# S T #

92.049

Botschaft über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1993 und 1994 vom 13. Mai 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

13. Mai 1992

1992-246

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

31 Bundesblau 144.Jahrgang. Bd.III

817

Übersicht Die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone, die 1959 als Kompensation für die höheren Milchproduktionskosten eingeführt wurden, stellen heute vom Gesamtbetrag her die bedeutendste Ausgleichszahlung zugunsten der benachteiligten Gebiete dar. Im Jahre 1991 wurden an 45599 Betriebefür 516 168 Grossvieheinheiten (G VE) 263,8 Millionen Franken ausgerichtet.

Im Rahmen der Neuorientierung der Agrarpolitik, insbesondere der Preis- und Einkommenspolitik, sollen auch im Berggebiet die allgemeinen Direktzahlungen ausgebaut und die produktgebundenen Beiträge reduziert werden. Dadurch kann einer weiteren Intensivierung im Berggebiet begegnet werden. Die Kostenbeiträge, die trotz Flächenbindung einen gewissen Anreiz zur Produktionsausdehnung enthalten, sollen spätestens nach Ablauf des Zahlungsrahmens 1995/96 in die allgemeinen Direktzahlungen integriert werden. Von einem weiteren Ausbau der Massnahme ist daher abzusehen. Für die Jahre 1993 und 1994 wird ein Zahlungsrahmen von 565 Millionen Franken beantragt, 15 Millionen Franken mehr als in den beiden Vorjahren. Die Erhöhung ist eine Folge der Umlagerung der Betriebsbeiträge auf die Kostenbeiträge im Jahre 1992 und dient lediglich der Beibehaltung der bisherigen Beitragsansätze je G VE.

818

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Einleitung

Nach Artikel l bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (Kostenbeitragsgesetz; SR 916.313) hat die Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für zwei Jahre den Höchstbetrag der finanziellen Mittel zu bewilligen. Der Bundesbeschluss vom 4. März 1991 über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (BB1 7997 I 1383) enthält für die Jahre 1991 und 1992 einen Höchstbetrag von 550 Millionen Franken; er läuft Ende 1992 aus.

Nach der Änderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (BB1 1991 III 1572; Art. 20 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 erster Halbsatz), des Bundesgesetzes über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (Art. l b i s Abs. 2) und des : Bundesgesetzes über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft mit erschwerten Produktionsbedingungen (SR 9/0.2; Art. 7 Abs. 1) sollen zur Entlastung des Parlamentsbetriebs und der Verwaltung die Vorlagen für die Festlegung der finanziellen Mittel für die drei Massnahmen zusammengefasst und gemeinsam behandelt werden. Eine gemeinsame Vorlage ist aufgrund der laufenden Kredite (Bewirtschaftungsbeiträge) erstmals ab dem Jahre 1995 möglich.

Für die Jahre 1993 und 1994 ist deshalb nochmals ein neuer Bundesbeschluss für zwei Jahre zur Finanzierung der Kostenbeiträge notwendig. Der Zahlungsrahmen für die erwähnten zwei Jahre soll um 15 Millionen Franken auf neu 565 Millionen Franken erhöht werden. Dadurch können die für 1992 auf der Basis von 282,5 Millionen Franken (Vi von 535 Mio. Fr. = 267,5 Mio. Fr. + 15 Mio. Fr. [Kompensation Betriebsbeiträge 1992] = 282,5 Mio. Fr.) festgelegten Beitragsansätze bzw. Beiträge für die Jahre 1993 und 1994 beibehalten werden.

12

Die Lage der Berglandwirtschaft

Anhang l gibt einen Überblick über die Einkommensentwicklung der letzten Jahre in Tal- und Bergbetrieben. Das für die Beurteilung vor allem massgebende Gesamteinkommen bildet die Entschädigung für die gesamte Arbeitsleistung der Familie (mit total 418 bis 435 Arbeitstagen) und das von ihr eingesetzte Eigenkapital. In den letzten Jahren vermochten die bäuerlichen Einkommen sowohl im Tal- und Hügelgebiet als auch im Berggebiet der allgemeinen Einkommensentwicklung weitgehend zu folgen.

Das landwirtschaftliche Einkommen stieg in den Testbetrieben seit 1980 um 42 Prozent im Talgebiet und 61 Prozent im Berggebiet; das Gesamteinkommen im Talgebiet ebenfalls um 42 Prozent und im Berggebiet um 60 Prozent. Die 819

grössere relative Einkommenszunahme im Berggebiet verringerte die Einkommensunterschiede. Gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1979-1981 (66,8%) erhöhte sich das Gesamteinkommen der Bergbetriebe auf rund 75 Prozent derjenigen im Tal- und Hügelgebiet und betrug im Jahre 1990 72 634 Franken. Das im Berggebiet höhere Nebeneinkommen bewirkte eine gewisse Kompensation.

