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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Eidgenössische Volksinitiative "Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft" Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17Dezember 1976 1) über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik vom 16. Januar 1992 über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 6. Dezember 1991 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative "Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft" 2),

verfügt: 1. Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste eidgenössische Volksinitiative "Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft" (Ergänzung von Art..31bis der Bundesverfassung) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100'000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 116'167 eingereichten Unterschriften sind 110'928 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee, Sekretariat: Herr Urs Meier, WWF Schweiz, Förrlibuckstrasse 66, 8037 Zürich.

23. Januar 1992

.Schweizerische Bundeskanzlei

Der Bundeskanzler: F. Couchepin

1 ) 5R 1 6 1 . 1 , 2) BB1 1990 II 945 516

1992-45

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft"

Unterschriften nach Kantonen

Kanton

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen

Unterschriften

.'

Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

gültige

ungültige.

28'925 22 ' 544 3'927 586 1'077 306 373 843 2'324 722 3'250 8'126 5'633 1'685

1'569 947 108 17 50 10 21 18 44 61 103 215 341 37

869 98 7'609 2 ' 370 8'452 2'945 1'325 2'745 794 936 1 '880 584 110'928

214 5 194 144 483 117 155 158 66 51 94 17 5'239

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft"

Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung wird .wie folgt geändert:

Art. 31bis Abs. 3 Est, b und Abs. 6 (neu)

3 Wenn das Gesaratinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:

b. zur Erhaltung und Förderung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, bodenbewirtschaftenden, Umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes, damit 1. sich in allen Produktionszonen auf zweckmässig produzierenden Betrieben ein angemessenes Einkoramen erzielen lässt, 2. umweit- und tierfreundliche Produktionsmethoden gefördert, der Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft gewährleistet und die würde der Kreatur geachtet wird, 3. die Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen und gesunden Nahrungsmitteln zu angemessenen Preisen versorgt wird, 4. die Vorsorge für Zeiten mit gestörten Zufuhren und langfristig die Erhaltung der Produktionsbereitschaft sowie der Ertragsfähigkeit der Böden garantiert sind;

6 Zur Erreichung der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ziele trifft der Bund insbesondere folgende Massnahmen: a. Er bindet die Gewährung angemessener Einkoromen an die Einhaltung von umweit-, natur- und tierfreundlichen Produktionsvorschriften und differenziert einkommenswirksame Massnahmen nach den Produktionsbedingungen der bäuerlichen Betriebe;

b. Er lenkt die landwirtschaftliche Produktion vor allem über die Preise von Produkten und Produktionsmitteln und gewährt zum Einkommensausgleich von der Produktionsmenge unabhängige Ausgleichszahlungen;

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Eidgenössische Yolksinitiative

c. Er richtet Beiträge aus zugunsten angeordneter oder vertraglich festgelegter Leistungen für die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft, für besonders umweit- und tierfreundliche Produktionsformen und Betriebe, namentlich des biologischen Landbaus, sowie für die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Pflanzen und Tieren.

Er bemisst diese Zahlungen so, dass die Erbringung derartiger Leistungen wirtschaftlich lohnend ist. Er fördert die Forschung in diesen Bereichen; d. Er sorgt für eine ausgeglichene Nährstoffbilanz auf dem bewirtschafteten Boden, insbesondere regelt er den Tierbesatz am jeweiligen Standort entsprechend den Pflanzenbedürfnissen, der Bodenbelastbairkeit und den Anforderungen des Natur- und Gewässerschützes; e. Er erhebt Lenkungsabgaben auf Produktionsmitteln, insbesondere Handelsdüngern und Pflanzenbehandlungsraitteln.

Er bemisst sie so, dass die Anwendung umweltfreundlicherer Produktionsmethoden wirtschaftlich lohnend wird; f. Er regelt die Zulassung und Anwendung von Hilfsstoffen und Produktionsverfahren sowie von Technologien in der Tier- und Pflanzenproduktion so, dass insbesondere eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt ausgeschlossen und die Unversehrtheit der Tierarten gewährleistet ist; g. Er erlässt für Nahrungs- und Futtermittel Vorschriften über die Deklaration, wonach insbesondere Produktionsmethoden, Qualitätsmerkmale und Herkunftsland anzugeben sind; h. Er verpflichtet bei mengenmässiger Beschränkung der Einfuhr soweit möglich die Importeure von Nahrungs- und Futtermitteln zur anteilsmässigen Uebernahme gleichartiger inländischer Produkte nach Massgabe d.es inländischen Produktionsniveaus; i. Er gleicht mit Abgaben auf gleichartigen importierten Nahrungs- und Futtermitteln die Wettbewerbsnachteile aus, die der inländischen Produktion durch Umwelt- und Tierschutzauflagen erwachsen; k. Er finanziert die in den Buchstaben a, b und c genannten Massnahmen aus den Einnahmen gemäss Buchstaben e und i und aus allgemeinen Bundesmitteln.

