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SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRTTANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "die EG-Mitgliedstaaten" genannt, und

die Bevollmächtigten DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DER REPUBLIK ISLAND, DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN, DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend "EFTA-Staaten" genannt, die in Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig zur Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR-Abkommen genannt, zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

1500

I.

das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

II. die nachstehenden Texte, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigefügt sind: A. Protokoll l

1501

über horizontale Anpassungen,

Protokoll 2

über die nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren

Protokoll 3

über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens

Protokoll 4

über die Ursprungsregeln

Protokoll 5

über Fiskalzölle (Schweiz/Liechtenstein)

Protokoll 6

über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein

Protokoll 7

über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf

Protokoll 8

über staatliche Monopole

Protokoll 9

über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

Protokoll 10

über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

Protokoll 11

über Amtshilfe in Zollsachen

Protokoll 12

über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung

Protokoll 13

über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Protokoll 14

über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

Protokoll 15

über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

Protokoll 16

über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

Protokoll 17

betreffend Artikel 34

Protokoll 18

über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43

Protokoll 19

über den Seeverkehr

Protokoll 20

über den Zugang zu Binnenwasserstraßen

Protokoll 21

über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen

Protokoll 22

über die Definition der Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" (Artikel 56)

Protokoll 23

über die Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen (Artikel 58)

Protokoll 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Protokoll 25

über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

Protokoll 26

über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen

Protokoll 27

über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen

Protokoll 28

über geistiges Eigentum

Protokoll 29

über die berufliche Bildung

Protokoll 30

mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Protokoll 31

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

Protokoll 32

über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82

Protokoll 33

über das Schiedsverfahren

Protokoll 34

zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen

Protokoll 35

zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

Protokoll 36

über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

Protokoll 37

mit der Liste gemäß Artikel 101

Protokoll 38

über den Finanzierungsmechanismus

Protokoll 39

über die ECU

Protokoll 40

über Svalbard

Protokoll 41

über bestehende Abkommen

Protokoll 42

zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse

Protokoll 43

über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße

Protokoll 44

über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene

Protokoll 45

über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal

Protokoll 46

über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei

Protokoll 47

über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

Protokoll 48

betreffend die Artikel 105 und 111

Protokoll 49

über Ceuta und Melilla

1502

B. Anhang I

Tiergesundheit und Pflanzenschutz

Anhang II

Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung

Anhang III

Produkthaftung

Anhang IV

Energie

Anhang V

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Anhang VI

Soziale Sicherheit

Anhang VII

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Anhang VIII

Niederlassungsrecht

Anhang IX

Finanzdienstleistungen

Anhang X

Audiovisuelle Dienste

Anhang XI

Telekommunikationsdienste

Anhang XII

Freier Kapitalverkehr

Anhang XIH

Verkehr

Anhang XIV

Wettbewerb

Anhang XV

Staatliche Beihilfen

Anhang XVI

Öffentliches Auftragswesen

Anhang XVII

Geistiges Eigentum

Anhang XVIII

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Anhang XIX

Verbraucherschutz

Anhang XX

Umweltschutz

Anhang XXI

Statistik

Anhang XXII

Gesellschaftsrecht

1503

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Gemeinsamen Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: 1.

Gemeinsame Erklärung über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls l Ober horizontale Anpassungen

2.

Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen Ober die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen

3.

Gemeinsame Erklärung zu einer Übergangszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnachweis

4.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und Artikel 14 Absatz l des Protokolls 11 zum Abkommen

5.

Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte

6.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnaizt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind

7.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließt

8.

Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr

9.

Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln

10. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens 11. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens 12. Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten 13. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c des Abkommens 14. Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau 15. Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTAStaaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen 16. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten 17. Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels Sili Kulturgütern 18. Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTAÜberwacbungsbebörde eingesetzt werden 19. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 des Abkommens 20. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35 zum Abkommen 21. Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus 22. Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen 23. Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Artikel 4 Absätze l und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

1504

24. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 25. Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz 26. Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirimosen 27. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein 28. Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal 29. Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz 30. Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben die nachstehenden Erklärungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: 1.

Erklärung der Regierangen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;

2.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkomrnens zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Sie sind des weiteren übereingekommen, daß die hochrangige Interimsgruppe spätestens zum Inkrafttreten des EWR-Abkommens über die Verbindlichkeit der in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache erstellten EG-Rechtsakte entscheidet, auf die in den Anhängen zum EWR-Abfcpmmen Bezug genommen wird.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben ferner die Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind, Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben auch die Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist.

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben des weiteren die Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen angenommen, die dieser Schlußakte beigefügt ist. Die Vereinbarte Niederschrift hat verbindlichen Charakter.

1505

Die Bevollmächtigten der EG-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der EFTA-Staaten haben schließlich die nachstehenden Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlußakte beigefügt sind: 1.

Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen

2.

Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen

3.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen

4.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

5.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung

6.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes

7.

Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen

8.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

9.

Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmaßnahmen nach dem Abkommen

10. Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen H. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft 12. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplom-Studiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten 13. Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste 14. Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe 15. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft 16. Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der SchutzkJausel im Kapitalverkehr 17. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft 18. Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden 19. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft 20. Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EUOrgane bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs 21. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft 22. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Schiffbau 23. Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen 24. Erklärung der Regieningen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

1506

25. Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit 26. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft 27. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof 28. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTAStaaten nach dem Gemeinschaftsrecht 29. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäß Artikel 100 des Abkommens 30. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 103 des Abkommens 31. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Artikel 103 Absatz l des Abkommens 32. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor 33. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen 34. Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle 35. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu bilateralen Abkommen 36. Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene 37. Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße 38. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA 39. Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

1507

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

1508

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ERSTELLUNG GEMEINSAMER BERICHTE NACH NUMMER 5 DES PROTOKOLLS l ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN

Betreffend das Berichtsverfahren gemäß Abschnitt 5 des Protokolls l über horizontale Anpassungen wurde Einvernehmen erzielt, daß der Gemeinsame EWR-Ausschuß um die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes ersuchen kann, so oft er dies für nützlich erachtet.

1509

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VEREINBARUNGEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND DEN SCHUTZ DER BEZEICHNUNGEN VON WEIN UND SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 1. Juli 1993 unter Berücksichtigung der bestehenden bilateralen Abkommen getrennte Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auszuhandeln.

1510

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU EINER ÜBERGANGSZEIT FÜR DIE ERTEILUNG ODER AUSSTELLUNG VON DOKUMENTEN ÜBER DEN URSPRUNGSNACHWEIS

a)

In den zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an: i)

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die zuvor mit dem Stempel der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates versehen wurden,

ii) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l, einschließlich Langzeitbescheinigungen, die von einem zugelassenen Ausfuhrer mit einem besonderen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates zugelassenen Stempel versehen wurden, und iii) Rechnungen, die auf Langzeitbescheinigungen Bezug nehmen.

b)

In den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erkennen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz die folgenden, in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EWG und den einzelnen EFTA-Staaten erwähnten Dokumente als gültigen Ursprungsnachweis im Sinne des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen an: i)

Rechnungen mit der Ausfuhrererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die nach Maßgabe des Artikels 13 jenes Protokolls abgegeben wurde, und

ii) Rechnungen mit der Ausfiihrererklärung gemäß Anhang V zum Protokoll 3, die von einem Ausfiihrer abgegeben wurde.

c)

Anträge auf nachträgliche Überprüfung der unter den Buchstaben a und b genannten Dokumente bei den zuständigen Zollbehörden der Gerneinschaft sowie Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs, Schwedens und der Schweiz sind in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Erteilung und Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises zulässig. Diese Überprüfungen werden nach Maßgabe des Titels VI des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen durchgeführt.

1511

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 UND ARTIKEL 14 ABSATZ l DES PROTOKOLLS 11 ZUM ABKOMMEN

Die Vertragsparteien betonen, welche Bedeutung sie dem Schutz personenbezogener Daten beimessen. Sie verpflichten sich, diese Frage weiter zu prüfen, um den angemessenen Schutz dieser Daten gemäß Protokoll 11 auf einem Niveau zu gewährleisten, das mindestens mit dem der Konvention des Europarates vom 28. Januar 1981 vergleichbar ist.

15)2

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER ELEKTROMEDIZINISCHE GERÄTE

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über elektromedizinische Geräte vorgelegt hat, die bisher in den Geltungsbereich der Richtlinie 84/539/EWG (ABI. Nr. L 300 vom 19.11:1984, S. 179) (Anhang II) fallen.

Der Vorschlag der Kommission verstärkt den Schutz der Patienten, der Benutzer und Dritter, indem auf harmonisierte Normen verwiesen wird, die von CEN-GENELEC gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen anzunehmen sind, und indem diese Waren geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren unterworfen werden, die für bestimmte Anlagen eine Prüfung durch Dritte einschließen.

1513

GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN DIPLOMS ALS FACHARZT, FACHZAHNARZT, TIERARZT, APOTHEKER, PRAKTISCHER ARZT ODER ARCHITEKT SIND

Mit der Feststellung, daß die Richtlinien 75/362/EWG, 78/686/EWG, 78/1026/EWG, 85/384/EWG, 85/433/EWG und 86/457/EWG des Rates in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung nur die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft; in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen .der Republik Island Rechnung zu tragen, die ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, da es in Island selbst keine vollständige Universitätsausbildung zum Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt oder Architekten gibt, da die Möglichkeiten einer Ausbildung zum Fachzahnarzt und einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung begrenzt sind und da in Island erst seit kurzem eine vollständige Universitätsausbildung zum Apotheker angeboten wird; empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Diplom als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker oder ein Diplom über den Abschluß einer spezifischen Ausbildung zum praktischen Arzt oder in einer anderen ärztlichen Fachrichtung besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine Tätigkeit als Fachzahnarzt, Tierarzt, Architekt, Apotheker, praktischer Arzt oder Facharzt aufzunehmen und auszuüben.

1514

GEMEINSAMEERKLÄRUNG BETREFFEND STAATSANGEHÖRIGE DER REPUBLIK ISLAND, DIE INHABER EINES IN EINEM DRITTLAND ERTEILTEN HOCHSCHULDIPLOMS SINDA DAS EINE MINDESTENS DREIJÄHRIGE BERUFSAUSBILDUNG ABSCHL1ESST

Mit der Feststellung, daß die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI, Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), in der für die Zwecke des EWR angepaßten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien erteilten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betrifft; in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen der Republik Island Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung und einer langen Tradition, daß Studenten diese Ausbildung im Ausland erhalten, ihr Studium in einem Drittland absolviert haben; empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen der Republik Island, die ein unter die allgemeine Regelung fallendes, in einem Drittland erteiltes und von den zuständigen isländischen Behörden anerkanntes Hochschuldiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben.

1515

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM GÜTERKRAFTVERKEHR

Arbeitet die Europäische Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften aus zur Änderung, Ablösung oder Verlängerung der Vorschriften über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung genieinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABI. Nr. L 70 vom 6.8.1962, S, 2005/62), Richtlinie 65/269/EWG des Rates (ABI. Nr: L 88 vom 24,5.1965, S. 1469/65), Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates (ABI. Nr: L 357 vom 29.12.1976, S. 1), Entscheidung 80/48/EWG des Rates (ABI. Nr. L 18 vom 24.1.1980, S. 21), Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates (ABI. Nr. L 390 vom 30.12.1989, S. 3)), so fassen die Vertragsparteien gemäß den gemeinsam vereinbarten Verfahren einen Beschluß über die Änderung des diesbezüglichen Anhangs, so daß die Verkehrsunternehmen der Vertragsparteien zu gleichen Bedingungen Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt der anderen Vertragsparteien erhalten.

Während der Geltungsdauer des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße berühren künftige Änderungen des Abkommens nicht die bestehenden gegenseitigen Marktzugangsrechte gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich über den Güterverkehr auf der Schiene und auf der Straße und gemäß den bilateralen Abkommen zwischen Österreich einerseits und Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits, sofern zwischen den betreffenden Parteien nichts anderes vereinbart wird.

