateralen Besprechungen, welche im Oktober und November 1961 in Helsinki über die weitere Anwendung des bisherigen finnischen Globalkontingentssystems stattfanden, wurde am 4. Dezember 1961 (AS 1962, 486) ein neues Protokoll betreffend das Abkommen über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropäischen Staaten, einschliesslich der Schweiz, unterzeichnet. Dieses neue Abkommen, das den Handels- und Zahlungsverkehr zwischen Finnland und den Teilnehmerstaaten für eine weitere Vertragsperiode von zwölf Monaten multilateral regelt und dem auch Spanien beigetreten ist, hat materiell den gleichen Wortlaut wie das für das letzte Jahr geltende Protokoll; es ist am I.Januar 1962 in Kraft getreten und gilt bis Ende 1962.

Die nun seit 1957 bestehende multilaterale Eegelung hat sich auf die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Finnland günstig ausgewirkt, stieg sie doch von 52,1 Millionen im Jahre 1958 auf 97,2 Millionen Franken im letzten Jahre.

5. Frankreich Die französischen Behörden haben im vergangenen April das Zusatzkontingent von 450 Tonnen für die Einfuhr von Schweizerkäse eröffnet, das sie der Schweiz für das Jahr 1962 einzuräumen sich verpflichtet hatten.

Die im Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1961 geschilderte Lage hat in bezug auf die französischen Liberalisierungsmassnahmen keine Änderung erfahren.

Der schweizerisch-französische Handelsverkehr im 1. Quartal 1962 hat gegenüber der entsprechenden Vorjahresperiode in beiden Eichtungen weiterhin zugenommen, etwas ausgeprägter bei der schweizerischen Einfuhr.

6. Guinea Seit dem Monat Oktober 1958, da Guinea die Unabhängigkeit erlangt hatte, fusste der Handelsverkehr mit diesem Lande auf keiner vertraglichen Grundlage mehr. Der immer mehr zutage tretende Wunsch der guineischen Kegierung, mit dem Westen die Bande wieder anzuknüpfen, sowie die Wahrung der schweizerischen Wirtscha'ftsinteressen haben uns veranlasst, mit der Eepublik Guinea über ein Wirtschaftsabkommen zu verhandeln. Die in Bern abgehaltenen Besprechungen führten am 26. April 1962 zur Unterzeichnung eines noch zu ratifizierenden Abkommens über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit, das provisorisch in Kraft getreten, bis Ende 1963 gültig und mit der Möglichkeit
stillschweigender Verlängerung ausgestattet ist (vgl. SHAB Nr. 128 vom 4. Juni 1962).

Die kommerziellen Klauseln des Abkommens entsprechen.dem Standardmuster, das wir für die Entwicklungsländer ausgearbeitet haben. Sie sollen die

51

Beibehaltung und nach Möglichkeit die Ausdehnung der normalen Handelsströme zwischen den beiden Ländern gestatten. Die Festsetzung von Kontingenten der traditionellen, bei der Einfuhr in Guinea nicht liberalisierten schweizerischen Erzeugnisse soll eine Diskriminierung der schweizerischen Exporte gegenüber jenen anderer Länder vermeiden.

7. Indien Wie im 62. Bericht bereits dargelegt wurde, ist am 30. Juli 1960 ein Abkommen mit Indien abgeschlossen worden über die Gewährung von langfristigen, durch die Exportrisikogarantie des Bundes gedeckten T r a n s f e r k r e d i t e n durch ein schweizerisches Bankenkonsortium im Betrage von 100 Millionen Franken, wovon eine erste Tranche von 60 Millionen Franken sofort freigegeben wurde. Das Abkommen sollte Indien den Bezug von schweizerischen Investitionsgütern mit verhältnismässig langen Amortisationsfristen erleichtern.

