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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Ablauf von Referendumsfristen Für die folgenden Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse (veröffentlicht im Bundesblatt Nr. 50 vom 24. Dez. 1991) ist am 23. März 1992 die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen: - Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (dringlicher Bundesbeschluss); - Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung (dringlicher Bundesbeschuss) ; - Geschäftsverkehrsgesetz (Änderung); - Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Änderung) ; - Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Änderung); - Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Änderung); - Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke (Änderung); - Bundesbeschluss betreffend den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; - Bundesbeschluss betreffend den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte; - Bundesbeschluss über die finanzielle Beteiligung des Bundes an der Stillegung des Versuchsatomkraftwerks Lucens VD.

24. März 1992

Bundeskanzlei

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern - Gemeinde WALENSTADT SG, waldbauliche Wiederinstandstellung Walenstadt Projekt-Nr. 234-SG-2002/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Est. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. 29 ff.

und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 73) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

14. April 1992

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EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Zusicherung von Bundesbeitragen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde JAUN FR, Waldstrasse Oberberg Projekt-Nr. 233-FR-2038/00 - Gemeinde ISENTHAL UR, Lawinenverbau Lawinenkeil Mattli Projekt-Nr. 231-UR-2038/00 - Gemeinden MENZINGEN, NEUHEIM ZG, Bachverbau Höllbach Projekt-Nr. 231-ZG-2005/00 - Gemeinde BAAR ZG, Waldstrasse Rossstandstrasse Projekt-Nr. 233-ZG-2005/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundasblatt beim Eidgenössischen Departement des Inr.ern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden
l ff. VwVG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Ver zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdiremtion, tforblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

14. April 1992

EIDGENÖSSISCHE

FORSTDIREKTION

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Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Aufgrund des am 30. Oktober 1991 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wurden Sie verurteilt durch: a. die Zollkreisdirektion Basel am 5. Februar 1992 wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes zur Bezahlung einer Busse von 270 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken; b. das Bundesamt für Veterinärwesen am 14. Januar 1992 in Anwendung der Artikel 47 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit Artikel 86 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und Artikel 52 des Tierseuchengesetzes sowie der Artikel 2, 8 und 95 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht zur Bezahlung einer Busse von 150 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 70 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid der Zollkreisdirektion Basel kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, gegen den Strafbescheid des Bundesamtes für Veterinärwesen innerhalb der gleichen Frist beim Bundesamt für Veterinärwesen, Schwarzenburgstrasse 161, 3097 Liebefeld, Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 460 Franken geschuldeten Restbetrag von 90 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an die Zollkreisdirektion Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

14. April 1992

1132

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 66 in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Am 26. März 1992 hat die Eidgenössische Oberzolldirektion die Einziehung des am 2. September 1986 in Embrach als Zollpfand beschlagnahmten Computers in Anwendung der Artikel 76, 77 und 87 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) der'Artikel 2, 64 und 66 VStrR sowie des Artikels 58 Absatz l des Strafgesetzbuches verfügt.

Dieser Einziehungsbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Einziehungsbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung des Entscheides kann vom Betroffenen bei der Zolldirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62. 8201 Schaffhausen, bezogen werden.

14. April 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion in Basel > erurteilte Sie am 23.Dezember 1991 aufgrund des am 16. Juli 1991 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 285 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und. soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

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Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 345 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

14. April 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

halts: Die Zollkreisdirektion in Lausanne verurteilte Sie am 12. Dezember 1990 aufgrund des am 9. August 1990 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Schwerverkehrsabgabe in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 23 und 24 der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe zu einer Busse von 50 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 100 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Lausanne hinterlegt und kann durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

14. April 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

Firma Klarenbeck, Vee- und Koeltransporte, Dunenkamperweg 4, NL-3776 MT Stroe: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Ihre Firma am 5. Februar 1992 aufgrund des am 26. August 1991 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Arti-

1134

ke!74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 450 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 520 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen.

