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Botschaft über Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 8. April 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir beantragen Ihnen ferner, folgendes Postulat abzuschreiben: 1991 P zu 90.085 Wohnungsbau. Bundesbeschluss (S 13. 6. 91, Kommission des Ständerates; N 24. 9. 91) Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. April 1992

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

1992-202

Übersicht Gestützt auf Artikel 34 sexies der Bundesverfassung haben die eidgenössischen Räte am 4. Oktober 1974 das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843 ) verabschiedet. Es trat auf den L Januar 1975 in Kraft. Das Gesetz erlaubt die Verbesserung der allgemeinen Voraussetzungen für den Wohnungsbau.

Darunter fallen die Hilfen bei der Erschliessung und beim Erwerb von Land für den Wohnungsbau sowie die Unterstützung der Wohnungsmarkt- und Bauforschung. Als besondere Massnahmen sieht das WEG die Förderung des Baues und der Erneuerung preisgünstiger Mietwohnungen sowie des Erwerbs, des Baues und der Erneuerung von Wohnungs- und Hauseigentum vor. Zudem fördert der Bund die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Die Förderungsmassnahmen umfassen je nach Aufgabenbereich Bundesbürgschaften, rückzahlbare Vorschüsse, Darlehen und a-fonds-perdu-Beiträge: - Mit der Bundesbürgschaft verbürgt der Bund zur Erleichterung der Finanzierung Hypothekardarlehen bis zu 90 Prozent der Erwerbs- oder Anlagekosten (Art. 36 und 48 Abs. l WEG).

- Mit den Vorschüssen für die Grundverbilligung (Schuldverpflichtungen) senkt der Bund die anfänglichen Miet- und Eigentümerlasten (Art. 37 und 48 Abs. l WEG).

- Die Zusatzverbilligungen à-fonds-perdu dienen der zusätzlichen Verbilligung der Wohnkosten für wirtschaftlich schwächere Eigentümer und Mieter (Art. 42 und 48 Abs. 2 WEG).

- Die Darlehen dienen der gezielten Stärkung der gemeinnützigen Bauträger auf dem Wohnungsmarkt (Art. 51 WEG).

Für den Vollzug des Gesetzes wurden bisher folgende Rahmenkredite bewilligt: - 2146 Millionen Franken für nicht rückzahlbare Beiträge -

506 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen und Beteiligungen sowie

- 4152 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen).

Von 1975 bis Ende 1991 wurde für rund 85 000 Wohnungen Bundeshilfe gewährt.

Die Botschaft über Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 10. Dezember 1990 (BBl 1991 / 185) sah für die Jahre 1992-1996 die Förderung von 5500 Wohnungen pro Jahr vor.

Die eidgenössischen Räte sind in ihren Beratungen über die Anträge des Bundesrates hinausgegangen. Mit den bereitgestellten Mitteln sollten pro Jahr gegen 10 000 Wohnungen gefördert werden.

Seit der letzten Rahmenkreditvorlage haben sich die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt nochmals verschlechtert. Dies hat zu einer gewaltigen Zunahme der Nachfrage nach Bundeshilfe geführt. 1991 wurden für rund 13 500 Wohnungen Gesuche eingereicht (Beilage 1). Bewilligt werden konnten rund 10 700 Wohnungen (Beilage 2). Damit wurde dem Postulat der Eidgenössischen Räte entsprochen,

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wonach alle Kreditbegehren, welche den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, zu erfüllen sind.

Dies führte zu einer starken Beanspruchung des Rahmenkredites für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen. Heute stehen wir vor der Situation, dass die mit Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1991 bewilligten Rahmenkredite für nicht rückzahlbare Beiträge schon kurzfristig keine Verwendung mehr finden könnten, wenn nicht zusätzliche Kredite für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen gesprochen werden.

Der Bundesrat beantragt deshalb einen neuen Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen von 7400 Millionen Franken für die Jahre 1992-1996.

