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92.066

Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge

vom 19. August 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderüng mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und stellen den Antrag auf Zustimmung.

Die Vorlage umfasst die Teilrevision sowohl des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) als auch des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Gleichzeitig beantragen wir, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1987

P

86.915 Wohneigentumsförderüng mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (N 20. 3. 87, Neukomm)

1987

P 86.179

Berufliche Vorsorge. Förderung des Wohneigentums (N 20. 3. 87, Aliesch)

1988

P 88.367

Christlichdemokratische Fraktion. Wohneigentumsförderüng (N 23. 6. 88, betreffend Pt. 2)

1989

P

Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule (S 4. 10. 89, Küchler)

1989

P 89.542

Förderung Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule (N 6. 10. 89, Weber-Schwyz)

1991

P 90.479

Wohnbauförderung aus BVG-Vorsorgeeinrichtungen (N 13. 12. 91, Leuenberger Moritz)

1992

P 90.790

Pensionskassengelder für den Wohnungsbau (N 2. 3. 92, Weder Hansjürg)

89.528

12 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.VI

237

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. August 1992

238

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht Wohneigentum ist eine zweckmässige Form der Vorsorge. Es verkörpert im allgemeinen Sicherheit und Wohlstand. Insbesondere zeichnet es sich längerfristig durch Widerstandskraft gegen die Geldentwertung aus.

Die Wohneigentumsquote der Bevölkerung in der Schweiz ist im weltweiten Vergleich ausgesprochen tief. Es besteht in Staats- und sozialpolitischer Hinsicht ein Bedürfnis, sie anzuheben. Dafür wurden schon verschiedene Anstrengungen unternommen, jedoch ohne grossen Erfolg.

Die berufliche Vorsorge ist als freiheitliches und kapitalintensives System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geeignet, dem Bedürfnis der Versicherten nach Wohneigentum bzw. nach Minderung der Wohnkosten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat bereits in seiner B VG-Botschaft darauf hingewiesen, dass die Altersvorsorge nicht nur im Sparen, sondern auch in der Entlastung der Versicherten von Wohnkosten bestehen kann. Im BVG konnten die in diesem Sinne entwickelten Vorschläge jedoch nur zu einem Teil berücksichtigt werden.

Zahlreiche parlamentarische Vorstösse verlangen eine verbesserte Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge. Die eidgenössischen Räte haben 1990 den parlamentarischen Initiativen von Nationalrätin Spoerry und von Ständerat Kündig Folge gegeben, welche den Versicherten die Gelder der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum zur Verfügung stellen wollen.

Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfahl dem Bundesrat vorerst, die Verpfändungsregelung zu verbessern. Angesichts der erwähnten parlamentarischen Initiativen gelangte sie ebenfalls zur Auffassung, die Wohneigentumsförderung sei auch mit der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Vorsorgeguthaben für das Wohneigentum der Versicherten zu verstärken.

Der Bundesrat beschloss im September 1991 im Rahmen seines bodenpolitischen Programms verschiedene Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, darunter auch Massnahmen für die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Die vorliegende Revision nimmt diese Vorstösse, Empfehlungen und Beschlüsse sowie das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens auf. Das Verbot der Verpfändung von Vorsorgeansprüchen soll für die Wohneigentumsförderung aufgehoben und nebst den Vorsorgeleistungen soll auch das Vorsorgeguthaben verpfändbar gemacht
werden. Zudem sollen die gesetzlichen Grundlagen zur vorzeitigen Verwendung der Vorsorgegelderfür das Wohneigentum geschaffen werden. Die Versicherten erhalten damit einen unmittelbaren Rechtsanspruch, ihre Vorsorgeguthaben in einem begrenzten Umfang und unter Sicherstellung des Vorsorgezwecks vor Eintritt eines Vorsorgefalles für ihr Wohneigentum zu verwenden oder zu verpfänden.

Der vorzeitige Bezug und die Pfandverwertung der Vorsorgegelder bewirken eine entsprechend verminderte Leistung im Freizügigkeits- bzw. Vorsorgefall. Da das mit Vorsorgegeldern finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform ist,

239

wird auch der entsprechende Bezug und seine allfällige Rückzahlung steuerlich nicht erfasst.

Mit dieser Regelung wird sowohl in der sozialen Sicherheit ah auch zur Verwirklichung des Staats- und gesellschaftspolitischen Ziels einer breiteren Streuung des Wohneigentums für die Versicherten ein fälliger und bedeutsamer Schritt getan.

Weder dem Bund, noch den Kantonen und Gemeinden erwachsen mit dieser Revision besondere Aufwendungen personeller und administrativer Art. Die Steuereinnahmen werden sich allerdings längerfristig geringfügig reduzieren.

Die Verfassungsmässigkeit und die Europakonformität der Vorlage sind gegeben.

Das Rechtsetzungsgeschäft ist in der Legislaturplanung 1991-95 als dringlich eingestuft.

240

Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

III

Die Wohneigentumsförderung im geltenden Recht der beruflichen Vorsorge

111.1

Allgemein

Die Wohneigentumsförderung der zweiten Säule orientiert sich in erster Linie an der Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Artikel 34iuater Bundesverfassung (BV) und nicht an Artikel 34se~ xies BY^ Welcher zwar auch, aber in einem allgemeineren Sinn die Wohneigentumsförderung zum Gegenstand hat.

Obwohl bereits im Rahmen der Vorbereitung der Verfassungsgrundlagen für die Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge1) als sinnvolle Form der Vorsorge erwähnt, wurde der Wohneigentumsförderung im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) keine besondere Beachtung zuteil. Der Bundesrat schlug allerdings in seiner Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG2) vor, das Verpfändungsverbot in Artikel 331c Absatz 2 OR bezüglich der Versichertenansprüche gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen zu durchbrechen, da die Verpfändung ihnen die Finanzierung von Wohneigentum erleichtern könne. Diese Eigentumsförderung entspreche durchaus dem Ziel der beruflichen Vorsorge, da die Wohnkosten auch für die Pensionierten eine der Hauptausgaben darstellen. Der Bundesrat wies jedoch darauf hin, dass den Versicherten eine minimale Geldleistung im Vorsorgefall erhalten bleiben müsse.

Die im Bericht Masset3) im Jahre 1979 unterbreiteten Vorschläge zur Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge fanden nur teilweise Eingang ins BVG. Ein durch die Verwendung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum der Versicherten befürchteter Zielkonflikt mit der Vorsorge in Form einer Geldleistung wurde im wesentlichen zugunsten der letzteren entschieden, auch mit der Begründung, dass eine solche Massnahme die Autonomie der Pensionskassen stark einschränke und ihnen grosse administrative Aufwendungen aufbürde.

111.2

Die Regelung im Einzelnen

Die nachfolgend dargestellte Regelung der Wohneigentumsförderung der beruflichen Vorsorge im geltenden Recht beschränkt sich auf das Obligatorium. In '' Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1971 an die Bundesversammlung zum Entwurf betreffend die Änderung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, (BB1 1971 II 1625).

2

> BB1 1976 I 149, 250 f.

3)

Vgl. Bericht der Expertenkommission Wohneigentumsförderung an das EVD vom Dezember 1979.

241

einem begrenzten Umfang besteht dabei ein Anspruch auf Verpfändung und auf Kapitalabfindung. Ferner wird kurz auf die freiwillige Wohneigentumsförderung durch die Pensionskassen sowie auf die Wohneigentumsförderung in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) hingewiesen.

111.21

Kapitalabfindung

Artikel37 Absatz4 BVG gewährt den Versicherten einen Anspruch, bei Erreichen der Altersgrenze4) die Hälfte ihrer obligatorisch zustehenden Leistung als Kapitalabfindung zu beziehen, wenn sie dieses Geld für den Erwerb von selbst benutztem Wohneigentum bzw. zur Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen einsetzen. Dieser gesetzliche Anspruch ist auch dann durchsetzbar, wenn das Reglement der betreffenden Einrichtung die Kapitalabfindung ausschliesst oder bloss in kleinerem Mass gewährt. Die andere Hälfte der obligatorischen Altersleistung soll als Rente zur Auszahlung gelangen.

Die Kapitalabfindung ist wegen der Antiselektion 5) spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersleistung der Vorsorgeeinrichtung anzumelden.

Diese Massnahme ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass das BVG erst seit dem 1. Januar 1985 in Kraft ist, noch wenig wirksam. Sie kann indes mit zunehmenden Altersguthaben der Versicherten an Bedeutung gewinnen, dies allerdings nur, wenn die Teuerung bzw. die Grundstücks- und Wohnungspreise nicht übermässig steigen. Nicht zu verkennen ist im übrigen der Nachteil, dass diese Massnahme bloss den unmittelbar vor ihrer Pensionierung stehenden Versicherten zukommt. Diese haben in der Regel vor allem ein Interesse an der Amortisation der Hypothekardarlehen. Die Regelung hilft hingegen nicht den auf diese Hilfe besonders angewiesenen jüngeren Versicherten, für die meistens nicht die Amortisation von Hypothekardarlehen, sondern der Erwerb von Wohneigentum grössere Bedeutung hat.

111.22

Verpfändung

Artikel40 BVG durchbricht im obligatorischen Bereich das in Artikel 331c Absatz 2 OR verankerte Verbot, Leistungsansprüche der Versicherten gegenüber ihrer Vorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit zu verpfänden. Dieser Durchbruch gestattet die Verpfändung der Altersleistungen nur zum Wohneigentumserwerb für den eigenen Bedarf bzw. für den Aufschub der Amortisation diesbezüglicher Hypothekardarlehen.

Damit bei Fälligkeit der Altersleistungen den Versicherten in jedem Fall eine minimale Rente oder Kapitalabfindung zusteht, hat der Gesetzgeber nicht nur den Anspruch auf direkte Verwendung, sondern auch denjenigen auf Verpfän4) 5

Vgl. Artikel 13 BVG.

> Antiselektion ist im vorliegenden Zusammenhang die unerwartete Verschlechterung der Risikostruktur zu Lasten des Versicherers infolge Leistungswahl des Versicherten unmittelbar vor Fälligkeit der Altersleistung.

242

düng beschränkt. Zusätzlich zur Begrenzung auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge bezieht sich auch der Umfang der mit dem Pfand sicherzustellenden Forderung nur auf das im Zeitpunkt der Pfandrealisierung vorhandene Altersguthaben des Versicherten. Allerdings steigt die verpfändbare Summe entsprechend dem Altersguthaben an. Der maximal verpfändbare Betrag ist jedoch auf den Stand des Altersguthabens im Alter 50 der betreffenden Person begrenzt. Damit sind von dieser Verpfändungsmöglichkeit jene Versicherten ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG (1. Jan. 1985) das 50. Altersjahr bereits überschritten hatten.

Die Verpfändungsmöglichkeit bezieht sich heute lediglich auf die obligatorischen Alterleistungen und nicht auf das Vorsorgeguthaben. Liegt kein fälliger Anspruch vor, so besteht für den Gläubiger auch keine Möglichkeit zur Verwertung des Pfandes. Dieses ist zudem auf das Existenzminimum der Versicherten gemäss Artikel 93 SchKG 6 ) begrenzt.

Diese Massnahme wurde nach Auskunft von Fachleuten in der Praxis bis heute wenig in Anspruch genommen'). Dafür sind verschiedene Gründe massgebend.

Der wichtigste ist die Beschränkung der Verpfändung auf die Altersleistungen.

Dies bedeutet nämlich, dass das Pfand dahinfällt, wenn der Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze stirbt oder invalid wird. Ein weiterer Grund ist die Beschränkung der Verpfändbarkeit auf die obligatorischen Leistungen, denen bisher erst ein geringer Umfang zukommt.

Ein heikler Punkt ist zudem das automatische Erlöschen des Pfandes, wenn eine Verpfändungsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist8). Dies ist etwa der Fall, wenn keine berechtigte Person das Wohneigentum mehr selber benutzt.

Unliebsame Überraschungen kann der Gläubiger nur vermeiden, wenn für diesen Fall z. B. ein Ersatzpfand oder eine Bürgschaft gestellt wird.

111.23

Freiwillige Wohneigentumsförderung

Zusätzlich zu den gesetzlichen Massnahmen fördern etliche Pensionskassen im Rahmen ihrer Anlagepolitik das Wohneigentum ihrer Versicherten, indem sie ihnen teilweise zu relativ günstigen Bedingungen Darlehen gewähren. Dabei haben sie allerdings im Hinblick auf die übrigen Versicherten den Grundsatz der marktkonformen Rendite 9 ) zu beachten. Insgesamt hat diese freiwillige Förderung jedoch keine grosse Bedeutung erlangt.

Bereits nach geltendem Recht können die Einrichtungen bis zu 75 Prozent ihres Vermögens Hypothekardarlehen gewähren, sei es an ihre Versicherten oder an Dritte 10 ). Nach neueren Erhebungen haben sie aber im Durchschnitt nur rund 6)

Bundesgesetz vom l I . A p r i l 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1); zur Zeit in Revision, vgl. Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG (BB1 1991 III 82, 227).

7 > Eine statistische Erhebung besteht diesbezüglich allerdings nicht.

8 > Artikel 11 der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.426.4).

" Vgl. ArtikelSl BW 2.

'°) Artikel 54 Buchstabe b BW 2.

243

8 Prozent ihres Vermögens auf diese Weise angelegt11). Es besteht also noch ein grosser Spielraum, der durch die Einrichtungen im Sinne der Wohneigentumsförderung noch vermehrt ausgenutzt werden kann.

111.24

Säule 3a

Im übrigen besteht im Rahmen der gebundenen Dritten Säule seit dem I.Januar 1990 die Möglichkeit, die in einer Bankstiftung bzw. Versicherungsrichtung angesparten Vorsorgegelder vorzeitig für das Wohneigentum einzusetzen12', sei es durch Bezug oder durch Verpfändung der Altersleistung.

12

Die Notwendigkeit der Verbesserung der heutigen Regelung

121

Allgemein

Die oben dargelegten Mängel der geltenden Regelung zeigen die Notwendigkeit der Verbesserung sowohl der Verwendung als auch der Verpfändung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum der Versicherten deutlich auf.

Die von den Eigentümern selbst benutzten Wohnungen, gemessen an der gesamten Wohnbevölkerung (Wohneigentumsquote), liegt in der Schweiz mit 30 Prozent im Vergleich zu den andern europäischen Staaten und zu den Vereinigten Staaten von Nordamerika an letzter Stelle. Allerdings sind die Verhältnisse in der Schweiz regional sehr verschieden. So weist z. B. der Kanton Appenzell-Innerrhoden eine Wohneigentumsquote von 59 Prozent, das Wallis eine solche von 60 Prozent und Bellinzona von sogar 77 Prozent auf. In den Städten Zürich und Bern beträgt sie hingegen lediglich 7 bzw. 9 Prozent.

Wenn die Finanzierung gesichert bzw. die Belastung durch Verzinsung und Schuldamortisation unmittelbar nach Erwerb des Wohneigentums verringert werden kann, wird sich die Eigentumsquote erhöhen. Dies gilt vor allem für jüngere Familien, die in der Regel grosse Auslagen für den Haushalt und für die Erziehung ihrer Kinder haben und meistens nur über kleinere Einkommen und Vermögen verfügen "\ 122

Parlamentarische Vorstösse

Zahlreiche parlamentarische Vorstösse weisen angesichts des ausgewiesenen Bedürfnisses der Versicherten auf die notwendige Verbesserung der Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge hin. So verlangen die parlamentari">Vgl. Schweiz. Pensionskassenstatistik 1987, S. 36 f., Schweiz. Pensionskassenstatistik 1989, S. 20.

12 > Vgl. Artikel 3 Absatz 3 BW 3.

l3 ' Neuere Repräsentativumfragen belegen, dass die Verbesserung der Wohneigentumsförderung von den Versicherten als zweckmässige Form der Vorsorge erwünscht ist: Forschungsinstitut der Schweiz. Gesellschaft für Marketing (GFM), «Image der 2. Säule», im Auftrag der Vereinigung der verbandlich organisierten Vorsorgeeinrichtungen, Mai/Juni 1991, S. 42.

