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Botschaft über die Konvention des Europarates gegen Doping

vom 12. Februar 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten' Ihnen die Europäische Konvention gegen Doping mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. Februar 1992 ., '

1992-50

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

51 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd.II

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Übersicht Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten, der Europäischen Konvention gegen Doping zuzustimmen. Die vorhergehende Unterzeichnung erfolgte am 16. November 1989 unter Ratifikationsvorbehalt.

Die Konvention will auf zwischenstaatlicher, europäischer Ebene dazu beitragen, Doping im Sport zu beseitigen oder einzuschränken. Die Verwendung von Doping im Sport ist ein altbekanntes Problem. Es wurde aber durch die zunehmende Kommerzialisierung und Vermarktung des Sportes, durch veränderte ethisch-moralische Wertvorstellungen sowie teilweise durch die Dienstbarmachung des Sportes durch politische Systeme in den letzten Jahren entscheidend verschärft. Der auf die Verwendung von Amphetamin zurückzuführende Todesfall des englischen Radprofis Tom Simpson an der Tour de France 1967 und das dadurch bewirkte grosse Echo in den Medien zeigte einem breiten Publikum die Gefahren von Doping im Sport auf. Spätestens der Fall des Sprinters Ben Johnson an den Olympischen Sommerspielen 1988, die Fälle von amerikanischen Spitzenathleten 1990 oder die stets neuen Enthüllungen über Dopingpraktiken in der ehemaligen DDR machen einer breiten Öffentlichkeit bewusst, wie aktuell diese Problematik ist. In der Schweiz ist der bekannteste Fall derjenige der Mittelstrecklerin Sandra Gasser, der 1987 die Grenzen und Mängel der bisherigen Dopingverfahren (insbesondere auch in rechtlicher Hinsicht) und die Notwendigkeit zu ihrer Vereinheitlichung deutlich aufzeigte. Als erstes internationales Abkommen auf diesem Gebiet mit Gesetzeskraft will die Konvention durch geeignete Massnahmen die Dopingbekämpfung vereinheitlichen. Sie bezieht sich auf den Humanbereich und beschreibt die gemeinsame Verantwortung, sinnvolle Aufgabenteilung und enge Zusammenarbeit von privatrechtlichen Sportorganisationen und staatlichen Stellen. Es wird ausdrücklich betont, dass verschiedene Aufgaben der Konvention nichtstaatlichen Organisationen übertragen werden können. Somit wird in der Schweiz die Weiterführung der in sporteigener Verantwortung bereits ergriffenen Massnahmen zur Dopingbekämpfung nicht in Frage gestellt oder dem Staat Überbunden. Die Dopingbekämpfung soll in den Bereichen Dopingkontrollen, Erziehung und Aufklärung sowie Erforschung und Anwendung von wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der Stärkung der eigenen Fähigkeiten
der Sportler als Alternative zum Doping erfolgen.

Eine Harmonisierung der Dopingreglemente insbesondere bei den Dopinglisten, den Kontroll- und Analysenverfahren sowie bei den Disziplinar- und Strafmassnahmen, welche die Grundrechte der Sportler respektieren, soll erreicht werden.

Die Konvention liegt seit dem 16. November 1989 zur Unterzeichnung auf und ist seit dem 1. März 1990 in Kraft.

Der Bundesrat befürwortet einen Beitritt unseres Landes zur Konvention. Er ist von der Notwendigkeit überzeugt, das Problem Doping im Sport international koordiniert anzugehen. Die Schweiz würde mit einem Beitritt zudem ihren Willen zur europäischen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet unter Beweis stellen.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

II

Ausgangslage

Die erste sportbezogene Resolution des Europarates [(67) 12] im Jahre 1967 befasste sich mit dem Problem des Dopings. Im gleichen Jahr verabschiedeten das Internationale Olympische Comité (IOC) und der Schweizerische Landesverband für Sport (SLS) ihre Anti-Doping-Bestimmungen. Zu jener Zeit beschranto sich die Bekämpfung des Dopings auf Kontrollen an den Wettkämpfen und auf analytisch einfache Nachweise einiger leistungssteigernder Dopingmittel. Die weltweit einsetzenden Dopingkontrollen, die Verwendung von stets neuen Dopingmitteln und die damit immer aufwendiger werdende Analytik bedingten eine zunehmende Anzahl von Kontrollabors, die aber oft den Anforderungen nicht gewachsen waren und falsche Resultate lieferten. Im Jahre 1980 wurden vom IOC Vorschriften zur Dopinganalytik erlassen und 1989 erheblich verschärft. Nur Labors, die diese erfüllen, werden für die Dopinganalytik akkreditiert. Zur Zeit sind dies weltweit 20 Labors.

Das vom SLS in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut (FI) der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM) seit 1968 betriebene Dopinglabor war von 1980 bis 1988 vom IOC akkreditiert. Die gesteigerten Anforderungen konnten aufgrund des engen personellen und finanziellen Rahmens an der ESSM nicht mehr erfüllt werden, und das schweizerische Dopinglabor stellte die Analytik auf Ende 1988 ein. Die Analytik der schweizerischen Dopingproben wird seit 1989 in Köln durchgeführt. Am Institut für Gerichtsmedizin der Universität Lausanne wird gegenwärtig versucht, wiederum ein schweizerisches, akkreditiertes Dopinglabor im Human- und eventuell Veterinärbereich aufzubauen.

Die Internationalisierung des Sportes, die komplexen Probleme der Dopingbekämpfung sowie die verschiedenen nationalen Lösungsansätze bewogen viele Länder, in der Dopingbekämpfung zusammenzuarbeiten. Erwähnt sei der Zusammenschluss der skandinavischen Länder in einer Dopingkonvention oder das Zusammengehen der USA und Russland vorerst im Bereich der Vereinheitlichung der Dopinglabors. Unter dem Eindruck der dringend notwendigen internationalen Vereinheitlichung der Dopingbekämpfimg wurde die vorliegende Konvention des Europarates ausgearbeitet.

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Ergebnisse des Vorverfahrens

Im Sommer 1991 führte der Bund bei den Kantonen, den politischen Parteien sowie interessierten Verbänden und Organisationen ein Vernehmlassungsverfahren über die Frage durch, ob die Schweiz der Konvention beitreten solle.

Das Ergebnis war positiv: Alle Befragten sprachen sich für einen Beitritt aus.

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Ausarbeitung der Konvention

Der Europarat setzte sich seit Jahren mit dem Problem des Dopings im Sport auseinander. Bereits die 1967 verabschiedete Resolution betonte den moralischethischen Aspekt des fairen Sportes sowie das Prinzip der Eigenverantwortung der Sportorganisationen bei der Dopingbekämpfung.

Viele internationale und nationale Sportorganisationen nahmen mit eigenen Regeln und Vorschriften den Kampf gegen Doping auf.

Anlässlich der Zusammenkunft der europäischen Sportminister am 1./2. Juni 1988 in Athen wurde beschlossen, eine europäische Konvention gegen Doping zu schaffen. Diese sollte auf verschiedenen früheren Arbeiten, wie zum Beispiel der «Europäischen Charta gegen Doping im Sport» vom 24. September 1984, aufbauen. Die Expertengruppe für Dopingfragen (DS-DO) des «comité directeur pour le développement du sport (CDDS)» erarbeitete in der zweiten Hälfte 1988 und in den ersten Monaten 1989 einen Konventionsentwurf samt Erläuterungen. Die Ministerdelegierten der 23 Mitgliedstaaten des Europarates nahmen den Text im September 1989 an und öffneten die Konvention auf den 16. November 1989 zur Unterzeichnung. Bis Ende September 1991 wurde die Konvention von elf Ländern ratifiziert und von zwölf weiteren, darunter der Schweiz, unterzeichnet. In Kraft ist sie seit dem 1. März 1990. Die Schweiz war in der Expertengruppe für Dopingfragen vertreten und beteiligte sich in allen Phasen an der Ausarbeitung des Textes.

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Überblick über den Inhalt der Konvention

Die Konvention besteht aus einem Ingress, 19 Artikeln und einem Anhang.

Der Ingress hebt den Willen der beteiligten Länder hervor, durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen in Frage kommenden Ebenen Doping im Sport zu bekämpfen. Er weist auf die wichtige Rolle des Sports zum Schutze der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung sowie der internationalen Verständigung hin, die durch den Gebrauch von Doping gefährdet werden könnte. Im weiteren wird auf die sich ergänzenden Verantwortungen von staatlichen Stellen und privaten Sportorganisationen hingewiesen.

Der Artikel l formuliert als Ziel der Konvention, dass die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Möglichkeiten eine Reihe von Massnahmen ergreifen, um Doping im Sport zu beseitigen oder einzuschränken.

Artikel 2 definiert Doping in Übereinstimmung mit dem IOC als den Gebrauch von Mitteln oder die Anwendung von Methoden aus den im Anhang aufgeführten verbotenen Substanzklassen und Methoden.

In den Artikeln 3-9 werden die einzelnen zu treffenden Massnahmen beschrieben, die durch staatliche Stellen oder private Sportorganisationen erfüllt werden sollen. Sie umfassen: - die innerstaatliche Koordinierung, - die Einschränkung der Verfügbarkeit von Doping, insbesondere von Anabolika, 1348

- die Sprechung von öffentlichen Subventionen an Sportverbände in Abhängigkeit von deren wirksamen Einhaltung der Dopingbekämpfung, - die direkte oder indirekte staatliche finanzielle Hilfe bei der Durchführung von Dopingkontrollen und -analysen, - die Einführung von überraschenden Dopingkontrollen während und ausserhalb der Wettkämpfe durch die Sportorganisationen, - die Förderung der Durchführung von derartigen Kontrollen bei ausländischen Athleten im Inland und eigenen Athleten im Ausland durch die entsprechenden nationalen oder internationalen Sportyerbände, - die Erstellung oder die Beihilfe zur Erstellung eines vom IOC akkreditierten Analysenlabors im eigenen Land oder der Zugang zu einem derartigen Labor in einem anderen Land, - die Erziehung und Aufklärung über die mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit durch Doping sowie über die ethischen Werte des Sportes auf allen Stufen, - die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Bereich der Stärkung der eigenen Fähigkeiten der Sportler als Alternative zum Doping, - die Harmonisierung der Dopingreglemente insbesondere in den Bereichen der Dopinglisten, der Kontrollverfahren sowie der Disziplinar- und Strafmassnahmen, die die Grundrechte der Sportler respektieren, - die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Vertragsparteien und deren Sportorganisationen in den Sachbereichen der Konvention, - die Berichterstattung über die getroffenen Massnahmen an den Generalsekretär des Europarates.

In den Artikeln 10-12 sind die Einsetzung und die Aufgaben der ständigen Kommission geregelt. Zu deren wichtigsten Aufgaben gehört die Überwachung der Anwendung der Konvention, die Festsetzung der verbotenen Substanzklassen und Methoden, die Bestimmung von Kriterien ,an ein akkreditiertes Labor und die Ausarbeitung von Verbesserungsvorschlägen. Jeder Unterzeichnerstaat hat ein Stimmrecht. In Artikel 13 werden die Modalitäten zur Änderung der Konvention festgelegt. Die Schlussbestimmungen, welche die Formalitäten und Modalitäten der Unterzeichnung, des Inkrafttretens, der Aufnahme von Nichtmitgliedstaaten des Europarates und der Kündigung der Konvention festlegen, sind in den Artikeln 14-19 beschrieben.

Im Anhang sind die verbotenen Substanzklassen und Methoden aufgeführt. Die Liste entspricht gegenwärtig derjenigen des IOC.

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Beurteilung der Konvention

Doping im Sport .ist ein Thema von grosser Aktualität und breitem öffentlichem Interesse. Die Konvention des Europarates, als erstes internationales Abkommen auf diesem Gebiet mit Gesetzeskraft, hat zum Ziel, Doping im Sport koordiniert zu bekämpfen.

In der Schweiz wurde bisher die Dopingbekämpfung ausschliesslich durch den privatrechtlich organisierten SLS betrieben. Der Bund stellte lediglich subsidiär 1349

Hilfe zur Verfügung, indem am Forschungsinstitut der ESSM die Dopinganalytik in enger Zusammenarbeit mit dem SLS betreut wurde.

Ein neues Dopingstatut, das dasjenige aus dem Jahre 1985 ersetzt, wurde von der Delegiertenversammlung des SLS am 18. November 1989 einstimmig angenommen. Der Geltungsbereich dieses Statuts mit Dopingverbot, Dopingkontrollen, Strafverfahren und Sanktionen erstreckt sich auf sämtliche Teilnehmer an Sportanlässen auf dem Territorium der Schweiz, die von einem dem SLS angeschlossenen Verband oder Verein organisiert werden und ausserhalb der Wettkämpfe für Schweizer Sportler im In- und Ausland. Das Dopingstatut entspricht in wesentlichen Teilen den Anforderungen der Konvention des Europarates. Als wichtigste Neuerungen seien erwähnt: die Einführung einer zentralen, interdisziplinär zusammengesetzten Kommission zur Dopingbekämpfung, die Bestimmung, dass alle dem SLS angeschlossenen Verbände Massnahmen zur Dopingbekämpfung ergreifen müssen, die Einführung von Kontrollen ausserhalb von Wettkämpfen bei Eliteathleten sowie im rechtlichen Bereich Empfehlungen, damit bei einem positiven Dopingfall das gesamte Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen folgt.