Für das Jahr 1991 ist nach den vorliegenden Schätzungen in den Testbetrieben ein Gesamteinkommen von rund 100 000 Franken zu erwarten, das heisst in etwa gleich viel wie im Mittel der Jahre 1989/90. Im Berggebiet dürfte sich dieses Einkommen um ungefähr 3000 Franken ( + 4%) auf 75000 Franken erhöhen.

Nach Abzug des Verbrauchs verblieb der bergbäuerlichen Familie in den vergangenen Jahren ein Betrag von rund 23 000-25 000 Franken zur Eigenkapitalbildung. Dies ist nicht zuletzt dem bescheidenen Verbrauch vieler Bergbauernfamilien zu verdanken. Die Eigenkapitalbildung («Ersparnis») wird grösstenteils für die Finanzierung von Investitionen im Betrieb benötigt und bildet auch einen gewissen finanziellen Rückhalt für die Zeit nach der Vollendung des aktiven Berufslebens, einen Ersatz für die zweite und dritte Säule unseres Vorsorgesystems. Die notwendigen Investitionen der vergangenen Jahre konnten ungefähr zu gleichen Teilen durch Eigen- und Fremdkapital finanziert werden.

Die Verringerung des Einkommensrückstandes der Bergbauern gegenüber einem Bauern im Tal- und Hügelgebiet ist vor allem auch auf die stetig ausgebauten Ausgleichszahlungen zurückzuführen. Die Abwanderung aus der Landwirtschaft im Berggebiet war dadurch nicht ausgeprägter als im Tal- und Hügelgebiet.

13

Die Förderungsmassnahmen für das Berggebiet

Die Landwirtschaft in der voralpinen Hügelzone und im Berggebiet ist im Vergleich zum Talgebiet in verschiedener Hinsicht benachteiligt. Das rauhere Klima, die kürzere Vegetationszeit, der grössere Arbeitsaufwand als Folge der ungünstigeren topographischen Verhältnisse und Betriebsstrukturen sowie die erhöhten Infrastrukturkosten verteuern die Produktion. Durch besondere agrarpolitische Massnahmen wird diesen Verhältnissen in mannigfacher Weise Rechnung getragen.

Ein Schwerpunkt liegt in der Verbesserung der Produktionsgrundlagen und der Infrastruktur sowie der Lebensverhältnisse mit Meliorationsbeiträgen und Agrarkrediten. Im Rahmen der bisherigen Einkommens- und Preispolitik wurden die Produzentenpreise grundsätzlich nach den Verhältnissen im Talgebiet festgelegt. Sie erlaubten dem Talbetrieb das Einkommen vorwiegend durch den Verkauf seiner Erzeugnisse zu erwirtschaften. Angesichts der erschwerten Produktionsbedingungen bzw. erhöhten Produktionskosten genügt dies für die Berglandwirtschaft nicht. In den benachteiligten Gebieten sind deshalb Ausgleichszahlungen notwendig.

820

14

Leistungen des Bundes zugunsten des Berggebietes

Die Entwicklung der Ausgaben für die wichtigsten Massnahmen geht aus Anhang 2 hervor und zeigt, dass der Bund grosse Anstrengungen unternimmt, um die finanzielle Lage der Bergbauern zu verbessern. Die Ausgleichszahlungen haben sich seit 1980 mehr als verdoppelt. Insgesamt wurden 1991 über eine Milliarde Franken für verschiedene Beitragsmassnahmen ausgerichtet, wobei 74,6 Prozent ins Hügel- und Berggebiet flössen. Die Kostenbeiträge stellen mit 263,8 Millionen Franken noch immer die bedeutendste Massnahme zugunsten des Berggebietes dar.

Mit der Einführung der Bewirtschaftungsbeiträge (Flächenbeiträge für Hangund Steillagen sowie Sömmerungsbeiträge) im Jahre 1980 wurde das Instrumentarium der Ausgleichszahlungen wesentlich erweitert. Seither wurden die Beiträge kontinuierlich angepasst. Im Jahre 1991 betrugen die finanziellen Aufwendungen 132,6 Millionen Franken. Für 1992 sind aufgrund der erhöhten Beitragsansätze (+9%) Ausgaben von 144,5 Millionen Franken zu erwarten. Den Zahlungsrahmen für die Jähre 1990 bis 1994 hat das Parlament auf insgesamt 700 Millionen Franken festgelegt (BB1 1989 III 969).

Differenziert wurde bisher auch bei den Massnahmen zur Förderung des Ackerbaus (Produktionsbeiträge für Brotgetreide, Flächenbeiträge für Kartoffeln und Zuschläge zu den Anbauprämien für Futtergetreide). In Hanglagen und im Berggebiet wurden höhere Beiträge bzw. Zuschläge ausgerichtet. Im Rahmen der neuen Massnahmen zur Produktionslenkung und extensiven Bewirtschaftung im Brot- und Futtergetreidebau wurden die erwähnten Zusatzbeiträge auf Ende 1991 abgeschafft. Aus einkommenspolitischen Gründen werden als Ersatz künftig produktionsunabhängige Ausgleichsbeiträge ausgerichtet. Im Zuge der Vereinfachung und Harmonisierung ist geplant, diese Beiträge längerfristig in die allgemeinen Direktzahlungen zu integrieren.