1516

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER WETTBEWERBSREGELN

Die Vertragsparteien erklären, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR in den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EG-Kornmission fallen, auf den bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinschaft beruht, die durch die Bestimmungen des Abkommens ergänzt werden. In den Fällen, die in den Zuständigkeitsbereich der EFTA'-Überwachungshelinrde fallen, beruht die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR auf dem Abkommen zur Einsetzung dieses Organs sowie auf den Bestimmungen des EWR-Abkommens.

1517

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE b DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, daß bei der Prüfung, ob eine Ausnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b gewährt werden kann, die EG-Kommission dem Interesse der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde dem Interesse der Gemeinschaft Rechnung trägt.

1518

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß, selbst wenn eine Region nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und nach den Kriterien des ersten Prüfschrittes gemäß Buchstabe c (siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen, ABI, Nr. C 212 vom 12.8.1988, S. 2) nicht für eine Beihilfe in Frage kommt, eine Prüfung anhand anderer Kriterien, zum Beispiel besonders niedrige Bevölkerungsdichte, möglich ist.

1519

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER BEIHILFEN AUS DEN EG-STRUKTURFONDS ODER ANDEREN FINANZIERUNGSINSTRUMENTEN

Die Vertragsparteien erklären, daß die finanzielle Unterstützung aus den EG-Strukturfonds sowie durch die Europäische Investitionsbank oder andere vergleichbare Finanzierungsinstrumente oder Fonds den Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie erklären, daß auf Ersuchen eines Überwachungsorgans ein Informations- und Meinungsaustausch über diese Formen der Hilfe stattfinden soll.

1520

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 27 BUCHSTABE c DES ABKOMMENS

Die Mitteilung gemäß Abschnitt c des Protokolls 27 enthält eine Beschreibung des betreffenden staatlichen Beihilfeprogramms oder der betreffenden Beihilfe einschließlich aller Merkmale, die für eine ordnungsgemäße Bewertung des Programms oder der Beihilfe erforderlich sind (je nach den Merkmalen der staatlichen Beihilfe, z.B. Art der staatlichen Beihilfe, bewilligte Mittel, Begünstigte, Laufzeit). Außerdem werden dem jeweils anderen Überwachungsorgan die Gründe für die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. des entsprechenden Verfahrens gemäß dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. Der Informationsaustausch zwischen den beiden Überwachungsorganen findet auf der Basis der Gegenseitigkeit statt.

1521

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM SCHIFFBAU

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum Außerkrafttreten der Siebten Schiffbau-Richtlinie (Ende 1993) von der Anwendung der in Artikel 61 des Abkommens festgelegten allgemeinen Regeln für die staatlichen Beihilfen auf den Schiffbau abzusehen.

Artikel 62 Absatz 2 des Abkommens und die Protokolle über die staatlichen Beihilfen finden auf den Schiffbau Anwendung.

1522

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ANWENDBAREN VERFAHREN IN FÄLLEN, IN DENEN DIE EFTA-STAATEN GEMÄSS ARTIKEL 76 UND TEIL VI DES ABKOMMENS UND DEN ENTSPRECHENDEN PROTOKOLLEN UNEINGESCHRÄNKT AN DEN EG-AUSSCHÜSSEN TEILNEHMEN

Die EFTA-Staaten haben in den EG-Ausschüssen, an denen sie gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt teilnehmen, dieselben Rechte und Pflichten wie die EG-Mitgliedstaaten, ausgenommen bei etwaigen Abstimmungsverfähren. Bei ihrer Beschlußfassung berücksichtigt die EG-Kommission vor der Abstimmung die Standpunkte der EFTA-Staaten in gebührender Weise, ebenso wie die Standpunkte der EG-Mitgliedstaaten.

In Fällen, in denen die EG-Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den Beschluß der EG-Kommission dem EG-Rat vorzulegen, können die EFTA-Staaten die Angelegenheit gemäß Artikel 5 des Abkommens im Gemeinsamen EWR-Ausschuß zur Sprache bringen.

1523

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IN KULTURELLEN ANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien, in Anbetracht ihrer Zusammenarbeit im Europarat, eingedenk der auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation am 9. April 1984 in Luxemburg verabschiedeten Erklärung, in dem Bewußtsein, daß die Verwirklichung des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalveikehis sowie der Freizügigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum erhebliche Auswirkungen auf den Bereich der Kultur haben wird, erklären ihre Absicht, die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten zu verstärken und zu erweitern, um zu einem besseren gegenseitigen Verständnis der Völker eines multikulturellen Europas beizutragen und das nationale und regionale Kulturerbe, durch dessen Vielfalt die europäische Kultur bereichert wird, zu schützen und zu fördern.

1524

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DES ILLEGALEN HANDELS MIT KULTURGÜTERN

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Regelungen und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern sowie Regelungen über die Ordnung des legalen Handels mit Kulturgütern einzuführen.

Unbeschadet der Bestimmungen des EWR-Abkommens und anderer internationaler Verpflichtungen tragen diese Regelungen und Verfahren den Rechtsvorschriften Rechnung, die die Gemeinschaft gegenwärtig auf diesem Gebiet ausarbeitet.

1525

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE BETEILIGUNG VON SACHVERSTÄNDIGEN DER GEMEINSCHAFT AN DER ARBEIT VON AUSSCHÜSSEN DER EFTA-STAATEN ODER VON AUSSCHÜSSEN, DIE VON DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE EINGESETZT WERDEN

In der gleichen Weise, wie Sachverständige der EFTA-Staaten an der Arbeit der in Protokoll 37 zum Abkommen aufgeführten EG-Ausschüsse teilnehmen, werden Sachverständige der Gemeinschaft auf Ersuchen der Gemeinschaft an der Arbeit entsprechender Gremien der EFTA-Staaten oder entsprechender Gremien, die von der EFTA-Überwachungsbehörde eingesetzt werden, beteiligt, die sich mit denselben Sachgebieten befassen wie die in Protokoll 37 aufgeführten EGAusschüsse.

1526

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Bezugnahme auf die Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Artikel 103 Absatz l des Abkommens und die Bezugnahme auf die vorläufige Anwendung in Artikel 103 Absatz 2 keine praktischen Folgen für die internen Verfahren der Gemeinschaft haben.

1527

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 35 ZUM ABKOMMEN

Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, daß die Wirkung bestehender innerstaatlicher Regelungen, die die unmittelbare Anwendbarkeit und den Vorrang internationaler Abkommen vorsehen, durch das Protokoll 35 nicht eingeschränkt wird.

1528

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Tritt eine EFTA-Vertragspartei aus der EFTA aus und der Gemeinschaft bei, so sind geeignete Regelungen zu treffen, um zu gewährleisten; daß den übrigen EFTA-Staaten daraus keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen entstehen. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien den Beschluß der EFTA-Staaten zur Kenntnis, ihre jeweiligen Beiträge zum Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage des BSP zu Marktpreisen für die drei letzten Jahre zu berechnen. Für jeden beitretenden EFTA-Staat sind im Rahmen.der Beitrittsverhandlungen zweckdienliche und gerechte Lösungen zu finden.

1529

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM EWR-ABKOMMEN UND BESTEHENDEN ABKOMMEN

Rechte, die durch bestehende Abkommen zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten auf der einen Seite und einem oder mehreren EFTA-Staaten auf der anderen Seite oder zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten gewährleistet werden, welche zum Beispiel Einzelpersonen, Wirtschaftsbeteiligte, die regionale Zusammenarbeit oder Verwaltungsvereinbarungen betreffen, bleiben vom EWR-Abkommen unberührt, bis auf seiner Grundlage mindestens gleichwertige Rechte verwirklicht werden können.

1530

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR VEREINBARTEN AUSLEGUNG VON ARTIKEL 4 ABSÄTZE l UND 2 DES PROTOKOLLS 9 ZUM HANDEL MIT FISCH UND ANDEREN MEERESERZEUGNISSEN

1.

Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen Bezug genommen wird, jede Wettbewerbsverfälschung von den Vertragsparteien nach Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags und in Verbindung mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht für die Fischerei und der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens zu prüfen.

2.

Solange die EFTA-Staaten nicht die geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Fischereipolitik übernehmen, ist in dem Fall, daß auf Rechtsvorschriften für die Marktorganisation Bezug genommen wird, jede auf diesen Rechtsvorschriften beruhende Wettbewerbsverfälschurig gemäß den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die gemeinsame Marktorganisation zu prüfen.

Behält ein EFTA-Staat innerstaatliche Vorschriften für die Marktorganisation im Fischereisektor bei oder führt er solche Vorschriften ein, so gelten diese von vornherein als mit den im ersten Unterabsatz genannten Grundsätzen vereinbar, sofern sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: a)

Die Rechtsvorschriften für die Erzeugerorganisationen entsprechen den Grundsätzen der geltenden Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich der Gründung auf Initiative der Erzeuger, der Freiheit, als Mitglied ein- oder auszutreten, des Fehlens einer beherrschenden Stellung, sofern diese nicht für die Verfolgung von Zielen erforderlich ist, die denen des Artikels 39 des EWG-Vertrags entsprechen.

b)

Werden die Regeln der Erzeugerorganisationen auf Nichtmitglieder der Erzeugerorganisationcn ausgedehnt, so entsprechen die anzuwendenden Bestimmungen denen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.

c)

Bestehen Bestimmungen über preisstützende Interventionen oder werden derartige Bestimmungen eingeführt, so entsprechen sie denen des Titels III der Verordnung (EWG) NR. 3687/91.

1531

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ANWENDUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN FÜR BESTIMMTE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Die Vertragsparteien erklären, daß im Fall von Zollzugeständnissen, die sowohl gemäß Protokoll 3 zum Abkommen als auch gemäß einer in Protokoll 42 zum Abkommen erwähnten bilateralen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeräumt werden, bei Vorlage entsprechender Unterlagen die günstigere Zollbehandlung gewährt wird.

Die Verpflichtungen aus Artikel 16 des Abkommens bleiben hiervon unberührt.

1532

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM PFLANZENSCHUTZ

Die Vertragsparteien stellen fest, daß die bestehenden Rechtsakte der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gegenwärtig überprüft werden. Sie werden daher nicht von den EFTA-Staaten übernommen. Neue Regeln werden gemäß den Artikeln 99 und 102 des Abkommens behandelt.

1533

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AMTSHILFE DER AUFSICHTSBEHÖRDEN IN BEZUG AUF SPIRITUOSEN

Die Vertragsparteien kommen überein, daß künftige EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe in bezug auf Spirituosen zwischen den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind, nach den allgemeinen Abkommensbestimmungen über die Beschlußfassung behandelt werden.

1534

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL 47 ÜBER DIE BESEITIGUNG TECHNISCHER HANDELSHEMMNISSE FÜR WEIN

Die in der Anlage zu Protokoll 47 vorgesehene Anpassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen "Federweiß" und "Federweißer" erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, in die Bestimmungen über die Verwendung derselben Bezeichnungen und gleichwertiger Begriffe für in der Gemeinschaft erzeugten Wein aufgenommen werden können.

Die Einstufung der Weinbaugebiete der EFTA-Staaten in die Weinbauzone B für die Zwecke des Abkommens erfolgt unbeschadet künftiger Änderungen des Klassifikationssystems der Gemeinschaft, die Auswirkungen auf die Einstufung im Rahmen des Abkommens haben können. Solche Änderungen werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens behandelt.

1535

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR ÄNDERUNG VON ZOLLZUGESTÄNDNISSEN UND ZU DEN SONDERREGELUNGEN FÜR SPANIEN UND PORTUGAL

Die volle Umsetzung des in Protokoll 3 beschriebenen Systems hängt für einige Vertragsparteien davon ab, daß das jeweilige Preisausgleichssystem geändert wird. Diese Änderungen sind ohne Änderungen von Zollzugeständnissen nicht möglich. Diese Änderungen würden keinen Ausgleich zwischen den Vertragsparteien des Abkommens erfordern.

Das in Protokoll 3 beschriebene System berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Übergangsbestimmungen der Beitrittsakte für Spanien und Portugal und führt in der Gemeinschaft - in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 - nicht dazu, daß einer Vertragspartei des EWRAbkommens eine günstigere Behandlung gewährt wird als den neuen EG-Mitgliedstaaten.

