Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1992

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Schweizerisches Strafgesetzbuch

Änderung vom 19. Juni 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 1990 '), beschliesst: I

Das Schweizerische Strafgesetzbuch2) wird wie folgt geändert: Art. 351bis 2a Amtshilfe ' Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes im Bereich der Polizeider Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung a.tesAutomatisierBehörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folFahndungs- von system (RIPOL) gender gesetzlicher Aufgaben: a. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzuges ; b. Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentziehung; c. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen; d. Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19313> über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; e. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise; f. Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz; g. Fahndung nach abhandengekommenen Fahrzeugen und Gegenständen.

2 Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz l über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: » BB1 1990 III 1221 > SR 311.0 > SR 142.20

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1992-371

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a. das Bundesamt für Polizeiwesen; b. die Bundesanwaltschaft; c. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindsentführungen; d. das Bundesamt für Ausländerfragen; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f. die Oberzolldirektion; g. die Militärjustizbehörden; h. die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

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Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz l folgenden Behörden bekanntgegeben werden: a. den Behörden nach Absatz 2; b. den Grenzstellen; c. dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements; d. den schweizerischen Vertretungen im Ausland; e. den Interpolstellen; f. den Strassenverkehrsämtern; g. den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.

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Der Bundesrat: a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; c. regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 351'" b. Zusammenarbeit mit INTERPOL INTERPOL Zuständigkeit

]

Die Bundesanwaltschaft nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

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Sie ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL anderseits.

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Aufgaben

Art. 3511""'" Die Bundesanwaltschaft vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2 Sie kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn aufgrund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3 Sie kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4 Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann die Bundesanwaltschaft von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Person ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

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Art. 351Q"inquies

Datenschutz

Finanzhilfen

' Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198l1' sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922) über den Datenschutz.

3 Die Bundesanwaltschaft kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Art. 351sexies Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL

und Abgeltungen ausrichten

Art. 351seP'ies c. ZusammenWem'ifiSemng von Personen

» SR 351.1 > AS ...

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' Das Schweizerische Zentralpolizeibüro registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermit-

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telt worden sind. Es vergleicht diese Daten untereinander, um eine gesuchte oder unbekannte Person zu identifizieren.

2 Es teilt das Ergebnis seiner Abklärung der anfragenden Behörde, den Strafverfolgungsbehörden, welche gegen die gleiche Person eine Untersuchung führen, sowie anderen Behörden mit, welche zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die Identität dieser Person kennen müssen.

3 Der Bundesrat: a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die zu erfassenden Personen und ihre Verfahrensrechte, die Aufbewahrung der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Daten sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig sind.

Art. 363bis

Bekanntgabe ' Das Schweizerische Zentralpolizeibüro speichert während zwei unSchïngen Jahren die Gesuche von Strafjustizbehörden des Bundes und der Kantone um Strafregisterauszüge. Es erfasst: a. die anfragende Behörde; b. die Personalien der beschuldigten Person; c. die Beschuldigung (Verbrechen und Vergehen) und d. das Datum der Zustellung des Registerauszuges.

2 Ersucht eine Strafjustizbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens um einen Strafregisterauszug, gibt ihr das Schweizerische Zentralpolizeibüro Daten nach Absatz l bekannt, soweit diese die gleiche Person betreffen.

3 Die Strafjustizbehörde meldet dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro Freisprüche oder Einstellungsverfügungen- in Verfahren, für welche nach Absatz l ein Strafregisterauszug eingeholt worden ist. Das Schweizerische Zentralpolizeibüro vernichtet anschliessend die nach Absatz l gespeicherten Daten.

4 Der Bundesrat: a. regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Verfahrensrechte der betroffenen Personen und die Zusammenarbeit mit den Kantonen; b. bezeichnet die Behörden, die für die Einsicht in die Daten sowie deren Berichtigung und Vernichtung zuständig sind.

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Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 1992 Die Präsidentin: Meier Josi Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 1992 1 Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 1992

') BB1 1992 III 948

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Nationalrat, 19. Juni 1992 Der Präsident: Nebiker Der'Protokollführer: Anliker

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Schweizerisches Strafgesetzbuch Änderung vom 19. Juni 1992

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1992

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.06.1992

Date Data Seite

948-952

Page Pagina Ref. No

10 052 262

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