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Notifikation (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Aufenthalts: Auf Ihre Einsprache vom 10. Dezember 1989 gegen einen Strafbescheid vom 2. August 1989 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 22. Januar 1992 in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes (ZG), der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 70, 64 und 95 VStrR zu einer Busse von 5000 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 500 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann binnen 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnisse in Rechtskraft (Art. 72 Abs. 3 und 96 Abs. 2 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 5500 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postcheckkonto 80-21074-9, zu zahlen.

Erfolgt innert Frist keine Zahlung, so wird gestützt auf Artikel 122 Absatz l ZG das bestehende Zollpfand verwertet. Der Erlös wird laut Artikel 120 ZG mit der Busse und den Kosten verrechnet. Ein allfälliger Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, hinterlegt und kann durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

Eine vollständige Ausfertigung der Strafverfügung kann bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Untersuchungsdienst Zürich, bezogen werden.

11. Februar 1992

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Rivella AG, 4852 Rothrist Abfüllbetrieb bis 60 M, bis 4 F 6. Januar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Rivella AG, 4852 Rothrist Energieversorgung bis 2 M 1. Januar 1992 bis 2. Januar 1993

-

Uhrenfabrik W. Moser-Baer AG, 3454 Sumiswald mech. Teilefertigung und Montage bis 12 M oder F 16. Februar 1992 bis 18. Februar 1995 (Erneuerung)

-

Probst AG," 5256 Zeihen Werkzeugbau : CNC-Bearbeitungsautomaten 1 M 9. Februar 1992 bis 11. Februar 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Gebr. Hoffmann AG, 3602 Thun verschiedene Betriebsteile bis 60 M, bis 20 F 2. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Carosserie Hess AG, 4512 Bellach Grosswagen-Lackiererei 12 M

9. März 1992 bis 11. März 1995 (Erneuerung) -

Walter Müller AG, 5644 Auw Oberflächenbehandlung 6 M, 4 F 3. Februar 1992 bis 6. Februar 1993

-

Grisometall AG, 7007 Chur 7 Fenster- und Fassadenbau / Metallbau 24 M 13. Januar 1992 bis 14. Januar 1995 (Erneuerung)

-

Argolite AG, KunststoffPlattenfabrikation, 6130 Willisau Plattenproduktion 12 M 13. April 1992 bis 12. April 1997 (Erneuerung)

-

Georg Haag AG, 6215 Beromünster verschiedene Betriebsteile 12 M

11. Mai 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

521

-

Elkuch AG, 9470 Buchs Zuschneiderei 12 M 16. März 1992 bis 18. März 1995 (Erneuerung) Camenzind Mechanik AG, 6010 Kriens Produktion 4 M 6. Januar 1992 bis 9. Januar 1993 Grossenbacher Apparatebau AG, 9006 St. Gallen verschiedene Betriebsteile bis 6 M, 2 F 24. Februar 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

AROVA Schaffhausen AG, 8201 Schaffhausen verschiedene Betriebsteile in Flurlingen 30 M, 50 F 1. Januar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Rivella AG, 4852 Rothrist Energieversorgung bis 2 M 1. Januar 1992 bis 2. Januar 1993 Uhrenfabrik W. Moser-Baer AG, 3454 Sumiswald Bestückungsautomat und Lötstrasse bis 2 M 16. Februar 1992 bis 18. Februar 1995 (Erneuerung)

-

Schaer Thun AG, 3138 Uetendorf Rollenoffsetdruckerei bis 18 M 1. März 1992 bis 1. Januar 1994 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Schaer Thun AG, 3138 Uetendorf Zeitungsspedition bis 6 M 1. März 1992 bis 1. Januar 1994 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art, 28 ArG

-

Gebr. Hoffmann AG, 3602 Thun verschiedene Betriebsteile bis 33 M 1. März 1992 bis 6. März 1993 Aluminium Laufen AG, 4242 Laufen Presserei im Werk Liesberg bis 10 M 23. März 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

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Probst AG, 5256 Zeihen Werkzeugbau: CNC-Bearbeitungsautomaten 1 M 9. Februar 1992 bis 1 1 . Februar 1995 (Erneuerung)

-

AROVA Schaffhausen AG, 8201 Schaffhausen Zwirnerei in Flurlingen 5 M 1. Januar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Rivelia AG, 4852 Rothrist Energieversorgung bis 2 M 1. Januar 1992 bis 2. Januar 1993

-

Gebr. Hoffmann AG, 3602 Thun Kunststoffverarbeitung bis 18 M (nur an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen) 1. März 1992 bis 6. März 1993

-

Probst AG, 5256 Zeihen Werkzeugbau : CNC-Bearbeitungsautomaten 1 M 9. Februar 1992 bis 1 1 . Februar 1995 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) -