244

sehen Initiativen Spoerry (N) und Kündig (S) vom 15. bzw. 21. Juni 1989 folgendes 14 ): 1. Zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums sind die in der obligatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die in der gebundenen Selbstvorsorge angesparten Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen der Freizügigkeitsleistung (Säule 2a+2b), bzw. im Rahmen des vorhandenen Sparkapitals (Säule 3a) ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

2. Der Vorsorgezweck der Gelder muss sichergestellt werden. Dies erfolgt durch Anmerkung im Grundbuch. Diese hat beim Verkauf der Liegenschaft den Rückfluss der vorbezogenen Mittel an eine Vorsorgeinstitution zur Folge.

3. Vorsorgegelder können gleichzeitig nur für ein Objekt geltend gemacht werden.

4. Die vorzeitige Auszahlung soll sofort besteuert werden. Die Besteuerung hat nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen wie die Besteuerung der Altersleistungen. Geht der vorbezogene Betrag aus den Geldern der Altersvorsorge durch Veräusserung des selbstbewohnten Wohneigentums an eine Vorsorgeinstitution zurück, ist es bei der Auszahlung des Alterskapitals Sache des Steuerpflichtigen, zu beweisen, dass er bereits einen Teil der Leistung versteuert hat.

5. Im Falle eines Stellenwechsels reduziert sich die Freizügigkeitsleistung um den im selbstgenutzten Wohneigentum bereits investierten Betrag. Beim Erbfall wird der ausbezahlte Betrag dem Anspruch der Begünstigten angerechnet.

In der Frühjahrsession 1990 haben die beiden Kammern der eidgenössischen Räte diesen Initiativen mit grossem Mehr Folge gegeben15). Die Arbeiten für die Vorbereitung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurden jedoch im Hinblick darauf sistiert, dass der Bundesrat mit den Vorarbeiten für die entsprechenden gesetzlichen Regeln bereits vor einiger Zeit begonnen hatte.

Weitere parlamentarische Vorstösse16* verlangen ein verstärktes Engagement der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf dem Hypothekarmarkt. Zum Teil laufen die Bestrebungen dahin, den Versicherten ein Recht auf Hypothekardarlehen einzuräumen, das nicht durch ihre Vorsorgeansprüche, sondern bloss durch den Wert des Wohneigentums begrenzt wäre. Andere verlangen eine Pflicht der Einrichtungen, einen bestimmten Teil ihrer Vermögen in Hypothekardarlehen, auch an nicht bei ihr Versicherte, anzulegen. Man erhofft sich daraus eine Verflüssigung dieses Kapitalmarkts.

Allerdings richten sich die mit einer Verpflichtung der Einrichtungen zur Darlehensgewährung verbundenen Erwartungen vor allem auf einen günstigen Zins.

Solche allgemeinen Vergünstigungen für beliebige Personen sind jedoch sozialpolitisch nicht zu rechtfertigen ; sie sind mit dem Vorsorgezweck der 2. Säule kaum vereinbar. Der Nutzen einer Pflicht der Einrichtungen zur Gewährung von solchen Hypothekardarlehen ist im Vergleich zur Wirkung der Einschrän-

14

Wgl. auch die Postulate Neukomm, Aliesch. Weber und Küchler, erste Seite.

>Vgl. Amtl. Bull. N 1990, S. 661; S. S. 113.

")Z. B. Motion Thür vom 4. Oktober 1990; Einf. Anfrage Jelmini vom 4. Oktober 1990; Motion Zimmerli vom 17. September 1990; Postulat Longet vom 23. März 1990; Interpellation Weder-Basel vom 20. März 1990.

I5

245

kung ihrer Anlageautonomie und den daraus resultierenden Ertragseinbussen jedenfalls zu gering.

123

Empfehlungen der BVG-Kommission

Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, nicht nur in der dritten, sondern auch in der zweiten Säule die Regelung über die Wohneigentumsförderung zu verstärken. Allerdings beschränkte sich diese Empfehlung vorest auf die Verbesserung der Verpfändungsmöglichkeiten17). Nachdem den parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig in den eidgenössischen Räten Folge gegeben wurde, hat die Kommission sich auch für die Einführung der vorzeitigen Verwendung der Vorsorgegelder zugunsten des Wohneigentums der Versicherten ausgesprochen18).

124

Empfehlungen seitens der Wissenschaft

Verschiedene mit der Gesamtüberprüfung der Dreisäulenkonzeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge beauftragte Wissenschafter19* weisen in ihren Gutachten auf den positiven Sinn und die grosse Bedeutung der Wohneigentumsförderung durch die berufliche Vorsorge hin.

125

Stellungnahmen des Bundesrates

Der Bundesrat hat in der Legislaturplanung 1991-1995, aber auch bei der Beantwortung verschiedener Vorstösse, so zum Beispiel der Motionen Küchler20) und Weber-Schwyz21), die Wohneigentumsförderung als vordringliches Rechtsetzungsgeschäft bezeichnet. Er hat ferner im Rahmen seines bodenpolitischen Programms 22 ) vom 11. September 1991 die Wohneigentumsförderung als wichtige und dringliche Massnahme aufgelistet.

126

Ergebnis der Vernehmlassung

Die Wohneigentumsförderung wird in den meisten Stellungnahmen, die im Rahmen des im Herbst 1991 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens abge">Vgl. Mitteilungen des BSV Nr. 6 über die berufliche Vorsorge, S. 18.

"'Vernehmlassung der BVG-Kommission zu den Revisionsvorschlägen des EDI über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 7. Oktober 1991, S. 6 f.

l9) Vgl. Eidg. Departement des Innern, 5 Expertenberichte zur Dreisäulenkonzeption der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bern, Juni 1991; so Schneider, S. 48 f., Ziff. 3.13; Kohli, a. a. O., S. 48; vgl. ferner Ackermann, Altersvorsorge in einer nach-industriellen Gesellschaft, Szenarien zur schweizerischen Altersvorsorge im Lichte veränderter demographischer, ökologischer und sozialer Bedingungen, Institut für Versicherungswirtschaft an der HSG, St. Gallen, August 1990, S. 88.

20 > Vgl. erste Seite.

2I > Vgl. erste Seite.

22 >Vgl. EJPD, Bausteine zur Bodenrechtspolitik, Mai 1991.

246

geben wurden, als zweckmässige Vorsorgeform anerkannt. Das Ergebnis der Vernehmlassung 23 ' zeigt im übrigen das allgemeine Anliegen, die Ansprüche und Guthaben der beruflichen Vorsorge sowohl verpfänden als auch verwenden zu können. Die Mehrheit der Stellungnahmen zieht dabei bezüglich Verwendung der Vorsorgeguthaben den Vorbezug (Barauszahlung) dem Darlehen vor.

Diesem Ergebnis und den verschiedenen anderen Anliegen, die in den Vernehmlassungen vorgetragen wurden, wird in der vorliegenden Botschaft so weit wie möglich Rechnung getragen.

13

Ziel, Rahmen und Massnahmen

131

Ziel

Ziel der vorliegenden Revision ist es, den in der 2. Säule Versicherten den Erwerb und den Erhalt ihres selbst genutzten Wohneigentums zum Zweck der Vorsorge finanziell zu erleichtern. Im gleichen Sinne sind auch Beteiligungen der Versicherten an ihrer Wohnung zu fördern, ohne dass sie deren Eigentümer zu sein brauchen24).

132

Rahmen

Bei der Realisierung dieses Ziels ist folgender Rahmen zu beachten: - Nebst der Einführung der direkten Verwendbarkeit von Vorsorgegeldern für das Wohneigentum ist auch deren Verpfändung substantiell zu verbessern.

- In der 2. Säule ist grundsätzlich eine gleichwertige Regelung wie in der Säule 3a 23 ) zu treffen.

- Die Vorsorgemittel sollen bei Dahinfallen einer Voraussetzung für den Einsatz dieser Gelder in das Wohneigentum dem Vorsorgekreislauf erhalten werden.

- Der kollektive Charakter der 2. Säule ist mit der Wohneigentumsförderung zu wahren. So ist die Sicherstellung des Vorsorgezwecks im Vergleich zur entsprechenden Regelung der Säule 3a zu verstärken 26 '.

- Mit den Vorsorgegeldern darf nur ein Wohnobjekt finanziert werden. Die Zweitwohnung oder eine Ferienwohnung fällt nicht in Betracht, auch wenn sie am Wohnsitz der berechtigten Person gelegen ist und von ihr selbst benutzt wird.

- Das Gebot der Gleichbehandlung verlangt, dass alle Versicherten, welche die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die Wohneigentumsförderung beanspruchen können. Es wird jedoch verletzt, wenn Versicherte wegen sachfremden Gründen davon ausgeschlossen wären 27 '. Eine unzulässige Ungleichbe«>Vgl. Bericht des EDI vom 19. Februar 1992.

24) Z. B. durch Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften oder Beteiligungen an Mieteraktiengesellschaften.

25 > Vgl. Artikel 3 Absatz 3 BW 3.

«) Vgl. Artikel 3 Absatz 3 BW 3.

^'Beispielsweise ausländische Staatsangehörige oder ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

247

Handlung bestünde auch dann, wenn die Einrichtung die Summe der Vorsorgegelder für die Wohneigentumsförderung begrenzt und dies nicht dadurch begründen kann, dass die Anlagegrundsätze und damit die Interessen sämtlicher Versicherter wesentlich in Frage gestellt wären. Die Einrichtung kann aber für die Behandlung der Gesuche sachlich vertretbare Prioritäten setzen28'. Die Tatsache, dass nicht alle Versicherten von der Wohneigentumsförderung Gebrauch machen können, weil ihr Einkommen und Vermögen auch nach Ausnützung aller Finanzierungshilfen den Erwerb von Wohneigentum nicht erlauben, verletzt das Gebot der Gleichbehandlung nicht, da in der 2. Säule einkommensabhängige Ungleichheiten systemimmanent sind.

Mann und Frau sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge auch hinsichtlich der Wohneigentumsförderung gleich zu behandeln.

Dem Einsatz der Vorsorgegelder für das Wohneigentum müssen angesichts der möglichen Folgen für die Vorsorge beide Ehepartner zustimmen.

Auch im Scheidungsfall ist zu beachten, dass der Sinn und Zweck der Wohneigentumsförderung erhalten bleibt.

Ein ausreichender Vorsorgeschutz der Versicherten in Form einer Geldleistung ist zu gewährleisten.

Das Steuerrecht hat im Sinne von Artikel 34
Die Massnahmen der Wohneigentumsförderung der 2. Säule sollen mit denjenigen der 3. Säule und der Wohneigentumsförderung des Bundes (WEG) kombinierbar sein.

133

Massnahmen

133.1

Verpfändung

Durch die Verpfändung ihrer Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung sind die Versicherten in der Lage, mit ihren Gläubigern ein höheres Darlehen, den Verzicht bzw. Aufschub der Amortisation und/oder einen günstigeren Zinssatz zu vereinbaren.

Als Pfandobjekte kommen sowohl die Leistungen im Alters-, Invaliditäts- und Todesfall als auch das angesparte Vorsorgekapital in Frage. Bei Alters- und Invaliditätsleistungen fallen auch allfällige Kinderrenten darunter, da diese nicht einen eigenständigen Anspruch des betreffenden Kindes, sondern der versicherten Person darstellen. Durch die Ausdehnung der Verpfändbarkeit der Ansprüche auf alle Vorsorgeleistungen, also auch auf die Todesfall- und die Invaliditätsleistungen, wird der Wert des Pfandes qualitativ erhöht, indem er nicht mehr vom sogenannten Erlebensfall des Versicherten abhängt. Allerdings fällt die Pfandrealisierung immer noch dahin, wenn überhaupt keine Vorsorgeleistung ausgerichtet wird, so wenn der ledige Versicherte vor Fälligkeit der Altersleistung stirbt und keine vorsorgerechtlich Begünstigten hinterlässt. Eine

28)\yie dies bspw. die Eidg. Versicherungskasse bezüglich den Darlehen an ihre Versicherten mit dem Prinzip der inversen Anciennität praktiziert.

248

substantielle Verbesserung bringt daher erst die Verpfändung nicht bloss der Vorsorgeleistungen, sondern auch des Vorsorgeguthabens.

Eine quantitative Verbesserung der Verpfändbarkeit besteht in deren Ausweitung auf die ausserobligatorische berufliche Vorsorge. Als ausserobligatorisch gilt diejenige Vorsorge, die bereits vor dem Obligatorium aufgebaut worden ist und diejenige, welche über den obligatorischen Schutz hinausgeht bzw. zum Obligatorium keinen Bezug hat. Aufgrund des Systems und der Struktur der zweiten Säule ist die ausserobligatorische Vorsorge für die Verpfändung der Vorsorgeansprüche geeigneter als der obligatorische Teil, der einen Mindestschutz für die Versicherten in Geld (Rente/Kapitalabfindung) gewährleistet.

Aus vorsorgepolitischen Gründen ist die Verpfändung allerdings auch inskünftig auf das Freizügigkeitsguthaben, maximal auf dasjenige im Alter 50 bzw. falls dieser Betrag bei über 50jährigen höher wäre - auf die halbe Freizügigkeitsleistung 29 ) zu begrenzen.

133.2

Vorbezug

Die direkte Verwendung der Vorsorgeguthaben in Form eines gesetzlichen Anspruchs auf die in einer Einrichtung angesparten Gelder für das selbstbenutzte Wohneigentum liegt im besonderen Interesse der Versicherten. In gleichem Sinne ist auch die finanzielle Beteiligung der Versicherten als Mieter ihrer Wohnung in Betracht zu ziehen, wenn damit ihre Sicherheit vor Kündigung des Mietvertrages erhöht und die Wohnkosten herabgesetzt werden können 30 '. Bezüglich Verwendungsmodus kommen sowohl der einmalige Bezug als auch periodische Zahlungen in Frage.

Dem Vorbezug steht im Freizügigkeits bzw. im Vorsorgefall eine entsprechend reduzierte Leistung gegenüber. Das Wohneigentum bildet dann Element der Freizügigkeits- bzw. Vorsorgeleistung und ersetzt den gekürzten Teil der Geldleistung. Hat der Versicherte zum Beispiel die gesamte Freizügigkeitsleistung im Alter 40 bezogen, bemisst sich sein Vorsorgeanspruch nunmehr so, wie wenn er zu diesem Zeitpunkt ohne Einkauf in die Einrichtung eingetreten wäre. Das Ausmass der Kürzung ist allerdings von Einrichtung zu Einrichtung verschieden 31 ).

Aus vorsorgepolitischen Gründen muss auch hier der verfügbare Betrag auf das Freizügigkeitsguthaben der versicherten Person im Alter 5032) beschränkt werden, damit in jedem Fall im Sinne einer minimalen Vorsorge eine bestimmte Geldleistung (Rente/Kapitalabfindung) bleibt.

Diese gesetzliche Förderungsmassnahme bewirkt andererseits die Pflicht der Einrichtung, den Versicherten auf deren Ersuchen das Vorsorgeguthaben im zulässigen Umfang auszubezahlen, wenn sie nachweisen, dass dieses Geld im Rahmen eines der vorgesehenen Zwecke für ihr Wohneigentum eingesetzt wird.

29 30

>Vgl. Artikel 331d Absatz 3 OR (neu).

>Vgl. P. Ridili, Die Beteiligung der Mieter an ihrer Wohnung, Bern 1974, S. 107-110.

Anhangtabelle 5.

>Bzw. auf die halbe Freizügigkeitsleistung, falls dieser Betrag höher ist.

3I >Vgl.

32

249

Im Bereich der Vermögensverwaltung hat der Anspruch der Versicherten auf vorzeitigen Bezug ihrer Vorsorgegelder für die Einrichtung zur Folge, dass das von ihr anzulegende Vermögen entsprechend der Summe der Vorbezüge kleiner wird. Ihre Anlagefreiheit wird insofern tangiert, als sie bei der Liquiditätsplanung das Potential an Auszahlungsbegehren berücksichtigen muss. Nicht zu übersehen ist, dass die durch den Anspruch der Versicherten auf Vorbezug eintretende Minderung des Vermögens den Spielraum für die umlagemässige Finanzierung von Leistungsverbesserungen (z. B. Teuerungsausgleich) aufgrund der Zinsüberschüsse33) herabsetzt. Anderseits ist im Umfang des Vorbezugs für das Wohneigentum der Versicherten keine Anpassung der Rente an die Teuerung mehr zu leisten.