Die damals freigegebene Tranche wurde inzwischen durch von beiden Eegierungen genehmigte Bestellungen praktisch voll ausgenützt. Von den 60 Millionen Franken entfallen rund 30 Prozent auf die Ausrüstung eines Kraftwerkes, 40 Prozent auf maschinelle und elektrische Ausrüstungen für chemische und andere Fabriken, 12 Prozent auf Kraftübertragungsanlagen und 12 bzw. 6 Prozent auf Textil- und Druckereimaschinen.

Auf Grund einer Ermächtigung des Bundesrates vom 12.März 1962 wurde durch Notenwechsel vom 14. Mai zwischen der Handelsabteilung und der indischen Botschaft in Bern die zweite Tranche bei gleichzeitiger Erhöhung des Lieferwertes von 40 auf 50 Millionen Franken freigegeben. Das gesamte, durch die Transferkreditvereinbarungen ermöglichte Liefervolumen erhöht sich somit auf 110 Millionen Franken. Die Eröffnung der zweiten Tranche wird es Indien erlauben, weiterhin schweizerische Investitionsgüter für die Verwirklichung seiner Entwicklungspläne zu beziehen.

8. Marokko Mit Note vom S.Januar 1962 hat die marokkanische Eegierung ihr Einverständnis mit unserem Vorschlag zur Verlängerung des Handelsabkommens vom 29. August 1957 sowie der dazugehörenden Kontingentslisten der noch nicht liberalisierten Waren für ein weiteres Jahr, d.h. bis Ende 1962, erklärt.

9. Niger Die Eegierung der Eepublik Niger hat die Bestimmungen des schweizerischfranzösischen Handelsabkommens vom 29. Oktober 1955 für das Jahr 1962 nicht mehr anerkannt und im Laufe des Jahres 1961 den Wunsch geäussert,

52 mit der Schweiz in Verhandlungen zwecks Abschlusses eines Wirtschaftsabkommens einzutreten. Diese Besprechungen sind in Niamey durch den schweizerischen Botschafter in Abidjan aufgenommen und im vergangenen März in Bern mit dem Handels- und Industrieminister von Niger fortgesetzt worden. Sie führten am 28. März 1962 zur Unterzeichnung eines noch zu ratifizierenden Abkommens über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit, das provisorisch in Kraft getreten, bis zum 31. Dezember 1963 gültig und mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung ausgestattet ist (vgl.

SHAB Nr. 130 vom 6. Juni 1962).

Die kommerziellen Klausem des Abkommens entsprechen dem Standardmuster, das wir für die Entwicklungsländer ausgearbeitet haben. Sie sollen die Beibehaltung und nach Möglichkeit die Ausdehnung der normalen Handelsströme zwischen den beiden Ländern gestatten. Die Festsetzung von Kontingenten der traditionellen, bei der Einfuhr in Niger nicht liberalisierten schweizerischen Erzeugnisse soll eine Diskriminierung der schweizerischen Exporte gegenüber jenen anderer Länder vermeiden.

10. Schweden Durch ein am 22. Januar 1962 in Stockholm unterzeichnetes Protokoll wurde vereinbart, die Geltungsdauer des Abkommens vom 20. Juni 1951 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden (AS 1951, 621) nunmehr auf unbestimmte Zeit zu verlängern. Dabei wurde festgelegt, dass die beiden Vertragsparteien das erwähnte Abkommen auf Ende jedes Kalenderjahres unter Beobachtung einer Frist von drei Monaten kündigen können.

Mit unserem wichtigsten nordischen EFTA-Partner hat sich der Warenverkehr im Jahre 1961 in beiden Eichtungen wiederum sehr befriedigend entwickelt. Im Vergleich zum Vorjahr stieg unsere Ausfuhr von 288,2 auf 266,4 Millionen Franken (14,2 Prozent), während sich die Einfuhr sogar von 174,5 auf 248,9 Millionen Franken oder um 42,6 Prozent erhöhte.

11. Tschechoslowakei

Durch einen zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium am S.Januar 1962 vorgenommenen Notenwechsel wurde vereinbart, die Warenlisten A und B, deren Gültigkeit am 31. Dezember 1961 abgelaufen war, wiederum für eine neue Vertragsperiode, d.h. für die Zeit vom I.Januar bis 31.Dezember 1962, in Kraft zu setzen.