Diese Tatsache könnte dazu verleiten, das Bedürfnis zur Unterzeichnung der Konvention des Europarates gegen Doping im Sport in Frage zu stellen. Wenn wir in der Schweiz bereits eine moderne Dopingbekämpfung haben, so dürfen doch einige Tatsachen nicht vergessen werden: - Hobby- und Fitnesssportler sowie Jugendliche, die keine Wettkämpfe bestreiten, werden nicht durch die Bestimmungen des Dopingstatuts des SLS betroffen. Es ist vor allem aus den USA bekannt, dass aber gerade diese Kreise vermehrt mit Medikamentenabusus (z. B. auch mit Anabolika) konfrontiert werden. So belegt eine Studie an amerikanischen High-School-Schülern im Alter von 16 bis 20 Jahren, dass bereits 7 Prozent Erfahrungen mit Anabolika besitzen. Anabolika werden dabei vielfach aus Gründen falsch verstandener Körperlichkeit angewendet und oft auf dem Schwarzmarkt zu hohen Preisen und in fraglicher Qualität erstanden. Es ist erwiesen, dass Anabolika insbesondere bei Jugendlichen und Frauen gesundheitliche Schäden im physischen und psychischen Bereich bewirken können. In diesem Bereich müssten in der Schweiz eindeutig vermehrt Präventivmassnahmen ergriffen werden.
- Sport hat anerkanntermassen einen hohen pädagogischen Stellenwert und wird vielerorts bewusst als Mittel der Erziehung eingesetzt. Insbesondere die Vorbildsfunktion von Spitzensportlern auf Jugendliche ist nicht zu unterschätzen. Ein fairer, dopingfreier Sport liegt im Interesse der gesamten Gesellschaft. Die Bestrebungen dazu müssen somit von allen mitgetragen werden.

- Wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Stärkung der eigenen Fähigkeiten der Sportler als Alternative zum Doping sprengen den Rahmen der Möglichkeiten von Sportverbänden.

- Die Schweiz ist eines der wenigen europäischen Länder, die keine direkte finanzielle Hilfe an die Dopingkontrolle gewähren. Die zunehmend komplexer werdenden Nachweismethoden Hessen die Kosten der Dopinganalytik in den

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letzten Jahren steigen. An der Universität Lausanne wird zur Zeit versucht, wieder ein schweizerisches Dopinglabor aufzubauen.

- Die Bekämpfung von Doping im Sport ist ein internationales Problem, das nur durch intensiven Erfahrungsaustausch zwischen den Sportorganisationen und den staatlichen Stellen gelöst werden kann. Die in der Konvention vorgesehene ständige Kommission bietet sich als ein wertvolles Instrument dazu an.

' ' Die Schweiz kann der Konvention ohne verfassungsrechtliche und politische Bedenken beitreten. Die Konvention nimmt bewusst Rücksicht auf die innere Rechtsordnung der Unterzeichnerstaaten, indem in Artikel l ein allgemeiner Vorbehalt der Verfassungsmässigkeit angebracht wird. Die Formulierung der zu ergreifenden Massnahmen lässt zudem Raum für das Setzen eigener Schwerpunkte. Die notwendige Zusammenarbeit von staatlichen Stellen und privaten Sportorganisationen wird betont, und auch die Weiterführung von in sporteigener Verantwortung bereits früher ergriffenen und bewährten Massnahmen zur Dopingbekämpfung wird ermöglicht. Somit tritt der politische Wille, diese Konvention möglichst breit international abzustützen, deutlich hervor.

Der Einwand, die Konvention sei dadurch zu unverbindlich, um von praktischem Nutzen zu sein, ist nicht gerechtfertigt. Gewiss kann sie ihre Ziele nur erreichen, wenn die Vertragsparteien gewillt sind zusammenzuarbeiten. Unter dieser Voraussetzung bietet sie ihnen aber eine wertvolle Grundlage an. In den letzten Jahren wurde zudem bewiesen, dass insbesondere unter dem Einfluss der Öffnung in den Ländern Mittel- und Osteuropas der Wille zur effizienten Bekämpfung von Doping auf internationaler Ebene vorhanden ist.

Die Konvention ist im weiteren auch ein Stück europäischer Zusammenarbeit.

Mit einem; Beitritt würde unser Land seine Solidarität mit den anderen Mitgliedstaaten des Europarates unter Beweis stellen. Bis Ende September 1991 sind bereits 23 Länder des Europarats der Konvention beigetreten oder haben, wie die Schweiz, mit der Unterzeichnung ihre Absicht bekundet, ihr beizutreten.

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Besonderer Teil: Kommentar zu den wichtigsten Bestimmungen der Konvention

In Artikel l wird :das Ziel der Konvention umschrieben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dàss die dazu vorgeschlagenen Massnahmen im Rahmen der verfassüngsmässigen Möglichkeiten der Vertragsparteien zu geschehen haben. Dieser Vorbehalt entschärft die Gefahr eines verfassungsrechtlichen Konfliktes mit den jeweiligen Rechtsordnungen.

Artikel 2 umschreibt den Begriff und die Verwendung von Doping. Er entspricht vollständig den Bestimmungen des IOC. Diese wurden bereits von vielen internationalen und nationalen Sportorganisationen (so auch vom SLS) übernommen.

Im Artikels verpflichten sich die Vertragsparteien, Massnahmen ihrer staatlichen Stellen zur Dopingbekämpfung zu koordinieren. Gleichzeitig wird ausdrücklich erwähnt, dass verschiedene Massnahmen der Konvention nichtstaatli-

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eben Sportorganisationen überlassen werden können. Somit wird in unserem Land die Weiterführung der in sporteigener Verantwortung durch den SLS bereits früher ergriffenen und bewährten Methoden zur Dopingbekämpfung ermöglicht. Die Konvention lässt also die Aufgabenteilung zwischen privaten Sportorganisationen und staatlichen Stellen offen. Befürchtungen, eine Umverteilung der Verantwortlichkeiten solle herbeigeführt werden und dem Staat sollen neue Aufgaben übertragen werden, die ihm nicht zukämen, sind unseres Erachtens unbegründet. Wie bereits der Ingress betont, strebt die Konvention lediglich eine engere Zusmmenarbeit aller Beteiligten an. Es heisst dort wörtlich: ... Conscients que les pouvoirs publics et les organisations sportives volontaires ont des responsabilités complémentaires dans la lutte contre le dopage dans le sport et, en particulier, dans la garantie du bon déroulement - sur la base du principe dnfairplay- des manifestations sportives, ainsi que dans la protection de la santé de ceux qui y prennent part; ... Reconnaissant que ces pouvoirs et organisations doivent collaborer à tous les niveaux appropriés;

Nichts im weiteren Text der Konvention steht dazu im Widerspruch.

In Artikel 4 werden Massnahmen beschrieben, um die Verbreitung und den Gebrauch von Dopingmitteln einzuschränken. In Artikel 4 Ziffer l wird von den Vertragsparteien erwartet, dass entsprechende Bestimmungen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Dopingmitteln (insbesondere von Anabolika) erlassen werden. In der Schweiz fällt dieser Bereich zu einem wesentlichen Teil in die kantonale Rechtsetzung und Vollzugskompetenz. Es wird gegenwärtig geprüft, ob sich eine Einfuhrbeschränkung von Dopingmitteln, soweit es sich dabei um Medikamente handelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Heilmitteln verwirklichen Hesse. In Artikel 4 Ziffer 2 wird die Gewährung von öffentlichen Geldern an Sportorganisationen davon abhängig gemacht, dass diese effiziente Massnahmen zur Dopingbekämpfung durchführen. Diese Bedingung ist in der Schweiz durch die Anwendung des Dopingstatuts des SLS erfüllt. Artikel 4 Ziffer 3a fordert, dass die Vertragsparteien die Dopingkontrollen und -analysen direkt oder indirekt mitfinanzieren helfen. In Artikel 4 Ziffer 4 wird den Vertragsparteien vorbehalten, eigene, im Sinne der Konvention gehaltene, Dopingbestimmungen zu erlassen.

Der Bundesrat anerkennt die von den privatrechtlichen Sportorganisationen in eigener Verantwortung wahrgenommenen Massnahmen bei der Dopingbekämpfung und hat nicht die Absicht, ohne guten Grund von einer Aufgabenteilung abzuweichen, die sich bewährt hat.

Der Artikel 5 beschreibt die Anforderungen an ein Dopinglabor. Diese decken sich mit den Akkreditierungsvorschriften des IOC. Die Vertragsparteien werden aufgefordert, im eigenen Land ein akkreditiertes Labor zu erstellen oder zu unterstützen oder den Zugang zu einem derartigen Labor in einem anderen Land zu ermöglichen. Gegenwärtig werden die schweizerischen Dopingproben in eines der weitbesten Dopinglabors nach Köln gesandt. An der Universität Lausanne wird versucht, wieder ein schweizerisches, akkreditiertes Labor aufzubauen.

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In Artikel 6 Ziffer l werden grössere Anstrengungen im Bereich der Erziehung und Aufklärung auf allen Stufen (Jugendliche, Eltern, ' Sportler, Funktionäre, Trainer und Ärzte) über die Risiken von Doping und seinen Schaden an den ethischen und moralischen Werten des Sportes gefordert. Es ist offensichtlich, dass dieser Bereich der Dopingbekämpfung im Vergleich zu anderen Ländern (z. B. Skandinavien) in der Schweiz bisher zuwenig gewichtet wurde. Diese Aufgaben müssten in Zukunft in Absprache mit den Partnerorganisationen im Sport schwergewichtig durch die Organe des Bundes (z. B. ESSM, BAG) und eventuell der Kantone (z. B. Erziehungsdirektorenkonferenz, IKS) gelöst werden. Als Rechtsgrundlage dürfte das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) für den innerstaatlichen Vollzug der Konvention ausreichen. Artikel 6 Ziffer 2 beschreibt, dass vermehrt wissenschaftliche Arbeiten zur Steigerung des Leistungsvermögens von Sportlern im Bereich der Stärkung der eigenen Fähigkeiten als Alternative zum Doping durchgeführt werden sqllten. Auch dieser Bereich sollte in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen im Sport verstärkt durch den Bund unterstützt werden.

Artikel 6 ist unseres Erachtens ein wichtiger Artikel der Konvention, drückt er doch den Willen aus, nicht nur mit stets häufigeren und strengeren Kontrollen Doping zu bekämpfen, sondern durch die Schaffung eines anderen Umfeldes Doping im Sport überflüssig zu machen. Im Bereich der Erziehung und Wissenschaft stehen dem Bund in der Sportschule Magglingen und deren Forschungsinstitut die geeigneten Institutionen zur Verfügung, die entsprechenden Arbeiten durchzuführen oder zu leiten.

In Artikel 7 werden die Massnahmen beschrieben, die bevorzugt in sporteigener Verantwortung durchgeführt werden sollten. Es sind dies unter anderem: international anerkannte und möglichst harmonisierte Regelungen in den Bereichen der Dopinglisten, der Kontroll- und Strafverfahren (sie haben rechtsstaatlichen Grundsätzen zu folgen), der Einführung von überraschenden Kontrollen während und ausserhalb von Wettkämpfen oder der Durchführung von Kontrollen bei ausländischen Athleten im Inland und eigenen Athleten im Ausland. In der Schweiz sind diese Bestimmungen bereits im Dopingstatut des SLS enthalten und werden in sporteigener Verantwortung
wahrgenommen. Weitere Massnahmen sind diesbezüglich nicht, notwendig.

Artikel 8 betont die Notwendigkeit der internationalen Koordination der Massnahmen zur Dopingbekämpfung. Ein Instrument dazu ist die in der Konvention vorgesehene ständige Kommission. Bei den Sportorganisationen haben verschiedene internationale Organisationen (z. B. IOC, Internationaler Leichtathletikverband) diese, Aufgabe übernommen, In den Artikeln 10 und 11 werden die Tätigkeiten der ständigen Kommission umschrieben. Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Beaufsichtigung der Anwendung der Konvention in den Mitgliedländern. Durch ein von ihr selbst festgelegtes Reglement kann sie auch die Kriterien zur Akkreditierung von Dopinglaboratorien bestimmen oder die Liste der verbotenen Substanzklassen und Methoden anpassen. In den Erklärungen zu der Konvention sowie beim ersten Treffen der ständigen Kommission vom 9. bis 10. August 1990 in Strassburg wurde betont, dass die entsprechenden Akkreditierungsvorschriften und Do-

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pinglisten des IOC möglichst übernommen werden. Dies umso mehr, als dass diese Bestimmungen des IOC weltweit von allen grossen Sportorganisationen (so auch durch den SLS) anerkannt werden und eine breite Harmonisierung in diesem Bereich angestrebt wird.

Im Anhang ist die Liste der pharmakologischen Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden aufgeführt.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

In den letzten drei Jahren wuchs die Anzahl der verbotenen Substanzklassen von 3 auf 6 mit gegen 150 gängigen Wirkstoffen an. Die Analysenkosten, die auch die von einem Dopinglabor zu tätigenden Forschungs- und Entwicklungskosten zu beinhalten haben, stiegen demzufolge im gleichen Zeitraum schätzungsweise um 30 bis 40 Prozent. Es ist absehbar, dass die Analysenkosten, insbesondere durch die Anwendung von neuen Dopingmitteln (z. B. gentechnologisch hergestellte Peptidhormone oder Blutdoping), weiterhin steigen werden.