133.3

Sicherstellung des Vorsorgezwecks

Um den Vorsorgezweck sicherzustellen, sind besondere Mittel nötig. Im Vordergrund steht das Grundpfandrecht zu Gunsten der betreffenden Einrichtung.

Damit kann die Einrichtung auf einfache Weise sicherstellen, dass ein Versicherter nicht durch Veräusserung des Wohneigentums sein dafür bezogenes Kapital dem Vorsorgezweck entzieht und für konsumtive Zwecke verwendet. Im Umfang des bezogenen Betrages besteht kein Forderungsverhältnis der Versicherten zur Einrichtung mehr. Dieses würde erst dann und in dem Umfang wieder entstehen, als der vorbezogene Betrag wieder an die Vorsorgeeinrichtung zurückfliesst, weil die Voraussetzungen des Vorbezugs nicht mehr gegeben sind.

Die Einrichtung hat bei Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums notfalls durch Verwertung des Pfandes dafür besorgt zu sein, dass die vorbezogenen Gelder an sie zurückfliessen.

Durch Festsetzung einer Pfandbelastungsgrenze kann im übrigen verhindert werden, dass ein Versicherter mehr Mittel erhält, als dem Wert des Wohneigen- ' tums entspricht und mit dem übersteigenden Betrag andere als Vorsorgezwecke verfolgt.

Als Grundpfand kommen alle Grundpfandformen (Grundpfandverschreibung, Namensschuldbrief, Inhaberschuldbrief, Eigentümerschuldbrief) in Betracht.

Als gleichwertige Sicherheit gilt auch das Faustpfand an einem Grundpfand, sowie äquivalente Sicherungsinstrumente eines ausländischen Rechts. Das Grundpfand und das Faustpfand daran bieten den Vorteil, dass der Gläubiger sein Recht im Gläubigerregister des Grundbuchs eintragen lassen kann. Der Gläubiger wird dann vom Grundbuchamt stets in Kenntnis gesetzt, wenn der Versicherte sein Wohneigentum veräussert. Auf diese Weise kann der Vorsorgezweck genügend gesichert werden.

Die in den Initiativen Spoerry und Kündig vorgeschlagene Anmerkung erbringt nicht die erforderliche Sicherung des Vorsorgezwecks. Die Anmerkung hat bloss die Mitteilung des Grundbuchamtes an die Einrichtung zur Folge, dass das Wohneigentum des Versicherten veräussert wurde, was in der Regel eine 33

> Unter Zinsüberschuss ist die Differenz zwischen dem effektiv erzielten Vermögensertrag und dem technischen Zins zu verstehen.

250

unzulässige Zweckentfremdung darstellt und eine Rückzahlungspflicht auslöst.

Sie bietet aber keine verwertbare Sicherung der Forderung. Mit dem Grundpfand oder dem Faustpfand daran ist dagegen eine adäquate und günstige Sicherstellung des Vorsorgezwecks bereits nach geltendem Recht möglich.

Sollte der Anmerkung eine ähnliche Wirkung zugeordnet werden, so käme ihr einerseits eine systemfremde Bedeutung zu und würde andererseits eine Gesetzesänderung voraussetzen, was jedoch - wie gezeigt - gar nicht nötig ist.

Ein weiterer Grund für die Rückzahlung ist neben der Veräusserung die Vermietung des bis anhin selbst benutzten Wohneigentums an Dritte. In diesem Fall kann die Sicherstellung nicht via Grundpfandrecht erfolgen. Trotzdem besteht auch hier eine Sicherungsmöglichkeit, da die Vorsorgeeinrichtung weiss, ob und wann der Versicherte seinen Wohnsitz gewechselt hat. In diesem Fall muss sie abklären, ob die Voraussetzungen des Vorbezugs noch gegeben sind.

Trifft dies nicht zu, so hat sie den Versicherten aufzufordern, entweder das mit dem Vorbezug finanzierte Wohneigentum wieder selber zu bewohnen oder den vorbezogenen Betrag einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Letztlich muss auch in diesem Fall die Einrichtung mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung den vorbezogenen Betrag zurückverlangen.

133.4

Rückzahlung

Eine Rückzahlung des Vorbezugs ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn aus der Veräusserung des Wohneigentums ein genügender Erlös erzielt worden ist.

Veräussert der Versicherte das Wohneigentum ohne entsprechenden Gewinn oder mit Verlust, so kann er nicht verpflichtet werden, aus seinem übrigen Vermögen (Säule 3b) den Vorbezug zurückzuerstatten oder gar ein Darlehen für die Rückerstattung aufzunehmen. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall, in dem dem Versicherten eine unzulässige Umgehung der Rückzahlungspflicht nachgewiesen werden kann.

Die Rückzahlung des vorbezogenen Betrages ist nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Einrichtung zu behandeln, In einer nach dem Beitragsprimat konzipierten Einrichtung werden solche Rückzahlungen dem vorhandenen Spar- bzw. Deckungskapital gutgeschrieben, und bei den Leistungsprimatkassen können damit - allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich geregelte - zusätzliche Leistungsansprüche erworben werden.

Da ein Wegfall der Voraussetzungen für den Vorbezug jedoch von Gesetzes wegen die Pflicht zur Rückzahlung auslöst, haben die Einrichtungen die ihnen zurückbezahlten Vorbezüge in jedem Fall entgegenzunehmen und die ihrem Reglement entsprechende Geldleistung in Aussicht zu stellen. Die Modalitäten dieser Rückzahlung wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln.

133.5

Besteuerung

Die parlamentarischen Initiativen34) sehen vor, dass der Vorbezug im Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden soll. Damit würde jedoch das für das Wohn;4

>Vgl. Initiativtext Ziffer 4.

251

eigentum einsetzbare Vermögen je nach Kanton zum Teil stark reduziert35' und damit die Massnahme unter Umständen stark geschwächt. Zudem wären Rückzahlungen als Einkäufe vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was ungerechtfertigte Steuereinsparungen ermöglichen würde. Dies wäre insbesondere in den Fällen problematisch, in denen ein Versicherter den Vorbezug und die Rückzahlung mehrmals tätigt. Diese Regelung hätte somit unerwünschte Wirkungen.

Sie weist mit Blick auf das System und den Zweck der beruflichen Vorsorge erhebliche Mängel auf.

Da das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform ist, sind daran auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zu knüpfen. Demzufolge zieht der Vorbezug für das Wohneigentum der Versicherten keine sofortige Besteuerung nach sich, da das Geld im Vorsorgekreis bleibt. Folgerichtig kann bei einer Rückzahlung des Vorbezugs auch kein entsprechender Abzug bei der Einkommensveranlagung geltend gemacht werden. Diese Regelung entspricht sinngemäss derjenigen bei der Überweisung von Freizügigkeitsguthaben von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere bzw. auf eine Freizügigkeitseinrichtung und umgekehrt. Wird in diesen Fällen die Vermögensübertragung steuerlich nicht erfasst, so muss dies bei einer durch ein Pfand gesicherten Vorsorgeform um so mehr gelten. Das betreffende Wohneigentum stellt somit zumindest eine gleich gut sichergestellte Vorsorge wie die Freizügigkeitspolice oder das Freizügigkeitskonto36) dar.

Im Zeitpunkt des Vorsorge- bzw. Barauszahlungsfalles hat die Einrichtung der zuständigen Steuerbehörde am Wohnsitz der versicherten Person den seinerzeitigen Vorbezug gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz zu melden.

Hinsichtlich Besteuerung des Vorbezugs im Barauszahlungs- bzw. Vorsorgefall gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln, wie sie für Kapitalleistungen aus Vorsorge massgeblich sind. Was den Umfang der steuerbaren Leistung betrifft, so sind auch die fehlenden Zinsen und Zinseszinsen in Betracht zu ziehen.

Diese sind als Bestandteil der Vorsorgeleistung zu betrachten und steuerlich zum Vorbezug hinzuzurechnen.

Durch entsprechende Information seitens der betreffenden Einrichtungen kann erreicht werden, dass die Versicherten sich im voraus auf die Besteuerung der Vorbezüge im Vorsorge- bzw. Barauszahlungsfall einstellen können.

14

Die Wirkungen der Wohneigentumsförderung

141

für die Versicherten

Die Versicherten wollen wissen, - welchen Betrag sie für ihr Wohneigentum verpfänden oder vorzeitig beziehen können;

35

>Vgl. Graphik im Anhang; im Kanton Bern würde z. B. die Steuer bei einem Bezug von Fr. 100 000.- gleich Fr. 16 000.- ausmachen.

"'Dies v. a. auch deshalb, weil die Wertsubstanz beim Wohneigentum in der Regel eher erhalten bleibt als bei einer der Teuerung unterworfenen Geldleistung.

252

- welche Rente oder Kapitalabfindung ihnen nach einem bestimmten Vorbezug bzw. nach Verwertung des Pfandes im Vorsorgefall bleibt.

Die Artikel 306 und 30c BVG bzw. 331 d und e OR begrenzen die Verfügbarkeit der Vorsorgegelder für das Wohneigentum auf den Freizügigkeitsanspruch; der Vorbezug darf jedoch nicht höher sein als die Freizügigkeitsleistung im Alter 50. Nach dem Alter 50 kann die Hälfte des Freizügigkeitsanspruchs bezogen werden, wenn dies den höheren Betrag ergibt. Sind die Versicherten bei einer BVG-Minimaleinrichtung versichert, so ist ihr Freizügigkeitsanspruch gleich ihrem obligatorischen Altersguthaben.

Der nicht obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge kennt eine grosse Vielfalt der Réglemente. Aufgrund der vom Bundesrat vorgeschlagenen künftigen gesetzlichen Regelung") der Freizügigkeit lässt sich aber trotzdem das mögliche Leistungsspektrum auch für diesen Teil der beruflichen Vorsorge abschätzen.

Die Grössenordnung der Vorsorgegelder, welche für das Wohneigentum verfügbar sind, kann jedenfalls angegeben werden38'. Dabei ergeben sich, in Abhängigkeit vom Alter beim Vorbezug oder bei der Pfändung und von der Höhe des versicherten Verdienstes, die zur Verfügung stehenden Kapitalien 39 ).

Versicherte einer BVG-Minimaleinrichtung, deren jährlicher AHV-Lohn mindestens 40 000 Franken beträgt, können demnach im Alter zwischen 40 und 50 Jahren über einen Betrag von rund 50 000 Franken40' für das Wohneigentum verfügen. Für Einkommen unter 40 000 Franken ist der Erwerb von Wohneigentum im allgemeinen kaum möglich; hingegen kann selbst bei einem AHV-Lohn von 30 000 Franken an den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft gedacht werden. Gegen oben ist der Anspruch in einer BVG-Minimaleinrichtung auf 110000 bis 120000 Franken beschränkt; einen derartigen Anspruch können sich Versicherte mit einem AHV-Lohn von mindestens 65 000 Franken bis zum Alter 50 aufbauen.

Die Versicherten können über grössere Beträge für ihr Wohneigentum verfügen, wenn sie auch überobligatorisch versichert sind 41 '. Dies gilt grundsätzlich nicht nur im Falle höherer Einkommen, sondern auch für Versicherte mit kleineren Einkommen, weil das Leistungsziel im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge dasjenige nach BVG übertrifft.

Aufgrund der vorgeschlagenen Massnahmen können Versicherte nur
dann Vorsorgegelder in oben angegebener Höhe beziehen, wenn sie die nötigen Beitragsjahre aufweisen. Dies trifft heute nicht in jedem Fall zu. So werden Versicherte, die ihre berufliche Vorsorge erst seit der Einführung des Obligatoriums in einer BVG-Minimaleinrichtung aufbauen, im Jahre 1995 höchstens 10, im Jahre 2005 maximal 20 Beitragsjahre haben. Es ist aber auch möglich, dass selbst überobligatorisch Versicherte erst seit Inkrafttreten des BVG einer Vorsorgeeinrichtung

37

>VgI. Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992.

>Vgl. Anhangtabelle 1.

>Die Anhangtabellen 2, la und 3, Sageben zu ausgewählten Einkommen diese Kapitalien an.

40 >Vgl. Anhangtabellen 2 und la.

41 >Vgl. Anhangtabellen 3 und 3 a.

3S

39

253

angehören42). Der vorliegende Gesetzesentwurf kann also nicht sofort allen Versicherten ihrem Alter und Einkommen entsprechende Vorbezüge verschaffen.

Dem Vorbezug steht im Vorsorgefall eine Kürzung der Leistung gegenüber. In Beitragsprimatkassen ist nur in seltenen Fällen damit zu rechnen, dass die Altersrente um mehr als die Hälfte gekürzt wird. Weniger günstig sieht es diesbezüglich in den Leistungsprimatkassen aus. Hier kann es vorkommen, dass die Altersrente nur noch einen Drittel der ohne Vorbezug zu erwartenden Altersrente ausmacht. Dies trifft in der hier verwendeten Modellkasse43) dann zu, wenn im Alter 50 das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen wird. Dazu ist aber zu bemerken, dass nicht alle Leistungsprimatkassen eine derart starke Kürzung der anwartschaftlichen Leistungen vorsehen.

Einem Vierzigjährigen,mit einem AHV-Lohn von 100 000 Franken, der seit dem Alter 25 in einer Leistungsprimatkasse versichert ist, stehen für einen Vorbezug 162 Prozent44) seines versicherten Lohnes von 78400 Franken, also 127000 Franken zur Verfügung. Macht er von dieser Möglichkeit in vollem Ausmass Gebrauch, so vermindert sich die Altersrente von monatlich 3920 Franken auf 52 Prozent45) dieses Betrages, also auf 2040 Franken.

Erhält derselbe Versicherte nur einen AHV-Lohn von 64 800 Franken, so kann er bis zu 70 000 Franken vorbeziehen und muss dadurch statt einer monatlichen Rente von 2160 Franken eine solche von 1125 Franken in Kauf nehmen.

Ist dieser Versicherte nur obligatorisch versichert, so mindert sich sein Vorbezugsanspruch auf 120 Prozent46) des koordinierten BVG-Lohnes von 43 200 Franken, also auf 52 000 Franken. Dafür reduziert sich die monatliche Altersrente von 1295 Franken nur auf 76 Prozent47) dieses Betrages, also auf 985 Franken.

Weist dieser bloss obligatorisch Versicherte gar nur einen AHV-Lohn von 32 400 Franken auf, so beträgt sein Vorbezug höchstens 13 000 Franken. Damit kann er immerhin einen Anteilschein einer Wohnbaugenossenschaft erwerben und dadurch seine Wohnkosten verbilligen. Seine monatliche Altersrente nimmt dann um 80 Franken von 325 Franken auf 245 Franken ab.

Dabei ist zudem zu beachten, dass im allgemeinen mit dem Wohneigentum eine Wertsteigerung verbunden ist, womit diese Vorsorgeform noch dementsprechend günstiger ausfällt.

Es ist hier anzumerken, dass die
Vorsorgeeinrichtungen nebst diesem gesetzlichen Anspruch der Versicherten auf Vorbezug des Vorsorgeguthabens freiwillig Hypothekardarlehen für das betreffende Wohneigentum gewähren können.

Dies hat vor allem dann einen Sinn, wenn das Freizügigkeitsguthaben der versi-

42

> Die Anhangtabelle 4 zeigt deshalb in Ergänzung zur Anhangtabelle l das Ausmass der Vorsorgegelder, welche nach einer Versicherungsdauer von 10 bzw. 20 Jahren vorbezogen oder verpfändet werden können.

«>Vgl. Anhangtabelle 5.

44 >Vgl. Anhangtabelle 1.

45 >Vgl. Anhangtabelle 5.

4 «>Vgl. Anhangtabelle 1.

47 >Vgl. Anhangtabelle 5.

254

cherten Person (noch) nicht gross ist und diese mit dem Erwerb des Wohneigentums oder mit werterhaltenden Investitionen nicht mehr länger zuwarten kann.

142

für die Vorsorgeeinrichtungen

Die finanzielle Auswirkung des Vorbezugs auf die Vorsorgeeinrichtung wird beeinfiusst durch die Alters- und Einkommensverteilung der Versicherten und das Ausmass, mit welchem diese vom Vorbezug Gebrauch machen. Es ist deshalb der einzelnen Vorsorgeeinrichtung überlassen, die durch die Wohneigentumsförderung auf sie zukommenden finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren.