Die Einfuhr tschechoslowakischer Waren in die Schweiz betrug im Jahre 1961 rund 79 Millionen Franken (Vorjahr 61,2 Millionen Franken), während «ich die schweizerischen Ausfuhren in der gleichen Zeit auf 62,5 Millionen Franken (Vorjahr 65,5 Millionen Franken) beliefen.

53

III. Zolltarif Gemäss Artikel 8 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 (AS 1960, 590) zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation dürfen die Mitgliedstaaten vom I.Januar 1962 an keine A u s f u h r z ö l l e mehr anwenden. Die Mitgliedstaaten haben indessen eine Vereinbarung getroffen, wonach die Ausfuhrzölle nicht für alle diesem Eegime unterstehenden Waren auf 1. Januar 1962 aufzuheben waren. Das bedeutet für die Schweiz, dass die Aufhebung des Ausfuhrzolles vorläufig nur für Knochen, Hadern und gebrauchte Stickmaschinen in Betracht fällt. Der Bundesrat hat - vorerst durch internen Beschluss - die zuständigen Stellen angewiesen, für Knochen, Hadern und gebrauchte Stickmaschinen vom I.Januar 1962 hinweg gegenüber den EFTA-Staaten und dem ihnen assoziierten Finnland keine Ausfuhrzölle mehr zu erheben.

Artikel 8 des EFTA-Übereinkommens sieht zudem vor, dass kein Mitgliedstaat daran gehindert sein soll, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass durch Wiederausfuhr die Zölle, die er auf Ausfuhren nach ausserhalb der Zone liegenden Ländern anwendet, umgangen werden. Es war daher noch zu prüfen, ob und für welche Waren ein solches Kontrollverfahren einzuführen sei. Es hat sich gezeigt, dass dies gegenwärtig einzig mit Bezug auf die gebrauchten Stickmaschinen nötig ist.

Nachdem diese Abklärung stattgefunden hatte, erliess der Bundesrat am 27.April 1962 die erforderlichen Vorschriften in Form der allgemeinverbindlichen Verordnung Nr. 5 über die Europäische Freihandelsassoziation (EFTAVerordnung Nr. 5; AS 1962, 377) sowie der Verordnung Nr. 3 über die Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und Finnland (AS 1962, 379). Die EFTA-Verordnung Nr. 5 stipuliert in Artikel l die Aufhebung des Zollansatzes gemäss Ausfuhr-Zolltarif für Knochen, Hadern und gebrauchte Stickmaschinen mit Eückwirkung auf I.Januar 1962 (Art. 4).

Gemäss Artikel 2 ist das zuständige Departement - Finanz- und Zolldepartement oder Volkswirtschaftsdepartement - unter anderem ermächtigt, die Waren aus Artikel l zu bezeichnen, die einer besonderen Kontrolle unterstehen, um einen Missbrauch der Zollfreiheit zu verhindern, sowie das Verfahren zu ordnen und die Bedingungen festzusetzen, unter denen nach Massgabe der Verordnung die zollfreie Ausfuhr gewährt wird. In
diesem Sinne hat das Finanz- und Zolldepartement, ebenfalls am 27. April 1962, eine Verfügung über die zollfreie Ausfuhr von gebrauchten Stickmaschinen nach Mitgliedstaaten der EFTA (AS 1962, 380) und eine Verfügung über die zollfreie Ausfuhr von gebrauchten Stickmaschinen nach Finnland (AS 1962, 382) erlassen.

