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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Departement des Innern

Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung Vernehmlassungsfrist: 30. Juni 1992 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/ Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Ausländerregelung 1992/93 Teilrevision der Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer Vernehmlassungsfrist: 13. August 1992 16. Juni 1992

794

Bundeskanzlei

Referendum gegen die Aenderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 59, 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 17.

Dezember 1976 über die politischen Rechte, sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen die Aenderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben,

verfügt :

1.

Das Referendum gegen die Aenderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50'000 Unterschriften aufweist.

2.

Von insgesamt 63'895 eingereichten Unterschriften sind 61'487 gültig.

3.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an Sozialdemokratische Partei der Schweiz SPS, Herrn André Daguet, leitender Zentralsekretär, Pavillonweg 3, 3000 Bern.

29. Mai 1992

SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Der Bundeskanzler: i.V. Dr. Hanna Muralt Müller

1 2

SR 161.1 BB1 1991 III 1584

795

Referendum

Referendum gegen die Aenderung vom 4. Oktober 1991 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben

Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg

6 ' 819 16'122 l ' 504 162 778 17 47 181 219 3'208

Solothurn

3 ' 189

Basel-Stadt

2 ' 036

Basel-Landschaft

l ' 155

Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin

734 367 11 2'663 l ' 284 3'273 1'471 2'864

Waadt

6 ' 556

Wallis Neuenburg Genf Jura

l ' 420 3 ' 235 947 l'225

Schweiz

5452

796

61'487

ungültige 225 429 262 8 10 0 l 3 8 76 60 12 322 10 4 0 155 22 211 17 101 226 97 22 86 41

2'408

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern - Gemeinde BLUMENSTEIN BE, Aufforstung/Rutschverbau Gyrisberg I-IV Projekt-Nr. 231-BE-0722/04 - Gemeinde UNTERSEEN BE, Aufforstung Sturmschäden 1990 Unterseen Projekt-Nr. Z31-BE-3098/00 - Gemeinde DIEMTIGEN BE, Aufforstung Sturmschäden 1990 Schwenden Projekt-Nr. 231-BE-3100/00 - Gemeinden BUCHHOLTERBERG, OBERLANGENEGG, ROETHENBACH IM EMMENTAL, WACHSELDORN BE, Aufforstung Sturm 90 Schwarzenegg-Röthenbach Projekt-Nr. 231-BE-3101/00 - Gemeinden MATTEN BEI INTERLAKEN, GSTEIGWILER, BE, waldbauliche ¥iederinstandstellung Aenderberg-Gsteigwiler Projekt-Nr. 234-BE-3007/04 - Gemeinde ERLENBACH IM SIMMENTAL BE, waldbauliche ¥iederinstandstellung Latterbachfluhluh Projekt-Nr. 234-BE-3029/00

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Est. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. 29 ff.

und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen'Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

16. Juni 1992

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

797

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenossischen Forstdirektion - Gemeinde SAANEN BE, Aufforstung Sturmschäden 1990 Saanen-Ost Projekt'-Nr. 231-BE-3099/00 - Gemeinde SAXETEN BE, Rutschverbau Staatswald Syti Projekt-Nr. 231-BE-3102/00 - Gemeinde AESCHI BEI SPIEZ BE, waldbauliche Wiederinstandstellung Kohlenberg Projekt-Nr. 234-BE-1156/05 - Gemeinde ST. STEPHAN BE, waldbauliche Wiederinstandstellung Häusern Projekt-Nr. 234-BE-1217/0'» - Gemeinde DIEMTIGEN BE, waldbauliche Wiederinstandstellung Chreg-Weeri Projekt-Nr. 23
798

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art.

l ff. VwVG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/6? 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

16. Juni 1992

EIDGENÖSSISCHE FORSTDIREKTION

799

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01]) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 27. Mai 1992 Tarifvorlage der Phénix Versicherungsgesellschaft, Lausanne, in der Wasserschadenversicherung.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021] zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdefrist ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Juni 1992

800

Bundesamt für Privatversicherungswesen

Zulassung zur Eichung von Strassenverkehrsmessmitteln

vom 16. Juni 1992

Gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung) haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant:

Traffipax-Vertrieb,

Düsseldorf (D)

Geschwindigkeitsmessgerät für stationäre Installation, Typ Traffiphot-S Messprinzip Weg-Zeit-Verfahren mit Piezo-Schwellen (Doppelmess-Strecke) Registrierung Doppelfoto (fotogrammetrische Kontrollmöglichkeit) Optionell : Memory-Card-System Geeichter Messbereich 20 ... 160km/h Die Anlage entspricht den Anforderungen der Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen ohne Anhalteposten vom l I.Dezember 1973.

