# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

863

Eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Asylpolitik" Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzler. r gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Rechtsdienstes der Bundeskanzlei vom 18. August 1992 über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 6. Juli 1992 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative "für eine vernünftige Asylpolitik"*, verfügt : 1.

Die in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs abgefasste eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Asylpolitik" (Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Art.

69quater und ihrer Uebergangsbestimmungen durch einen Art. 20) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100'000 gültigen Unterschriften aufweist.

2.

Von insgesamt 122'532 eingereichten Unterschriften sind 118'971 gültig.

3.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee, Schweizer Demokraten SD/NA, Zentralpräsident: Herr Nationalrat Rudolf Keller, Adlerfeldstrasse 29, 4402 Frenkendorf BL.

27. August 1992

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 2

SR 161.1 BEI 1991 I 106

864

1992-496

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Asylpolitik"

Unterschriften nach Kantonen,

Kanton

Unterschriften gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau ·. . . .

Tessin Waadt .

Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

36'586 28 ' 402 8'071 254 l'605 460 522 244 l'735 610 2 ' 968 3'794 4'337 918 886 368 7'723 437 10'979 .

4'503 491 l'702 281 713 343 39 118'971

ungültige

399 272 95 0 6 l 13 6 15 8 42 57 43 9 7 2 '234 2 187 50 24 44 16 7 22 0

3'561

865

Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative "für eine vernünftige Asylpolitik"

Die Volksinitiative lautet:

i Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 69quater

(neu)

Die Schweiz kann Ausländern, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit persönlich gefährdet sind, für die Dauer ihrer Gefährdung vorübergehend Asyl gewähren* Dieser Flüchtlingsbegriff darf durch Gesetz nicht ausgedehnt werden.

Asylgesuche können nur an gesetzlich bezeichneten Grenzstellen oder bei schweizerischen Vertretungen im Ausland eingereicht werden.

3Jedes Asylverfahren wird innert sechs Monaten rechtskräftig abgeschlossen. Zwischenverfügungen und Rekursentscheide sind nicht anfechtbar.

4Illegal eingereiste Asylbewerber und solche, deren Gesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist, werden umgehend und ohne Beschwerdemöglichkeit aus der Schweiz weggewiesen. Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für den Vollzug.

5Keine Gemeinde kann verpflichtet werden, Asylbewerber in eigene Obhut aufzunehmen.

6Die Schweiz leistet, auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern, bedrohten Menschen Hilfe in der Region ihres Heimatstaates. Sie unterstützt Bestrebungen, ihnen das Leben im Ausland in einer Zone ohne Gefährdung im Sinne von Absatz l zu ermöglichen.

866

Eidgenössische Volksinitiative

II

Die Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt :

Uebergangsbestimmungen Art. 20 (neu) 1 Das geltende Asylrecht bleibt bis zur Aenderung der Bundesgesetzgebung in Kraft, soweit es nicht Artikel 69quater widerspricht. Bis zur Anpassung widersprechenden Gesetzesrechts regelt der Bundesrat das Verfahren auf dem Verordnungsweg.

2

Soweit Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge dem neuen Artikel 69 quater widersprechen, verlieren sie innert einem Jahr seit Erwahrung seiner Annahme durch Volk und Stände für die Schweiz ihre Verbindlichkeit. Sie werden vom Bundesrat, soweit nötig, umgehend gekündigt.

3 AufAsylverahrn, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel69 quaterr nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Der Vollzug untersteht dem neuen Recht.

5618

867

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern - Gemeinde PLASSELB FR, Waldstrasse Schmutzes Schwyberg Projekt-Nr. 233-FR-2044/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art, 2 Est. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. 29 ff.

und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32. 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/6? 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

8. September 1992

868

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion - Gemeinde HEUTIGEN BE, waldbauliche Wiederinstandstellung Schattig-Sonnigwald

Projekt-Nr. 234-BE-3003/03 - Gemeinde WELSCHENROHR SO, Waldstrassen Schafbach, Höfliweg, Fichtenweg Projekt-Nr. 233-SO-2021/00 - Gemeinde ERSTFELD UR, Waldstrasse Vorder Schattig Projekt-Nr. 233-UR-2009/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3°°3 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art, l ff. VwVG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/6? 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

8. September 1992

EIDGENÖSSISCHE

FORSTDIREKTION

869

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])

Auf die Beschwerde vom 10. Juli 1992 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 28. August 1992 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

S.September 1992

870

Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst

Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 122 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene der Navimar SA, in Fribourg gehörende Seeschiff Moléson ist gestrichen worden.