IV. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) a. Zolltarifverhandlungen Die am 29. Mai 1961 in Angriff genommene zweite Phase der Zolltarifverhandlungen im GATT (sogenannte «Dillon-Bunde») dauert noch an. Während

54

die Verhandlungen mit, Spanien, die eine Zeitlang ruhten, demnächst wieder aufgenommen werden, stehen diejenigen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbar vor dem Abschluss.

b. Beitritt der Schweiz zum GATT Die im letzten Bericht erwähnten Konsultationen zwischen der Schweiz und den GATT-Vertragsparteien wurden abgeschlossen. Die hierfür eingesetzte Arbeitsgruppe, in der die hauptsächlichen Agrarexportstaaten vertreten waren, konnte sich im Hinblick auf die von der Schweiz aufrechterhaltenen landwirtschaftlichen Einfuhrrestriktionen - bei aller Anerkennung unserer im übrigen liberalen Einfuhrpolitik für Agrarprodukte - nicht dazu bereit finden, die Aufnahme der Schweiz als Vollmitglied des GATT zu befürworten. Mit Kücksicht darauf, dass unter diesen Umständen nicht mit einer einstimmigen Aufnahme ins GATT gerechnet werden konnte, gab die Schweiz ihre Zustimmung zu einer Verlängerung ihres bisherigen provisorischen Status. Dem Antrag der Arbeitsgruppe folgend, beschloss die 19.Vollversammlung des GATT am S.Dezember 1961 einstimmig die Verlängerung der provisorischen Mitgliedschaft der Schweiz um drei Jahre, d.h. bis Ende 1964. Ein entsprechendes Protokoll wurde zur Zeichnung aufgelegt.

c. Deklaration über das Verbot von Exportsubventionen für andere als Basisprodükte Im GATT-Abkommen ist das Verbot von Exportsubventionen für andere als Basisprodukte bereits niedergelegt, doch war der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung einem späteren Beschluss vorbehalten. Gemäss einer Deklaration vom 19. November 1960 wird dieses Verbot in Kraft gesetzt, sobald die Deklaration von den wichtigsten Industrieexportstaaten, darunter auch der Schweiz, unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung durch die Schweiz erfolgte am 14. Februar 1962. Da die Unterschriften Deutschlands und Österreichs noch ratifiziert werden müssen, ist die Deklaration noch nicht in Kraft getreten. Sie lässt die schweizerischen Exporte landwirtschafte eher Produkte, wie Käse, Milchkonserven usw., unberührt.

V. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und Integrationsfragen

Die Verwirklichung des gemeinsamen Marktes ist einen wichtigen Schritt vorwärtsgekommen. Als Ergebnis einer langen, am 14. Januar 1962 abgeschlossenen Tagung des Ministerrates der EWG haben die Mitgliedstaaten beschlossen, von der ersten zur zweiten Übergangsperiode zu schreiten. Dieser Beschluss wurde durch die Annahme einer ganzen Eeihe von Eegelungen ermöglicht, betreffend insbesondere die gemeinsame Landwirtschaftspolitik, die Gleichstellung der Löhne der Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die Anwendung der-

55 jenigen Vertragsartikel, welche sich auf die einschränkenden Handelsvereinbarungen und Handelsbräuche in der Gemeinschaft beziehen. Die wichtigsten Begeln befassen sich mit der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik: Für die Mehrzahl der hauptsächlichsten Agrarprodukte wird der Einführungsmodus dieser Politik (auf den 1. Juli 1962 für gewisse Früchte und Gemüse, für Schweinefleisch und Geflügel) festgelegt. Auf dem Tarifgebiet haben die Mitgliedstaaten am I.Januar für die landwirtschaftlichen Produkte die erste Annäherung ihrer Zölle an den gemeinsamen Aussentarif vorgenommen, ebenso die im Vertrag vorgesehene lOprozentige Herabsetzung aller Zölle zwischen den Mitgliedstaaten. Am 15. Mai hat der Ministerrat eine neue beschleunigte Durchführung des internen Tarifabbaus beschlossen, indem er die gesamte Ermässigung ab l. Juli auf 50 Prozent für die Industrieerzeugnisse und auf 35 Prozent für eine Anzahl Landwirtschaftsprodukte brachte, die nicht Gegenstand einer gemeinsamen Marktordnung sind. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass für die Industrieerzeugnisse die zweite Annäherung der nationalen Zolltarife an den gemeinsamen Aussentarif am 1. Juli 1963 erfolgen solle.

