98.407 Parlamentarische Initiative Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften (Widrig) Bericht und Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 26. Oktober 1999

Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen nach Artikel 21quater des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Bericht und Antrag und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, ihrem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

26. Oktober 1999

Im Namen der Kommission

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Der Präsident: Georg Stucky

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2000-0196

Übersicht Nationalrat Widrig hat am 17. März 1998 eine Parlamentarische Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung eingereicht, welche verlangt, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften erneut die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welche auf die Erträge der Erneuerungsfonds von Liegenschaften erhoben wird, geltend machen können. Anstoss dieser Parlamentarischen Initiative war die Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, welche ab Januar 1996 den Stockwerkeigentümergemeinschaften die Verrechnungssteuer nicht mehr zurückerstattete und dieses Anrecht nur noch den Stockwerkeigentümern zugestand.

Um dem Anliegen des Initianten nachzukommen, beantragt die Kommission mittels Änderung von Artikel 24 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG), von nun an das Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht mehr den Miteigentümern, sondern den Stockwerkeigentümergemeinschaften zuzusprechen.

Nach Ansicht der Kommission drängt sich diese Änderung des VStG auf, da damit ein wenig rationelles System abgelöst wird, welches sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden ist. Anstatt dass jeder einzelne Stockwerkeigentümer ein Rückerstattungsgesuch an die Steuerbehörde stellen muss, erlaubt das neue System die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die ganze Stockwerkeigentümergemeinschaft gestützt auf einen einzigen Antrag. Das heutige System hat zudem den Nachteil, dass vermutlich zahlreiche Stockwerkeigentümer auf Grund der geringfügigen Beträge davon absehen oder gar vergessen, ein Gesuch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu stellen. Den Erneuerungsfonds werden somit beträchtliche Einkünfte entzogen (der VSt-Satz beträgt 35%), was sich nur negativ auf den Unterhalt der Immobilien auswirken kann.

Unter Berücksichtigung des geringen Baulandangebots in der Schweiz ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine unerlässliche Rechtsform, die bei weiterer Förderung des Wohneigentums an Bedeutung gewinnen wird. So gesehen ist es sicher angebracht, den administrativen Aufwand gering zu halten, um der Entfaltung dieser Eigentumsform nicht zu schaden. Die erwünschte breitere Streuung des Wohneigentums in der Schweiz lässt sich auch über diese Art von administrativer Vereinfachung fördern.

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Bericht I

Allgemeiner Teil

1 1.1

Ausgangslage Text und Begründung der Initiative

Nationalrat Widrig ersuchte den Bundesrat mit seiner Motion vom 26. September 1996 (96.3445), den Stockwerkeigentümergemeinschaften wieder zu ermöglichen, dass sie die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen ihrer Erneuerungsfonds selbst geltend machen können. Diese Motion wurde eingereicht, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung im Januar 1996 ihre Praxis dahingehend geändert hatte, dass die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nur noch von den Stockwerkeigentümern, aber nicht mehr von den Stockwerkeigentümergemeinschaften geltend gemacht werden kann. Nach Auffassung des Motionärs hat diese Praxisänderung zu einer unbefriedigenden Situation geführt, da sie eine erhebliche administrative Mehrbelastung zur Folge hatte und zudem den Erneuerungsfonds gewichtige Erträge entzogen wurden.

Da die Motion nicht behandelt worden war, zog Nationalrat Widrig sie zurück und reichte am 17. März 1998 eine gleich lautende Parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein.

Wortlaut der Initiative Artikel 24 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) ist so zu präzisieren, dass Stockwerkeigentümergemeinschaften gemäss Artikel 712h­l des Zivilgesetzbuches (ZGB) einen eigenständigen Rückerstattungsanspruch erhalten.

1.2

Vorprüfung

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragte an der Sitzung vom 31. August 1998 mit 10 zu 6 Stimmen, der Initiative Folge zu geben.

Der Nationalrat folgte am 16. Dezember 1998 diesem Antrag ohne Gegenstimme1.

2 2.1

Ausarbeitung eines Entwurfs Arbeiten der Kommission

Die WAK setzte am 22. Februar 1999 eine Subkommission ein. Diese wurde von Nationalrätin Fässler präsidiert und setzte sich im Weiteren zusammen aus den Nationalräten Berberat, Kühne, Schmid Samuel, Tschuppert und Widrig (Initiant). Sie erhielt den Auftrag, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) auszuarbeiten.