Insbesondere berührt dieses System nicht die Beitrittspreisausgleichsbeträge gemäß der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

1536

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM TIERSCHUTZ;

Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 (Tiergesundheit) nehmen die Vertragsparteien die neuere Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich zur Kenntnis und vereinbaren, sich für den Fall zu konsultieren, daß Unterschiede in ihren gesetzlichen Vorschriften über den Tierschutz Hindernisse für den freien Warenverkehr bilden. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Lage in diesem Bereich ständig zu verfolgen.

1537

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM HARMONISIERTEN SYSTEM

Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 1992, den deutschen Text der Warenbezeichnungen im Harmonisierten System, der in den entsprechenden Protokollen und Anhängen zum EWR-Abkommen enthalten ist, zu harmonisieren.

1538

ERKLÄRUNGEN DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN

1539

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DIE ERLEICHTERUNG DER GRENZKONTROLLEN

Zur Förderung der Freizügigkeit arbeiten die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten vorbehaltlich der in den geeigneten Gremien festzulegenden praktischen Modalitäten zusammen, um den Angehörigen der jeweils anderen Staaten und ihren Familienangehörigen die Kontrollen an den Grenzen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern.

1540

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN UND DER EFTA-STAATEN ÜBER DEN POLITISCHEN DIALOG

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gaben ihrem Wunsch Ausdruck, ihren politischen Dialog über die Außenpolitik im Hinblick auf die Entwicklung engerer Beziehungen in Bereichen beiderseitigen Interesses zu verstärken.

Sie vereinbarten diesbezüglich: anläßlich der Tagungen des EWR-Rates einen informellen Gedankenaustausch auf Ministerebene zu pflegen. Gegebenenfalls könnte ein solcher Gedankenaustausch auf den Sitzungen der politischen Direktoren vorbereitet werden; bestehende diplomatische Kanäle, insbesondere die diplomatischen Vertretungen in der Hauptstadt und dem Land des EG-Vorsitzes, in Brüssel und in den Hauptstädten der EFTALänder, voll auszuschöpfen; sich bei Konferenzen und In Internationalen Organisationen informell zu konsultieren; daß dies in keiner Weise bestehende bilaterale Kontakte in diesem Bereich beeinträchtigt oder ersetzt.

INTERIMSVEREINBARUNG ZUR VORBEREITUNG EINES GEORDNETEN INKRAFTTRETENS DES ABKOMMENS

1542

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen Der Generaldirektor Herrn H. Hafstein Botschafter Leiter der EFTA-Delegation EFTA-Sekretariat Rued'Arlon 118 1040 Brüssel

Sehr geehrter Herr Hafstein!

Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-Interimsphase Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geordneter Weise in Kraft treten kann.

Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von Interimsgruppen von Sachverständigen unterstützt wird, wird nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungsgruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und im EWR-Rahmen unter anderem den Besitzstand der Gemeinschaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen wurde. Die Übereinstimmung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder - nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der Imerimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behandelt.

F,s wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsultationavcrfahren des EVi^RAbkommens erst nach Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten, sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Interimsvereinbarung bestätigen würden.

Hochachtungsvoll Horst G. Krenzier

1543

ISLÄNDISCHE MISSION bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Rue Archimede 5 1040 Brüssel

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr Krenzier!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Ich nehme auf unsere Erörterungen der EWR-Interimsphase Bezug und gehe davon aus, daß wir uns geeinigt haben, eine Interimsvereinbarung zu treffen, damit das Abkommen in geordneter Weise in Kraft treten kann.

Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Strukturen und Verfahren beibehalten, die während der EWR-Verhandlungen begründet wurden. Eine hochrangige Interimsgruppe, die von Interimsgruppen von Sachverständigen unterstützt wird, wird nach dem Beispiel der bisherigen hochrangigen Verhandlungsgruppe und der Verhandlungsgruppen aus Vertretern der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten zusammengesetzt sein und im EWR-Rahmen unter anderem den Besitzstand der Gemeinschaft prüfen, der zwischen dem 1. August 1991 und dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen wurde. Die Übereinstimmung wird festgehalten bzw. in die endgültige Form gebracht entweder durch Zusatzprotokolle zu dem EWR-Abkommen oder - nach Inkrafttreten des Abkommens - durch angemessene Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Etwaige wesentliche Verhandlungsprobleme, die sich im Rahmen der Interimsvereinbarung ergeben, werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß behandelt.

Es wird davon ausgegangen, daß die Informations- und Konsultationsverfahren des EWRAbkommens erst nach Inkrafttreten des Abkommens angewandt werden können; die Gemeinschaft wird die EFTA-Staaten während der Interimsphase über Vorschläge für einen neuen Besitzstand der Gemeinschaft unterrichten, sobald diese dem EG-Ministerrat unterbreitet wurden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zu dieser Interimsvereinbarung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen meine Zustimmung zu dieser Interimsvereinbarung zu bestätigen.

Hochachtungsvoll Hannes Hafstein, Botschafter Leiter der Mission Islands bei den Europäischen Gemeinschaften

1544

VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN, DIE FÜR DEN EWR VON BEDEUTUNG SIND

1545

ISLÄNDISCHE MISSION bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Rue Archimede 5 1040 Brüssel Brüssel, den Betr.: Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind

Sehr geehrter Herr

!

Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben: Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EQ/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.

Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen: a)

Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTAStaaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen.

Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.

1546

b) Die EG betreffende EFTA-Daten Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWRBeilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWR-Abschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten zu finden ist.

c)

Die EFTA betreffende EG-Daten Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs zu finden sind.

Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr achtung.

, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch-

-

Herrn Horst Krenzier Generaldirektor Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion I Avenue d'Auderghem 35 Brüssel

1547

Hannes Hafstein Botschafter Leiter der isländischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen Der Generaldirektor Herrn H. Hafstein Botschafter Leiter der EFTA-Delegation EFTA-Sekretariat Rued'Arlon 118 1040 Brüssel

Sehr geehrter Herr Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind und die nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens zu veröffentlichen sind, möchte ich zusammenfassen, daß wir folgendes vereinbart haben: Es wird sich um ein koordiniertes System handeln, das aus dem Amtsblatt der EG und einer besonderen EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt besteht. Falls die Informationen, die sowohl für die EG als auch die EFTA-Staaten veröffentlicht werden sollen, identisch sind, wird die Veröffentlichung durch die EG im EG-Amtsblatt gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen EG/EFTA-Sprachen dienen, während die Informationen in den übrigen vier EFTA-Sprachen (Finnisch, Isländisch, Norwegisch und Schwedisch) in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der EG veröffentlicht werden. Die EFTA-Staaten werden für eine geeignete Infrastruktur sorgen, um zu gewährleisten, daß die erforderlichen Übersetzungen in den vier Nicht-EG-EFTA-Sprachen rechtzeitig zur Verfugung stehen. Die EFTA-Staaten sind für die Bereitstellung der Unterlagen zur Erstellung der EWR-Beilage verantwortlich.

Das Veröffentlichungssystem würde aus folgenden Elementen bestehen: a)

Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand und andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw. der EWR-Organe Die den Besitzstand betreffenden Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden in den neun Amtssprachen in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblattes der EG veröffentlicht. Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen. Diese Entscheidungen werden außerdem in der EWR-Beilage in den Amtssprachen der nordischen EFTA-Staaten veröffentlicht; zudem besteht für die EFTAStaaten in deren eigener Verantwortung die Möglichkeit, in der EWR-Beilage gegebenenfalls zu Informationszwecken Veröffentlichungen in ihrer Arbeitssprache vorzunehmen.

Dies gilt auch für andere Entscheidungen, Rechtsakte, Bekanntgaben usw, der EWROrgane, insbesondere des EWR-Rates und des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Was Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über den Besitzstand betrifft, so wird aus dem Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts zu ersehen sein, wo die einschlägigen innergemeinschaftlichen Texte zu finden sind.

b)

Die EG betreffende EFTA-Daten Informationen seitens der EFfA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Qerlchtshofs, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Nonnen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG in einem besonderen EWR-Abschnitt des Amtsblatts der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient in bezug auf die EFTA-Staaten gleichzeitig als Veröffentlichung in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Spracheri in der EWR-Beüage erscheinen. Erforderlichenfalls werden die Inhaltsverzeichnisse des EWRAbschnitts bzw. der EWR-Beilage Verweise darüber enthalten, wo die entsprechende Information seitens der EG und ihrer Mkgliedstaaten zu finden ist.

c)

Die EFTA betreffende EG-Daten Informationen seitens der EG und ihrer Mitgliedstaaten, die beispielsweise die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliches Auftragswesen und technische Normen betreffen, werden in den neun Amtssprachen der EG im Amtsblatt der EG veröffentlicht.

Diese Veröffentlichung dient gleichzeitig als Veröffentlichung für die EFTA-Staaten in den drei gemeinsamen Sprachen, während die übrigen vier EFTA-Sprachen in der EWR-Beilage erscheinen. Erforderlichenfalls werden Hinweise darauf gegeben, wo die entsprechenden Informationen seitens der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und des EFTA-Gerichtshofs m finden sind.

Die finanziellen Aspekte des Veröffentlichungssystems werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen könnten."

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen,

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr

, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung.

Horst G. Krenzier

VEREINBARUNG ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON EFTA-BEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND DAS AUFTRAGSWESEN

1550

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den

Generaldirektion Auswärtige Beziehungen Der Generaldirektor Herrn Hannes Hafstein Botschafter Leiter der EFTA-Delegation EFTA-Sekretariat Rue d'Arlon 118 1040 Brüssel

Betr. : Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen

Sehr geehrter Herr Hafstein!

Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWRAbkommens und insbesondere Nummer 2 Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen: a)

. Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFIGE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist; b) das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily"; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffenlicht; c) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden vom EUROFICE in der Reihe S des EGAmtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind; d) die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfugung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kürzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily" innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen.

e) die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Übersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte Bekanntmachungen für jeden einzelnen Staat festzulegen, wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober J991 M für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen werden;

(1)

1551

Abi. Nr. L 305 vom 6.11.1991 und ABI. Nr. S 217 A-N vom 16.11.1991.

£)

g)

die Verträge, die in den Jahren 1983 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Lieferverträgen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus; die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen wurden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen.

Hochachtungsvoll Horst G. Krenzier

1552

ISLANDISCHE MISSION bei den EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Rue Archimele 5 1040 Brüssel Brüssel, den Sehr geehrter Herr

!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Was die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der EFTA-Staaten gemäß Anhang XVI des EWRAbkommens und insbesondere Nummer Z Buchstaben a und b im EG-Amtsblatt betrifft, darf ich die erzielte Vereinbarung wie folgt zusammenfassen: a)

b) c)

d)

e)

f)

(1)

1553

Die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in mindestens einer der Gemeinschaftssprachen dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (EUROFICE) zuzusenden; in der Bekanntmachung ist anzugeben, in welcher EG-Sprache die Bekanntmachung maßgeblich ist; das EUROFICE veröffentlicht die vollständige Fassung der als maßgeblich erklärten Bekanntmachung im Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily"; eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente wird in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaften veröffenjicht; die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten werden, vom EUROFICE in der Reibe S des EGAmtsblatts zusammen mit anderen Bekanntmachungen der Gemeinschaften und im Rahmen der Fristen veröffentlicht, die in Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, festgelegt sind; .

.