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Botschaft I

Allgemeiner Teil

I1

Ausgangslage

Die Bundeshilfe nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) kennt Bundesbürgschaften, rückzahlbare Vorschüsse für die Grundverbilligung, Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Beiträge à-fonds-perdu (Zusatzverbilligungen). Mit dem Bundesbeschluss vom 4. Juni 1975 wurden Rähmenkredite von 201 Millionen Franken für nicht rückzahlbare Beiträge, 98 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen und Beteiligungen sowie 608 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen (Verbürgungen und Schuldverpflichtungen) bewilligt.

Im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Förderung der Investitionstätigkeit wurden zudem mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 1975 (BB1 7975 II 208) zusätzliche Kredite von 30 Millionen Franken für Kapitalzinszuschüsse und 24 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen (Verbürgung von Nachgangshypotheken und Schuldverpflichtungen) für die Erneuerung von Altbauten gesprochen. Mit dem Bundesbeschluss vom 17. März 1976 (BB1 19761 1086) zur Förderung der Beschäftigung wurden weitere 20 Millionen Franken für Kapitalzinszuschüsse bereitgestellt.

Mit Beschluss vom 21. Juni 1982 (BB1 1982 II 478) wurde für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen vorerst ein weiterer Rahmenkredit von 200 Millionen Franken gesprochen. Dazu kamen mit den Bundesbeschlüssen vom 17. März 1983 über zusätzliche Kredite zur Förderung der Beschäftigung (BB1 1983 I 1216) sowie vom 9. Juni 1983 über Rahmenkredite für den Wohnungsbau (BB1 1983 II 723, III 989) und vom 30. September 1985 über Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung (BB1 1985 II 1345) weitere 695 Millionen Franken für nicht rückzahlbare Beiträge, 108 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen und Beteiligungen sowie 3320 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen).

Letztmals wurden die Rahmenkredite mit Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1991 (BB1 1991 IV 210) erhöht: - 1200 Millionen Franken für nicht rückzahlbare Beiträge sowie - 300 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen und Beteiligungen.

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Beanspruchung der Rahmenkredite für Eventualverpflichtungen

Für die Beanspruchung der Rahmenkredite für Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen) ergibt sich aufgrund der bisher geförderten Wohnungen folgendes Bild: Vom bisherigen Rahmenkredit entfielen rund 60 Prozent auf Bürgschaften für Nachgangshypotheken und rund 40 Prozent auf Schuldverpflichtungen für 763

durch Dritte geleistete Grundverbilligungsvorschüsse (Art. 36 und 48 Abs. l WEG). Bislang muste noch keine einzige dieser Eventualverpflichtungen eingelöst werden. Sie beliefen sich Ende 1991 auf 3750,0 Millionen Franken (Beilage 3).

13

Lage auf dem Wohnungsmarkt

Die gegenwärtige Wohnungsproduktion liegt unter dem mittelfristig geschätzten Bedarf. Die vom Bund zur Finanzierung des Wohnungsbaus zur Verfügung gestellten Mittel erweisen sich im Verhältnis zur Nachfrage als knapp. Die Hypothekarzinse sind nach wie vor auf historischem Höchststand. Vor allem gemeinnützige Bauträger haben zunehmend Schwierigkeiten, ihr Wohnungsangebot günstig zu finanzieren.

Die gestiegenen Zinsen haben in der Schweiz zu spürbar höheren Wohnkosten geführt. Die in der Vergangenheit tiefen Hypothekarzinsen machten es trotz hoher Landpreise und Baukosten möglich, Wohnungen zu bauen, deren Wohnkosten für den Bezüger eines Durchschnittseinkommens tragbar waren.

Der Anstieg der Hypothekarzinse für Neuhypotheken auf 8 und mehr Prozent führte dazu, dass bei einer marktüblichen Rendite das Wohnungsangebot für grosse Nachfrageschichten nicht mehr bezahlbar ist. Bis die Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt sich wieder beruhigen, muss der Bund sein Engangement im Bereich der Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen) verstärken.

Zur Überwindung der Versorgungsengpässe auf dem Wohnungsmarkt sind weitere umfassende Verbesserungen der Rahmenbedingungen unumgänglich. Deshalb sind Massnahmen zur Erhöhung des Angebotes an Bauland, zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für den Wohnungsbau sowie zur flexibleren Gestaltung des Mietpreises in Vorbereitung.