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Amt. Bull, NR 1998 2795

An ihrer Sitzung vom 26. Oktober 1999 hat die Kommission mit 12 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen den Entwurf der Subkommission für die Änderung des VStG gutgeheissen.

2.2

Geltendes Recht

Nach geltendem VStG haben Stockwerkeigentümergemeinschaften keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Da diese weder juristische Personen noch Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit sind, können sie sich nicht auf Artikel 24 Absatz 2 VStG berufen2. Entsprechend der Regelung, wonach Eigentümer für ihren Anteil an den Einkünften und am Vermögen der Erneuerungsfonds steuerpflichtig sind, haben gemäss Artikel 22 Absatz 1 VStG nur Eigentümer Anspruch auf Rückerstattung3. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 VStG müssen die Eigentümer die Rückerstattung bei der Steuerbehörde ihres Wohnsitzkantons beantragen4.

Trotz dieser Bestimmungen nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung bis Ende 1995 die Anträge von Stockwerkeigentümergemeinschaften auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer entgegen. Daneben hatten gemäss VStG aber auch die Miteigentümer die Möglichkeit, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu beantragen (bei den kantonalen Verwaltungen).

Da dieses Nebeneinander von zwei verschiedenen Verfahren in den Augen der Eidgenössischen Steuerverwaltung nachteilige Folgen hatte (doppelte Rückerstattung der Verrechnungssteuer und Nicht-Deklaration der Vermögen und Erträge der Erneuerungsfonds), verfügte sie mit einem Kreisschreiben, dass diese Praxis ab dem 1. Januar 1996 vereinheitlicht würde und fortan gemäss den Bestimmungen des VStG nur noch Miteigentümer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen können.

2.3

Handlungsbedarf

Nach Auffassung der Kommission sprechen mehrere Gründe dafür, dass die Praxis erneut geändert und das Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht mehr den Miteigentümern, sondern den Stockwerkeigentümergemeinschaften zugesprochen wird.

Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass das heutige System nicht rationell ist: Während die Stockwerkeigentümergemeinschaft ihren Rückerstattungsanspruch in einem einzigen Antrag (via Fondsverwalter) geltend machen könnte, muss unter dem heutigen 2

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4

Art. 24 Abs. 2 VStG Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.

Art. 22 Abs. 1 VStG Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.

Art. 30 Abs. 1 VStG Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres Wohnsitz hatten.

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System jeder einzelne Eigentümer ein Rückerstattungsgesuch an die Steuerbehörde stellen und dabei jeweils eine zuvor vom Fondsverwalter ausgestellte Bescheinigung über seinen Anteil an den Einkünften und am Vermögen des Erneuerungsfonds beibringen. Dies hat natürlich sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden einen beträchtlichen Mehraufwand zur Folge, der in keinem Verhältnis zu den oft sehr geringfügigen Beträgen steht5.

Die Beträge sind zwar bescheiden, wenn sie den Eigentümern einzeln zurückerstattet werden, häufen sich aber zu einer ansehnlichen Summe, wenn sie der Stockwerkeigentümergemeinschaft als Gesamtbetrag entrichtet werden. Unter dem alten System, als die Verrechnungssteuer den Stockwerkeigentümergemeinschaften zurückerstattet werden konnte, beliefen sich die von den Gemeinschaften beantragten Rückerstattungen auf insgesamt über 14 Millionen Franken. Unter dem heutigen System werden zahlreiche Eigentümer vermutlich davon absehen (oder gar vergessen), ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Da ihnen das Nutzungsrecht auf dem Erneuerungsfonds fehlt, sind sich die meisten Miteigentümer nicht bewusst, einen konkreten Anteil am Fonds zu besitzen und sie fühlen sich deshalb von der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht angesprochen, dies umso weniger, als es sich oft um äusserst bescheidene Einzelbeträge handelt. Den Erneuerungsfonds werden somit beträchtliche Einkünfte entzogen (der VSt-Satz beträgt 35%), was sich nur negativ auf den Unterhalt der Immobilien auswirken kann und angesichts der Notwendigkeit einer möglichst guten Instandhaltung der Liegenschaften sehr zu bedauern ist.

