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Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden vom 7. Mai 1965 vom 29. April 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 10. März 1992 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden vom 7. Mai 1965.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. April 1992

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: i. V. Casanova

30 Bundesblau 144.Jahrgang. Bd. III

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Übersicht Mit der Änderung des Abkommens durch das vorliegende Protokoll wird der Quellensteuersatz im Falle von Dividenden, die an Anteilseigner mit einer Mindestbeteiligung von 25 Prozent ausgeschüttet werden, von heute 5 Prozent auf Null abgesenkt. Im Konzernverhältnis wird demnach die gleiche Entlastung gewährt, wie sie in der ab 1992 anwendbaren Mutter-Tochter-Richtlinie zwischen den EG-Staaten vereinbart worden ist. Bei den übrigen Beteiligungen beträgt der Quellensteuersatz entsprechend der Regelung im OECD-Musterabkommen neu 15 Prozent (bisher 5 Prozent).

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Botschaft l

Vorgeschichte

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965 sieht in Artikel 10 Absatz 2 vor, dass Dividenden im Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, mit einer Quellensteuer von 5 Prozent belegt werden dürfen.

Es hat sich gezeigt, dass diese Regelung im Mutter-Tochter-Verhältnis zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Aktien einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft A zu je 50 Prozent von einer schwedischen Gesellschaft B bzw. schweizerischen Gesellschaft C gehalten werden und die Gesellschaft A Tochtergesellschaften in Schweden hat. Bei solchen Beteiligungsverhältnissen, die für die Schweiz von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, ergibt sich die negative Auswirkung, dass beim schwedischen Anteilseigner der schwedischen Gesellschaft B eine zweifache Quellenbesteuerung anfällt (schwedische Quellensteuer auf den von den schwedischen Tochtergesellschaften an die schweizerische Gesellschaft A ausgeschütteten Dividenden, schweizerische Verrechnungssteuer auf den Ausschüttungen der schweizerischen Gesellschaft A an die schwedische Gesellschaft B).

Die Schweiz gelangte im Jahre 1989 an die schwedischen Behörden, um für solche Beteiligungsverhältnisse eine befriedigende Lösung zu finden. Dabei wurde schweizerischerseits namentlich die Vereinbarung eines Nullsatzes für Dividenden im Mutter-Tochter-Verhältnis vorgeschlagen. Die schwedische Seite lehnte die gewünschte Änderung des Abkommens in der Folge ab und verwies darauf, dass aufgrund der Entwicklungen in der EG die Frage des Nullsatzes in einem späteren Zeitpunkt wieder geprüft werden könnte.

Seither hat der EG-Rat am 23. Juli 1990 die Mutter-Tochter-Richtlinie verabschiedet. Diese Richtlinie, die die einmalige Besteuerung von Gewinnausschüttungen zwischen Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten sicherstellt, legt in Artikel 5 Absatz l fest, dass der Mitgliedstaat, in dem eine Tochtergesellschaft ansässig ist, für Gewinnausschüttungen an Muttergesellschaften (Beteiligung von mindestens 25% des Kapitals) in einem andern Mitgliedstaat grundsätzlich keine Quellensteuer erheben darf. Im Lichte dieser neuesten Entwicklung hat sich Schweden schliesslich bereit erklärt, der Schweiz den Nullsatz im Mutter-Tochter-Verhältnis
zuzugestehen. Die schweizerische Verrechnungssteuer wird dementsprechend ebenfalls auf Null abgesenkt. Beim Streubesitz wurde von schwedischer Seite gewünscht, den Satz auf 15 Prozent heraufzusetzen, was dem OECD-Musterabkommen von 1977 sowie der von der Schweiz mit Industriestaaten in der Regel angewendeten Quellensteuerbegrenzung entspricht.

Im Vernehmlassungsverfahren fand die vorgesehene Abkommensrevision die breite Zustimmung der Kantone und der am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreise.

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Bemerkungen zu den Bestimmungen des Protokolls

Artikel I Artikel I des Protokolls ändert Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens (Besteuerung der Dividenden) wie folgt: Dividenden, die von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften (Beteiligungen von mindestens 25% des Kapitals) ausgeschüttet werden, sind von der Quellensteuer befreit. Bisher wurde die Quellensteuer auf 5 Prozent begrenzt.

Bei den übrigen Beteiligungen wird der Maximalsatz für die Erhebung einer Quellensteuer von 5 Prozent auf 15 Prozent heraufgesetzt.

Artikeln Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. Zu beachten ist, dass die auf das MutterTochter-Verhältnis anwendbare Bestimmung über die Befreiung der Dividenden von der Quellensteuer rückwirkend auf die am oder nach dem I.Januar 1992 zugeflossenen Dividenden anwendbar ist.

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Finanzielle Auswirkungen

Die Herabsetzung der Quellensteuerbegrenzung im Mutter-Tochter-Verhältnis auf Null hat für beide Staaten steuerliche Einbussen zur Folge. Eine Milderung des Ausfalls von Verrechnungssteuern ergibt sich aus der Heraufsetzung der Quellensteuerbegrenzung bei den übrigen Beteiligungen von 5 Prozent auf 15 Prozent.

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Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für dieses Protokoll bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Protokolls zuständig. Das zur Genehmigung unterbreitete Protokoll wird einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1965 bilden; das letztere Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerungen

Das vorliegende Protokoll bringt den schweizerischen Unternehmen mit schwedischen Tochtergesellschaften eine deutliche Besserstellung gegenüber dem heutigen Zustand und trägt damit dazu bei, die Attraktivität der Schweiz als Standort für international ausgerichtete Unternehmen zu verbessern. Zudem wird mit der Quellensteuerbefreiung im Konzernverhältnis eine Angleichung an die Mutter-Tochter-Richtlinie der EG erreicht.

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Bundesbeschluss über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden vom 7. Mai 1965

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung ; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. April 1992 '), beschliesst:

Art. l 1 Das am 10. März 1992 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden vom 7. Mai 1965 wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

5409

') BB1 1992 III 785

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Protokoll Originaltext zu dem Abkommen vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Schweden haben folgendes vereinbart: Artikel I Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt gefasst: «2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden ; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Diese Dividenden sind jedoch im erstgenannten Staat von der Steuer befreit, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.» Artikel II 1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

2. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden: a) vorbehaltlich des Buchstabens b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres zufliessen; b) auf die an der Quelle erhobenen Steuern von den im letzten Satz von Artikel I erwähnten Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar 1992 zufliessen.

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Doppelbesteuerung

Geschehen zu Stockholm am 10. März 1992 im Doppel in deutscher und in schwedischer Urschrift, die gleicherweise verbindlich sind.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Königreich Schweden:

Alfred Rüegg

Bö Lundgren

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden vom 7. Mai 1965 vom 29. April 1992

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

92.044

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1992

Date Data Seite

785-791

Page Pagina Ref. No

10 052 246

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