Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1992

Bundesgesetz über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich # S T #

vom 19. Juni 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 Absatz l der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1991 1) beschliesst: \. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. l Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich und an ihre schweizerischen Arbeitsgemeinschaften.

Art. 2 Geltungsbereich Finanzhilfen können gewährt werden an: a. Höhere Fachschulen für Soziale Arbeit; b. Höhere Fachschulen für Sozialpädagogik; c. Höhere Fachschulen für sozio-kulturelle Animation; d. schweizerische Arbeitsgemeinschaften dieser Höheren Fachschulen; e. Zusammenschlüsse bestehender Schulen und Arbeitsgemeinschaften.

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen Art. 3 Voraussetzungen Finanzhilfen erhalten: a. Höhere Fachschulen im Sozialbereich, die: 1. die gesamtschweizerischen Minimalanforderungen an die Ausbildung erfüllen, und 2. von einem oder mehreren Kantonen getragen oder mitunterstützt werden; b. Arbeitsgemeinschaften, die für ihre Mitgliedschulen eine gesamtschweizerische Koordinationsfunktion wahrnehmen und als Verbindungsorgan zu anderen Ausbildungseinrichtungen und Institutionen wirken.

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Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen. BG

Art. 4 Minimalanforderungen an die Ausbildung 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt, im Einvernehmen mit den Kantonen, nach Anhören der Arbeitsgemeinschaften der Höheren Fachschulen Minimalanforderungen an die Ausbildung im Sinne von Artikel 3 fest.

2 Vor dem Entscheid holt das Departement die Stellungnahme der interessierten interkantonalen Regierungskonferenzen ein.

3 Zur Erarbeitung der Minimalanforderungen und zur Überprüfung ihrer Einhaltung sowie zur Koordination unter den Höheren Fachschulen im Sozialbereich setzt das Departement eine Fachkommission ein, in der die interessierten Kreise angemessen vertreten sind.

Art. 5 Zuständigkeit 1 Das Departement befindet nach Anhörung der Kantone über die Beitragsberechtigung von Höheren Fachschulen und Arbeitsgemeinschaften. Bei Höheren Fachschulen muss dem Entscheid über die Beitragsberechtigung ein entsprechender Entscheid durch den Sitzkanton vorangehen.

2 Das Departement wirkt darauf hin, dass die Arbeitsgemeinschaften eng zusammenarbeiten.

Art. 6 Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen ' Der Bund gewährt den beitragsberechtigten Höheren Fachschulen im Sozialbereich im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen von höchstens 31,5 Prozent ihrer Betriebsaufwendungen.

2 Die Finanzhilfe des Bundes an eine Höhere Fachschule darf dabei nicht höher sein als: a. die Beiträge, welche diese von andern öffentlichen Körperschaften erhält; b. die ungedeckten Betriebsausgaben des Rechnungsjahres.

Art. 7 Finanzhilfen an die Arbeitsgemeinschaften 1 Der Bund gewährt den beitragsberechtigten Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen an ihre Betriebsaufwendungen.

2 Die Finanzhilfe des Bundes an eine Arbeitsgemeinschaft darf dabei nicht höher sein als: a. die Hälfte der Betriebsausgaben; b. die ungedeckten Betriebsausgaben des Rechnungsjahres.

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Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen. BG

Art. 8 Abrechnung 1 Gesuche um Finanzhilfe sind einschliesslich der Betriebsabrechnung beim Bundesamt für Bildung und Wissenschaft einzureichen.

2 Die Betriebsrechnung der Höheren Fachschulen ist vom Sitzkanton einzureichen; dieser hat die Betriebsrechnung vorgängig zu prüfen.

Art. 9 Allgemeines Finanzrecht Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt das Subventionsgesetz vom S.Oktober 1990').

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am I.Januar 1993 in Kraft.

Nationalrat, 19. Juni 1992 Der Präsident: Nebiker Der Protokollführer: Anliker Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 19922> Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1992

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') SR 616.1 > BB1 1992 III 976

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Ständerat, 19. Juni 1992 Die Präsidentin: Meier Josi Die Sekretärin: Huber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich vom 19. Juni 1992

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30.06.1992

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