: die EFTA-Staaten tragen dafür Sorge, daß die Bekanntmachungen dem EUROFICE in einer der Amtssprachen der Gemeinschaften so rechtzeitig übermittelt werden, daß die Zeit, die den Lieferanten und Auftragnehmern zur Verfügung steht, um Angebote zu unterbreiten oder ihr Interesse kundzutun, nicht kurzer ist als die in Anhang XVI festgelegten Fristen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das EUROFICE seine Verpflichtung einhalten kann, die Bekanntmachungen in die Amtssprachen der Gemeinschaft zu übersetzen und sie im Amtsblatt und im "Tenders Electronic Daily" innerhalb eines Zeitraums von zwölf Tagen (in dringenden Fällen fünf Tagen) zu veröffentlichen.

die Bekanntmachungen der EFTA-Staaten sind in dem Format der Musterbekanntmachungen im Anhang zu den Rechtsakten, auf die in Anhang XVI Bezug genommen wird, zu übermitteln; jedoch nehmen die EFTA-Staaten im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten und zeitgerechten Ubersetzungs- und Veröffentlichungssystems zur Kenntnis, daß ihnen empfohlen wird, ähnliche genormte FeVanntirrflchungen für j^en einzelnen Staat festzulegen} wie sie in der Empfehlung 91/561/EWG vom 24. Oktober 1991 W für jeden der zwölf Mitgliedstaaten empfohlen weiden; die Verträge, die in den Jahren 1988 und 1989 durch die EG-Kommission über das EUROFICE und die jeweiligen von Schweden, Norwegen, Finnland, der Schweiz und Österreich benannten Stellen unterzeichnet wurden über die Veröffentlichung von EFTA-Liefervertragen, die dem GATT-Abkommen über Öffentliches Beschaffungswesen entsprechen, laufen mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens aus;

Abi. Nr. L 305 vom 6.11.1991 und ABI. Nr. S 217 A-N vom 16.11.1991.

g)

die finanziellen Aspekte dieses Veröffentlichungssystems werden durch eine getrennte Vereinbarung geregelt, die für alle übrigen Veröffentlichungen betreffend den EWR festgelegt wird.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigen würden, daß Sie dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen."

Ich beehre mich, meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Hochachtungsvoll Hannes Hafstein, Botschafter Leiter der Isländischen Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

Herrn Horst Krenzier Generaldirektor

1554

VEREINBARTENIEDERSCHRIFT der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten über den Europäischen Wirtschaftsraum

Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen: zu Artikel 26 und Protokoll 13 Vor dem Inkrafttreten des Abkommens prüft die Gemeinschaft gemeinsam mit den interessierten EFTA-Staaten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen Artikel 26 des Abkommens, ungeachtet des Absatzes l des Protokolls 13, im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden EFTA-Staaten auf den Fischereisektor Anwendung findet.

zu Artikel 56 Absatz. 3 Das Wort "spürbar" in Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens hat dieselbe Bedeutung wie in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz l des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen (ABI. Nr. C 231 vom 12.9.1986, S, 2).

zu Artikel 90 Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Minister der EFTA-Staaten bei der Beschlußfassung mit einer Stimme sprechen.

zu Artikel 91 Der EWR-Rat sieht gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung vor, daß Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen eingesetzt werden können.

zu Artikel 91 Absatz 2 Die Geschäftsordnung des EWR-Rates stellt klar, daß die Worte "so oft die Umstände dies erfordern" in Artikel 91 Absatz 2 sich auch auf den Fall beziehen, daß eine Vertragspartei von ihrem Evokationsrecht gemäß Artikel 89 Absatz 2 Gebrauch macht.

zu Artikel 94 Absatz 3 Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt in einer seiner ersten Sitzungen, in der er sich eine Geschäftsordnung gibt, über die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben, zum Beispiel auf dem Gebiet der Ursprungsregeln und sonstiger Zollfragen, besonders dringend benötigt.

zu Artikel 102 Absatz 5 Im Falle einer vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Artikel 102 Absatz 5 wird deren Umfang und Inkrafttreten in geeigneter Weise bekanntgemacht.

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zu Artikel 102 Absah. 6 Artikel 102 Absatz 6 gilt nur für tatsächlich erworbene Rechte, nicht jedoch für die bloße Aussicht auf den Erwerb der Rechte. Einige Beispiele fiir derartige erworbene Rechte: Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berührt nicht das Recht eines Arbeitnehmers, im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zu verbleiben, in dem er bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften gewohnt hat.

Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Niederlassungsfreiheit berührt nicht die Rechte einer Gesellschaft im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, in dem sie sich bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung der Vorschriften niedergelassen hat.

Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich Investitionen, zum Beispiel in Immobilien, berührt nicht die Investitionen, die bereits vor dem Zeitpunkt der vorläufigen Außerkraftsetzung getätigt wurden.

Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich des öffentlichen Auftragswesens berührt nicht die Ausführung eines bereits vor der vorläufigen Außerkraftsetzung vergebenen Auftrages.

Eine vorläufige Außerkraftsetzung bezüglich der Anerkennung eines Diploms berührt nicht das Recht des Inhabers eines solchen Diploms, eine entsprechende Berufstätigkeit auch weiterhin im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei auszuüben, die das Diplom nicht erteilt hat.

XU Artikel 103

Faßt der EWR-Rat einen Beschluß, so gilt Artikel 103 Absatz l.

zu Artikel 109 Absatz 3 Das Wort "Anwendung" in Artikel 109 Absatz 3 schließt auch die Durchführung des Abkommens ein.

zu Artikel 111 Die vorläufige Außerkraftsetzung liegt nicht im Interesse des guten Funktionierens des Abkommens und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die vorläufige Außerkraftsetzung zu vermeiden.

zu Artikel 112 Absatz l Artikel 112 Absatz l bezieht sich auch auf die Lage in einem bestimmten Gebiet.

zu Artikel 123 Die Vertragsparteien werden Artikel 123 nicht dazu mißbrauchen, die Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich zu verhindern.

zu Artikel 129 Sollte eine Vertragspartei nicht bereit sein, das Abkommen zu ratifizieren, so überprüfen die Unterzeichner die Lage.

zu Artikel 129 Sollte eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren, so treten die übrigen Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Auswirkungen der Nichtratifikation auf das Abkommen zu beurteilen und um die Möglichkeit für die Annahme eines ergänzenden Protokolls zu prüfen, das den notwendigen internen Verfahren unterliegt. Eine solche Konferenz wird einberufen, sobald feststeht, daß eine Vertragspartei das Abkommen nicht ratifizieren wird, oder spätestens, wenn der Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Abkommens nicht eingehalten wird.

1556

zu Protokoll 3 Die Anlagen 2 bis 7 werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens abschließend ausgearbeitet.

Die Anlagen 2 bis 7 werden so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 1992 ausgearbeitet. Hinsichtlich Anlage 2 stellen die Sachverständigen ein Verzeichnis der dem Preisausgleich unterliegenden Grundstoffe auf und gehen dabei von den Grundstoffen aus, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens Preisausgleichsmaßnahmen der Vertragsparteien unterlagen.

zu Protokoll 3 Artikel 11 Um die Anwendung des Protokolls Nr. 2 der Freihandelsabkommen zu erleichtern, werden die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren" und die Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geändert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die genannten Bestimmungen, die unter anderem den Ursprungsnachweis und die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, so weit wie möglich mit denen des Protokolls 4 des EWR-Abkommens in Einklang zu bringen, während das System der "diagonalen" Kumulierung und die zur Zeit im Rahmen des Protokolls Nr. 3 geltenden entsprechenden Bestimmungen beibehalten werden. Diese Änderungen schränken folglich den durch die Freihandelsabkommen erreichten Liberalisierungsgrad nicht ein. .

zu Protokoll 9 Vor dem Inkrafttreten des Abkommens setzen die Gemeinschaft und die interessierten EFTAStaaten ihre Erörterungen über die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen fort, um eine zufriedenstellende Regelung zu finden.

zu Protokoll U Artikel 14 Absatz 3 Wie in der Arbeitsunterlage XXI/201/89 der Kommission niedergelegt, wird die Gemeinschaft unter uneingeschränkter Beachtung der koordinierenden Rolle der Kommission unmittelbare Kontakte herstellen, soweit dies die Anwendung dieses Protokolls flexibler und effizienter gestaltet und dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geschieht.

zu Protokoll 16 und Anhang VI Die Schweiz und die interessierten Staaten können bilateral die Möglichkeit erörtern, ob bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit nach dem Ende der Übergangszeiten für die Freizügigkeit beibehalten werden sollen.

zu Protokoll 20 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen
die Regeln für die Anwendung von Strukturverbesserungsmaßnahmen auf die österreichische Binnenschiffsflotte aus und berücksichtigen dabei, inwieweit diese Flotte an dem Markt teilnehmen wird, für den die Strukturverbesserungsmaßnahmen bestimmt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtungen Österreichs aus den Strukturverbesserungsrnaßnahmen wirksam werden, wird dabei gebührend berücksichtigt.

zu den Protokollen 23 und 24 (jeweils Artikel 12 betreffend die Sprachen) Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde vereinbaren praktische Regelungen über die gegenseitige Hilfe oder eine andere geeignete Lösung insbesondere für die Frage der Übersetzungen.

1557

zu Protokoll 30 Folgende EG-Ausschüsse auf dem Gebiet der statistischen Information sind als Ausschüsse ermittelt worden, an denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 2 dieses Protokolls uneingeschränkt teilnehmen:

1.

Ausschußßir das statistische Programm der Europaischen Gemeinschaften, eingesetzt durch: 389 D 0382: Beschluß des Rates S9/382/EWG, Euratom vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Abi.

Nr. L 181 vom 28.6.1989, S. 47),

2.

Ausschußßtr die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbitanzstatistiken, eingesetzt durch: 391 D 0115: Beschluß des Rates 91/115/EWG vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (Abi. Nr. L 59 vom 6.3.1991, S. 19),

3.

Ausschuß ßir die statistische Geheimhaltung, eingesetzt durch: 390 R 1588: Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Abi. Nr. L 151 vom 15.6.1990, S. 1),

4.

Ausschuß ßir die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Mariapreisen, eingesetzt durch: 389 L 0130: Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (Abi. Nr. L 49 vom 21.2.1989, S. 26),

5.

Beratender Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschaft*- und Sozialbereich, eingesetzt durch: 391 D 0116: Beschluß 91/116/EWG des Rates vom 25. Februar 1991 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für statistische Informationen im Wirtschaft- und Sozialbereich (Abi. Nr. L 59 vom 6.3.1991, S. 21).

Die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten in den genannten EG-Ausschüssen werden in der Gemeinsamen Erkiäiuug zu den Vêrfaiiien für die Fälle festgelegt, in denen dia EFTAStaaten gemäß Artikel 76 und Teil VI des Abkommens sowie den entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an EG-Ausschüssen teilnehmen.

zu Protokoll 36 Artikel 2 Die EFTA-Staaten beschließen vor dem Inkrafttreten des Abkommens über die Zahl der Vertreter ihrer jeweiligen Parlamente im Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß.

1558

zu Protokoll 37 Gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 gilt die Bezugnahme auf den Beratenden Ausschuß für Kartellund Monopolfragen (Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates) auch für: den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Verkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates), den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 4056/S6 des Rates), den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs (Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates).

zu Protokoll 37 Gemäß der Revisionsklausel des Artikels 101 Absatz 2 des Abkommens wird in das Verzeichnis des Protokolls 37 beim Inkrafttreten des Abkommens folgender weiterer Ausschuß aufgenommen: die Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates).

Die Teilnahmemodalitäten werden noch festgelegt, zu Protokoll 47 Die Vertragspartelen erarbeiten auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor ein Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden, die die Einhaltung der Gemeinschafts- und der innerstaatlichen Vorschriften für den Weinsektor zu gewährleisten haben. Die Modalitäten dieser gegenseitigen Amtshilfe werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgelegt. Bis zur Einführung eines solchen Verfahrens sind die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz sowie zwischen der Gemeinschaft und Österreich über Zusammenarbeit und Kontrolle im Weinsektor maßgebend.

z« den Anhängen VI und VII Weitere, in einer Unterlage der Verhandlungsgruppe III vom 11, November 1991 beschriebene besondere Anpassungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung der Bescheinigungen über die berufliche Befähigung müssen noch vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens vorgenommen werden.

zu Anhang VII Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 21 der Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (Abi. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S.l) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.

1559

zu Anhang VII Vom Inkrafttreten des Abkommens an kann sich kein Staat, für den dieses Abkommen gilt, auf Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (Abi. Nr. L 233 vom 24,8.1978, S. 1) berufen, um von Angehörigen anderer Staaten, für die das Abkommen gilt, für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer zusätzlichen Vorbereitungszeit zu verlangen.

zu Anhang VII Ingenieure der Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker (REG) fallen unter Artikel l Buchstabe d erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (Abi. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16) über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, soweit sie die Voraussetzungen des Artikels l Buchstabe a dieser Richtlinie erfüllen.

zu Anhang IX Bis zum 1. Januar 1993 stellen Finnland, Island und Norwegen jeweils ein Verzeichnis der Nichtlebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen der Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (ABI. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3) freigestellt sind, und übermitteln dieses den anderen Vertragsparteien.

zu Anhang IX Bis zum 1. Januar 1993 stellt Island ein Verzeichnis der Lebensversicherungsunternehmen auf, die von den Anforderungen dei Ailikel 18, 19 und 20 der Richtlinie 79/267/EWG des Rates (Abi.

