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Bericht über zolltarifarische Massnahmen im zweiten Halbjahr 1991

vom 15. Januar 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im zweiten Halbjahr 1991 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die Massnahmen durch Bundesbeschluss (Beilage) zu genehmigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. Januar 1992

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

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1991-912

Übersicht Nach Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses (SR 632.91 ) haben wir Ihnen halbjährlich über die Massnahmen zu berichten, die wir in Ausübung der im vorerwähnten Erlass enthaltenen Befugnisse getroffen haben. Die Bundesversammlung entscheidet über das weitere Inkraftbleiben der Massnahmen. Es handelt sich um den fünften Bericht über Andeningen des Gebrauchstarifs 1986 seit dessen Inkrafttreten.

Der vorliegende Bericht bezieht sich auf folgende, gestützt auf den Zollpräferenzenbeschluss getroffenen und auf den I. Januar 1992 in Kraft gesetzte Massnahmen: - Gewährung sämtlicher Zollbegünstigungen des Schweizer-Präferenzensystems für Einfuhren aus Bulgarien und Rumänien und die Aufnahme von Albanien in die Liste der begünstigten Länder, Damit will die Schweiz die Bestrebungen dieser Länder zum wirtschaftlichen Aufbau unterstützen.

- Aufnahme von Liberia in die Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Länder, denen im Rahmen des Schweiz, Zollpräferenzen-Systems eine bevorzugte Sonderbehandlung eingeräumt wird.

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Bericht Massnahmen gestützt auf den Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss) (SR 632.91) Gestützt auf Artikel 2 Absatz l des Zollpräferenzenbeschlusses haben wir am 9. Dezember 1991 die Verordnung vom 26. Mai 1982 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (SR 632.911) geändert.

Die Ihnen hier unterbreitete Änderung der Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer ist in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) bereits veröffentlicht worden (AS 1992 27). Sie umfasst 28 Seiten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichten wir darauf, sie als Beilage zu diesem Bericht nochmals zu veröffentlichen.

I

Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Bulgarien, Jugoslawien und Rumänien im Rahmen des Schweizer Präferenz-Systems

II

Jugoslawien

Bei der Einführung des Schweizer Präferenz-Systems auf den 1. März 1972 kam Jugoslawien in den Genuss sämtlicher präferentieller Zollbehandlungen. Erst 1974 bei der zweiten Etappe der Zollreduktionen im Schweizer Präferenz-System wurde Jugoslawien bei bestimmten Schuhen sowie Erzeugnissen aus Kupfer und Aluminium von den zusätzlichen Zollreduktionen, welche den übrigen Entwicklungsländern gewährt wurden, ausgenommen. Diese, auch bei anderen Entwicklungsländern insbesondere im Textilbereich vorgenommenen Ausnahmen, wurden damals mit einem analogen Vorgehen der übrigen präferenzengewährenden Länder und der Entwicklung der diesbezüglichen Industrien in den Industriestaaten erklärt. Im einzelnen erhielt Jugoslawien bis Ende 1991 die folgenden reduzierten Zollpräferenzen: - Schuhe (Tarif-Nrn. 6403, 6404, 6405.9010): Zollpräferenz: 30 Prozent, normale Präferenz für EL: 50 Prozent; - Stäbe, Draht, Bleche und Rohre aus Kupfer (Tarif-Nrn. 7407, 7408, 7409, 7410, 7411): Zollpräferenz: 75 Prozent, normale Präferenz für EL: 100 Prozent; - Stäbe und Profile, Draht und Bleche aus Aluminium (ex Tarif-Nrn. 7604, 7605, 7606): Zollpräferenz: 75 Prozent, normale Präferenz für EL: 100 Prozent.

Die Gleichbehandlung Jugoslawiens mit den übrigen Entwicklungsländern im Rahmen des Schweizer Präferenz-Systems ist aufgrund der wirtschaftlichen Kriterien der Präferenzgewähmng angezeigt, Jugoslawien würde damit im Schweizer Präferenz-System die gleiche zollmässige Behandlung gewährt wie der EG und der EFTA. Angesichts der kriegerischen Ereignisse in Jugoslawien hat der 1260

Bundesrat davon abgesehen, die Massnahmen zugunsten Jugoslawien in Kraft zu setzen. Er hat das EVD ermächtigt, das Inkrafttreten der Massnahme im Einvernehmen mit dem EDA auf ein Datum nach dem 1. Januar 1992 in Abhängigkeit der politischen Situation Jugoslawiens bzw. aller oder einzelner seiner Rechtsnachfolger festzulegen.