14. April 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

Mit Verfügung vom 23. März 1992 erklärte die Zollkreisdirektion Basel die Firma Schick Transportgesellschaft m. b. H. für Einfuhrabgaben von 726.55 Franken leistungspflichtig. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheck-Konto 40-531-1 der Zollkreisdirektion Basel oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-30-2 bei der Schweizerischen Nationalbank, CH-3003 Bern, zu überweisen.

Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, angefochten werden.

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.

14. April 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Ascom Zelcom AG, 8634 Hombrechtikon Telefonie-Montage im Werk Lachen 10 M, 50 F 8. Juni 1992 bis 10. Juni 1995 (Erneuerung)

-

Druckerei Fritz Weibel AG, 3600 Thun Ausrüsterei und Druck bis 3 M 1 1 . Mai 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Mettler Apparatebau AG, 8730 Uznach Montageabteilung bis 10 M, bis 40 F, bis 10 J 1 1 . Mai 1992 bis 13. Mai 1995 (Erneuerung)

-

Kemmer AG, 8590 Romanshorn Fabrikation von Hartmetall-Werkzeugen 1 M 30. März 1992 bis 1. Mai 1993

-

FF Druck Arnold Fricker AG Frick, 5262 Frick Druckerei bis 3 M, bis 3 F 23. März 1992 bis 27. März 1993 Kieswerk Hüntwangen AG, 8194 Hüntwangen Verlad bis 3 M 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Reprinta AG, 4503 Solothurn Abteilungen Fotodruck und CNC 2 M 13. April 1992 bis 15. April 1995 (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Thermolackierwerk Waltenspül AG, 6142 Gettnau Pulverbeschichtung Neubau 18 M 23. März 1992 bis 25. März 1995 (Erneuerung)

-

Knorr - Nährmittel Aktiengesellschaft, 8240 Thayngen Frischproduktion bis 10 M, bis 10 F 4. Mai 1992 bis 6. Mai 1995 (Erneuerung)

-

AG für Keramische Industrie Laufen, 4242 Laufen Wandplattenfabrik, Presserei 4 M , 12 F

30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

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-

Truninger AG, 4513 Langendorf Pumpenfabrikation bis 16 M 4. Mai 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Kieswerk Hüntwangen, 8194 Hüntwangen Kiesaufbereitung 6 M 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Gurit-Worbla AG, 3063 Ittigen Kalander, Extruder und Plattenpressen, inkl.

Nebenprozesse und Dampferzeugung bis 12 M, 1 F 1. Juni 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

IMS Kunststoff AG, 3063 Ittigen Herstellung von Belägen und Oberflächenmaterialien aus Kunststoffen für Sportartikel / Extrusionsanlagen inkl.

Nebenprozesse bis 5 M 1. Januar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Gurit-Worbla AG, 3063 Ittigen Kalander, Extruder und Plattenpressen inkl. Nebenprozesse + Dampferzeugung bis 35 M 31. Mai 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

IMS Kunststoff AG, 3063 Ittigen Herstellung von Belägen und Oberflächenmaterialien aus Kunststoffen für Sportartikel / Extrusionsanlagen inkl.

Nebenprozesse bis 5 M 1. Januar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Gurit-Worbla AG, 3063 Ittigen Kalander, Extruder und Plattenpressen inkl. Nebenprozesse + Dampferzeugung bis 35 M 31. Mai 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

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Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Auftrage, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Viaca AG, 6232 Geuensee verschiedene Betriebsteile bis 30 M, bis 25 F, bis 2 J 25. Mai 1992 bis 27. Mai 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Maropack-Abfüll AG, 6144 Zeli Pharma-Abfüllbetrieb und technische Füllgüter bis 5 M, bis 23 F 30. März 1992 bis 3. April 1993

-

Injecta AG, 5723 Teufenthal verschiedene Betriebsteile bis 10 M 17. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Tuchschmid AG, 8500 Frauenfeld Abteilung Stahlbau 10 M 23. März 1992 bis 30. Mai 1992

-

Oskar Hafner AG Flawil, 9230 Flawil Pulverbeschichtung (Feldhofstrasse) 4 M , 10 F 13. April 1992 bis 19. September 1992