Nr. L 63 vom 13.3.1979, S. 1) freigestellt sind, und übermittelt dieses den anderen Vertragsparteien.

zu Anhang XIII Die Vertragsparteien überprüfen nach einem gemeinsam vereinbarten Verfahren die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, um sie in den Anhang XIII über den Verkehr einzubeziehen.

zu Anhang XIII Die EFTA-Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Abkommens über die Arbeit des Fahrpersonals im grenzüberschreitenden Kraftverkehr (AETR) sind, machen vor dem Inkrafttreten des Abkommens folgenden Vorbehalt zum AETR geltend: "Der Verkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gilt als Binnenverkehr im Sinne des AETR, soweit er nicht im Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines Driutstaates berührt, der Vertragspartei des AETR ist."

Die Gemeinschaft ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Vorbehalte der EG-Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern.

zu Anhang XVI Artikel 100 des Abkommens findet auf die Ausschüsse im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Anwendung.

1560

ERKLÄRUNGEN EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN DES ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

1561

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN FINNLANDS, ISLANDS, NORWEGENS UND SCHWEDENS ZU ALKOHOLMONOPOLEN

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erinnern Finnland, Island, Norwegen und Schweden daran, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

1562

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN LIECHTENSTEINS UND DER SCHWEIZ ZU ALKOHOLMONOPOLEN

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erklären die Schweiz und Liechtenstein, daß ihre Alkoholmonopole auf wichtigen agrar-, gesundheits- und sozialpolitischen Erwägungen beruhen.

1563

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR AMTSHILFE IN ZOLLSACHEN

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß sich Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls 11 über die Amtshilfe in Zollsachen nach ihrer Auffassung auch auf Artikel 11 Absatz l letzter Satz dieses Protokolls bezieht.

1564

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUM FREIEN VERKEHR LEICHTER NUTZFAHRZEUGE

Der in Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfungen und Bescheinigungen, Teil I: Kraftfahrzeuge festgelegte Grundsatz des freien Verkehrs leichter Nutzfahrzeuge ab dem 1. Januar 1995 wird von den EFTA-Staaten unter der Voraussetzung anerkannt, daß bis dahin neue Rechtsvorschriften gelten, die denen für die anderen Fahrzeugklassen entsprechen.

1565

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR PRODUKTHAFTUNG

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt zu Artikel 14 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, daß das Fürstentum Liechtenstein bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens soweit erforderlich Rechtsvorschriften über den Schutz vor nuklearen Störfallen eingeführt haben wird, die dem durch internationale Übereinkommen gewährten Schutz gleichwertig sind.

1566

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS ZUR BESONDEREN LAGE DES LANDES

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, bezugnehmend auf Abschnitt 18 der Gemeinsamen Erklärung vom 14. Mai 1991, die auf der Ministertagung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation verabschiedet wurde, unter erneuter Bestätigung der Pflicht, zu gewährleisten, daß alle Bestimmungen des EWRAbkommens beachtet und nach Treu und Glauben angewandt werden, erwartet, daß der besonderen geographischen Lage Liechtensteins im Rahmen des EWR-Abkommens gebührend Rechnung getragen wird, ist der Auffassung, daß eine Situation, die das Ergreifen der in Artikel 112 des EWR-Abkommens bezeichneten Maßnahmen rechtfertigt, insbesondere dann als gegeben anzusehen ist, wenn Kapitalzuflüsse aus einer anderen Vertragspartei geeignet sind, den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien zu gefährden, oder wenn die Zahl der Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten oder anderen EFTA-Staaten oder die Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung in außergewöhnlichem Maße zunimmt.

1567

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZU SCHUTZMASSNAHMEN

Österreich erklärt, daß das verfügbare Siedlungsgebiet (insbesondere das verfügbare Bauland) wegen der besonderen geographischen Lage in einigen Landesteilen überdurchschnittlich knapp ist. Demzufolge könnten Störungen des Immobilienmarktes in bestimmten Gebieten zu ernstlichen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder ökologischen Schwierigkeiten im Sinne der Schutzklausel des Artikels 112 des EWR-Abkommens führen und Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich machen.

1568

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung Österreichs zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

1569

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ISLANDS ZUR ANWENDUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN NACH DEM ABKOMMEN

Island stellt fest, daß es unbeschadet der Verpflichtungen aus dem Abkommen wegen der Einseitigkeit seiner Wirtschaftsstruktur und seiner niedrigen Bevölkerungsdichte Schutzmaßnahmen ergreifen darf, falls die Anwendung des Abkommens insbesondere durch Wanderbewegungen einer erheblichen Zahl von Arbeitskräften in bestimmte geographische Gebiete, Beschäftigungsarten oder Wirtschaftszweige zu ernstlichen Störungen des Arbeitsmarktes oder zu ernstlichen Störungen des Immobilienmarktes fiihrt.

1570

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZU SCHUTZMASSNAHMEN

Die Schweiz stellt fest, daß sie aus Gründen ihrer besonderen geographischen und demographischen Gegebenheiten bei Ungleichgewichten demographischer, sozialer oder ökologischer Natur, die sich aus Wanderbewegungen von Angehörigen der EWR-Staaten ergeben, Maßnahmen ergreifen kann, um die Einwanderung aus EWR-Staaten zu begrenzen.

1571

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmaßnahmen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

1572

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUR EINFÜHRUNG VON NACHDIPLOM-STUDIENGÄNGEN FÜR ARCHITEKTUR AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN LEHRANSTALTEN

Mit dem Antrag, die von den Höheren Technischen Lehranstalten erteilten Diplome im Studiengang Architektur in Artikel 11 der Richtlinie 85/384/EWG einzubeziehen, erklärt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft bereit, auf akademischem Niveau ein einjähriges, mit einer Prüfung abzuschließendes Nachdiplom-Studium einzurichten, damit der Studiengang insgesamt den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz l Buchstabe a entspricht. Dieses Nachdiplom-Studium wird vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zum Beginn des Studienjahres 1995/96 eingeführt.

1573

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN ÖSTERREICHS UND DER SCHWEIZ ÜBER AUDIOVISUELLE DIENSTE

Mit Bezug auf die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit stellen die Regierung Österreichs und die Regierung der Schweiz fest, daß sie nach dem geltenden EG-Recht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geeignete Maßnahmen ergreifen können, falls zur Umgehung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Verlegungsprozesse stattfinden.

1574

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN LIECHTENSTEINS UND DER SCHWEIZ ZUR AMTSHILFE

Mit Bezug auf die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich mit der Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Bankgeschäfte, OGAW und Wertpapierhandel) befassen, unterstreichen die Regierungen der Schweiz und Liechtensteins die Bedeutung, welche sie den Prinzipien der Geheimhaltung und der Spezialität beimessen, und stellen fest, daß die Auskünfte ihrer zuständigen Behörden von den Behörden, die diese Auskünfte erhalten, gemäß diesen Grundsätzen zu behandeln sind.

Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Fälle bedeutet dies: Alle Personen, die für Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als vertraulich bezeichnete Auskünfte werden entsprechend behandelt.

Die zuständigen Behörden, die vertrauliche Auskünfte erhalten, dürfen diese nur zur Erfüllung ihrer in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben verwenden.

1575

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierungen der Schweiz und Liechtensteins zur Amtshilfe die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

1576

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUR ANWENDUNG DER SCHUTZKLAUSEL IM KAPITALVERKEHR

Angesichts der Tatsache, daß das Angebot an nutzbarem Land in der Schweiz besonders gering, die ausländische Nachfrage nach Immobilien traditionell groß und außerdem der Anteil der gebietsansässigen Bevölkerung, die eigenes Eigentum bewohnt, im Vergleich zum übrigen Europa niedrig ist, stellt die Schweiz fest, daß sie insbesondere dann Schutzmaßnahmen ergreifen kann, wenn Kapitalzuflüsse aus dem Gebiet anderer Vertragsparteien zu Störungen des Immobilienmarktes führen, die unter anderem den Zugang der gebietsansässigen Bevölkerung zu Immobilien gefährden könnten.

1577

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

1578

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG NORWEGENS ZUR UNMITTELBAREN VOLLSTRECKBARKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE, DURCH DIE IN NORWEGEN ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN

Die Vertragsparteien werden darauf hingewiesen, daß die gegenwärtige Verfassung Norwegens nicht vorsieht, daß Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, unmittelbar vollstreckt werden können. Norwegen erkennt an, daß derartige Entscheidungen auch weiterhin unmittelbar an solche Unternehmen gerichtet werden und daß diese ihre Verpflichtungen nach der gegenwärtigen Praxis erfüllen sollten. Die genannten verfassungsrechtlichen Beschränkungen der unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen gelten nicht für Tochtergesellschaften und Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft, die in Norwegen ansässigen Unternehmen gehören.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, so ist Norwegen bereit, in Konsultationen einzutreten und auf eine alle Teile befriedigende Lösung hinzuarbeiten.

1579

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird die in der einseitigen Erklärung Norwegens beschriebene Lage beobachten. Sie kann jederzeit Konsultationen mit Norwegen einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

1580

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER EG-ORGANE BEZÜGLICH FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN IM HOHEITSGEBIET ÖSTERREICHS

Österreich erklärt, daß seine Verpflichtung, Entscheidungen der EG-Organe, durch die finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, nur solche Entscheidungen betrifft, die vollständig unter die Bestimmungen des EWR-Abkommens fallen.

1581

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Gemeinschaft versteht die österreichische Erklärung dahingehend, daß die Vollstreckung von Entscheidungen, durch die Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, auf österreichischem Hoheitsgebiet gewährleistet wird, soweit die Entscheidungen, durch die derartige Verpflichtungen auferlegt werden, - selbst dann, wenn nicht ausschließlich - auf Bestimmungen des EWR-Abkommens beruhen.

Die Kommission kann jederzeit Konsultationen mit der Regierung Österreichs einleiten, um befriedigende Lösungen für eventuell auftretende Probleme zu finden.

1582

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM SCHIFFBAU

Die Europäische Gemeinschaft ist bestrebt, das Niveau der auftragsbezogenen Produktionsbeihilfen für Werften schrittweise zu senken. Die Kommission arbeitet darauf hin, die Beihilfehöchstgrenzen so weit und so schnell wie im Rahmen der Siebten Richtlinie (90/684/EWG) möglich zu senken.

Die Siebte Richtlinie gilt bis Ende 1993. Bei der Entscheidung, ob eine neue Richtlinie erforderlich ist, übeiprüft die Kommission unter Berücksichtigung der Fortschritte beim Abbau auftragsbezogener Produktionsbeihilfen auch die Wettbewerbsbedingungen im Schiffbau im gesamten EWR. Bei dieser Überprüfung arbeitet die Kommission eng mit den EFTA-Staaten zusammen und trägt den Ergebnissen der Bemühungen in einem größeren internationalen Rahmen gebührend Rechnung, um Bedingungen zu schaffen, die einen Wettbewerb ohne Verzerrungen gewährleisten.

1583

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG IRLANDS ZU PROTOKOLL 28 ÜBER GEISTIGES EIGENTUM - INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN

Irland versteht Artikel 5 Absatz l des Protokolls 28 in der Weise, daß die Regierung Irlands sich zu verpflichten hat, vorbehaltlich der verfassungsrechtlichen Vorschriften alle für die Einhaltung der aufgeführten Übereinkommen erforderlichen Schritte zu unternehmen.

1584

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZUR CHARTA DER SOZIALEN GRUNDRECHTE DER ARBEITNEHMER

Die Regierungen der EFTA-Staaten teilen die Ansicht, daß die erweiterte wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Fortschritten auf sozialem Gebiet einhergehen muß, die in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zu erzielen sind. Die EFTA-Staaten wollen einen aktiven Beitrag zur Entwicklung der sozialen Dimension des Europäischen Wirtschaftsraumes leisten. Sie begrüßen daher, daß die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten auf sozialem Gebiet aufgrund dieses Abkommens verstärkt wird. Die genannten Regierungen erkennen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Garantie der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer im gesamten EWR zukommt, billigen die in der Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9. Dezember 1989 festgelegten Grundsätze und Rechte und erinnern an das darin niedergelegte Subsidiaritatsprinzip. Sie stellen fest, daß bei der Umsetzung derartiger Rechte die unterschiedliche Praxis der einzelnen Staaten, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Sozialpartner und der Kollektivverträge, gebührend berücksichtigt werden muß.