2

Bedürfnis nach neuen Rahmenkrediten

21

Ausgangslage

Eine der wichtigsten Massnahmen des WEG ist die Verbürgung von Nachgangshypotheken zur Sicherstellung der Restfinanzierung für den Wohnungsbau und den Erwerb von Eigenheimen bis zu 90 Prozent der Anlagekosten. Für Bauvorhaben gemeinnütziger Wohnbauträger werden bis zu 95 Prozent der Anlagekosten verbürgt. Diese Art von Bundeshilfe wird für rund 90 Prozent aller mit WEG geförderten Wohnungen gewährt. Im Durchschnitt muss mit einem Bürgschaftsbetrag von rund 100000 Franken pro Wohnung gerechnet werden.

Somit werden für 40 000 Wohnungen rund 4000 Millionen Franken benötigt.

Mit Bürgschaften ermöglicht der Bund ferner, dass die Banken für den vorsorglichen Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau Kredite gewähren. Diese Bürgschaften werden in der Regel in einer späteren Phase durch die Verbürgerung der Nachgangshypothek abgelöst.

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Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für die gemeinnützigen Bauträger wurde eine Emissionszentrale gegründet. Der Bund unterstützt diese Einrichtung mit Bürgschaften. Ferner findet die Eigentumsförderung in steigendem Mass in Zusammenarbeit miti Hypothekarbürgschaftsgenossenschaften statt, denen der Bund Rückbürgschaften gewährt. Dafür werden rund 1000 Millionen Franken benötigt. Es ist vorgesehen, dass die Emissionszentrale pro Jahr 4 Anleihen zu je ca. 120 Millionen Franken auflegt. Für die Jahre 1992-1996 ergäbe dies ein Bürgschaftsbedarf von rund 2400 Millionen Franken. Da noch nicht absehbar ist, wie der Markt das Finanzierungsinstrument, der Emissionszentrale annimmt, wird auf ein entsprechend hohes Kreditbegehren zum gegenwärtigen Zeitpunkt verzichtet.

Die Vorschüsse für die Grundverbilligung werden gegen Schuldverpflichtungen des Bundes durch die Banken geleistet. Pro Wohnung muss mit einer Sicherstellung von rund 15 Prozent der durchschnittlichen Anlagekosten von 400000 Franken, d. h. mit 60 000 Franken gerechnet werden. Somit werden für 40 000 Wohnungen rund 2400 Millionen Franken benötigt.

Der Rahmenkredit für Eventualverpflichtungen nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz ist nahezu aufgebraucht. Wir stehen vor der Situation, dass auch die mit Bundesbeschluss vom S.Oktober 1991 bewilligten Rahmenkredite für nicht rückzahlbare Beiträge bereits kurzfristig keine Verwendung mehr finden könnten, wenn nicht zusätzliche Kredite für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen gesprochen werden.

Obgleich die Situation sich auf den Immobilien- und Grundstückmärkten im Vergleich zu Ende der 80er Jahre etwas entspannt hat, und sich jüngst ebenso auf den Hypothekarmärkten eine Beruhigung eingestellt hat, erweist sich die Wohnkostenbelastung für viele Haushalte als drückend. Das Förderungsyolumen soll deshalb erheblich vergrössert werden. Die Gewährung neuer Rahmenkredite für Eventualverpflichtungen ist unumgänglich. Mit Blick auf die Auftrags- und Beschäftigungslage verbindet sich damit ein konjunkturell erwünschter Effekt.

Für die Zusicherung von Bürgschaften und Schuldverpflichtungen ergibt sich folgender Kreditbedarf: Mio. Fr.

- Bürgschaften für Nachgangshypotheken, für Hypotheken für den vorsorglichen Landerwerb, die Erschliessung von Bauland, Rückbürgschaften und Bürgschaftsleistungen für die Emissionszentrale .