Die Ausgaben zur Förderung des Viehabsatzes (Ausmerzaktionen, Entlastungskäufe, Exportbeiträge usw.) sind ebenfalls stark angestiegen. Der Aufwand des Bundes belief sich im Jahre 1991 auf 93,1 Millionen Franken (1980 49,3 Mio. Fr.). Diesen Massnahmen kommt für die Berglandwirtschaft mit ihrer stark auf die Viehwirtschaft ausgerichteten Produktion besondere Bedeutung zu.

Seit 1988 werden zudem gestützt auf Artikel 19 LwG sogenannte Tierhalterbeiträge ausgerichtet. Im Gegensatz zu den Kostenbeiträgen,
mit denen vorab die erhöhten Produktionskosten abgegolten werden, dienen die Tierhalterbeiträge der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Betrieben und neuerdings aufgrund der Erweiterung des Bezügerkreises zugunsten der grösseren Familienvollerwerbsbetriebe auf den I.Januar 1991 auch der allgemeinen Einkommenssicherung. Im Jahre 1991 wurden insgesamt an 60782 Betriebe 250,3, Millionen Franken ausbezahlt, 162 Millionen Franken mehr als 1990. Ins Hügel- und Berggebiet gelangten 158,7 Millionen Franken ( + 96,6 Mio. Fr.).

Neben den im Anhang 2 aufgeführten Ausgleichszahlungen sind weitere Förderungsmassnahmen des Bundes zugunsten der benachteiligten Gebiete, wie Bei821

träge und Investitionsdarlehen an Güterzusammenlegungen, Güterwege, Wasser- und Stromversorgungen sowie landwirtschaftliche Hochbauten wirksam (Hügel- und Berggebiet Investitionsdarlehen 1991 114 Mio. Fr.; Subventionen 1991 106,2 Mio. Fr.). Den Beiträgen an Strukturverbesserungen in Gebieten mit erschwerten Arbeitsbedingungen wie auch den Massnahmen zur Förderung der Tierzucht und der regionalen Wirtschaftsförderung kommen besondere Bedeutung zu.

15

Die Bedeutung der Direktzahlungen für die Berglandwirtschaft

Die Bedeutung einiger ausgewählter Direktzahlungen auf das Einkommen der Betriebe zeigt Anhang 3. Es handelt sich dabei um Ergebnisse der Testbetriebe der Eigenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik.

Daraus ist ersichtlich, was an sich bekannt war. Die Direktzahlungen stellen vor allem im Berggebiet bereits heute einen wesentlichen Einkommensbestandteil dar (ca. 20-50% des landw. Einkommens je nach Betrieb und Zone). Stark ins Gewicht fallen insbesondere die Kostenbeiträge in den höher gelegenen Bergzonen (bis 25%). Durch die Beschränkung der Kostenbeiträge auf maximal 15 GVE und des Tierhalterbeitrags auf einen Höchstbetrag (1990 2000 Fr.) kommen die kleineren und mittleren Betriebe fast im gleichen Umfang wie grosse in den Genuss dieser Zahlungen. Der Forderung nach einer Begünstigung dieser Betriebe wird demnach mit den genannten Massnahmen Rechnung getragen.

Obschon in der Talzone keine Kostenbeiträge ausgerichtet werden, weisen einige dieser Betriebe entsprechende Beiträge aus. Dies ist möglich, wenn sich ein Betrieb über mehr als eine Zone erstreckt.

16

Ausgestaltung und Entwicklung der Kostenbeiträge

Mit den Kostenbeiträgen, welche 1959 eingeführt wurden, werden die durch die erschwerten Produktionsbedingungen verursachten Nachteile der Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone abgegolten. Zudem wird das bergbäuerliche Einkommen verbessert und der Einkommensrückstand gegenüber dem Talbauern verkleinert. Anhang 4 gewährt einen Überblick über die Entwicklung der Ansätze und Auszahlungen seit 1968.

Beitragsberechtigt ist der Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone, der einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Bezugsgrösse ist die GVE, wobei Rindvieh, Tiere der Pferdegattung, Zuchtschweine, Ziegen und Schafe als anrechenbare Tiere gelten.

Die Kostenbeiträge werden nur für die ersten 15 GVE eines Betriebes ausbezahlt. Damit wird der kleinere und mittlere Betrieb begünstigt. Diese Begrenzung vermindert den Anreiz zur Produktionsausweitung, benachteiligt aber jene Haupterwerbsbetriebe (rund 20 000), die heute 20 und mehr GVE halten, indem immer nur für die ersten 15 GVE der Kostenausgleich gewährt wird. Dadurch erhalten sie schätzungsweise für 220 000 GVE keine Beiträge. Die Beschränkung auf 15 GVE ist aber auch der Bildung grösserer Einheiten im Sinne der 822

Rationalisierung nicht förderlich und hemmt den Strukturwandel. Sie birgt die Gefahr der Erhaltung von suboptimalen Betriebsstrukturen.