Für die Dopingkontrollen (Organisation, Administration und Analytik) werden vom SLS und seinen Mitgliedverbänden jährlich über eine halbe Million Franken aufgewendet. Seit Einstellung der Analysentätigkeit des Labors in Magglingen Ende 1988 trägt die ESSM bis auf weiteres jährlich ungefähr 50 000 Franken in Form persönlicher Leistungen an das Kontrollsystem bei. Rund 350 000 Franken entfallen auf Kosten für die Analytik im Labor von Köln. Dieser vom SLS selbständig betriebene Kontrollapparat entlastet einerseits die Schweizer Eidgenossenschaft von einer, in der Dopingkonvention des Europarates vorgesehenen, kostspieligen Aufgabe, andererseits entzieht der Betrieb dieses Apparates dem Schweizer Sport wesentliche finanzielle Mittel, die dringend für den Aufbau und die Förderung des Sportes eingesetzt werden sollten. Damit auch die zukünftigen höheren Kosten für die Dopinganalytik abgedeckt werden können oder die erneute Entwicklung eines schweizerischen Dopinglabors (z. B. in Lausanne) möglich wird, ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes an den Dopingkontrollen unumgänglich.

In Fachkreisen ist heutzutage unumstritten, dass eine effiziente Dopingbekämpfung auf allen Alters- und Sportstufen nicht nur durch Dopingkontrollen, sondern auch durch Erziehung und Aufklärung sowie durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der physiologischen und psychologischen Trainingslehre als Alternative zum Doping erfolgen muss. Auch die Konvention betont diese Punkte im Artikel 6.

Finanzielle Verpflichtungen des Bundes zur Dopingbekämpfung können von den Artikeln 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 475.0) abgeleitet werden.

Der Bundesrat schlägt deshalb im Sinne einer möglichst ganzheitlichen Dopingbekämpfung folgende Beiträge vor: - An den SLS in Übereinstimmung
mit Artikel 4 Ziffer 3a der Konvention einen jährlichen Betrag von 500 000 Franken an die Kosten der Dopingkontrollen (Human- und eventuell Veterinärbereich). Zu diesem Zweck müsste dieser Betrag unter der Rubrik 0323-3600.202 eingestellt werden.

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- An die Eidgenössische Sportschule und deren Forschungsinstitut in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Konvention einen jährlichen Betrag von 200 000 Franken für erste Massnahmen im Bereich der Erziehung und Aufklärung sowie für wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Stärkung der eigenen Fähigkeiten der Sportler. Zu diesem Zweck müsste dieser Betrag unter der Rubrik 0323-3180.001 eingestellt werden. Für anschliessende konkrete Massnahmen und Projekte müssten die entsprechenden Mittel fallweise gesprochen werden.

Zu erwähnen wäre noch die Teilnahme an den Arbeiten der ständigen Kommission, die einmal pro Jahr zusammentritt.

Die gesamten finanziellen Verpflichtungen aus dieser Konvention beliefen sich demnach auf 700 000 Franken pro Jahr, die bei der Durchführung konkreter Projekte aus dem Bereich Erziehung und Aufklärung fallweise erhöht werden müssten.

Die Ratifizierung der Konvention zieht keine personellen Verpflichtungen nach sich.

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Legislaturplanung

Die Vorlage ist für die Legislaturplanung 1991 bis 1995 vorgesehen.

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Verhältnis zum europäischen Recht

Das Übereinkommen ist selbst europäisches Recht und steht mit keinen anderen europäischen Rechtsinstrumenten in Konkurrenz oder gar Widerspruch.

Die Konvention ist ein Stück europäischer Zusammenarbeit, dem sich die Schweiz nicht ohne guten Grund entziehen sollte. Die Ratifizierung der Konvention ermöglicht es, unsere eigenen Ideen zum Ausbau der Beziehungen in europäischen Organisationen beizutragen.

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Verfassungsmässigkeit

Artikel 8 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Nach der Praxis und der herrschenden Lehre umfasst diese Zuständigkeit auch Materien, die nach der innerstaatlichen Kompetenzausscheidung Sache der Kantone sind. Soweit kantonale Materien Gegenstand des Staatsvertrags sind, sollen die Kantone auch den Staatsvertrag durchführen.

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Der Bundesbeschluss untersteht nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Ziffer 3 der Bundesverfassung. Die Konvention erfüllt keine der dort genannten Bedingungen: Sie ist kündbar, sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine Rechtsvereinheitlichung herbei. Nach bisheriger Praxis bewirken nur solche Verträge eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c 1355

der Bundesverfassung, die multilateral auf dem Verhandlungsweg erzeugtes Einheitsrecht enhalten, Landesrecht unmittelbar ergänzen und in all ihren wesentlichen Teilen direkt anwendbar sind. Wohl wird die im Anhang der Konvention aufgeführte Liste der verbotenen Substanzklassen und Methoden für die Unterzeichnerstaaten verbindlich, doch wird ihre Anwendung nur über das innerstaatliche Recht erfolgen können. Mit der mangelnden direkten Anwendbarkeit fehlt damit bereits ein konstitutives Element der multilateralen Rechtsvereinheitlichung. Mit der ständigen Kommission wird auch keine internationale Organisation im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung geschaffen, da ihr die Völkerrechtspersönlichkeit fehlt und die der Kommission für die Abänderung und Ergänzung der Liste im Anhang eingeräumten Entscheidungskompetenzen für die Mitgliedstaaten letztlich doch von beschränkter Tragweite sind.

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Bundesbeschluss über die Europäische Konvention gegen Doping

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12.: Februar 19921\ beschliesst:

Art. l 1 Die Europäische Konvention gegen Doping wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Übereinkommen beizutreten.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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Übereinkommen gegen Doping

Übersetzung^

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern; in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll; besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports; im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO für Sport und Leibeserziehung und in der Entschliessung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die «Europäische Charta des Sports für Alle», enthalten sind; eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping; in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen; in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen; unter Hinweis auf die Entschliessungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommen wurden, ins-

'' Übersetzung des französischen Originaltextes

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Übereinkommen gegen Doping

besondere unter Hinweis auf die Entschliessung Nr. l, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde; unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschliessung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen Doping im Sport und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen ausserhalb von Wettkämpfen angenommen hat; unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der zweiten von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Minister und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde; i jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und endgültig auszumerzen, wobei die in diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Massnahmen als Grundlage dienen sollen sind wie folgt übereingekommen: Artikel l Ziel des, Übereinkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Artikel 2 , Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens (1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet «Doping im Sport» die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen; b) bedeutet «pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden», vorbehaltlich des Absatzes 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b von der beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden; c) bedeutet «Sportler und Sportlerinnen» die Personen, die regelmässig an Sportveranstaltungen teilnehmen.

(2) Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz l Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.

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Übereinkommen gegen Doping

Artikels Innerstaatliche Koordinierung (1) Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Dopings im Sport befassen, aufeinander ab.

(2) Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.

Artikel 4 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden (1) Die Vertragsparteien erlassen gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmassnahmen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken.

(2) Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden.

(3) Die Vertragsparteien werden ferner a) ihre Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und -analysen entweder durch unmittelbare Fördermittel oder Zuschüsse oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel oder Zuschüsse, die diesen Organisationen zukommen sollen, unterstützen; b) angemessene Massnahmen ergreifen, um die Vergabe öffentlicher Fördermittel zum Zweck des Trainings an einzelne Sportler und Sportlerinnen, die wegen eines Dopingvergehens im Sport zeitweilig ausgeschlossen worden sind, für die Dauer des Ausschlusses zu versagen; c) die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe gefordert werden, fördern und, soweit angebracht, erleichtern; d) den Abschluss von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen fördern und erleichtern, wonach es erlaubt ist,
ihre Mitglieder einem Test durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppen anderer Länder unterziehen zu lassen.

(4) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus und in eigener Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind.

1360

Übereinkommen gegen Doping

Artikels

Laboratorien

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, a) in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrollaboratorium einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen angenommen und von der beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz l Buchstabe b bestätigt wurden, oder b) den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, zu einem solchen Laboratorium im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Zugang zu erhalten.

(2) Diesen Laboratorien wird nahegelegt, a) geeignete Massnahmen zu ergreifen, um befähigte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden; b) geeignete Forschungs- und Entwicklungsprogramme über die für Dopingzwecke im Sport verwendeten oder mutmasslich verwendeten Dopingwirkstoffe und -methoden sowie über den Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, um grössere Kenntnisse über die Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe auf den.menschlichen Körper und die Folgen für die sportliche Leistung zu erlangen; c) neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Artikel 6 ' Erziehung (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Für die im medizinischen Bereich Tätigen wird in diesen Erziehungsprogrammen die Bedeutung hervorgehoben, die der Beachtung der medizinischen Ethik zukommt.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den betreffenden regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Aufstellung physiologischer und psychologischer Lehrprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage anzuregen und zu fördern, welche die Unversehrtheit des menschlichen Körpers achten.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden Massnahmen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, alle in ihren Zu-

1361

Übereinkommen gegen Doping

ständigkeitsbereich fallenden geeigneten Massnahmen gegen Doping im Sport auszuarbeiten und anzuwenden.

(2) Zu diesem Zweck regen sie an, dass ihre nationalen Sportorganisationen ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klar herausstellen und aufeinander abstimmen, insbesondere durch Abstimmung ihrer a) Vorschriften gegen Doping mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Vorschriften; b) Listen verbotener pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen und verbotener Dopingmethoden mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen; c) Dopingkontrollverfahren; d) Disziplinarverfahren, wobei sie die international anerkannten Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit anwenden und die Achtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen gewährleisten; bei diesen Grundsätzen handelt es sich insbesondere um folgende: i) die Meldestelle darf nicht gleichzeitig die Disziplinarstelle sein; ii) die Betroffenen haben das Recht auf eine gerechte Verhandlung, auf Hilfe oder Vertretung; iii) es müssen klare und durchsetzbare Bestimmungen über Rechtsmittel gegen ergangene Urteile gegeben sein; e) Verfahren zur Verhängung wirksamer Strafen für Verantwortliche, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und für andere Personen, die für Verletzungen der Vorschriften gegen Doping durch Sportler und Sportlerinnen verantwortlich oder daran beteiligt sind; f) Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die von anderen Sportorganisationen im eigenen Land oder in anderen Ländern verhängt werden.

(3) Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen, a) in wirksamem Umfang Dopingkontrollen nicht nur bei, sondern auch ohne Ankündigung jederzeit ausserhalb von Wettkämpfen vorzunehmen; diese Kontrollen sind in einer für alle Sportler und Sportlerinnen gleichen Art und Weise durchzuführen, und die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden, sind gegebenenfalls stichprobenartig auszuwählen; b) Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt ist, die in einem andern Land trainierenden Sportler und Sportlerinnen einem Test durch eine ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppe jenes Landes unterziehen zu
lassen; c) die Vorschriften über die Berechtigung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen zu klären und aufeinander abzustimmen, darunter auch die Kriterien gegen Doping;

1362

Übereinkommen gegen Doping

d) die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selber am Kampf der internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern; e) die in den in Artikel 5 vorgesehenen Laboratorien für Dopinganalysen zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe voll und wirksam zu nutzen; f) wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen jedes Alters entsprechend der einzelnen Sportart zu schützen.

Artikel 8 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) ihre nationalen Sportorganisationen zu ermutigen, ihre Arbeit so zu gestalten, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in allen internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, gefördert wird, insbesondere durch die Weigerung, Weltrekorde oder regionale Rekorde anzuerkennen, wenn dabei kein beglaubigtes negatives Ergebnis eines Dopingtests vorliegt; b) die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer aufgrund des Artikels 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontrollaboratorien zu fördern; c) die zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen, Behörden und Organisationen in die Wege zu leiten, um auch auf internationaler Ebene die in Artikel 4 Absatz l genannten Ziele zu erreichen.

(3) Die Vertragsparteien, die über die nach Artikel 5 eingerichteten oder betriebenen Laboratorien verfügen, verpflichten sich, anderen Vertragsparteien behilflich zu sein, die für die Einrichtung eigener Laboratorien notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Techniken zu erwerben.

Artikel 9 Weitergabe von Informationen Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.

Artikel 10 Beobachtende Begleitgruppe (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit eine beobachtende Begleitgruppe eingesetzt.

1363

Übereinkommen gegen Doping

(2) Jede Vertragspartei kann in dieser beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme.

(3) Jeder in Artikel 14 Absatz l bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann in der Gruppe durch einen Beobachter vertreten sein.

(4) Die beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede einschlägige Sportorganisation oder andere Fachorganisation einladen, sich auf einer oder mehreren Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen.

(5) Die beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Danach tritt sie bei Bedarf auf Veranlassung des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei zusammen.

(6) Die beobachtende Begleitgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung vertreten ist.

