# S T #

91.078

Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau

vom 25. November 1991

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zum Bundesbeschluss über den Rebbau mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. November 1991

1991-796

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

453

Übersicht Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues (AS 1979 1369) ist am 3l. Dezember 1989 abgelaufen.

Grundsätzlich war unbestritten, die bisherigen Massnahmen weiterzufuhren. Der Bundesrat unterbreitete deshalb mit der Botschaft vom 21. Dezember 1988 betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau einen Entwurf zu einem neuen Beschlussfür die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1999.

Das Parlament hat diesen Entwurf mit wenigen Änderungen gutgeheissen. Erst vor der Schlussabstimmung wurde im Nationalrat grundsätzliche Kritik geäussert und namentlich die Einfuhrregelung in Frage gestellt. Ende Juli 1989 ergriff ein überparteiliches Komitee von Parlamentariern das Referendum gegen den neuen Rebbaubeschluss, Da dieses zustande kam, hat das Parlament im Dezember 1989 den Rebbaubeschluss 1979 mit einem dringlichen Bundesbeschluss bis zum Inkrafttreten des neuen Rebbaubeschlusses, spätestens aber bis Ende 1992, verlängert.

Am L April 1990 wurde der Rebbaubeschluss vom Volk verworfen und musste somit neu ausgearbeitet werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat deshalb im Februar 1991 einen Entwurf mit einem dazugehörigen Bericht vorgelegt, welcher vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement den Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Gestützt auf die Ergebnisse des Vemehmlassungsverfahrens schlägt der Bundesrat einen neuen, auf zehn Jahre befristeten Bundesbeschluss vor, der im wesentlichen folgendes vorsieht: 1. Beibehaltung des Rebbaukatasters in seiner heutigen Form; 2. verschärfte Massnahmen zur Qualitätsförderung; 3. Einteilung der Traubenmoste und somit der Weine in drei Kategorien sowie Bestimmungen über die Bezeichnung der Weine; 4. Einführung von Höchsterträgen für die Kategorie l ; 5. Möglichkeit der Anpassung der Erntemengen an die Aufnahmefähigkeit des Marktes, indem die Kantone und der Bundesrat ermächtigt werden, die Mengen für alle Kategorien zu begrenzen; 6. Ernennung von regionalen Kommissionen durch den Bundesrat mit dem Auftrag, die Kantone und den Bundesrat in Fragen der Mengenbegrenzung zu beraten.

Der neue Rebbaubeschluss bezweckt, die aktuelle Rebbaufläche zu erhalten und die Produktion von Qualitätstrauben, unter Beachtung der Aufnahmefähigkeit des Marktes, zu fördern. Damit soll den Rebbauern ein angemessenes Einkommen gesichert werden.

454

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Einleitung

Die Bundesbeschlüsse über Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Rebbaubeschlüsse) von 1958 (AS 1959 139), 1969 (AS 797048) und 1979 (AS 1979 1369) haben das Landwirtschaftsgesetz sinnvoll ergänzt.

Die darin vorgesehenen Massnahmen haben die Produktion von inländischen Qualitätsweinen gefördert und eine bessere Anpassung des Angebotes an die Marktbedürfnisse ermöglicht. Die Beschlüsse erzielten die gewünschte Wirkung und die Rentabilität des Rebbaues konnte während ihrer Anwendungsdauer im allgemeinen gesichert werden.

Die Gültigkeit des Beschlusses vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues (SR 916.140.1) lief am 31. Dezember 1989 aus. Grundsätzlich war unbestritten, die in diesem Beschluss geregelten Massnahmen weiterzuführen.

Der Bundesrat hat daher mit der Botschaft vom 21. Dezember 1988 betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau (BEI 1989 l 253) einen Entwurf zu einem Beschluss für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1999 unterbreitet.

National- und Ständerat haben den Entwurf in der März- bzw. Junisession 1989 beraten und dem Bundesbeschluss über den Rebbau am 23. Juni 1989 (BB1 1989 II 937) zugestimmt. Erst vor der Schlussabstimmung wurde in einem Votum im Nationalrat grundsätzliche Kritik geäussert und namentlich die Einfuhrregelung in Frage gestellt. In der Schlussabstimmung sprachen sich der Nationalrat mit 70 zu 38 Stimmen und der Ständerat mit 35 zu 0 Stimmen für den Rebbaubeschluss aus.

Ende Juli ergriff ein überparteiliches Komitee von Parlamentariern das Referendum gegen den neuen Rebbaubeschluss. Dieses kam zustande, so dass der neue Rebbaubeschluss nicht wie vorgesehen am I.Januar 1990 in Kraft treten konnte. Der Bundesrat unterbreitete deshalb dem Parlament einen dringlichen Bundesbeschluss, mit dem der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1979 über Massnahmen zugunsten des Rebbaues bis zum Inkrafttreten des neuen Rebbaubeschlusses, längstens aber bis zum 31. Dezember 1992 verlängert werden sollte.

In der Abstimmung vom 1. April 1990 verwarf das Schweizer Volk den Rebbaubeschluss vom 23. Juni 1989 mit 881 383 gegen 771 420 Stimmen. Bundesrat und Volkswirtschaftsdepartement waren somit aufgerufen, den gesamten Text zu überarbeiten, um in möglichst kurzer Zeit einen neuen Entwurf eines Rebbaubeschlusses präsentieren zu können.

Drei Kapitel des abgelehnten
Rebbaubeschlusses waren umstritten. Einmal die Regelung der Weineinfuhren - obschon diese nicht im Rebbaubeschluss geregelt waren - die Förderung der Qualität und die Mengenbegrenzung. Wir gehen somit davon aus, dass alle anderen Bestimmungen kaum umstritten sind.

455

Eine Neuregelung des Importsystems ist mit der Revision des Weinstatuts (Verordnung des Bundesrats, SR 916.140) beabsichtigt. Dieses enthält die dafür massgebenden Bestimmungen. Das neue System (Zollkontingentverfahren) soll eine mengenmässig nicht beschränkte Einfuhr zulassen mit einem Zollzuschlag ab einer bestimmten Importmenge. Mit dieser Lösung sollen die umstrittenen Individualkontingente abgeschafft werden. Eine gewisse Kontrolle der eingeführten Mengen bleibt somit bestehen. Die Einführung dieses Systems für die roten Fassweine ist auf den 1. Januar 1992 vorgesehen. Die anderen Wein- und Mostkategorien (Rotwein in Flaschen, Weisswein in Fässern etc.) werden später etappenweise einbezogen.

12 121

Wirtschaftspolitische Situation des Rebbaues Bereinigter Endrohertrag

14 823 Hektaren sind mit Reben bepflanzt. Es handelt sich im allgemeinen um leichte Böden mit starker Neigung, die sich, von einigen örtlichen Ausnahmen abgesehen, kaum für andere Kulturen eignen. Der intensive Rebbau verlangt sorgfältige Pflege durch qualifizierte Arbeitskräfte. In einer wirtschaftlich ausgeglichenen Situation können heute zwei bis vier Hektaren genügen, um die Existenz eines Rebbauem und seiner Familie zu sichern. Vielen gemischten Betrieben ermöglicht der Rebbau ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Einkommen.

Der Rebbau ist im Mittel mit sechs bis sieben Prozent am bereinigten Endrohertrag der Landwirtschaft beteiligt (Mittel 1980/1989: 582,1 Millionen Franken).

In klimatisch bedingten Ausnahmejahren (1982, 1989) kann dieser Wert neun Prozent erreichen. In bestimmten Kantonen liegt der Anteil des Rebbaues noch bedeutend höher; so beträgt er beispielsweise im Kanton Wallis ungefähr 60 Prozent des landwirtschaftlichen Endrohertrages, Der Rebbau nimmt eine wichtige Stellung im Produktionsbereich Pflanzenbau ein, erzielt er doch den höheren mittleren Endrohertrag als der Getreide-, Gemüse- oder Obstbau (vgl.

Anhang 1).

122

Anzahl Betriebe - Rebfläche je Betrieb

Strukturell entwickelte sich die Anzahl der Landwirtschaftsbetriebe mit Reben wie folgt: Entwicklung der Anzahl Rebbaubetriebe und der Rebbaufläche

Tabelle l Jahr

Betriebe

1905 1939 1955 1965')

69 247 45865 38101 25117

456

Gesamtfläche ha

24 800 10516 11498 10332

Jahr

·

Bcirk-bc

Gesamtfläche

ha

1969') 1975') 1980» 1985» 1990')

23061 20286 19753 19340 15977

10576 11563 12303 13412 13245

'> Gartenbaubetriebe nicht Inbegriffen Quelle: Bundesamt für Statistik Die allgemeine Tendenz der Landwirtschaft - zahlenmässige Abnahme der Betriebe und Zunahme der durchschnittlichen Fläche je Betrieb - zeigt sich auch im Rebbau (Tabelle 1). Dennoch bleibt diese Rebfläche relativ gering: von den 15977 Rebbaubetrieben, die 1990 erfasst wurden, hatten 10941 (68 Prozent) eine Fläche von 5000 Quadratmetern und weniger.

1985: Durchschnittliche Rebfläche je Betrieb in den einzelnen Kantonen (in Aren) Tabelle 2 Kanlön

Durchschnittliche Rcbflächc Aren

Zürich Bern Basel-Land Schaffhausen St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Freiburg Waadt Wallis Neuenburg Genf Tessin

70 120 47 72 61 115 53 103 95 163 43 146 450 36

,

Schweiz

69

Quelle: Bundesamt für Statistik Wie alle Durchschnittswerte sind die Ergebnisse der Tabelle 2 vorsichtig zu interpretieren. In Wirklichkeit ist die durchschnittliche Rebfläche je Betrieb niedriger, da die kleinsten unter ihnen (Betriebe mit weniger als 1000 Quadratmetern) nicht erfasst wurden. Aus dieser Tabelle geht hervor, dass sich die Betriebe mit den grössten Rebflächen in der Westschweiz befinden, angeführt vom 457

Kanton Genf mit einer durchschnittlichen Rebfläche von 450 Aren, über den Kanton Waadt mit 163 Aren zum Kanton Neuenburg mit 146 Aren. Im Tessin (36 Aren) und im Wallis (43 Aren) sind die Rebflächen je Eigentümer am bescheidensten. Diese Unterschiede zeigen, wie verschieden die wirtschaftlichen und sozialen Strukturen von einem Weinbaukanton zum andern sein können.

Während in gewissen Gegenden (Genf, Waadt und in geringerem Masse in der deutschsprachigen Schweiz) der Rebbau zur Haupttätigkeit des Bewirtschafters wird, ist er in anderen Regionen (Wallis, Tessin) meistens eine Ergänzung anderer landwirtschaftlicher (Obst-, Gemüseanbau usw.) oder nichtlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten (Arbeitnehmer, Freierwerbende).

123

Entwicklung der Rebfläche und des Sortenbestandes

Anhang 2 zeigt die Entwicklung der Rebfläche seit 1970. Die Zunahme der Rebfläche zwischen 1980 und 1990 von 122066 Aren entspricht vermutlich nicht der Wirklichkeit. 1984 überprüfte der Kanton Wallis und 1989 das Tessin seine Rebflächen; die Flächen mussten um ca. +40 000 bzw. -20 000 Aren korrigiert werden, so dass die tatsächliche Zunahme ungefähr 142 066 Aren betragen dürfte. Die Betriebszählung, die das Bundesamt für Statistik 1985 durchführte, ergab niedrigere Werte, weil Betriebe mit weniger als zehn Aren nicht berücksichtigt wurden.

Die Entwicklung, die sich in den siebziger Jahren abzeichnete, hat sich bestätigt: der Rebbau in der Ostschweiz hat an Bedeutung gewonnen. Zwischen 1980 und 1990 nahm die Rebfläche um 37 099 Aren zu, wovon 13 558 Aren auf den Kanton Zürich entfallen. In der italienischsprachigen Schweiz beträgt die Zunahme unter Berücksichtigung der obgenannten Korrekturen 37 000 Aren. In allen Kantonen der Westschweiz nahm die Fläche zu1). Die grossie Ausdehnung verzeichnete der Kanton Genf vor den Kantonen Waadt und Wallis.

Die Entwicklung des Sortenbestandes ist in Tabelle 3 dargestellt.

Entwicklung des Sortenbestandes2)

Tabelle 3

(in Prozent) 1970

Deutschsprachige Schweiz . . .

Westschweiz Italienischsprachige Schweiz .

Schweiz

1980 weiss

rot

weiss

rol

weiss

82 25 97 38

18 75 3 62

74

26 72 1 61

70 38 97 47

30 62 3 53

28 99 39

Quelle: Obligatorische Weinerntedeklaration

'> Statistische Korrektur des Kantons Wallis berücksichtigt.

) nur europäische Reben

2

458

1990

rot

In der Westschweiz wurden bei Anpflanzungen und Erneuerungen vermehrt rote Sorten berücksichtigt, während in der Deutschschweiz eine Zunahme der weissen Sorten zu verzeichnen ist. Im Tessin hat sich die prozentuale Verteilung kaum verändert.

Anhang 3 zeigt die Entwicklung der Pflanzbewilligungen (für Neuanpflanzungen innerhalb der Rebbauzone) und der Neuaufnahmen in die Rebbauzone von 1981 bis 1990. Während der Mangeljahre bis zur Ernte 1982 bestand ein grosses Interesse für neue Rebberge. Aufgrund der Überschusssituation in den folgenden Jahren verringerte sich die Anzahl der Gesuche deutlich. Das Bundesamt für Landwirtschaft oder im Rekursfall das Volkswirtschaftsdepartement bzw.

der Bundesrat hat aufgrund der Gesuche von 1981 bis 1985 (1611 Gesuche) 69 182 Aren zur Bepflanzung freigegeben. In den Jahren J986 bis 1990 (810 Gesuche) verminderte sich darauf diese Fläche um über 50 Prozent auf 28 866 Aren. Parallel dazu nahm auch die Zahl der Gesuche, welche die Anforderungen für die Aufnahme in den Rebbaukataster nicht erfüllten und daher abgelehnt wurden, von 761 (198) bis 1985, für 65 523 Aren) auf 298 ab (1986 bis 1990, für 17 109 Aren). Die meisten Einsprachen gegen ablehnende Entscheide wurden von den höheren Instanzen ebenfalls abgewiesen.

Bei der Beurteilung einer Parzelle für die Aufnahme in den Rebbaukataster werden nur technische Kriterien wie Neigung, Höhenlage, Exposition usw. berücksichtigt. Andere Gesichtspunkte (z. B. die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers oder des Weinmarktes) haben keinen Einfluss auf die Entscheidung.

Das Bundesamt für Landwirtschaft verfolgt seit 1983 eine restriktivere Bewilligungspolitik. Diese strengere Haltung hängt aber weniger mit der heutigen Lage auf dem Weinmarkt, als mit vermehrten Gesuchen für Parzellen in Grenzregionen zusammen, die sich nicht unbestreitbar für den Rebbau eignen. Absatzprobleme bei anderen landwirtschaftlichen Produkten fördern diese Entwicklung, weil der Rebbau für viele Betriebe eine gute Möglichkeit ist, ihr Einkommen zu verbessern. Es ist zudem zu erwähnen, dass einige Parzellen aus Gründen des Umwelt- und Landschaftsschutzes (Trockenwiesen, Gehölze, geschützte Standorte usw.) nicht mit Reben bepflanzt werden konnten.

124

Produktion

Die durchschnittliche Produktion von 1981 bis 1990 beträgt 135,6 Millionen Liter und hat im Vergleich zu derjenigen von 1971 bis 1980 (99,6 Millionen Liter) um ungefähr 36 Prozent zugenommen. Die leistungsfähigeren Rebsorten, die verbesserten Anbaumethoden und die zunehmenden Rebflächen genügen nicht, um die starken Produktionsschwankungen (1981: 84Millionen Liter, 1982: 182 Millionen Liter) und eine solche Zunahme zu erklären. Verantwortlich für die Steigerung der durchschnittlichen Produktion und für die Überschüsse, die den Weinmarkt belasten, sind in erster Linie die während der Blütezeit aussergewöhnlich günstigen klimatischen Bedingungen der Jahre 1982 bis 1990 (vgl. Anhang 4).