Die Kostenbeiträge werden überdies nur für jene GVE ausbezahlt, für die eine ausreichende betriebseigene Rauhfuttergrundlage vorhanden ist. Diese Regelung gilt auch für Betriebe mit mehr als 15 GVE; d. h. er muss für den gesamten Viehbestand über eine genügende Futterbasis verfügen. Andernfalls werden die Beiträge entsprechend prozentual gekürzt. Im Jahre 1990 betrugen die Abzüge infolge ungenügender Rauhfuttergrundlage 2,6 Millionen Franken und 1991 2,9 Millionen Franken. Als ausreichende Rauhfuttergrundlage gelten abgestuft nach Erschwerniszonen 40-90 a landwirtschaftliche Nutzfläche je GVE. Diese Werte können je nach Ertragsfähigkeit des Bodens sowie je nach Dauer einer allfälligen Alpung nach oben oder nach unten abweichen. Im weiteren wird die Einhaltung der Tierschutzvorschriften verlangt.

Die Beiträge sind nach Zonen und Tiergattungen abgestuft. Dem unterschiedlichen Grad der Produktionserschwernis wird somit Rechnung getragen. In den verschiedenen Zonen wurden im Jahre 1991 durchschnittlich die folgenden Beiträge je Betrieb ausgerichtet: Voralpine Hügelzone: 2 598 Franken bei 12,4 GVE Zonel: 4 268 Franken bei 11,7 GVE Zone II : 6 964 Franken bei 11,7 GVE Zone III: 8 324 Franken bei 9,8 GVE Zone IV: 10 191 Franken bei 9,2 GVE.

Mit dem Ziel, die Schaf- und Ziegenhaltung im Berggebiet stärker zu fördern, gelten seit dem Jahre 1987 für diese Tiergattungen höhere Ansätze. Diese Differenzierung wirkt sich positiv aus. indem der KJeinviehbestand wieder etwas zugenommen hat. Seit dem Jahre 1980 werden die Kostenbeiträge für Viehhalter, deren Einkommen oder Vermögen eine bestimmte Grenze übersteigt, gekürzt oder gänzlich gestrichen. Die Abzüge setzten bis Ende 1989 ab einem steuerbaren Einkommen von 50 000 Franken und einem Vermögen ab 500 000 Franken ein. Ab 60 000 Franken bzw. 600 000 Franken wurden keine Beiträge mehr ausbezahlt. Zur Anpassung an die in den letzten Jahren eingetretene Teuerung erfolgte auf den I.Januar 1990 eine erste Erhöhung der Einkommensgrenze auf 60 000-80 000 Franken. Im Zuge der Harmonisierung mit den Tierhalterbeiträgen wurde sowohl die Einkommensgrenze als auch die Vermögensgrenze auf den I.Januar 1991 nochmals angepasst und auf
80000-100000 Franken Einkommen sowie 700000-800000 Franken Vermögen erhöht. Im Jahre 1990 erreichten die Kürzungen 2,9 Millionen Franken und 1991 1,1 Millionen Franken.

17

Neuorientierung der Agrarpolitik

Im Rahmen der Neuorientierung der Agrarpolitik, insbesondere der Preis- und Einkommenspolitik sollen auch im Berggebiet die allgemeinen Direktzahlungen (LwG Art. 31 a) ausgebaut und die produktegebundenen Beiträge reduziert werden. Die traditionellen Förderungsmassnahmen wie Kostenbeiträge, Viehabsatzmassnahmen und Beiträge an Kuhhalter ohne Verkehrsmilchproduktion sind an den Faktor Viehhaltung gebunden. Trotz Flächenbindung enthalten sie 823

einen gewissen Anreiz zur Ausdehnung der Produktion und zur Intensivierung der Bewirtschaftung. Das Instrumentarium ist deshalb so umzugestalten, dass der Produktionsanreiz vermindert wird. Die Kostenbeiträge sollen spätestens nach Ablauf des Zahlungsrahmens 1995/96 in die allgemeinen Direktzahlungen überführt werden. Eine entsprechende Vorlage wird dem Parlament zu gegebener Zeit unterbreitet. Auch ein Teil der Viehabsatzmassnahmen (Ausmerzbeiträge) ist in die allgemeinen Direktzahlungen zu integrieren. Dem Berggebiet muss allerdings auch künftig ein angemessenes Produktionsvolumen erhalten bleiben, damit die Bergbauern weiterhin einen vernünftigen Anteil ihres Einkommens über die Marktleistung erzielen können. Die Vereinfachung und Integration des bisherigen Instrumentariums gestaltet sich schwieriger als angenommen und bedarf eingehender Abklärungen und Untersuchungen. Angesichts der Tatsache, dass eine wirkungsneutrale Umgestaltung ohne eine gewisse Umverteilung nicht möglich sein wird, ist Widerstand sowohl bei den direkt Betroffenen als auch bei Gemeinden, Regionen und Kantonen zu erwarten. Zur Verminderung des Produktionsanreizes ist eine gewisse Einkommensverschiebung zugunsten einer extensiveren Produktion unumgänglich.