Die Verwaltung begründete ihre Praxisänderung damit, dass die Verrechnungssteuer bei einer Rückerstattung an die Gemeinschaften ihre Funktion als Sicherungssteuer nicht mehr erfüllen könnte. Natürlich hat die Rückerstattung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft den Nachteil, dass die korrekte Besteuerung der Miteigentümer nicht mehr gewährleistet ist: Da die Verrechnungssteuer der Gemeinschaft zurückerstattet wird, besteht für die Miteigentümer kein Anreiz mehr, ihren Anteil an den Einkünften und am Vermögen des Fonds zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer würde den Antrag stellenden Stockwerkeigentümergemeinschaften zurückerstattet, ohne dabei sicher zu sein, ob die Einkünfte, auf
denen sie erhoben wurde, sowie das Vermögen der Erneuerungsfonds deklariert worden sind.

Die Kommission ist der Auffassung, dass dieses Argument nicht zu stark gewichtet werden sollte. Es konnte nicht genügend nachgewiesen werden, dass der Steuerbehörde auf diese Weise erhebliche Einnahmen entgehen. Angesichts der relativ bescheidenen Beträge dürften die entsprechenden Steuereinbussen in Wirklichkeit nicht von Belang sein.

Mit anderen Worten: Die Praxis der Rückerstattung an die Miteigentümer ist ­ von der Idee der Verrechnungssteuer und der Rechtssystematik her betrachtet ­ sicher korrekt. Was die Steuereinnahmen betrifft, bringt das geltende System hingegen kaum wesentliche Vorteile. Deshalb wäre es nach Auffassung der Kommission angezeigt, hier einen gewissen Pragmatismus walten zu lassen. Auch ist sie der Meinung, dass es nicht angeht, vor allem aus juristischen Gründen ein Verfahren abzulehnen, das für die Steuerpflichtigen konkrete Vorteile bringt, welche die allfälligen Einbussen der Steuerbehörde bei weitem wettmachen.

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Im Falle von Miteigentümern mit Wohnsitz im Ausland ist das Verwaltungsverfahren noch schwerfälliger; dies veranlasst zuweilen die Stockwerkeigentümergemeinschaften, ihren Erneuerungsfonds im Ausland anzulegen, um die Verrechnungssteuer zu umgehen.

Schliesslich möchte die Kommission betonen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaften in einem Land wie der Schweiz durchaus ihre Bedeutung haben. Bei unserem geringen Baulandangebot ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine unerlässliche Rechtsform, die an Bedeutung gewinnen wird, wenn man das Wohneigentum fördern will. So gesehen ist es sicher angebracht, den administrativen Aufwand gering zu halten, um der Entfaltung dieser Eigentumsform nicht zu schaden.

Eine allgemein erwünschte breitere Streuung des Wohneigentums in der Schweiz lässt sich auch über diese Art von administrativer Vereinfachung fördern.

2.4

Antrag der Kommission

Die Kommission beantragt, im VStG (unter Art. 24 Abs. 5) den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften festzuhalten. Dadurch könnten die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Rückerstattung der auf den Erträgen der Renovationsfonds erhobenen Verrechnungssteuer geltend machen6. Gemäss Artikel 30 Absatz 2 VStG werden sie diesen Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen müssen7. Die Miteigentümer werden die Rückerstattung nicht mehr beantragen können.

Nach Auffassung der Kommission wird damit das Anliegen des Initianten erfüllt.

Auch werden dadurch die Nachteile, welche die heutige Praxis für die Stockwerkeigentümergemeinschaften bringt, beseitigt.

Abgesehen vom Argument der Nichtdeklaration der Erträge und Vermögen der Erneuerungsfonds begründete die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) ihren Entscheid, von Stockwerkeigentümergemeinschaften keine Rückerstattungsanträge mehr entgegenzunehmen, auch damit, dass die Rückerstattung an Stockwerkeigentümergemeinschaften doppelte Rückerstattungen zur Folge hatte, nämlich dann, wenn sowohl die Stockwerkeigentümergemeinschaft als auch die Miteigentümer eine Rückerstattung beantragt hatten (bei der ESTV beziehungsweise bei einer kantonalen Verwaltung).

Die Kommission ist der Meinung, dass das von ihr vorgeschlagene System davon nicht betroffen ist. Unter dem alten System bestanden in der Tat gleichzeitig zwei Rückerstattungsverfahren, sodass doppelte Rückerstattungen sozusagen programmiert waren, weil es für die Verwaltungen äusserst schwierig gewesen wäre, voneinander in Erfahrung zu bringen, welche Rückerstattungen bereits erfolgt seien. Die hier vorgesehene Revision des VStG sieht aber keineswegs zwei Parallelverfahren vor, sondern legt sich auf ein einziges fest: auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigentümergemeinschaften durch die EStV. Nach künftigem Recht hätten die Miteigentümer keinen Anspruch mehr auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sodass im Prinzip keine doppelten Rückerstattungen mehr möglich wären.