Als Folge der Überschussernten fielen die Produzentenpreise. Ohne diesen Preisrückgang hätte der Erlös in den meisten Rebbauregionen die Produktions459

kosten gedeckt. Diese schwankten 1990 zwischen 30 000 bis 45 000 Franken je Hektare in den günstigsten Lagen (z, B. Deutschschweiz, Genf, Neuenburg, La Côte, nördlicher Teil der Waadt) und 47 000 bis 70 000 Franken je Hektare in den steilsten Lagen ').

Um die Auswirkungen - Preisrückgang als Folge der Überschussernten 1982 und 1983 - auf das Einkommen der Rebbauern zu mildern, sah sich der Bund veranlasst, mittels der im Kapitel «Wirtschaftliche Massnahmen» aufgezählten Vorkehrungen ins Marktgeschehen einzugreifen. Seit 1984 empfehlen zudem die Berufsorganisationen und die Kantone den Rebbauern, der wiederholten «Grosszügigkeit der Natur» entgegenzuwirken und ihre Produktion mengenmässig zu beschränken. In gewissen Kantonen wurden sogar Rechtstexte erlassen, um im Zusammenhang mit der Qualitätsförderung die Menge zu beschränken.

Die Beibehaltung dieser Produktionsdisziplin ist auch in Zukunft notwendig, um die inländische Ernte der Aufnahmefähigkeit des Marktes anzupassen. In Normaljahren würde eine Produktion zwischen 1,1 und 1,2 Kilogramm pro Quadratmeter eine Ernte von ungefähr 130 bis 140 Millionen Litern ergeben, was dem mittleren Konsumpotential von inländischen Weinen entspricht. Die witterungsabhängige Unregelmässigkeit der Traubenproduktion bedingt aber auch, dass die Erträge der günstigeren Jahre etwas höher liegen, um die kleinen Ernten unterdurchschnittlicher Jahre auszugleichen.

Ein Vergleich der höheren Durchschnittserträge je Quadratmeter der Schweiz mit denen anderer Rebbauländer wie Frankreich, Italien und Spanien ist aus folgenden Gründen wenig aussagekräftig: - In der Schweiz werden mehrheitlich Weine aus weissen Sorten produziert, die im allgemeinen eine höhere Produktivität aufweisen als die roten Traubensorten.

- Die Chasselas-Traube ist unsere Hauptsorte. Sie ist dafür bekannt, dass die Erträge zwischen 400 Gramm und 3,6 Kilogramm pro Quadratmeter variieren können.

- Die inländische Produktion deckt im Durchschnitt 40 Prozent des Gesamtverbrauchs von Wein (95 Prozent bei den Weissweinen und 20 Prozent bei den Rotweinen, Industrieweine nicht inbegriffen), während die erwähnten Rebbauländer Überschüsse produzieren.

- Unsere Produktionskosten - je nach Rebbauregion bis viermal höher als die ausländischen - zwingen unsere Rebbauern zu grösseren Erträgen je Flächeneinheit,
um ein angemessenes Einkommen zu erzielen.

Ziel bleibt jedoch ein für den Konsumenten günstiges Preis-Qualitäts-Verhältnis. Wir verzichten deshalb darauf, einen Mengenvergleich mit fragwürdiger Aussagekraft anzustellen. Zur Information haben wir im Anhang 5 die Weissweinerträge der letzten zehn Jahre zusammengefasst.

') Erhebung des Eidg. Büros zur Ermittlung der Produktionskosten der Trauben und des Weines

460

125

Einfuhr

Die jährliche durchschnittliche Weineinfuhr 1 ) hat von 1971 bis 1980 (l 907 348 Hektoliter) und 1981 bis 1990 (l 945 679 Hektoliter) um rund vier Prozent zugenommen. Da das inländische Weinangebot die Eröffnung von zusätzlichen und ausserordentlichen Kontingenten bestimmt, sind die jährlichen Schwankungen beträchtlich. Im Vergleich zur vorangegangenen Zehnjahresperiode ist aber die Zunahme rückläufig, weil aufgrund der Lage auf dem inländischen Weinmarkt keine neuen Aufstockungen gewährt wurden. Des angewendeten Einfuhrsystems für Rotwein in Flaschen wegen - keine strenge Kontingentierung, aber Zollzuschlag für Mengen, die das Kontingent von 150000 Hektolitern überschreiten - ist besonders dieser Einfuhrposten für die obgenannte Zunahme verantwortlich.

Anderseits ist hervorzuheben, dass im Laufe des letzten Jahrzehnts die eingeführten Weine 62 Prozent des Gesamtangebotes ausmachten (79 Prozent bei den Rotweinen und 22 Prozent bei den Weissweinen). Diese Zahlen müssen aber vorsichtig beurteilt werden, da insbesondere bei den Weissweinen aufgrund der Mangeljahre und der in der Statistik miteinbezogenen Industrieweine (1986 rund 60 Prozent der eingeführten Weissweine) die mittlere Einfuhr ein falsches Bild ergibt.

In absoluten Zahlen ist die Schweiz in Westeuropa der fünftgrösste Weinimporteur nach Deutschland, Grossbritannien, Frankreich und den Niederlanden.

Vergleicht man jedoch die Einfuhrmengen mit den Bevölkerungszahlen der jeweiligen Länder, so stellt man fest, dass die Schweiz mit 30 Litern pro Kopf, nach Luxemburg mit 37 Litern, der zweitgrösste Importeur ist, gefolgt von Belgien mit 19, Deutschland mit 14 und Grossbritannien mit 12 Litern pro Kopf.

Die grossen Weinproduzentenländer wie Frankreich, Italien und Spanien führen gerade zehn, resp. 1,5 und 0,5 Liter pro Einwohner ein.

Im weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass die eröffneten Einfuhrkontingente für rote Fassweine seit mittlerweile über fünf Jahren nicht mehr voll ausgenützt wurden.

126

Konsum

Von 1978/79 bis 1983/84 verzeichnete der Gesamtkonsum in- und ausländischer Weine (inkl. Industrie weine) einen regelmässigen Aufwärtstrend. Seither hat er sich aber stabilisiert- Der Konsum hat von 1978/79 (287 Millionen Liter) bis 1990/91 (317,4 Millionen Liter) um 10,6 Prozent zugenommen.

Der Konsum inländischer Weine unterliegt fast so grossen Schwankungen wie die Produktion. Als Folge der Mangeljahre 1981/82 und 1982/83 ging er von 110 Millionen Litern (1979/80) auf 85 bzw. 87 Millionen Liter zurück. In den folgenden Jahren stieg er kontinuierlich an und erreichte 1986/87 den Höchstwert von 140,6 Millionen Litern. Der Konsum 1990/91 betrug 138,9 Millionen '' Süssweine, Weinspezialitäten, Mistellen, Schaumweine sowie Reisenden- und Grenzverkehr nicht Inbegriffen 461

Liter (vgl. Anhang 6). Für den einheimischen Weinbau bedeutet dies eine erfreuliche Entwicklung, umso mehr als in den letzten Jahren der Gesamtkonsum konstant blieb, auch wenn gewisse Weine zu Tiefstpreisen abgesetzt wurden.

Der erhöhte Anteil der Inlandweine am Gesamtkonsum deutet auf ein verbessertes Preis-Qualitätsverhältnis hin. In Zukunft wird aber das Marketing zugunsten der Schweizer Weine noch effizienter gestaltet werden müssen.

Vergleicht man das Zehnjahresmittel der inländischen Weinproduktion (126,3 Millionen Liter) mit demjenigen des Konsums (117,4 Millionen Liter), könnte man ohne weiteres auf strukturelle Überschüsse schliessen. Bei einer genauen Analyse des Datenmaterials erweist sich aber eine solche Schlussfolgerung als unhaltbar. Die Berechnungen des mittleren Verbrauchs inländischer Weine werden oft dadurch verfälscht, dass in Mangeljahren die Produktion die Nachfrage nicht zu decken vermag.

Berücksichtigt man nur die Entwicklung seit 1983, in welcher die angebotene Menge Wein erstmalig wieder die Nachfrage überstieg, ist ein mittlerer Konsum von 130 Millionen Liter festzustellen. Es bleibt aber dennoch festzuhalten, dass wir bei den Weissweinen die Grenze zu strukturellen Überschüssen erreicht haben.

Sollte sich der Marktanteil inländischer Weine am Gesamtkonsum nicht behaupten, müssten - unter Berücksichtigung der grossen Ernteschwankungen, die kurzfristig ein Überangebot bedingen - strengere mengenbegrenzende Massnahmen in Betracht gezogen werden.

In den kommenden Jahren müssen die Anstrengungen dahin gehen, den Anteil der Inlandweine am Gesamtkonsum über der 40-Prozent-Schwelle zu festigen.

Dafür sind vor allem folgende drei Faktoren entscheidend: - Qualität unserer Weine; - effizientes Marketing; - Konkurrenzfähigkeit gegenüber den importierten Weinen.

127

Qualitative Massnahmen

Die Qualitätsförderung ist ein ständiges Anliegen der schweizerischen Weinwirtschaftspolitik. Um dieses Ziel zu erreichen, bedurfte es zahlreicher Massnahmen, die kurz wie folgt zusammengefasst werden können: - Einführung des Rebbaukatasters, um die Reben unter Berücksichtigung regionaler Verhältnisse in den geeigneten Lagen zu erhalten; - Verpflichtung, ausserhalb der Rebbauzone gepflanzte Reben zu roden; - Förderung der Qualitätskontrolle bei der Ernte; - Einführung des Verzeichnisses der Rebsorten und der Veredlungsunterlagen.

Ab 1980 wurden zwei zusätzliche Massnahmen eingeführt: die obligatorische Bezahlung der Weinernte nach ihrer Qualität (wurde von einigen Kantonen schon früher angewandt) und die Deklassierung von Traubenposten, die den von den Kantonen festgesetzten, natürlichen Mindestzuckergehalt nicht erreichen, so dass daraus nur noch Weissweine oder Rotweine ohne weitere Bezeichnung hergestellt werden können. Es blieb den Kantonen nach Anhören

462

der Berufsorganisationen vorbehalten, die entsprechenden Verordnungen zu erlassen.

Es zeigte sich, dass der Mangeljahre und der defizitären Produktion wegen die Anwendung der beiden letztgenannten Massnahmen bis 1982 auf Widerstand stiess. In dieser Mangelsituation hätte die Einführung von hohen Mindestzukkergehalten die Marktsituation zusätzlich verschärft. Aus denselben Gründen wurden auch die Abstufungsskalen für die Qualitätsbezahlung der Weinernte nicht genügend streng angesetzt, so dass sie das Verhalten der Rebbauern nur geringfügig beeinflussten.

Seit 1984 hat sich die Situation grundlegend verändert; unter dem Einfluss der Rekordernten von 1982 und 1983 erkannten die Kantone und die Berufsverbände die Notwendigkeit, diese beiden Massnahmen konsequent anzuwenden (vgl. Anhang 7). Es war in der Folge nicht mehr möglich, nur nach Menge und ohne Rücksicht auf die Qualität zu produzieren. Die strengen Preisabstufungen bestraften alle, die qualitativ ungenügende Ernten hervorbrachten.

Diese qualitativen Massnahmen müssen in Zukunft aufrechterhalten und ausgebaut werden, da sie zu einer besseren Übereinstimmung von Produktion und Aufnahmefähigkeit des Marktes beitragen.

128

Wirtschaftliche Massnahmen

Obschon der Bundesbeschluss von 1979 zur Erhaltung der Weinwirtschaft beigetragen hat, erforderte die Marktlage nach den Ernten 1982 und 1983 zusätzliche Massnahmen, die gestützt auf das Weinstatut vom 23. Dezember 1971 (SR 916.140) beschlossen wurden.

Der Bundesrat genehmigte im Dezember 1983 die Verordnung über einen Beitrag an die Lagerungskosten der überschüssigen Weine der Ernten 1982 und 1983 (SR 916.145.12). 1984 wurden 95 Millionen Liter überschüssiger Wein in den Kellern blockiert. Der Bund übernahm die Lagerhaltungs- und Zinskosten von ungefähr 32 Millionen Franken. Die Lagerungsmassnahmen rechtfertigten sich, da nach der vorangegangenen Mangelperiode nicht die gleichen Fehler, die 1976 und 1979 gemacht wurden, wiederholt werden sollten. Damals hatte man eine gewisse Menge Weinmost dem Markt entzogen, die dann in den folgenden Jahren fehlte.

Diese im Weinstatut vorgesehene Massnahme verhinderte einen vollständigen Preiszerfall auf dem Weinmarkt, wurde aber 1985 nach einer weiteren Grossernte nicht mehr erneuert. 1984 und 1985 wurde ein Kredit von insgesamt einer Million Franken für eine Informationskampagne zugunsten des Rebbaues und der Schweizer Weine genehmigt. Das Ergebnis war eine Zunahme des Verbrauchs der inländischen Weine.

Zur Entlastung des Marktes wurden seit 1984 alkoholfreie Verwertungsmassnahmen durchgeführt. Die Grundlage für 1984 und 1985 waren jährliche Verordnungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes. 1986 verabschiedete der Bundesrat das Fünfjahresprogramm zur Sanierung der Weinwirtschaft.

463

Neben der alkoholfreien Verwertung umfasste das Fünfjahresprogramm die industrielle Verwertung eines Teils der überschüssigen Weine, die Exportförderung durch Informationskampagnen und die Beteiligung an einer Informationskampagne in der Schweiz, die von den regionalen Propagandaorganisationen durchgeführt wurde. Diese Massnahmen sollten dazu beitragen, den Weinmarkt jährlich um 13 Millionen Liter Most und Wein zu entlasten (alkoholfreie Verwertung: neun bis zehn Millionen Liter; industrielle Verwertung: 3,5 Millionen Liter); gesamthaft in fünf Jahren also 65 Millionen Liter. Diese Menge entsprach den Weissweinen, die von 1978 bis 1982 aufgrund ausserordentlicher Kontingente eingeführt wurden. Die restlichen Überschüsse (25 Millionen Liter) mussten die Produzenten selber durch freiwillige Mengenbegrenzungen bis 1990 abbauen. Diese Aktionen, die sich gegenseitig ergänzten, sollten die Sanierung der Wehrwirtschaft bis 1990 ermöglichen.

Der Fünfjahresplan wurde Ende 1989 abgebrochen, da die verfolgten Ziele Abbau der am 30. Juni 1986 berechneten Überschüsse - erreicht waren. Die neuen, infolge der Grossernte 1989 entstandenen Überschüsse konnten nicht mehr im Rahmen dieses Planes abgebaut werden. Der Bundesrat hielt zudem fest, dass er in Zukunft keine solche Überschussverwertung mehr vorsehe.

Zwischen 1984 und 1989 konnten insgesamt 444000 Hektoliter Traubenmost zu Traubensaft und Sauser verarbeitet und 4 308 987 Kilogramm Tafeltrauben verkauft werden. 95 000 Hektoliter wurden der Nahrungsmittelindustrie (Essig, Saucen, Fondue usw.) zugeführt. Die Gesamtkosten dieser Aktionen beliefen sich auf 166 Millionen Franken, d. h. 27,7 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Betrag wurde der Rückstellung «Rebbaufonds» belastet, der über Einfuhrabgaben auf offen importierten Weinen sowie über den Zollzuschlag auf Flaschenweinen (Mengen über 150 000 Hektoliter) gespiesen wird.

13

Notwendigkeit eines neuen Rebbaubeschlusses

Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1) sah die Einführung des Rebbaukatasters vor, der die geeigneten Gebiete (Rebbauzone) für die Weinproduktion abgrenzt. Damit wurden die Massnahmen des Bundes zugunsten des Rebbaues auf die im Rebbaukataster festgehaltenen Gebiete beschränkt. Das Anpflanzen von Reben ausserhalb der Rebbauzone war aber nicht untersagt. Dies führte zu Missbräuchen und der Bundesrat sah sich in seinen Botschaften vom 11. Februar 1958 (BB1 1958 I 440), 24. Februar 1967 (BEI 1967 Ì 564), 12. Februar 1969 (BEI 1969 I 241) und 22. November 1978 (BEI 1978 I 1677) gezwungen, das Landwirtschaftsgesetz zu ergänzen: das Pflanzen von Reben ausserhalb der Rebbauzone wurde verboten. Im weiteren wurde auch die Förderung der Qualitätsproduktion zur besseren Anpassung des Rebbaues an die Marktbedürfnisse befürwortet. Erste Vorschriften in diesem Sinne sind bereits in den Bundesbeschlüssen vom 6. Juni 1958 und 10. Oktober 1969 enthalten.