Als Übergangslösung sollen vorläufig die produkte- oder faktorbezogenen Beiträge im Sinne einer Besitzstandswahrung auf dem heutigen Stand belassen und die notwendigen Einkommensverbesserungen künftig über die allgemeinen Direktzahlungen gewährt werden. Der Abbau oder die Ablösung einzelner Massnahmen stellt aufgrund der genannten Gründe keine einfache Aufgabe dar.

2

Besonderer Teil

21

Begründung der höheren finanziellen Aufwendungen für Kostenbeiträge

Der Zahlungsrahmen für die Jahre 1991 und 1992 betrug 550 Millionen Franken. Darin enthalten waren 15 Millionen Franken für den von der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte verlangten Einbau der Betriebsbeiträge in die Kostenbeiträge. Die Betriebsbeiträge wurden seit dem Jahre 1958 an Viehhalter im Berggebiet ausgerichtet, die sich an den Leistungsprüfungen und dem viehwirtschaftlichen Beratungsdienst beteiligten. Die ursprüngliche Zweckbestimmung war die Verbesserung der Viehzucht und Tierhaltung im Berggebiet.

Diese Zielsetzung gilt im wesentlichen als erreicht, so dass die Massnahme wunschgemäss auf den 1. Januar 1992 aufgehoben wurde.

Für 1991 stand ein Kredit von 267,5 Millionen Franken, d.h. die Hälfte von 535 Millionen Franken zur Verfügung. Als Kompensation für die erwähnten Beiträge wurden anfangs 1992 die 15 Millionen Franken auf die Kostenbeiträge übertragen. Der Kredit für das Jahr 1992 beträgt somit 282,5 Millionen Franken. Auf der Basis dieser Summe wurden die geltenden Kostenbeitragsansätze je GVE (ab 1992) mit Verordnungsänderung vom 27. Januar 1992 festgelegt und in den Bergzonen I bis IV entsprechend erhöht. Für die Jahre 1993 und 1994 ist somit ein Zahlungsrahmen von 565 Millionen Franken notwendig, sollen die bestehenden Beitragsansätze auf dem gleichen Niveau beibehalten werden.

824

Zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse im Hügel- und Berggebiet wurden in den letzten Jahren vor allem die Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträge stark ausgebaut. Diese Massnahmen haben sich bewährt. Dadurch konnten die Bergbauern mit der allgemeinen Einkommensentwicklung in etwa Schritt halten und den Rückstand auf die Talbauern vermindern. Das Fehlen von Produktionsalternativen und die gesättigten Märkte im Haupterwerbssektor Viehwirtschaft mit entsprechenden Preiseinbrüchen (Schlachtvieh) wirken sich bei gleichzeitig steigenden Produktionskosten nachteilig auf die Ertragslage aus und verursachen seit Jahren in den Bergbetrieben eine angespannte finanzielle Lage.

Zur Erhaltung der Berglandwirtschaft, der aus gesamtwirtschaftlicher Sicht im Berggebiet (Tourismus, Besiedlung entlegener Gebiete usw.) eine besondere Bedeutung zukommt, sind weiterhin Ausgleichszahlungen notwendig, zumal die produktegebündenen Beiträge zur Förderung des Viehabsatzes und die Produktepreise kaum mehr erhöht werden können und je nach Ausgang der UruguayRunde des GATT sogar zu reduzieren sind. Den Grundsätzen der neuen Agrarpolitik und den internationalen Rahmenbedingungen entsprechend dürfte in Zukunft eine Erhöhung produkte- bzw. faktorbezogener Beiträge nur mehr in Ausnahmefällen möglich sein. Die erforderlichen Ausgleichszahlungen und die notwendigen Einkommensverbesserungen sind über die allgemeinen Direktzahlungen (LwG Art. 31 a) zu gewähren. Bereits im Zusammenhang mit den Preisbegehren vom September 1990 und 1991 wurde dieser Weg beschriften, indem anstelle einer Milchpreiserhöhung die Tierhalterbeiträge als weitgehend produktionsneutrale und betriebsbezogene Massnahme aufgestockt wurden (1991 max. 4500 Fr. pro Betrieb; 1992 max. 6000 Fr. pro Betrieb). Die Vorlage beinhaltet daher für die Jahre 1993 und 1994 lediglich einen Zahlungsrahmen von 565 Millionen Franken. Damit wird gleichzeitig der angespannten finanziellen Lage des Bundes Rechnung getragen.

