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ABKOMMEN

ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN

1860

DIE VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS BETREFFEND EINEN STÄNDIGEN AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN UND DES ABKOMMENS ZUR ERRICHTUNG EINER ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE UND EINES GERICHTSHOFS, ANGESICHTS des Artikels 95 und des Protokolls 36 des EWR-Abkommens; IN DER ÜBERLEGUNG, dass sich sowohl Artikel 9 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten als auch Artikel 47 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auf einen Ausschuss der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten beriehen, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Parlamente der EFTA-Staaten eine wichtige Rolle für die Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums spielen werden; EINGEDENK des Ziels der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlamente der EFTA-Staaten beizutragen;

Parlamentes und der

IM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten der EFTA-Staaten zusätzlich zu stärken; HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schliessen:

1861

Artikel l 1.

Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem

von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWRAusschuss aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Massgabe: je sechs Mitglieder der Parlamente von Österreich, Schweden und der Schweiz; je fünf Mitglieder der Parlamente von Finnland und Norwegen; drei Mitglieder des Parlaments von Island; und zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein, 2.

Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen

Ausschuss der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuss bezeichnet. Der Ausschuss kann in seiner Geschäftsordnung die Möglichkeit vorsehen, Beobachter aus den EFTA-Staaten einzuladen.

Artikel 2 Im Sinne dieses Protokolls bedeutet "EFTA-Staat" ein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaien, des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs sowie des vorliegenden Abkommens ist.

Artikels 1.

Der Ausschuss dient den EFTA-Staaten als beratendes Gremium in Belangen des EWR. In diesen Angelegenheiten vermittelt er auch Informationen zwischen dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuss und den Parlamenten der EFTA-Staaten wie auch unter diesen Parlamenten selbst.

2.

Der Ausschuss kann weiter seine Ansichten bezüglich aller für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR wichtigen Fragen dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mitteilen. Er erfüllt auch die Aufgaben, die sich aus Artikel 9 Absatz l des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und aus Artikel 47 Absatz l des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ergeben.

1862

ArtikeU Soweit in diesem Protokoll nicht anders bestimmt, handelt der Ausschuss mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Anikel5 Der Ausschuss kann Empfehlungen abgeben und Entschlicssungcn fassen. Einer von der Mehrheit angenommenen Empfehlung beziehungsweise Entschliessung werden die in der Minderheit verbliebenen Ansichten beigefügt.

Artikel 6 1.

Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres.

2.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus ein. Weiter beruft er Sitzungen auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Verlangen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten ein.

Artikel?

Der Ausschuss kann unter seinen Mitgliedern Arbeitsgruppen einrichten, die ihm Rechenschaft ablegen.

Artikels 1.

Der Ausschuss kann in Verbindung mit Tagungen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten auf Ministerebene gemeinsame Treffen mit den Ministern der EFTA-Staaten abhalten.

2.

An anderen Treffen der Minister der EFTA-Staaten kann der Ausschuss eingeladen werden, sich vertreten zu lassen, um seine Ansichten vorzutragen.

1863

Artikel 9 Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und die Mitglieder der Überwachungsbehörde können auf Einladung des Ausschusses dessen Treffen beiwohnen, um von ihm angehört zu werden. Sie können sowohl mündlich wie auch schriftlich auf die Fragen antworten, die ihnen von Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden.

Artikel 10 Der Vorsitzende des Ausschusses hält den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über die Namen der Parlamentsmitglieder, die Mitglieder des Ausschusses sind, auf dem laufenden.

Artikeln 1.

Die Kosten der Beteiligung am Ausschuss werden von dem Parlament getragen, welches ein Mitglied ernannt hat.

2.

Wird der Ausschuss zu einem Treffen an einem anderen Ort als Genf oder Brüssel aufgeboten, trägt üblicherweise der einladende EFTA-Staat sowohl die infrastrukturellen Kosten als auch die Kosten für die Ausrüstung der Dolmetscher.

Artikeln Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von fünf der sieben nationalen Delegationen eine Geschäftsordnung, wobei die von einem Parlament gewählten Mitglieder eine Delegation bilden.

Artikel 13 Der Ausschuss kann mit einem gesondenen Beschluss der Vertragsparteien dieses Abkommens mit anderen als den aufgeführten Aufgaben betraut werden.

1864

Artikel 14 Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll auch diesem Abkommen beitreten.

Artikel 15 1.

Ein EFTA-Steat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

2.

Ein EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen

Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

3.

Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Artikel 16 1.

Dieses Abkommen, das in einer verbindlichen Urschrift in englischer Sprache abgefasst wurde,bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

2.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt

jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt.

3.

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.

Tritt das EWR-Abkommen nicht an diesem Tag in Kraft, tritt dieses Abkommen an jenem Tag in Kraft, .an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt, oder an jenem Tag, an dem alle Ratifizierungsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden, je nachdem, welcher Tag der spätere ist.

1865

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Reykjavik am zwanzigsten Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK FINNLAND

FÜR DIE REPUBLIK ISLAND

FÜR DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN

FÜR DAS KÖNIGREICH NORWEGEN

FÜR DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN

FÜR DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

1866

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ABKOMMEN ÜBER EINEN PARLAMENTARISCHEN AUSSCHUSS DER EFTASTAATEN

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Bundesblatt

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In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

33a

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1992

Date Data Seite

1860-1866

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