Gesamtschweizerisch lassen sich dagegen Angaben machen. Zurzeit verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ein Vermögen von insgesamt rund 300 Milliarden Franken; davon können rund 2A, also 200 Milliarden Franken, den aktiven Versicherten zugerechnet werden. Wegen der Begrenzung im Alter 50 beträgt das Potential der aufgrund der vorgeschlagenen Regelung für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder etwa 60 Prozent der gesamten Deckungskapitalien und Altersguthaben dieser Versicherten.

Damit stehen nach heutigen Werten gegen 120 Milliarden Franken für Wohneigentum zur Verfügung. Dieses Potential dürfte aber bei weitem nicht ausgenützt werden. Im folgenden wird angenommen, dass ungefähr ein Drittel der Versicherten, welche bereits Wohneigentum besitzen, ihre Vorsorgegelder für die Amortisation von Hypothekardarlehen beanspruchen. Bei einem Drittel der Wohneigentumsquote von 30 Prozent der schweizerischen Gesamtbevölkerung, also bei 10 Prozent, ergibt sich bezogen auf das Potential von 120 Milliarden Franken ein Vorbezugsvolumen von 12 Milliarden Franken. Bezüglich der Mieter, die wegen der neuen Massnahmen Wohneigentümer werden wollen, wird angenommen, dass im Durchschnitt jeder Zehnte die Vorbezugsmöglichkeiten voll ausnützt. Das ergibt ein Volumen von 7 Prozent 48> von 120 Milliarden Franken, also rund 8 Milliarden Franken. Es ist somit davon auszugehen, dass rund 20 Milliarden Franken an Vorsorgegeldern der aktiven Versicherten für deren Wohneigentum verwendet werden. Dies entspricht 7 Prozent der von der Vorsorgeeinrichtungen heute insgesamt verwalteten Vermögen.

Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie ihre Leistungen bei deren Fälligkeit erbringen kann. Sie hat also für genügend liquide Geldmittel besorgt zu sein. Durch die Möglichkeit des Vorbezuges muss diese Liquidität erhöht werden. Bei einem jährlichen Gesamtaufwand von heute rund 25 Milliarden Franken (Versicherungs- und Austrittsleistungen) wird der zusätzliche
Aufwand an Geldern für Wohneigentum jedoch nur in Einzelfällen Liquiditätsprobleme erzeugen. Dies auch darum, weil in den Ausführungsbestimmungen vorzusehen ist, dass die Geltendmachung der Verwendung der Einrichtung rechtzeitig angemeldet werden muss. Hat sich nach Ende der Übergangsperiode das Gesamtvolumen an Vorbezügen auf dem Niveau von 20 Milliarden Franken eingependelt, ist mit einem jährlichen Neubedarf von noch l Milliarde Franken zu rechnen.

J8)

D. h. ein Zehntel der Mieterquote von 70 Prozent.

255

Langfristig wird dieser Bedarf durch die Minderausgaben für die später auszurichtenden gekürzten Renten ausgeglichen.

Der administrative Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen wird sich in vertretbarem Rahmen halten, werden doch in der Verordnung einfache Lösungen für die Durchführung der Wohneigentumsförderung vorgesehen. Mittels Richtlinien und anderweitigen Anleitungen des Bundes wird die sachgerechte Anwendung der Vorschriften zusätzlich erleichtert werden.

143

auf den Grundstücks- bzw. Wohnungspreis

Mit der Herausgabe der Gelder aus dem Vorsorgesystem für das Wohneigentum der Versicherten sind nicht nur Vorteile, sondern auch volkswirtschaftliche Probleme verbunden. Eine solche Massnahme ist nämlich in einem marktwirtschaftlichen System geeignet, auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt einen nach oben gerichteten Preisdruck auszulösen. Da aber der Kreis der Versicherten, die dank der Wohneigentumsförderung zusätzlich auf dem Markt auftreten, nicht allzu gross sein dürfte, wird sich der Einfluss der Vorsorgegelder auf die Boden- und Wohnungspreise gesamthaft in Grenzen halten. Alle jene Versicherten, - welche bereits Wohneigentum besitzen und lediglich das Fremdkapital reduzieren möchten, - die auch ohne diese Förderung Wohneigentum erwerben können, also ohnehin als Nachfrager auftreten, - für die auch mit zusätzlichen Förderungsmassnahmen ein Erwerb von Wohneigentum ausser Reichweite liegt, treten wegen der neuen Massnahmen nicht als zusätzliche Nachfrager auf dem Boden- und Wohnungsmarkt auf. Lediglich Personen, die dank den Mitteln der beruflichen Vorsorge erstmals Wohneigentum erwerben oder sich als Mieter an einer Wohnbaugenossenschaft oder einer ähnlichen Wohnform beteiligen können, lösen eine Nachfrage aus, die sonst nicht in Erscheinung treten würde.

Von Seiten der Versicherten, die neu Wohneigentümer werden möchten, ist wie oben (Ziff. 142) dargelegt - mit einem Vorbezugsvolumen von insgesamt etwa 8 Milliarden Franken zu rechnen. Dieses Kapital wird in der Regel als Restfmanzierung benötigt; es löst deshalb ein Mehrfaches an Investitionen auf dem Wohnungsmarkt aus. Als Gesamteffekt kann sich so ein zusätzliches Nachfragevolumen vom fünf- bis zehnfachen Betrag, also von rund 40-80 Milliarden Franken, ergeben. Die Kaufs- bzw. Bauabsichten werden aber nicht alle innerhalb eines Jahres verwirklicht. Unter der Annahme, dass sie sich über 5 Jahre erstrecken, kommt man auf eine jährliche Nachfrageerhöhung nach Einführung der vorliegenden Massnahmen in der Grössenordnung von rund 8-16 Milliarden Franken. Mittelfristig wird sich dieser Impuls abflachen und in einer Grössenordnung von 2-4 Milliarden Franken einpendeln.

Diese Zahlen sind mit den Gesamtausgaben auf dem Liegenschaftsmarkt zu vergleichen. In der Schweiz wurden im Jahre 1990 insgesamt 40 Milliarden Franken 49 * für den Wohnungsbau investiert. Über die Ausgaben für den Land49

> Schweizerische Bauwirtschaft in Zahlen, Ausgabe 1991, hrsg. vom Schweiz. Baumeisterverband, S. 51.

256

erwerb sowie für den Kauf bestehender Liegenschaften liegen keine Zahlen vor, sie dürften sich jedoch in einer ähnlichen Grössenordnung bewegen. Durch die Wohneigentumsförderung ist deshalb mit einer zusätzlichen Nachfrage auf dem Liegenschaftsmarkt von anfänglich höchstens etwa 10-20 Prozent, längerfristig von etwa 3-5 Prozent zu rechnen.

Die Preisentwicklung hängt davon ab, wie elastisch das Angebot auf diese zusätzliche Nachfrage reagiert. Wäre das Angebot vollkommen unelastisch, resultierte lediglich eine Preiserhöhung ohne Anstieg der Eigentümerquote. Dies ist jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass zusätzliches Grund- bzw. Wohneigentum angeboten und dass die Bautätigkeit erhöht wird. Das Ausmass dieser Reaktion hängt wesentlich auch von den raumplanerischen Rahmenbedingungen ab. Die Preisentwicklung wird um so geringer sein, je grösser das Angebot an verfügbarem Bauland und je mehr verdichtetes Bauen zulässig ist.

144

auf die Bankenstruktur

Die aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfs bezogenen Vorsorgegelder werden zum Teil zur Amortisation von Hypothekardarlehen von Banken verwendet werden. Ein weiterer Teil wird es den Versicherten ermöglichen, beim Erwerb von Wohneigentum ein weniger hohes Darlehen von einer Bank beziehen zu müssen, als dies ohne Vorbezugsmöglichkeit der Fall wäre. Auf der anderen Seite werden Versicherte, die erst dank der Restfinanzierung mit Mitteln der 2. Säule überhaupt in die Lage versetzt werden, Wohneigentum zu erwerben, zusätzliche Bankdarlehen nachfragen.

Insgesamt dürfte mit den neuen Massnahmen eher eine Zunahme der Nachfrage nach Hypothekardarlehen verbunden sein, wobei diese Erhöhung sich neben den Banken zum Teil auch auf die Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen auswirken wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einer Gesamtsumme von 382 Milliarden Franken (1991) der von Banken gewährten Hypothekardarlehen 50 ) keine sehr grossen Auswirkungen zu erwarten sind.

145

auf die Konjunktur

Ein Teil der vorbezogenen Gelder der beruflichen Vorsorge wird zur Amortisation von Hypothekardarlehen oder zur Umwandlung von bestehenden Mietwohnungen in Stockwerkeigentum verwendet werden, ein weiterer Teil für Beteiligungen an bestehenden Mietwohnungen. Eine Auswirkung der vorliegenden Gesetzesrevision wird aber auch die Erstellung von neuen Eigentumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Mietwohnungen sein. Dieser Teil wird zu einer Belebung der Bautätigkeit und damit der Konjunktur beitragen.

Je nachdem, wie rasch die Versicherten, die die Vorbezüge auf diese Weise zu verwenden beabsichtigen, nach Inkraftsetzung der vorliegenden Revision ihre 5

°'Vgl. Schweiz. Nationalbank, Das Bankwesen in der Schweiz im Jahre 1991. S. 46.

257

Vorhaben realisieren wollen, kann kurzfristig eine Übernachfrage in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch vorgesehen, den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit zu geben, die Vorbezüge aufzuschieben, wenn durch eine ausserordentliche Häufung von Gesuchen die Beschaffung der dazu notwendigen Liquidität zu Problemen Anlass gäbe51). Aus diesem Grund wird sich die Gefahr einer Überhitzung in Grenzen halten. Mittelfristig ist damit zu rechnen, dass sich die Vorbezüge auf einem Niveau einpendeln werden, das von den Bau- und Liegenschaftsmärkten gut verkraftet werden kann.

Soweit mit den vorbezogenen Geldern Hypothekardarlehen amortisiert werden, bewirken die neuen Förderungsmassnahmen eine Erhöhung des verfügbaren Einkommens der Versicherten, nach Abzug der Wohnkosten. Es ist anzunehmen, dass sie einen Teil davon konsumieren, so dass insgesamt eine Erhöhung der Nachfrage nach allgemeinen Konsumgütern ausgelöst wird, was sich ebenfalls konjunkturell positiv auswirkt. Längerfristig wird dieser Effekt jedoch durch die niedrigeren Renten kompensiert.

146

bezüglich der Freizügigkeitsregelung

Der Vorbezug der Vorsorgeguthaben steht in direktem Zusammenhang mit der Regelung der Freizügigkeit, insbesondere bezüglich der Höhe der Freizügigkeitsleistung. Der Betrag, den eine versicherte Person als Vorbezug für das Wohneigentum verwenden kann, ist durch ihren Freizügigkeitsanspruch, oder nach dem 50. Altersjahr - maximal durch denjenigen im Alter 50 bzw. auf die halbe Freizügigkeitsleistung begrenzt.

Rein technisch kann in jedem Fall von der Freizügigkeitsleistung ausgegangen werden, sowohl nach bisherigem (Art. 331 a und 3316 OR bzw. Art. 28 BVG), als auch nach dem neu zu schaffenden Recht. Insofern ist die Regelung der Wohneigentumsförderung unabhängig vom Ausgang der angelaufenen Freizügigkeitsrevision S2\ Allerdings hängt eine attraktive Wohneigentumsförderung wesentlich von einer hohen Austrittsleistung ab.

Mit dem Vorbezug ergeben sich im Freizügigkeitsfall keine besonderen administrativen Schwierigkeiten. In der tatsächlich geschuldeten Freizügigkeitsleistung ist der Vorbezug bereits verrechnet.

2

Besonderer Teil

21

Revisionskonzept

211

Formell

Die Wohneigentumsförderung ist nicht nur - wie bisher - in der obligatorischen, sondern in der gesamten beruflichen Vorsorge zu regeln. Die Bestimmungen für den obligatorischen Teil sind in das BVG, diejenigen für den ausserobligatorischen in das OR aufzunehmen. Die öffentlichrechtlichen Vorsorge51 52

>Vgl. Artikel 30g Buchstabe d BVG (neu).

>Vgl. Fussnote 37.

258

einrichtungen werden im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge mit dieser Revision ebenfalls erfasst.

Die Artikel 30o-30g BVG regeln die Verpfändung und die Verwendung der Vorsorgegelder für das Wohneigentum der Versicherten im Obligatorium. Artikel 331 d und 331 e OR enthalten die Regelung für den ausserobligatorischen Teil und verweisen für die Detailregelung auf die entsprechenden Vorschriften des BVG. Ferner bestimmt das BVG die mit der Wohneigentumsförderung der Auffangeinrichtung und dem Sicherheitsfonds zu übertragenden Aufgaben.

Schliesslich müssen einzelne Bestimmungen des geltenden Rechts der neuen Regelung angepasst bzw. aufgehoben werden.

Aufgrund der systematischen Stellung und der sachlichen Bedeutung ist sowohl die Verpfändung als auch der Vorbezug im OR und im BVG in besonderen Artikeln zu regeln.

Dem Bundesrat ist die Kompetenz für den Erlass bzw. die Anpassung der notwendigen Ausführungsvorschriften zu erteilen.

212

Materiell

212.1

Verpfändung

Das Verpfändungsverbot in Artikel 331 c Absatz 2 OR ist zwecks Wohneigentumsförderung sowohl im Bereich des Obligatoriums als auch des Ausserobligatoriums aufzuheben. Die Verpfändbarkeit wird künftig nicht nur für die Altersleistungen, sondern für alle Leistungen der beruflichen Vorsorge bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs ermöglicht. Zudem kann nebst den Leistungen auch das Vorsorgeguthaben verpfändet werden.

Neben dem Erwerb von Wohneigentum und dem Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen sind auch Investitionen am Wohneigentum als Grund für die Verpfändung anerkannt.

Die Regelung über die Verpfändbarkeit der obligatorischen Altersleistungen gemäss Artikel 40 BVG wird aufgehoben, da sie in den Artikeln 331rf OR bzw.

300 BVG in verbesserter und umfassender Form enthalten sein wird.

212.2

Vorbezug

Das Vorsorgeguthaben kann bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs von den Versicherten für den Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, für die Amortisation von Hypothekardarlehen, sowie zur Finanzierung von Investitionen und von Anteilscheinen an Wohngenossenschaften und dergleichen bezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Vorbezug einer Einrichtung der 2. Säule zurückzuerstatten. Die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellten Versicherten haben in jedem Fall Anspruch auf Rückzahlung im Umfang des Altersguthabens im Zeitpunkt des Vorbezugs.

Die Bestimmung über die Kapitalabfindung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG wird gestrichen, da durch den Vorbezug für alle, nicht nur für die unmittelbar 259

vor ihrer Pensionierung stehenden Versicherten, und erst noch eine umfassende Regelung für das Obligatorium und das Ausserobligatorium geschaffen wird.

Der nicht zurückbezahlte Vorbezug bzw. die Verwertung des Pfandes wird erst bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bzw. im Vorsorgefall steuerlich erfasst.

22

Der Wortlaut der Regelung und deren Erläuterung

Die nachfolgenden Bestimmungen werden summarisch und im Sinne einer Konkretisierung der diesbezüglichen Ausführungen im Allgemeinen Teil53' erläutert.

221

Begriff Art. 30a BVG (neu) Begriff Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten die Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder den Vorsorgeschutz nach Artikel 29 dieses Gesetzes und Artikel 331 e OR in anderer Form erhalten.

Mit dieser Bestimmung werden alle registrierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in den Geltungsbereich der neuen Vorschriften einbezogen. Ferner sind auch die Institutionen, bei denen Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten errichtet werden können, damit eingeschlossen. Diesbezüglich umfasst der Geltungsbereich die gesamte berufliche Vorsorge, also nicht nur den obligatorischen Teil. Nicht erfasst sind die Anlage- und Finanzierungseinrichtungen sowie die Einrichtungen, welche die gebundene Selbstvorsorge (BW3) durchführen.

222

Verpfändung Art. 331d OR (neu) Verpfändung 1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder seine Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Versicherte eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4 Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen

53

> Ziffer 1.

260

oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden Artikel 30rf-30/des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 54 ) über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Anwendung.