19. August 1992

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

871

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Chur erklärte Sie mit Verfügung vom 15. Juni 1992 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB) für Eingangsabgaben mit 1095.95 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 24. August 1992 aufgrund des am 15. Juni 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 WUStB zur Bezahlung einer Busse von 1080 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden.

Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2275.95 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Chur, Postfach 15, 7001 Chur, Postcheckkonto 70-162-8, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

8. September 1992

872

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 3. Juli 1992 aufgrund des am 14. April 1992 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB) zu einer Busse von 800 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 890 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden.

8. September 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

873

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) -

Hänggli Thermoplast AG, 5013 Niedergösgen KunststoffVerarbeitung und Fertigmacherei 1 M, 4 F 19. Oktober 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

-

Meag Maschinen- und Eisenbau AG, 5014 Gretzenbach Bearbeitungscenter / Grossstückbearbeitung bis 10 M oder F 12. Oktober 1992 bis 14. Oktober 1995 (Erneuerung)

-

Imprägnieranstalt AG Zofingen, 4800 Zofingen verschiedene Betriebsteile 2 M 12. Oktober 1992 bis 14. Oktober 1995 (Erneuerung)

-

Bär und Mettler AG, 8575 Bürglen Maschinenbau 4 M 31. August 1992 bis 2. September 1995 (Erneuerung)

-

Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Rotation in Schlieren 15 M 6. Juli 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Siegfried Chemie AG, 4800 Zofingen Produktion bis 25 M, bis 5 F, bis 3 J 7. September 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) -

Tegimenta AG, 6343 Rotkreuz verschiedene Betriebsteile 20 M 9. November 1992 bis auf weiteres

(Erneuerung)

-

Verband ostschweiz. landwirtschaftl. Genossenschaften (VOLG) Lagerhaus, 8570 Weinfelden Küchenfertige Produkte (Pommes frites) 52 M oder F S. Oktober 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Confiseur Läderach AG, 8755 Ennenda Schokoladen-Hohlkugel-Anlage 2 M, 6 F 5. Oktober 1992 bis 9. Oktober 1993

874

-

Fama AG, 4712 Laupersdorf Kunststoffwerk bis 6 M 24. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Rotation in Schlieren 15 M 6. Juli 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Galvanic Wädenswil Feusi + Federer AG, 8820 Wädenswil Anlage für chemisches Vernickeln bis 9 M 7. September 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Siegfried Chemie AG, 4800 Zofingen Chemische Fabrikation bis 12 M 7. September 1992 bis 9. September 1995

-

Cipras AG, 4552 Derendingen Kunststoffspritzerei 2 M 7. September 1992 bis 9. September 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Boiler, Winkler AG, 8488 Turbenthal Jacquard-Weberei bis 5 M 1. Oktober 1992 bis 2. Oktober 1993

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

875

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Gretener AG, 6210 Sursee Textilabteilung 9 M 24. August 1992 bis 30. Januar 1993

-

ziegelwerke Lauper AG, 2542 Pieterlen Setzen von Backsteinen auf Tunnelofenwagen 4M 17. August 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Honeywell-Schild AG, 2503 Biel Montageabteilung und Hymo-Produktion in Brügg bis 30 F 10. August 1992 bis 14. August 1993

-

Verbundstein AG Zürich, 8052 Zürich Steinfertigungsanlage bis 4 M 6. Juli 1992 bis 10. Juli 1993

-

Bachmann Kunststoffe AG, 6280 Hochdorf verschiedene Betriebsteile 3 M, 6 F 26. Oktober 1992 bis 26. Oktober 1996 (Erneuerung)

-

Traiteur AG, 8302 Kloten Produktion von Traiteurartikeln max. 30 M, max. 15 F 5. Oktober 1992 bis 7. Oktober 1995 (Erneuerung)

-

Weber AG, 6020 Emmenbrücke Leitungsschutz-Montage 1 M, 20 F 5. Oktober 1992 bis 7. Oktober 1995 (Erneuerung) Genossenschaft Migros St. Gallen, 9202 Gossau verschiedene Betriebsteile 64 M, 28 F 24. August 1992 bis 26. August 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

876

Gebrüder Sulzer Aktiengesellschaft, 8180 Bülach Elektroofen und Sandaufbereitungsanlage 6 M 5. Oktober 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) -