Die Anteile Jugoslawiens an den Gesamtimporten bei den einzelnen Tarifnummern sind relativ gering und betragen 0,0 Prozent (7605, 7407, 7408, 7410, 7411), 0,05 Prozent (7604), 0,7 Prozent (6403), 3,0 Prozent (7409) und 4,0 Prozent (7606). Die Zollausfälle können bei einer späteren Aufhebung der Ausnahmen in der präferentiellen Behandlung Jugoslawiens auf rund 0,5 Millionen Franken geschätzt werden.

12

Bulgarien und Rumänien

Bulgarien und Rumänien wurden seit deren Aufnahme ins Schweizer PräferenzSystem im Jahre 1976 nicht alle Vorteile gewährt. Dieser Ausschluss der zwei Länder bei einigen Präferenzen im Landwirtschafts- und Industriebereich wurde mit dem Schutz der schweizerischen Industrie und der in einer Planwirtschaft nicht vorhandenen Preistransparenz erklärt. Schliesslich erfolgte dieser Ausschluss auch in Anbetracht der Präferenzsysteme anderer Staaten.

In den folgenden Bereichen wurden diesen zwei Ländern bis Ende 1991 nicht die vollständigen Vorteile des Schweizer Präferenz-Systems gewährt: - frische Nelken und Rosen, eingeführt vom 1. 5.-2S. 10. (Tarif-Nrn. 0603.1011, 0603.1012): keine Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit; - bestimmte frische Gemüsearten, eingeführt vom 1. ll.-l. 3. (Tarif-Nrn. 0702, 0703.1090, ex0704.9090, 0708, 0709.1000, 0709.3000, 0709.6011, 0709.6090): keine Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit; - bestimmte getrocknete Gemüsearten (Tarif-Nrn. 0712.2000, 0712.3000, 0712.9010, 0712,9090): keine Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit; - frische Erdbeeren, eingeführt vom 1.11.-31.3. (Tarif-Nr. 0810.1000): keine Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit; - Stickstoffdüngemittel (Tarif-Nr. 3102): Zollpräferenz: 30 Prozent, normale Präferenz für EL: 100 Prozent; - Spinnstoffe und Waren daraus (Zolltarif-Abschnitt XI) : keine Präferenzen anstelle normale Präferenzen von 50-75 Prozent; - Schuhe mit Oberteil aus Leder oder Spinnstoffen (Tarif-Nrn. 6401, 6402, 6403, 6404, ex 6405): keine Präferenzen anstelle 50 Prozent bzw. normal Zollfreiheit; - einige Keramikerzeugnisse (Tarif-Nrn. 6907, 6908, 6911, 6912): 30 Prozent Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit; - einige Eisen- und Stahlerzeugnisse (Tarif-Nrn. 7211-7217, ex 7228, ex 7301, 7304-06, ex 7314): 30 Prozent Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit; - einige Aluminiumerzeugnisse (Tarif-Nrn. ex 7604, 7605, 7606): 75 Prozent Präferenzen für Rumänien anstelle normal Zollfreiheit (inkl. Bulgarien); - einige Maschinen und elektrische Apparate (Tarif-Nrn. ex 8544, 8546.2000, 8547. 1000): 30 Prozent Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit (bei 8544: inkl. Bulgarien);

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- einige Möbel (Tarif-Nrn. 9401, 9403, 9405.9912): keine Präferenzen anstelle normal Zollfreiheit.

Auf den 1. Januar 1992 haben wir die Gleichbehandlung dieser Waren aus Bulgarien und Rumänien mit den Importen aus den anderen Entwicklungsländern beschlossen. Die Auswirkungen der beantragten Änderungen auf die Warenströme der betroffenen Produkte nach der Schweiz dürften nicht bedeutend sein. Die vorgeschlagene Gewährung des vollen Präferenzvorteils an Rumänien und Bulgarien ist vielmehr ein politisches Signal der Schweiz, diese zwei Länder bei deren wirtschaftlichem Aufbau zu unterstützen. Die in beiden Ländern fortschreitende innere und äussere Liberalisierung der Wirtschaft entzieht auch dem Argument der mangelnden Preistransparenz die Grundlage. Nach der Aufhebung der staatlichen Produktions- und Ausfuhrsubventionen können die Verkaufspreise für die genannten Güter als marktkonform und die Produktionskosten reflektierend bezeichnet werden. Schliesslich führt die Aufhebung der komplizierten Ausnahmeregelungen für Bulgarien und Rumänien zu einer substantiellen Vereinfachung des Schweizer Präferenz-Systems.

Die Schweiz führte 1990 aus Bulgarien und Rumänien Waren im Wert von 20 bzw. 22 Millionen Franken (davon Vi landwirtschaftliche Erzeugnisse) ein und exportierte Waren nach diesen Ländern im Ausmass von 131,6 bzw. 75,2 Millionen Franken (vor allem ehem. Produkte, Messinstrumente, Apparate).