1585

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUR UMSETZUNG DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 76/207/EWG HINSICHTLICH DER NACHTARBEIT

Die Republik Österreich, in Anbetracht des in diesem Abkommen festgelegten Grundsatzes der Gleichbehandlung, angesichts Österreichs Verpflichtung aus diesem Abkommen, den gemeinschaftsrechtlichen Besitzstand in die österreichische Rechtsordnung zu übernehmen, im Hinblick auf andere völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs, mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen der Nachtarbeit und die besondere Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer, erklärt sich bereit, der besonderen Schutzwürdigkeit weiblicher Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.

1586

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die einseitige Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Abkommen unberührt läßt.

1587

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN DER EFTA-STAATEN VOR DEM EG-GERICHTSHOF

1.

Um die rechtliche Homogenität im EWR zu verstärken, ändert die Gemeinschaft die Artikel 20 und 37 der Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Weise, daß den EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde der Zugang zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eröffnet wird.

2.

Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die EFTA-Staaten in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und des Artikels 6 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen dieselben Rechte haben wie die EGMitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89.

1588

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN RECHTEN VON ANWÄLTEN AUS DEN EFTA-STAATEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT

Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften so zu ändern, daß die für eine Rechtssache ernannten Bevollmächtigen sich bei der Vertretung eines EFTA-Staates oder der EFTA-ÜberwachungsbehÖrde von einem Beistand oder einem Anwalt unterstützen lassen können, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten. Sie verpflichtet sich ferner, zu gewährleisten, daß Anwälte, die berechtigt sind, vor einem Gericht eines EFTA-Staates aufzutreten, Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten dürfen.

Treten solche Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf, so genießen sie unter den in den Verfahrensordnungen dieser Gerichte festzulegenden Bedingungen die Rechte und Immunitäten, die für die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Ferner trifft die Gemeinschaft die notwendigen Maßnahmen, damit Anwälten aus den EFTAStaaten nach dem Gemeinschaftsiecht dieselben rechtlichen Vorrechte eingeräumt werden wie Anwälten aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

1589

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR BETEILIGUNG DER SACHVERSTÄNDIGEN DER EFTA-STAATEN AN FÜR DEN EWR RELEVANTEN EG-AUSSCHÜSSEN GEMÄSS ARTIKEL 100 DES ABKOMMENS

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, daß bei der Anwendung der Grundsätze des Artikels 100 davon ausgegangen wird, daß jeder EFTA-Staat seine eigenen Sachverständigen benennt. Diese werden gleichermaßen wie die Sachverständigen aus den EGMitgliedstaaten an der Sitzungsvorbereitung der jeweils zuständigen EG-Ausschüsse beteiligt. Die EG-Kommission setzt die Konsultationen so lange wie für notwendig erachtet fort, bis sie in einer förmlichen Sitzung ihren Vorschlag unterbreitet.

1590

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 103 DES ABKOMMENS

Die Europäische Gemeinschaft ist der Ansicht, daß sie die endgültige Anwendung des in Artikel 103 des Abkommens genannten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses aufschieben kann, bis die EFTA-Staaten die in Artikel 103 Absatz l genannten verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben.

1591

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU ARTIKEL 103 ABSATZ l DES ABKOMMENS

In dem Bestreben, einen homogenen EWR zu verwirklichen, und unbeschadet der Arbeitsweise ihrer demokratischen Einrichtungen setzen sich die EFTA-Staaten nach Kräften dafür ein, daß die erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend Artikel 103 Absatz l Unterabsatz l des EWR-Abkommens erfüllt werden.

1592

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM TRANSITVERKEHR IM FISCHEREISEKTOR

Nach Auffassung der Gemeinschaft findet Artikel 6 des Protokolls 9 auch dann Anwendung, wenn bis zum Inkrafttreten des Abkommens keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Frage des Transitverkehrs gefunden worden ist.

1593

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNGEN FINNLANDS, LIECHTENSTEINS, ÖSTERREICHS, SCHWEDENS UND DER SCHWEIZ ZU WALERZEUGNISSEN

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz erklären, daß die Tabelle I der Anlage 2 zu Protokoll 9 ihr Einfuhrverbot für Walerzeugnisse unberührt läßt.

1594

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ÜBER FISKALZÖLLE

Das interne Verfahren für die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern ist eingeleitet worden.

Unbeschadet des Protokolls 5 zum Abkommen und vorbehaltlich der Zustimmung *u den erforderlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften schafft die Schweiz die Zölle auf die Positionen in der dem Protokoll 5 beigefügten Tabelle ab, sobald die innerstaatliche Besteuerung in Kraft tritt.

Vor Ende 1993 findet eine Volksabstimmung über, diese Frage statt.

Bei einem positiven Ausgang der Volksabstimmung werden alle Anstrengungen unternommen werden, damit die Umwandlung der Fiskalzölle in innerstaatliche Steuern bis Ende 1996 vollzogen wird.

1595

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU BILATERALEN ABKOMMEN

Die Gemeinschaft ist der Ansicht, daß die bilateralen Abkommen über den Straßen- und Eisenbahngüterverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich sowie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz, die bilateralen Abkommen über bestimmte Vereinbarungen betreffend die Landwirtschaft zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den einzelnen EFTA-Staaten, die bilateralen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Schweden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Norwegen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island zwar in getrennten Rechtsinstrumenten niedergelegt, aber Teil des Gesamtgleichgewichts der Verhandlungsergebnisse sind und ein wesentliches Element für ihre Zustimmung zum EWRAbkommen darstellen.

Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, den Abschluß des EWR-Abkommens so lange auszusetzen, bis ihr die Ratifizierung der genannten bilateralen Abkommen von den betreffenden EFTA-Staaten notifiziert worden ist. Außerdem behält sich die Gemeinschaft die Entscheidung bezüglich der Folgerungen vor, die im Falle einer Nichtratifizierung dieser Abkommen zu ziehen sind.

1596

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG DER SCHWEIZ ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN GÜTERVERKEHR AUF STRASSE UND SCHIENE

Die Schweiz bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Straße und Schiene rechtzeitig fût die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber ihren Standpunkt, daß das EWR-Abkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.

1597

ERKLÄRUNG DER REGIERUNG ÖSTERREICHS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DEN GÜTERVERKEHR IM TRANSIT AUF DER SCHIENE UND DER STRASSE

Österreich bemüht sich, das bilaterale Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße rechtzeitig für die Ratifizierung des EWR-Abkommens zu ratifizieren, bekräftigt aber seinen Standpunkt, da« das BWRAbkommen und dieses bilaterale Abkommen als zwei getrennte Rechtsinstrumente mit eigenem Stellenwert anzusehen sind.

1598

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN Z'JM FINANZIERUNGSMECHANISMUS DER EFTA

Die EFTA-Staaten sind der Ansicht, daß die in der gemeinsamen Erklärung betreffend den Finanzierungsmechanismus genannten "zweckdienlichen und gerechten Lösungen" dazu führen sollten, daß entweder der der Gemeinschaft beitretende EFTA-Staat nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft keine finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des EFTA-Finanzierungsmechanismus mehr hat oder daß seine Beiträge zum EG-Gesamthaushalt entsprechend angepaßt werden.

1599

ERKLÄRUNG DER REGIERUNGEN DER EFTA-STAATEN ZU EINEM GERICHT ERSTER INSTANZ

Die EFTA-Staaten werden bei Bedarf ein Gericht erster Instanz Kr Wettbewerbssachen einsetzen.

1600

ACTA FINAL SLUTAKT SCHLUSSAKTE TEAIKH nPA=H FINAL ACT

ACTE FINAL LOKAGERD ATTO FINALE SLOTAKTE SLUTTAKT ACTO FINAL PÄÄTÖSASIAKIRJA SLUTAKT

1601

Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.

Udfardiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.

'Eyive oro ITÓOTO, crtic Suo Meuòu yft.\a ewiaxóoia ewEvrjvTa Suo.

Done at Oporto on thè second day of May in thè year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Gjört f Oporto armati dag maîmânaflar ârifl ru'tjän hundruö nlutfu og tvö.

Fatto a Porto, addi' due maggio millenovecentonovantadue.

Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd twee-en-negentig.

Gilt i Oporte pä den annen dag i mai i âret nittenhundre og nitti to.

Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noverila e dois.

Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.

Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.

1602

Por el Consejo y la Comisión de las Cornunidades Europeas For Ràdei og Kommissionen for De Europziske Fxllesskaber Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Fia TO ZuußoüXio toi Tn.v Ejuigcmri T
Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België

Pâ Kongeriget Danmarks vegne

Für die Bundesrepublik Deutschland

1603

Fia tT]v EXXr)vtxTJ An,noxoaTLa

¥·&

Por el Reino de Espana

f

Pour la République française \

/lofW (/« /h_ W

Thar cheann Na hÉireann For Ireland

^jJQ~
1604

Per la Repubblica italiana

^^·cM;

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

WS

Nederlanden Voor hetmConink ijk der Nederlan

^

' L

Pela Repüblica Ponuguesa

W

1605

For thé United Kingdom of Gréât Britain and Northern Ireland

Für die Republik Österreich

Suomen tasavallan puolesta

"V

Fyrir Lyflveldio îsland

x^ibi ßaMn^dä*&*~-v
1606

Für das Fürstentum Liechtenstein

For Kongeriket Norge

4

SL,Ar^J

«

För Konungariket Sverige

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera

/^6^^u^ryvL.

5142

1607

TABELLARISCHE DARSTELLUNG DES EWR - ABKOMMENS Diese Tabelle ist weder eine Zusammenfassung noch ein Kommentar zum EWR-Abkommen. Ihr Zweck ist lediglich, die Lektüre zu erleichtem, indem sie die Protokolle, Anhänge, vereinbarten Niederschriften und die Erklärungen mil den entsprechenden Bestimmungen im Abkommen in Beziehung setzt. Jene Artikel, die nicht Gegenstand eines solchen Zusalzdokumentes sind, sind in Klammern aufgeführt

PROTOKOLLE PRÄAMBEL

TEIL 1

ANHÄNGE

ERKLÄRUNGEN · Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

Artikel l bis 7

ZIEL E UNDGRUNDSÄTZE (Artikel 1,2,3,4,5,6) Artikel?