Bruwag Aktiengesellschaft, 7310 Bad Ragaz Kunststoffabteilung 10 M, 16 F, 4 J 14. Dezember 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Sullana AG, 8623 Wetzikon Eigarettenherstellung und -Verpackung bis 30 M, bis 16 F 12. Oktober 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Ernst Schweizer AG, 8908 Hedingen Werk II, Schweissroboter 4 M 2. November 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Ernst Schweizer AG, 8908 Hedingen Neubau Lackieranlage 8 M 20. Juli 1992 bis 16. Oktober 1993 (Aenderung)

-

Buchi AG Metallwarenfabrik, 9500 Wil Fabrikation 4 M 7. September 1992 bis 9. September 1995 (Erneuerung)

- Maschinenfabrik WIFAG, 3001 Bern Bohrerei, Hoblerei, Fräserei, Dreherei und Montage bis 60 M 3. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung) -

Beil-Escher Wyss AG, 6010 Kriens verschiedene Betriebsteile 50 M 2. November 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) -

R. Müller + Cie AG, 5703 Seon Weberei und Nebenprozesse bis 25 M 23. August 1992 bis 24. Dezember 1992 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

-

Migros Basel, 4142 Münchenstein Hausbäckerei in Füllinsdorf / BL bis 4 M 20. September 1992 bis 25. September 1993 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

877

-

Arni AG, 3250 Lyss Teigaufbereitung + Bäckerei 2 M 14. September 1992 bis 16. September 1995 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG) -

Kraftwerke Hinterrhein AG, 7430 Thusis Zentrale Sils bis 10 M 1. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Re chi; sm i 11 e l

Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

8. September 1992

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

878

82111

Kosmetikerin/Kosmetiker Esthéticienne/Esthéticien Estetista

Kosmetikerin/Kosmetiker A

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 12. Juni 1992

Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 12. Juni 1992

Inkrafttreten I . J u l i 1992 Der Text dieses Reglements und Lehrplans wird nicht im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

8. September 1992

zu 1992-364

Bundeskanzlei

879

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Buttwil AG, Düngeranlage Waldegg, Projekt-Nr. AG2866 - Gemeinde Wynigen BE, Gebäuderationalisierung Rietenhus, Projekt-Nr. BE7624 - Gemeinde Flums SG, Gebäuderationalisierung Davadell, Projekt-Nr. SG4046 - Gemeinde Wattwil SG, Weg Schönenberg, Projekt-Nr. SG463S - Gemeinde Oberuzwil SG, Hofzufahrt Berg, Projekt-Nr. SG4622 - Gemeinde Kirchberg SG, Gesamtmelioration Kirchberg, 13. Etappe, Projekt-Nr. SG2151-13 - Gemeinde Dägerlen ZH, Stallsanierung Berg, Projekt-Nr. ZH3576 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913. l). 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

8. September 1992

880

Eidgenössisches Meliorationsamt

Gesuch um Änderung der Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Leibstadt (Leistungserhöhung)

Am 3I.Juli 1992 reichte die Kernkraftwerk Leibstadt AG (KKL) ein Gesuch um Erhöhung der thermischen Nennleistung für das Kernkraftwerk Leibstadt ein. Die KKL stützt ihr Gesuch auf Artikel 4 Absatz l Buchstabe a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (SR 732.0).

Das Gesuch hat folgenden Wortlaut: Sehr geehrter Herr Bundespräsident sehr geehrte Herren Bundesräte Gestützt auf An. 4 Abs. l lit. a des Bundesgeselzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz vom 23. Dezember 1959 (Atomgesetz) und Art. 6 der Verordnung über Begriffsbestimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atomenergie vom 18. Januar 1984 (Atomverordnung) stellen wir folgendes Gesuch: Die Betriebsbewilligung für das Kernkraftwerk Leibstadt vom 15. Februar ]9S4 isi in dem Sinne zu ändern, dass die thermische Nennleistung des Reaktors auf 3600 MW erhöht werden darf.

Begründung Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat in seiner Verfügung vom 15. Februar 1984 der Kernkraftwerk Leibstadt AG die Bewilligung erteilt, das Kernkraftwerk Leibstadt mit einer thermischen Nennleistung von 30)2 MW zu betreiben. Die Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen (HSK) wurde ermächtigt, auf Antrag des Betreibers im Freigabeverfahren die thermische Nennleistung auf höchstens 3138 MW zu erhöhen (Ziff. 3.1). Dies ist mit den Freigaben der HSK vom 6. September 1985 und 3. Dezember 1985 erfolgt.