(7) Die beobachtende Begleitgruppe tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

(8) Die beobachtende Begleitgruppe gibt sich nach Massgabe dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

(1) Die beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Anwendung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere · a) die Bestimmungen des Übereinkommens laufend überprüfen und notwendige Änderungen untersuchen; b) die in Artikel 2 Absätze l und 2 genannte Liste - und gegebenenfalls deren Neufassung - der von den betreffenden Sportorganisationen verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden sowie die Kriterien für die Anerkennung von Laboratorien und gegebenenfalls jede Änderung der Kriterien, die von diesen Organisationen nach Artikel 5 Absatz l Buchstabe a angenommen wurden, bestätigen und den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der betreffenden Beschlüsse festlegen; c) Konsultationen mit den betreffenden Sportorganisationen führen; d) Empfehlungen an die Vertragsparteien über die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifenden Massnahmen richten; e) geeignete Massnahmen empfehlen, um die betreffenden internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte auf dem laufenden zu halten; f) Empfehlungen an das Ministerkomitee über die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats richten, diesem Übereinkommen beizutreten;

1364

Übereinkommen gegen Doping

g) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens machen.

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die beobachtende Begleitgruppe von sich aus Zusammenkünfte von Sachverständigengruppen veranlassen.

Artikel 12 Nach jeder Sitzung erstattet die beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarats Bericht über ihre Arbeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens.

Artikel 13 Änderungen der Artikel des Übereinkommens (1) Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats oder der beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden.

(2) Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den in Artikel 14 genannten Staaten und jedem Staat übermittelt, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 16 zum Beitritt eingeladen wurde.

(3) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird der beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt, auf der die Änderung geprüft werden soll. Die beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Sportorganisationen ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor.

(4) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der beobachtenden Begleitgruppe vorgelegte Stellungnahme; es kann die Änderung beschliessen.

(5) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(6) Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Schlussklauseln Artikel 14 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für andere Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für Nichtmitgliedstaateh, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, zur

1365

Übereinkommen gegen Doping

Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrükken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Artikel 15 (1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 16 (1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 17 (1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

1366

Übereinkommen gegen Doping

(3) Jede nach den Absätzen l und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 18 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 19 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertrags Staaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde, a) jede Unterzeichnung nach Artikel 14; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 14 oder 16; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 16; d) jede nach Artikel 9 übermittelte Information; e) jeden nach Artikel 12 erstellten Bericht; f) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 13 beschlossene Änderung sowie den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt; g) jede nach Artikel 17 abgegebene Erklärung; h) jede nach Artikel 18 erfolgte Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird; i) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Z« Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am ... in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäi-

1367

Übereinkommen gegen Doping

sehen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Es folgen die Unterschriften

5285

1368

Übereinkommen gegen Doping

Anhang Bezugsliste der pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden I. Gruppen von Dopingwirkstoffen A.

B.

C.

D.

E.

F.

Stimulantien Narkotika Anabole Steroide Beta-Blocker Diuretika Peptidhormone und entsprechende Wirkstoffe

II. Dopingmethoden A. Blutdoping B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation III. Gruppen von Wirkstoffen, die bestimmten Einschränkungen unterliegen A.

B.

C.

D.

Alkohol Marihuana Lokalanästhetika Kortikosteroide

Beispiele I. Gruppen von Dopingwirkstoffen A. z.B. Stimulantien Amfepramon Amfetaminil Amiphenazol Amphetamin Amineptin Benzphetamin Cathin Chlorphentermin Clobenzorex Chlorprenalin

Koffein (Goffein) ') Kokain (Cocain) Mefenorex Mesocarb Methamphetamin Methoxyphenamin Mehylephedrin Methylphenidat Morazon Nikethamid

') Bei Koffein gilt die Probe als positiv, wenn die Koffeinkonzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml übersteigt.

1369

Übereinkommen gegen Doping

Cropropamid (Bestandteil von Micoren) Crothetamid (Bestandteil von Micoren) Dimetamfetamin Ephedrin Etafedrin Etamivan Etilamfetamin Fencamfamin Fenetyllin Fenproporex Furfenorex und verwandte Verbindungen B. z.B. Narkotische Analgetika Alphaprodin Anileridin Buprenorphin Codein Dextromoramid Dextropropoxyphen Diamorphin (Heroin) Dihydrocodein Dipipanon Ethoheptazin Ethylmorphin und verwandte Verbindungen C. z.B. Anabole Sferoide Bolasteron Boldenon Clostebol Dehydrochlormethyltestosteron Fluoxymesteron Mesterolon Metandienon Metenolon und verwandte Verbindungen

Pemolin Pentetrazol Phendimetrazin Phenmetrazin Phentermin Phenylpropanolamin Pipradol Prolintan Propylhexedrin Pyrovaleron Strychnin

Levorphanol Methadon Morphin Nalbuphin Pentazocin Pethidin Phenazocin Trimeperidin

Methyltestosteron Nandrolon Norethandrolon Oxandrolon Oxymesteron Oxymetholon Stanozolol Testosteron ')

') Bei Testosteron gilt die Probe als positiv, wenn die Verabreichung von Testosteron oder jede andere Manipulation dazu führt, dass das Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron im Urin höher ist als 6.

1370

Übereinkommen gegen Doping

D. z.B. Beta-Blocker Acebutolol Alprenolol Atenolol Labetalol Metoprolol und verwandte Verbindungen

Nadolol Oxprenolol Propranolol Sotalol

E. z.B. Diuretika Acetazolamid Amilorid Bendroflumethiazid Benzthiazid Bumetanid Canrenon Chlormerodrin Chlort alidon und verwandte Verbindungen F. Peptidhormone und entsprechende Chorionisches Gonadotrophin Corticotrophin Wachstumshormon

Diclofenamid Etacrynsäure Furosemid Hydrochlorothiazid Mersalyl Spironolacton Triamteren

Wirkstoffe (HCG - menschliches chorionisches Gonadotrophin) (ACTH) (HGH, Somatotrophin)

II. Dopingmethoden

A. Blutdoping B. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation III. Gruppen von Wirkstoffen, die bestimmten Einschränkungen unterliegen

A.

B.

C.

D.

Alkohol Marihuana Lokalanästhetika Kortikosteroide

Anmerkung: Bei dieser Liste handelt es sich um die vom Internationalen Olympischen Komitee im Dezember 1991 angenommene Liste der Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden.

5285

1371

92.028 Botschaft über militärische Bauten (Bauprogramm 1992)

vom 26. Februar 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über militärische Bauten (Bauprogramm 1992) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Februar 1992

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

1372

Uebersicht Mit der vorliegenden Botschaft über militärische Bauten (Bauprogram 1992) beantragt der Bundesrat die folgenden Verpflichtungskredite : Fr.

Militärische Bauten davon : - Kampf- und Führungsbauten - Bauten für die Ausbildung

L.

148 780 000

34 000 000 114 780 000

Zusatzkredite zu früher bewilligten Vorhaben..

Total der Verpflichtungskredite

Fr.

10 980 000 159 760 000

Die Zahlungsmittel für die militärischen Bauvorhaben im Gesamtbetrag von 159,760 Millionen Franken gehen zu Lasten der Rubrik 511.3200.009 Bauten, des Eidgenössischen Militärdepartements .

Es ist 'seit mehreren Jahren das kleinste militärische Bauprogramm. Mit dem Verpflichtungskredit von rund 160 Millionen Franken ist es der angespannten Finanzsituation angepasst. Um den notwendigen HandlungsSpielraum für die Finanzierbarkeit zu erlangen, wurden die Prioritäten gesamthaft neu überprüft. Neun mit früheren Bauprogrammen bewilligte Vorhaben mit einem Verpflichtungskreditumfang von 90 Millionen Franken werden nicht mehr realisiert.

1373

Verzeichnis der neuen Verpflichtungskredite für militärische Bauten Fr.

Kampf- und Führungsbauten Führungsinfrastruktur und Kampfbauten

Bauten für die Ausbildung Ausbau und Sanierung der Fliegerkaserne auf dem Waffenplatz Payerne; 1. Etappe

34 000 000

,.

34-640 000

Ausbau des Waffenplatzes Frauenfeld für die mechanisierte Artillerie; 2. Etappe...

15 300 000

Sanierung der Kasernenanlage auf dem Waffenplatz St. Luzisteig GR; l. Etappe

12 610 000

Gesamtsanierung des Waffenplatzes St. Maurice; 1. Etappe

13 100 000

Ausbau des Fliegerabwehr-Schiessplatzes Grandvillard FR; ,

14 030

Bau einer Umfahrungsstrasse und eines Industriegleises zum Waffenplatz Bière

25 100 000

Total militärische Bauten

1374

000

148 780 000

Botschaft

I

Allgemeines

II

Die militärischen Bauten im Armeeleitbild 95

Das Armeeleitbild 95 (BEI 1992 I 850) enthält Grundsätze und Richtlinien für die militärischen Bauten.

Durch die Verkleinerung der Armee wird auch bauliche Infrastruktur frei.

Mit Umdispositionen und gezielten baulichen Anpassungen soll ein Teil des frei gewordenen Raumes für neue Bedürfnisse genutzt werden. Militärische Neubauten sollen nur dort erstellt werden, wo bestehende Anlagen nicht angepasst werden können.

Trotz dieser Feststellungen wird eine neue, verkleinerte Armee weiterhin Baubedürfnisse haben; Allein die zunehmende Komplexität neuer Waffensysteme erfordert angepasste Werkstätten und zusätzliche Ausbildungsinfrastrukturen. Zudem ist es unumgänglich, den Schutz wichtiger Anlagen an die modernen Bedrohungsformen anzupassen. Weitere -grosse Investitionsbedürfnisse bestehen im Bereich der Uebermittlung.

Militärische Bauten sollen in Zukunft noch vermehrt den folgenden Grundsätzen genügen: - Einfachheit im Unterhalt und im Betrieb; - rationeller Gebrauch der bestehenden Anlagen, indem sie anderweitig genutzt und veraltete Anlagen liquidiert werden; - Rücksichtnahme auf Umwelt-, Raumplanungs-i und Landschaftsschutzaspekte; - Flexibilität, indem nach Möglichkeit auf 'eine feste Zuteilung insbesondere von Führungsanlagen an Stäbe und Truppen verzichtet wird.

Diese Grundsätze sind für die baulichen Infrastrukturen der einzelnen Bereiche in die nachstehenden Leitlinien umgesetzt worden.

1375

Für Kampf- und Führungsbauten: - Einfache, technisch freundliche Anlagen;

wenig

anspruchsvolle,

unterhalts-

- keine neuen Sperrstellen mehr, allenfalls Verstärkung bestehender Anlagen.

Für logistische Bauten: - Eine anderweitige Nutzung z.B. bei Munitionsanlagen wird angestrebt; - durch Reduktion der Grundausrüstung und der Reservehaltung in den Bereichen Betriebsstoff, Munition und Material werden zusätzliche Lagerkapazitäten frei; - nach Liquidation von Material und Munition kann die frei werdende Lagerfläche für andere oder neue Bedürfnisse bereitgestellt werden. Hiefür sind aber gewisse bauliche Anpassungen erforderlich; - neue unterirdische Munitions- und Tankanlagen werden nur noch erstellt, wenn aus Sicherheitsgründen bestehende Anlagen aufgegeben werden müssen; - Unterhaltswerkstätten der materialverwaltenden Stellen sind der steigenden Komplexität neuer Waffensysteme und den heutigen Anforderungen an eine zeitgemässe Arbeitsplatzgestaltung anzupassen.

Für Ausbildungsbauten: - Die heute vorhandenen und im Ausbau begriffenen Waffenplätze werden weiterhin benötigt. Sie müssen zur Gewährleistung eines rationelleren Ausbildungs- und Dienstbetriebes neuen Anforderungen angepasst werden; dies umso mehr, als in Zukunft neben den Rekruten- und Kaderschulen vermehrt auch Truppenkurse auf Waffenplätzen durchgeführt werden, welche über eine moderne Ausbildungsinfrastruktur verfügen; - Verbesserung der Wohnqualität (Sanitär- und Freizeitbereich) in den bestehenden Kasernen und Truppenlagern;

1376

- Verbesserung: der1 vorhandenen bundeseigenen Ausbildungs- und Schiessplätze durch Ausbau mit Kampf- und Trefferanzeigeanlagen; , - Bau oder Ausbau von bestehenden Gebäulichkeiten für Simulatoren.

12

Kredite für militärische Bauten

Mit unseren Beschlüssen zu den Budgets und Finanzplänen in den Jahren 1990 und 1991 wurden die Militärausgaben in zwei Schritten substantiell gekürzt. Diese Massnahme bewirkte für die Finanzplanjahre bis 1995 eine Reduktion von rund 2,8 Milliarden Franken, so dass die Militärausgaben1bis 1995 nominell nur noch ein mittleres Wachstum von weniger als einem Prozent aufweisen und die Rüstungsausgaben sogar abnehmen. Diese wurden nach mehreren Kürzungsrunden auf rund 2,7 Milliarden Franken im Jahr im Jahr plafoniert. Der reale Verlust der Rüstungsausgaben wird voraussichtlich bis 1995 mindestens 20 Prozent betragen. Der Anteil der Militärausgaben am Bundeshaushalt verringerte sich seit dem Jahr 1960 von 32 Prozent auf heute 14 Prozent. Die Tendenz ist weiterhin sinkend und beträgt nach heutiger Schätzung im Jahr 1995 noch 12 Prozent.

Entsprechend wurden die Kredite für die militärischen Bauten für die Jahre 1992 - 1995 um einen Viertel oder annähernd 400 Millionen Franken reduziert. Jährlich stehen somit weniger als 300 Millionen Franken als Mittel für Zahlungen .von im Bau befindlichen Projekten und neuen Vorhaben zur Verfügung. Ueber den nominellen Rückgang hinaus entsteht durch die laufende Bauteuerung ein weiterer realer Verlust. Trotz der gegenwärtig vorhandenen Ueberkapazitäten im Bausektor muss mit einer fortlaufenden Teuerung gerechnet werden, wie dies auch bei früheren Konjunktureinbrüchen der Fall war.