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1979 (Verbot, Reben ausserhalb der Rebbauzone anzupflanzen; Bezahlung der Ernte nach ihrer Qualität; Deklassierung von Weinen, die den von den Kantonen festgesetzten Mindestzuckergehalt 464

nicht erreichen, zu Weiss- und Rotweinen ohne weitere Bezeichnung) trug ebenfalls dazu bei, dass sich die Weinwirtschaft endgültig in Richtung Qualitätsproduktion entwickelt hat. Die positive Entwicklung des Konsums inländischer Weine veranlasst uns, unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem internationalen Weinmarkt in diesem Sinne weiterzufahren, Die qualitätsfördernden Massnahmen allein waren aber unzureichend, um eine Anpassung der Produktion an die Aufnahmefähigkeit des Marktes zu gewährleisten. Eine ununterbrochene Folge von klimatisch günstigen Jahren seit 1982 (mit den Rekordernten 1982, 1983 und 1989) hat das Gleichgewicht auf dem schweizerischen Weinmarkt empfindlich gestört, so dass sich der Bund gezwungen sah, ins Marktgeschehen einzugreifen. Auch die Rebbauern und die Einkellerer mussten finanzielle Einbussen in Kauf nehmen.

Die Massnahmen, die 1979 getroffen wurden, müssen deshalb weitergeführt und ergänzt werden. Wie die vorangegangene Zeitspanne gezeigt hat, reagiert die Weinwirtschaft empfindlich auf Markt- und Klimaschwankungen. Eine Folge von überdurchschnittlichen Ernten, auch wenn diese von guter bis sehr guter Qualität sind, kann das Gleichgewicht auf dem inländischen Weinmarkt gefährden. Eine Sanierung ist dann nur noch mit für alle Beteiligten kostspieligen Massnahmen möglich. An diesem Prinzip wird sich auch in Zukunft nichts ändern.

Der neue Rebbaubeschluss muss somit diesen Tatsachen Rechnung tragen. Es ist bisher nicht voraussehbar, wie das Verhältnis der Schweiz gegenüber der europäischen Gemeinschaft im nächsten Jahrzehnt aussehen wird. Eine Annäherung ist jedenfalls unbestritten. Eine Anlehnung unserer Gesetzgebung an diejenige der Gemeinschaft ist schon aus diesem Grund wünschbar. Der allfällige Vollbeitritt hätte zur Folge, dass die zum Beitrittszeitpunkt geltenden europäischen Rechtsnormen übernommen werden mussten. Nur wenn unbedingt erforderlich, werden Übergangsregelungen gewährt. Soweit wie möglich ist daher der Rebbaubeschluss den EG-Gesetzen anzupassen.

14

Situation auf dem EG-Markt

Zwei Réglemente interessieren uns besonders, was die Qualität und die Mengenbeschränkung anbelangt: Das EG-Reglement 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und das Reglement 823/87 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.

141

Qualität

Beide Réglemente enthalten Bestimmungen über die Qualität oder genauer gesagt über den natürlichen Mindestalkoholgehalt (in Volumenprozent: Vol. %), der zu Herstellung von Wein (Tafelwein) oder von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (QbA) notwendig ist Die EG-Gesetzgebung teilt die Rebbaugebiete in sechs Zonen ein (A, B, C la, C Ib, C II, C III) und teilt jeder Zone einen natürlichen Mindestalkoholgehalt zu. Zudem sieht der Gesetzgeber für jede Zone eine mögliche Anreicherung mit Zucker vor.

465

Zwei Zonen interessieren uns: die Zone B, die Gebiete wie das Elsass, den Jura, Savoyen, Hoch-Savoyen und die Champagne umfasst und die Zone C la mit dem Beaujolais und dem Burgund, um nur die uns am nächsten liegenden Regionen zu nennen.

Ohne die roten und weissen Gewächse zu unterteilen und ohne den verschiedenen Rebsorten Rechnung zu tragen, setzt die EG folgende Mindestwerte fest: MindcsliilkoholgchïiU Tafelwein

Zone B

. . 6 Vol.% = 50° Oe Zone C la . . . . 7,5 Vol.% = 59°Oe

Anreicherung mit Zucker

QbA

Tafelwein

QbA

7,5 Vol.% 59° Oe 8,5 Vol.% = 65,5 ° Oe

2,5 Vol.% '>

2,5 Vol

2VoJ.%-

2 Vol.%

%n

'> in aussergewöhnlich angünstigen Jahren 3,5 Vol. % l Vol. % Anreicherung = Zusatz von 1,9 Kilogramm Zucker pro Hektoliter Most.

Diese Tabelle zeigt uns, dass die von der EG festgelegten Werte für die Zone B leicht unter den von uns in der Botschaft vom 22. Dezember 1988 betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau (BEI 1989 I 253) vorgeschlagenen Werten liegen. Für die Zone C la liegen die Werte nur um wenig höher.

In Sachen Anreicherung mit Zucker werden in der EG Möglichkeiten eröffnet, die eine Zugabe von 3,8 bis 4,75 Kilogramm pro Hektoliter erlauben (in aussergewöhnlichen Jahren bis 6,65 Kilogramm pro Hektoliter).

142

Mengenbeschränkung

Die EG kennt keine allgemeine Mengenbeschränkung. Sie hat nur eine Beschränkung für die QbA-Weine vorgesehen, wo sie eine sine-qua-non-Bedingung ist. Es werden aber keine Zahlen genannt. Es besteht nur eine Bestimmung, die von den Mitgliedländern verlangt, dass bei der Festlegung des Ertrages pro Flächeneinheit den Ergebnissen aus den letzten zehn Jahren Rechnung zu tragen ist.

Es kann insbesondere in Frankreich festgestellt werden, dass bei den älteren und traditionellen QbA-Weinen kleine Erträge pro Flächeneinheit die Regel sind, diese bei den jüngeren QbA-Weinen aber übertroffen werden.

Eine Beschränkung, wie sie in der EG gehandhabt wird, kann nicht mit der im abgelehnten Rebbaubeschluss 89 vorgeschlagenen Anpassung an die Marktlage verglichen werden. Letztere sah vor, dass nötigenfalls die gesamte produzierte Traubenmenge limitiert werden könne, ohne Rücksicht auf die verschiedenen Kategorien. Die überschüssigen Moste hätten ohne Bundeshilfe zu Traubensaft, Essig usw. verarbeitet werden müssen. Die EG ihrerseits subventioniert die Beseitigung von Überschüssen, indem sie Destillationskampagnen unterstützt. Im weiteren versucht sie mit Beiträgen die Rebflächeh zu reduzieren.

466

15

Ergebnisse des Vorverfahrens

Aufgrund der Beratungen zum Bundesbeschluss vom 23. Juni 1989 über den Rebbau sowie des Resultates der Volksabstimmung vom I.April 1990 erstellte das Bundesamt für Landwirtschaft einen Entwurf zu einem neuen Rebbaubeschluss sowie den dazugehörenden Bericht. Bericht und Beschlussesentwurf wurden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) am 15. April 1991 den Kantonen, politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet.

151

Entwurf des EVD

Der Entwurf des EVD enthielt im wesentlichen Vorschläge betreffend - den Rebbaukataster - die Rebsorten - die Erneuerungsbeiträge - die Qualität und - die Anpassung der Ernten an die Marktverhältnisse.

151.1

Rebbaukataster

Obschon das Pflanzverbot für Reben der Handels- und Gewerbefreiheit sowie dem Eigentumsrecht widerspricht, sollte die Massnahme weitergeführt werden, weil sie dazu beiträgt, das Angebot den Marktverhältnissen anzupassen und die Erhaltung der Reben an den steilen Hanglagen zu sichern. Eine Aufhebung dieses Verbotes würde die günstige Entwicklung seit 1958 zunichte machen.

Der Rebbaukataster sollte in seiner gegenwärtigen Form beibehalten werden.

Zusätzlich sollte aber das EVD ermächtigt werden, Ausnahmen vom Pflanzverbot ausserhalb der Rebbauzone zu gewähren, um die Produktion von virusfreien Edelreisern zu ermöglichen.

Eine neue Bestimmung sollte zudem die Möglichkeit schaffen, gewisse Parzellen aus der Rebbauzone auszuschliessen, wenn sie: - in der Bauzone liegen und überbaut sind; - in der Bauzone liegen und seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt sind; - schutzwürdig sind im Sinne des Bundesgesetzes vorn I.Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; - als Wald gelten im Sinne des Bundesgesetzes vom l I.Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.

Parzellen, die sich ausserhalb eines im Zusammenhang mit einer Rebbergmelioradon oder einer Anpassung der Rebbauzone neu definierten Rebperimeters befinden, sollten ebenfalls ausgeschlossen werden können. Auf Antrag des betreffenden Kantons würde im einzelnen Fall das Bundesamt für Landwirtschaft entscheiden.

467

Zudem sollte dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben werden, gegebenenfalls zeitlich beschränkt jede Neuanpflanzung zu verbieten. Im Falle einer von den regionalen Kommissionen vorgeschlagenen Mengenbeschränkung wäre nämlich eine Ausweitung der Rebbauzone widersinnig, Die Nichteinhaltung des Verbotes hat zwangsweise zur Folge, dass widerrechtlich gepflanzte Reben gerodet werden müssen.

151.2

Rebsorten

Das mittlere Produktionspotential von 1,2 tws 1,4 Millionen Hektolitern, wovon 57 Prozent Weiss- und 43 Prozent Rotweine sind, scheint der Aufnahmefähigkeit des Marktes zu entsprechen.

Der aktuelle Konsum von 83 Millionen Litern Weisswein und 55 Millionen Litern Rotwein sowie die vertragliche Bindung mit dem Ausland, die eine Kürzung der Importkontingente kaum zulassen, erlauben wohl keine Änderung der Verhältnisse zwischen Rot- und Weisswein, die wir heute in unserem Sortenbestand haben.

Den Kantonen sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, gestützt auf die offizielle Rebsortenliste des Bundes ein Rebsortenkataster zu erlassen, um empfehlend oder zwingend auf den Sortenbestand Einfluss zu nehmen. Somit könnten die Kantone gegebenenfalls den Anbau ausgewählter Rebsorten steuern.

Jm weiteren sollten diejenigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden, welche die Sortenliste, die Prüfung von neuen Rebsorten und ihre Aufnahme in das Sortenverzeichnis sowie die Produktion und die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und die mögliche Zertifizierung betreffen.

151.3

Erneuerungsbeiträge

Auf betriebswirtschaftlicher Ebene, wo solche Beiträge die Unterschiede zwischen den Erneuerungskosten in Steillagen (über 30 Prozent Neigung) und in Lagen mit geringer Neigung verringern, sowie im Rahmen der Produktionslenkung durch die Steuerung der Sortenwahl und der Anbaumethoden lassen sich solche Erneuerungsbeiträge vertreten. Sie erlauben auch eine gewisse Kontrolle über die Anbauflächen. Die Möglichkeit, weiterhin solche Finanzhilfen zu leisten, sollte deshalb erhalten bleiben.

Im weiteren sollte die Bestimmung zur Auszahlung von Beiträgen für die notwendige Erneuerung von Rebbergen infolge von aussergewöhnlichen Winterfrostschäden (Zerstörung der Rebstöcke), die im Bundesbeschluss 1989 eingeführt wurde, beibehalten werden.

151.4

Qualität

Bei den gegebenen besonderen Produktionsbedingungen und bei der lebhaften Konkurrenz durch ausländische Weine, die noch zunehmen wird, kann die Zu468

geo-k

SCHWEIZ

19 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd. l

469

kunft des einheimischen Rebbaues nur durch qualitativ hochstehende Ernten und Weine gesichert werden. Die Qualitätsförderung bleibt also das vorrangige Ziel unserer Weinwirtschaft. Man muss sich jedoch im klaren sein, dass die gesetzlichen Vorschriften des Bundes alleine nicht genügen. Der Rebbaubeschluss kann nur den Rahmen bilden, der den Kantonen und Berufsorganisationen die Möglichkeit gibt, ihre eigene Qualitätskontrolle aufzubauen. Die Vielfalt unserer Rebberge bedingt, dass die Kompetenzen zur Hauptsache den Kantonen übertragen werden müssen. Der Bundesrat muss jedoch Minimalanforderungen stellen, um dem Konsumenten die Echtheit der Weine zu gewährleisten. Im weiteren sollen in die in Revision stehende Lebensmittelverordnung (SR 817.02) Bestimmungen aufgenommen werden, die den Zusatz von Zucker in Mosten regelt.

Die klimatische und topographische Vielfalt unserer Rebberge sowie die unterschiedlichen Rebsorten und der Wille, ein ausgeglichenes System zu schaffen, führten zum Vorschlag, die Rebgebiete der Schweiz in sechs geo-klimatische Zonen aufzugliedern. Diese Lösung sollte es ermöglichen, bei der Festlegung der qualitativen Mindestanforderungen sowohl den natürlichen als auch den politischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, ohne den Rebbau in klimatischen Randregionen mit Tradition und Namen in Schwierigkeiten zu bringen.

Aufgrund der Ernteresultate der letzten zehn Jahre in Bezug auf Qualität und Mengen sowie unter Berücksichtigung der geo-klimatischen Verhältnisse ist folgende Aufteilung vorgeschlagen worden: A: Jurafuss und Jura B: Region westlich von Lausanne und Genf C: Region Lausanne, Lavaux, Chablais und Wallis (Bezirke St. Maurice und Monthey) D: Wallis (ohne die Bezirke St. Maurice und Monthey) E: Tessin und Moësa F: Deutschsprachige Schweiz Was die Mindestzuckergehalte der verschiedenen Kategorien (Kategorie l : Moste mit Ursprungsbezeichnung, Kategorie 2: Moste mit Herkunftsbezeichnung und Kategorie 3 : Moste ohne weitere Bezeichnung) betrifft, sollte auf Bundesebene für die Kategorie l ein Mindestwert festgelegt werden. Die Kantone sollten dann für ihr Gebiet die entsprechenden kantonalen Mindestanforderungen bestimmen. Für die Moste der Kategorien 2 und 3, die Gebiete umfassen, die über die kantonalen Grenzen hinaus gehen, sollten feste Mindestwerte für das ganze Land
auf Bundesebene bestimmt werden.

Die Berücksichtigung der verschiedenen Rebsorten und der Mittelwert der letzten zehn Jahre sowie die Beachtung der Mindestanforderungen in den EG-Reglementen ergab den Vorschlag folgender Mindestzuckergehalte:

470

Zone

rot

weiss

1

2

3

1

i

3

A

60° Oe

58° Oe

55° Oe

65° Oe

62° Oe

58° Oe

B

62° Oe

58° Oe

55° Oe

67° Oe

62° Oe

58° Oe

C

64° Oe

58° Oe

55° Oe

69° Oe

62° Oe

58° Oe

D

70° Oe

58° Oe

55° Oe

75° Oe

62° Oe

58° Oe

E

66° Oe

58° Oe

55° Oe

71° Oe

62° Oe

58° Oe

F

63° Oe

58° Qe

55° Oe

68° Oe

62° Oe

58° Oe

Diese Werte wurden so hoch angesetzt, dass sie aus qualitativer Sicht befriedigen können und für den Rebbau akzeptabel sind. Höhere Mindestanforderungen würden den Zielen des Rebbaubeschlusses entgegenwirken, da sie die Produktion übermässig erschweren und den traditionellen Rebbau in gewissen Gebieten zum Verschwinden bringen könnten.

151.5

Anpassung der Ernten an die Marktverhältnisse

Die Erfahrungen der letzten zehn Jahre haben deutlich gezeigt, dass allein durch qualitätsfördernde Massnahmen die Produktionsüberschüsse nicht verhindert werden können. In den Jahren mit klimatisch günstigen Bedingungen während der Blüte und der Traubenreife sind Eratemengen, die die Nachfrage übertreffen und gleichzeitig den qualitativen Anforderungen genügen, ohne weiteres möglich. 1989 zum Beispiel wurden trotz einer Erntemenge von mehr als 174 Millionen Litern die höchsten durchschnittlichen Zuckergehalte der letzten zehn Jahre gemessen.