22

Verwendung der zusätzlichen finanziellen Mittel

Entsprechend den Ausführungen sollen in den Jahren 1993 und 1994 je 282,5 Millionen Franken an die Bauern im Hügel- und Berggebiet ausgerichtet werden.

3

Finanzielle Auswirkungen

Nach vorliegendem Antrag wird der Zahlungsrahmen für die Jahre 1993 und 1994 auf 565 Millionen Franken festgesetzt. Dies ergibt gegenüber den Jahren 1991 und 1992 einen Mehraufwand von 15 Millionen Franken.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt.

825

5

Verhältnis zum europäischen Recht und zum GATT

Die vorgeschlagene Bereitstellung der finanziellen Mittel für die Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone für die Jahre 1993 und 1994 stellt aussenwirtschaftlich keine Probleme und kann somit als «EG- und GATT-fähig» bezeichnet werden.

Im Rahmen ihrer gemeinsamen Agrarpolitik hat auch die EG ihre Bemühungen zur Unterstützung der benachteiligten Regionen verstärkt. Die Ausrichtung von Direktzahlungen an die Landwirtschaft wird allerdings seitens Brüssels an gewisse Bedingungen geknüpft. Da die Landwirtschaft aus dem EWR-Vertrag grundsätzlich ausgeklammert wurde, muss die vorliegende Massnahme deshalb nicht auf dessen Verträglichkeit mit dem neuen Vertragswerk geprüft werden.

Am 22. Oktober 1991 wurde aber der EG-Beitritt zum Ziel der schweizerischen Integrationspolitik erklärt. Die im 7. Landwirtschaftsbericht (92.011) festgehaltene Neuausrichtung der Landwirtschaftspolitik erhält damit einen neuen, gerafften Zeitplan. Dementsprechend ist auch die Einführung von Ausgleichsmassnahmen zugunsten unserer Landwirtschaft vorzusehen, die mit dem EGRecht kompatibel auszugestalten sind.

Die .vorliegende Botschaft steht auch nicht im Widerspruch zu den laufenden GATT-Verhandlungen (Uruguay-Runde). Denn der dort postulierte substantielle Abbau des Unterstützungs- und Schutzniveaus für die Landwirtschaft gilt für produktionsstimulierende und handelsverzerrende Massnahmen und nicht für produktionsneutrale Direktzahlungen und Beiträge für benachteiligte Regionen wie die Kostenbeiträge. Gemäss den neuesten Gatt-Vorschlägen vom 20. Dezember 1991 sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Weiterführung von produkt- oder faktorbezogenen Direktzahlungen vorgesehen. Der Ausgleich ist daher in Zukunft vermehrt über die mit Botschaft vom 27. Januar 1992 vorgeschlagenen Direktzahlungen vorzunehmen (Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes mit den Artikeln 3 la und 31 è).

6

Rechtliche Grundlage

Die Regelung, dass die notwendigen Mittel jeweils für zwei Jahre mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen sind, ist in Artikel l bis Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (SR 916.313) enthalten.

5431

826

Gesamteinkommen und Verbrauch je Familie und Jahr ' ' 1979-1981 Fr.

Anhang l 1982-1984 Fr.

1985-1987 Fr.

1988 Fr.

62 188 9642 52546 5 965

75408 13993 61 415 6607

71 252 15201 56051 7 181

90013 14467 75546 8 049

93 562 16584 76978 8625

88424 20347 68077 8706

68 153

82 015

78433

98 062

102 187

97 130

Verbrauch der Familie' ) Differenz = Bigenkapitalbildung

44654

52189

57223

59360

60 957

65 904

-- in % des Gesamteinkommens

23 499 34,5

29826 36,4

21 210 27,0

38 702 39,5

41 230 40,3

31 226 32,1

Positionen

1989 Fr.

1990 Fr.

Talbetriebe Landwirtschaftliches Einkommen Rest -- Arbeitsverdienst 3 ^ Nebencinkommen .

Gesamteinkommen

....

.

...

....

....

1

Bergbetriebe Landwirtschaftliches Einkommen -- abzüglich Zinsansprtich 2 ) -- Rest -- Arbeitsverdienst' 1 )

-- in % der Teilbetriebe Verbrauch der Familie4) Differenz = Eigenkapilalbildung -- in Franken -- in % ties Gesamteinkommens . .

.

....

....

38260 6 130 32130 7 257

47519 9 123 38396 8 062

49 10 38 9

126 164 962 151

58920 10052 48868 10022

61 844 11 444 50400 10346

61 630 14244 47386 11 004

«"577 66,8

55 581 '67,8

58277 74,3

68942 70,3

72 190 70,6

72 634 74,8

....

33 196

38 625

43 717

45 779

47 137

49968

,...

12321 27,1

16956 30,5

14560 25,0

23 163 33,6

25053 34,7

22666 31,2

..

