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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 22. Februar 1962

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Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, 18 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an & in Bern

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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 13. Februar 1962)

Der Schweizerische B u n d e s r a t ,

gestützt auf. Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. l 1

Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des · Gesamtarbeitsvertrages vom I.Dezember 1961 für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer günstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen finden Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben, die serienmässig Drechslerwaren, Holzspulen aller Art, Beleuchtungskörper, Holzwerkzeuge, Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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Hobelbänke, Werkbänke, Stielwaren, Gabeln, Rechen, Sensenwörbe, Garbenbandrollen, Haushaltungsartikel, Büroartikel, Kleinschreinereiwaren, Geschenkartikel, Leitern, Leiterwagen, Karretten, Schneeschaufeln, Bäckerschaufeln, Ski, Sportschlitten, Klappstühle, Spielwaren und Messwerkzeuge aus Holz für den Markt herstellen, einerseits und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern, anderseits, mit Ausnahme der Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 1962 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1963.

Bern, den 13.Februar 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet 6263

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

379 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für

das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie abgeschlossen am I.Dezember 1961 zwischen dem Verband -schweizerischer Holzwarenfabrikanten, dem Schweizerischen Drechslermeisterverband, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits, sowie zwischen dem Verband schweizerischer Holzwarenfabrikanten, dem Schweizerischen Drechslermeisterverband, einerseits, und dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 2 Den vertragschliessenden Verbänden steht im Sinne von Artikel 323ter Gemeinsamer des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Anspruch Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

2 Art. 3 1

2

. . .

Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Stellen sie fest, dass den Arbeitnehmern geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt worden sind, so haben sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.

3 Überdies hat der fehlbare Arbeitgeber 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der Zentralen paritätischen Berufskommission für das Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie einzuzahlen.

Die eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Kontrolle über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden.

Kontrolle und

Sanktionen

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Art. 9 Anstellung und un igung

1

Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme gelten als Probewelcher das Arbeitsverhältnis jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, aufgelöst werden kann.

2 Nach der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis.

3 Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder auf den letzten Arbeitstag der Woche erfolgen.,,

zQj^ Währerid

Art. 10 zoneneinteUung

1

Das Vertragsgebiet wird wie folgt in drei Zonen eingeteilt: I. Zone : städtische Verhältnisse, II. Zone : halbstädtische Verhältnisse, III. Zone : ländliche Verhältnisse.

2 Die Einteilung erfolgt nach dem Ortschaftenverzeichnis, das für die Übergangsrenten der AHV massgebend war.

Art. 11 Arbeitszeit

1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist ab I.Januar 1963 um eine weitere Stunde zu verkürzen.

2 In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 46 Stunden und ab I.Januar 1963 45 Stunden. In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz nicht unterstellt sind, beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit: Zone I Zone II Zone III

bis 3l. 12.1962

ab 1.1.1963

46 Stunden 48 Stunden 50 Stunden

45 Stunden 47 Stunden 49 Stunden

3

Der Samstagnachmittag ist, sofern die Fünftagewoche mit freiem Samstag nicht eingeführt ist, in allen drei Zonen frei.

4 Als Überzeitarbeit gilt die Verlängerung der normalen Arbeitszeit.

Bei dringender Saisonarbeit ist eine Stunde Überzeit pro Woche ohne Zuschlag zulässig.

5 Als Nacht gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.

Art. 12

Lohn

* Die Mindestlöhne betragen einschliesslich Teuerungszulagen und Ausgleich von 4,4 Prozent bzw. ab I.Januar 1963 6,6 Prozent für die Arbeitszeitverkürzung von zwei bzw. ab I.Januar 1963 von drei Stunden

381 und den Lohnerhöhungen von 20 Kappen ab 1.Januar 1962, 10 Eappen ab 1.Juli 1962 und 10 Eappen ab 1.Januar 1963: Z Bis 80. J u n i 1962 I one m Handlanger 3.-- 2.79 2.66 Angelernte Arbeiter nach 2 Jahren Dienstzeit . . 3.10 2.89 2.79 Gelernte Arbeiter bis 2 Jahre nach der Lehrzeit . 3.10 2.89 2.79 Gelernte, selbständige Arbeiter von 2 Jahren nach der Lehre an 3.31 3.05 3.-- Ab 1. Juli 1962 Handlanger 3.10 2.89 Angelernte Arbeiter nach 2 Jahren Dienstzeit . . 3.20 , 2.99 Gelernte Arbeiter bis 2 Jahre nach der Lehrzeit . 3.20 2.99 Gelernte, selbständige Arbeiter von 2 Jahren nach der Lehre an 3.41 3.15 Ab 1 . J a n u a r 1963 Handlanger Angelernte Arbeiter nach 2 Jahren Dienstzeit . .