Die am S.November 1961 mit dem Vereinigten Königreich zwecks Beitritts dieses Landes zur Gemeinschaft eingeleiteten Verhandlungen haben nunmehr das Vorstadium der Prüfung der Probleme überschritten. Eine erste Verständigung wurde erreicht mit Bezug auf die Einfuhr von Fertigfabrikaten aus den Industrieländern des Commonwealth in die erweiterte Gemeinschaft. Anderseits werden die am 30. November 1961 mit Dänemark aufgenommenen Verhandlungen fortgesetzt. Eine einleitende Zusammenkunft fand am 18. Januar 1962 zwischen den Vertretern Irlands und der EWG statt, um dem irländischen Premierminister Sean F. Lemass die Gelegenheit zu geben, die Kandidatur seines Landes für dessen Beitritt zum Gemeinsamen Markt zu unterbreiten.

Schliesslich erhielt die EWG im Jahre 1962 drei neue Begehren um die Eröffnung von Verhandlungen: eines am 30.April von Norwegen für den Beitritt; ein weiteres am 18.Mai von Portugal zur Schaffung einer Basis für eine zweckmässige Zusammenarbeit mit dem Gemeinsamen Markt; und am 9.Februar eines von Spanien zwecks Herstellung von Verbindungen im gegenseitigen Interesse beider Parteien. Mit Schreiben vom 28.Mai schlug die
EWG vor, die offizielle Zusammenkunft mit den norwegischen Vertretern auf Anfang Juli festzusetzen.

Am 15. Dezember 1961 haben wir gleichzeitig mit den Eegierungen Österreichs und Schwedens die EWG um die Eröffnung von Verhandlungen ersucht, um auf Grund von Artikel 238 des Eömer Vertrages eine geeignete Lösung zu suchen, die der Schweiz die Teilnahme am integrierten Markt gestatten würde.

Anlässlich seiner Tagung vom 4. und 5. Juni hat der Ministerrat der Gemeinschaft die Anhörung Österreichs und Schwedens auf den 28. Juli, diejenige der Schweiz auf den 24. September festgesetzt. Diese Anhörungen werden nicht die Eröffnung von Verhandlungen darstellen; sie sollen vielmehr die EWG über die sich aus den Begehren der drei neutralen Staaten ergebenden Probleme orientieren, damit' der Ministerrat später dazu Stellung nehmen kann. Anderseits ist die

56 Schweiz mit ihren EFTA-Partnern in engem Kontakt geblieben. Sie wurde über die Entwicklung der Verhandlungen des Vereinigten Königreichs und Dänemarks auf dem laufenden gehalten und prüfte weiterhin mit Österreich und Schweden die Probleme von gemeinsamem Interesse, welche ihre allfällige Assoziierung mit der Gemeinschaft hinsichtlich der Neutralität stellt.

&.'Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Der Abbau der innerhalb der EFTA noch bestehenden Handelsschranken hat im 1. Semester 1962 weitere Fortschritte gemacht.

Am I.Januar 1962 haben die Mitgliedstaaten gegenüber ihren EFTA-Partnern und gegenüber Finnland die in den Gebühren und andern internen Belastungen enthaltenen effektiven Schutzelemente abgeschafft, in Übereinstimmung mit Artikel 6 des Stockholmer Übereinkommens. Ebenso haben sie, wie in Artikel 8 und 11 des Übereinkommens vorgesehen, die Ausfuhrzölle und die mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen aufgehoben. Was die Schweiz betrifft, wurden die Ausführungsbestimmungen dieser Massnahmen in der EFTAVerordnung Nr. 5 vom 27. April 1962 festgesetzt (AS 1962, 877).