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Unter Renovationsfonds sind alle gemeinsam von Eigentümern geäufneten Fonds oder Kassen zum Betrieb oder Unterhalt der für ihr Wohneigentum notwendigen Infrastruktur zu verstehen (ebenfalls private Zufahrtstrassen).

Art. 30 Abs. 2 VStG Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit (...) haben ihren Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

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2.5

Varianten zur Erfüllung des Initiativanliegens

Die Kommission prüfte zwei weitere Varianten zur Erfüllung des Initiativanliegens, die sie aber in der Folge fallen liess.

Erste Variante: Änderung der Vollzugsverordnung zum VStG (VStV). Gemäss Artikel 24 Absatz 5 VStG ist der Bundesrat befugt, den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden, in einer Verordnung zu regeln8. Gestützt auf diese Delegationsnorm könnte der Bundesrat in der Verordnung (Art. 55 VStV) den Rückerstattungsanspruch den Stockwerkeigentümergemeinschaften gewähren.

Da die Kommission diese Variante als die einfachste und am raschesten umsetzbare befand, erkundigte sie sich beim Vorsteher des EFD, ob es denkbar sei, die Verordnung auf diese Weise zu ändern. Nach Konsultation der Meinungen der Kantone (siehe Ziffer 26 unten) befand der Vorsteher des EFD aber, dass eine solche Änderung der Vollzugsverordnung unpassend sei. Darauf liess die Kommission diese Variante ­ welche natürlich nicht Gegenstand einer Parlamentarischen Initiative sein kann ­ fallen.

Die zweite Variante bestünde darin ­ über entsprechende Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ­, die Stockwerkeigentümergemeinschaften den juristischen Personen gleichzustellen und sie demzufolge bezüglich ihres Vermögens und ihrer Vermögenserträge als selbstständige Steuersubjekte zu behandeln. Nach dieser Variante würden also die Stockwerkeigentümergemeinschaften und nicht mehr die Miteigentümer besteuert. Demnach könnten sie gemäss Artikel 24 Absatz 2 VStG die Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen9.

Mit der Variante «Änderung des DBG/StHG» liesse sich das Initiativanliegen zwar ebenfalls erfüllen, doch geschähe dies nach Auffassung der Kommission auf Kosten eines allzu grossen administrativen Mehraufwandes, da mit den Stockwerkeigentümergemeinschaften als Steuersubjekten die Anzahl der Steuerpflichtigen erheblich anstiege. Dies würde, wie von den angehörten Kantone einstimmig bemängelt wurde, zu einer unvertretbaren Mehrbelastung der Steuerverwaltungen führen. Hält man sich vor Augen, dass die Initiative Widrig u.a. auch
eine Verringerung der Verwaltungskosten anstrebt, so erwiese sich die zweite Variante als wenig sinnvoll, da sie den administrativen Mehraufwand nur von einem auf den anderen Bereich verlagern würde.

Angesichts des Problems der Entziehung der Erneuerungsfonds vor der Steuer ist diese Variante der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung vorzuziehen. Da nämlich die Stockwerkeigentümergemeinschaften zu selbstständigen Steuersubjek8

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Art. 24 Abs. 5 VStG Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.

Art. 24 Abs. 2 VStG Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.

ten würden, müssten sie die Elemente versteuern, die sie zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu deklarieren hätten. Mit anderen Worten könnte die Verrechnungssteuer hier ihre Funktion als Sicherungssteuer erfüllen. Die Kommission ist allerdings der Meinung, dass dieser Vorteil nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Angesichts der relativ geringen Beträge, um die es sich hier handelt, wäre es völlig unverhältnismässig, sich für eine Lösung zu entscheiden, die mit hohen Verwaltungskosten verbunden ist.

2.6

Ergebnisse der Vernehmlassung bei den kantonalen Finanzdirektoren

Der Vorsteher des EFD hat auf die Anfrage der WAK, ob es denkbar sei, die Vollzugsverordnung zum VStG zu ändern, bei den kantonalen Finanzdirektoren vorerst eine Vernehmlassung durchgeführt, um in Erfahrung zu bringen, ob sie einer Praxisänderung im Sinne der Initiative zustimmen und welche der drei Varianten (Änderung des VStG, der VStV oder des DBG/StHG) sie in diesem Falle als die sinnvollste betrachten würden, um dem Anliegen des Initianten nachzukommen.