- Schuldverpflichtungen

5000 2400

Eventualverpflichtungen für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen

7400

28 Bundesblatt 144. Jahrgang. Bd. HI

765

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

31

Finanzielle Auswirkungen

Bei den Bürgschaften und Schuldverpflichtungen handelt es sich um nicht ausgabenrelevante Eventualverpflichtungen. Sie belasten die Finanzrechung des Bundes nicht. Bisher musste keine einzige der eingegangenen Eventualverpflichtungen von insgesamt 3750 Millionen Franken eingelöst werden. In letzter Zeit hat sich bei den Banken infolge des Hypothekargeschäftes ein Verhältnismassig hoher Rückstellungsbedarf ergeben. Da der Bund weder Luxusbauten noch qualitativ schlechten Wohnraum fördert, darf auch für die Zukunft davon ausgegangen werden, dass das Risiko für den Bund klein bleibt.

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Personelle Auswirkungen

Das Bundesamt für Wohnungswesen ist in der Lage, mit seinem derzeitigen Personalbestand Gesuche für jährlich rund 5000 Wohnungen zu behandeln.

u Durch den Einsatz der EDV sowie aufgrund weiterer interner Rationalisierungsmassnahmen konnte bisher eine Aufstockung der Etatstellen vermieden werden. Im Voranschlag 1992 wurden zwei neue Etatstellen beantragt, die aber nicht bewilligt werden konnten. Das zusätzliche Förderungsvolumen von rund 5000 Wohnungen pro Jahr erfordert den Beizug von Aushilfskräften, die wieder abzubauen sind, sobald sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt stabilisiert hat.

4

Legislaturplanung

Die Vorlage ist für die Legislaturplanung 1991-1995 angemeldet.

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Rechtliche Grundlagen

Nach Artikel 53 Absatz l des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) ist für die Gewährung von Eventualverpflichtungen ein Rahmenkredit mit einfachem Bundesbeschluss zu bewilligen.

5406

766

Beilage l

767

Beilage 2 Anzahl Wohnungen nach Kantonen und Art des Objektes, für die im Jahre 1991 Bundeshilfe nach WEG zugesichert wurde Kanlon

Mietwohnungen Eigenlumsobjekte Total

ZH BE LU UR

NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GÈ JU

1193 408 509 36 41 25 4 47 35 523 57 335 0 0 50 0 433 192 458 318 722 286 278 418 27 32

11 1368 55 12 20 20 4 1 0 395 56 9 21 4 14 2 224 92 53 44 354 639 620 76 6 140

1204 1776 564 48 61 45 8 48 35 918 113 344 21 4 64 2 657 284 511 362 1076 925 898 494 33 172

11,3 16,6 5,3 0,4 0,6 0,4 0,1 0,4 0,3 8,6 1,1 3,2 0,2 0,0 0,6 0,0 6,2 2,7 4,8 3,4 10,1 8,7 8,4 4,6 0,3 1,6

Total CH

6427

4240

10667

100,0

sz ow

768

in Prozent

Beilage 3 Eventualverpflichtungen Beanspruchung der Rahmenkredite für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen bis Ende 1991 Mio. Fr.

BB vom 4 Juni 1975 (540 und 68 Mio Fr) BB vom 17. Juni 1975 BB vom 21 Juni 1982 BB vom 17 März 1983 .

.

. . . .

BB vom 9: Juni 1983 BB vom 30. September 1985

Mio. Fr.

608 24 200 225 695 2400

4152

- Eingegangene Bürgschaften vom I.September 1975 bis 31. Dezember 1991 (Art. 36 und 48 Abs. l, WEG) 2170 - Eingegangene Schuldverpflichtungen (inkl. Zinsen) vom 1. September 1975 bis 31. Dezember 1991 (Art. 36 und 48 Abs. l, WEG) 1580

3750

Zusicherungsrestanz

402

5406

29 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd.III

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Bundesbeschluss über Rahmenkredite für den Wohnungsbau

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 53 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974'), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. April 1992 2\ beschliésst

Art. l 1

Für die Finanzierung des Wohnungsbaus wird ein Rahmenkredit von 7400,0 Millionen Franken für Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen gegenüber Banken) bewilligt.

2 Dieser Rahmenkredit gilt ab 1992 bis mindestens Ende 1996.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

5406

" SR 843 > BB1 1992 III 760

2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 8. April 1992

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Jahr

1992

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

92.041

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1992

Date Data Seite

760-770

Page Pagina Ref. No

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