827

'' In den Teslbetrieben der Zentralen Auswertung Des im Betrieb investierten Eigenkapitals 1990 von rund 325 500 Franken (Tal-) bzw. 228 000 Franken (Bergbetriebe) Bei 418 (Tal-) bzw. 435 (Bergbetriebe) Familien-Arbeitstagen im Betrieb (1990) Einschliesslich Ausgaben für Steuern und Versicherung

2 > 3 > 4)

Anhang 2

Direktzahlungen an die Landwirtschaft

(alle mit einkommenspolitischer Zielsetzung, gegliedert nach weiteren Zweckbestimmungen) Beiträge in Mio. Fr.

Massnahmen

1991«

1980»

Total

1.

1.1

1.2 1.3 1.4

Ausgleich erschwerter Produktionsbedingiingen (insbes regional) Kostenbeiträge an Viehhalter in Hügel- und Bergzonen Beiträge für Teilnehmer am viehwirtschaftlichen Beratungsdienst im Bewirtschaftungsbeiträge (Flächenund Sömmerungsbeiträge) . . .

Anbauprämien für Futtergetreide, Zuschläge für erschwerte Produk-

1.5

Produktionsbeiträge für den Anbau von Brotgetreide in Erschwerniszo-

1.6

Flächehbeiträge für den Kartoffelanbau im Berggebiet und in Hanglagen Ausgleichsbeiträge (anst. von 14-16).

1.7

4

2.

Familienzulagen ) -- an Kleinbauern . .

...

-- an landw. Arbeitnehmer

3.

Tierhalterbeiträge für kleine und mittlere bäuerliche Betriebe (Art. 19c LwG)

4.

4.1

T-iiY Lenkung der Produktion . .

Anbauprämien für Futtergetreide,

4.2

4.4

Lenkungsmassnahmen im Pflanzenbau Beiträge für Kuhhalter ohne Verkehrsmilchablieferung ..

Siloverbotsentschädigung und Zu-

5.

Aufwendungen für den Viehabsatz

4.3

Zusammen

202,5

125,3

'

Budget davon Berggebiet3'

481,2

453,8

485,8

263,8

263,8

282,5

14,9

15,7

32,6

132,6

15,7 131,8

144,5

11,7

43,7

28,0

4,0 s >

13,4

21,5

10,9

3,5«

4,6

3,9

3,6

0,8 5 >

50,5

67,2 55,8 11,4

116,7 92,2 24,5

66,5 61,7 4,8

136,8 106,4 30,4

250,3

158,7

330,0

779,0

335,6

182,9

380,8

66,3

128,7

38,6

95,8 69,9

47,2

118,8

95,0

65,5

88,1

49,3')

89,1

49,3

93,1

91,3

83,1

498.0

1276.9

953,2

1416.5

126,0

'' Die Angaben entsprechen den Aufwendungen für das Beitragsjahr; sie weichen deshalb z. T. von den Ausgaben gemäss Staatsrechnung ab.

> Teilweise provisorische Zahlen 3 > Voralpine Hügelzone und Berggebiet 4 > Finanziert durch Arbeitgeberbeiträge sowie durch Bund (2/3) 5 > Restzahlungen für 1991 6 > Schätzung 2

828

Ausgewählte Direktzahlungen je Normalbetrieb, nach Produktionszonen und Grössenklassen, 1990 Talzone

Anzahl Betriebe . .

<10ha 10-20 ha 20-50 ha

48

921

489

Hügelzone Bergzone I

35 197 124

Anhang 3

Bergzone 11

Bergzone III

Bergzone IV

62 231 111

46 18!

137

14 70 75

4849 4986 4809

7953 7977 8492

10392 11 316 11 385

0 14737 15 041

0 934 101,1

4 16 31

in Franken

Beitragsart

<10ha 10-20 ha 20-50 ha

89 33

67

2642 2657 2586

<10ha 10-20 ha 20-50 ha

0 1 1

4 16 4

340 386 341

612 663

807

733 899 961

<10 ha 10-20 ha 20-50 ha

179 150 188

1372 2086 2899

2375 3276 3695

2695 3695 4006

3196 4954 5769

561:1 5888

<10 ha 10-20 ha 20-50 ha

0 4

0 3

138 112

50

124

775

481 698 1807

697 1069 1905

0 652 1446

<10ha 10-20 ha 20-50 ha

1787 1298

1971 1733

54

558

1832 1927 1074

1902 1912 1547

2107 1969 1782

0 1986 1787

<10ha 10-20 ha 20-50 ha

2021 3147 6768

2289 4605 8581

1352 2725 8592

430 1056 3958

55 358 1066

0 14

277

10ha 10-20 ha 20-50 ha

0 76

0 213

817 892

94

0

274 186 1765

736

2341 3439 3345

0 6913 2587

Total ausgewählte .

<10 ha Direktzahlungen . . . 10-20 ha 20-50 ha

4076 4709 7222

8278 11 313 14752

11 160 13598 21 051

14890 16893 21 353

19521 24004 26213

0 30847 28037

Kostenbeiträge . . .