Aus den Vernehmlassungsergebnissen ging keine deutliche Befürwortung entweder eines Systemwechsels oder des geltenden Systems hervor: 14 Kantone sprachen sich für die Erhaltung des Status quo aus; 12 wünschten, dass den Stockwerkeigentümergemeinschaften die Möglichkeit gegeben wird, sich die Verrechnungssteuer zurückerstatten zu lassen, sei es über eine Änderung des VStG oder über eine Änderung der VStV. Hingegen lehnten sämtliche Kantone die Variante «Änderung des DBG/StHG» ab. Obschon diese Variante der Verrechnungssteuer die Funktion als Sicherungssteuer erhält, wurde sie auf Grund des damit verbundenen Mehraufwandes (Schaffung neuer Steuersubjekte) verworfen.

Die Befürworter des Status quo (BE, FR, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TI, UR, VD, VS, ZG) sind der Meinung, dass die heutige Praxis sich als allseits befriedigende Lösung herausgestellt hat und dass sie weder bei den Steuerpflichtigen noch bei den kantonalen Steuerverwaltungen administrativen Mehraufwand mit sich bringe.

Auch behalte die Verrechnungssteuer beim geltenden System ihre Funktion als Sicherungssteuer, was bei einer Änderung des VStG oder der VStV nicht der Fall sei.

Nach Auffassung der Kantone, welche sich für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigentümergemeinschaften aussprachen (AG, AI, AR, BL, BS, GL, GR, SG, SH, SZ, TG, ZH), ist die vom EFD im Jahre 1995 eingeführte Praxis für die betroffenen Personen zu kompliziert. Der administrative Aufwand, der den Miteigentümern verursacht werde, stehe in keinem Verhältnis zu der Geringfügigkeit der Beträge. Einige Kantone sind gar der Meinung, dass das Argument, wonach die Verrechnungssteuer bei einer Rückerstattung an die Stockwerkeigentümergemeinschaften die Sicherungsfunktion verliere, falsch sei: Da die Miteigentümer kein Nutzungsrecht auf den Erneuerungsfonds hätten, dürften sie in Wirklichkeit auf
den Fondseinkünften nicht besteuert werden.

Die Kommission hat davon Kenntnis genommen, dass die Kantone über den Handlungsbedarf auf diesem Gebiet geteilter Meinung sind. Sie ist der Meinung, dass gewisse Befürworter des geltenden Systems das neue System von seinem Inhalt her nicht ablehnen, sondern vor allem eine erneute Praxisänderung innerhalb so kurzer

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Zeit vermeiden möchten, die bei den Steuerpflichtigen zu Verwirrung führen könnte10.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das EFD nur die kantonalen Steuerverwaltungen angehört hat. Die Kommission konnte indessen gleichzeitig auch die Meinung der Vertreter von Stockwerkeigentümergemeinschaften in Erfahrung bringen.

Diese kritisieren die administrative Mehrbelastung des heutigen Systems und die Einkommenseinbussen für die Erneuerungsfonds und sprechen sich deshalb klar für eine Praxisänderung im Sinne der Initiative aus. Die Kommission ist der Meinung, dass den Wünschen der Steuerpflichtigen Priorität einzuräumen ist gegenüber der ­ zudem sehr geteilten ­ Meinung der kantonalen Verwaltungen.

2.7

Finanzielle Auswirkungen

Da die Verrechnungssteuer ihre Funktion als Sicherungssteuer verlieren würde, könnten für die öffentliche Hand finanzielle Einbussen entstehen, wenn die Miteigentümer ihren Anteil an den Einkünften und am Vermögen der Erneuerungsfonds nicht deklarieren. Der Umfang dieser Verluste konnte aber nicht beziffert werden.

Die Kommission ist der Meinung, dass diese Einbussen aber angesichts der Geringfügigkeit der Beträge, um die es hier geht, in Wirklichkeit nicht von Belang sind.