- Protokoll l (horizontale (Wesen und Umsetzung der EWR-Rechts- Anpassungen) akte) - Protokoll 35 (Durchführung der EWR-Bestimmungen)

- Gemeinsame Erklärung nach Nummer 5 des Protokolls l - Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35

16

o 9

TEIL II

Artikel 8 bis 27

FREIER WABENVERKEHR

Kapitel 1: Artikel 8 (Anwendungsbereich)

- Protokoll 2 (über vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren) - Protokoll 3 (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte) + vereinbarte Niederschrift ZH Protokoll 3 + vereinbarte Niederschrift z« Artikel 11 von Protokoll 3 - Protokoll 49 (Produkte von Ceuta und Melilla)

., Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl. auch Artikel 18) _ Gemeinsame Erklärung zur Aenderung von Zollzugestandnissen und den Sonderregelungen für Spanien und Portugal

Artikel 9 {Ursprungsregeln)

- Protokoll 4 (Ursprungsregeln)

- Gemeinsame Erklärung zur Uebergangszeit für Dokumente über den Ursprungsnachweis

Artikel 10 (Ein- und Ausfuhrzölle)

· Protokoll 5 (Fiskalzölle CH, FL)

-Erklärung CH über Fiskalzölle

Artikel 11 (mengenmässige Einfuhrbeschränkungen)

· Protokoll 6 (Pflichtlager CH, FL)

Artikel 11 (Fortsetzung)

Protokoll 7 (erlaubte mengenmässige Beschränkungen für ISL)

(Artikel 12, 13, 14, 15) Artikel 16 (staatliche Handelsmonopole)

Erklärung SF, ISL, N, S zu Alkoholmonopolen · Erklärung CH, FL zu Alkoholmonopolen

Protokoll 8 (staatliche Monopole)

Kapitell: Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeu finisse ANHANGI Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Artikel 17 (Veterinärwesen und Pflanzenschutz)

- Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz

· Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz Artikel 18. 19

6 o

Protokoll 42 (bilaterale Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse}

- Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (vgl auch Artikel 8 sowie die Erklärung der EG zu Artikel 120)

16

Artikel 20

· Protokoll 9 (Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen) + vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 9 - Protokoll 46 (Zusammenarbeit in der Fischerei)

-Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Art. 4 Absätze I und 2 des Protokolls 9 - Erklärung der EG zum Transitverkehr im Fischereisektor - Erklärung EG, A, SF, FL, S, CH zu Walerzeugnissen (vgl. auch Erklärung der EG zu Artikel 120)

Kapitel 3: Zusammenarbeit in Zollsachen undHandelserleich-terungen Artikel 21 (Zusammenarbeit in Zollsachen)

-Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System - Protokoll 10 (Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr) - Protokoll 11 (Amtshilfe in Zollsachen)

-Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 und 14 des Protokolls 11 - Erklärung der EG zur Amtshilfe in Zollsachen

+ vereinbarte Niederschrift zu Artikel 14 Absatz 3 von Protokoll 11 (Artikel 22) Kapitel 4; Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

· Protokoll 12 (Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung)

ANHANG II: Technische Vorschriften, Nonnen, Prüfung und Zertifizierung

- Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte -Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

Artikel 23 (technische Vorschriften, Wein, Produkthaftung)

- Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 47 (gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden)

-Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in Bezug auf Spirituosen

ANHANK III: Produkthaftung

ANHANG IV:

Artikel 24 (Energie) (Artikel 25) Artikel 26 (Antidumpingmassnahmen, Ausgleichs zolle) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 26 und Protokoll 13

- Protokoll 13 (Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmassnahmen)

Kapitel 5: Kehle und Stahlerzeug-

-Protokoll 14 (Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen)

Artikel 27

- Protokoll 25 (Wettbewerb bei Kohle und Stahl)

- Gemeinsame Erklärung über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen - Erklärung FL zur Produkthaftung

16

TEIL III

Artikel 28 bis 52

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTI LEIST UNGS- UND KAPITALVERKEHR Kapitel 1: Arbeitnehmer und selbErwerbstätige Artikel 28 (Freizügigkeit)

- Protokoll 15 (Uebergangszeiten für die Freizügigkeit CH + FL)

ANHANG V: Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Gemeinsame Erklärung der EG und der EFTA-Länder über die Erleichterung der Grenzkontrollen Erklärung FL zur besonderen Lage des Landes -Erklärung ISL zur Anwendung von Schutzmassnahemen Erklärung CH zu Schutzmassnahmen Erklärung EG

Artikel 29 (soziale Sicherheit)

· Protokoll 16 (Massnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während der Uebergangszeit CH + FL) + vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 16 und Anhang VI

ANHANG VI:

Soziale Sicherheit + vereinbarte Niederschrift zu den Anhängen VI und VII

Artikel 30 (Zugang zu reglementierten Berufen)

- Protokoll 29 (berufliche Bildung)

Kapitel 2: Mafwla^unprecht

ANHANG VDI

Artikel 31 (Niederlassungsfreiheit) (Artikel 32, 33) Artikel 34 (juristische Personen) (Artikel 35)

Oi

S

ANHANG m Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikation en + vereinbarte Niederschrift zu Anhang Vf und VII + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 21 der Richtlinie 75I362IEWG (Aerzte) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG + vereinbarte Niederschrift zu Artikel l Buchstabe d der Richtlinie 89I48IEWG (CH-Ingenieure und Architekten)

Protokoll 17 (betreffend Artikel 34)

-Gemeinsame Erklärung zu isländischen Inhabern von in Drittländern erteilten Diplomen (medizinische Berufe und Architekten) - Gemeinsame Erklärung zu isländischen Inhabern von in Drittländern erteilten Diplomen (Hochschulausbildung von mind. 3 Jahren) Erklärung CH zur Einführung von Nachdiplom Studiengängen für Architektur an den HTL

S; £

Kanada: Artikel 36 (Freizügigkeit)

ANHANG Dt: Finanzdiensäästungen

+ vereinbarte Niederschrift zu Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG (ISL, SF, N) + vereinbarte Niederschrift zu. Artikel 18,19, 20 der Richtlinie 79/267/EWG (ISL) ANHANG X: Audiovisuelle Dienste

- ErHärung CH + FL zur AmtshUfe - Erklärung EG zur Erklärung CH + FL zur Amtshilfe

- Erklärung A + CH über audiovisuelle Dienste

ANHANG XLTdekomrnunikationsdienste

(Artikel 37, 38 39) Kapitd4: Kqpîlalverkehr

Artikel 40: (freier Kapitalverkehr)

(Artikel 41,42)

ANHANG X1L Freier Kapital verkehr

- Erklärung A zu Schutzmassnahmen; Erklärung EG zur Erklärung A -Erklärung CH zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr -Erklärung EG zu Erklärung CH (siehe auch Erklärung FL und Erklärung ISL unter Artikel 28)

Artikel 43 (Schutzmassnahmen)

· Protokoll 18 (interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43)

(Artikel 44, 45) Kapitel 5: Wirtschafte-und währungspoiitiscfcc Zusaimucnarbrit Artikel 46

- Protokoll 39 (ECU)

Kapitel 6: Vtrkehr Artikel 47 (Grundlage)

- Protokoll 19 (Seeverkehr)

- Protokoll 20 (Zugang zu Binnenwasserstrassen) + vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 20 - Protokoll 43 fTransitabkommen EG-A) - Protokoll 44 (Transitabkommen EG-CH) (Artikel 48, 49, 50, 51,52) o\ Sh

ANHANG X1TT: Verkehr + vereinbarte Niederschrift zur Richtlinie 91/439/EWG ·+ vereinbarte Niederschrift zum AETRAbkommen

- Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr

- Erklärung A zum Transitabkommen EG - A · Erklärung CH zum Transitabkommen EG-CH (siehe auch Erklärung EG unter Artikel 120)

16 7

TEIL IV

Artikel 53 bis 65

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGEL N

Kapitell: Vorschriften für Unternehmen Artikel 51. 54 (Absprachen und Missbrauch einer beherrschenden Stellung)

-Protokoll 21 (Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen)

ANHANG XIV: Wettbewerb

· Protokoll 25 (Wettbewerb bei Kohle und Stahl) (Artikel 55) Artikel 56 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 56, Absatz 3 (Kompetenzen der EG-Kommission und der EFTAUeberwachungsbehörde)

Protokoll 22 (Definition der Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz")

- Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln _ Erklärung N zur unmittelbareb Vollstreckbarkeit von EG-Entscheiden _ Erklärung EG zur Erklärung von N Erklärung A zur Vollstrekkung von EG-Entscheiden - Erklärung EG zur Erklärung von A

Artikels?

(Kontrolle der Zusammenschlüsse)

-Protokoll 24 (Zusammen im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 12 der Protokoll 23 und 24

Artikel 58 (Zusammenarbeit im Bereich der Ueberwachung)

· Protokoll 23 (Zusammenarbeit zwischen den Ueberwachungsbehörden) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 12 der Protokolle 23 und 24

(Artikel 59, 60) Kapitel 2: StaatlichBeihilfenen Artikel 61 (Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen)

6 00

ANHANG XV: Staatliche Beihilfen

- Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b - Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c - Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds - Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau - Erklärung EG zum Schiffbau

5; 19

Artikel 62 (bestehende Beihilfen/Ueberwachung)

Protokoll 26 (Befugnisse derEFTA-Ueberwachungsbehörde) Protokoll 27 (Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen)

- Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Buchstabe c

(Artikel 63,64) ANHANG XVI: Oeffentliches Auftragswesen + vereinbarte Niederschrift zu Anhang XVI (Anschüsse)

Kapitel 3: Sonstige gemeinsame Regeln Artikel 65:

Protokoll 28 (geistiges Eigentum)

ANHANG XVII: Gastiges Eigentum

Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTABekanntmachungen betreffend das Auftragswesen (Briefwechsel) - Erklärung IRL zu Protokoll 28

TEIL V

Artikel 66 bis 77

HORlZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN Kapitel 1: Sozialpolitik

(Artikel 66) Artikel 67 (Arbeitsbedingungen)

ANHANG XVIII: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Artikel 68 (Arbeitsrecht) Artikel 69 (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) Artikel 70 (Gleichbehandlung von Männern und Frauen)

1

5s 2 o

Artikel 71 {Dialog zwischen den Sozialpartnern)

· Erklärung A zu Art. 5 der Richtline 76/207/EWG (Nachtarbeit) · Erklärung EG zu Erklärung A Erklärung der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

16

Kapitel 2:Verbraucherschutzz Artikel 72

ANHANG XIX: Verbraucherschlitz

Kapitel 3: Umwelt Artikel 73 (Grundlage) Artikel 74

ANHANG XX: Umweltschutz

Artikel 75 Kapitel 4: Statistik Artikel 76

· Protokoll 30 (Zusammenarbeit im Bereich der Statistik) + vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 30 (Ausschüsse)

ANHANG XXL Statistik

Kapitd 5: Gesellschaftsrecht Artikel 77

ANHANG XXII: Gesellschaftsrecht

- Gemeinsame Erklärung über die uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen

TEIL VI

Artikel 78 bis 88

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN Artikel 7« (Zusammenarbeitsbereiche)

- Protokoll 31 (Zusammenarbeit in Bereichen gemäss Artikel 78)

{Artikel 79, 80, 81) Artikel 82 (finanzielle Beteiligung der EFTAStaaten an den EG-Programmen) (Artike! 83, 84, 85, 86, 87)

6 2 ho

- Protokoll 32 (Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82)

- Gemeinsame Erklärung Über die uneingeschränkte Beteiligung EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen - Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten - Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern

16 2 Ut

TEIL VIT

Artikel 89 bis 114

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN Kapitel 1: Struktur der Assoziation

Abschnitt I : Der EWR-Rat (Artikel 88, 89) Artikel 90 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 90 (Regel "Sprechen mit l Stimme") Artikel 91 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 91 (Unterausschüsse) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 91 Absatz 2 (Evokationsrecht)

Interimsvereinbarung zur Vorbereitung eines geordneten Inkrafttretens des EWR-Abkommens (Briefwechsel)

Abschnitt 2: der Gemeinsame EWRAusschuss Artikel 92

(Artikel 93} Artikel 94 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 94 Absatz 3 (Unterausschüsse)

Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die ßr den EWR von Bedeutung sind (Briefwechsel)

Abschnitt 3: Die parlamentarische Zusammenarbeit Artikel 95

Protokoll 36 (Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 2 von Protokoll 36 (Zahl der EFTA-Vertreter im Ausschuss)

Abschnitt 4: Die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern (Artikel 96) Kapitel 2: Beschlussfassungsverfahren (Artikel 97, 98, 99) - Erklärung EG zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten in den EGAusschüssen gemäss Art 100

Artikel 100 (Konsultation der EFTA-Experten in den EG-Ausschüssen)

Artikel 101 (andere Ausschüsse als in Artikel 81 und 100) ^

- Protokoll 37 (Liste gemäss Artikel 101) + vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 37 (andere betroffene Aus-

- Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von EG-Experten in den EFTA- oder ES-Aus schlissen

Schüsse) + vereinbarte Niederschrift zu Protokoll 37 (Erweiterung der Aus schuss-Liste) Artikel 102 + vereinbarte Niederschrift kel 102 Absatz 5 (vorläufige kraftsetzung) + vereinbarte Niederschrift kel 102 Absatz 6 (Vorbehalt erworbenen Rechte)

zu ArtiAusserzu Artider

Artikel 103 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 103 Absatz l (Beschlüsse des EWR-Rats)

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 103 Erklärung EG zu Artikel 103 - Erklärung der EFTA-Staaten Artikel 103, Absatz l

(Artikel 104)

Kapitel 3:

HomogenitätÜberwa--chungsverfahrenp

undStreitbeilegungg

Abschnitt l : Homogenität Artikel 105 (Rechtsprechung)