Betriebsbeiträge . . .

Flächenbeiträge . . .

Sömmerungsbeiträge

Tierhalterbeiträge .

Beitr. an Ackerkulturen 1 )

2

Kuhhalterbeiträge '

0

'' Produktionsbeiträge Brotgetreide, Anbauprämien und Beiträge an den Kartoffelbau ) Beiträge an Kuhhalter ohne Verkehrsmilchproduktion

2

829

W o

Kostenbeiträge: Entwicklung der Ansätze und Auszahlungen seit 1968 Jahr

Voralpine Hügelzone

Anhang 4

Bergzonen I

II

III

120 180 270 270 380 450/600 480/630 540/710 580/750 620/790

180 270 400 400 550 650/880 680/910 760/1010 800/1050 850/1100

IV»)

Beitragsberechtigte GVE/Betrieb

Beitragsansätze in Franken je GVE b >

1968-70 1971-73 1974-79 1980 82 1983 86 1987 1988 1989/90 1991 1992

50 80 80 110 130°Vl70 d > 140/180 180/230 210/260 210/260

60 90 140 140 210 250/330 270/350 330/420 360/450 380/470

500 720 870/1180 900/1210 1000/1330 1040/1370 1100/1430

Ausbezahlte Beiträge in Millionen Franken

1968-70* 1971 73* 1 974-79 * 1980-82* 1983 86* 1987 1988 1989 1990 1991 * > ) c ) d > e > f )

a

b

.7,2 0 11,8 11,5 15,4 17,8 18,5 23,9 23,8 27,9

8,0 14,6f> 21,3 19,3 27,7 32,2 34,3 41,5 41,4 45,8

15,7 29,0 44,3 41,9 57,7 67,9 70,8 79,0 79,1 85,1

10 15 15 15 15 15 15 15 15 15 Total")

19,1 33,6 50,2 36,9 49,4 58,8 59,9 67,5 68,2 72,6

Durchschnitt Bis 1979 Teil von Zone III GVE = Grossvieheinheit; mitgerechnet werden auch Ziegen, Schafe, Zuchtschweine und Pferde Rindvieh, Zuchtschweine und Pferde Schafe und Ziegen Einschliesslich Nachzahlungen und Korrekturen Mittel 1972/73; statistisch nicht genau erfassbar

13,1 19,5 25,2 25,7 29,4 30,2 32,4

42,8 85,2 128,6 122,7 169,7 201,9 209,2 241,3 242,7 263,8

Jahr

Voralpine Hügelzone

Bergzonen I

II

III

16851 14955 14 143 12312 11 641 11 133 11 031 10960 10674 10734

17035 16072 15242 14054 13 191 12984 12796 12718 12415 12212

16 112 16099 15 139 10612 9855 9286 9 159 9 133 8878 8722

Beitragsberechtigle GVE/Betrieb IV)

Total

Anzahl Betriebe

1968 70*

1971-73* 1974_79* 1980 82* 1983-86* 1987 1988 1989 1990 1991

..

.

. . .

9 146 12372 1 866 1 440 1 190 1 190 1 054 10804 10749

3 286 3 272 3419 3 245 3267 ' 3201 3 182

Total

Anzahl beitragsberechtigte GVE

1968-70* 1971-73* 1974 79* 1980-82* 1983-86* 1987 1988 1989 1990 1991

* > ' °> d > a

b

104987 147741 143453 139040 131 166CV 4l09 d > 129340/3725 131 478/4349 128828/4652 128312/4994

49998 56272 56 896 52 130 49399 48012 47421 47 132 45972 45 599

132561 152362 152412 137 797 132669 122968/5048

130535 161 336 162973 154760 148 949 140026/7383

106 040 124850 126210 92 68 1 90226 75 493/1 1 484

26 125 27 182 21 889/5240

369 136 543 535 589 673 554 648 539 540 524 806

120 370/5 804 120 746/5 469 118662/5687 119098/6 103

137426/7713 138497/7420 136520/7584 134737/7983

76949/ 7 812 74912/11 531 75 121/11 909 73020/12239

23 862/3 5 1 8 22581/5760 22 839/6 075 23 382/6 300

516519 522 743 517877 516 168

831

Durchschnitt Bis 1979 Teil von Zone III GVE = Grossvieheinheit; mitgerechnet werden auch Ziegen, Schafe, Zuchtschweine und Pferde Rindvieh, Zuchtschweine und Pferde Schafe und Ziegen

Bundesbeschluss Entwurf über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1993 und 1994 vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel l bls Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974') über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai \9922\ beschliesst:

Art. l Für die Ausrichtung von Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1993 und 1994 wird ein Höchstbetrag von 565 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

5431

>> SR 916.313 > BB1 1992 III 817

2

832

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die finanziellen Mittel für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone in den Jahren 1993 und 1994 vom 13. Mai 1992

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

92.049

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.06.1992

Date Data Seite

817-832

Page Pagina Ref. No

10 052 252

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.