52 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd. II

1377

Diese Situation zwingt dazu; die Prioritäten ; von Grund auf zu überprüfen. Davon können auch bewilligte, infolge der gekürzten Kredite noch nicht begonnene Bauvorhaben, nicht ausgenommen werden. Deshalb sollen folgende Vorhaben nicht realisiert werden:

Fr.

Aus dem Bauprogramm 83 (BEI 1983 III 1087): - Neubau Festungsmaterialpark in Eilten rund..

. 34 000 000

Aus dem Bauprogramm 84 (BB1 1984 III 109): - Bau einer geschützten Gebirgsunterkunft im Kanton Graubünden

3 800 000

Aus dem Bauprogramm 85 (BB1 1986 I 77): - Kabelanlage im Räume Engelberg

l 612 000

Aus dem Bauprogramm 86 (BB1 1986 III 405): - Bau einer geschützten Gebirgsunterkunft im Bedrettotal

4 070 000

Aus dem Bauprogramm 88 (BB1 1988 III 769): - Bau einer Führungsanlage für einen grossen Verband - Kabelverbindungen Aus dem Bauprogramm 89 (BB1 1989 III 962): - Bau von zwei geschützten Munitionsanlagen in der Südschweiz - Erstellung einer Ausweichpiste auf einem Militärflugplatz im Kanton Wallis Aus verschiedenen Bauvoranschlägen: - 6 Vorhaben im Betrage von total

Total

1378

10 000 000 2 180 000

25 900 000 6 230 000

2 500 000

90 292 000

Dadurch ergibt sich auf Ende 1992 folgende Finanzsituation bei den militärischen Bauten: Fr.

Bewilligte Verpflichtungskredite, Stand Ende 1991 + Bauvoranschlag 1992 + Bauprogramm 1992

, . . .:.

3 048 000 000 78 000 000 160 000 000

Bewilligte Verpflichtungskredite :Ende 1992

3 286 000 000

Fr.

- davon Ausgaben bis Ende 1992 2 079 000 000 -^Verzicht auf bewilligte Vorhaben 90 000 000 - Restkredite von Vorhaben, die , nicht mehr beansprucht werden 98 000 000

2 267 000 000

Verbleibender notwendiger Zahlungskreditbedarf für bewilligte Vorhaben Ende 1992

l 019 000 000

Dieser Verpflichtungskredit per Ende 1992 entspricht rund dem 3,3-fachen Zahlungskredit für das Jahr 1993. Erfahrungsgemäss reicht dieses Verhältnis aus, um alle bewilligten Bauten mit den im Legislaturfinanzplan enthaltenen Baukrediten finanzieren zu können.

1379

13

Schwerpunkte und Hauptvorhaben

Mit dem vorliegenden Bauprogramm 1992 werden Verpflichtungskredite für sieben neue Bauvorhaben sowie sechs Zusatzkredite zu früher bewilligten Projekten im Gesaratbetrag von 159 760 000 Franken beantragt.

Das Schwergewicht der neuen Verpflichtungskredite liegt mit 114 780 000 Franken oder 71,8 Prozent eindeutig bei den Bauten für die Ausbildung. Einen wesentlichen Betrag von 25 100 000 Franken in diesem Bereich muss für den Waffenplatz Bière aufgewendet werden, wo aus politischen-, Raumplanungsund Umweltschutzgründen eine Verlegung des Bahngleises und der Zufahrtstrasse zum Waffenplatzareal notwendig ist. Mit rund 21,3 Prozent oder 34 Millionen Franken beanspruchen die Bauvorhaben für die Führungsinfrastruktur und die Kampfbauten den beantragten Verpflichtungskredit.

Schliesslich fordert die stark ansteigende Bauteuerung zusätzliche finanzielle Mittel. Allein zwischen Oktober 1990 und April 1991 betrug die indexmässige Bauteuerung 5,2 Prozent. Deshalb werden sechs Zusatzkredite für früher bewilligte Vorhaben im Betrag von 10 980 000 Millionen Franken benötigt.

1380

2

Militärische Bauten

21

Kampf- und Führungsbauten

211

Führungsinfrastruktur und Kampfbauten (34 000 000 Fr.)

Der beantragte Verpflichtungskredit ist für den weiteren Ausbau und die Erneuerung der Führungsinfrastruktur sowie für die Anpassung und Sanierung von Anlagen bestimmt, die direkt der Kampfführung der Armee dienen. Folgende vier Gruppen werden unterschieden: , Ausbau der Führungsinfrastruktur für das Armeekommando (6 000 000 ,Fr. ) Mit dem beantragten Verpflichtungskredit sollen bestehenden Anlagen unterhalten und modernisiert werden.

die

Uebrige Führungsanlagen (11

000

000

Fr.)

.

i

Damit sollen Sanierungen und Umbauten von geschützten Anlagen einschliesslich der zur Führung notwendigen Uebermittlungseinrichtungen vorgenommen werden. Zudem soll für eine Flughafenformation eine Führungsanlage erstellt werden.

Festungsartillerie (5 000 000 Fr.)

.

, Der benötigte Kredit dient insbesondere der Kampfwerterhaltung der älteren Anlagen der 12-cm-Festungsminenwerfer. Im weiteren sollen damit Anpassungen für die Einrichtung des mit dem Rüstungsprogramm 91 (BEI 1991 II 681) beschafften Festungsartillerie-Feuerleitsystem Fargof vorgenommen werden.

1381

Sperrstellen (12 000 000 Fr.)

Sperrstellen dienen der Unterstützung des Kampfes der Infanterie, indem sie die Möglichkeiten der Kampfführung eines Gegners einschränken, wichtige Räume abriegeln und ein rasches Vordringen in die Tiefe verhindern. Sie umfassen Sprengobjekte, Panzerbarrikaden auf Verkehrsträgern, Geländepanzerhindernisse, Infanteriewerke mit Waffen zum Schutze der Hindernisse sowie unterirdische Schutzbauten für die in den Sperrstellen kämpfenden Truppen. Zur Verstärkung der . wichtigsten vorhandenen Sperrstellen werden Türme von liquidierten Panzern 55/57 Centurion in neu zu erstellende Infanteriebunker eingebaut. Ihre Standorte wurden aufgrund einer militärgeographischen und taktischen Geländeanalyse bestimmt.

Kosten:

Fr.

Ausbau der Führungsinfrastruktur für, das Armeekommando in verschiedenen Anlagen.

6 000 000

Uebrige Führungsanlagen - Bau einer neuen Führungsanlage für eine Flughafenformation - Sanierung und Umbauten bestehender Anlagen sowie Ausbau und Erneuerung von Uebermittlungseinrichtungen

11 000 000 6 000 000

5 000 000

Erneuerung und Kampfwerterhaltung der Festungsartillerie

5 000 000

Sperrstellen - Einbau von Panzertürmen Centurion 55/57 - Sanierungen bestehender Anlagen..

Verpflichtungskredit

1382

Fr.

12 000 000 6 000 000 6 000 000

34 000 000

22 221

Bauten für die Ausbildung Ausbau und Sanierung der Fliegerkaserne auf dem Waffenplatz Payerne; 1. Etappe (34 640 000 Fr.)

Auf dem Waffenplatz Payerne werden seit 1936 die Fliegertruppen ausgebildet. Die heutige Kaserne wurde im Jahre 1941 fertiggestellt. Seither nahmen die Mannschaftsbestände und die Anforderungen an die Ausbildung stetig zu. Diese Entwicklung bewirkte, dass die ursprünglich für zwei Kompanien gebaute Kaserne seit Jahren mit vier Kompanien belegt wird. Für die bestandesmässig stark frequentierten Sommer-Rekrutenschulen müssen als Behelfslösung auch für Schulen unzweckmässige Unterkünfte Waffenplatzes bezogen werden.

Mit der Sanierung und dem Ausbau i des zeitgemässe; Ausbildungsanlagen sowie; für vier: Kompanien geschaffen werden, Durchführung der vorwiegend technisch schulen ermöglichen.

ausserhalb

des

Waffenplatzes sollen geeignete Unterkünfte die eine zweckmässige orientierten Flieger-

Vordringlich soll im Rahmen der l. Bauetappe die schlechte Bausubstanz, der Kaserne verbessert sowie die unhaltbaren Zustände der Sanitäranlagen den heutigen Anforderungen angepasst werden. Gleichzeitig soll die Bettenkapazität in der bestehenden Kaserne von 520 auf den erforderlichen Bedarf von 680 erhöht werden. Ferner sind die Bereiche für den theoretischen Unterricht sowie die Verpflegungs-Einrichtungen dem heutigen Standard anzupassen. Der prekäre Zustand im Küchenbereich soll durch die Erstellung einer neuen Küche behoben werden.

1383

Aus finanziellen Gründen muss der Gesamtausbau in mehreren Etappen erfolgen. Das Bauprogramm der 1. Etappe umfasst folgende Bauten: - Sanierung und Umbau der Kaserne zur Unterbringung der Kader und der Mannschaft von insgesamt vier Kompanien, sowie Räumlichkeiten für die ambulante ärztliche Behandlung; - Erstellen eines Neubaus für den theoretischen Unterricht und die Verpflegungsstätte für die Mannschaft mit zwei Truppenküchen sowie Wacht- und Arrestlokalen.

Das zur Erstellung der Bauten und Anlagen notwendige Land auf dem Waffen- und Flugplatz ist im Bundeseigentum. Die Behörden der Gemeinde Payerne und des Kantons Waadt wurden über das Projekt orientiert. Für dieses Bauvorhaben ist gemäss Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

In einer zweiten Ausbauetappe soll ein neues Gebäude, mit den notwendigen Schutzräumen zur Unterbringung des Schulkommandos, der Waffenplatzverwaltung und für die Ausbildung der Spezialisten des Uebermittlungs- und Nachrichten-Dienstes sowie der Flugsicherung, erstellt werden. Im Rahmen einer dritten Etappe ist schliesslich ein Ausbildungsgebäude für den Motorwagendienst, Einrichtungen für die Retablierung sowie diverse Aussenanlagen, wie Kurzdistanzschiessanlage und eine Wurfanläge für Handgranaten geplant.

Kosten: Fr.

Vorbereitungsarbeiten Gebäude Betriebseinrichtungen Umgebung. . .'

Baunebenkosten Zentrale Versorgung Unvorhergesehenes Ausstattung Verpflichtungskredit

1384

..

l

3 080 000 23 720 000 3 000 000 l 170 000 780 000 400 000 l 400 000 l 090 000 34 640 000

222

Ausbau des Waffenplatzes Frauenfeld für die mechanisierte Artillerie; 2. Etappe (15 300 000 Fr.)

Im Rahmen der Verwirklichung des Armeeleitbildes 80 und den damit zusammenhängenden Rüstungsbeschaffungen, stimmten die eidgenössischen Räte mit dem Rüstungsprogramm 1988 (BB1 1988 II 13) einer weiteren Serie von Panzerhaubitzen M-109 zu. Zur Sicherstellung der Ausbildung des Kaders und der Rekruten werden deshalb zusätzliche Unterkünfte und Ausbildungsanlagen benötigt. Aufgrund der ermittelten Ausbaubedürfnisse wurde anfangs der achtziger Jahre eine Gesamtplanung mit anschliessendem Projektwettbewerb für die neuen Kasernen- und Ausbildungsanlagen im Auenfeld durchgeführt. Das für die Bauvorhaben gültige Planungskonzept basiert bezüglich Lage der Gebäude, Gestaltung und Landschaftseingliederung auf übereinstimmenden Verhandlungen mit Vertretern des Kantons Thurgau, der Stadt Frauenfeld und des Naturschutzes.

Mit der Baubotschaft 1982 (BB1 1982 III 1151) wurden in einer ersten Etappe des Gesamtausbaues im Auenfeld folgende Neubauten realisiert: - Ein Unterkunftsgebäude für drei Rekrutenkompanien und ein zentrales Verpflegungsgebäude; - Ausbildungshallen für die Rekrutenschulen der mechanisierten Artillerie; - ein Simulator- und Unterrichtsgebäude; -:diverse Einrichtungen für den Materialbereich und eine Fahrzeugwaschanlage.

Mit der beantragten 2. Ausbauetappe sollen die fehlenden Unterkunftstrakte für die noch in der Stadtkaserne untergebrachten Feuerleit- und Dienstbatterien mit insgesamt 302 Liegestellen für das Kader und die Mannschaft erstellt werden. Zusätzlich werden in den neuen Gebäuden Aufenthaltsräume, Kompaniebüros und Materialmagazine integriert. Dies wird die Stationierung der Rekrutenschule der mechanisierten Artillerie am gleichen Standort ermöglichen.

1385

Damit kann der äusserst aufwendige Pendelverkehr der Truppenfahrzeuge zwischen der Stadt, den Aussenquartieren und dem Auenfeld wesentlich reduziert werden.

Die geplanten Neubauten können auf dem bundeseigenen Waffenplatzareal realisiert werden. Sie haben für den Betrieb und Unterhalt keine personellen Auswirkungen zur Folge.