Die sehr unregelmäßigen Ernten im schweizerischen Rebbau machen ein flexibles System nötig, das erlaubt, die Erntemenge an die Lage auf dem Weinmarkt unter Berücksichtigung des Jahresklimas, der Regionen und der Rebsorten anzupassen. Eine Lösung mit starren, im Rebbaubeschluss verankerten Werten würde zwar jegliche Überschussproduktion verhindern, gleichzeitig aber auch eine Wiederanpassung der Lage in qualitativ guten Jahren verunmöglichen.

Langfristig müsste dies zu einem Konsumrückgang bei den Inlandweinen führen.

Diese Überlegungen führten zum vorgeschlagenen Modell einer Mengenbegrenzung für alle Qualitätskategorien, das aber der Vielfalt unserer Rebgebiete sowie dem Wunsch, die Kantone und die Berufsorganisationen zur Lenkung der Weinwirtschaft miteinzubeziehen, Rechnung trägt. Zu diesem Zweck sollten regionale Kommissionen ernannt werden, in denen Produzenten und Einkellerer paritätisch vertreten sind und auch Konsumentenvertreter ihren Platz haben.

Diese Kommissionen sollten beauftragt werden, jedes Jahr die Lage auf dem 471

Weinmarkt zu analysieren und den Kantonen Vorschläge zur Beschränkung der Erntemenge zu unterbreiten.

Die Kantone ihrerseits sollten die nötigen Bestimmungen erlassen, um die Mengenbeschränkung durchzusetzen und die Kontrollen durchzuführen, wobei die Kommissionen die Kantone in ihren Arbeiten unterstützen sollten. Bei ungenügenden Entscheiden der Kantone oder der Kommissionen sollte es dem Bundesrat vorbehalten bleiben, über die Mengenbeschränkung zu entscheiden.

Der Tätigkeitsbereich der regionalen Kommissionen sollte vom Bundesrat bestimmt werden.

Die Kosten der Kontrollmassnahmen sollten zu 80 Prozent vom Bund und zu 20 Prozent von den Kantonen übernommen werden.

152

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Bericht und Beschlussesentwurf wurden vom EVD den Kantonen, 13 politischen Parteien und 76 interessierten Organisationen zugestellt. 24 Kantone und Halbkantone, sieben Parteien und 42 Organisationen haben geantwortet und ihre Meinung dargelegt.

Die Stellungnahmen betreffen hauptsächlich folgende Fragen, welche sich auf die im Bericht aufgeführten Punkte oder die Weineinfuhren beziehen: - Notwendigkeit der Erneuerung des Rebbaubeschlusses, - Neuanpflanzungen und Ausschluss aus der Rebbauzone, - Rebsorten, - Finanzhilfen, - Qualitätsförderung und Bezeichnungen, - Anpassung der Ernteinengen an die Absatzmöglichkeiten und - Weinimporte.

152.1

Notwendigkeit der Erneuerung des Rebbaubeschlusses

Alle Kantone, Organisationen und Parteien anerkennen die Notwendigkeit eines neuen Bundesbeschlusses über den Rebbau. Gesamthaft befürworten sie die Ziele des Entwurfes, vertreten aber unterschiedliche Meinungen in bezug auf die erforderlichen Mittel und Wege. Einige vertreten die Ansicht, däss die Eingriffe des Bundes zu begrenzen und die Berufsorganisationen und Kantone vermehrt in den Verantwortungsbereich zu ziehen sind. Andere erachten eine strengere Reglementierung sowie klare Bestimmungen und Begrenzungen im Bundesbeschluss als notwendig.

Die Eingriffe des Bundes sind tatsächlich auf das Notwendigste zu beschränken. Der Rebbau ist von der Natur abhängig und lässt sich nicht in einen allzu engen Rahmen pressen. Auch im Hinblick auf die voraussichtliche Öffnung der Grenzen ist es nicht angebracht, den schweizerischen Rebbau durch übertriebene gesetzliche Einschränkungen gegenüber der ausländischen Konkurrenz zu benachteiligen.

472

152.2

Neuanpflanzungen und Ausschluss aus der Rebbauzone

Dem Rebbaukataster wird in der bestehenden Form allgemein zugestimmt. Verworfen wird in mehreren Eingaben (einige Kantone und Parteien) das zeitlich beschränkte Pflanzverbot. Die rebbaulichen und landwirtschaftlichen Organisationen sowie einige Kantone stimmen jedoch einem Moratorium bei einer gleichzeitigen Mengenbeschränkung zu. Im vorliegenden Entwurf ist daher ein Pflanzverbot im Zusammenhang mit einer generellen Erntebeschränkung durch den Bundesrat vorgesehen.

152.3

Rebsorten

Die Mehrheit der konsultierten Kreise befürwortet Bestimmungen, die den Kantonen einen grossen Ermessensspielraum geben. Verlangt wird jedoch, dass die Sortenliste häufiger revidiert und den neuen Gegebenheiten angepasst wird.

In verschiedenen Eingaben, besonders aus Kreisen der Urnweltverbände, wird die Umwandlung der verbindlichen Rebsortenliste in ein Richtsortiment mit empfehlendem Charakter verlangt.

Diese Idee eines Richtsortimentes ist aufgenommen worden. Es darf heute erwartet werden, dass das Verantwortungsbewusstsein der Kantone, der Weinwirtschaft und auch der Produzenten bei einer freien Sortenwahl ein Absinken des Qualitätsniveaus verhindern wird. Hingegen wird dadurch eine flexible Anpassung an neue Anforderungen des Marktes erleichtert.

Im Richtsortiment wären nur die vom Bund empfohlenen Sorten aufgeführt.

Die Anpflanzung von anderen Sorten wäre somit grundsätzlich erlaubt. Das Richtsortiment wäre periodisch anzupassen. Aufgenommen würden nur Sorten, die in mehrjährigen Versuchen auf ihren Anbauwert geprüft worden sind und sich als geeignet erwiesen haben.

Die Kantone müssen aber weiterhin die Möglichkeit haben, aus qualitativen Überlegungen, über eine einschränkende Liste zu verfügen. Bei einer vollständigen Freigabe der Sorten würden nämlich die bisherigen Bemühungen zugunsten eines qualitativ hochstehenden Rebbaues Schaden nehmen. Letztlich müssten die Kantone über die auf ihrem Gebiet zugelassenen Sorten entscheiden.

152.4

Finanzhilfen

Eine Mehrheit hat sich gegen die vorgeschlagene «Kann-Formel» in den Bestimmungen über die Finanzhilfen ausgesprochen. Die Förderung der umweltgerechten Anbaumethoden wird fast ausnahmslos unterstützt. In vielen Fällen (Konsumenten, Handel) wird die vorgeschlagene Lösung begrüsst. Mehrfach (Parteien, Umweltverbände, Fachgruppen) wird zwar vorgebracht, dass die Unterstützung ungenügend ist und dass weitergehende Massnahmen zugunsten eines umweltgerechten Rebbaues notwendig sind. Aufgrund der Reaktionen halten wir an der im Entwurf vorgeschlagenen Lösung fest. Allgemeine Förderungsmassnahmen zugunsten einer umweltgerechten Landwirtschaft, die auch 20 Bundesblait 144.Jahrgang. Bd.!

473

den Rebbau miteinschliessen würden, übersteigen den Rahmen des Rebbaubeschlusses und müssten an anderer Stelle geregelt werden.

Betreffend die Finanzhilfen für Erneuerungen und Winterfrostschäden wird mehrmals verlangt, dass die Beiträge zu erhöhen oder zu indexieren seien. Als Begründung werden die seit 1979 erhöhten Produktionskosten angegeben.

Diese Finanzhilfen sind jedoch nicht unbestritten. Erinnert sei daran, dass der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. Dezember 1988 betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau vorgeschlagen hatte, die Erneuerungsbeiträge ersatzlos zu streichen. Das Parlament ist diesem Vorschlag nicht gefolgt und hat diese Beiträge sowie neue Finanzhilfen zugunsten umweltgerechter Anbaumethoden und Winterfrostschäden in den Rebbaubeschluss aufgenommen.

Angesichts der prekären Finanzlage des Bundes schlägt der Bundesrat wiederum vor, keine Beiträge für die Erneuerung von Rebbergen mehr auszubezahlen, auch nicht infolge von Winterfrostschäden.

Breit abgestützt (Produzenten, Verwertung, Handel, Kantone) sind die Forderungen an den Bund, für die Information im In- und Ausland zugunsten von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen (Weine der Kategorie 1) Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Aus politischen und ökonomischen Gründen müssen wir aber auf einen solchen Artikel verzichten.

152.5

Förderung der Qualität

In allen Stellungnahmen nimmt die Qualität der Weine eine Schlüsselstellung ein. Es bestehen jedoch unterschiedliche Auffassungen über die geeigneten Mittel und Wege zur Förderung der Qualität.

152.51

Klassifikation der Traubenmoste

Die Einteilung der Traubenmoste in drei Kategorien (Weine mit Ursprungsbezeichnung, Weine mit Herkunftsbezeichnung und Weine ohne weitere Bezeichnung) wird in der Mehrzahl der Stellungnahmen begrüsst. Einige Organisationen und Kantone fordern jedoch, dass auf kantonaler Ebene auf die Kategorie 2 verzichtet werden kann. Moste, welche den Mindestanforderungen für die Kategorie l nicht genügen, würden in diesem Fall direkt in die Kategorie 3 deklassiert. Wie schon 1988 fordern Vertreter aus der Ostschweiz, mit Unterstützung von anderen Organisationen, dass der Ostschweizer Riesling x Sylvaner als Ursprungsbezeichnung anerkannt wird und nicht wie vorgesehen der Kategorie 2 angehört.

Bei allem Verständnis für dieses Anliegen muss aber daran festgehalten werden, dass für eine Ursprungsbezeichnung, von beschränkten Ausnahmen abgesehen, die Kantonsgrenzen nicht überschritten werden. Diese Ansicht vertrat auch das Parlament im Jahr 1989. Es wäre verfehlt, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Andernfalls müssten wir konsequenterweise auch Weine wie den Chasselas de Romandie und den Gamay de Romandie als Ursprungsbezeichnung anerkennen. Damit würden wir aber einer Verwässerung unseres Qualitätssystems 474

Vorschub leisten. Es sei darauf hingewiesen, dass nach den heutigen Rechtsgrundlagen (Lebensmittelverordnung) der Ostschweizer Riesling x Sylvaner wie auch der Chasselas de Romandie als Weine mit Herkunftsbezeichnung gelten und durch die vorgeschlagene Lösung nicht niedriger eingestuft werden. Durch die Erhaltung dieser gut eingeführten Namen als Herkunftsbezeichnungen wird sich auch die Frage nach dem Verzicht auf die Kategorie 2 erübrigen.

152.52

Mindestanforderungen und Zoneneinteilung

In vielen Stellungnahmen wird konkret zu den Mindestanforderungen der Kategorie l Bezug genommen. Eine Mehrheit (politische Parteien, Konsumentenvertreter sowie Referendumskomitee) setzt sich für eine Erhöhung der Mindestanforderungen ein. Der Rest (Produktion, Verwerter) spricht sich für eine Senkung oder für die Beibehaltung der vorgeschlagenen Mindestwerte aus. Bei den Kantonen sprechen sich je fünf für die eine oder andere Lösung aus. In einigen Stellungnahmen wird zudem vorgeschlagen, Ausnahmebestimmungen für klimatisch ungünstige Jahre zu schaffen. Im weiteren ist von den Traubenverwertern verlangt worden, dass die Mostzuckergehalte bei der Weinlesekontrolle in der ganzen Schweiz mit dem Refraktometer gemessen werden.

Die Einteilung in sechs geo-klimatische Zonen wird in vielen Stellungnahmen behandelt. Eine Mehrheit (Handel, Konsumenten, Parteien und Referendumskomitee) befürwortet die vorgeschlagene Einteilung, eine Minderheit (rebbauliche und landwirtschaftliche Organisationen sowie die Verwertung) verwirft sie.

Bei den Kantonen überwiegen die positiven Stellungnahmen knapp, wobei festzuhalten ist, dass die beiden grössten Rebbaukantone Waadt und Wallis sich ablehnend äussern. Die Gegner der Zoneneinteilung sprechen sich zum Teil allgemein gegen die Einmischung des Bundes in kantonale Angelegenheiten aus.

Sie schlagen vor, für die gesamte Schweiz je Kategorie und Traubenfarbe nur einen Mindestzuckergehalt festzulegen. Es soll dann Aufgabe der Kantone und der Berufsorganisationen sein, die entsprechenden Mindestanforderungen nach Kantonen oder Regionen festzulegen. Die vorgeschlagenen Mindestwerte betragen 60° Oechsle für die weissen und 65° Oechsle für die roten Gewächse der Kategorie 1. Der Fachausschuss für die schweizerische Weinwirtschaft teilt diese Meinung (siehe Kapitel 153).

Wie unter Kapitel 152.1 erwähnt, vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass die Eingriffe des Staates auf das Notwendigste zu beschränken sind. Die bevorstehende Öffnung der Grenzen durch die Einführung der Tarifizierung bei den roten Fassweinen, und später etappenweise auch für die anderen Weine, wird dazu führen, dass die einheimischen Weine einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt sind. Die schweizerische Weinwirtschaft wird somit nur mit qualitativ hochstehenden Weinen überleben können. Die Erzeugung von
Weinen zweiter oder dritter Kategorie dürfte nicht mehr kostendeckend sein. Die Kantone sind somit aufgefordert, Mindestanforderungen zu erlassen, welche auf die Produktion von qualitativ hochstehenden Weinen abgestimmt sind.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Qualität von Mosten für die Weinbereitung nicht allein durch den natürlichen Zuckergehalt erfasst werden kann. Viele andere Faktoren wie Säuren, Mineralsalze, Tannine usw. sind in komplexer 475

Weise mitbeteiligt. Es sei auch erwähnt, dass in der Revision des Kapitels Wein der Lebensmittelverordnung eine Beschränkung der Zuckerung der Moste vorgesehen ist, die eine übermässige «Verbesserung» qualitativ ungenügender Weine verhindert.

Aufgrund dieser Überlegungen schlagen wir vor, das System der Zoneneinteilung zugunsten einer Lösung fallenzulassen, die je Mostkategorie und Traubenfarbe nur einen Mindestwert für die ganze Schweiz vorsieht. Ihre Anpassung an die besonderen regionalen Verhältnisse wäre dann Aufgabe der Kantone.

Folgende Mindestwerte sind vorgeschlagen: wciss

rot

Kategorie 1

60° Oe

65° Oe

Kategorie 2

58° Oe

62° Oe

55° Oe

58° Oe

Kategorie 3

. ..,

Die Werte der Kategorie l liegen somit leicht höher als diejenigen der EG-Zone B (Elsass, Champagne, Jura, Savoyen und Hochsavoyen). Gegen eine Erhöhung der Mindestwerte spricht die Tatsache, dass in klimatischen Randgebieten des Weinbaues höhere Werte in gewissen Jahren zu erheblichen Schwierigkeiten führen könnten. Im Kanton Neuenburg zum Beispiel hätte ein Mindestzukkergehalt von 62° Oechsle zur Folge gehabt, dass in zwei der letzten zehn Jahre 60 bis 80 Prozent der Ernte in die Kategorie 2 und 3 deklassiert worden wären, obwohl die mittleren Erträge nur 0,72 Liter pro Quadratmeter betrugen. Damit wird deutlich, dass zu hohe Mindestwerte unter bestimmten Bedingungen den Rebbau in unerträglicher Weise erschweren würden. Mittel- bis langfristig könnte dies zur Aufgabe des Rebbaues oder zu Änderungen im Sortenbestand führen.

152.53

Bezeichnung der Weine

Verschiedentlich wurde zum Bezeichnungsrecht Stellung bezogen. In mehreren Eingaben wird um klarere, durch Beispiele untermauerte Definitionen gebeten.

In einigen Stellungnahmen wird eine bessere Umschreibung des Anwendungsrechts gewünscht. Darüber hinaus seien bei der Festlegung der verschiedenen Vorschriften für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung vorgängig die Kantone anzuhören.

Diesen Wünschen ist mit einigen Änderungen Rechnung getragen worden. Insbesondere schlagen wir vor, dass der Bund in Sachen kontrollierte Ursprungsbezeichnungen, wie in der EG, nur noch Grundsätze festhält. Es ist dann Sache der Kantone, konkretisierende Vorschriften zu erlassen; diese sind dem Departement zur Genehmigung zu unterbreiten. Damit wird den Kantonen die gewünschte Autonomie zugestanden, dem Konsumenten aber Gewähr geboten, dass alle kontrollierten Ursprungsbezeichnungen auf einer einheitlichen Grundlage entstanden und vergleichbar sind. Gleichzeitig wird auch der Marktzutritt der schweizerischen Weine verbessert.