-

Bühler AG, 9240 Uzwil Walzenfabrikation bis 10 M 30. März 1992 bis 3. Oktober 1992 Sipharm Sisseln AG, 4334 Sisseln Dragierung, Granulierung, Konfektionierung 9 M, 3 F 2. März 1992 bis 6. März 1993 Sanoplast AG, 9444 Diepoldsau Flaschenkapselnproduktion und Druckerei 10 M, 2 F 6. April 1992 bis 8. April 1995 (Erneuerung)

-

Hans Ruoss-Hegner AG, 8863 Buttikon Zwirnerei 2 M, 8 F 20. April 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

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Elag Verpackungen AG, 3422 Kirchberg verschiedene Betriebsteile 6 M, 6 F 20. April 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Effingerhof AG, 5200 Brugg Offsetmaschinensaal 8 M 17. Februar 1992 bis 20. Februar 1993 Eleo Energiesysteme AG, 7324 Vilters mechanischer Teil 20 M 13. April 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Ascom Hasler AG, 3000 Bern 14 verschiedene Betriebsteile 40 M, 20 F 20. April 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Forbo-Stamoid AG, 8193 Eglisau Beschichtungswerk 64 M oder F 3, Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung) C.J. Bucher AG, 6002 Luzern verschiedene Betriebsteile 44 M, 8 F 3. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung) C.J. Bucher AG, 6002 Luzern Akzidenz-Rollendruck in Adligenswil 32 M, 4 J 2. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Papierfabrik Biberist, 4562 Biberist Papierfabrikation 1 J 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Papierfabrik Biberist, 4562 Biberist Ausrüstung 50 M, 50 F 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Permapack AG, 9400 Rorschach Folienproduktion, Mischerei, Extrusion, Kantenschneiderei 10 M, 10 F 1. Februar 1992 bis 3. Februar 1995 (Aenderung) Permapack AG, 9400 Rorschach Etikettendruckerei, Banddruckerei + Wicklerei der Folienproduktion 24 M, 24 F 1. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

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-

Delta-SBAG, Präzisionstechnik AG, 4504 Solothurn Fabrikation und Nachbearbeitung von Drehteilen bis 30 M, bis 10 F 9. März 1992 bis auf weiteres (Erneuerung und Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

Druckerei Winterthur AG, 8401 Winterthur Rollenoffset bis 40 M 22. März 1992 bis 12. April 1992 (Aenderung)

-

Gezolan AG, 6252 Dagmersellen Gummigranulatherstellung 3 M 30. März 1992 bis 3. April 1993

-

Maropack-Abfüll AG, 6144 Zeli Pharma-Abfüllbetrieb bis 4 M 30. März 1992 bis 3. April 1993

-

Stanniolfabrik Burgdorf AG, 3400 Burgdorf Herstellung von Kunststoff-Folien 1 M 29. Juni 1992 bis 1. Juli 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Forbo-Stamoid AG, 8193 Eglisau Beschichtungsanlage und Pastenzubereitung 8 M 3. Februar 1992 bis 6. Februar 1993

-

C.J. Bucher AG, 6002 Luzern Akzidenz-Rollendruck in Adligenswil 11 M 2. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

C.J. Bucher AG, 6002 Luzern Speditions-Aufbereitung Zeitschriften 18 M 2. Februar 1992 bis 6. Februar 1993

-

Injecta AG, 5723 Teufenthal verschiedene Betriebsteile bis 25 M 17. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Christoph Burckhardt AG, 4000 Basel Bohrerei 3 M 13. April 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

WMV Winterthurer Metallveredelung AG, 8404 Winterthur Galvanik: automatische Beschichtungsanlage bis 4 M 25. Mai 1992 bis 27. Mai 1995 (Erneuerung)