Nordostschweizerische Kraftwerke AG, 5401 Baden Kernkraftwerke Beznau I und II bis 120 M 1. Januar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehjnerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

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Erbeilte Arbeitszeitbewilligungen

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Stahlton AG, 8034 Zürich CNC-Bearbeitungszenter im Werk 2 4 M 27. Januar 1992 bis 27. Juni 1992

-

Allpack Industrielle Lohnverpackung AG, 4132 Muttenz 2 Lohnverpackung 2 M, 28 F

27. Januar 1992 bis 28. März 1992 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

11. Februar 1992

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes - Gemeinde Frutigen BE, Weganlage Schützen, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. BE7488 - Gemeinde Silenen UR, Wasserversorgung Vorderbisten und Bristendorf, Grundsat zverfügung, Projekt-Nr. UR1307 Rechtsmittelbelehruno Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.l ), 44ff, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021Ì , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451Ì und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704 ) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Oberegg AI, Wiederherstellung Weg Fulenschwendi, Projekt-Nr. AI820 - Gemeinde Cumbel GR, Gesamtmelioration Cumbel-Morissen, 22. Etappe, Projekt-Nr. GR802-22 - Gemeinde Marbach LU, Gebäuderationalisierung NeuhausSchärlig, Projekt-Nr. LU3748 - Gemeinde Wolhusen LU, Gebäuderationaliiserung Äppischwand, Projekt-Nr. LU3747 - Gemeinde Grosswangen LU, Gebäuderationalisierung Wüschiswil, Projekt-Nr. LU3743

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- Gemeinde Emmetten NW, Seilbahn Egg-Hammen, Projekt Nr, NW842 - Gemeinde Beckenried NW, Düngeranlage Isenringen 2, Projekt-Nr. NW861 - Gemeinde Beckenried NW, Düngeranlage Isenringen l, Projekt-Nr. NW860 - Gemeinde Bouchs NW, Düngeranlage Paradies, Projekt-Nr, NW859 - Gemeinde Krinau SG, Gebäuderationalisierung Mittlerer Gurtberg, Projekt-Nr. SG4640 - Gemeinde Altendorf SZ, Gebäuderationalisierung Büsten, Projekt-Nr. SZ2279 - Gemeinde Arth SZ, HofSanierung Kaschirand, Projekt-Nr. SZ2237 - Gemeinde Muotathal SZ, Gebäuderationalisierung Huob, Projekt-Nr. SZ2291 - Gemeinde Galgenen SZ, Gebäuderationalisierung Mutzenrüti, Projekt-Nr. SZ2216 - Gemeinde Baar ZG, Gebäuderationalisierung Neutalacher, Projekt-Nr. ZG569 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung ( SR 913._!_) . 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 ) , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4JJJJ und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

11. Februar 1992

526

Eidgenössisches Meliorationsamt

Verfügung über die Genehmigung einer Erhöhung der Abfertigungstaxen auf den Landesflughäfen Genf-Cointrin und Zürich vom 22. Januar 1992

Das Bundesamt fiir Zivilluftfahrt, in Anwendung von Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481' gestützt auf das Gesuch der Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, Zürich, sowie auf die Stellungnahmen der Direktionen der Landesflughäfen Genf-Cointrin und Zürich, verfügt: Die Erhöhung der Abfertigungstaxen für die von der Swissair auf den Landesflughäfen Genf-Cointrin und Zürich abgefertigten Flugzeuge wird antragsgemäss mit Wirkung ab 1. April 1992 genehmigt2'.

Begründung Die beantragte Erhöhung beträgt 10,5 Prozent auf den seit dem I.April 1990 gültigen Abfertigungstaxen. Die Gesuchstellerin begründet die Notwendigkeit dieser Tarifanpassung insbesondere mit Kostensteigerungen im Personalbereich. Zudem wird sich 1992 der Liegenschaftsaufwand infolge von Mietzinsaufschlägen durch die Flughafen-Immobilien-Gesellschaft (FIG) deutlich erhöhen. Gleichzeitig ist eine Verschlechterung der Ertragslage eingetreten bedingt durch die Auswirkungen der Golfkrise einerseits und durch die allgemein stagnierende Wirtschaftslage anderseits.

Die beiden Flughafenhalter (Direction de l'aéroport de Genève bzw. Flughafendirektion Zürich) haben nach Prüfung des Antrages der Swissair im positiven Sinne Stellung bezogen.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu er» SR 748.0

J)

Der genehmigte Abfertigungstarif kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, bei den Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich sowie bei der Swissair Zürich eingesehen werden.

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Abfertigungstaxen auf den Landesflughäfen Genf-Cointrin und Zürich

halten und ist im Doppel einzureichen. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

22. Januar 1992

528

Bundesamt für Zivilluftfahrt Abteilung Infrastruktur und Luftraum

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1992

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1992

Date Data Seite

515-528

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10 052 115

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