Gelernte Arbeiter bis 2 Jahre nach der Lehrzeit .

Gelernte, selbständige Arbeiter von 2 Jahren nach der Lehre an 2

2.76 2.89 2.89 3.10

3.30 3.09 2.96 3.40 3.19 3.09 3.40 3.19 3.09 3.61

3.35

3.30

3 Für schwächliche und minderleistungsfähige Arbeitnehmer sowie für Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr gelten die oben festgesetzten Mindestlöhne nicht.

4 Für alle Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, werden die oben festgesetzten Mindestlöhne garantiert.

5 Alle Arbeitnehmer haben ab I.Januar 1963 Anpsruch auf eine Erhöhung ihrer effektiven Löhne von 10 Eappen pro Stunde als Ausgleich für die dritte Stunde Arbeitszeitverkürzung.

6

Art. 13 1

Für Überzeitarbeit und Arbeit in der Freizeit am Samstag sowie Lohnzuschläge Nacht- und Sonntagsarbeit sind folgende Zuschläge zu entrichten: Prozent

a. Überzeitarbeit und Arbeit in der Freizeit am Samstag. .

b. Nachtarbeit c. Sonntagsarbeit 2

25 50 100

382

Art. 14 Lohnzahlung

Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Als Deckung dürfen höchstens zwei Taglöhne zurückbehalten werden.

Art. 15 Ferien

1

Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter Anspruch auf folgende bezahlte Ferien : im l.bis 6. Dienstjahr 12 Werktage im 7. bis 15. Dienstjahr 15 Werktage im 16. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage 2

Als Dienstjahr gilt das Kalenderjahr. Erfolgt der Eintritt vor dem I.April, so wird das Eintrittsjahr als volles Dienstjahr gerechnet. Bei späterem Eintritt und bei Austritt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien pro rata temporis.

3 Bei Betriebseinschränkungen oder Arbeitsausfall von mehr als zwei Monaten besteht nur ein Pro-rata-Anspruch auf Ferien.

4 Ein Ferientag wird zu 72/3 Stunden berechnet, ab 1. Januar 1963 zu 7% Stunden.

5 Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, wird der Stundenlohn ausgerichtet, der sich aus dem Durchschnittsverdienst der zwei letzten Monate ergibt, mindestens aber der effektive Stundenlohn bzw. der vertragliche Mindestlohn.

6 Eine Barentschädigung anstelle der Ferien ist nicht gestattet.

7 Gesetzliche Feiertage dürfen nicht als Ferientage gerechnet werden.

Art. 16 Bezahlte Feiertage

1

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung von sechs gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Werktag fallen.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

3 Als Feiertagsentschädigung kommen folgende Pauschalansätze zur Auszahlung : Franken

an verheiratete Arbeiter an ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, die das 18. Altersjahr erreicht haben an jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren .

22.-- 18.-- 14.--

383

Art. 17 Der versicherungsfällige Arbeitnehmer muss für ein Krankengeld Krankengeldversichert sein. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten versic eruns Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Die Krankengeldversicherung hat ein tägliches Krankengeld von 50 Prozent des Lohnes vorzusehen. Die Genussrechtsdauer muss 360 Tage innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkran. · kung an Tuberkulose 1800 Tage innerhalb von 7 aufeinanderfolgenden Jahren betragen. Die Karenzzeit darf nicht länger als 3 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern.

3 Für die Prämien dieser Krankengeldversicherung hat der Arbeitgeber aufzukommen. Dadurch ist die ihm gemäss Art.335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst. Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankengeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Art. 335 des Obligationenrechts.

1

4 5

Jeder Arbeitnehmer hat nachzuweisen, dass er sich um ein mindestens urn die Hälfte der vorstehend genannten Ansätze erhöhtes Taggeld .gegen die Folgen einer Krankheit versichert hat.

Art. 18 Jedem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken oder für die Konkurrenz auszuführen. Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferien ohne Kündigung und weitere Entschädigung sofort entlassen werden.

Art. 19 Den Arbeitnehmern ist bei Todesfall in der Familie (Ehegatte, Eltern oder eigene Kinder) der Lohn für einen Tag auszurichten.

verbot der

Schwarzarbelt

Absenzen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 13. Februar 1962)

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Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1962

Date Data Seite

377-383

Page Pagina Ref. No

10 041 620

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