II

Besonderer Teil

1 1.1

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Die Rückerstattungsberechtigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Auszugehen ist davon, dass Artikel 24 Absatz 2 VStG11 keine Grundlage darstellt für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Stockwerkeigentümergemeinschaft: Zum einen ist diese keine juristische Person. Zum andern sind unter Handelsgesellschaften Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zu verstehen; einfache Gesellschaften und andere Personenvereinigungen oder Rechtsgemeinschaften wie die Stockwerkeigentümergemeinschaft fallen nicht darunter. Zwar sieht nach der geltenden Ordnung die auf der Ermächtigungsnorm von Artikel 24 Absatz 5 VStG12 beruhende Bestimmung von Artikel 55 der Verordnung zum Verrechnungssteuerge-

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Der Kanton Wallis hat dies in seiner Stellungnahme explizit erwähnt.

Art. 24 Abs. 2 VStG Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.

Art. 24 Abs. 5 VStG Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.

setz13 den Rückerstattungsanspruch von gewissen Personenvereinigungen und bestimmten Vermögensmassen vor. Indessen entsprechen nach der restriktiven Auslegung in der Praxis der Verwaltung und des Bundesgerichts Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht dem in lit. a dieser Verordnungsbestimmung verwendeten Begriff der Gemeinschaftsunternehmen nach der Art von Baukonsortien. Sodann setzt nach lit. b und c der Vorschrift die Rückerstattung voraus, dass die Mitglieder der Personenvereinigung für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind (lit. b) bzw. dass die fraglichen Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden können (lit. c).

Diese Voraussetzung erfüllen jedoch Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht, da die einzelnen Stockwerkeigentümer steuerpflichtig sind und ihr Ertrag ihnen auch anteilmässig zugerechnet werden kann. Ein Rückerstattungsanspruch für Stockwerkeigentümergemeinschaften würde den Rahmenbedingungen von Artikel 24 Absatz 5 VStG zwar entsprechen, weshalb der Bundesrat befugt wäre, in der Verordnung einen solchen vorzusehen. Gesetzlich verpflichtet ist er hierzu aber nicht. Im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Initiative erachtete denn auch der Bundesrat den Weg einer Verordnungsänderung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an Stockwerkeigentümergemeinschaften wie erwähnt als nicht opportun (siehe Ziff. 2.5).

Unter diesen Umständen ist für eine Rückerstattungsberechtigung von Stockwerkeigentümergemeinschaften eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich. Aus systematischen Gründen erweist es sich dabei als sachgemäss, zu diesem Zweck nicht Artikel 24 Absatz 2 VStG, sondern Artikel 24 Absatz 5 VStG im vorgeschlagenen Sinn zu ergänzen. Die nähere Regelung der einzelnen Voraussetzungen dieses Rückerstattungsanspruchs bleibt selbstverständlich der rechtssatzmässigen Festlegung durch die Verordnung vorbehalten.

1.2

Inkrafttreten der Änderung

Die Inkraftsetzung der Änderung muss mit dem zeitlichen Ablauf der Bemessungsund Veranlagungsperioden bei den natürlichen Personen abgestimmt sein. Diesem Anliegen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Änderung von Artikel 24 Absatz 5 VStG am 1. Januar 2001 in Kraft tritt und erstmals Anwendung findet auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von steuerbaren Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2000 fällig werden. Dies bedeutet, dass für die Rückerstattung der 13

Art. 55 VStV Gleich den juristischen Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer: a. Gemeinschaftsunternehmen (Baukonsortien u. dgl.), wenn die Verrechnungssteuer von Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslich für Zwecke des Gemeinschaftsunternehmens unterhalten, und sofern dem Rückerstattungsantrag ein Verzeichnis aller Teilhaber beigelegt wird; b. Personenvereinigungen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und ausschliesslich oder vorwiegend im Inland tätig sind, wenn die Mitglieder für ihren Anteil am Einkommen und Vermögen der Vereinigung nicht steuerpflichtig sind und für ihren Anteil an den Einkünften der Verein igung persönlich keinen Rückerstattungsanspruch geltend machen; c. im Inland verwaltete Vermögensmassen, die einem besonderen Zweck gewidmet sind, jedoch das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, wenn die Vermögenswerte und ihr Ertrag steuerlich nicht bestimmten Personen zugerechnet werden können.

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Verrechnungssteuer auf den ab 1. Januar 2001 fälligen Erträgen des Erneuerungsoder Reparaturfonds von Stockwerkeigentümergemeinschaften der Anspruch der Gemeinschaft als solcher zusteht, welche deshalb ihren diesbezüglichen Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen hat.

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