476

152.6

Anpassung der Ernten an die Absatzmöglichkeiten

152.61

Mengenbegrenzung

Die Einführung von Massnahmen, mit denen eine drohende Überschussernte verhindert werden kann, wird allgemein begrüsst. Das vorgeschlagene flexible System wird jedoch in vielen Stellungnahmen als ungenügend angesehen. Insbesondere in den Kreisen der Verwertung, des Handels und der Konsumenten wünscht man die Festlegung von Höchsterträgen im Bundesbeschluss. In zehn Eingaben (darunter das Referendumskomitee) wird sogar vorgeschlagen, die Produktion von weissen Trauben auf 1,4 Kilogramm pro Quadratmeter und die von roten Trauben auf 1,2 Kilogramm pro Quadratmeter zu beschränken. Die Produzentenvertreter hingegen sind mit der vorgeschlagenen flexiblen Lösung einverstanden, sie sprechen sich zum Teil mit Nachdruck gegen eine starre, im Rebbaubeschluss fixierte Mengenbeschränkung aus.

In verschiedenen Stellungnahmen (Handel, Konsumentenorganisationen, Referendumskomitee) wird zudem gefordert, dass der Bund die Kompetenzen zur Mengenbeschränkung erhält. In sechs Eingaben (insbesondere Kantone) wird der Wunsch geäussert, dass die Kantone mit dieser Aufgabe betraut werden. Im weiteren wird insbesondere von den Verwertern verlangt, dass die Mengenbeschränkung direkt beim Produzenten erfolgt und nicht, wie vorgeschlagen, erst beim Verwerter oder bei der Einkellerung.

Im Zusammenhang mit der Mengenbeschränkung wird in einigen Eingaben festgehalten, dass eine solche Massnahme nicht zu einer Erhöhung der Einfuhren führen dürfe.

Die eingegangenen Vernehmlassungsresultate veranlassen uns zu einem weiteren Schritt in Richtung der EG. Wir schlagen eine Mengenbeschränkung für alle Traubenmoste der Kategorie l (Ursprungsbezeichnung und kontrollierte Ursprungsbezeichnung) vor. Das würde bedeuten, dass die Kantone den Höchstertrag pro Flächeneinheit für ihr ganzes Gebiet oder für Teile davon festsetzen. Sie müssten dazu die regionalen Kommissionen anhören und die Erntemengen der letzten zehn Jahre berücksichtigen. In diesem Beschluss soll ein fester Rahmen für die kantonalen Bestimmungen gegeben werden. Gemäss dem in der Vemehmlassung breit abgestützten Antrag sehen wir Höchstwerte von l,4 Kilogramm pro Quadratmeter für Weissweinsorten und 1,2 Kilogramm pro Quadratmeter für Rotweinsorten vor, welche die Kantone bei der Festlegung ihrer Vorschriften einhalten müssen.

Damit werden einerseits qualitative Ziele
erreicht. Infolge der Ertragsbegrenzung werden die Erzeuger ihre Anstrengungen ganz auf die Qualitätssteigerung richten, da das Einkommen durch grössere Mengen nicht weiter verbessert werden kann. Andererseits verhindert die Ertragsbegrenzung die Erzeugung von Erntemengen, die weit über die Absatzmöglichkeiten hinausgehen und zu Marktzusammenbrüchen führen würden. Die vorgeschlagenen Höchstwerte sind so angesetzt, dass Überschüsse an Weinen der ersten Kategorie vermieden werden können.

Die Produktion von Weinen der Kategorie 2 und 3 wäre nach unserem Vorschlag in bezug auf die Menge weiterhin frei, aber von allen Unterstützungs477

massnahmen ausgeschlossen. Falls es die Marktlage erfordert, sollen jedoch die Kantone oder nötigenfalls der Bundesrat die Möglichkeit haben, auch hier einzugreifen und die gesamte Erntemenge (alle Kategorien) zu beschränken. Sie lassen sich dabei von den regionalen Kommissionen beraten.

Die Vorteile dieser Lösung liegen darin, dass einerseits die Menge der Weine der Kategorie l einer permanenten Kontrolle unterworfen ist, und dass anderseits dieses System demjenigen der EG sehr nahe steht. Mittelfristig würde diese Lösung bei einer allmählichen Umwandlung der einfachen Ursprungsbezeichnungen in kontrollierte Ursprungsbezeichnungen vollständig EG-kompatibel.

152.62

Regionale Kommissionen

Die Schaffung der regionalen Kommissionen wird allgemein begrüsst. Meinungsverschiedenheiten entstehen bei der Frage über die Rolle, welche die Konsumentenvertreter spielen sollen. Die Mehrheit spricht sich für eine Beteiligung aus. In einigen Stellungnahmen wird den Konsumentenorganisationen nur eine Beobachterstellung zugestanden, in anderen wird sogar der vollständige Ausschluss gefordert. Wir folgen dem Antrag der Mehrheit.

152.7

Weinimporte

Obschon die Weineinfuhr nicht im Rebbaubeschluss zu regeln ist, fordert eine Vielzahl eine möglichst schnelle Lösung dieser Frage. Dafür werden verschiedene konkrete Anträge gestellt, wobei häufig eine Liberalisierung der Rotweineinfuhren auf den I.Januar 1992 und bis spätestens 1995 für die Weissweine gefordert wird.

Die Bestimmungen über die Einfuhren sind im Weinstatut (Verordnung des Bundesrates zum Landwirtschaftsgesetz) neu zu regeln. Wie in der Einleitung (Kapitelll) erwähnt, soll ein Zollkontingentsverfahren eine mengenmässig nicht beschränkte Einfuhr zulassen und die Abschaffung der Individualkontingente ermöglichen. Ein Zollzuschlag ab einer bestimmten Importmenge wird weiterhin eine gewisse Kontrolle über die Einfuhren gewähren. Die Einführung des neuen Systems für die roten Fassweine ist auf Anfang 1992 vorgesehen. Die anderen Kategorien (Weisswein in Fässern, Rotwein in Flaschen usw.) werden etappenweise folgen.

153

Stellungnahme des Fachausschusses für die Schweizerische Weinwirtschaft

Der Fachausschuss für die Schweizerische Weinwirtschaft befürwortet die Weiterführung des Bundesbeschlusses und unterstützt im grossen und ganzen den Entwurf. Er begrüsst insbesondere die Massnahmen, welche die Verantwortung vermehrt den Kantonen und den Berufsorganisationen übertragen.

478

Bezüglich der Mengenbegrenzung befürwortet er die im Bericht des Bundesamtes für Landwirtschaft vorgeschlagene Lösung, die zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Diese sieht vor, dass sich an erster Stelle die Kantone, nach Anhören der regionalen Kommissionen, über eine mögliche Beschränkung äussern. Der Fachausschuss verwirft die Unterteilung der schweizerischen Rebgebiete in sechs geo-klimatische Zonen und schlägt eine einheitliche Lösung vor, die je Traubenkategorie und Traubenfarbe einen Mindestwert vorsieht (siehe Kapitel 152.52), Der Fachausschuss betont jedoch, dass eine solche Lösung den vollen Einsatz der Kantone zugunsten der Qualitätsweine verlangt und erwartet, dass diese die gegenwärtig festgelegten Mindestwerte in Zukunft nicht unterschreiten.

2

Besonderer Teil: Kommentar zum Entwurf des Beschlusses

Die entsprechenden Bestimmungen des geltenden Beschlusses sind in Klammern angegeben.

1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze

Art. l (neu) In dieser Bestimmung werden die angestrebten Ziele und Grundsätze des Bundesbeschlusses über den Rebbau wiedergegeben.

2. Abschnitt: Pflanzverbot und -bewilligung, Ausschluss aus der Rebbauzone Art. 2 Pflanzverbot und -bewilligung Absatz l (1) entspricht demjenigen des gültigen Beschlusses: Das Verbot der Neuanpflanzung ausserhalb der Rebbauzone wird beibehalten. Ebenso erlaubt Absatz 2 (2) weiterhin die Bestockung bis zu 400 Quadratmeter je Haushalt für Grundeigentümer und Pächter, die keine Reben besitzen. Die Kantone können diese Höchstfläche zusätzlich einschränken und einen Mindestabstand gegenüber anderen Reben bestimmen. Mit letzterer Bestimmung soll insbesondere die Kontrolle erleichtert werden. Auch Absatz 3 (3 und 4) betrifft wie bisher die Fragen betreffend Pflanzbewilligung und Sortenwahl. Absatz 4 (neu) ermöglicht es dem Bundesamt für Landwirtschaft, zeitlich begrenzt den Kantonen die Anpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone zur Gewinnung von virusfreien Edelreisern zu bewilligen. Traubengut aus solchen Parzellen darf nur alkoholfrei verwertet werden.

Art, 3

Zeitlich beschränktes Pflanzverbot (neu)

Dieser Artikel ermächtigt den Bundesrat, vorübergehend Neuanpflanzungen vollständig zu verbieten. Damit kann der Bundesrat unmittelbar auf die mit Re479

ben bestockte Fläche Einfluss nehmen, wenn die Produktion für sämtliche Kategorien nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 dieses Beschlusses begrenzt wird.

Art. 4 Ausschluss aus der Rebbauzone (neu) Absatz l gibt die Möglichkeit, gewisse Flächen (Parzellen und Teile davon) aus der Rebbauzone auszuschliessen, falls diese in der Bauzone liegen und überbaut oder seit über zehn Jahren nicht mehr mit Reben bestockt sind, ebenso wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt sind oder wenn sie gemäss dem Waldgesetz als Wald gelten. Absatz 2 erlaubt auch den Ausschluss von Parzellen im Rahmen von Güterzusammenlegungen oder bei der Revision der Katasterpläne einer Gemeinde. Gemäss Absatz 3 kann das Bundesamt für Landwirtschaft über solche Fälle nur auf Antrag des betreffenden Kantons entscheiden.

Dieser Artikel wird es möglich machen, die Katasterpläne, wovon einige noch aus den fünfziger Jahren stammen, unter Berücksichtigung der Anforderungen von Umwelt und Raumplanung der heutigen Situation anzupassen.

3. Abschnitt : Rebsorten, Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial, Anerkennung Art. 5 Eidgenössisches Richtsortiment (neu) Dieser Artikel übernimmt einen Teil der Bestimmungen von Artikel 8 des Weinstatuts (Verordnung vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse SR 916.140).

Absatz Ì gibt dem Departement den Auftrag, nach Anhören der betreffenden Kreise, ein eidgenössisches Richtsortiment zu erstellen. In dieses Richtsortiment sollen diejenigen Rebsorten aufgenommen werden, die zum Anbau empfohlen werden können. Im Gegensatz zum früheren Rebsortenverzeichnis ist das Richtsortiment für den Kanton aber nicht bindend.

In den Absätzen 2 bis 5 wird (neu) die Zuständigkeit für die Prüfung von neuen Rebsorten und deren Aufnahme in das eidgenössische Richtsortiment geregelt.

Art. 6 Kantonales Rebsortenverzeichnis (neu) Auch dieser Artikel enthält Teile der Bestimmungen von Artikel 8 des Weinstatuts. Er bildet für die Kantone die Grundlage zur Erstellung ihrer Sortenliste oder eines Rebsortenkatasters. Neu ist, dass die Kantone auch Rebsorten in ihre Liste aufnehmen können, die nicht im eidgenössischen Richtsortiment aufgeführt sind. Damit wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, andere neue Sorten zu testen und gegebenenfalls in
ihre Liste aufzunehmen.

Art. 7 Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial (neu) Dieser Artikel liefert dem Bundesrat die rechtliche Grundlage, um Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial zu regeln und gegebenenfalls der Bewilligungspflicht zu unterstellen.

480

Art. 8 Anerkennung (neu) Absatz l gibt dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Befugnis, eine offizielle Kontrolle des Vermehrungsmaterials einzuführen. Das Departement regelt das Verfahren und die Finanzierung; die eigentliche Prüfung und Anerkennung des Materials untersteht den Forschungsanstalten, die gewisse Kontrollaufgaben an Berufsorganisationen übertragen können (Absatz 2).

4. Abschnitt: Finanzhilfen für umweltgerechte Anbaumethoden

Art. 9 (neu) Dieser Artikel gibt dem Bund die Möglichkeit, Beiträge an die Kantone zu leisten zur Förderung besonders umweltgerechter Anbaumethoden. Damit sollen vor allem Musterbetriebe oder -parzellen und auch die Beratungstätigkeit unterstützt werden. Direkte Beiträge zur Verkaufsförderung von umweltgerecht erzeugten Produkten sind nicht vorgesehen. Diese Finanzhilfen richten sich nach der Finanzkraft der Kantone und liegen zwischen 50 und 70 Prozent der kantonalen Ausgaben.

5. Abschnitt: Ernte, Förderung der Qualität und Bezeichnungen Art. 10 Ernteaussichten (neu) Dieser Artikel wird aus dem Weinstatut übernommen (Artikel 3), um die Rechtsgrundlage zu sichern. Er beauftragt die Kantone, alljährlich bis spätestens I.September die Ernteaussichten bekanntzugeben. Gegebenenfalls kann das Bundesamt ergänzende Auskünfte verlangen. Die Zahlen über die Ernteaussichten, wie auch diejenigen über die Weinvorräte am 30. Juni, müssen vom Bundesamt veröffentlicht werden.

Art. 11 Qualitätsbezahlung (Art. 9, Abs. 2 und 3) Dieser Artikel führt in neuer Fassung die Bestimmungen über die QualitätsbeZahlung weiter. Er räumt den Kantonen grosse Freiheiten ein.

Art. 12 Weinlesekontrolle (Art. 9) Absatz ] (l und 3) enthält Bestimmungen über die Kontrolle von Qualität, Sorte, Menge und Herkunft der Traubenposten. Er bestimmt zudem, dass die Messung des Zuckergehaltes mit einem Refraktometer zu erfolgen hat und zwar vor der Verarbeitung. Absatz 2 (1) verlangt die Bekanntgabe der Ernteergebnisse an das Bundesamt. Dieses hat sie gemäss Absatz 3 zu veröffentlichen. Absatz 4 bestimmt den Anteil des Bundes an den Kosten der Weinlesekontrolle; der Absatz wird vom geltenden Weinstatut (Artikel 2) übernommen, allerdings wird die Mindestbeteiligung bei finanzstarken Kantonen von 70 auf 60 Prozent reduziert.

481

Art. 13 Klassifikation der Moste (neu) Gemäss Absatz 1 werden die Traubenmoste und somit auch die Weine aufgrund ihres natürlichen Zuckergehaltes in drei Kategorien eingeteilt (Moste zur Herstellung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung, Moste zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung und Moste, die nur zur Bereitung von Weinen ohne Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung verwendet werden dürfen).

Beabsichtigt wird damit, dass Weine der ersten Qualitätsstufe nur mit Trauben von guter Qualität hergestellt werden. Absatz 2 verlangt, dass Moste unterschiedlicher Kategorien getrennt eingekellert und vinifiziert werden müssen.

Art, 14 Mindestzuckergehalt (neu) Absatz l fordert die Kantone auf, für ihr ganzes Gebiet oder auf Regionen bezogen den natürlichen Mindestzuckergehalt für die Kategorie l festzusetzen. Sie haben dazu die Berufsorganisationen anzuhören und müssen vor Erntebeginn entscheiden. Nach Absatz 2 müssen die Kantone ihre Mindestwerte vor der Ernte dem Bundesamt mitteilen. Dieses übernimmt die Veröffentlichung.

Absatz 3 setzt für die weissen und roten Gewächse die natürlichen Mindestzukkerwerte für Moste der Kategorie l fest, die von den Kantonen nicht unterschritten werden dürfen. Die Mindestwerte für Moste der Kategorien 2 und 3 (aus Anbaugebieten, die über die Kantonsgrenzen hinausgehen) sind in Absatz 4 festgehalten. Sie gelten für die ganze Schweiz und können von den Kantonen nicht verändert werden.

Art. 15 Herkunftsbezeichnung (neu) Dieser Artikel ist zusammen mit dem Artikel 16 zu lesen und zu vergleichen.