Im

Hinblick

auf

die

Realisierung

des

neuen

Bahnhofes

in

Frauenfeld mit Baubeginn um Mitte 1994, müssen die von mehreren EMD-Dienststellen benützten Gebäude entlang der Bahnhofstrasse abgebrochen werden. Diese Gebäude dienen heute als Magazine, Truppentheorieräume und Instruktorenbüros. Die Stadt Frauenfeld beabsichtigt, die Stadtkaserne mit dem dazugehörenden Areal längerfristig zu übernehmen und einer anderen Nutzung zuzuführen. Mit einem zukünftigen Bauprogramm sollen im Auenfeld noch Büroräume für das Schul- und Waffenplatzkommando sowie Freizeitanlagen für die Truppe beantragt werden.

i Kosten: Vorbereitungsarbeiten Gebäude Betriebseinrichtungen Umgebung Baunebenkosten Unvorhergesehenes Ausstattung Verpflichtungskredit

1386

Fr.

,.

,

800 000 11 020 000 650 000 l 170 000 280 000 680 000 700 000 15 300 000

Ausbau des Waffenplatzes Frauenfeld für die mechanisierte Artillerie; 2. Etappe , Legende ; 1. Bestehende Gebäude 2. Neubau Unterkunftstrakt für die Feuerleitund Dienstbatterie (Gegenstand dieses Bauprogrammes) 3. Neubau Kommando-Bereich und Freizeitanlagen (Realisierung in späterer Etappe vorgesehen) 4. Neubau Unterkunftstrakt für eine weitere Geschützbatterie (Realisierung eventuell in späterer Etappe vorgesehen)

1387

223

Sanierung der Kasernenanlagen auf dem Waffenplatz St. Luzisteig GR; 1. Etappe (12 610 000 Fr.)

Die bundeseigene militärische Befestigungsanlage St. Luzisteig auf dem Gebiet der Gemeinden Fläsch und Maienfeld in der Bündner Herrschaft wird seit 1834 als militärischer Ausbildungsplatz benützt.

i Dabei dient die alte Festungskaserne als Unterkunft für 400 Mann. Im Frühjahr wird sie zur Zeit von zwei Kolonnen der Train-Rekrutenschule und im Sommer von Teilen der Panzerabwehr-Rekrutenschule Chur belegt. Die Infanterieschiessplätze auf St. Luzisteig werden durch die Schulen und Kurse der Schiessschule Walenstadt, den Rekrutenschulen auf dem Waffenplatz, sowie Truppen, welche ihre Kurse in der Region absolvieren, benützt. Die starke Benützung des Waffenplatzes wird auch durch die in Bearbeitung befindliche Neukonzeption der Waffen- und Schiessplatzbelegungen nicht in Frage gestellt.

Sowohl die baulichen als auch die betrieblichen Zustände der Kasernenanlage vermögen den heutigen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Insbesondere sind die Küchenbereiche und die Verpflegungseinrichtungen unhygienisch und völlig unzureichend.

Der historische Wert der Festungsanlage wurde ! mit einem Gutachten des Büros für Kunstgeschichte in Chur nachgewiesen.

Aus der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts ist St. Luzisteig die einzige Sperranlage dieser Bauart in der Schweiz, die noch vollständig erhalten ist. Die Möglichkeiten des Erhalts, respektive des Abbruches einzelner Gebäude, aber auch die Einfügung neuer Bauten in die bestehende Anlage, wurden mit den zuständigen Fachstellen von Bund und Kanton abgesprochen.

1388

Die Kasqrnenanlage und die Schiessplätze auf St. Luzisteig, können das ganze Jahr ohne Einschränkungen benützt werden.

In den letzten Jahren wurden ausgeführt:

folgende bauliche Massnahmen :

- Brandschutzmassnahmen auf den Schiessplätzen als Konsequenz aus dem Waldbrand von 1985; - Neubau einer Schiessanlage für das Standschiessen mit Sturmgewehr und Pistole. Diese Anlage wird gleichzeitig auch als Regionalschiessanlage sowohl von den zivilen Schützen der Bündner Herrschaft als auch von den Schützen des benachbarten Fürstentums Lichtenstein mitbenutzt. Sie gilt in einschlägigen Kreisen als Beispiel der möglichen Mehrfachnutzung von Schiessständen für militärische, ausserdienstliche und jagdsportliche Schiessinteressen.

Die Gesamtsanierung des Waffenplatzes St. Luzisteig umfasst folgende Massnahmen: - Unterkunft und Verpflegung für zwei Kompanien in den bestehenden und neu zu erstellenden Gebäuden oberhalb der Kantonsstrasse; - Erstellung eines Kantinengebäudes mit Verpflegungsmöglichkeiten für die Schulen und Kurse der Schiessschule Walenstadt; öffentliche Gaststätte für Zivil- .und Militärpersonen, Freizeitraum für die Truppe; ' - Bau einer Unterkunft für Schulen und Kurse der Schiessschule Walenstadt unterhalb der Kantonsstrasse; - Sanierung und Ausbau des Untergeschosses der bestehenden Mehrzweck- und Sporthalle. Erstellung der Betriebsinfrastruktur für das zivile Personal der Schiessschule Walenstadt und der Waffenplatzverwaltung Chur südlich der Kasernenanlage; , , ' · _ · · · - Bau von Orts- und Häuserkampfanlagen im Bereich Answiese.

1389

Die Realisierung soll in mehreren, voneinander unabhängigen Etappen erfolgen.

Mit der 1. Etappe soll folgendes Bauprogramm verwirklicht werden: - Bau eines Verpflegungsgebäudes für zwei Kompanien; - Umbau der Mehrzweck- und Sporthalle als Werkhof für das zivile Personal von der Schiessschule Walenstadt und des Waffenplatzes;

- Erneuerung und Ergänzung der Infrastruktur für die - elektrische Energieversorgung der gesamten Anlage; - Wasserversorgung und die Kanalisation; - Zufahrten und die Abstellplätze; - Neubau der Heizzentrale für die gesamte Kasernenanlage.

In späteren Bauetappen sollen insbesondere noch eine weitere Truppenunterkunft und eine Kantine mit öffentlichem Restaurant erstellt werden. Zusätzlich ist die Sanierung der Bauten der Festungsanlage vorgesehen.

Kosten:

,

Fr.

Vorbereitungsarbeiten Gebäude Betriebseinrichtungen Umgebung

Baunebenkosten

:

-

500 000

Zentrale Versorgung Unvorhergesehenes Ausstattung

Verpflichtungskredit

1390

360 000 7 370' 000 240 000 l 930 000 980 000

-.

710 000 520 000

12 610 000

Sanierung der Kasernenanlagen auf dem Waffenplatz St. Luzisteig GR; 1. Etappe Legende: 1. ETAPPE

4

1

SPAETERE ETAPPEN UMBAUTEN

Neubau Verpflegungsgebaude

Kursunterkunfte

SPAETERE ETAPPEN NEUBAUTEN

2 Truppenunterkunft 3

Kantine, Oeffentliches Restaurant, Verpflegung Kurse

10

Umbauten und Umnutzungen in bestehenden Bauten

1391

224

Gesamtsanierung des Waffenplatzes St. Maurice; 1. Etappe (13 100 000 Fr.)

Die vorhandenen Bauten wurden Ende des 19. Jahrhunderts zur Einquartierung der Festungsgarnison auf dem Waffenplatz St. Maurice erstellt. Seither erfüllt der Waffenplatz, verschiedene neue Funktionen, für welche die Bauten jeweils angepasst, ergänzt oder erweitert wurden.

Für die heutige Nutzung ist die bauliche Konzeption des Waffenplatzes betrieblich unrationell und ungenügend. Die Gebäude sind sanierungsbedürftig und müssen isolationstechnisch, den heutigen Vorschriften angepasst werden. Ganz besonders mangelt es an zweckmässigen Unterrichtsräumen. Aus Platzmangel müssen Teile der Offiziersschule der Festungstruppen und der Gebirgsinfanterie-Rekrutenschulen in unterirdischen Unterkünften einquartiert werden.

Zur Behebung dieser unbefriedigenden Situation wurde schon Anfang der Siebziger Jahre der Bau eines neuen Waffenplatzes geplant. Die hiefür ausgefertigten Projektstudien waren auf das damals gültige Konzept für den Bau von Waffenplätzen ausgerichtet. Leider wurde das Projekt von den Gemeinden Bex, Lavey und St. Maurice an einer Volksabstimmung abgelehnt.

Das neue Konzept sieht nun vor, die bestehenden Bauten soweit möglich zu erhalten. Altbauten werden nur dort durch Neubauten ersetzt, wo dies einerseits durch die schlechte Bausubstanz und andererseits durch die zusätzlichen Bedürfnisse für den Ausbildungs-, Sanitär-, Material- und Betriebsbereich erforderlich ist.

1392

Aus finanziellen Gründen soll vorerst als dringendste Massnahme der Bau eines Unterrichtsgebäudes in Dailly beantragt werden. Damit können die Bedürfnisse an Theorieräumen für die Offiziersschulen und die technischen Schiesskurse abgedeckt werden. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes ist der Neubau am Standort der alten Theoriebaracken vorgesehen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht saniert werden können.

Das Bauprogramm beinhaltet: - Feuerleitzentrum mit den dazugehörenden Büros, Klassenunterrichtsräumen sowie Räume für die Funk- und Führungsgehilfenausbildung; - Ausbildungsteil mit einem Filmsaal und Arbeitsräume für den Gruppenunterricht ; - Zugsaubildungs-, räume;

Uebermittlungs-

und

Schiesssimulations-

- Sanitäranlagen.

Dazu werden auf dem Uebungsgelände eine Ausbildungsanlage für die Brandbekämpfung sowie eine Feuerleitstelle errichtet.

Zur Vollendung der Gesamtsanierung des Waffenplatzes St. Maurice sollen mit späteren Bauetappen noch folgende bauliche Massnahmen realisiert werden: a. Kasernenanlage Dailly: - Sanierung der Offizierskaserne, des Gebäudes für das Festungswachtkorps sowie der Einrichtungen auf den Uebungsplätzen; - Neubauten für die Betriebsinfrastruktur und den , Material- und Munitionsbereich.

b. Kasernenanlage Savatan: - Sanierung der Offizierskaserne und der Truppenkasernen ; III und IV sowie der Einrichtungen auf den Uebungsplätzen; - Neubauten für die Betriebsinfrastruktur und den Reparaturbereich des Motorwagendienstes.

1393

Kosten:

'

Vorbereitungsarbeiten Gebäude Betriebseinrichtungen Umgebung Baunebenkosten

Fr.

718 000 8 545 000 920 000 298 000 91 000

Zentrale Versorgung Unvorhergesehenes Ausstattung

l 335 000 606 000 587 000

Verpflichtungskredit

13 100 000

225

Ausbau des Fliegerabwehr-Schiessplatzes Grandvillard FR (14 030 000 Fr.)

Der bundeseigene Schiessplatz in Grandvillard wurde bisher für die Schulung der mobilen leichten Fliegerabwehr-Truppen benützt. Die bestehende Anlage erlaubt die parallele Schiessausbildung mit 20- und auch mit der 35-mm-FliegerabwehrKanonen. Die Ausbildung kann mit Hilfe der Flugbahnvermessungsanlage Florett überwacht und ausgewertet,werden.

Die Ausbildung an der mit dem Rüstungsprogramm 1989 (BEI 1989 III 960) bewilligten neuen Fliegerabwehr-Lenkwaffe Stinger wird auf den beiden bestehenden Fliegerabwehr- Schiessplätzen Grandvillard FR und Brigels GR erfolgen. Für die Grundausbildung in den Rekrutenschulen wurden auf dem Waffenplatz Payerne entsprechende Ausbildungsanlagen erstellt.

1394

Die Rieht-Ausbildung mit Zielflugzeugen soll mit den 20-mmKanonen und den Lenkwaffen in Zukunft gleichzeitig erfolgen.

Die in Beschaffung stehenden neuen Simulatoren für die 20-mmFliegerabwehr-Kanonen und die Lenkwaffen können sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien für die Detail- und die Formationsausbildung im taktischen Einsatz verwendet werden. Dadurch kann die Ausbildung an den beiden Waffensystemen wesentlich verbessert, witterungsunabhängiger und kostengünstiger durchgeführt werden.

Um die Ausbildung an Waffen und Simulatoren wirkungsvoll betreiben zu können, sind geeignete Räume notwendig. Der Ausbau des Fliegerabwehr-Schiessplatzes Grandvillard umfasst: - Bau einer Mehrzweckhalle für die witterungsunabhängige Ausbildung mit den Simulatoren zur 20-mm-Fliegerabwehr- Kanone und der Fliegerabwehr-Lenkwaffe Stinger; - Bau eines Werkstattraumes für die Truppenhandwerker und die Spezialisten der Kriegsmaterialverwaltung für die Bedienung der Simulatoren; - Munitionsmagazine und Sicherheitsräume für die Lenkwaffenzielgeräte; - Sanierung der Büroräume im bestehenden Kommandogebäude; - Haustechnische Infrastruktur und Anpassungen am Schiessplatzareal.

Die Abklärungen über die Umweltauswirkungen wurden in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen durchgeführt. Die in einem Bericht zusammengefassten Resultate ergaben keine nennenswerten Veränderungen der Emissionen auf die Umwelt.

1395

Ausbau des Fliegerabwehr-Schiessplatzes Grandvillard, FR

Legende: 1.

2.

3.

4.