2

Gewährung von Zollpräferenzen an Albanien

Die Verordnung vom 26, Mai 1982 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (SR 632.911) enthält in Anhang 2 die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen Zollpräferenzen gewährt werden. Albanien, das erst seit seiner Öffnung gegen Westen als Entwicklungsland bezeichnet werden kann, war in dieser Liste bisher nicht aufgeführt.

Soll ein Entwicklungsland in den Genuss der Zollvorteile des Schweizer Präferenz-Systems gelangen, sind gemäss den bestehenden Grundsätzen mehrere Bedingungen zu beachten. So muss das betreffende Land als Entwicklungsland gelten und sich als solches auch bezeichnen (UNO-Prinzip der Selbstdeklaration) und zudem mit der Schweiz diplomatische Beziehungen unterhalten. Nach Aufhebung der wirtschaftlichen und politischen Isolation Albaniens ist die wirtschaftliche Misere dieses Landes offen zutage getreten. Die statistischen Daten Albaniens porträtieren insgesamt ein Land, das näher bei den Entwicklungsländern anzusiedeln ist als bei den umliegenden europäischen Nachbarn. So erreichen Produktionsmengen, Qualität und Verfügbarkeit der Produktionsmittel, Infrastrukturangebot, Wachstum und Ausbildungsniveau der Bevölkerung usw.

ein im internationalen und insbesondere im europäischen Vergleich bescheidenes Niveau. Der Lebensstandard in Albanien gleicht jenem der mittleren bis ärmsten Entwicklungsländern. Gemäss den neuesten Schätzungen von Weltbank und OECD dürfte das Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung ungefähr 700 US S betragen.

Auch wenn sich Albanien bis jetzt noch nicht offiziell der Gruppe 77 der Entwicklungsländer angeschlossen hat, ist es dennoch Mitglied der UNCTAD und wird von den zuständigen internationalen Organisationen als Entwicklungsland

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behandelt. So schliesst beispielsweise die OECD bei ihren Länderpublikationen Albanien in die Ländergruppe der anderen Entwicklungsländer mit tiefem Einkommen ein. Im weiteren ist Albanien in einige Präferenzsysteme aufgenommen worden oder wird dies gemäss den diesbezüglichen Absichtserklärungen von präferenzgewährenden Ländern in nächster Zeit werden.

1990 hat die Schweiz für 4,1 Millionen Franken Waren aus Albanien importiert und für 11,7 Millionen Franken exportiert. Im einzelnen betrug der Anteil landwirtschaftlicher Erzeugnisse (zum grössten Teil Gurken und Tomaten) am Total der schweizerischen Einfuhren aus Albanien mehr als 50 Prozent. Die Schweiz exportierte in erster Linie (mehr als 67% Anteil am-Total) Werkzeugmaschinen nach Albanien.

Wenngleich die Gewährung von Zollpräferenzen an Albanien kurzfristig nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen haben dürfte, stellt sie dennoch ein wichtiges politisches Zeichen im Rahmen der schweizerischen Unterstützung für den Aufbau dieses Landes dar.

3

Aufnahme von Liberia in die Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer

Seit 1982 wird den am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländern durch das Schweizer Präferenz-System eine im Vergleich zu den übrigen Entwicklungsländern bevorzugte Präferenzbehandlung zuteil (Verordnung vom 26. März 1982, SR 632.911). Diese Vorzugsbehandlung wurde jenen der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer eingeräumt, welche in der entsprechenden Liste der Vereinten Nationen enthalten sind. Die Sonderbehandlung besteht insbesondere darin, ihnen in.den Industriebereichen, bei denen die übrigen Entwicklungsländer Zollpräferenzen (ohne Zollfreiheit) gemessen, ein Nullzoll gewährt wird. Zudem erhalten diese Länder bei 92 landwirtschaftlichen Erzeugnissen Zollfreiheit. Liberia wurde 1990 von der UNO-Generalversammlung in diese Liste aufgenommen. Die Liste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, denen die Schweiz eine Sonderbehandlung gewährt, umfasst somit neu 42 Länder. Die Exporte Liberias nach der Schweiz sind nach den kriegerischen Ereignissen von 1990 praktisch zum Erliegen gekommen (l Mio. Fr. Ein- gegenüber 10 Mio. Fr. Ausfuhren).

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Bundesbeschluss über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1981 1) über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss), nach Einsicht in den Bericht vom 15. Januar 19922) über zolltarifarische Massnahmen im 2. Halbjahr 1991, beschliesst:

Art. l Die Änderung vom 9. Dezember 1991 *> der Verordnung über die PräferenzZollansätze zugunsten der Entwicklungsländer vom 26. Mai 19824' wird genehmigt.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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» SR 632.91

2

> BB1 1992 I 1258 ')4 AS 1992 27 ) SR 632.911 1264

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im zweiten Halbjahr 1991 vom 15. Januar 1992

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03.03.1992

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1258-1264

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