Absatz l definiert die Herkunftsbezeichnung als den Namen eines Landes oder eines Landesteiles oder einer traditionellen Bezeichnung (wie «Nostrano» aus dem Tessin), der dem Traubenmost oder Wein seinen Ruf gibt. Im Zusammenhang mit Artikel 16 sind somit Bezeichnungen, die einen ganzen Kanton oder Teile davon umfassen, nicht als Herkunft verwendbar. Diese Definition entspricht Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 26, September 1890 betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen und der gewerblichen Auszeichnungen (SR 232.11). Die Erfordernisse für die Verwendung einer Herkunftsbezeichnung sind dann erfüllt, wenn das Publikum (z. B.

Konsumenten) beim Lesen der Bezeichnung in der Lage ist, sich gewisse Vorstellungen über die qualitativen
Eigenschaften des Produktes zu machen (z. B.

Chasselas de Romandie, Ostschweizer Riesling x Sylvaner, Gamay suisse). Absatz 2 präzisiert, dass eine Herkunftsbezeichnung nur für Produkte von Trauben angewendet werden kann, die im entsprechenden Gebiet gewachsen sind.

Art. 16 Ursprungsbezeichnung (neu) Absatz l definiert die Ursprungsbezeichnung als eigentlichen Namen des Produktionsgebietes (Kanton, Kantonsteil, Gemeinde, Lage, Schloss, Weingut usw.) oder als Bezeichnung mit geographischem Charakter (Dole, Fendant, DoTin usw.), die einen anerkannten Qualitätswein kennzeichnen. Es ist Aufgabe 482

der Kantone, die genauen Bestimmungen für die Bezeichnung ihrer Gebiete festzulegen und zu veröffentlichen. In vielen Fällen existieren bereits Gesetze und Verordnungen, die fast ohne Änderungen übernommen werden können. Die Ursprungsbezeichnung entspricht einer Herkunftsbezeichnung oder einer analogen Bezeichnung (Sortenname mit geographischem Charakter) eines Qualitätsweines, dessen Produktionsgebiet und Mischverhältnis (Mischen von Mosten oder Weinen aus verschiedenen Gebieten und Sorten) vom Kanton festgelegt wird. Die Ursprungsbezeichnung kann nicht nur auf Produktionsgebiete, sondern auch auf kantonale Sammel- oder Rebsortenbezeichnungen ausgeweitet werden (Absatz 2). Die Kantone regeln die Anwendung der Ursprungsbezeichnung. Es ist zu erwähnen, dass diese dem Produkt zugehörig ist und nicht einer Einzelfirma oder Person zuerkannt werden kann. Absatz 3 ermächtigt das Departement, auf Antrag der Kantone eine Ursprungsbezeichnung über Kantonsgrenzen hinaus festzulegen, sofern das betreffende Rebbaugebiet eine klar abgegrenzte, geographische Einheit bildet (z, B. Ursprungsbezeichnung Vully).

Art. 17 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (neu) Absatz l bestimmt, dass eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung einen Qualitätswein kennzeichnet, der besonderen kantonalen Bestimmungen entspricht. Es liegt an den Kantonen, im Bereich der sieben erwähnten Kriterien die Definitionen und Mindestwerte festzulegen, welche erfüllt werden müssen, um einen Wein oder Most mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung auf den Markt zu bringen. Die sieben aufgeführten Punkte entsprechen den Bestimmungen der EG. Damit soll sichergestellt werden, dass in Zukunft unsere kontrollierten Ursprungsbezeichnungen in Brüssel als solche anerkannt werden. Nach Absatz 2 können die Kantone eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung einführen und deren Anwendung bestimmen. Auch sei hier darauf hingewiesen, dass eine solche Bezeichnung einem Produkt zugehörig ist und nicht einer Einzelfirma oder Person.

Absatz 3 sieht vor, dass die Bestimmungen über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen vom Departement zu genehmigen sind und dass ein Verzeichnis zu führen ist. Die Beteiligung der Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung, die Genehmigung der kantonalen Bestimmungen durch das Departement und das gesamtschweizerische Verzeichnis
gewährleisten einen einheitlichen Rahmen für ein gleichbleibendes, hohes Qualitätsniveau und gleichzeitig eine gute Transparenz für die Öffentlichkeit.

An. 18

Eidgenössische Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (neu) Dieser Artikel sieht die Ernennung einer eidgenössischen Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung vor. Sie wird beauftragt, die Bemühungen der Kantone und des Bundes zu koordinieren.

483

6. Abschnitt: Mengenbegrenzung (neu) An. 19 Ertragsbegrenzung Absatz J sieht vor, dass die Produktion von Trauben oder Mosten der Kategorie l im Ertrag pro Flächeneinheit begrenzt ist. Die Kantone setzen diese Ertragsbegrenzung fest, welche höchstens 1,4 Kilogramm pro Quadratmeter für weisse und 1,2 Kilogramm pro Quadratmeter für blaue Trauben betragen darf.

Sie haben bei der Festlegung den qualitativ genügenden Ernten der vorangegangenen zehn Jahre Rechnung zu tragen.

Diese Bestimmung kommt derjenigen für QbA-Weine der EG sehr nahe und erleichtert damit die Anerkennung unserer Bestimmungen. Sie soll eine dauerhafte Entspannung der Marktlage bewirken und trägt gleichzeitig zur Qualitätsverbesserung bei.

Um für den Fall gewappnet zu sein, dass sich die Ertragsbegrenzung nach Absatz l als ungenügend erweist, haben die Kantone nach Absatz 2 die Möglichkeit, die Menge gesamthaft für alle drei Kategorien zu beschränken. Sie stützen sich dabei auf die Marktbeurteilung und die Beratung durch die regionalen Kommissionen (Artikel 21). Nötigenfalls kann auch der Bundesrat aufgrund von Absatz 3 nach Anhören von Kantonen und regionalen Kommissionen eingreifen.

Absatz 4 hält fest, dass es Aufgabe der Kantone ist, die Bestimmungen der Ertragsbegrenzung und der Deklassierung festzulegen oder Toleranzgrenzen einzuführen. Ebenso ist es an den Kantonen, die Massnahmen zur Mengenbeschränkung zu kontrollieren. Sie können dafür die regionalen Kommissionen und die kantonalen Unterkommissionen beiziehen.

Art. 20 Folgen bei Überschreitungen der Ertragsbegrenzung Sollten die Erntemengen, die zu Mosten der Kategorie l verarbeitet werden, den von den Kantonen festgesetzten Höchstertrag übersteigen, so wird die gesamte Erntemenge ungeachtet der Qualität in die Kategorie 2 deklassiert (Absatz 1).

Absatz 2 bestimmt, dass Erntemengen, welche eine für alle Kategorien festgesetzte Ertragsbegrenzung überschreiten, nur noch zu alkoholfreien Produkten oder zu Industrieweinen verarbeitet werden dürfen.

Art. 21 Regionale Kommissionen Absatz l sieht die Ernennung von drei regionalen Kommissionen vor. Der Bundesrat wählt nach Anhören der Berufsorganisationen deren Mitglieder. Neben Vertretern der betroffenen Berufsgruppen sind dabei auch die Konsumentenorganisationen zu berücksichtigen. Die Kommissionen sind nach Absatz 2 beauftragt,
alljährlich die Marktlage zu überprüfen und die Kantone und eventuell den Bundesrat in Fragen der Mengenbegrenzung zu beraten. Absatz 3 definiert die drei Rebbauregionen. Nach Absatz 4 regeln die Kommissionen ihre Organisation selbst, lassen jedoch die entsprechenden Texte vom Bundesrat genehmigen. Im weiteren können kantonale Unterkommissionen geschaffen werden.

484

Art: 22 Deckung der Kosten Absatz l sieht vor, dass die den Kantonen anfallenden Verwaltungs- und Personalkosten, die beim Vollzug der Mengenbegrenzung entstehen, teilweise von den Kantonen im Verhältnis zu den Rebflächen übernommen werden. Absatz 2 regelt die Beteiligung des Bundes an diesen Kosten; sie beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 60 bis 80 Prozent.

7. Abschnitt: Weitere Bedingungen, Kontrollen und Venvaltungsmassnahmen Art. 23 Weitere Bedingungen und Verpflichtungen (Art. 6, teilweise) Absatz l bestimmt, dass die in Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes vorgesehenen Massnahmen nur bei Einhaltung der Bestimmungen sowohl Über den Mindestzuckergehalt (Art. 14) als auch über die Ertragsbegrenzung (Art. 19) verordnet werden können. Nach Absatz 2 werden Produkte aus Traubenposten, die den natürlichen Mindestzuckergehalt für Moste der Kategorie l nicht erreichen, von diesen Massnahmen ausgeschlossen. Wenn ein Kanton den in diesem Beschluss vorgesehenen Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft nachkommt, werden ihm gemäss Absatz 3 sämtliche Finanzhilfen verweigert.

Art. 24 Kontrollen (Art. 12) Der bisherige Artikel 12 wird übernommen und mit dem neuen Begriff «Regionale Kommissionen» ergänzt. Der Artikel legt ausserdem fest, dass die Grundbuchführer zur Mitarbeit beigezogen werden können.

Art. 25 Deckung der Ausgaben (Art. 8) Die aus diesem Beschluss erwachsenden Ausgaben werden vorab über den Rebbaufonds abgegolten. Sollten die Mittel des Fonds nicht ausreichen, werden die Ausgaben aus der allgemeinen Bundeskasse finanziert.

Art. 26 Ausrichtung von Finanzhilfen (Art. 7) Dieser Artikel wird ohne Änderung übernommen.

Art. 27 Beseitigungspflicht (Art. 14) Dieser Artikel wird ohne wesentliche Änderung übernommen.

8. Abschnitt: Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. -28 Rechtsschutz (neu) Dieser Artikel hält fest, dass gegen die Entscheide des Bundesamtes bei der Rekurskommission des Departements Beschwerde geführt werden kann. Dadurch wird den Bestimmungen der Bundesrechtspflege Rechnung getragen.

485

Die Artikel Art. 29 Anpflanzung ohne Bewilligung (Art. 15), Art. 30 Missachtung der Beseitigungspflicht (Art, 16), Art. 31 Andere Widerhandlungen (Art. 17), Art. 32 Anwendbares Recht (Art. 18) und Art. 33 Zuständigkeit und Verfahren (Art. 19) werden, mit Ausnahme einer Erhöhung der Bussen in den Artikeln 29 bis 31, ohne wesentliche Änderungen übernommen.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 34 Vollzug (Art. 20) Der bisherige Artikel wird ohne wesentliche Änderung übernommen. Die im geltenden Beschluss vorgesehene Genehmigungspflicht für kantonale Ausführungsbestimmungen wird durch eine Meldepflicht an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ersetzt.

Art. 35 Übergangsbestimmungen (Art. 21) Absatz l und 2 entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Artikel 21. Die Artikel 44 und 45 des Landwirtschaftsgesetzes werden während der Gültigkeit dieses Beschlusses ausser Kraft gesetzt, um Überschneidungen zu vermeiden. Die Bestimmung in Absatz 3 ist aufgrund der Änderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (BEI Ì991 III 1413) erforderlich.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten (Art. 22) Absatz l wird ohne Änderung übernommen. Gemäss Absatz 2 soll der Beschluss am 1. Januar 1993 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2002 gültig sein.

3 31

Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen Bund

Der finanzielle Aufwand des vorgeschlagenen Beschlusses ist für den Bund abhängig von den - Kosten für die umweltgerechten Anbaumethoden (Art. 9), - Kosten für die Weinlesekontrolle (Art. 12) sowie - Kosten für die Ertragsbegrenzung und die regionalen Kommissionen (Art. 19 und 21).

Hingegen niuss der Bund - Ausnahmesituationen vorbehalten - nicht mehr mit kostspieligen, direkt marktsteuernden Massnahmen wie Lagerbeiträgen oder Überschussverwertung eingreifen.

In bezug auf die Weinlesekontrolle können wir uns auf die tatsächlichen Kosten der letzten Jahre stützen, die in Tabelle 4 aufgeführt sind.

4K£

Ausgaben für die Weinlesekontrolle

Tabelle 4

Jahr

Weinlesekontrolle in Fr.

1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990

977831 691 370 l 081 827 1 229556 1453 978 968 604 l 034688 990412 ] 126384 946058

:

Die verstärkten Weinlesekontrollen und der Kauf von Präzisionsinstrumenten (manuelle und elektronische Refraktometer) verursachen - verglichen mit denjenigen zu Beginn der achtziger Jahre - wesentlich höhere Kosten. Die Ausgaben für die verstärkte Qualitätsförderung dürften ungefähr 1,5 bis 1,7 Millionen Franken pro Jahr betragen. Die Kosten für die Produktionsbegrenzung und deren Kontrolle sind nur schwer im voraus abzuschätzen, da der Umfang der notwendigen Arbeiten noch unbekannt ist. Ausgehend von den Weinlesekontrollkosten schätzen wir, dass ein Betrag von ungefähr 1,5 Millionen Franken budgetiert werden müsste. Während der Einführungsphase der ersten drei Jahre müsste dieser Betrag etwas höher angesetzt werden.

Genaue Zahlen in bezug auf die Kosten der umweltgerechten Anbaumethoden können nicht gegeben werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass für die ersten Jahre 0,5 bis eine Million Franken genügen sollten.

Durch die Streichung der Erneuerungsbeiträge für Reben an Steillagen und auf Terrassen können ungefähr zwei Millionen Franken eingespart werden.

32

Kantone und Gemeinden

Die Kosten für die Weinlesekontrollen werden für die Kantone leicht höher liegen als diejenigen der letzten Jahre (Verstärkung von Kontrollen und Einführung von drei Kategorien). Die Kosten für die Ertragsbegrenzung dürften sich jährlich - gemäss Artikel 19 des vorliegenden Entwurfes und obgenannter Schätzung - auf ungefähr 500 000 Franken belaufen. Diese werden im Verhältnis ihrer Rebflächen auf die Kantone aufgeteilt. Was die umweltgerechten Anbaumethoden anbelangt, so steht es den Kantonen selbst zu, über Beiträge zu entscheiden.

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden. Allenfalls werden die Grundbuchverwalter im Rahmen der Mengenbeschränkung angehalten, gewisse Angaben zur Verfügung zu stellen.

487

33

Personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben für den Bund keine personellen Auswirkungen. Die Kantone sind bereits heute auf zusätzliches Temporärpersonal zur Durchführung der Weinlesekontrolle angewiesen. Nicht auszuschliessen ist, dass in den grössten Weinbaukantonen die Einführung der Einteilung der Weinmoste in drei Kategorien einen zusätzlichen Angestellten erfordert. Was die regionalen Kommissionen betrifft, kann die Anstellung von temporärem Hilfspersonal notwendig werden.

34

Andere Auswirkungen

Infolge der Neuerungen in diesem Beschluss sind in gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht sowie in bezug auf die Umwelt keine weiteren bedeutenden Auswirkungen zu erwarten.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987 bis 1991 angekündigt (BB1 19881 395).

5

Verhältnis zum europäischen Recht

51

Organisation der EG-Weinwirtschaft

Die Weinwirtschaft der EG wird - wie bei den meisten landwirtschaftlichen Produkten - von einer gemeinsamen Marktordnung geregelt, die 1970 eingeführt wurde. Gegenwärtig ist die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein gültig. Diese regelt den gesamten weinwirtschaftlichen Sektor und enthält folgende Titel: - Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials, - Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen, - Preisregelung und Regeln betreffend die Intervention und andere Massnahmen zur Marktsanierung, - Regelung des Handels mit Drittländern, - Regeln für den Verkehr und das Inverkehrbringen und - allgemeine Bestimmungen.

Ausserdem ist die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete zu beachten.

Aufgrund der Produktionsüberschüsse (1989 rund 35 Millionen Hektoliter) verfolgt die EG eine Politik, die stark exportorientiert ist und von Sanierungsmassnahmen geprägt wird. Mittelfristig ist keine wesentliche Änderung der Situation in der EG zu erwarten.

488

Von unseren Weinimporten stammen 85 Prozent aus der EG, insbesondere aus Frankreich, Italien und Spanien.

