Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1992

Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung # S T #

vom 19 Juni 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1990') und in einen Bericht vom 18. Februar 1992 der vorberatenden Kommission des Nationalrates, beschliesst: Art. l Berechnung der Renten in der AHV In Abweichung von Artikel 34 Absatz l des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung 2) werden die Renten gemäss diesem Bundesgesetz nach den folgenden Bestimmungen berechnet: a. Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus: 1. einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil); 2. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).

b. Es gelten folgende Bestimmungen: 1. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder entspricht es dem 36fachen Mindestbetrag der einfachen Altersrente, so betragen der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, so betragen der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.

') BEI 1990 II l > SR 831.10

2

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Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV. BB

Art. 2 Berechnung der einfachen Altersrente von geschiedenen Frauen 1 Geschiedene Altersrentnerinnen können verlangen, dass ihnen bei der Berechnung ihrer Rente gemäss Artikel 31 Absatz l des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ') eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz l angerechnet wird. Die Gutschrift wird für jene Jahre angerechnet, in denen die geschiedene Altersrentnerin die elterliche Gewalt über Kinder ausgeübt hat, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2

Die Berechnung gemäss Absatz l erfolgt auf Antrag. Die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift für Mütter, welche Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne die elterliche Gewalt über sie auszuüben, sowie bei Pflegekinderverhältnissen.

Art. 3 Berechnung der Renten der IV Die Artikel l und 2 sind für die Berechnung der Renten der IV sinngemäss anwendbar.

Art. 4

Hilflosenentschädigung der AHV

1

In Abweichung von Artikel 43bis Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1) haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198l 2 ) über die Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 20. September 19493) über die Militärversicherung besitzen; Männer müssen das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.

2

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz l nicht mehr gegeben sind.

3

Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ').

» SR 831.10 SR 832.20 > SR 833.1

2 > 3

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Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV. BB

Art. 5

Auszahlung der Ehepaar-Altersrente und Ehepaar-Invalidenrente

1

In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung1) und Artikel 33 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung2) gelten für die Auszahlung der Ehepaarrenten folgende Bestimmungen: a. Die Ehepaarrente, deren Anspruch ab Inkrafttreten dieses Beschlusses entsteht, wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt.

b. Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann auf diesen Entscheid zurückkommen.

c. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.

1 Für Rentenzahlungen ins Ausland kann der Bundesrat eine andere Regelung treffen.

Art. 6

Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 19853) über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. l Bst. a Abweichend von Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung1), in der Fassung vom 5. Oktober 1984, beträgt bis zum Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung : a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987-1989, 17 Prozent in den Jahren 1990-1992 und 17,5 Prozent in den Jahren 1993-1995; Art. 7

Tabaksteuer

Das Bundesgesetz vom 21. März 19694) über die Tabakbesteuerung wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 2bis 2bis Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 19925) über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung

» > 3 > *' 5 > 2

SR 831.10 SR 831.20 SR 831.100 SR 641.31 AS ...

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Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV. BB

kann der Bundesrat abweichend von Absatz 2 Buchstabe b die am I.Januar 1993 geltenden Steuersätze um höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen aus der Rückstellung gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ') zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen.

Art. 8 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer , 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, Artikel 2 jedoch erst am 1. Januar 1994.

3 Der Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 1995.

Ständerat, 19. Juni 1992 Die Präsidentin: Meier Josi Die Sekretärin: Huber Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 19922' Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1992

5472

') SR 831.10 2

> BB1 1992 III 979

982

Nationalrat, 19. Juni 1992 Der Präsident: Nebiker Der Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992

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30.06.1992

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