7 Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf»; b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind; c. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten.

Absatz l Artikel 331 d Absatz l OR enthält neu die zentrale Regelung über die Verpfändung der Vorsorgeansprüche in der zweiten Säule für das Wohneigentum der Versicherten. Neben dem Erwerb von Wohneigentum oder Investitionen daran ist auch ein Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen als Grund für die Verpfändung zulässig. Gegenstand der Verpfändung kann sowohl die im Vorsorgefall von der betreffenden Einrichtung geschuldete Leistung als auch das Vorsorgeguthaben 55 ) des Versicherten, maximal im Umfang seines Freizügigkeitsanspruchs, sein. Damit ist bezüglich Umfang der in das Wohneigentum einsetzbaren Mittel der beruflichen Vorsorge Deckungsgleichheit mit der unmittelbaren Verwendung der Vorsorgegelder hergestellt56'. Das Vorsorgeguthaben kann - unter Beachtung der Maximalgrenze im Alter 50 des Versicherten - bis zum Vorsorgefall Gegenstand einer Pfandverwertung sein. Nach Eintritt des Vorsorgefalles bezweckt das Kapital nur noch die Bezahlung der fälligen Kapitalabfindung bzw. Rente. Könnte das Vorsorgeguthaben auch nach Eintritt des Vorsorgefalles verpfändet werden, so wäre der Einrichtung insofern ein zusätzliches Risiko Überbunden, als sie u. U. einen Pfandgläubiger in einem Mass befriedigen muss, für das kein Kapital mehr vorhanden ist. Vor dem Vorsorgefall können jedoch die Parteien für die Zeit nach Eintritt des Vorsorgefalles die fälligen Leistungen verpfänden. Fällt die Rente weg, so fällt auch das Pfandsubstrat dahin. Das Risiko des Wegfalls der Leistungen ist damit aber dem Gläubiger übertragen.

Immerhin wird mit der Verpfändung des Vorsorgeguthabens die bisherige Unsicherheit des Gläubigers, ob die betreffende Vorsorgeleistung einmal entrichtet wird
und er sich daraus befriedigen kann, ausgeräumt. Die Verpfändbarkeit wird zudem dadurch erweitert, dass sich diese nicht nur auf die Altersleistungen, sondern auch auf die Invaliditäts- und die Witwen- bzw. Witwerleistungen beziehen kann.

Eine gleichzeitige, vollumfängliche Verpfändung sowohl des Vorsorgeguthabens als auch der Vorsorgeleistungen ist nicht möglich, da letztere mit ersterem not-

54 >SR831.40.

55)

Nicht verpfändbar sind jedoch die der Einrichtung einbezahlten Risikoprämien für die reinen Risiken Tod und Invalidität in Form eines Prämiendepots sowie Beitragsreserven.

56 >Vgl. Artikel 30c Abs. l BVG (neu).

261

wendigerweise verbunden sind. Hingegen lassen sich in Teilbereichen die Verpfändung der Versicherungsleistungen mit dem Vorsorgeguthaben kombinieren bzw. koordinieren, ebenso die Verpfändung mit der Verwendung der Vorsorgeguthaben.

Obwohl in den meisten Fällen die Verpfändung des Vorsorgeguthabens von praktisch grösserer Bedeutung sein dürfte, wird die Verpfändbarkeit der Vorsorgeleistung beibehalten, da sie über das Schlussalter des Versicherten hinaus ihren spezifischen Sinn hat und weil mit ihrer Aufhebung Unsicherheiten bezüglich Weitergeltung bestehender Pfandverträge entstünden bzw. entsprechende Übergangsregeln geschaffen werden müssten.

Absatz 2 Die Verpfändung kann auch von Versicherten beansprucht werden, die eine Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft oder eine ähnliche Form der Mieterbeteiligung mit einem Darlehen finanzieren. Zwischen dem mit Mittel der beruflichen Vorsorge und den konkreten Wohnkosten des betreffenden Versicherten bedarf es aber eines hinreichenden Zusammenhangs.

Absatz 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss von der Verpfändung Kenntnis erhalten, damit sie die Einhaltung des Vorsorgezweckes sicherstellen, Mehrfachverpfändungen verhindern und sich im Hinblick auf eine allfällige Pfandverwertung liquiditätsmässig vorbereiten kann. Die Regelung lehnt sich an Artikel 73 Absatz l des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (WG)"> an.

Absatz 4 Um eine minimale Rente oder Kapitalabfindung zugunsten der Versicherten bzw. deren Begünstigten sowohl in der obligatorischen als auch in der ausserobligatorischen Vorsorge sicherzustellen, wird die Verpfändbarkeit der Leistungen bzw. Vorsorgeguthaben maximal auf die Höhe des Freizügigkeitsanspruchs im Alter 50 oder, falls dies den höheren Betrag ergibt, auf die halbe Freizügigkeitsleistung eingeschränkt.

Absatz 5 Diese Regelung entspricht derjenigen, die auch in den Entwurf für ein Freizügigkeitsgesetz (Art. 5 Abs. 2 und 3) aufgenommen worden ist. Sie trägt dem eherechtlichen Prinzip der partnerschaftlichen Entscheidung über wichtige Bereiche, wie demjenigen der Vorsorge, Rechnung.

Absatz 6 Es geht hier ausschliesslich um die Pfandverwertung der Freizügigkeitsleistung, nicht etwa um diejenige der Vorsorgeleistungen, da diese vor dem Vorsorgefall gar nicht fällig werden. Die Verwertung des verpfändeten Guthabens
kommt in der praktischen Wirkung dem Vorbezug gleich. Deshalb sind auch bei dieser Pfandverwertung die Bestimmungen über die Sicherstellung, die Rückzahlung ">SR 221.229.1.

262

und die Besteuerung anzuwenden. Nach der Vewertung ist somit zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks der betreffenden Einrichtung ein Schuldbrief mindestens in der Höhe des verwerteten Pfandsubstrats auszuhändigen 58 *. Diese Einrichtung muss nämlich bei einer späteren Veräusserung des Wohneigentums im Umfang des verwerteten Pfandes, d. h. «Vorbezugs» die Rückerstattung an eine Einrichtung der 2. Säule durchsetzen.

Absatz 7 Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die abschliessend umschriebenen Bereiche zu regeln, die allerdings eine grosse Bedeutung haben. Reine Ausführungsvorschriften kann der Bundesrat im übrigen gestützt auf seine allgemeine Vollzugskompetenz gemäss Artikel 102 Ziffer 5 BV erlassen.

Art. 30b BVG (neu) Verpfändung Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder die Freizügigkeitsleistung kann nach Artikel 331 d des Obligationenrechts"' verpfändet werden.

Da die Verpfändbarkeit der Vorsorgeleistungen bzw. -guthaben in Artikel 331 d OR für die obligatorische und ausserobligatorische berufliche Vorsorge, also umfassend geregelt wird, erübrigt sich deren integrale Wiederholung im BVG.

Ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen im OR dient jedoch der Rechtssicherheit.

Im Obligatorium entspricht das Vorsorgeguthaben dem Altersguthaben gemäss Artikel 15 BVG. Wie im Ausserobligatorium der beruflichen Vorsorge ist die Verpfändung auch im Obligatorium nur bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs im Alter 50 der versicherten Person erlaubt oder, falls der Anspruch höher ist, bis zur Hälfte der Freizügigkeitsleistung. Damit ist für den schlimmsten Fall60) dem Versicherten eine minimale Vorsorgeleistung in Form einer Rente oder Kapitalabfindung gesichert.

Art. 39 Abs. l BVG Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 1 ... Vorbehalten bleibt Artikel 306.

Weil die Verpfändung neu in den Artikeln 331rf OR bzw. in Artikel 306 BVG geregelt wird, muss - da sie bisher Gegenstand von Artikel 40 BVG war - der Verweis in Artikel 39 Absatz l entsprechend angepasst werden.

An. 40 BVG Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum Aufgehoben

Weil die Verpfändung nach Artikel 40 BVG neu durch die Artikel 331 d OR bzw. Artikel 306 BVG geregelt wird, kann die erstgenannte Vorschrift als überflüssig aufgehoben werden.

:8

>Vgl. Artikel 30d Absatz l BVG (neu).

"SR220.

|0 >Z. B. die Veräusserung des Wohneigentums ohne Gewinn oder mit Verlust.

263

223

Vorbezug Art. 30c BVG (neu) Vorbezug 1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen.

2 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

Absatz l Diese Bestimmung enthält - unabhängig von einem Reglement - den unmittelbar aus dem Gesetz ableitbaren Anspruch der Versicherten, von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihr Vorsorgeguthaben bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs für das selbst benutzte Wohneigentum zu beziehen.

Weil das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform darstellt, kann auch das auf einer Freizügigkeitspolice oder auf einem Freizügigkeitskonto vorhandene Guthaben in das Wohneigentum investiert werden, wie dies die Freizügigkeitsverordung61' sinngemäss bereits vorsieht. Die Sicherstellung des Vorsorgezwecks ist auch auf diesem Weg praktisch durchführbar 62\ Vorsorgeguthaben sind die angesparten Kapitalien für die Altersvorsorge, nicht jedoch Prämienguthaben zur Finanzierung reiner Risikoleistungen. Der Vorbezug ist bei der Einrichtung aus Gründen der Antiselektion 63> spätestens drei Jahre vor der reglementarischen Altersleistung anzumelden. Bei einem gestaffelten Beginn der Altersleistungen ist der Zeitpunkt des erstmals möglichen Bezugs der Leistungen massgeblich. Die dreijährige Frist ist bereits für die Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absatz 3 und 4 BVG zur Vermeidung der versicherungstechnisch unerwünschten Antiselektion vorgesehen.

Das Vorsorgeguthaben kann sowohl einmalig als auch ratenweise bezogen werden. Letzteres wird im allgemeinen von den jüngeren Versicherten, die noch keine grossen Freizügigkeitsansprüche aufweisen, für die Amortisation bestehender Hypothekardarlehen als zweckmässig betrachtet.

61)

Vgl.

und >Vgl.

63 )Vgl.

62

264

Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der Freizügigkeit, Artikel 4 Buchstabe b.

Artikel iQd Absatz l und 3 BVG (neu) und die entsprechenden Erläuterungen.

Fussnote 5.

Bezüger einer Teil-Invalidenrente können von ihrer Einrichtung einen Vorbezug des Vorsorgeguthabens aufgrund ihrer (teil weisen) Erwerbstätigkeit beanspruchen.

Weder das OR noch das BVG definieren das Wohneigentum bezüglich der beruflichen Vorsorge. Bloss die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge 64> umschreibt in Artikel 3 das Wohneigentum für das Obligatorium. Diese Definition soll nun auch für den ausserobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommen.

Das Wohneigentum ist insbesondere auch im Hinblick auf das Bundesgesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) ") einheitlich zu umschreiben, zumal dasselbe Objekt sowohl durch die berufliche Vorsorge, als auch durch das WEG gefördert werden kann.

Wohneigentum ist somit das von den Versicherten und von ihren nahen Verwandten 66 ) am Wohnsitz selber benutzte dingliche Recht an einem Einfamilienhaus, an einem Stockwerkeigentum oder an einem Wohnanteil in einem andern Gebäude (z. B. Gewerbegebäude, Kauf- und Handelshaus). Als Wohneigentum im sachenrechtlichen Sinn versteht sich primär das Alleineigentum des Versicherten. Aber auch sein Miteigentumsanteil kann darunter fallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dadurch nicht auch Miteigentümer profitieren, die nicht dem zulässigen Kreis der in der beruflichen Vorsorge Begünstigten angehören.

Gänzlich ausgeschlossen ist der Einbezug des Gesamteigentums in die Wohneigentumsförderung, weil in diesem Fall der Versicherte nicht allein, sondern nur zur gesamten Hand über das Eigentum verfügen kann. Da persönliche Nutzungs- und Wohnrechte nicht gegen Zweckentfremdung abgesichert werden können, fallen sie ebenfalls nicht unter den Begriff Wohneigentum.

Auch Investitionen am Wohneigentum berechtigen zum Vorbezug und zwar nicht nur wertvermehrende, sondern auch werterhaltende. Auch der Erhalt des Wertes des Wohnobjekts dient der Vorsorge, weil Liegenschaften angesichts ihrer mit dem Alter zunehmenden Hinfälligkeit und im Hinblick auf die ändernden Bedürfnisse 67 * für den zweckmässigen Gebrauch und für die Realisierung eines vertretbaren Verkaufspreises entsprechend restauriert werden müssen.

Eine Einschränkung des Vorbezugs auf wertvermehrende Investitionen würde zudem heikle Abgrenzungsprobleme aufwerfen,
da im konkreten Fall zu entscheiden wäre, ob es sich um eine wertvermehrende oder um eine werterhaltende Massnahme handelt.

Absatz 2 Nebst dem Erwerb von Wohneigentum, der Reduktion von Fremdkapital und der Finanzierung von Investitionen am Wohnobjekt kann das Vorsorgevermö64

>SR 831.426.4.

"'Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974; SR 843.

"'Der Begriff «nahe Verwandte» lehnt sich an die Regelung über den Eigenbedarf des Eigentümers im Mietrecht gemäss Artikel 271 a Absatz 3 Buchstabe a OR an. Für die Wohneigentumsförderung der beruflichen Vorsorge stehen die Nachkommen in gerader Linie sowie die Eltern im Vordergrund.

"'Auszug der Kinder aus dem elterlichen Haushalt. Alter und Krankheit usw.

265

gen der Versicherten auch für den Bezug von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften beansprucht werden, falls der Versicherte in einer Wohnung der betreffenden Genossenschaft wohnt. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel sind oft erheblich68) und von den Betroffenen nicht immer aus eigener Kraft aufzubringen. Durch den Vorbezug der Gelder der beruflichen Vorsorge kann auch einkommensschwachen Versicherten - bei denen der Erwerb von Wohneigentum ausserhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten liegt - echte Hilfe geboten und zudem das Gebot der Gleichbehandlung der Eigentümer und Mieter in der beruflichen Vorsorge gewährleistet werden.

Absatz 3 Diese Bestimmung begrenzt im Obligatorium die Verfügbarkeit der Vorsorgeguthaben für das Wohneigentum der Versicherten auf deren Freizügigkeitsanspruch im Zeitpunkt des Bezuges, maximal auf denjenigen im 50. Altersjahr.

Diese Grenze lehnt sich formell an die heute in Artikel 40 BVG festgelegte Limite bezüglich Verpfändbarkeit von Vorsorgeleistungen an. Sie trägt der möglichen Gefahr Rechnung, dass die versicherte Person, welche ihr Wohneigentum mit Vorsorgegeldern finanziert hat, dieses Wohnobjekt mit Verlust veräussert, im Vorsorgefall aber dennoch die entsprechenden Steuern für den Vorbezug bezahlen muss und damit u. U. noch mehr als ihren Vorsorgeschutz verliert.

Die Begrenzung des maximalen Bezugs auf die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 der versicherten Person lässt sich auch versicherungsmathematisch begründen. Bei einer normalen Versicherungslaufbahn - gemäss BVG sind dies bei Frauen 37, bei Männern 40 Versicherungsjahre - entsprechen nämlich die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Kapitalien - je nach Finanzierungssystem der Einrichtung - etwa der Hälfte 69 ' der Summe, welche sich bis zum Schlussalter ingesamt bilden kann. Die maximale Begrenzung auf das Alter 50 stellt somit sicher, dass im Normalfall rund die halbe Vorsorgeleistung der Versicherten in Form einer Rente oder Kapitalabfindung erhalten bleibt.

Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, können die halbe Freizügigkeitsleistung beanspruchen, falls dies für sie günstiger ist. Diese Alternative ist erforderlich, weil Personen, die kurz vor, bei oder nach ihrem 50. Altersjahr mit der beruflichen Vorsorge begonnen haben, erst einen bescheidenen bzw. noch gar keinen
Freizügigkeitsanspruch besitzen. Durch die Begrenzung des Vorbezugs auf die halbe Freizügigkeitsleistung wird auch diesen Versicherten einerseits ein Vorbezug für das Wohneigentum ermöglicht und anderseits eine minimale Vorsorge in Form einer Rente oder eine Kapitalabfindung gesichert.