Am I.März 1962 schritten 5 Mitgliedländer der EFTA, Dänemark, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Schweiz, in Ausführung des vom Eat im November 1961 gefassten Beschleunigungsbeschlusses, zu einer neuen vorverlegten Herabsetzung der Einfuhrzölle von 10 Prozent, welche auf die aus der Zone (einschliesslich Finnlands) stammenden Waren Anwendung findet.

In diesen Ländern beträgt somit der Abbau der Grundzölle 40 Prozent, ein Ausmass, das - gemäss dem im Stockholmer Übereinkommen festgelegten Zeitplan - erst am 1. Juli 1963 hätte erreicht werden sollen. Die von der Schweiz ab I.März 1962 zur Anwendung gebrachten reduzierten Ansätze sind im Anhang zur EFTA-Verordnung Nr. 4 vom 23.Februar 1962 (AS 1962, 142) aufgeführt.

Österreich hat seinerseits beschlossen, eine identische Herabsetzung seiner Zölle am I.Juli 1962 vorzunehmen, und Norwegen wird spätestens am I.September 1962 folgen. Was Finnland betrifft, so hat dieses Land noch keinen entsprechenden Beschluss gefasst, so dass die von ihm erhobenen Zölle auf denjenigen Waren, die zur Zollbehandlung der Zone zugelassen werden, zunächst auf 30 Prozent unter den Grundzöllen festgesetzt bleiben.

Die Schweiz und Portugal haben am 22.Februar 1962 im Eahmen von
Artikel 23 des Stockholmer Übereinkommens ein Protokoll betreffend die Einfuhr von portugiesischen Landwirtschaftsprodukten in die Schweiz unterzeichnet sowie eine Zusatzvereinbarung zum erwähnten Protokoll betreffend die Einfuhr schweizerischer Erzeugnisse in Portugal, welche beide am I.April 1962 in Kraft getreten sind (AS 1962, 251).

c. Organisation für imrtsciiaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Während des 1. Semesters 1962 erstreckte sich die Tätigkeit der OECD einerseits auf die Bereinigung der Arbeitsprogramme ihrer wichtigsten Komitees

57 und anderseits auf die Umschreibung der Massnahmen, die in Ausführung des vom Bat im November 1961 gefassten Beschlusses zu treffen sind, gemäss welchem die Minister als das zu erreichende gemeinschaftliche Ziel eine SOprozentige Erhöhung des realen Brutto-Volkseinkommens zwischen 1960 und 1970 für die Gesamtheit der 20 Mitgliedländer festgesetzt haben.

Die Handelsinstanzen der OECD haben sich im wesentlichen der Vorbereitung einer vergleichenden Prüfung der Politik der Mitgliedländer auf folgenden Gebieten gewidmet: mengenmässige Beschränkungen des industriellen Warenverkehrs, administrative und technische Einschränkungsmassnahmen sowie Exportkredite und Exportrisikogarantie.

Das Arbeitsprogramm des Landwirtschaftskomitees entspricht wesentlichen Problemen dreifacher Art : die Verbesserung der Lage der Landwirtschaft und die Angleichung der landwirtschaftlichen Politiken; das Problem des Austausches landwirtschaftlicher Erzeugnisse ; der Beitrag der Landwirtschaft zur Förderung der Entwicklungsländer.

Die Durchführung des Ministerbeschlusses betreffend das wirtschaftliche Wachstum ist weiterhin Gegenstand reger Studien. Diese verfolgen insbesondere den Zweck, die wichtigsten wirtschaftspolitischen Probleme herauszuschälen, welche sich im Zusammenhang mit dem für 1970 projektierten Stand und in bezug auf den zu semer Erreichung einzuschlagenden Weg stellen, wobei natürlich von Land zu Land verschiedene Verhältnisse vorhegen können.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen. Wir beantragen Ihnen ferner, das Postulat des Nationalrates Nr. .7699 vom 22. Dezember 1959 abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Juli 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet 640

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

65. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 6. Juli 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

8531

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1962

Date Data Seite

45-57

Page Pagina Ref. No

10 041 775

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.