Munitionsmagazine Simulatorenhalle Lehrgebaude mit Werkstatten und Magazinen Kommandogebaude

Kosten: Vorbereitungsarbeiten.

Gebaude Betriebseinrichtungen.

Umgebung Baunebenkosten Zentrale Versqrgung...

Unvorhergesehenes

Ausstattung Verpflichtungskredit.

1396

Fr.

381 000 8 180 000 I 311 000 1 408 000 156 000 1 151 000 743 000 700 000 14 030 000

226

Bau einer Umfahrungsstrasse und eines Industriegleises zum Waffenplatz Bière (25 100 000 Fr.)

:

Der Waffenplatz Bière ist neben dem Waffenplatz Frauenfeld eines der zwei Ausbildungszentren der mechanisierten Artillerie. Zusätzlich werden hier Schulen und Kurse der Infanterie und der Mechanisierten und Leichten Truppen durchgeführt. Der ganzjährig benutzbare Waffenplatz wird seine Bedeutung als Ausbildungszentrum von mechanisierten, Truppen auch nach 1995 beibehalten.

Im Jahre 1956, als die Motorisierung und Mechanisierung der Armee stark zunahm, wurde der durch das Dorf fahrende Militärverkehr auf eine Umfahrungsstrasse geleitet. Inzwischen hat sich die Ortschaft baulich weiterentwickelt, so dass sie heute mit der Wohnzone und einem Schulhauskomplex an die Urnfahrungsstrasse angrenzt. Seit 1970 nahm der Verkehr mit Raupenfahrzeugen im Bereich des Waffenplatzes sehr stark zu.

Heute treffen jährlich auf den Bahnhöfen Morges, Cossonay und Allaman rund 500 Raupenfahrzeuge ein, welche auf der Strasse Bière erreichen. Dazu,kommen jährlich rund 600 weitere Rau.penfahrzeuge, die direkt auf der Strasse zum Waffenplatz fahren.

Die verantwortlichen Behörden des Kantons Waadt und der Gemeinde Bière sowie die Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges (BAM) suchten deshalb zusammen mit dem EMD nach einer Lösung, welche langfristig der Ortschaft Bière und ; der ganzen Region eine Verbesserung der Lärmsituation bringt/ ohne die Mobilität der Truppe zu beeinträchtigen.

j Das ausgearbeitete Projekt sieht den Bau einer direkten Anschlussstrasse zum Waffenplatzareal und parallel dazu ein Anschlussgleis für den Transport von Raupenfahrzeugen vor.

Ferner beschafft die Bahnverwaltung Rollschemel für den Transport von SBB-Wagen auf dem Schmalspurgleise der BAM.

1397

Mit dieser Massnahme sollen inskünftig die Raupenfahrzeuge direkt in das Waffenplatzareal transportiert werden können.

Damit werden die Immissionen in dieser ohnehin schon stark belasteten Region erheblich herabgesetzt sowie Kosten für Strassenreparaturen eingespart.

Das Bauprogramm umfasst: - Anschlussstrasse zum Waffenplatzareal; - Verbindungsgleis ab Bahnhof Bière zum Waffenplatzareal, samt Verladeeinrichtungen und Dienstgebäude; - Umschlagstation für Zisternenwagen auf dem Waffenplatzareal.

Bau einer Umfahrungsstrasse und eines Industriegeleises zum Waffenplatz Bière Legende ; A: Kantonsstrasse B : Bahnübergang C: Militärstrasse

1398

D: Aubonne-Brücke

E: Bahnhof/Tankanlage F: Gleisanschluss

Das Kantonsparlament der Waadt hat seine, Zustimmung für das Bauprojekt am 4. März 1991 gegeben und einen Kostenanteil von 5,7 Millionen Franken gesprochen. Der Kanton Waadt übernimmt als Bauherr die Bauausführung. Nach Abschluss der Arbeiten geht, das als Kantonsstrasse klassierte : Teilstück der Anschlussstrasse an den Kanton Waadt über. Die Militärstrasse und das, Verbindungsgleis mit den ,weiteren Einrichtungen bleiben im Besitze des Bundes.

Die Finanzierung, die Realisierung und der Unterhalt sowie die Landerwerbe sind in einer Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie dem Kanton Waadt und der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges (BAM) geregelt.

Das Projekt ist Gegenstand eines Umweltverträglichkeitsberichtes (UVB), in welchem Naturschutzmassnahmen gefordert werden, ohne das Projekt in Frage zu stellen. Gemäss UVB verbessert das Projekt die Lebensbedingungen in Bière und den übrigen, durch die Verschiebung von Raupenfahrzeugen betroffenen Ortschaften.

Kosten: Kantonsstrasse Bahnübergang Militärstrasse Aubonne-Brücke Bahnhof/Tankanlage Gleisanschluss Landkorrektion

Fr.

,. .

..

3 905 000 l 034 000 692 000 8 014 000 4 225 000 10 600 000 2 330 000

Total ./. Anteil Kanton Waadt gemäss Beschluss des Kantonsparlamentes vom 4. März 1991

30 800 000

Verpflichtungskredit

25 100 000

5 700 000

1399

3

Zusatzkredite

31

Baubotschaft 1987 (BB vom 8. Oktober 1987 über militärische Bauten und Landerwerb; BB1 1987 III 273)

311

Ausbau einer Anlage für die Uebermittlungstruppen

Ursprünglicher Verpflichtungskredit (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1986) Beantragter Zusatzkredit Neuer Verpflichtungskredit

Fr.

20 400 000 3 090 000 23 490 000

Begründung des Zusatzkredites:

- Projektänderungen - Neuer Standort für Richtstrahlanlage

435 000

- Anpassung der Ausstattung

710 000

- Teuerung (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1986)...

2 505 000

- Total Mehrkosten

3 650 000

./. Position ."Unvorhergesehenes", vom Betrag von 914 000 Franken bleiben 354 000 Franken für die Fertigstellung offen Zusatzkredit

1400

560 000 3 090 000

Der Landeigentümer stimmte der Erstellung der Anlage auf dem ursprünglich dafür vorgesehenen Terrain nicht zu. Es konnte ein neuer Standort gefunden werden, welcher jedoch von der Betriebsstelle weiter entfernt liegt.

Die Kosten für die Richtstrahlanlage wurden 1986 von der PTT und vom Baufachorgan (Amt für Bundesbauten), nach einem Uebermittlungskonzept des Bundesamtes für Uebermittlungstruppen aus dem Jahre 1985, berechnet. In ; der Zwischenzeit hat sich dieses Konzept grundlegend geändert. Es wurde den neuen Anforderungen und den Bedürfnissen der Armee 95 und speziell den neuen Techniken für die Uebermittlung angepasst.

Die allgemeine Grundausbildung der Uebermittlungseinheiten muss den heutigen Anforderungen im Bereich der modernsten elektronischen Kommunikation angepasst werden und zudem die dringend erfoderliehe EDV-Schulung gewährleisten. Für diese Gundausbildung werden zusätzliche Grossbild-, Video-, Diaund Hellraumprojektoren, Ton- und Lautsprecher-Anlagen sowie Datenprojektoren für die EDV-Schulung benötigt.

Gemäss den Einsatz-, 'Ausbildungs- und; Verbindungskonzepten ist geplant, im NEMP-geschützten Teil der Anlage zusätzlich eine Knoten-Vermittlungsstelle einzurichten.

Der Ausbau der Anlage wird im Jahr 1992 fertiggestellt und an die Truppe übergeben. Die geleisteten Zahlungen erreichen Mitte Jahr 1992 den Stand des bewilligten Verpflichtungskredites. Aus diesem Grunde haben wir, vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzdelegation, das für solche Fälle vorgesehene Dringlichkeitsverfahren gemäss Artikel 31 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 im Betrage von l 945 000 Franken gutgeheissen, damit können die teuerungsbedingten Mehrkosten abgedeckt werden.

1401

32

Baubotschaft 1988

(BB vom 6. Okt. 1988 über militärische Bauten und Landerwerb; BB1 1988 III 769) 321

Modernisierung einer unterirdischen Versorgungsanlage in der Südschweiz

Ursprünglicher Verpflichtungskredit (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1987) Beantragter Zusatzkredit

Fr.

6 500 000

·.

Neuer Verpflichtungskredit

900 000 7 400 000

Begründung des Zusatzkredites: - Teuerung (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1991) Total Mehrkosten ./. Position "Unvorhergesehenes", vom Betrag von 560 000 Franken bleiben 200 000 Franken für die Fertigstellung offen Zusatzkredit

322

l 260 000

360 000 900 000

Ausbau und Anpassung der baulichen Infrastruktur für das Jet-Schulflugzeug Hawk Fr.

Ursprünglicher Verpflichtungskredit (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1987) 1. Zusatzkredit (BB1 1990 III 621) für Projektanpassungen

16 770 000

3 140 000

Beantragter 2. Zusatzkredit

19 910 000 600 000

Neuer Verpflichtungskredit

20 510 000

1402

Begründung des Zusatzkredites:

Fr.

- Teuerung (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1991) Total Mehrkosten -; ./. Position "Unvorhergesehenes", vom Betrag von 768 000 Franken bleiben 186 000 Franken für die Fertigstellung offen Zusatzkredit

,

l 182 000 l 182 000

582 000 600 000

Als direkte Folge der Projektanpassung und der Zahlungskreditkürzungen musste der Baubeginn an den Flugzeugeinstellzellen 1-6 und am Verwaltungsgebäude auf dem Militärflugplatz Sion um ein Jahr verschoben werden.

Für die Erstellung sämtlicher Gebäude wird eine Bauzeit von total viereinhalb Jahren benötigt.

1403

323

Ausbau und Sanierung des Waffenplatzes Walenstadt; l. Etappe

Ursprünglicher Verpflichtungskredit (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1987) Beantragter Zusatzkredit Neuer Verpflichtungskredit Begründung des Zusatzkredites : - Bauerschwernisse - Ersatz der Telefonanlage - Umfangreichere elektrische Installationen..

- Brandmeldeanlage als Konsequenz aus neuen kantonalen Vorschriften - Ersatz Lüftungsanlage im Untergeschoss der Mannschaftskaserne - Teuerung (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1991)....

Fr.

29 300 000

3 240 000 32 540 000

149 000 44 000 62 000 195 000

3 712 000

Total Mehrkosten ./. Einsparungen durch günstige Arbeitsvergebungen ./. Position "Unvorhergesehenes", vom Betrag von 670 000 Franken bleiben 300 000 Franken für die Fertigstellung offen

4 162 000

Zusatzkredit

3 240 000

552 000

370 000

Die auf dem Waffenplatz bestehende Telefoneinrichtung ist alt und kann deshalb mit den heutigen Systemen nicht mehr kombiniert werden. Die ganze Anlage muss erneuert werden.

Die elektronischen Installationen in den Schulungsräumen sollen auf die heute absehbaren Bedürfnisse aus der Anwendung des computerunterstützten Unterrichtes ausgelegt werden.

1404

33

Baubotschaft 1989 (BB vom 6. Okt. 1989 über militärische Bauten und Landerwerb; BEI. 1989.III 962)

331

Sanierung und Verbesserung des Schutzes einer Uebermittlungs-Anlage im Alpenraum

..

.

Ursprünglicher Verpflichtungskredit...

(Baukostenindex: Stand vom 1.; April 1988) Beantragter Zusatzkredit Neuer Verpflichtungskredit.

Begründung des Zusatzkredites : - Bauerschwernisse ' , .

- Sicherung Felsabrissstelle beim Ausbruch einer neuen Antennennische - Zusätzliche Sicherungen von technischen , Einrichtungen während Felssprengungen......

- Verbindungsstollen für die Verlegung und Montage von Ventilationskanälen - Isolation Fassadenelemente - Zusätzlicher Einbau von Lüftungsanlagen....

- Einstellung von Bauarbeiten wegen Lieferungsverzögerungen der R-915-Statipnen - Teuerung (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1991) Total Mehrkosten , ./. Position "Unvorhergesehenes",

Fr.

9 400 000

,. ..

2 350 000 11 750 000

285 000 ,

55 000 270 000 245 000 70 000' 130 000;

l 660 000 2 715 000

vom Betrag von 943 000 Franken bleiben 578 000 Franken für die Fertigstellung , offen Zusatzkredit

365 000 2 350 000

1405

Der Ausbruch einer neuen Antennennische zwang zur Durchquerung einer Felsabrisstelle. Zur Sicherung der restlichen Ausbrucharbeiten mussten laufend Sicherungselemente eingebaut werden. Zur Sicherung von technischen Einrichtungen wurden gegen die durch die Felssprengungen auftretenden Erschütterungen und Druckwellen zusätzliche Vorkehrungen getroffen.

Für die Verlegung und Montage der notwendigen neuen Ventilations-Kanäle waren Kernbohrungen vorgesehen. Anstelle dieser musste ein Verbindungsstollen ausgebrochen werden. Für die Erhaltung eines arbeitsgerechten Klimas in den Stollen, wurden zusätzliche Lüftungsanlagen benötigt. Die Verzögerungen bei der Lieferung der R-915-Stationen bewirkte die Stillegung der Baustelle für neun Monate.

332

Ausbau einer Einstell- und Lagerhalle in Dagmersellen

Ursprünglicher Verpflichtungskredit (Baukostenindex: Stand vom 1. April 1988) Beantragter Zusatzkredit

Fr.