Absatz 4 Gegenstück des Vorbezugs ist die entsprechende Kürzung des Leistungsanspruchs (Freizügigkeits- oder Vorsorgeleistung). Wie die Kürzung im konkreten

68 69

>Vgl. S. B. Moser, Wohnbaugenossenschaften, Zürich 1978, S. 114.

> Bei Leistungsprimatseinrichtungen ist im Alter 50 jedoch noch nicht die Hälfte dieser Summe erreicht.

266

Fall vorzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Reglement der betreffenden Einrichtung.

Absatz 5 Die Inanspruchnahme des Vorbezugs bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten. Diese Regelung entspricht derjenigen bezüglich der Verpfändung in Artikel 331 d Absatz 2 OR. Sie ist auch Gegenstand der Freizügigkeitsgesetzgebung (vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 des Entwurfs für ein Freizügigkeitsgesetz). Damit wird dem dem Eherecht zugrundeliegenden Prinzip der partnerschaftlichen Entscheidfindung in wesentlichen Bereichen, wie demjenigen der Vorsorge, Rechnung getragen.

Mit der Zustimmung zum Vorbezug der Vorsorgegelder für das Wohneigentum nimmt der andere Ehegatte insbesondere auch die entsprechenden Konsequenzen im Falle einer Ehescheidung in Kauf. Eine solche Konsequenz ist zum Beispiel die, dass die Freizügigkeitsleistung durch den Bezug der Vorsorgeguthaben vor dem 50. Altersjahr auf Null sinken kann und der hälftige Anspruch davon (vgl. Art. 22 des Entwurfs für ein Freizügigkeitsgesetz) folglich auch Null beträgt. Immerhin ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein vermögensmässiger Anteil am Wohneigentum dem betreffenden Ehegatten zuzuteilen.

Dabei ist allerdings zu unterscheiden zwischen dem Fall, bei dem die versicherte Person im Wohneigentum bleibt und der andere Ehegatte die Wohnung verlässt. In diesem Fall besteht keine Rückzahlungspflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, da die Voraussetzungen des Eigenbedarfs nach wie vor erfüllt sind. Wird das Wohneigentum jedoch aufgrund der Scheidung dem nicht versicherten Ehegatten zugeteilt, so hat dieser dem Versicherten den von dessen Vorsorgeeinrichtung bezogenen Teil auszuhändigen, damit der bezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden kann.

Art. 30d BVG (muj Sicherstellung des Vorsorgezwecks 1 Der Vorsorgeeinrichtung ist ein Grundpfand oder ein Faustpfand an einem Grundpfand mindestens in der Höhe des bezogenen Betrages einzuräumen.

2 Wird der Betrag für den Erwerb von Anteilscheinen oder ähnlicher Beteiligungen verwendet, so erfolgt die Sicherslellung durch deren Verpfändung.

3 Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat die Vorsorgeeinrichtung die Sicherheiten an jene Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, welche die berufliche Vorsorge für den Versicherten weiterführt. Erfolgt kein Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung, so sind die Sicherheiten der Auffangeinrichtung zu übertragen.

Absatz l Diese Bestimmung verlangt die Sicherstellung des Vorsorgezwecks der ausbezahlten Vorsorgegelder mittels Grundpfand oder einer gleichwertigen Sicherheit. Sie lässt jedoch offen, welche Form im Einzelfall verwendet wird und welcher Rang dem Grundpfand zukommt. Als Grundpfand kommen alle Grundpfandformen (Grundpfandverschreibung, Namensschuldbrief, Inhaberschuldbrief, Eigentümerschuldbrief) in Betracht. Als gleichwertige Sicherheit gilt das Faustpfandrecht an einem Grundpfand. Das Grundpfand und das Faustpfand bieten den Vorteil, dass der Gläubiger sein Recht im Gläubigerregi-

267

ster des Grundbuchs eintragen lassen kann. Er wird dann vom Grundbuchamt stets in Kenntnis gesetzt, wenn der Versicherte sein Wohneigentum veräussert.

Mit einem Grundpfand oder einer gleichwertigen Sicherheit kann auf einfache Weise verhindert werden, dass der Versicherte durch Veräusserung seines Wohneigentums vor dem Vorsorgefall den daraus erzielten Erlös nicht mehr für seine berufliche Vorsorge, sondern für Gegenwartskonsum verwendet. Des weiteren schliesst das Grundpfand aus, dass ein Versicherter mehr Mittel beschafft, als für die Finanzierung des Wohneigentums notwendig ist. Allerdings kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherte mit dem Vorbezug seine Hypothekardarlehensschuld amortisiert und daraufhin im gleichen Umfang erneut ein Darlehen zu anderen Zwecken als für die berufliche Vorsorge bezieht.

Gerade darin zeigt sich deutlich, dass eine absolute Sicherstellung des Vorsorgezwecks - sollen polizeistaatliche Massnahmen fernbleiben - letztlich aus praktischen Gründen nicht durchführbar ist70).

Die Vorsorgeeinrichtung hat gewissermassen treuhänderisch darüber zu wachen, dass der für das Wohneigentum vorzeitig bezogene Betrag ihr oder einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, z. B. auch der Auffangeinrichtung oder einer Freizügigkeitseinrichtung, zurückbezahlt wird, wenn die Voraussetzung des Vorbezugs nicht mehr gegeben71' und der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist72'.

Der Bundesrat wird in der Verordnung die für die Sicherstellung des Vorsorgezwecks notwendigen Anforderungen konkretisieren73'.

Absatz 2 Bei der Finanzierung einer Mieterbeteiligung, z. B. eines Anteilscheines an einer Wohnbaugenossenschaft, kann die Sicherstellung nicht mittels Grundpfand erfolgen. In diesen Fällen muss der Versicherte die Anteilscheine oder die entsprechenden Papiere aus anderen Beteiligungsformen bei der Vorsorgeeinrichtung verpfänden. Damit kann der Rückfluss der Gelder bei Veräusserung der Beteiligung sichergestellt werden.

Absatz 3 Tritt die versicherte Person aus einem Vorsorgeverhältnis aus und wird die berufliche Vorsorge bei einer anderen Einrichtung der beruflichen Vorsorge fortgesetzt, so geht die Pflicht zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks auf die neue Einrichtung über, handle es sich auch um eine Freizügigkeitseinrichtung. Dieser neuen Einrichtung muss
für die Erfüllung ihrer Sicherstellungspflicht der entsprechende Schuldbrief übertragen werden. Die erforderlichen Eintragungen im Gläubigerregister des Grundbuches sind zu veranlassen.

70

> Dieselbe Problematik stellt sich übrigens im geltenden Recht auch bei der Wohneigentumsförderung im Rahmen der Säule 3a sowie generell bezüglich der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

71 )Z. B. infolge Verkauf oder Vermietung des Wohneigentums an Dritte.

72 ) Vgl. dazu die Erläuterungen zu Artikel 30e BVG (neu).

73 >Vgl. Artikel 30g Buchstabe d BVG (neu).

268

Hatte ein aus einem Vorsorgeverhältnis austretender Versicherter, der die berufliche Vorsorge bei keiner anderen Einrichtung fortsetzt, das Freizügigkeitsguthaben für das Wohneigentum von der bisherigen Einrichtung vollumfänglich bezogen, so ist der Schuldbrief der Auffangeinrichtung zu übertragen. Derselbe Fall tritt ein, wenn ein Versicherter sein ganzes auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice vorhandenes Guthaben für sein Wohneigentum einsetzt. Die Auffangeinrichtung hat dann sicherzustellen, dass der Vorsorgezweck bezüglich der vorbezogenen Gelder erhalten bleibt. Bei Dahinfallen der Voraussetzungen des Vorbezuges hat sie den entsprechenden Betrag zurückzuverlangen, entweder an sie selber oder an eine andere Einrichtung der 2. Säule.

Im Umfang der Rückzahlung entsteht dann nach dem Reglement der betreffenden Einrichtung eine äquivalente Erhöhung des Anspruchs der versicherten Person auf Rente oder auf Kapitalabfindung.

Art. 30e BVG (neu) Rückzahlung 1 Der bezogene Betrag muss an eine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder b. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Die zuständige Vorsorgeeinrichtung setzt die Rückzahlung notfalls mit Pfandverwertung durch.

3 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den erzielten Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

4 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei Rückzahlung dem Versicherten einen entsprechend höheren Leistungsanspruch einräumen.

3 Versicherte, die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können den Teil, um den das Altersguthaben gemäss Artikel 15 durch den Bezug gekürzt wurde, samt Zinsen zurückzahlen. Das Altersguthaben ist im entsprechenden Umfang zu erhöhen.

6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

Absatz l Wenn die versicherte Person das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum nicht mehr selber benutzt, sondern z. B. an Dritte verkauft oder vermietet, sind die Voraussetzungen für die Verwendung nicht mehr gegeben. Deshalb ist der seinerzeitige Vorbezug an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung, Freizügigkeitseinrichtung) zurückzuerstatten.

Diese Einrichtung hat die entsprechenden Beträge entgegenzunehmen.

Die Rückzahlung des Vorbezugs wird auch dann fällig, wenn beim Tod eines Ledigen ohne Begünstigte von der Einrichtung überhaupt keine Leistung geschuldet ist. In einem solchen Fall könnte der Vorbezug nicht mit der Kürzung einer Leistung abgegolten werden, so dass der Einrichtung ungeplante Mehrausgaben entstünden, die sie ohne die Wohneigentumsförderungsmassnahmen nicht zu übernehmen hätte. Sie müsste folglich solche Mehrleistungen über höhere Beiträge finanzieren.

13 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.VI

269

Beim Todesfall eines Versicherten ohne vorsorgerechtlich Begünstigte hat die Erbengemeinschaft die mit dem Wohneigentum in den Nachlass fallende Vorbezugsschuld der letzten Vorsorgeeinrichtung des Erblassers zurückzuerstatten.

Absatz 2 Wird die Rückerstattung verweigert, so muss die Einrichtung mit dem Grundpfand durch Betreibung der Erbengemeinschaft ihre Forderung durchsetzen.

Die Rückzahlung kann nur an eine Einrichtung der 2. Säule erfolgen. Die Rückzahlung an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), also an eine Bankstiftung oder Versicherungseinrichtung, ist nicht möglich, da diese Einrichtungen weder Einkäufe noch Rückzahlungen, sondern nur periodische Beiträge in dem durch Artikel 7 BW 3 zugelassenen Mass sowie Übertragungen von anderen Einrichtungen der Säule 3a74' entgegennehmen.

Absatz 3 Die Rückerstattungspflicht besteht bei einer Veräusserung des Wohnobjektes jedoch nur insoweit, als der daraus erzielte Erlös dafür ausreicht. Der Erlös wird im Gesetz definiert als Differenz zwischen dem verurkundeten Verkaufspreis und der Summe der hypothekarisch gesicherten Darlehen sowie allfälliger Abgaben, die von Gesetzes wegen dem Verkäufer Überbunden sind.

Absatz 4 Diese Bestimmung regelt den Anspruch des Versicherten auf Gutschrift der Rückzahlung und Einräumung eines entsprechend erhöhten Vorsorgeanspruchs in Form einer Geldleistung. Die Erhöhung ist ebenso wie die Kürzung (Art. 30c Abs. 4) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechAbsatz 5 Die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellten Versicherten haben bei Aufgabe der Selbstnutzung des Wohneigentums Anspruch darauf, in jedem Fall ihre gesetzliche Mindestvorsorge gemäss BVG wiederherzustellen, also auch dann, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Wohneigentums dafür nicht ausreichen würde. Der aus dem BVG-Altersguthaben bezogene Betrag kann wieder diesem gutgeschrieben werden, einschliesslich der inzwischen aufgelaufenen Zinsen.

Absatz 6 Diese Bestimmung soll verhindern, dass ein Versicherter durch Rückzahlung des Vorbezuges die Wiederherstellung der vollen Rentenansprüche unmittelbar vor dem Rentenalter erreichen kann, indem er z. B. das Wohneigentum genau auf diesen Zeitpunkt hin verkauft. Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen könnte nicht aufrechterhalten werden, wenn die Versicherten unmittelbar vor Fälligkeit der Vorsorgeleistung aufgrund ihres dannzumaligen Ge74

>Vgl. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b BW 3.

270

sundheitszustandes noch zwischen Kapital- und Rentenleistung wählen könnten.

Mit dem Eintritt des Vorsorgefalls erhält der Vorbezug den Charakter einer Kapitalabfmdung. Der für das Wohneigentum verwendete Betrag wird durch die Kürzung der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenleistung im Durchschnitt vollumfänglich abgegolten. Aus diesem Grund kann auf eine Rückzahlungspflicht nach Eintritt eines Vorsorgefalles verzichtet werden. Dasselbe gilt im Fall einer Barauszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wegen engültiger Abreise ins Ausland.

Art. 30f BVG (neu) Besteuerung 1 Der für das Wohneigentum bezogene Betrag wird mit Eintritt des Vorsorgefalles oder bei1 der Barauszahlung steuerbar, wie wenn er auf diesen Zeitpunkt als Kapitalleistung ausgerichtet worden wäre.

2 Der zu versteuernde Betrag setzt sich zusammen aus dem bezogenen Betrag, soweit dieser nicht zurückbezahlt wurde, und dem darauf zu berechnenden Zins und Zinseszins. Der Zinssatz entspricht demjenigen für Hypothekardarlehen im ersten Rang der Kantonalbank am Ort und zum Zeitpunkt der Besteuerung.

3 Rückzahlungen von bezogenen Beträgen und allenfalls darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Absatz l Das mit dem Vorbezug finanzierte Wohneigentum ist neben den Geldleistungen eine weitere gebundene Vorsorgeform. Diese Qualifikation hat entsprechende steuerliche Konsequenzen. Wie bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitseinrichtung (Konto/Police) bleibt auch beim Vorbezug die Gebundenheit der Vorsorgemittel erhalten, ja sogar mit einem Grundpfand sichergestellt. Diese Identität der Sachverhalte gebietet eine steuerlich identische Behandlung. Erst im Vorsorgefall kommt somit der Vorbezug mit der übrigen Vorsorgeleistung (Rente oder Kapitalabfindung) zur Besteuerung, ferner wenn die Freizügigkeitsleistung gemäss Artikel 331 c Absatz 4 OR bzw. Artikel 30 BVG bar ausbezahlt wird.

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen der Steuerbehörde im Vorsorge- bzw. Barauszahlungsfall gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz Meldung über den zu besteuernden Betrag machen, wie sie dies bereits heute bei Kapitalabfindungen tun. Aufgrund des ihr eingeräumten Grundpfandrechts hat die Einrichtung Kenntnis, wenn bei einem Versicherten ein zu versteuernder Vorbezug vorliegt.

Es liegt dann auch an ihr, den Versicherten über die bevorstehende Steuerschuld rechtzeitig zu informieren.

Wie im Vorsorgefall wird der verwendete Betrag auch bei der Barauszahlung steuerbar.

271

Absatz 2 Der vorbezogene Betrag wird als Kapitalabfindung und damit relativ milde besteuert. Dabei soll auch ein Zins angerechnet werden, da sonst ein grosser Teil der Beträge, die zum Zeitpunkt des Bezuges noch von der Steuer erfasst worden wären, zehn bis zwanzig Jahre später unter die inzwischen der Teuerung angepassten Freigrenzen fallen würden. Als Zinssatz soll der aktuelle, bei Kantonalbanken am Ort der Besteuerung geltende Satz für erstrangige Hypotheken Verwendung finden.

Absatz 3 Konsequenterweise ist nicht nur der Vorbezug, sondern auch seine Rückerstattung steuerlich ohne Belang. Die Rückzahlung kann also vom Versicherten bei der Einkommenssteuerveranlagung nicht in Abzug gebracht werden.

Absatz 4 Die in diesem Artikel festgelegten Besteuerungsregeln gelten sowohl für den Bund als auch für die Kantone und die Gemeinden. Sie stützen sich auf Artikel 34iuater Absatz 6 BV (vgl. Ziff. 6: Verfassungsmässigkeit) Art. 30g BVG (neu) Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf» (Art. 30c, Abs. 1); b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c, Abs. 2); c: den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c, Abs. 1); d. die Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung (Art. 30c-30e); e. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten (Art. 30d, Abs. l).