16. Juni 1992

1992-284

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

801

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Aufenthaltes : Die Eidgenössische Alkoholverwaltung verurteilte Sie am 13. Mai 1992 aufgrund des am 14. Oktober 1991 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen die Alkoholgesetzgebung in Anwendung der Artikel 28 und 54 Absatz 2 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 in Verbindung mit den Artikeln 8, 62, 64, 94 und 95 VStrR und der Artikel la, 6a, l und 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Busse von 600 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken und einer Schreibgebühr von 10 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 710 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

16. Juni 1992

802

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 30. März 1992 aufgrund des am 16. März 1987 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie des Artikels 5 VStrR zu einer Busse von 4500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 450 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, so weit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4950 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

16. Juni 1992

Eidgenössische Oberzolldirektion

803

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG) Strickerei AG Niedergösgen SAN, 5013 Niedergösgen Strickerei- und Wirkereiabteilungen 2 F 24. August 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) -

ABB Verkehrssysteme AG, 8050 Zürich Lager

12 M, 2 F 1. Juni 1992 bis 5. Juni 1993 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG -

Scintilla AG, 4501 Solothurn verschiedene Betriebsteile 60 M, 120 F 25. Mai 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Jordan Produktions AG, 8887 Mels Fräserei / Dreherei 14 M 1. Juni 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Zehnder-Runtal AG, 9500 Wil Jet- und Radiatorenabteilung bis 8 M 1. Juni 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Micafil Isoliertechnik AG, 8048 Zürich verschiedene Betriebsteile

100 M, 8 F 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung) -

BMW-Vogel AG, 4147 Aesch Kunststoff- und Blechabteilung inkl. Nebenbetriebe bis 60 M, bis 30 F, bis 6 J 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG) -

WEZ Kunststoffwerk AG, 5036 Oberentfelden Thermoplast-Spritzerei bis 7 M 6. Juli 1992 bis 8. Juli 1995 (Erneuerung)

-

BMW-Vogel AG, 4147 Aesch Kunststoffabteilung inkl. Schichtwerkstattleute bis 28 M 30. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)

804

Sonntagsarbeit (Art. 19 ArG) -

Micafil Isoliertechnik AG, 8048 Zürich verschiedene Betriebsteile bis 8 M 29. März 1992 bis auf weiteres (Aenderung)

-

Teuscher Kunststoff-Technik AG, 2540 Grenchen Kunststoffspritzerei 1 M

7. Juni 1992 bis 10. Juni 1995 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) -

Siemens-Albis AG, 8047 Zürich Prüffelder, Eingangsprüfung 1 M, bis 5 F 8. Juni 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) Zyliss Haushaltwaren AG, 3250 Lyss Aluminium-Giesserei + Kunststoff-Spritzerei 16 M, 4 F

4. Mai 1992 bis auf weiteres (Aenderung + Erneuerung) -

Siemens-AIbis AG, 8047 Zürich Hybridfertigung 14 M, 14 F

14. September 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

805

-

Siemens-Albis AG, 8047 Zürich Leiterplatten-Fertigung 20 M, 10 F 26. Oktober 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) Zyliss Haushaltwaren AG, 3250 Lyss RunstStoff-Spritzerei bis 5 M 4. Mai 1992 bis auf weiteres (Aenderung + Erneuerung) -

Siemens-AIbis AG, 8047 Zürich Prüffelder, Eingangsprüfung, Drahterosionsanlagen 5 M 8. Juni 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) Siemens-AIbis AG, 8047 Zürich verschiedene Betriebsteile 4 M 14. September 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

-

Siemens-AIbis AG, 8047 Zürich Leiterplattenfertigung und Galvanisierautomat 15 M 26. Oktober 1992 bis auf weiteres (Erneuerung)

Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) Siemens-AIbis AG, 8047 Zürich Prüffeld, Eingangskontrolle und Drahterosionsanlagen 3 M 7. Juni 1992 bis auf weiteres (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche) Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

806

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel.

031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

16. Juni 1992

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

807

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Schweizerische Gerüstbau-Unternehmer-Verband hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Chefmonteur/in im Gerüstbau eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

16. Juni 1992

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes - Gemeinde Eggiwil BE, Weg Sorbach-Harzhütte, Projekt-Nr.: BE7511 - Gemeinde Langnau im Emmental BE, Wasserversorgung Uf Ober Altenei, Projekt-Nr. BE7615 - Gemeinde Keramiken BL, Gebäuderationalisierung Baregg, Projekt-Nr. BL783 - Gemeinde Oberschrot FR, Gebäuderationalisierung Gansmatt, Projekt-Nr. FR3481 - Gemeinde Netstal GL, Alpgebäude.Aueren, Mittelstafel, Projekt-Nr. GL992 - Gemeinde Walenstadt SG, Stromversorgung Alp Schwaldis, Projekt-Nr. SG4721 - Gemeinde Ebnat-Kappel SG, Gebäuderationalisierung Eich, Projekt-Nr. SG4069 - Gemeinde Garns SG, Gebäuderationalisierung Rüti, Projekt-Nr. SG4731 - Gemeinde Hemberg SG, Gebäuderationalisierung Lemberg, Projekt-Nr. SG4615 - Gemeinde Hemberg SG, Gebäuderationalisierung Neckerschwendi Projekt-Nr. SG4625 - Gemeinde Herbetswil SO, Ausbau Wasserversorgung Vorder Brandberg Projekt-Nr. S01399 - Gemeinde Gänsbrunnen SO, Wasserversorgung Oberdörferberg Projekt-Nr. S01271 - Gemeinde Muotathal SZ, Wiederherstellung und Sicherung Wannen-Oberfeld, Projekt-Nr. SZ2345 - Gemeinde Lauerz SZ, Gebäuderationalisierung Langberg, Projekt-Nr. SZ2306 - Gemeinde Sattel SZ, HofSanierung Underi, Projekt-Nr. SZ2301 - Gemeinde Ried bei Brig VS, Alpgebäude Wasenalp, Projekt-Nr. VS3741