7 770 000

800 000

Neuer Verpflichtungskredit

8 570 000

Begründung des Zusatzkredites: - Teuerung (Baukostenindex: Stand 1. April 1991)

l 300 000

Total Mehrkosten ./. Position "Unvorhergesehenes", vom Betrag von 643 000 Franken bleiben 143 000 Franken für die Fertigstellung offen Zusatzkredit

1406

l 300 000

500 000 800 000

Die Zahlungen werden im Juni 1992 die Höhe des bewilligten Verpflichtungskredites erreichen. Die Freigabe des Zusatzkredites .auf dem Botschaftswege kann nicht abgewartet werden.

Aus diesem Grunde haben wir, vorbehaltlich der Zustimmung der Finanzdelegation, das für solche Fälle vorgesehene Dringlichkeitsverfahren gemäss Artikel, 31 Absatz 3 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989 im Betrage von 800 000 Franken gutgeheissen.

1407

4

Zusammenstellung der Verpflichtungskredite

Die beantragten Verpflichtungs- und Zusatzkredite setzen sich wie folgt zusammen: Fr.

a. Militärische Bauten nach Verzeichnis im Anhang l

148 780 000

b. Zusatzkreditbegehren nach Verzeichnis im Anhang 2

10 980 000

Total Verpflichtungskredite 5

159 760 000

Zahlungskreditbedarf pro Jahr

Die Realisierung der Projekte zieht sich über mehrere Jahre hinweg. Im laufenden Jahr werden lediglich rund l 500 000 Franken für Objekte des Bauprogrammes 1992 benötigt. In den kommenden Jahren werden für diese Bauvorhaben voraussichtlich folgende Zahlungskredite beansprucht:

1993 1994

6

: :

8 500 000 Fr.

35 000 000 Fr.

1995 1996 ff

: 60 000 000 Fr.

: 55 000 000 Fr.

Natur- und Umweltschutz

Den Erfordernissen des Umweltschutzes wird bei allen Vorhaben Rechnung getragen. Um Nutzungskonflikte auf ein Minimum zu reduzieren, wird der Eingliederung der Bauten in die Umwelt durch geeignete Standortwahl und sorgfältige Projektgestaltung grosse Beachtung geschenkt. Dies gilt auch für die Anpassung militärischer Objekte und Anlagen an die Ausführungsvorschriften des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (SR 814.20) und des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01). In zunehmendem Masse wirken sich die Luftreinhalte- und die Lärmschutz-Verordnungen sowie die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe auch finanziell auf die Baukosten aus. Die zuständigen Fachstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden werden im Rahmen der Projektbearbeitung beigezogen.

1408

7

Prioritätskriterien und Nutzwertanalyse

Die Vorhaben des Bauprogrammes 1992 wurden mittels einer Nutzwertanalyse bewertet. Dabei wurde überprüft, ob und in welchem Masse die einzelnen Bauvorhaben verschiedene Zielkriterien erfüllen. Die Ermittlung dieser Kriterien basiert auf der angepassten Prioritätenordnung, wonach jenen Objekten erste Priorität zukommt, die zur Behebung der prekären Situation bei den sanierungsbedürftigen Kasernen- Anlagen und deren Ausbildungs-Einrichtungen beitragen. Zweite Priorität haben Vorhaben, die durch gesetzliche Vorschriften bedingt sind und zur Werterhaltung oder Einsparung von Kosten beitragen.

8

Vergabe der Aufträge und Aufbau der Kostenraatrix

Die Vergabe eines Bauauftrages erfolgt soweit möglich an Unternehmer aus der betreffenden Region,oder dem entsprechenden Kanton. , Die Kpnkurrenzofferten werden unter Anwendung der Submissionsverordnung des Bundes geprüft und entsprechend gewertet. Für die Ausschreibung und die Vergabe der Aufträge sind gemäss Bauverordnung vom 18. Dezember 1991 die Dienstleistungsorgane für das Bauwesen zuständig.

In der Regel liegt den Berechnungen in diesem Bauprogramm der Zürcher-Baukostenindex vom 1. April 1991 mit 176.9 Punkten zugrunde. Die Kostenvoranschläge, für die Hochbauten sind nach dem Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle , für Baurationalisierung gegliedert und umfassen folgende Hauptgruppen: - Grundstück , ; Unter diesen Begriff fallen die Kosten der Erschliessung bis zur entsprechenden Grundstückgrenze. Darin nicht enthalten ist der Landerwerb; - Vorbereitungsarbeiten Darin sind die Kosten enthalten für Abbrucharbeiten, Anpassungen, Umlegung von Werkleitungen und Verkehrsanlagen;

53 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd. II

1409

Gebäude Die Gebäudekosten beinhalten den Baugrubenaushub, den Rohbau sowie den Ausbau und die allgemeinen Installationen; Betriebseinrichtungen Darunter versteht man die fest eingebauten Einrichtungen samt den dazugehörigen speziellen Bauarbeiten und Installationen; Umgebung Unter diesem Begriff sind alle Kosten für die Strassen und Plätze, die Umgebungsgestaltung und für sämtliche Erdbewegungen sowie Rohbau-, Ausbau- und Installationsarbeiten ausserhalb des Gebäudes, aber innerhalb der Grundstückgrenze zusammengefasst; Baunebenkosten Es handelt sich vor allem um Bewilligungen, Gebühren, Modelle, Vervielfältigungen, Baustellenbewachung und dergleichen ; Zentrale Versorgung Zusammenfassung aller Kosten der Energieversorgung aus einer Zentrale; Unvorhergesehenes Reserve für unvorhergesehene Aufwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Bauerschwernissen; Ausstattung Darunter fällt insbesondere die Ausstattung des Gebäudes mit beweglichen Einrichtungsgegenständen.

1410

9

Personelle Auswirkungen

Für den Betrieb der beantragten Vorhaben ist kein zusätzliches Personal notwendig.

10 Legislaturplanung Die beantragten Vorhaben sind Teil des im Bericht über die Legislaturplanung 1992-1995 erwähnten Ausbauschrittes unserer Armee.

11

Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf den Artikeln 20 und 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung.

12 Zusatz-Informationen Den Mitgliedern der Sicherheitspolitischen Kommissionen werden bei der Behandlung des Bauprogrammes ;zusätzliche Unterlagen und Informationen in!der Form einer Sonderbeilage abgegeben.

1411

Buiidesbeschluss über militärische Bauten

Entwurf

(Bauprogramm 1992)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 20 und 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1992'), beschliesst: Art. l 1 Den mit der Botschaft vom 26. Februar 1992 unterbreiteten Bauvorhaben und Zusatzkreditbegehren wird zugestimmt.

2 Es werden hiefür folgende Verpflichtungskredite bewilligt: Franken a. für militärische Bauten nach Verzeichnis im Anhang l 148 780 000 b. für Zusatzkredite nach Verzeichnis im Anhang 2 10 980 000 Art. 2 1 Der Bundesrat kann innerhalb der Gesamtkredite nach Artikel l Absatz 2 Buchstabe a geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Verpflichtungskrediten vornehmen.

2 Die Zahlungskredite sind in den jährlichen Voranschlag aufzunehmen.

Art. 3 Die nicht benützten Verpflichtungskredite gemäss Anhang 3 im Totalbetrag von 90 292 000 Franken sind annulliert.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

5335

'> BB1 1992 II 1372

1412

Militärische Bauten

Anhang l Verzeichnis der militärischen Bauten 2

Militärische Bauten

21 211

Kampf- und Führungsbauten Führungsinfrastruktur und Kampfbauten

22 221

Bauten für die Ausbildung Ausbau und Sanierung der Fliegerkaserne auf dem Waffenplatz Payerne; 1. Etappe '....'

34 640 000

222

Ausbau des Waffenplatzes Frauenfeld für die mechanisierte Artillerie; 2. Etappe

15 300 000

223

Sanierung der Kasernenanlage auf dem Waffenplatz St. Luzisteig GR; 1. Etappe .. '.

12 610 000

224

Gesamtsanierung des Waffenplatzes St. Maurice; 1. Etappe.

'...'.'.

Ausbau des Fliegerabwehr-Schiessplatzes Grandvillard FR ..

:

225 226

Bau einer Umfahrungsstrasse und eines Industriegleises zum Waffenplatz Bière

Total militärische Bauten

Verpflichtungs-

Fr.

34 000 000

13 100000 14 030 000 25 100000 148 780 000

1413

Militärische Bauten

Anhang 2 Verzeichnis der Zusatzkredite für militärische Bauten 3

Zusatzkredite

31

Baubotschaft 1987 (BB vom 8. Okt. 1987 über militärische Bauten und Landerwerb; BB1 1987111 273)

311

Ausbau einer Anlage für die Übermittlungstruppen

32

Baubotschaft 1988 (BB vom 6. Okt. 1988 über militärische Bauten und Landerwerb; BEI 1988111769)

321

Modernisierung einer unterirdischen Versorgungsanlage in der Südschweiz

322

Ausbau und Anpassung der baulichen Infrastruktur für das Jet-Flugzeug Hawk

323

Ausbau des Waffenplatzes Walenstadt; 1. Etappe

33

Baubotschaft 1989 (BB vom 6. Okt. 1989 über militärische Bauten und Landerwerb; BB1 ;989 III 962)

331

Sanierung und Verbesserung des Schutzes einer Übermittlungs-Anlage im Alpeiiraum

332

Ausbau einer Einstell- und Lagerhalle in Dagmersellen . . . .

Total Zusatzkredite

1414

Zusatzkredit

Fr.

3 090 000

900 000 600 000 3 240 000

2 350 000 800 000 10 980 000

Militärische Bauten

Anhang 3 Verzeichnis der zu annullierenden Verpflichtungskredite für militärische Bauten Verpflichtungs-

Aus dem Bauprogramm 83 (BB1 1983 III 1087): - Neubau Festungsmaterialpark in Bilten Aus dem Bauprogramm 84 (BB1 1984 III 109): - Bau einer geschützten Gebirgsunterkunft im Kanton Graubünden Aus dem Bauprogramm 85 (BB1 19861 77): - Kabelanlage im Räume Engelberg Aus dem Bauprogramm 86 (BB1 1986III 405): - Bau einer geschützten Gebirgsunterkunft im Bedrettotal Aus dem Bauprogramm 88 (BEI 1988 III 769): - Bau einer Führungsanlage für einen grossen Verband - Kabelverbindungen Aus dem Bauprogramm 89 (BB1 1989 III 962): - Bau von zwei geschützten Munitionsanlagen in der Südschweiz.

- Erstellung einer Ausweichpiste auf einem Militärflugplatz im Kanton Wallis . . . : Aus verschiedenen Bauvoranschlägen: - 6 Vorhaben im Betrage von total Total

:

FTM"" 34 000 000

3 800 000

l 612 000 4 070 000 10 000 000 2 180 000 25 900 000 6 230 000 2 500 000 90 292 000

1415

Absichtserklärung

Übersetzung1)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Australischen Regierung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts vom 29. November 19912>

Der Schweizerische Bundesrat und die Australische Regierung, in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht mit der einschlägigen australischen Gesetzgebung, nämlich dem Family Law Act von 1975, dem Child Support (Registration and Collection) Act von 1988 und dem Child Support (Assessment) Act von 1989 grundsätzlich übereinstimmen, erklären hiermit ihre gemeinsame Absicht, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts weitestmöglich zu erleichtern.

Zu diesem Zweck erklären sie folgendes: 1. Als Unterhaltsentscheidungen werden nicht nur Entscheide von zuständigen Gerichtsbehörden, sondern auch Entscheide von zuständigen Verwaltungsbehörden betrachtet.

2. Die im Urteilsstaat vollstreckbaren Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts werden im anderen Staat nach den innerstaatlichen Gesetzen und dem Verfahren des letzteren anerkannt und vollstreckt.

3. Darunter fallen auch Entscheidungen, die im Rahmen von gerichtlichen Trennungen ergangen sind, sowie Vergleiche, die von den jeweils zuständigen Behörden genehmigt worden und vollstreckbar sind.

4. Eine Behörde kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, wenn das auf die Behörde anwendbare Recht diese dazu ermächtigt.

>> Übersetzung des englischen Originaltextes. Der englische Originaltext ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, erhältlich.

> Für Australien ist die Erklärung am 31. Januar 1992 durch Abänderung der Australischen Family Law Régulations intern rechtswirksam geworden. Schweizerischerseits erübrigt sich jedwelche gesetzgeberische Tätigkeit.

2

1416

1992-208

Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts

5. Die schweizerischen und die australischen Behörden sind gemeinsam dafür besorgt, den Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen enthalten sind, Wirkung zu verleihen.

6. Da die Schweiz und Australien beide dem New Yorker Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Alimentenansprüchen angehören, wenden ihre zuständigen Behörden Verfahren ari, welche mindestens so günstig sein müssen wie die im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren.

7. Diese Erklärung hat nicht zum Ziel, völkerrechtliche Verpflichtungen zu schaffen. Sie gibt lediglich die gemeinsame Absicht der unterzeichnenden Staaten wieder, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts weitestmöglich zu erleichtern.

Den 29. November 1991 Für den Schweizerischen Bundesrat: Stemmler

Für die Australische Regierung: Morgan

5364

1417

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Konvention des Europarates gegen Doping vom 12. Februar 1992

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

92.015

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.04.1992

Date Data Seite

1345-1417

Page Pagina Ref. No

10 052 200

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.