Dieser Artikel enthält die spezifische Kompetenz für den Bundesrat, in der gesamten beruflichen Vorsorge, also sowohl bezüglich des Obligatoriums wie des Ausserobligatoriums (vgl. Art. 331 e Abs. 6 [neu] OR), in den aufgeführten Bereichen die für die praktische Anwendung der gesetzlichen Normen notwendigen Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Buchstabe a Begriff des «Wohneigentums» und der «Selbstnutzung» Damit die Förderung nicht auch Personen zugute kommt, die in der Begünstigungsordnung der zweiten Säule keinen Platz finden, ist der Begriff «Wohneigentum» klar abzugrenzen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass nicht auch Miteigentümer 75 ) oder Gesamteigentümer 76 ) - die nicht als Begünstige von Vorsorgeleistungen vorgesehen werden können - in deren Genuss gelangen, etwa indem eine Hypothekarschuld, die das gesamte Miteigentum umfasst, mit Vorsorgegeldern amortisiert wird.

75 76

>Vgl. Artikel 646 ff. ZGB.

>Vgl. Artikel 652 ff. ZGB.

272

Zudem ist die heutige Unsicherheit bezüglich des Zusammenhangs zwischen Wohnsitz und «nahen Verwandten» zu beseitigen. Die in die Wohneigentumsförderung einzubeziehenden nahen Verwandten müssen im selben Objekt wie die versicherte Person wohnen. Es ginge also nicht, dass ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz das Vorsorgegeld für das von seiner Frau und seinen Kindern im Heimatstaat bewohnte Haus einsetzt. Allerdings wäre dieser Grundsatz zu relativieren, wenn der erwähnte Versicherte unmittelbar, d. h. bis ein Jahr, vor der dauernden Rückkehr in seinen Herkunftsstaat steht.

Buchstabe b Anteilscheine von Wohngenossenschaften und ähnliche Beteiligungen der Versicherten Die Verordnung hat zu umschreiben, unter welchen Voraussetzungen die Gelder der beruflichen Vorsorge auch für die Finanzierung von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften beansprucht werden können. Insbesondere ist zu konkretisieren, welche Bestimmungen die Réglemente der betreffenden Genossenschaft enthalten müssen, damit die Erfüllung des wirtschaftlichen Zwecks durch den Einsatz der Vorsorgegelder gewährleistet und der Missbrauch möglichst ausgeschlossen ist. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass die Gelder der beruflichen Vorsorge für die Finanzierung von Anteilscheinen bei einem Austritt des Versicherten aus der betreffenden Genossenschaft von dieser an eine Einrichtung der 2. Säule einbezahlt werden.

Die Verordnung hat ferner zu definieren, unter welchen Voraussetzungen auch andere Formen der finanziellen Beteiligung der Versicherten an ihrer Wohnung, z. B. Mieteraktien77), für den Vorbezug bzw. die Verpfändung zulässig sind.

Buchstabe c Mindestbetrag für den Bezug Damit die Vorsorgeeinrichtungen von Bagatellfällen verschont bleiben, kann der Bundesrat einen minimalen Betrag für die Inanspruchnahme des Vorbezugs bzw. der Verpfändung festsetzen.

Buchstabe d Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung Hier geht es beispielsweise darum, zu regeln, dass und wie das Vorsorgeguthaben nicht nur einmal, sondern auch in Raten bezogen werden kann. In diesem Zusammenhang sind ferner die Vorbezugs-, Sicherstellungs- und Rückzahlungsmodalitäten im Detail zu regeln.

Der Versicherte muss das Vorbezugsbegehren der Einrichtung schriftlich einreichen und dabei nachweisen, dass er diesen Betrag
für das von ihm benutzte Wohneigentum einsetzt. Er hat diesen Nachweis mit geeigneten Mitteln (Kaufvertrag, Vorvertrag, Darlehensvertrag usw.) zu erbringen. In welcher Form sich die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich einer Zweckentfremdung dieser Vorsorgegelder im konkreten Fall absichert, ist - wie bei einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung - ihr überlassen.

">Vgl. P. Richli, op. cit., S. 26 ff., 40 ff.

273

Buchstabe e Maximal zulässige Pfandbelastung Der Bundesrat kann die Pfandbelastung der Grundstücke begrenzen, um zu verhindern, dass die eingesetzten Vorsorgemittel all zu hohen Risiken ausgesetzt werden.

Weitere Anpassungen von Verordnungsbestimmungen Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung und Artikel 4 BW 3 sind der neuen Rechtslage anzupassen, weil diese Bestimmungen bisher die Verpfändung im gleichen Sinn und Umfang wie der nun aufzuhebende Artikel 40 BVG geregelt haben. Auch aufgrund dieser beiden Verordnungsbestimmungen kann nun neu nicht nur die Vorsorgeleistung, sondern auch das Vorsorgeguthaben Gegenstand der Verpfändung für das Wohneigentum sein.

Art. 37 Abs. 4 BVG Form der Leistung Aufgehoben

Die Möglichkeit, auch nach dem 50. Altersjahr mindestens die Freizügigkeitsleistung im Alter 50, bzw. die Hälfte der Freizügigkeitsleistung für das Wohneigentum in Form eines Vorbezugs verwenden zu können, macht die heute in Artikel 37 Absatz 4 BVG geregelte Wohneigentumsförderung durch eine Kapitalabfindung der halben obligatorischen Altersleistung entbehrlich. Nach den Artikeln 30c-30g BVG kann der Versicherte zwar nicht mehr bei Fälligkeit der Altersleistung eine Kapitalabfindung beziehen, aber er kann einen entsprechenden Vorbezug bis unmittelbar vor diesem Zeitpunkt beanspruchen. Wie bisher muss der Versicherte sein Begehren spätestens drei Jahre vor Entstehung der Altersleistung anmelden. Die neue Regelung umfasst somit materiell auch die bisherige und ist für den Versicherten vorteilhafter.

An. 56 Abs. l, Est. e BVG Aufgaben des Sicherheitsfonds 1 Der Sicherheitsfonds: c. vergütet der Auffangeinrichtung die Kosten, die ihr bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e entstehen.

Art. 60 Abs. 2, Bst. e BVG (neu) Aufgaben der Auffangeinrichtung 2 Sie ist verpflichtet: e. für die Wohneigentumsförderung begebene Schuldbriefe von anderen Vorsorgeeinrichtungen entgegenzunehmen und in diesen Fällen den Vorsorgezweck sicherzustellen.

Die Auffangeinrichtung erhält für die Wohneigentumsförderung eine zusätzliche Aufgabe: die Sicherstellung des Vorsorgezweckes für den Fall, dass nach Austritt aus einer Einrichtung der Vorsorgeschutz weder durch eine andere Einrichtung der 2. Säule weitergeführt noch der Vorbezug einer Einrichtung zurückbezahlt wird und auch kein Barauszahlungsgrund vorliegt. Diese Tätigkeit der Auffangeinrichtung beschränkt sich nicht auf das Obligatorium, sondern bezieht sich auf die gesamte berufliche Vorsorgels\ Die ihr daraus entstehenden Kosten sollen durch den Sicherheitsfonds entschädigt werden.

TM> Vgl. Artikel 331 e Absatz 6 OR.

274

Art. 331e OR Vorbezug ' Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen.

2 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

6 Im übrigen gelten die Artikel 30d-30g und Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198279' über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge.

Die Artikel 30c-30g sowie Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e BVG regeln den Vorbezug für den Bereich der obligatorischen Vorsorge. Damit die Versicherten auch die Mittel der ausserobligatorischen Vorsorge verwenden können - die zum Teil noch erheblich grösseren Umfang aufweisen als die obligatorischen -, ist eine entsprechende Regelung im OR erforderlich. Artikel 331 e Absatz 1-3 OR bestimmt den Anspruch der Versicherten auf Vorbezug analog Artikel 30c BVG. Für die Detailbestimmungen über die Höhe, die Rückzahlung, die Verrechnung, die Besteuerung usw. wird in Absatz 6 auf die entsprechenden Vorschriften des BVG verwiesen.

Allerdings kommen nicht alle verwiesenen Bestimmungen zur Anwendung, so nicht Artikel 30e Absatz 5 BVG, der sich naturgemäss nur auf die gesetzliche Minimalvorsorge bezieht.

Art. 342 Abs. l, Bst.a OR Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts 1 Vorbehalten bleiben: a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331ß-331e betreffen; Damit die
Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung nicht nur für die privatrechtlichen, sondern auch für die öffentlichrechtlichen Einrichtungen umfassend zur Anwendung kommen können, bedarf es einer entsprechenden Ergänzung von Artikel 342 OR.

79

>SR 831.40.

275

3

Auswirkungen auf das Gemeinwesen

Die vorliegende Revision des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge hat keine besonderen personellen und administrativen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden.

Die reduzierten Rentenleistungen werden steuerliche Mindereinnahmen zur Folge haben, die durch die Besteuerung der Vorbezüge als Kapitalleistungen nicht aufgewogen werden, weil diese im Durchschnitt erheblich milder ausfällt.

Die Mindereinnahmen werden allerdings erst etwa in 20 Jahren voll zum Tragen kommen und sich in begrenztem Rahmen halten.

Im weiteren hängen die Steuereffekte wesentlich davon ab, in welchem Ausmass Versicherte aufgrund der vorliegenden Regelung Wohneigentum erwerben. Trifft dies für nicht mehr als 10 Prozent80) zu, so sind auf die Einkommenssteuererträge von Bund, Kantonen und Gemeinden insgesamt keine Auswirkungen zu erwarten. Die Steuermehreinnahmen aufgrund der Reduktion bestehender Hypothekardarlehen (Abnahme der abziehbaren Zinsen) halten den Steuermindereinnahmen aufgrund der zusätzlichen Darlehen der neuen Wohneigentümer die Waage. Sollten hingegen mehr Mieter neu Wohneigentum erwerben, werden sich per Saldo jährlich Steuereinbussen einstellen. Wie hoch diese sein werden, kann jedoch weder gerechnet noch geschätzt werden.

4

Legislaturplanung

Der Bundesrat hat in der Legislaturplanung 1991-1995 (BB1 1992 III l, Anhang 2) die Wohneigentumsförderung als vordringliches Rechtsetzungsgeschäft bezeichnet.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorliegende Revision steht im Einklang mit dem EG-Recht, das im Falle eines Beitritts zum EWR von der Schweiz zu übernehmen ist.

Die Freiheit des Personenverkehrs ist insofern gewährleistet, als die Grenze unseres Landes für die Wohneigentumsförderung nicht mehr massgeblich sein wird.

Unbenommen bleibt jedoch im vorliegenden Zusammenhang zu regeln, dass die Förderungsmassnahmen weder für Zweit- noch für Ferienwohnungen, sondern ausschliesslich für die Wohnung der Versicherten an ihrem Wohnsitz zulässig sind. Es muss aber insbesondere auch den ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz das Recht eingeräumt werden, dass sie die Gelder der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum in einem anderen europäischen Staat verwenden können, wenn sie dort ihren Wohnsitz aufweisen.

Die Kapitalverkehrsfreiheit wird bezüglich des Transfers von Vorsorgekapital für das Wohneigentum des Versicherten in einen anderen Staat des Europäischen 8

°)Die Wohneigentumsquote würde dadurch von heute 30 Prozent auf 37 Prozent ansteigen.

276

Wirtschaftsraumes bedeutsam sein. So ist im Falle eines Hypothekardarlehens, das eine Bank mit Sitz in einem anderen europäischen Land dem in der Schweiz wohnhaften Versicherten gewährt hat, die Amortisation durch schweizerisches Vorsorgekapital zuzulassen.

Das Kontaktgremium Bund-Kantone schlägt übrigens vor, zur Milderung der Auswirkungen bei einer allfälligen Aufhebung der Lex Friedrich die Stellung der selbstnutzenden Wohneigentümer u.a. damit zu stärken, dass die Gelder der beruflichen Vorsorge für das Wohneigentum der Versicherten eingesetzt werden können.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 34quater der Bundesverfassung. Danach trifft der Bund im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung Massnahmen, um den Betagten, den Invaliden und Hinterlassenen zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 3).

Der Bund sorgt dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können (Abs. 4). Die Kantone können u. a, verpflichtet werden, für die Ansprüche der Versicherten Steuererleichterungen zu gewähren (Abs. 5).

Ferner hat der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern (Abs. 6). Die vorliegende Massnahme bezweckt die Förderung der (gebundenen) Selbstvorsorge im Rahmen der zweiten Säule. Artikel 34vater Absatz 6 BV ist deshalb Grundlage für den Erlass von steuerlichen Vorschriften zu Händen der Kantone.

5651

277

Anhang Tabelle 1

Verfügbare Vorsorgegelder bei Eintrittsalter 25 BeitragsAlter bei jahre Vorbezug oder Pfändung

Richtwerte der für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder, in % des versicherten Einkommens bei Vorbezuq/Pfändung ausserobligatorisch *) BVG (inkl. BVG) Männer Frauen Männer Frauen

26 27 28 29 30

1 2 3 4 5

7 14 21 28 35

7 14 21 28 35

7 17 28 38 49

7 17 28 38 49

31 32 33 34 35

6 7 8 9 10

-42 49 56 63 70

42 49 59 69 79

60 70 82 93 104

60 70 82 93 104

36 37 38 39 40

11 12 13 14 15

80 90 100 110 120

89 99 109 119 129

116 127 139 150 162

116 127 139 150 162

41 42 43 44 45

16 17 18 19 20

130 140 150 160 170

139 149 164 179 194

174 185 197 209 221

174 185 199 219 239

46 47 48 49 50

21 22 23 24 25

185 200 215 230 245

209 224 239 254 269

228 239 259 280 303

261 284 308 334 361

51 52 53 54 55

26 27 28 29 30

260 250 240 231 222

284 273 263 252 243

326 314 301 290 279

390 375 360 346 333

56 57 58 59 60

31 32 33 34 35

214 205 198 196 205

233 224 216 213 222

268 258 262 279 296

320 308 320 342 366

61 62 63 64 65

36 37 38 39 40

214 223 232 241 250

231 240

315 334 355 378 404

393 422

-

*) Es ist eine Altersleistung von 60% des letzten versicherten Lohnes angenommen.

Beispiel: Ein Versicherter sei nicht nur gemäss BVG sondern auch ausserobligatorisch und seit seinem 25. Altersjahr versichert. Hat er im Alter 54 ein versichertes Jahreseinkommen von 50'uOO Franken entsprechend einem AHV-Lohn von rund 72'000 Franken - so kann er beim erstmaligen Bezug im Alter 54 bis zu 2,90 x 50'000 = 145'000 Franken für Wohneigentum beanspruchen.

278

Tabe/le 2

BVG: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital Männer, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ...