809

- Gemeinde Hütten ZH, Gebäuderationalisierung Vorder Langmoos, Projekt-Nr. ZH3450 Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( SR 172 . 0211 , 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451Ì und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704 ) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

16. Juni 1992

810

Eidgenössisches Meliorationsamt

Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft - Kanton Bern, Gemeinde WysSachen. Verbauung der WisSachen, Verfügung Nr. 1556.

- Kanton Glarus, Gemeinde Engi.Verbauung der Speichenrunse, Verfügung Nr. 179 - Kanton Basel-Landschaft, Gemeinde Zeglingen.

Wisenbach/Eibach, Verfügung Nr. 69 - Kanton Graubünden, Gemeinde Safien. Verbauung des Bischoltobels, Verfügung Nr. 1163

Rechtsmittelbelehrunq Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff.

des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451] und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

16. Juni 1992

Bundesamt für Wasserwirtschaft

811

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf SBB-Areal in Baar, Burgdorf und Lenzburg

vom 22. Mai 1992

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ') sowie die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfügt: Art. l A. Bahnhof Baar 1

Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen Areal verboten.

Ausnahmen: Parkieren gestattet - für Güterumschlag mit den SBB auf dem Freiverladeareal nordöstlich des alten Postgebäudes, beim Aufnahmegebäude sowie auf dem ganzen Platz südwestlich des Güterschuppens; - im Verkehr mit den SBB entlang des Güterschuppens.

2 Das Befahren des Fussweges ab Höhe Güterschuppenrampe bis Asylstrasse ist für alle Fahrzeuge verboten.

B. Bahnhof Burgdorf 1

Das Befahren der Zufahrtsstrasse ab Höhe Bahnhofstrasse Richtung Güterexpedition ist für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahme: Im Verkehr mit SBB und EBT gestattet.

2 Das Parkieren von Fahrzeugen ist auf dem ganzen Areal verboten.

Ausnahmen: Parkieren von Motorwagen gestattet - im Bereich Nebengebäude/Güterexpedition gegen Gebühr und zeitlich beschränkt; ') SR 741.01 y SR 741.21 812

Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge

- vor dem Güterschuppen Montag-Freitag 19.00-06.00 Uhr sowie Samstag und Sonntag ganzer Tag gegen Gebühr; - entlang der Rampe westlich des Güterschuppens gegen Gebühr und zeitlich beschränkt; - auf dem Freiverladeplatz für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten; - auf der Zufahrtsstrasse zur Militärrampe ab Lyssachstrasse für Inhaber von SBB-Parkplatzkarten sowie Mieter; - östlich des Aufnahmegebäudes für Taxi.

3 Entlang des Gleises 21 der EBT ist das freiwillige Halten von Fahrzeugen verboten.

4 Das Befahren der Zufahrtsstrasse zur Militärrampe ab Lyssachstrasse ist in beiden Richtungen für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahme für Inhaber einer Sonderbewilligung der SBB.

Die Verfügung der Generaldirektion SBB vom 15. Februar 1984') über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal des Bahnhofs Burgdorf wird aufgehoben.

5

C. Bahnhof Lenzburg 1 Das Befahren der Strasse entlang dem Güterschuppen sowie des Freiverladeareals ist für alle Fahrzeuge verboten.

Ausnahmen: Güterumschlag mit SBB und Zufahrt zur Park + Ride-Anlage SBB ab Lenzhardund Industriestrasse gestattet.

2 Bei der östlichen Ausfahrt ab der dem Güterschuppen entlangführenden Strasse ist den Fahrzeugen auf der Muracker- bzw. Bahnhofstrasse der Vortritt zu gewähren.

Für schwere Motorwagen ist die Ausfahrt verboten.

Art. 2 1 Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert.

2 Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Venvaltungsverfahren 2 ).

22. Mai 1992

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Eisenring

'> BB! 1984 I 368 > SR 172.021

2

813

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.06.1992

Date Data Seite

794-813

Page Pagina Ref. No

10 052 248

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.