Eingehende Studien und Untersuchungen durch den Kraftwerklieferanten und uns haben ergeben, dass sämtliche Sicherheitsanforderungen und gesetzlichen Erfordernisse auch bei einer thermischen Leistung des Kraftwerks bis zu 3600 MW eingehalten werden können, weshalb wir das vorliegende Gesuch einreichen. Diesem Gesuch liegt unter der Bezeichnung «Kernkraftwerk Leibstadt, Leistungserhöhung, Sicherheitsbericht» der ausführliche technische Bericht geroäss Art. 7 des Atomgesetzes bei.

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Herren Bundesräte, unserem eingangs erwähnten Gesuch zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüssen Kernkraftwerk Leibsladt AG Fischer

Niederbcrgcr

Das Gesuch und der Sicherheitsbericht werden vom 8. September bis am 7. Dezember 1992 bei der Staatskanzlei des Kantons Aargau in Aarau, beim Bezirks-

881

amt Zurzach, bei der Gemeindeverwaltung Leibstadt und beim Bundesamt für Energiewirtschaft (BEW) in Bern zur Einsichtnahme öffentlich aufgelegt.

Gegen die Erteilung der Bewilligung können diejenigen Personen und Organisationen Einsprache erheben, welche in diesem Verfahren Partei im Sinne der Artikel 6 und 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) sind. Die Einsprachen sind innert der oben erwähnten Frist schriftlich beim Bundesamt für Energiewirtschaft, 3003 Bern, einzureichen. Sie müssen ein begründetes Begehren enthalten. Verfügbare Beweismittel sind beizulegen, nicht verfügbare näher zu bezeichnen. Alle Einsprachen sind von der einsprechenden Person oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen.

Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidg.

Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) werden das Gesuch prüfen. Das Gutachten der HSK und die Stellungnahme des KSA werden später ebenfalls öffentlich aufgelegt.

8. September 1992

882

Eidgenössisches Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement

Konzessionsgesuch für eine Erdgasleitung Ettiswil-Sursee Gestützt auf Artikel 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963 (SR 746-1) stellt die Erdgas Zentralschweiz AG das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von Ettiswil nach Sursee. Gleichzeitig ersucht sie um die Erteilung des Enteignungsrechts nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (SR 711).

Zweck der Leitung Die Erdgas Zentralschweiz AG beliefert kommunale und regionale Gasversorgungsgesellschaften in den Kantonen Luzern und Zug mit Erdgas. Mit der geplanten Leitung soll die Region Sursee an das Erdgasnetz angeschlossen werden. Längerfristig besteht die Möglichkeit, weitere Regionen im Kanton Luzern mit Erdgas zu versorgen.

Konzessionärin Die Erdgas Zentralschweiz AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern.

Sie wird die projektierte Leitungsanlage betreiben und unterhalten.

Von der Trasseführung im Kanton Luzern betroffene Gemeinden Ettiswil, Alberswil, Kottwil, Mauensee, Knutwil, Sursee.

Technische Angaben Länge der Gasleitung : Rohraussendurchmesser: Konzessionsdruck: Nebenanlagen: Kosten: Konzessionsdauer: Beginn der Bauarbeiten: Inbetriebnahme:

11,7 km 323,9 mm (12") 70 bar - DRM-Station Alberswil (als Variante zur DRMStation Ettiswil) - DRM-Station Sursee 10,3 Millionen Franken 50 Jahre Frühjahr 1994 Ende 1994

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitung beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle mit eingeschriebenem Brief Einwendungen geltend machen. Die Eingaben haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Mit der allfälligen Erteilung der Konzession durch den Bundesrat wird über die Grundzüge des Projektes einschliesslich die generelle Linienführung der Leitung sowie über das Gesuch um Übertragung des Enteignungsrechtes entschieden. Anschliessend an die Erteilung der Konzession wird ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Detailpläne werden öffentlich aufgelegt. Im

883

Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens kann gegen die Pläne und gegen die Enteignung einzelner Rechte Einsprache erhoben werden.

Das Konzessionsgesuch und die Gesuchsunterlagen (technischer Bericht, Umweltverträglichkeitsbericht, Objektbericht Risikoeinschätzung, geologisch-geotechnischer und hydrogeologischer Bericht, Übersichtskarte l : 25 000 und Leitungsschema) können bei der unterzeichneten Amtsstelle, der Konzessionärin und den von der Trasseführung betroffenen Gemeinden eingesehen werden.

S.September 1992

884

Bundesamt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3003 Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Dans

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Jahr

1992

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1992

Date Data Seite

863-884

Page Pagina Ref. No

10 052 353

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