Beitragsbis Vorbezug 21'600 43'200 54'000 32'400 64'800 oder Pfändung jahre und mehr 26 27 28 29 30

1 2 3 4 5

0 0 0 0 0

1'512 2'268 3'024 3780

V512 3'024 4'536 6'048 7'560

2'268 4'536 6'804 9'072 11 '340

3'024 6'048 9'072 12'096 15'120

31 32 33 34 35

6 7 8 9 10

0 0 0 0 0

4'536 5'292 6'048 6'804 7'560

9'072 10'584 12'096 13'608 15'120

13'608 15'876 18'144 20'412 22'680

18'144 21 '168 24'192 27'216 30'240

36 37 38 39 40

11 12 13 14 15

0 0 0 0 0

8'640 9720 10'800 11 '880 12'960

17'280 19'440 21 '600 23760 25'920

25'920 29'160 32'400 35'640 38'880

34'560 38'880 43'200 47'520 51 '840

41 42 43 44 45

16 17 18 19 20

0 0 0 0 0

14'040 15'120 16'200 17'280 18'360

28'080 30'240 32'400 34'560 36720

42'120 45'360 48'600 51 '840 55'080

56'160 60'480 64'800 69'120 73'440

46 47 48 49 50

21 22 23 24 25

0 0 0 0 0

19'980 21 '600 23'220 24'840 26'460

39'960 43'200 46'440 49'680 52'920

59'940 64'800 69'660 74'520 79'380

79'920 86'400 92'880 99'360 105'840

51 52 53 54 55

26 27 28 29 30

0 0 0 0 0

28'080 27'000 25'920 24'948 23'976

56'160 54'000 51 '840 49'896 47'952

84'240 81 '000 77760 74'844 71 '928

112'320 108'000 103'680 99792 95'904

56 57 58 59 60

31 32 33 34 35

0 0 0 0 0

23'112 22'140 21 '384 21 '168 22'140

46'224 44'280 42768 42'336 44'280

69'336 66'420 64' 152 63'504 66'420

92'448 88'560 85'536 84'672 88'560

61 62 63 64 65

36 37 38 39 40

0 0 0 0 0

23'112 24'084 25'056 26'028 27'000

46'224 48'168 50'112 52'056 54'000

69'336 72'252 75'168 78'084 81 '000

92'448 96'336 100'224 104'112 108'000

756

279

Tabelle 2a

BVG: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital Frauen, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorbezug oder Pfändung

26 27

280

Beitragsjahre

1

Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ...

bis 32'400 43'200 2V600 64'800 54'000 und mehr

28 29 30

2 3 4 5

0 0 0 0 0

756 1'512 2'268 3'024 3780

1'512 3'024 4'536 6'048 7'560

2'268 4'536 6'804 9'072 11 '340

3'024 6'048 9'072 1 2'096 15'120

31 32 33 34 35

6 7 8 9 10

0 0 0 0 0

4'536 5'292 6'372 7'452 8'532

9'072 10'584 12744 14'904 17'064

13'608 15'876 19'116 22'356 25'596

18'144 2T168 25'488 29'808 34'128

36 37 38 39 40

11 12 13 14 15

0 0 0 0 0

9'612 10'692 11772 12'852 13'932

19'224 21 '384 23'544 25704 27'864

28'836 32'076 35'316 38'556 41796

38'448 42768 47'088 51 '408 55728

41 42 43 44 45

16 17 18 19 20

0 0 0 0 0

15'012 16'092 17712 19'332 20'952

30'024 32'184 35'424 38'664 41 '904

45'036 48'276 53'136 57'996 62'856

60'048 64'368 70'848 77'328 83'808

46 47 48 49 50

21 22 23 24 25

0 0 0 0 0

22'572 24'192 25'812 27'432 29'052

45'144 48'384 51 '624 54'864 58'104

67716 72'576 77'436 82'296 87'156

90'288 96768 103'248 1 09728 1 1 6'208

51 52 53 54 55

26 27 28 29 30

0 0 0 0 0

30'672 29'484 28'404 27'216 26'244

61 '344 58'968 56'808 54'432 52'488

92'016 88'452 85'212 81 '648 78732

122'688 1 17'936 113'616 108'864 104'976

56 57 58 59 60

31 32 33 34 35

0 0 0 0 0

25'164 24'192 23'328 23'004 23'976

50'328 48'384 46'656 46'008 47'952

75'492 72'576 69'984 69'012 71 '928

100'656 96768 93'312 92'016 95'904

61 62

36 37

0 0

24'948 25'920

49'896 51 '840

74'844 77760

99792 103'680

Tabelle 3

Ausserobligatorisch: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital (inkl. BVG) Männer, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ...

Vorbezug Beitragsoder Pfändung jahre 43'200 54*000 64'SOO 1 0 0 ' D O O 120'000 26 27 28 29 30

1 2 3 4 5

1'512 3'672 6'048 8'208 10'584

2'268 5'508 9'072 12'312 15'876

3'024 7'344 12'096 16'416 21 '168

5'488 13'328 21 '952 29792 38'416

6'888 16728 27'552 37'392 48'216

31 32 33 34 35

6 7 8 9 10

12'960 15'120 17712 20'088 22'464

19'440 22'680 26'568 30'132 33'696

25'920 30'240 35'424 40'176 44'928

47'040 54'880 64'288 72'912 81 '536

59'040 68'880 80'688 9V512 102'336

36 37 38 39 40

11 12 13 14 15

25'056 27'432 30'024 32'400 34'992

37'584 41'148 45'036 48'600 52'488

50'112 54'864 60'048 64'800 69'984

90'944 99'568 1 08'976 117'600 1 27'008

114'144 124'968 136776 147'600 159'408

41 42 43 44 45

16 17 18 19 20

37'584 39'960 42'552 45'144 47736

56'376 59'940 63'828 67716 71'604

75'168 79'920 85'104 90'288 95'472

136'416 145'040 154'448 1 63'856 173'264

171'216 182'040 1 93'848 205'656 217'464

46 47 48 49 50

21 22 23 24 25

49'248 51 '624 55'944 60'480 65'448

73'872 77'436 83'916 90720 98'172

98'496 103'248 1 1 1 '888 120'960 130'896

178752 1 87'376 203'056 219'520 237'552

224'352 235'176 254'856 275'520 298'152

51 52 53 54 55

26 27 28 29 30

70'416 67'824 65'016 62'640 60'264

1 05'624 101736 97'524 93'960 90'396

140'832 135'648 130'032 125'280 120'528

255'584 246'176 235'984 227'360 218736

320784 308'976 296'184 285'360 274'536

56 57 58 59 60

31 32 33 34 35

57'888 55728 56'592 60'264 63'936

86'832 83'592 84'888 90'396 95'904

115776 111'456 113'184 120'528 127'872

210'112 202'272 205'408 218736 232'064

263712 253'872 257'808 274'536 291 '264

61 62 63 64 65

36 37 38 39 40

68'040 72'144 76'680 81 '648 87'264

102'060 108'216 115'020 122'472 130'896

136'080 144 '288 153'360 163'296 174'528

246'960 261 '856 278'320 296'352 316736

309'960 328'656 349'320 371 '952 397'536

281

Tabelle Sa

Ausserobligatorisch: Für Wohneigentum zur Verfügung stehendes Kapital (inkl. BVG) Frauen, Eintrittsalter 25 Alter bei Vorhandenes Kapital (in Franken) bei einem Jahreseinkommen von Fr. ...

Vorbezug Beitrags43'200 jahre 64'800 100'000 120'OQO oder Pfändung 54'OOD 26 27 28 29 30

1 2 3 4 5

1'512 3'672 6'048 8'208 10'584

2'268 5'508 9'072 12'312 15'876

3'024 7'344 12'096 16'416 21 '168

5'488 13'328 21 '952 29792 38'416

6'888 16728 27'552 37'392 48'21 6

31 32 33 34 35

6 7 8 9 10

12'960 15'120 17712 20'088 22'464

19'440 22'680 26'568 30'132 33'696

25'920 30'240 35'424 40'176

47'040 54'880 64'288 72'912 81 '536

59'040 68'880 80'688 91 '51 2 102'336

36 37 38 39 40

11 12 13 14 15

25'056 27'432 30'024 32'400 34'992

37'584 4T148 45'036 48'600 52'488

50'112 54'864 60'048 64'800 69'984

90'944 99'568 1 08'976 117'600 1 27'008

114'144 124'968 136776 147'600 159'408

41 42 43 44 45

16 17 18 19 20

37'584 39'960 42'984 47'304 51 '624

56'376 59'940 64'476 70'956 77'436

75'168 79'920 85'968 94'608 1 03'248

136'416 145'040 156'016 171 '696 187'376

17V216 182'040 195'816 215'496 235'176

46 47 48 49 50

21 22 23 24 25

56'376 61 '344 66'528 72'144 77'976

84'564 92'016 99792 108'216 116'964

112752 122'688 133'056 144'288 155'952

204'624 222'656 241 '472 261 '856 283'024

256'824 279'456 303'072 328'656 355'224

51 52 53 54 55

26 27 28 29 30

84'240 81 '000 77760 74736 71 '928

126'360 121 '500 116'640 112'104 107'892

168'480 162'000 155'520 149'472 143'856

305760 294'000 282'240 271 '264 261 '072

383760 369'000 354'240 340'464 327'672

31 32 33 34 35

69'120 66'528 69'120 73'872 79'056

1 03'680 99792 103'680 110'808 118'584

138'240 133'056 138'240 147744 158'112

250'880 241 '472 250'880 268'128 286'944

314'880 303'072 314'880 336'528 360'144

36 37

84'888 9V152

127'332 136728

169776 182'304

308'112 330'848

386712 415'248

56 57 58 59 60 61 62

282

.

Tabelle 4

Verfügbare Vorsorgegelder in den Jahren 1995/2005 bei Eintritt im Jahre 1985 Richtwerte der für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder, Alter bei Vorbezug oder Rändung

in % des versicherten Einkommens bei Vorbezug/Pfändung BVG ausserobligatorisch *) (inkl. BVG) Männer Frauen Männer Frauen 1995 2005 1995 2005 1995 2005 1995 2005

35

70

79

104

104

36 37 38 39 40

73 76 79 82 85

82 85 88 91 94

107 109 112 115 117

107 109 112 115 117

41 42 43 44 45

88 91 94 97 100

170

97 100 105 110 115

194

120 122 125 128 130

221

120 122 125 128 130

239

46 47 48 49 50

105 i 110 115 120 125

178 186 194 202 210

120 125 130 135 140

202 210 218 226 234

130 130 130 130 130

221 221 225 234 242

130 130 134 139 144

248 258 268 278 289

51 52 53 54 55

130 115 102 85 71

218 203 189 175 162

141 122 104 86 76

242 226 208 191 175

130 114 99 84 72

251 229 209 189 172

150 130 111 93 87

300 274 250 227 205

56 57 58 59 60

73 74 76 77 79

152 134 137 141 145

77 79 80 82 83

164 146 149 153 157

75 77 80 82 85

155 154 159 164 170

90 94 97 101 105

185 187 194 202 210

61 62 63 64 65

80 82 83 84 85

149 153 157 159 161

84 85

159 161

88 90 94 97 101

175 181 187 194 202

109 114

219 228

*) Es ist eine Altersleistung von (65-Eintrittsalter)x60/40% (Männer) resp.

(62-Eintrittsalter)x60/37% (Frauen) des letzten versicherten Lohnes anqenommen.

Beispiel: Eine im Jahr 1995 38-jährige, einzig gemäss BVG Versicherte, habe einen AHV-Lohn von SO'OOO Franken. Sie kann somit 1995 bis zu 0,88x(50'000-21 '600) = 0,88x28'400 = 24'992 Fr. für Wohneigentum beanspruchen.

283

Tabe/le 5

Auswirkung eines Vorbezuges im höchstmöglichen Ausmass auf die Höhe der Altersleistung bei Rücktritt im Alter 65 / 62 Eintrittsalter 25 Alter bei Vorbezug oder Pfändung

284

Beitragsprimatkasse

Leistungsprimatkasse

Verbleibende Altersleistung in % der ungekürzten Altersleistung Männer Frauen Frauen Männer

26 27 28 29 30

99 97 96 94 93

99 97 96 94 93

96 92 87 83 79

97 92 88 84 80

31 32 33 34 35

92 90 89 87 86

91 90 88 86 84

75 72 68 65 63

77 74 71 68 65

36 37 38 39 40

84 82 80 78 76

81 79 77 75 73

60 58 55 54 52

63 61 59 57 56

41 42 43 44 45

74 72 70 68 66

71 69 66 63 59

50 49 47 46 45

54 53 51 49 46

46 47 48 49 50

63 60 57 54 51

56 53 50 47 44

46 45 43 40 37

43 41 38 35 32

51 52 53 54 55

48 50 52 54 56

41 43 45 47 49

35 40 44 48 52

30 35 40 44 48

56 57 58 59 60

57 59 60 61 59

51 53 55 56 54

55 58 59 57 56

52 55 55 54 53

61 62 63 64 65

57 55 54 52 50

52 50

55 54 52 51 50

51 50

Grafik

Steuerliche Belastung einer Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge

285

Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Entwurf

(Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie des Obligationenrechts)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992 '), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822> über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 27 4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung 1. Abschnitt: Freizügigkeitsleistung 2. Abschnitt: Wohneigentumsförderung (neu) Art. 30a

Begriff

Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten die Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder den Vorsorgeschutz nach Artikel 29 dieses Gesetzes und nach Artikel 331 c des Obligationenrechts3) in anderer Form erhalten.

Art. 30b

Verpfändung

Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder die Freizügigkeitsleistung kann nach Artikel 331 d des Obligationenrechts3* verpfändet werden.

Art. 30c Vorbezug 1

Der Versicherte kann drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen.

O BB1 1992 VI 237 > SR 831.40

2

3

> SR 220

286

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

AS 1992

2

Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

Art. 30d Sicherstellung des Vorsorgezwecks 1 Der Vorsorgeeinrichtung ist ein Grundpfand oder ein Faustpfand an einem Grundpfand mindestens in der Höhe des bezogenen Betrages einzuräumen.

2 Wird der Betrag für den Erwerb von Anteilscheinen oder ähnlicher Beteiligungen verwendet, so erfolgt die Sicherstellung durch deren Verpfändung.

3 Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat die Vorsorgeeinrichtung die Sicherheiten an jene Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, welche die berufliche Vorsorge für den Versicherten weiterführt. Erfolgt kein Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung, so sind die Sicherheiten der Auffangeinrichtung zu übertragen.

Art. 30e Rückzahlung 1 Der bezogene Betrag muss an eine Vorsorgeeinrichtung zurückgezahlt werden, wenn: a. die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder b. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

2 Die zuständige Vorsorgeeinrichtung setzt die Rückzahlung notfalls mit Pfandverwertung durch.

3 Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den erzielten Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesicherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben.

4 Die Vorsorgeeinrichtung muss bei Rückzahlung dem Versicherten einen entsprechend höheren Leistungsanspruch einräumen.

5 Versicherte, die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können den Teil, um den das Altersguthaben gemäss Artikel 15 durch-den Bezug gekürzt wurde, samt Zinsen zurückzahlen. Das Altersguthaben ist im entsprechenden Umfang zu erhöhen.

287

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

AS 1992

6

Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

Art. 30f Besteuerung 1 Der für das Wohneigentum bezogene Betrag wird mit Eintritt des Vorsorgefalles oder bei der Barauszahlung steuerbar, wie wenn er auf diesen Zeitpunkt als Kapitalleistung ausgerichtet worden wäre.

2 Der zu versteuernde Betrag setzt sich zusammen aus dem bezogenen Betrag, soweit dieser nicht zurückbezahlt wurde, und dem darauf zu berechnenden Zins und Zinseszins. Der Zinssatz entspricht demjenigen für Hypothekardarlehen im ersten Rang der Kantonalbank am Ort und zum Zeitpunkt der Besteuerung.

3

Rückzahlungen von bezogenen Beträgen und allenfalls darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

4

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Art. 30g Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf» (Art. 30c Abs. 1); b. welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c Abs. 2); c. den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c Abs. 1); d. die Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung (Art. 300-30«?); e. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten (Art. SOrfAbs. 1).

Art. 37 Abs. 4 Aufgehoben Art. 39 Abs. l zweiter Satz 1

...Vorbehalten bleibt Artikel 300.

Art. 40 Aufgehoben 288

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

AS 1992

Art. 56 Abs. l, Est. e (neu) 1 Der Sicherheitsfonds: c. vergütet der Auffangeinrichtung die Kosten, die ihr bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e entstehen.

Art. 60 Abs. 2, Est. e (neu) 2 Sie ist verpflichtet: e. für die Wohneigentumsförderung begebene Schuldbriefe von anderen Vorsorgeeinrichtungen entgegenzunehmen und in diesen Fällen den Vorsorgezweck sicherzustellen.

II

Das Obligationenrecht1' wird wie folgt geändert:

in. wohnfofderung" i. Verpfändung

Art. 331d (neu) ' Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des AnSpruchs auf Altersleistungen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen o(jer seine Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf verpfänden.

2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Versicherte eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung.

4 Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30rf-30/des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822' über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge Anwendung.

» SR 220

2

> SR 831.40; AS ...

289

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

7

2. Vorbezug

AS; 1992

Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf»; b. welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft und ähnlicher Beteiligung zu erfüllen sind; c. die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten.

Art. 331e (neu) ' Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen.

2 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.

3 Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges beziehen.

4 Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.

6 Im übrigen gelten die Artikel 30d-30g und Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ') über die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge.

Art. 342 Abs. l Bst. a 1 Vorbehalten bleiben : a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 a-331 e betreffen ;

» SR 831.40; AS ...

290

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

AS 1992

III 1 2

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5651

291

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 19. August 1992

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Bundesblatt

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Jahr

1992

Année Anno Band

6

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

92.066

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1992

Date Data Seite

237-291

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10 052 422

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