Protokoll 48 (betreffend die Artikel 105 und 111)

- Erklärung EG zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EuGH -Erklärung EG zu den Rechten von Anwälten aus den EFTAStaaten nach dem Gemeinschaftsrecht

(Artikel 106) Artikel 107 (Vorabklärungen der Gerichte der BFTA-Staaten beim EuGH)

Protokoll 34 (Möglichkeiten der Gerichte in den EFTAStaaten, den EuGH um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen)

Abschnitt2: Ueberwachungsverfahren Artikel 108 (EFTA-Ueberwachungsorgan und EFTA-Gerichtshof)

- Erklärung der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Instanz

16 27

Artikel 109 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 109 Absatz 3 (Bedeutung des Wortes "Anwendung") (Artikel 110) Abschnitts: Streitbeilegung Artikel 111 (Vorgehen) vereinbarte Niederschrift zu Artikel 111 (vorläufige Ausserkraftsetzung) Kapitel 4: Schutzmassnahmen

Artikel 112 (Schutzklausel) + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 112 Absatz l (Artikel 113, 114)

- Protokoll 33 (Schiedsverfahren) Protokoll 48 (betreffend die Artikel 105 und 111)

TEIL VIII

Artikel 115 bis 117

FINANZIERUNGSMECHANISMUS (Artikel 115, 116) Artikel 117

6 to 8

- Protokoll 38 (Finanzierungsmechanismus)

- Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus -Erklärung derEFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA

16

2

TEIL IX

Artikel 118 bis 126

9

AI .1GEMEINE 1UND SCHLUSS BESTIMMUNGEN (Artikel. 118, 119) Artikel 120 (bestehende Abkommen)

Protokoll 41 (bestehende Abkommen)

(Artikel 121, 122) Artikel 123 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 123 (Preisgabe von Auskünften im Wettbewerbsbereich) (Artikel 124, 125} Artikel 126 (Geltungsbereich)

Protokoll 40 (SpitzbergSvalbard)

(Artikel 127, 128) Artikel 129 + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 129 (Nichtratifikation durch eine Vertragspartei + vereinbarte Niederschrift zu Artikel 129 (idem)

Protokoll 45 (Uebergangszeiten betreffend Spanien und Portugal)

- Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWR-Abkommen und bestehenden Abkommen

INHALTSVERZEICHNIS 1.

Abkommen über den Europäischen Wirtsdiaftsraum (EWR-Abkommen)

2.

Texten, die Bestandteil des EWR-Abkommens sind

Protokoll l

über horizontale Anpassungen

Protokoll 2

über die nach Art. 8 Abs. 3 Bst. a) vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossenen Waren

Protokoll 3

über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b)

Protokoll 4

über die Ursprungsregeln

Protokoll 5

über Fiskalzölle (Schweiz/Liechtenstein)

Protokoll 6

über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein

Protokoll 7

über mengenmässige Beschränkungen, die Island beibehalten darf

Protokoll 8

über staatliche Monopole

Protokoll 9

über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

Protokoll 10

über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr

Protokoll 11

über Amtshilfe in Zollsachen

Protokoll 12

über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung

Protokoll 13

über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmassnahmen

Protokoll 14

über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen

Protokoll 15

über Uebergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

1630

Protokoll 16

über Massnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Uebergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein)

Protokoll 17

betreffend Art. 34

Protokoll 18

über interne Verfahren zur Durchführung von Art, 43

Protokoll 19

über den Seeverkehr

Protokoll 20

über den Zugang zu Binnenwasserstrassen

Protokoll 21

über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen

Protokoll 22

über die Definition der Begriffe "Unternehmen" und "Umsatz" (Art. 56)

Protokoll 23

über die Zusammenarbeit zwischen den Ueberwachungsorganen (Art. 58)

Protokoll 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusamrnenschlüssen

Protokoll 25

über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl

Protokoll 26

über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Ueberwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen

Protokoll 27

über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen

Protokoll 28

über geistiges Eigentum

Protokoll 29

über die berufliche Bildung

Protokoll 30

mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Protokoll 31

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten

Protokoll 32

über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Art. 82

Protokoll 33

über das Schiedsverfahren

Protokoll 34

zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen

1631

Protokoll 35

zur Durchführung der EWR-Bestimmungen

Protokoll 36

über die Satzung des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses

Protokoll 37

mit der Liste gemäss Art. 101

Protokoll 38

über den Finanzierungsmechanismus

Protokoll 39

über die ECU

Protokoll 40

über Svalbard

Protokoll 41

über bestehende Abkommen

Protokoll 42

zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse

Protokoll 43

über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Oesterreich über den Güterverkehr im Transit auf der Scheine und der Strasse

Protokoll 44

über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft übei den Güterverkehr auf Strasse und Schiene

Protokoll 45

über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal

Protokoll 46

über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei

Protokoll 47

über die Beseitigung technischer Handelshemnisse für Wein

Protokoll 48

betreffend die Art, 105 und 111

Protokoll 49

»her O.uta und Melilla

Anhang I

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Anhang II

Technische Vorschriften, Nonnen, Prüfung und Zertifizierung

Anhangm

Produkthaftung

Anhang PV

Energie

Anhang V

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Anhang VI

Soziale Sicherheit

1632

Anhang Vu

Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Anhang VIII

Niederlassungsrecht

Anhang IX

Finanzdienstleistungen

Anhang X

Audiovisuelle Dienste

Anhang XI

Telekommunikationsdienste

Anhang Xu

Freier Kapitalverkehr

Anhang Xm

Verkehr

Anhang XIV

Wettbewerb

Anhang XV

Staatliche Beihilfen

Anhang XVI

Öffentlichen Auftragswesen

Anhang XVn

Geistiges Eigentum

Anhang XVIII

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Anhang XIX

Verbraucherschutz

Anhang XX

Umweltschutz

Anhang XXI

Statistik

Anhang XXII

Gesellschaftsrecht

3.

Schlussakt betreffend den EWR-Abkommen Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien

1633

1.

Gemeinsame Erklärung Über die Erstellung gemeinsamer Berichte nach Nummer 5 des Protokolls l über horizontale Anpassungen

2.

Gemeinsame Erklärung zu Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen von Wein und Spirituosen

3.

Gemeinsame Erklärung zu einer Überganszeit für die Erteilung und Ausstellung von Dokumenten über den Ursprungsnoch-

4.

Gemeinsame Erklärung zu Art. 10 und Art. 14 Abs. l des Protokolls 11

5.

Gemeinsame Erklärung über elektromedizinische Geräte

6.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Diploms als Facharzt, Fachzahnarzt, Tierarzt, Apotheker, praktischer Arzt oder Architekt sind

7.

Gemeinsame Erklärung betreffend Staatsangehörige der Republik Island, die Inhaber eines in einem Drittland erteilten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliesst

8.

Gemeinsame Erklärung zum Güterkraftverkehr

9.

Gemeinsame Erklärung über Wettbewerbsregeln

10.

Gemeinsame Erklärung zu Art. 61 Abs. 3 Bst. b)

11.

Gemeinsame Erklärung zu Art. 61 Abs. 3 Bst. c)

12.

Gemeinsame Erklärung über Beihilfen aus den EG-Strukturfonds oder anderen Finanzieningsinstrumenten

13.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 27 Bst. c)

14.

Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau

15.

Gemeinsame Erklärung über die anwendbaren Verfahren in Fällen, in denen die EFTA-Staaten gemäss Art. 76 und Teil VI des Abkommens und der entsprechenden Protokollen uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen teilnehmen

16.

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in kulturellen Angelegenheiten

17.

Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern

18.

Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung von Sachverständigen der Gemeinschaft an der Arbeit von Ausschüssen der EFTA-Staaten oder von Ausschüssen, die von der EFTAÜberwachungsbehörde eingesetzt werden

19.

Gemeinsame Erklärung zu Art. 103

20.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 35

1634

11.

Gemeinsame Erklärung zum Finanzierungsmechanismus

22.

Gemeinsame Erklärung zum Verhältnis zwischen dem EWRAbkommen und bestehenden Abkommen

23.

Gemeinsame Erklärung zur vereinbarten Auslegung von Art. 4 Abs. l und 2 des Protokolls 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen

24.

Gemeinsame Erklärung zur Anwendung von Zollzugeständnissen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

25.

Gemeinsame Erklärung zum Pflanzenschutz

26.

Gemeinsame Erklärung zur Amtshilfe der Aufsichtsbehörden in bezug auf Spirituosen

27.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein

28.

Gemeinsame Erklärung zur Änderung von Zollzugeständnissen und zu den Sonderregelungen für Spanien und Portugal

29.

Gemeinsame Erklärung zum Tierschutz

30.

Gemeinsame Erklärung zum Harmonisierten System

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten 1.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über die Erleichterung der Grenzkontrollen;

2.

Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten über den politischen Dialog

Vereinbarung über die Tätigkeit einer hochrangigen Interimsgruppe für die Zeit vor dem Inkraftreten des EWR-Abkommens Vereinbarung über die Veröffentlichung der Informationen, die für den EWR von Bedeutung sind Vereinbarung über die Veröffentlichung von EFTA-Bekanntmachungen betreffend das Auftragswesen Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das EWR-Abkommen Erklärungen einer oder mehrerer EWR-Vertragsparteien l.

1635

Erklärung der Regierungen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens zu Alkoholmonopolen

2.

Erklärung der Regierungen Liechtensteins und der Schweiz zu Alkoholmonopolen

3.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Amtshilfe in Zollsachen

4.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum freien Verkehr leichter Nutzfahrzeuge

5.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur Produkthaftung

6.

Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes

7.

Erklärung der Regierung Österreichs zu Schiitzmassnahmen

8.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

9.

Erklärung der Regierung Islands zur Anwendung von Schutzmassnahmen nach dem Abkommen

10.

Erklärung der Regierung der Schweiz zu Schutzmassnahmen

11.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

12.

Erklärung der Regierung der Schweiz zur Einführung von Nachdiplomstudiengängen für Architektur an den Höheren Technischen Lehranstalten

13.

Erklärung der Regierungen Österreichs und der Schweiz über audiovisuelle Dienste

14.

Erklärung der Regierung Liechtensteins und der Schweiz zur Amtshilfe

15.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

16.

Erklärung der Regierung der Schweiz zur Anwendung der Schutzklausel im Kapitalverkehr

17.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

18.

Erklärung der Regierung Norwegens zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden

19.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur unmittelbaren Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der EG-Organe, durch die in Norwegen ansässigen Unternehmen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden

1636

1637

20.

Erklärung der Regierung Österreichs zur Vollstreckung von Entscheidungen der EG-Organe bezüglich finanzieller Verpflichtungen im Hoheitsgebiet Österreichs

21.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

22.

Erklärung der Europäischen Gemeinschafft zum Schiffbau

23.

Erklärung der Regierung Irlands zu Protokoll 28 über geistiges Eigentum - Internationale Übereinkommen

24.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zur Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer

25.

Erklärung der Regierung Österreichs zur Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG hinsichtlich der Nachtarbeit

26.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft

27.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten der EFTA-Staaten vor dem EG-Gerichtshof

28.

Erklärung dei Europäischen Gemeinschaft zu den Rechten von Anwälten aus den EFTA-Staaten nach dem Gemeinschaftsrecht

29.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Beteiligung von Sachverständigen der EFTA-Staaten an für den EWR relevanten EG-Ausschüssen gemäss Art. 100

30.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Art. 103 des Abkommens

31.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu Art. 103 Abs. l des Abkommens

32.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Transitverkehr im Fischereisektor

33.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Regierungen Finnlands, Liechtensteins, Österreichs, Schwedens und der Schweiz zu Walerzeugnissen

34.

Erklärung der Regierung der Schweiz über Fiskalzölle

35.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zu bilateralen Abkommen

36.

Erklärung der Regierung der Schweiz zum Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Strasse

4.

37.

Erklärung der Regierung Österreichs zu dem Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene

38.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zum Finanzierungsmechanismus der EFTA

39.

Erklärung der Regierungen der EFTA-Staaten zu einem Gericht erster Istanz

Tabellarische Darstellung des EWR-Abkommens

1638

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Schlussakte

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

33a

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1992

Date Data Seite

1500-1638

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10 052 328

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