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Symalit AG, 5600 Lenzburg verschiedene Betriebsteile bis 135 M 13. Januar 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Symalit AG, 5600 Lenzburg verschiedene Betriebsteile bis 18 M 13. Januar 1992 bis 24. Juli 1993 (Aenderung und Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Jacobs Suchard Tobler AG Jasuto, 4133 Pratteln Herstellung und Verpackung von Portionenbeuteln für Kaffeemaschinen 6 M 13. April 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Permapack AG, 9400 Rorschach Folienproduktion, Mischerei, Extrusion, Kantenschneiderei 6 M 1. Februar 1992 bis 3. Februar 1995 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Delta-SBAG, Präzisionstechnik AG, 4504 Solothurn Fabrikation von Drehteilen bis 45 M 8. März 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Genossenschaft Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei Untere Rebgasse 1 1 , Basel bis 8 M 27. April 1992 bis 1. Mai 1993 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Genossenschaft Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei Henric Petri-Str. 22, Basel bis 6 M 27. April 1992 bis 1. mai 1993 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Genossenschaft Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei Güterstr. 180, Basel bis 4 M 27. April 1992 bis 1. Mai 1993 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Bürox AG, 3294 Buren a.A.

Anodisierbetrieb bis 8 M 10. Mai 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

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Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) -

C.J. Bucher AG, 6002 Luzern Akzidenz-Rollendruck in Adligenswil 16 M 2. Februar 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

C.J. Bucher AG, 6002 Luzern Speditions-Aufbereitung Zeitschriften 10 M 2. Februar 1992 bis 6. Februar 1993

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) -

Papierfabrik Biberist, 4562 Biberist Papierfabrikation inkl. Nebenprozesse bis 520 M 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

14. April 1992

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

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Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Gemeinde Safien GR, Gesamtmelioration Zalòn-Bruschgaläschg, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. GR1571 Gemeinde Gelfingen LU, Gesamtmelioration, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. LU3442 Rechtsmittelbelehrunq Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.lì, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes Gemeinde Teufen AR, Gebäuderationalisierung Au, Projekt-Nr. AR1078 Gemeinde Safien GR, Gebäuderationalisierung Obergün, Projekt-Nr. GR3886 Gemeinde Safien GR, Gebäuderationalisierung Camanaboden, Projekt-Nr. GR3887 Gemeinde Tenna GR, Gebäuderationalisierung Unterhus, Projekt-Nr. GR3888 Gemeinde Kirchberg SG, Gesamtmelioration Kirchberg, 92. Teil, Projekt-Nr. SG2151-92 Gemeinde Kaltbrunn SG, Hofzufahrt Rutzenacker, Projekt-Nr. SG4562

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Gemeinde Niedergestein VS, Wiederherstellung Brägjeru und Grossa 1992, Projekt-Nr. VD3726 Gemeinde Mund VS, Beregnungsanlage Bifiga, Projekt-Nr. VS3735 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913. l), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.0211 , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege ( SR 704 ) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

14. April 1992

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Eidgenössisches Meliorationsamt

Bekanntmachung von Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung für Sprühflüge im Kanton Bern Die Lufttransportunternehmung Héli-Genève SA hat ein Gesuch eingereicht für die Erteilung einer Bewilligung zur Ausführung von Sprühflügen über Weinanbaugebieten in den folgenden Gemeinden: Twann, Ligerz, La Neuveville, Schafis, Tüscherz-Alfermee.

Im Verfahren, das gemeinsam vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) festgelegt wurde, ist vorgesehen, dass die Pläne der zu behandelnden Zonen bei den Gemeindebehörden eingesehen werden können, um Drittpersonen die Möglichkeit zu geben, sich zum betreffenden Gesuch zu äussern. Für die Konsultation können je nach Gemeinde unterschiedliche Fristen bestimmt werden, jedoch längstens bis Ende April 1992. Allfällige Bemerkungen zu den Plänen müssen an die betreffenden Gemeindebehörden oder direkt an das Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, gerichtet werden.

14. April 1992

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander

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Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Andelfingen und Marthalen

vom 30. März 1992

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958» sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792' über die Strassensignalisation, verfügt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung den zuständigen Polizeiorganen übertragen.

4. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3\ 30. März 1992

'> SR 741.01 > SR 741.21 > SR 172.021

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Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

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1992

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14

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14.04.1992

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1129-1146

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10 052 187

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