52

Verträglichkeit mit dem europäischen Recht

Der neue Beschluss widerspricht in keiner Weise dem EG-Recht. Die neuen Elemente, wie die Einteilung der Weine in drei Kategorien und deren Definitionen und die Ertragsbegrenzung für die Kategorie l, bergen keine Schwierigkeiten in sich. Diese Massnahmen sind mit den EG-Bestimmungen vergleichbar.

Die gegenseitig vereinbarten Rechte und Pflichten mit unseren Partnern und der EG sind deshalb nicht in Frage gestellt.

6

Rechtliche Grundlagen

61

Verfassungsmässigkeit

Der neue Beschluss stützt sich, wie derjenige von 1979, auf die Artikel 31bis, 32, 64bis und 69bis der Bundesverfassung. Die Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit sowie des Eigentumsrechts (Begrenzung der Neuanpflanzungen auf die Rebbauzone) und die Gewährung von Bundesleistungen stützen sich, wie bei den Bundesbeschlüssen vom 6. Juni 1958 (AS 1959 139), 28. September 1967 (BB1 7967II 583), 10. Oktober 1969 (BB1 1969 II 1076) und 22. Juni 1979 (SR 916.140.1), auf Artikel 3 l bis Absatz 3 Buchstaben b und c der Bundesverfassung. Die Anstrengungen der Berufsorganisationen in bezug auf Qualitätsförderung und Mengenbeschränkung rechtfertigen durchaus die Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit. Der Grundsatz, wonach Eingriffe des Staates sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu halten haben, ist gewährleistet. Die Strafbestimmungen stützen sich auf Artikel 64bis der Bundesverfassung.

62

Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Notwendigkeit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat ist im Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen begründet worden.

63

Erlassforro

Die zehnjährige Dauer von Bundesbeschlüssen über den Rebbau ist bereits beim ersten Beschluss von 1969 eingeführt worden. Während der letzten Periode (1979 bis 1989) ist eine Änderung dieser zehnjährigen Befristung diskutiert worden. Es hat sich aber gezeigt, dass eine Dauer von zehn Jahren der Lage unseres Rebbaues und der Weinwirtschaft am besten entspricht.

5112

21 Bundesblatt I44.jahrgang. Bd.I

489

Anhang l Bereinigter Endrohertrag im Pflanzenbau Rcbbau

Jahr

Obstbau

Gemüsebau Getreide

Andere

Total pflanzliche Produktion

in Millionen Franken

1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989

. ,

1985/1989 1980/1989

341,3 353,0 746,4 625,1 532,2 583,7 626,1 586,1 569,6 856,1

322,6 277,7 432,4 358,9 402,4 352,6 396,9 289,3 403,9 316,7

226,8 222,3 243,8 240,9 255,7 268,0 276,7 302,8 300,2 325,7

390,0 295,1 449,6 530,8 473,3 447,3 405,7 481,5 522,5

316,1 364,8 342,2 341,4 394,0 387,1 400,5 394,3 426,4 462,9

1540,9 1607,8 2059,9 2015,9 2115,1 2064,7 2147,5 1978,2 2181,6 2483,9

644,3

351,9

294,7

466,1

414,2

2171,2

582,0

355,3

266,3

433,0

383,0

2019,6

334,1

in Prozenten der gesamten pflanzlichen Produktion

1980 1981 1982 1983 1984 1985. . . . . .

1986 1987 1988 1989

22,1 22,0 36,2 31,0 25,2 28,3 29,2 29,6 26,1 34,5

20,9 17,3 21,0 17,8 19,0 17,1 18,5 14,6 18,5 12,8

14,7 13,8 11,8 11,9 12,1 13,0 12,9 15,3 13,8 13,1

21,7 24,3 14,3 22,3 25,1 22,9 20,8 20,5 22,1 21,0

20,5 22,7 16,6 16,9 18,6 18,7 18,6 19,9 19,5 18,6

100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0

1985/1989

29,7

16,2

13,6

21,5

19,1

100,0

1980/1989

28,8

17,6

13,2

21,4

19,0

100,0

Quelle: Schweizerisches Bauernsekretariat Bundesamt für Landwirtschaft

4Qfi

Entivicklung der Rebflachen seit 1970 (in Aren)

Anhang2

Gesamtfiache 1970

Region

Gesamlflache 1980

GesamLflache 1990

Davon Europaische Reben

Zurich Bern (Thunersee/Laufental) Luzern Schwyz Solothurn Basel-Sladt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh St. Gallen Graubiinden Aargau Thurgau Andere ''

40451 1 039 210 800 4 884 38 019 82 13948 19 692 26200 13 010 -

46839 I 177 833 1 256

32 5987 44435 225 14684 27329 32 100 19066

Direfctlrager

60397 1 525 1 400 2342 150 260 7786 48087 247 17404 30871 35240 25 114 239

37699 455 452 1 098 100 100 5 129 38 134 156 14235 27420 19240 16927 95

22 654 1 070 948

44

1 244

50 160 2492 9953

165

91 3 170 3451 15 330 8 187 136

670

7

Deulschsprachige Schweiz

158 335

193 963

231 062

161 240

68936

886

Moesa Tessin

5 490 110680

4490 82750

4890 119719

4410 89521

200 2617

280 27581

Ilalienischsprachige Schweiz

116 170

87240

124609

93 931

2S17

27861

Bern (Bielersee) Freiburg Waadt Wallis Neuenbure Genf . ..."

24 845 9 934 321 400 421 338 58 946 102800

23547 10 146 349 143 530 139 57453 108 600

23774 10494 367 140 516520 61 240 147 458

4489 1 676 65 380 269 982 22598 63 259

19285 881S 301 630 246 538 38642 84046

153

939 263

1 079 028

I 126626

427 384

698 959

283

1 213 768

1 360 231

1 482 297

682 555

770712

29030

Westschweiz Schweiz

:

491

" NW/GL/ZG/A1 Quetle: Obligaiorische Weinernledeklaralion

130

Anhang 3 492

Bewilligungen und Ablehnungen fiir den Rebbaukataster 1981-1985

Kanton

1986-1990

Bewilligungen Anzahl Gesuche

Zurich Bern

. .,

Schwyz Nidwalden , r , Obwalden Glarus Zue Sololhurn Basel-Landschaft . .

Basel-Stadt Schaff hausen Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. . .

St Gallen Graubiinden Aargau Thurgau Tessin Freiburg Waadl Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

Ablehnungen

Bewilligungen

Ablehnungen

in der Rebbauzone

Neuaufnahmen

Gesamlflache

Aren

Aren

Aren

18 63 28 48 30 8 336 755 35 90 0

908 7 0 8 0 0 200 0 28 31 0 979 0 0 0 1 304 240 155 165 62 5852 6696 437 3609 0

6616 727 250 95 16 0 0 3 58 1 140 54 638 41 0 1 369 1477 1 384 4236 1 188 104 13 019 8 161 3 664 4262 0

7523 734 250 103 16 0 200 3 85 1 172 54 1 616 41 0 ! 369 2781 1 624 4391 1353 166 18872 14857 4 100 7 871 0

17 2 2 3 1 0 0 0 0 2 2 11 2 0 3 15 2 20 15 4 173 407 14 66 0

1 420 63 987 223 50 0 0 0 0 105 54 877 160 0 60 1 351 43 1 364 2868 84 30659 12975 967 11 212 0

78 9 3 3 0 0 0 0 4 19 2 15 1 0 55 42 52 26 23 1 187 246 10 33 1

901 149 0 0 0 0 0 0 0 92 0 84 9 0 704 846 355 171 732 15 1709 1 851 479 910 0

3400 264 188 113 0 0 0 0 36 562 27 343 0 0 3 150 619 1 920 1 867 1 164 0 3347 2304 25 312 218

4301 413 188 113 0 0 0 0 36 654 27 428 9 0 3 854 1 464 2275 2038 1 895 15 5056 4 155 504 1 221 218

30 4 2 I 1 1 1 0 4 5 1 1 0 2 15 23 14 21 10 3 93 54 3 9 0

2511 186 197 4 50 30 20 0 81 170 30 27 0 111 1 834 I 203 I 704 1 364 576 34 5288 1 110 331 250 0

1 6!1

20681

48501

69 182

761

65523

810

9007

19859

28866

298

17 109

121 11 2 3 2 0 1 1 4 28 2 24 1

o-

Quelle: Bundesamt fur Landwirtschafl

Anzahl Gesuche

Flache

Anzahl Gesucbe

Aren

in der Rebbauzone

Neuaufnahmen

GesamLfiacbe

Aren

Aren

Aren

Anzahl Gesuche

Fiache

Aren

Anhang 4 Entwicklung der Produktion

(in Mio. 1) Jahr

Deutschsprachige Schweiz

lialicnischsprachige Schweiz

Wcstschweiz

Schweiz

1976/1990

12,6

3,9

108,3

124,9

1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990

6,9 18,1 17,1 11,2 5,7 16,7 7,5 14,6 19,4 14,6

3,4 4,6 4,0 3,1 5,0 4,7 3,7 2,7 4,5 5,0

73,9 160,2 140,1 103,7 114,3 113,1 114,5 98,8 150,9 113,8

84,2 182,8 161,2 117,9 125,0 134,5 125,7 116,1 174,7 133,4

1981/1990.

13,2

4,1

118,3

135,6

1986/1990

14,6

4,1

118,2

136,9

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

Anhang 5 Weissweinproduktion in der Westschweiz-Ertrag in hl/ha von 1981 bis 1990 Jahr

1981

1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990

Bielersee

28 96 61

55 72 70 54 42 84 74

FR

VD

37 129 93 76 110 108

49 163 110 90 131 105

77

117 83

83 143 115

146 120

vs

NE

28 127 145 96 89 109 109 84 154 100

OE

81 120

104 207

75

68 81 80 64 54

119 103 112 90 112 95 127

Westschweiz

62 147

123 92

85

114

107 94 108 82 143 108

102

.

1981/ 1985

62,4

89,0

108,6

97,0

85,0

129,0

106,2

1986/ 1990

64,8

105,2

114,2

111,2

77,0

107,6

107,0

19817 1990

63,6

97,1

111,4

104,1

81,0

118,3

106,6

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

494

Anhang 6 Weinkonsum - Industrieweine Inbegriffen

(in Mio. Liter) 1986/87

Mittelwert 1981/82-1990/91

Mittelwert 1986/87-1990/91

Inländischer Weisswein Inländischer Rotwein

73,4 47,8

83,1

85,0 55,6

82,9 51,2

83,0 51,3

83,4

81,4

54,2

55,2

57,5

Total inländischer Wein

121,2

137,3

140,6

134,1

134,3

138,6

138,9

Ausländischer Weisswein , Ausländischer Rotwein . . .

19,2 172,1

14,5 164,9

11,7 161,2

171,7

14,6 167,2

17,1 163,1

17,1 161,4

Total ausländischer Wein

191,3

179,4

172,9

183,8

181,8

180,2

178,5

Gesamlkonsum in der Schweiz . ,

312,5

316,7

313,5

317,9

316,1

318,8

317,4

Quelle: Bundesamt für Landwirtschaft

1987/88

12,1 .

1988/89

1989/90

1990/91

Anhang 7 Qualitätsnormen für Weine mit Ursprungsbezeichnung 1990

Westschweiz Produktionsgebiet

Wallis . . . .

Fendani

Dole

Goron

°0e

% Brix

°0e

%Brix

°Oe

% Brix

71

17,2

83

20,0

71

17,2

Waadt

Chasselas

Pinot Noir

Gamay

"Oe

% Brix

°Oe

% Brix

°Oe

% Brix

63 65 65 64 64 62 64 64 65 64

15,4 15,9 15,9 15,6 15,6 15,2 15,6 J5.6 15,9 15,6

71 74 74 74 74 70 73 73 74 73

17,2

66 69 69 69 69 65 68 68 69 68

16,1

18,0 18,0 18,0 18,0 17,0 17,7 17,7 18,0 17,7

16,8 16,8 16,8 16,8 15,9 16,5 16,5 16,8 16,5

Féchy . . . .

Mont-sur-Rolle . . .

Tartegnin .

Coteau de Vincy . .

Vinzel . . . .

Luins . . . .

Nyon Côtes de l'Orbe . . .

Bonvillars

62 70 64 60 61 61 61 61 62 62 62 62 62 62 60 60 60

15,2 17,0 15,6 14,7 14,9 14,9 14,9 14,9 15,2 15,2 15,2 15,2 15,2 15,2 14,7 14,7 14,7

70 77 74 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 70 68

17,0 18,7 18,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 17,0 16,5

65 72 69 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 63

15,9 17,5 16,8 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,9 15,4

Genf

65

15,9

72

17,4

68

16,6

Neuenburg

62

15,2

72

17,5

-

-

Villeneuve Yvorne Aigle . .

Ollon . . . .

Bex Lutry Villette . .

Epesses . . .

St-Saphorin Chardonne Montreux oder Vcvey . . . .

Calarrnri . .

Morges . . .

Aubonne Perroy . . . .

Bursinel . .

AQf,

Bern

Bîelersee und Jolimont

Chasselas % Brix

°Oe

% Brix

°0e

% Brix

60

14,7

70

17,0

-

-

°0e

% Brix

°Oe

% Brix

°0e

% Brix

60 58

14,7 14,3

68 66

16,6 16,1

63 61

15,4 14,9

Freiburg

Vully .

Cheyres

Gumay

Pinot Noir

°0e

Chasselas

Gamay

Pinot Noir

Ita lien ischsprach ige Seh weiz Produktionsgebiel

Tessin

Merlot

..........

°0e

% Brix

68

16,6

Deutschsprachige Schweiz Produkiionsgebiet

Zürich Bern (Thunersee/Laufental) . . .

Luzern Schwyz Basel-Landschaft Scbaffhausen St Gallen Graubünden Aargau Thurgau

22 Bundcsblatl 144. Jahrgang. Bd. I

....

RieslingxSylvancr

Blauburgundcr

°0e

°0e

65 63 65 65 65 65 66 66 65 65

68 70 68

68 68 68 70 72

68 68

497

Bundesbeschluss über den Rebbau

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis, 32, 64bis und 69bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1991 '', beschließt: 1. Abschnitt: Zweck und Grundsätze

Art. l 1 Der Bund fördert den Rebbau indem er: a. die Anpflanzung von Reben nur an geeigneten Standorten bewilligt; b. die Qualitätsproduktion und deren Bezeichnungen unterstützt; c. die Ernten an die Marktlage und die Absatzmöglichkeiten anpasst.

2 Der Bund kann den Rebbau fördern, indem er Finanzhilfen zugunsten von besonders umweltgerechten Anbaumethoden ausrichtet.

3 Er trägt dabei den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, der Raumplanung und der Förderung der bäuerlichen Familienbetriebe Rechnung.

2. Abschnitt: Pflanzverbot und -bewiJligung, Ausschluss aus der Rebbauzone Art. 2 Pflanzverbot und -bewilligung 1 Ausserhalb der Rebbauzone dürfen keine Reben angepflanzt werden.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Grundeigentümer und Pächter, die keine Reben besitzen und die nicht mehr als 400 m2 je Haushalt für den Eigenbedarf bestokken. Die Kantone können eine kleinere Höchstfläche und einen Mindestabstand gegenüber anderen Reben festsetzen und für solche Pflanzungen eine Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erteilt nach Anhören des Kantons die Bewilligung für Pflanzungen innerhalb der Rebbauzone. Bewilligt werden nur Rebsorten, die im kantonalen Rebsortenverzeichnis aufgeführt sind.

'> BEI 1992 I 453

498

Rebbau. BB

4

Zur Gewinnung von virusfreien Edelreisern kann das Bundesamt der kantonalen Behörde für Parzellen, die ausserhalb der Rebbauzone liegen, eine zeitlich begrenzte Pflanzbewilligung erteilen. Die auf diesen Parzellen produzierten Trauben dürfen nur zu alkoholfreien Produkten verwertet werden. Die Bewirtschaftung solcher Parzellen kann auf die kantonale Dachorganisation der Rebschulisten übertragen werden.

Art. 3 Zeitlich beschränktes Pflanzverbot Der Bundesrat kann vorübergehend und auf Regionen bezogen Neuanpflanzungen von Reben innerhalb der Rebbauzone verbieten, wenn eine Ertragsbegrenzung nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 vorgeschrieben ist.

Art. 4 Ausschluss aus der Rebbauzone 1 Flächen, die nicht mehr mit Reben bestockt sind, können aus der Rebbauzone ausgeschlossen werden, wenn sie: a. in der Bauzone liegen und überbaut sind; b. in der Bauzone liegen und seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt sind; c. in Anwendung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 0 über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt sind; d. als Wald gelten im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199l2' über den Wald.

2 Ebenso ausgeschlossen werden können Parzellen, die sich nach einer Güterzusammenlegung oder Bereinigung der Rebbauzone einer Gemeinde ausserhalb des neu umgrenzten Rebbauperimeters befinden.

3 Das Bundesamt entscheidet auf Antrag des Kantons.

3. Abschnitt: Rebsorten, Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial, Anerkennung Art. 5 Eidgenössisches Richtsortiment 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erstellt nach Anhören der Kantone und der interessierten Kreise das eidgenössische Richtsortiment der für den Anbau empfohlenen Rebsorten und Veredlungsunterlagen.

2

In das eidgenössische Richtsortiment werden nur Rebsorten und Veredlungsunterlagen aufgenommen, die in mehrjährigen Versuchen auf ihren Anbauwert geprüft worden sind und sich als geeignet erwiesen haben.

'> SR 451

V AS ... (BB1 1991 III 1385)

Rebbau. BB 3

Die Prüfung wird von den eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten odqr unter deren Leitung von Fachorganisationen oder kantonalen Fachstellen durchgeführt.

4 Das eidgenössische Richtsortiment wird regelmässig überprüft.

3 Das Departement regelt das Verfahren der Sortenprüfung und die Aufnahme in das eidgenössische Richtsortiment.

Art. 6 Kantonales Rebsortenverzeichnis 1 Im Einvernehmen mit der zuständigen eidgenössischen Forschungsanstalt und nach Anhören der interessierten Berufsorganisationen erlassen die Kantone ein kantonales Rebsortenverzeichnis. Dieses enthält die für den Anbau auf ihrem Gebiet geeigneten und zugelassenen Sorten und Veredlungsunterlagen. Es kann vom eidgenössischen Richtsortiment abweichen.

1 Die Kantone können die Rebsorten, die zur Pflanzung und zur Erneuerung von Rebbergen verwendet werden, der Genehmigungspflicht unterstellen.

3 Sie können einen Rebsortenkataster erstellen und für verbindlich erklären.

Art. 7 Erzeugung und Einfuhr von Vermehrungsmaterial 1 Der Bundesrat regelt nach Anhören der Kantone und der interessierten Berufsorganisationen die Erzeugung und die Einfuhr von Vermehrungsmaterial wie Stecklinge, Pfropfreiser und Unterlagenholz.

2 Er kann diese Tätigkeiten einer Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 8 Anerkennung 1 Das Departement kann für hochwertiges Vermehrungsmaterial eine amtliche Kontrolle (Anerkennung, Zertifizierung) einführen. Es regelt das Verfahren und die Finanzierung nach Anhören der interessierten Kreise.

2 Die Anerkennung ist Sache der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten. Sie kontrollieren die Erzeugung, die Aufbereitung und den Vertrieb des Vermehrungsmaterials. Sie können die Bedingungen für die Anerkennung festlegen und einzelne Kontrollaufgaben den Berufsorganisationen übertragen.

4. Abschnitt: Finanzhilfen für umweltgerechte Anbaumethoden

Art. 9 1 Der Bund kann Finanzhilfen an kantonale Aufwendungen zur Förderung besonders umweltgerechter Anbaumethoden leisten, wie beispielsweise an Musterbetriebe oder -parzellen und an die Beratung.

500

Rebbau. BB 2

Die Finanzhilfe beträgt je nach Finanzkraft der Kantone 50 bis 70 Prozent der Aufwendungen.

5. Abschnitt: Ernte, Förderung der Qualität und Bezeichnungen Art. 10 Ernteaussichten 1 Die Kantone erstatten dem Bundesamt jährlich bis spätestens am 1. September einen Bericht über die Ernteaussichten. Das Bundesamt kann ergänzende Angaben verlangen, 1 Es veröffentlicht die Zahlen über die Ernteaussichten sowie die Weinvorräte pro Kanton.

Art. 11 Qualitätsbezahlung Die Weinernte wird aufgrund der von den Kantonen festgelegten Modalitäten nach ihrer Qualität bezahlt.

Art. 12 Weinlesekontrolle 1 Die Kantone regeln und überwachen die amtliche Weinlesekontrolle. Diese erfasst die Qualität (natürlicher Zuckergehalt), Sorte, Menge und Herkunft der Traubenposten. Der natürliche Zuckergehalt ist mit dem Refraktometer und vor der Verarbeitung zu bestimmen.

2 Sie geben dem Bundesamt bis spätestens Ende November die Rebfläche sowie Menge und Qualität der Ernte nach Kategorien (Art. 13) bekannt. Diese Angaben sind für jede Gemeinde und Rebsorte getrennt aufzuführen. Das Bundesamt kann ergänzende Angaben verlangen.

3 Das Bundesamt veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menge und Qualität der Traubenernte nach Kantonen und nach den hauptsächlichen Sorten.

4 Der Bund beteiligt sich je nach Finanzkraft der Kantone mit 60 bis 80 Prozent an den Kosten der amtlichen Weinlesekontrolle.

Art. 13 Klassifikation der Moste 1 Die Traubenposten werden aufgrund ihres natürlichen Zuckergehaltes in 3 Kategorien eingeteilt: a. Kategorie l : Traubenmost, der zur Herstellung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung verwendet werden kann; b. Kategorie 2: Traubenmost, der zur Herstellung von Weinen mit Herkunftsbezeichnung verwendet werden kann; c. Kategorie 3 : Traubenmost, der nur zu Weinen ohne Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung verarbeitet werden kann.

1 Die Trauben und Moste müssen nach diesen Kategorien getrennt eingekellert und vinifiziert werden.

23 Bundesblact 144Jahrgang. Bd.I

501

Rebbau. BB

Art. 14 Mindestzuckergehalt 1 Nach Anhören der Berufsorganisationen setzen die Kantone vor der Ernte für ihr ganzes Gebiet oder für die einzelnen Regionen den natürlichen Mindestzukkergehalt in Prozent-Zucker (Massengehalt an Saccharose) für Traubenmoste der Kategorie l fest.

2 Die von den Kantonen festgelegten natürlichen Mindestzuckergehalte in Prozent-Zucker sind dem Bundesamt vor der Ernte bekanntzugeben und von diesem zu veröffentlichen.

3 Die natürlichen Mindestzuckergehalte in Prozent-Zucker für Traubenmoste der Kategorie l dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

Weisse Gewächse %Brix (°Oc)

RoLc Gewächse % Brix (°Oe)

14,8

15,8

(60)

(65)

4

Für Traubenmoste der Katego rien 2 und 3 betragen die Mindestzuckergehalte in Prozent-Zucker: Weisse Gewächse »/.Brix (°0e)

Kategorie 2 Kategorie 3 ....

144 136

(58) (55)

Rote Gewächse %Brix (°Oe)

15,2 14,4

(62) (58)

Art. 15 Herkunftsbezeichnung 1 Als Herkunftsbezeichnung dient der Name des Landes, der Name eines Landesteiles oder eine traditionelle Bezeichnung, die einem Traubenmost oder Wein seinen Ruf geben.

2 Die Herkunftsbezeichnung darf nur für Produkte von Trauben verwendet werden, die im entsprechenden Gebiet gewachsen sind.

Art. 16 Ursprungsbezeichnung 1 Als Ursprungsbezeichnung dient der Eigenname eines Produktionsgebietes wie Kanton, Kantonsteil, Gemeinde, Lage, Schloss oder Weingut oder eine Bezeichnung mit geographischem Charakter, die einen anerkannten Qualitätswein kennzeichnen.

2 Die Kantone legen das Produktionsgebiet und die Mischverhältnisse fest und regeln die Anwendung der Ursprungsbezeichnung. Sie können für ihr Gebiet die Ursprungsbezeichnung auf eine Sammel- oder Rebsortenbezeichnung ausweiten.

3 Das Departement kann auf Antrag der beteiligten Kantone die Ursprungsbezeichnung über die kantonalen Grenzen hinaus erweitern, wenn das betreffende Rebgebiet eine gut abgegrenzte, geographische Einheit bildet: 502

Rebbau, BB

Art. 17 Kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Die kontrollierte Ursprungsbezeichnung kennzeichnet einen Qualitätswein, der besonderen kantonalen Bestimmungen entspricht. Diese betreffen: a. Abgrenzung der Produktionszonen; b. Rebsorten; c. Anbauniethoden; d. Natürliche Mindestzuckergehalte; e. Erträge je Flächeneinheit; f. Methoden der Weinbereitung; g. Analyse und sensorische Prüfung.

1 Die Kantone können eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung einführen. Sie regeln deren Anwendung.

5 Nach Anhören der eidgenössischen Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung genehmigt das Departement die kantonalen Bestimmungen. Es führt ein Verzeichnis über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der Schweiz, Art. 18

Eidgenössische Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung 1 Der Bundesrat ernennt eine eidgenössische Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung mit dem Auftrag, die Bemühungen der Kantone und des Bundes in bezug auf die kontrollierte Ursprungsbezeichnung zu koordinieren.

2 Bei deren Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der interessierten Kreise zu achten.

6. Abschnitt: Mengenbegrenzung Art. 19 Ertragsbegrenzung 1 Für die Verarbeitung zu Mosten der Kategorie l ist der Traubenertrag pro Flächeneinheit begrenzt. Unter Berücksichtigung der qualitativ genügenden Ernten der vorangegangenen zehn Jahre setzen die Kantone den Höchstertrag fest.

Dieser darf nicht höher liegen als l,4 kg/m2 für weisse und l,2 kg/m 2 für rote Gewächse.

2 Auf Antrag der regionalen Kommissionen (Art. 21) können die Kantone für ihr ganzes Gebiet oder für einzelne Regionen eine alle Kategorien umfassende Ertragsbegrenzung vorschreiben.

3

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der regionalen Kommissionen soweit notwendig eine alle Kategorien umfassende Ertragsbegrenzung vorschreiben.

Rebbau. BB 4

Die Kantone legen die Bestimmungen für die Ertragsbegrenzung und die Deklassierung fest und kontrollieren diese Massnahmen. Sie können dabei die regionalen Kommissionen und die kantonalen Unterkommissionen zur Mitarbeit beiziehen.

Art. 20 Folgen bei Überschreitungen der Ertragsbegrenzung 1 Übersteigt die Erntemenge den nach Artikel 19 Absatz l festgelegten Höchstertrag, so wird sie gesamthaft in die Kategorie 2 deklassiert.

1 Übersteigt die Erntemenge eine nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 festgelegte Ertragsbegrenzung, so darf die überschüssige Menge nur zu alkoholfreien Produkten oder zu Industriewein verarbeitet werden.

Art. 21 Regionale Kommissionen 1 Der Bundesrat ernennt, nach Anhören der Berufsorganisationen, für jede der drei Weinbauregionen eine regionale Kommission, die sich aus Vertretern der Berufsorganisationen sowie von Konsumentenorganisationen zusammensetzt.

2 Diese Kommissionen beurteilen die Lage der Weinwirtschaft und beraten die Kantone in der Frage der Mengenbegrenzung.

3 Die drei Weinbauregionen setzen sich wie folgt zusammen : a. aus der Westschweiz (Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis, Waadt und die Bielerseeregion); b. aus der italienischsprachigen Schweiz (Tessin und Moësa); c. aus der deutschsprachigen Schweiz (alle andern Kantone oder Teile davon).

4 Die regionalen Kommissionen regeln ihre Organisation selbst und unterbreiten den entsprechenden Text dem Bundesrat zur Genehmigung. Sie können kantonale Unterkommissionen schaffen.

Art. 22 Deckung der Kosten 1 Die Verwaltungs- und Personalkosten, die beim Vollzug der Ertragsbegrenzung nach Artikel 19 entstehen, werden von den Kantonen gemäss ihrer Rebfläche übernommen.

2 Der Bund beteiligt sich je nach Finanzkraft der Kantone mit 60 bis 80 Prozent an diesen Kosten.

7. Abschnitt: Weitere Bedingungen, Kontrollen und Venvaltungsmassnahmen Art. 23 Weitere Bedingungen und Verpflichtungen 1 Trifft ein Kanton nicht rechtzeitig die Vollzugsmassnahmen zu Artikel 14 (Mindestzuckergehalt) oder zu Artikel 19 (Ertragsbegrenzung), so sind die Reb-

Rebbau. BB

bauprodukte seines Gebietes von der Verwertungsmassnahmen nach Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes ') ausgeschlossen.

2 Rebbauprodukte aus Traubenposten, welche die Anforderungen für die Kategorie l nicht erfüllen, sind ebenfalls von den Massnahmen nach Absatz l ausgeschlossen.

3 Solange ein Kanton diesen Beschluss nicht oder nur mangelhaft vollzieht, werden ihm keine Finanzhilfen entrichtet.

Art. 24 Kontrollen 1 Die Eigentümer, Pächter oder Einkellerer sind verpflichtet, den Kontrollorganen des Bundes, der Kantone oder der regionalen Kommissionen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihnen freien Zutritt zu allen dem Rebbau dienenden Grundstücken sowie zu den Räumlichkeiten oder Einrichtungen der Weinbereitung und -lagerung zu gestatten.

2 Die Grundbuchführer unterstützen die Kontrollorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 25 Deckung der Ausgaben Die Ausgaben nach diesem Beschluss werden durch die Rückstellung «Rebbaufonds» gedeckt-(Art. 46 LwG1)).

Art. 26 Ausrichtung von Finanzhilfen Für die Ausrichtung von Finanzhilfen gelten sinngemäss die Artikel 102 Absatz 3, 103 und 104 des Landwirtschaftsgesetzes '>.

Art. 27 Beseitigungspflicht 1 Die Kantone ordnen die Beseitigung der widerrechtlich gepflanzten Reben an.

2 Der Eigentümer der Parzelle oder der Pächter muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach der entsprechenden Aufforderung beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist können die Kantone die Reben auf Kosten des Fehlbaren beseitigen lassen.

8. Abschnitt: Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 28

Rechtsschutz

Entscheide des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

D SR 910.1

505

Rebbau. BB

Art. 29

Anpflanzung ohne Bewilligung

Wer ohne Bewilligung Reben pflanzt, wird mit einer Busse voo 50 Rappen bis 2 Franken je Quadratmeter bepflanzter Fläche bestraft.

Art. 30

Missachtung der Beseitigungspflicht

1

Wer einer angeordneten Beseitigung nicht nachkommt, wird mit einer Busse von mindestens 4 Franken je Quadratmeter widerrechtlich bepflanzter Fläche bestraft.

2

Solange die widerrechtliche Pflanzung besteht, wird jedes Jahr eine höhere Busse ausgesprochen.

3

Die Kantone teilen ihre Strafurteile der Bundesanwaltschaft mit.

Art. 31

Andere Widerhandlungen

1

Mit Busse wird bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung vorliegt, wer vorsätzlich: a. den Kontrollorganen die erforderlichen Unterlagen oder den Zutritt zu den dem Rebbau dienenden Grundstücken oder zu den Räumlichkeiten oder Einrichtungen der Weinbereitung und -lagerung verweigert; b. in einem Beitragsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder c. gegen eine Verordnungsbestimmung verstösst, deren Übertretung strafbar ist.

1 Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse höchstens 3000 Franken.

Art. 32 Anwendbares Recht 1 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbucheslj sind anwendbar. Gehilfenschaft ist strafbar.

2 Die Strafverfolgung verjährt innert fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

Art. 33 Zuständigkeit und Verfahren Die Kantone verfolgen und beurteilen die Widerhandlungen nach den Artikeln 29 bis 31.

') SR311.0 snfi

Rebbau. BB

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 34 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit der Vollzug nicht Sache der Kantone ist.

2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Departement mitzuteilen.

Art. 35 Übergangsbestimmungen 1 Die Artikel 44 und 45 des Landwirtschaftsgesetzes ') sind während der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht anwendbar.

1 Dieser Beschluss gilt für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Tatsachen, wenn er für den Betroffenen günstiger ist.

1 Bis zur Einsetzung der Rekurskommission EVD entscheidet das Departement über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes.

Art. 36 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

'> SR 910.1 507

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend den Bundesbeschluss über den Rebbau vom 25. November 1991

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

91.078

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.02.1992

Date Data Seite

453-507

Page Pagina Ref. No

10 052 108

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.